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Beschluss

30 W (pat) 542/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 542/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 013 495.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 7. November 2024 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Weitzel als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Die am 21. Juni 2021 angemeldete Bezeichnung Vario-Tisch soll als Marke für die Waren „Klasse 06: Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre; Klasse 09: Geschweißte Verbindungsteile” in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der Marke an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie ferner auch freihaltungsbedürftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). - 3 - Auf Grundlage der Bedeutung von „Vario“ als Bezeichnung für die besondere Flexibilität bzw. Variabilität einer Sache weise die angemeldete Bezeichnung Vario- Tisch in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls einen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf. Sowohl die Waren „Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ in Klasse 6 als auch die „Geschweißte(n) Verbindungsteile“ in Klasse 9 könnten für die Montage eines besonders variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet sein und daher einen engen Sach- und Funktionszusammenhang zu einem solchem Tisch aufweisen. Vario-Tisch beschränke sich daher in Zusammenhang mit diesen Waren auf den Hinweis, dass diese für den Bau bzw. die Montage eines besonders variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet seien. Die angemeldete Bezeichnung weise daher in Bezug auf die beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf, der ihrem Verständnis als individuelle Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenstehe. Angesichts des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von Vario- Tisch sei dabei unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung durch Dritte verwendet worden sei oder ob es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handele. Das Zeichen werde daher vom Verkehr insoweit nicht als Unterscheidungsmittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgefasst. Darüber hinaus unterliege das Zeichen aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die angemeldete Bezeichnung weder mit ihren einzelnen Bestandteilen „Vario“ und „Tisch“ noch in ihrer Gesamtheit Merkmale der beanspruchten Waren bezeichne und beschreibe. Auch der angefochtenen Entscheidung könne nicht entnommen - 4 - werden, wie der Verkehr aus der angemeldeten Bezeichnung folgern solle, dass aus diesen Waren ein Tisch gebaut werden solle. Maßgebend sei im Anschluss an die Entscheidung des BPatG „Pippi Langstrumpf“ allein – was die Markenstelle verkenne -, ob Vario-Tisch seinem begrifflichen Inhalt nach zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren verwendet werden könne, also in seiner Bedeutung ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichne. Dies sei ggf. in Bezug auf „Tische“ denkbar, nicht jedoch in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren. Ein Vario-Tisch sei keine typischerweise vorgesehene Verwendung für ein Rohr, ein Ventil etc. und stelle daher auch keine Angabe dar, welche ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den Warenverkehr wichtige Umstände dieser Waren beschreiben würde. Allein die Möglichkeit, dass die angemeldeten Waren für den Bau bzw. die Montage eines Tisches eingesetzt werden könnten, reiche dafür nicht aus, da dieser Umstand kein Merkmal der Ware darstelle, sondern lediglich eine mögliche Verwendungsform unter vielen. Bestimmungsangaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien aber nur Angaben über die typischerweise vorgesehene Verwendung der Ware. Zudem müssten bei Anlegung eines solchen „Prüfungsmaßstabes“ allen Markenanmeldungen die Schutzfähigkeit abgesprochen werden, soweit sie unter irgendwelchen Umständen mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden könnten. Der Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung daher jedenfalls nicht ohne weitere Denkprozesse und interpretatorische Überlegungen einen beschreibenden Aussagegehalt entnehmen, so dass sie geeignet sei, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden. Dementsprechend seien in der Vergangenheit auch eine Reihe vergleichbar mit dem Begriff „Vario“ gebildete Bezeichnungen zur Eintragung gelangt. Die angemeldete Bezeichnung Vario-Tisch verfüge daher über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihrer Eintragung stehe auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. - 5 - Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben. Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 21. August 2024 unter Mitteilung des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 7. November 2024 u.a. eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung der Bezeichnung Vario-Tisch (Anlagen 1 und 2) sowie zu Baukomponenten von variablen Tischen (Anlage 3) übersandt. Die Anmelderin hat dazu in ihrer Stellungnahme vorgetragen, dass die Recherche keine einzige Fundstelle enthalte, die eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Vario-Tisch“ oder auch „Variotisch“ in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren belegen würde. Mit „Vario-Tisch“ werde keine Eigenschaft einer Leitung, eines Rohres oder Schlauches beschrieben. Aus solchen Waren ließen sich auch keine Tische herstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel - 6 - aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Con- cord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; - 7 - GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS- BALL WM 2006). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke Vario-Tisch in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Das Anmeldezeichen Vario-Tisch setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Vario“ und „Tisch“ zusammen. Bei dem ersten handelt es sich um ein aus dem Lateinischen stammendes Adjektiv der italienischen Sprache, welches ins Deutsche u. a. mit „verschieden“, „vielfältig“ oder „unterschiedlich“ übersetzt wird (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vario“). Das Wort „vario“ mit seinen vorstehend genannten Bedeutungen bezieht sich in deutschen Wortzusammensetzungen üblicherweise auf das nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen Eigenschaften bezeichnet wird (vgl. z. B. Duden-online: „Varioobjektiv“, „Variometer“ oder „Variokoppler“). Es handelt sich bei dem Wortelement „vario“ um ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Merkmale, insbesondere auch von technischen Geräten, hingewiesen wird (vgl. BPatG, 28 W (pat) 549/17 – VARIOCAST; 28 W (pat) 506/10 – Varioload). Die Kombination mit dem deutschen Substantiv „Tisch“ als Bezeichnung eines „Möbelstücks, das aus einer waagerecht auf einer Stütze, in der Regel auf vier Beinen, ruhenden Platte besteht, an der gegessen, gearbeitet, auf die etwas gestellt, gelegt werden kann“ (vgl. DUDEN-online zu „Tisch“), wird der Verkehr daher auf Anhieb und ohne weiteres bereits aus sich heraus iS von „variabler Tisch“ - 8 - verstehen. In diesem Sinne wird die angemeldete Bezeichnung im inländischen Sprachgebrauch bereits seit langem insbesondere zur Bezeichnung von Tischen, die höhenverstellbar sind bzw. bei denen die Größe/Stellung der Tischplatte durch Ausziehbarkeit und/oder Aufklappbarkeit entsprechender Elemente oder durch Anstellbarkeit der Tischfläche variiert werden kann, verwendet, wie die der Anmelderin mit Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 1 übersandte Recherche belegt. Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstelle https://viva- mobiliar.de/inovationen/ v. 20. August 2018, in welcher ein variabler Tisch als „Variotisch in Erle und Birnbaum“ bezeichnet und beschrieben wird; ferner auf den in der Deutschen Bauzeitschrift („DBZ“) 12/2008 erschienenen Artikel „Holz-Stahl- Connection“ in welchem u.a. ausgeführt wird: „Neben Stühlen sind Tischmodelle im Angebot, wie der Variotisch mit stufenlos verstellbarer Tischplatte“, sowie ferner auf die Fundstelle https://www.jugend-forscht.de/index.php?id=262&tx_smsjufo projects_smsjufprojectdb%5Bproject%5D=2090&tx_smsjufoprojects_smsjufproject db%5Baction%5D=show&tx_smsjufoprojects_smsjufprojectdb%5Bcontroller%5D= Project&cHash=d7567778c1b5ba2e9923c7dfd9c15eb5 betreffend einen Bericht zu einem Projekt des Wettbewerbs „Jugend forscht“ aus dem Jahr 1997, in welchem es unter den Überschriften „Variabel und transportabel“ sowie „Immer ins rechte Bild gerückt: Der Variotisch für Projektoren“ u.a. heißt: „Ihr Variotisch hat eine rutschfeste Oberfläche, besteht größtenteils aus Aluminium, ist an vier Beinen höhenverstellbar und in vier Richtungen neigbar“. - 9 - Darüber hinaus kommen auch im gewerblichen Bereich als Vario-Tisch bezeichnete Tischformen (Arbeitstische) zum Einsatz, welche neben den vorgenannten Eigenschaften über variierbare, dem jeweiligen Zweck dienende Vorrichtungen verfügen, wie den ebenfalls der Anmelderin als Anlage 2 übersandten Fundstellen https://wtp.hoechsmann.com/lexikon/27901/ vario_tisch zu einem u.a. von der Firma Höchsmann entwickelten, 2006 