Beschluss
28 W (pat) 44/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:261124B28Wpat44.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:261124B28Wpat44.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 44/21 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2019 107 173 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Kriener und der Richterin Berner beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2021 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus den Unionsmarken 000 147 199 und 000 146 878 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 107 173 angeordnet. G r ü n d e I. Die am 30. Mai 2019 angemeldete Buchstabenfolge SKX ist am 13. August 2019 unter der Nummer 30 2019 107 173 für die Waren der - 3 - Klasse 4: Sch miermittel für technische Zwecke; Technische Fette; Schmiermittel für Industrieapparate; Schmieröle [industrielle Schmiermittel]; Mineralöle; Nicht- mineralische Öle und Fette für gewerbliche Zwecke [nicht für Kraftstoffe] Klasse 7: Schmiermaschinen; Pneumatische Fettpressen; Kraftbetriebene Werkzeuge; Kreissägen; Spinnereimaschinen; Kugellager; Rollenlager; Gleitlager; Dichtungsverbindungen [Maschinenteile]; Lagergehäuse; Rollenanlagen für die Bremsprüfung; Bremsen für Maschinen; Werkzeuge für Kegelradschleifmaschinen; Kurbelwellen; Flexible Kupplungen [Maschinenteile]; Getriebe für Maschinen; Kardangelenke; Spindeln für Werkzeugmaschinen; Schaltgetriebe als Teile von Maschinen; Maschinenwellen; Kurvenrollen [Maschinenteile]; Kugelgewindetriebe; Reduktionsgetriebe [Maschinenteile]; Maschinenräder; Kolbenbolzen; Federbuchsen [Maschinenteile]; Kolbenstangen; Federn [Maschinenteile]; Sägeblätter für elektrische Sägen; Schmiervorrichtungen [Maschinenteile]; Pumpen [Maschinen]; Dynamos; Oberfräsen; Automatische Reinigungsmaschinen; Brennlanzen [Maschinen]; Schmutzwasserpumpen als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Gegen die Eintragung der am 13. September 2019 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende am 12. Dezember 2019 Widerspruch erhoben und zwar zum einen aus ihrer seit dem 10. Dezember 1999 für Waren der Klassen 4, 6, 7, 8, 9 und 12 unter der Registernummer UM 147 199 eingetragenen Unionsmarke SKF. Der Widerspruch ist gestützt auf die Waren Klasse 4: Schmiermittel und Fette; - 4 - Klasse 7: Kugel- und Rollenlager, Radiallager, hydrostatische Lager, deren Teile und Zubehör; Dichtungen für Lager, Lagergehäuse, Bremstrommeln und -scheiben, Kegelradgetriebe, Seil- und Riemenscheiben, Kurbelwellen; Maschinenkomponenten, insbesondere Kupplungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, Kardangelenke, umlaufende Spitzen, Werkzeugmaschinenspindeln, Getrieberäder und Getriebe, Maschinenwellen, Kurvenscheiben, Kugelhülsen, Kugelrillenschlitten, Kugel- und Rollenlagerschrauben, Untersetzungsgetriebe, Zahnräder, Gleitrollen, Verbindungswalzen, Stangenspitzen, Kolbenbolzen und -stangen, Federsicherungsringe, Sägeblätter und Federn; Werkzeuge für die Metallbearbeitung, insbesondere Bohrer aller Art, Fräser, Fingerfräser, Schlitzbohrer, Bohrschneider, Ritzsägen, Reibahlen, Gewindeschneidwerkzeuge, Werkzeughalter mit und ohne Einsätze, Stechdrehmeißel, Bohreinsätze; Montierwerkzeuge nämlich Hydraulikölinjektoren, Pumpen, hydraulische Muttern und hydraulische Abziehwerkzeuge, Druckölapparate, Öldunstschmiervorrichtungen, Schmiersysteme und -geräte, Teile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren; Werkzeugmaschinen; Bauteile von Textilmaschinen insbesondere Spinnwellen, Ober- und Unterwalzen (für Streckwerke), Trittwalzen, Schaftwalzen, Exzenterwalzen, Spindeleinsätze, Spann- und Ablenkrollen, Nockenstößel, Pendelbelastungsarme, Oberwalzen, Unterwalzenlager, Schmiervorrichtungen für Spinnwellen, Garnzuführungen, Offen-End-Spinnvorrichtungen. Zum anderen beruht der Widerspruch der Widersprechenden auf ihrer seit dem 14. Juli 2000 für Waren der Klassen 4, 6, 7, 8, 9 und 12 unter der Registernummer 146 878 eingetragenen Unionsbildmarke . Der Widerspruch ist gestützt auf die Waren - 5 - Klasse 4: Schmiermittel und Fette. Klasse 7: Kugel- und Rollenlager, Radiallager, hydrostatische Lager, deren Teile und Zubehör; Dichtungen für Lager, Lagergehäuse, Bremstrommeln und -scheiben, Kegelradgetriebe, Seil- und Riemenscheiben, Kurbelwellen; Maschinenkomponenten, insbesondere Kupplungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, Kardangelenke, umlaufende Spitzen, Werkzeugmaschinenspindeln, Getrieberäder und Getriebe, Maschinenwellen, Kurvenscheiben, Kugelhülsen, Kugelrillenschlitten, Kugel- und Rollenlagerschrauben, Untersetzungsgetriebe, Zahnräder, Gleitrollen, Verbindungswalzen, Stangenspitzen, Kolbenbolzen und -stangen, Federsicherungsringe, Sägeblätter und Federn; Werkzeuge für die Metallbearbeitung, insbesondere Bohrer aller Art, Fräser, Fingerfräser, Schlitzbohrer, Bohrschneider, Ritzsägen, Reibahlen, Gewindeschneidwerkzeuge, Werkzeughalter mit und ohne Einsätze, Stechdrehmeißel, Bohreinsätze; Montierwerkzeuge nämlich Hydraulikölinjektoren, Pumpen, hydraulische Muttern und hydraulische Abziehwerkzeuge, Druckölapparate, Öldunstschmiervorrichtungen, Schmiersysteme und -geräte, Teile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren; Werkzeugmaschinen; Bauteile von Textilmaschinen insbesondere Spinnwellen, Ober- und Unterwalzen (für Streckwerke), Trittwalzen, Schaftwalzen, Exzenterwalzen, Spindeleinsätze, Spann- und Ablenkrollen, Nockenstößel, Pendelbelastungsarme, Oberwalzen, Unterwalzenlager, Schmiervorrichtungen für Spinnwellen, Garnzuführungen, Offen-End-Spinnvorrichtungen, Stößel für Landfahrzeuge. Die Markenstelle für Klasse 4 des DPMA hat mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 14. Juli 2021 eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 125b Nr. 1 MarkenG (in der damaligen Fassung), § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. - 6 - Zur Begründung ist ausgeführt, die Marken könnten sich auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei als durchschnittlich anzusehen, denn aus dem bisherigen Vorbringen der Widersprechenden zur Benutzung der Widerspruchsmarke ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken. Die dazu gemachten Ausführungen der Widersprechenden würden sich nur teilweise auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen und seien häufig zu pauschaliert, um eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu rechtfertigen. Es mangele insbesondere an einem hinreichend konkreten Bezug zu den einzelnen Waren der durchaus heterogenen Warenverzeichnisse. Die Umstände, die zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft führten, müssten aber jeweils produktbezogen festgestellt werden, da diese bezogen auf die konkreten Waren unterschiedlich ausfallen könnten. Die nach den gegebenen Umständen eher strengen Anforderungen an den Zeichenabstand, den die angegriffene Marke zu den Widerspruchsmarken zu gewähren habe, halte die angegriffene Marke noch hinreichend ein. Es sei von einer durchschnittlichen, wenn nicht gar überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit der von den Waren angesprochenen Verkehrskreise auszugehen, bei denen es sich vornehmlich um die Fachkreise handele. Die Buchstabenkombinationen SKX und SKF seien zwar in ihren ersten beiden Buchstaben und damit in dem regelmäßig stärker beachteten Wortanfang und in immerhin zwei Dritteln der Zeichen identisch. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Verkehr den Einzelbuchstaben eine vergleichsweise hohe Aufmerksamkeit schenke, so dass die einzelnen Abweichungen bei den Abkürzungsmarken, die den Kurzmarken vergleichbar seien, stärker auffielen und sich schon geringere Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht verwechslungsmindernd auswirkten. Die Schlusssilben [iks] und [ef] würden klanglich deutlich unterschiedlich ausgesprochen und beinhalteten auch schriftbildlich mit X/x gegenüber F/f einen so deutlich abweichenden figürlichen Eindruck, dass von einer guten Unterscheidbarkeit der Gesamtmarken auszugehen sei. - 7 - Auch könne sich die Widersprechende nicht auf den Sonderschutz bekannter Marken gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG berufen. Die dazu gemachten Ausführungen der Widersprechenden zur Benutzung ihrer Marken bezögen sich nur zum Teil auf Deutschland, so dass eine kraft Benutzung erlangte Bekanntheit jedenfalls nicht außer Zweifel stehe. Ebenso wenig sei hinreichend klar, auf konkret welche Waren sich eine Bekanntheit der Widerspruchsmarken beziehe. Außerdem seien die Zeichen nicht in einer Weise zueinander ähnlich, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen gedanklich miteinander verknüpft würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Aus ihrer Sicht hat die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. In der Beschwerdebegründung führt die Widersprechende insbesondere aus, dass die Entscheidung der Markenstelle bereits deswegen fehlerhaft sei, weil die Bekanntheit der Widerspruchsmarken verkannt worden sei. Der Widerspruchsmarke SKF komme eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich um das international tätige und bekannte Unternehmen „A… SKF“. Die Markeninhaberin sei seit ihrer Gründung im Jahr 1907 schnell gewachsen und habe weltweit in mehr als 130 Ländern Technologiezentren und Produktionsstandorte aufgebaut. Der größte Standort der SKF Gruppe befinde sich in Deutschland in Schweinfurt mit etwa 4.100 Mitarbeitern und gehe auf das Jahr 1929 zurück. SKF sei weltweit der größte Wälzlagerhersteller und sei zusammen mit anderen großen internationalen Unternehmen wie der Schäfflergruppe, Timken, NSK, NTN und JTEKT marktführend. Die Gruppe der weltweit führenden Lagerhersteller repräsentierten 60 Prozent des Weltmarktes. Ausgehend von einem Gesamtmarkt für die Waren „Lager“ und damit verbundene Produkte und Dienstleistungen in Höhe von etwa … Milliarden Euro für das Geschäftsjahr 2020 und einem davon auf Europa entfallenden Anteil in Höhe von etwa … Milliarden Euro, entfiele auf Deutschland mit einem Umsatz von … Milliarden Euro ein Anteil von etwa 33 Prozent. - 8 - Ausgehend davon sei für die Widersprechende SKF bei einem Umsatz in Deutschland von … Milliarden Euro für das Jahr 2020 und einem Umsatzanteil für SKF von … Millionen ein inländischer Marktanteil von rund 26 Prozent gegeben. Für das Jahr 2019 sei bei einem Gesamtvolumen von … Milliarden Euro und bei einem Umsatzanteil von SKF in Höhe von … Millionen Euro von einem inländischen Marktanteil von rund 28 Prozent auszugehen. Angesichts der sehr hohen Marktanteile der Marken SKF für die Waren „Lager“ und damit verbundene Waren und Dienstleistungen strahle die hierfür erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft auf die weiteren geschützten, eng verwandten Waren der älteren Marken aus. Die Anbringung der Zeichen auf den Produkten selbst sei aus den beigefügten Produktkatalogen „Lager“ und „Schmiermittel“ erkennbar. Die von den maßgeblichen Waren angesprochenen Verkehrskreise seien der Fachverkehr ebenso wie die Endverbraucher, die vor allem bei der Direktvermarktung bestimmter Waren, vor allem bei dem Geschäftszweig Automotive, angesprochen seien. Entgegen den Ausführungen der Markenstelle sei daher keineswegs nur von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Fachleute, sondern auch von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der Endverbraucher auszugehen. Die Vergleichszeichen seien zwar in dem jeweils dritten Buchstaben unterschiedlich, doch führe dies nicht zu einer absoluten Zeichenunähnlichkeit, zumal die Zeichen bei den Kugellagern und den Rollenkugellagern an deren Flanken angebracht seien und aufgrund der beengten Platzverhältnisse und des Umstands, dass diese Lager regelmäßig mit Schmierfett oder durch sonstige Verschmutzungen verunreinigt seien, ein sicheres Erkennen der jeweiligen Buchstaben schwierig sei, so dass es sehr leicht zu Verwechslungen komme. Jedenfalls sei aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, da das angegriffene Zeichen den in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil „SK“ enthalte, der als Stammbestandteil der sehr bekannten Widersprechenden für sich genommen schon eine maßgebliche Herkunftsfunktion beinhalte. Der weitere Bestandteil der Zeichen - der Buchstabe X bei der jüngeren - 9 - und der Buchstabe F bei den älteren Marken - werde als Variante im Sinne einer Produktlinie der Widersprechenden aufgefasst. Des Weiteren macht die Widersprechende aufgrund der bereits angegebenen Marktanteile der Widerspruchsmarken geltend, dass es sich um eine im Inland bekannte Marke handele, deren Wertschätzung die Inhaberin der jüngeren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des DPMA vom 14. Juli 2021 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus den Unionsmarken 000 147 199 SKF sowie 000 146 878 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 107 173 SKX anzuordnen. Ebenso hat sie hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht zur Sache vorgetragen. Im Amtsverfahren hat er vor allem geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall weder eine hinreichende Warenähnlichkeit noch eine Markenähnlichkeit gegeben seien. Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweis vom 10. Juni 2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen rechtlichen Auffassung Erfolg haben dürfte. Ausgehend von Identität, hochgradig ähnlichen und durchschnittlich ähnlichen Waren und einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken seien die Vergleichsmarken klanglich und bildlich zu stark angenähert, als dass ein verwechslungsfreies Nebeneinander - selbst bei leicht erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Fachkreise - gewährleistet sei. - 10 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Unrecht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden ist. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun- desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. - 11 - 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff m. w. N.) Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 1. Nach diesen Grundsätzen besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Wortmarke „SKX“ und den Widerspruchsmarken SKF sowie . a. Die Widerspruchsmarken verfügen von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang. Die Frage, ob eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund einer langjährigen und auch besonders umfangreichen Benutzung der Zeichen im Zusammenhang mit Lagern, insbesondere Kugel- und Walzenlagern, vorliegt, konnte vorliegend dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr besteht. b. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren der Vergleichszeichen besteht teilweise Identität, teils hochgradige und teilweise eine durchschnittliche bzw. durchschnittliche Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der - 12 - Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 - ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich für die Annahme einer im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung relevanten funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 18.10.2021, 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; Beschluss vom 12.11.2015, 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA). Sämtliche Waren der Klasse 4 der jüngeren Marke unterfallen den Oberbegriffen der „Schmiermittel und Fette“ der Waren der Widerspruchsmarken in der Klasse 4, auf die sich der Widerspruch stützt, sodass diesbezüglich eine Warenidentität besteht. Identität oder hochgradige Ähnlichkeit besteht weiter im Hinblick auf die angegriffenen Waren „Schmiermaschinen; Kraftbetriebene Werkzeuge; Kreissägen; Kugellager; Rollenlager; Gleitlager; Dichtungsverbindungen [Maschinenteile]; Lagergehäuse; Rollenanlagen für die Bremsprüfung; Bremsen für Maschinen; Werkzeuge für Kegelradschleifmaschinen; Kurbelwellen; Flexible Kupplungen [Maschinenteile]; Getriebe für Maschinen; Kardangelenke; Spindeln für - 13 - Werkzeugmaschinen; Schaltgetriebe als Teile von Maschinen; Maschinenwellen; Kurvenrollen [Maschinenteile]; Kugelgewindetriebe; Reduktionsgetriebe [Maschinenteile]; Maschinenräder; Kolbenbolzen; Federbuchsen [Maschinenteile]; Kolbenstangen; Federn [Maschinenteile]; Sägeblätter für elektrische Sägen; Schmiervorrichtungen [Maschinenteile]; Pumpen [Maschinen]; Oberfräsen; Brennlanzen [Maschinen]; Schmutzwasserpumpen“ der Klasse 7 zu den Widerspruchswaren der „Kugel- und Rollenlager, Radiallager, hydrostatische Lager, deren Teile und Zubehör; Dichtungen für Lager, Lagergehäuse, Bremstrommeln und -scheiben; Kurbelwellen; Maschinenkomponenten, insbesondere Kupplungen; Kraftübertragungsvorrichtungen, Kardangelenke, Werkzeugmaschinenspindeln, Getrieberäder und Getriebe, Maschinenwellen, Kolbenbolzen und -stangen, Sägeblätter und Federn; Werkzeuge für die Metallbearbeitung, insbesondere Bohrer aller Art, Fräser, Fingerfräser, Schlitzbohrer, Bohrschneider, Ritzsägen, Reibahlen, Gewindeschneidwerkzeuge, Werkzeughalter mit und ohne Einsätze, Stechdrehmeißel, Bohreinsätze; Pumpen, Schmiersysteme und -geräte“ der Klasse 7, die sich jeweils entweder wortgleich entsprechen oder wie etwa „Schmiermaschinen; Schmiervorrichtungen“ der jüngeren Marke und „Schmiersysteme und -geräte“ der Widerspruchsmarken so eng miteinander verknüpft sind, dass sie üblicherweise einem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich entstammen. Das gilt auch für die „Dynamos“ der angegriffenen Marke, die in einem engen Zusammenhang zu den „Kurbelwellen“ der Widerspruchsware mit Hilfe derer sie angetrieben werden, stehen können, so dass aufgrund des funktionellen Zusammenhangs der Waren die angesprochenen Verkehrskreise von einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung ausgehen werden. Bei einer „Pneumatische[n] Fettpresse“ handelt es sich um ein Werkzeug um Fette oder Schmieren an eine Schmierstelle, etwa eine Lagerstelle zu drücken. Insoweit besteht aufgrund der Übereinstimmungen in ihrer Beschaffenheit und dem Verwendungszweck eine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren „Schmiersysteme und Schmiergeräte; Pumpen“ der Klasse 7. Bezüglich der „Spinnereimaschinen“ der jüngeren Marke ist jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren - 14 - der „Bauteile von Textilmaschinen insbesondere Spinnwellen, Ober- und Unterwalzen (für Streckwerke), Trittwalzen, Schaftwalzen, Exzenterwalzen, Spindeleinsätze, Spann- und Ablenkrollen, Nockenstößel, Pendelbelastungsarme, Oberwalzen, Unterwalzenlager, Schmiervorrichtungen für Spinnwellen, Garnzuführungen, Offen-End-Spinnvorrichtungen“ zu bejahen. Zwar besteht eine Ähnlichkeit der Sachgesamtheit, die aus einer Vielzahl von Einzelteilen besteht, zu den Einzelteilen nur ausnahmsweise, und zwar in dem Fall, in denen die Einzelteile bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind oder die als eigenständige Waren des Herstellers angesehen werden. Bei den Spinnwellen und Spindeleinsätzen sowie den jeweiligen Walzen der Widersprechenden handelt es sich für die Spinnmaschine um ganz wesentliche Einzelteile für das Funktionieren der Maschinen, so dass vorliegend insofern von einer Warenähnlichkeit auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die jüngeren „automatische[n] Reinigungsmaschinen“, die „Wälzlager, Pumpen und Wälzen“ als wesentliche Teile aufweisen können (vgl. Anlage Reinigungsmaschinen mit LFD Wälzlager). c. Von den Kollisionswaren werden in erster Linie die gewerblichen Fachkreise sowie insbesondere im Bereich der Waren der Klasse 4 bei den „Schmiermitteln und Fetten“, ebenso die breiten Endabnehmerkreise angesprochen, deren Aufmerksamkeit beim Erwerb der Waren, die nicht alltäglich gekauft werden, durchschnittlich ist. Es ist nicht grundsätzlich von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Fachpublikums auszugehen, weil auch diese vor einer Verwechslung von Kennzeichen nicht gefeit sind (vgl. BGH GRUR 2015, 1004, 1006 Rn. 31 - IPS/ISP; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 B.T.I. und bti/BPI; ähnlich EuG 25.6.2010, T-407/08 (Rn. 44) - meeting metro/Metromeet). Der Umstand, dass die Waren nicht regelmäßig, etwa auf täglicher oder wöchentlicher Basis, erworben werden, erhöht zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch eine ungenaue Erinnerung an die Gestaltung der Marken in die Irre geführt werden (vgl. EuG a.a.O. Rn. 44 - meeting metro/Metromeet). - 15 - d. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher im Bereich identischer, hochgradig ähnlicher Waren aber auch durchschnittlicher Waren durch die Endverbraucher den gebotenen teilweise deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL- Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente. - 16 - Es stehen sich die Wortmarken SKX und SKF sowie die Wort-/Bildmarke gegenüber, die bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren auch in klanglicher und bei den durchschnittlich ähnlichen Waren jedenfalls in bildlicher Hinsicht einer Verwechslungsgefahr unterliegen. aa. Die Vergleichsmarken weisen in klanglicher Hinsicht einen etwas deutlicheren Abstand auf. Klanglich ist von einer Wiedergabe der Zeichen als [es-ka-iks] bzw. [es-ka-ef] - auch bei der widersprechenden Unionsbildmarke - auszugehen, nachdem es sich um die Zusammenstellung von Konsonanten, die nicht als zusammenhängende Lautfolge aussprechbar ist, handelt (vgl. BGH GRUR 2015, 1004, Rn. 42 - IPS/ISP). Damit besteht in klanglicher Hinsicht eine Identität der Zeichen in den ersten beiden Buchstabensilben „SK“ ausgesprochen als [es-ka] und damit in zwei Dritteln der Buchstabenzeichen. Eine Abweichung ist allein in den jeweiligen Endlauten [iks] bei der angegriffenen und [ef] bei den Widerspruchsmarken festzustellen. Die Übereinstimmungen bestehen zudem in dem klanglich erfahrungsgemäß stärker beachteten Zeichenanfang. Ebenso vermag vorliegend allein die Abweichung in den Endlauten angesichts der Ergänzung durch die jeweils hell gesprochenen und dadurch klanglich angenäherten Vokale „i“ und „e“ kein so unterschiedliches Klangbild bewirken, dass dadurch in Bezug auf identische und hochgradig ähnliche Waren ein ausreichender klanglicher Abstand hergestellt wird, selbst wenn der Buchstabe „X“ durchaus zu den klangstarken Konsonanten gehört. Entgegen der Annahme der Markenstelle kann jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass bei Abkürzungsmarken ebenso wie bei Kurzmarken einzelne Abweichungen stärker auffielen als bei längeren Wortmarken. Denn dieser Erfahrungssatz ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei den in Rede stehenden Zeichen nicht um einsilbige Wörter handelt. Die Zeichen „SKX“ und „SKF“ verfügen klanglich insofern jeweils über drei Silben, als ihre drei Buchstaben jeweils einzeln und um Vokale ergänzt ausgesprochen werden (vgl. die entsprechenden Ausführungen in BGH GRUR - 17 - 2015, 1004 Rn. 45 - IPS/ISP). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht eine noch im durchschnittlichen Bereich liegende klangliche Zeichenähnlichkeit. bb. Im schriftbildlichen Vergleich kommen sich die Zeichen so nahe, dass eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden kann und damit im Hinblick auch bei durchschnittlich ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr besteht. Denn insoweit gibt es bildliche Übereinstimmungen in der identischen Zeichenlänge sowie den jeweils identischen Buchstaben S und K. Der alleinige Unterschied der Buchstabenmarken besteht in dem dritten und letzten Buchstaben „X“ bei der angegriffenen und „F“ bei der Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied wirkt sich angesichts einer von geraden Strichen bestimmten beiderseitigen Umrisscharakteristik von „X“ bzw. „F“ in der maßgeblichen registrierten Wiedergabe mit Großschreibung aber nicht gravierend aus. Es ist zwar der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass auch in schriftbildlicher Hinsicht Kurzbezeichnungen durch einzelne Abweichungen stärker beeinflusst werden als längere Markenbezeichnungen und die Unterschiede in der Regel besser und auch genauer in Erinnerung bleiben (vgl. dazu auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rn. 310 m. w. N.). Dieser Erfahrungssatz darf aber nicht dazu führen, dass der älteren Marke ein verringerter Schutzumfang zugesprochen wird. Angesichts der beschriebenen überwiegenden Übereinstimmungen ist eine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit gegeben (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.02.2021, 30 W (pat) 43/19 – DAWA/DAW). Vor dem Hintergrund der identischen/hochgradig ähnlichen und durchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind die Vergleichsmarken klanglich bzw. schriftbildlich zu stark angenähert, als dass ein verwechslungsfreies Nebeneinander - selbst bei Annahme einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit angesprochener Fachkreise - gewährleistet ist. - 18 - Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 2. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. 3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Eine solche war nur von der obsiegenden Widersprechenden hilfsweise beantragt worden, nicht aber von dem insoweit unterliegenden Markeninhaber. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 19 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Mittenberger-Huber Kriener Berner