erstmalig vorgestellten und unter der Bezeichnung „HOLZ-HER Vario Tisch“ vertriebenen selbstrüstenden Maschinentisch und dem in der weiteren Fundstelle https://www.topagrar.com/technik/%20aus-dem-heft/mehr-druschleistung-mit-dem- vario-tisch-9780678.html%20veröffentlichten%20Artikel%20vom%201 veröffent- lichte Artikel vom 1. Januar 2009, in welchem unter der Überschrift „Mehr Druschleistung mit dem Vario-Tisch“ ein Mähdrescher-Schneidwerk mit verstellbarer Tischlänge beschrieben wird, zu entnehmen ist. b. Ausgehend von dieser Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen Vario-Tisch hinsichtlich der beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. aa. Soweit die Anmelderin - wie bereits vor der Markenstelle - geltend macht, dass Schutz für (Vario-)Tische nicht beansprucht werde und ein Vario-Tisch keine typischerweise vorgesehene Verwendung für ein Rohr, ein Ventil etc. sei und daher auch keine Angabe darstelle, welche ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den Warenverkehr wichtige Umstände dieser Waren beschreiben würde, ist ihr zuzugeben, dass Vario-Tisch auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung keine unmittelbar beschreibende Angabe zu deren Art und Beschaffenheit darstellt, da die beanspruchten Waren selbst keine (Vario-)Tisch(e) sind. Die Anmelderin beachtet jedoch weiterhin nicht, dass eine als Marke angemeldete Bezeichnung nicht bereits deshalb über Unterscheidungskraft verfügt, weil diese die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 138). So fehlt – wie bereits dargelegt - auch - 10 - Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, ungeachtet ihrer möglichen Eignung als beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/ Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 464), jedenfalls Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Davon ist vorliegend mit der Markenstelle auszugehen. bb. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG erfolgt nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229 – BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120). Bei den zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich „Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ bzw. „Geschweißte Verbindungsteile” kann es sich um Baukomponenten für die Fertigung und Herstellung von Tischen (aus Metall) handeln. So können „Rohre“ – zwar nicht als Transportweg („Rohrleitung“), so jedoch als konstruktive Elemente (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rohr_(Technik)) bei der Herstellung von Tischen Verwendung finden, was dann auch für „Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ sowie für die zu Klasse 6 beanspruchten Waren „Geschweißte Verbindungsteile”, bei denen es sich auch um „Rohre“ handeln kann, gilt. Ebenso können „Leitungen“ und - 11 - „Schläuche“ konstruktive Elemente von Tischen sein. Ein Vario-Tisch muss dabei im Hinblick auf eine Verwendung als ausziehbarer, aufklappbarer oder anstellbarer Ausziehtisch hinsichtlich seiner Baukomponenten wie z.B. seines Gestells anderen Erfordernissen genügen, als dies bei herkömmlichen Tischen der Fall ist. So müssen die als Baukomponenten des Gestells eines Vario-Tischs verwendeten Rohre und Verbindungsteile zB eine Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung der Tischplatte bzw. deren Abwinkelung ermöglichen (vgl. dazu z.B. die der Anmelderin mit dem vorgenannten Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 3 übersandte Fundstelle https://www.iltubo.de/www-iltubo-de/rohrmoebel-bauplan/diy- schreibtisch-rohre-no2/ in welcher zu dem Produkt „DIY Schreibtisch aus Rohren, Tischgestell No.2“ aufgeführt ist: „Da Ansprüche an Größe und eine ergonomische Sitzhöhe sehr unterschiedlich sind, können die Maße durch Änderung der jeweiligen Rohrlängen angepasst werden. Einfach die Differenz der Rohrlängen eins zu eins auf die obigen Maße aufschlagen oder abziehen“ sowie den ebenfalls übersandten Facebook-Eintrag der Fa. Gröbmer GmbH vom 27. Juni 2020, in dem es u.a. heißt: „Unser VarioTisch lässt sich individuell an Kundenwünschen anpassen, die Steher sind stetig auf Lager und lassen sich nach eigenen Vorstellungen positionieren. Die Boden- und Befestigungsplatten sind individuell in den Arbeitsschritten hergestellt.“). Dementsprechend müssen auch die in entsprechenden Tischen installierten und/oder hindurchgeführten Leitungen, Schläuche etc., welche insbesondere bei Arbeitstischen auch aus Metall bestehen können, auf die Funktion eines Vario- Tisches abgestimmt werden, z. B. bei einer Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung der Fläche dehnbar, ausziehbar o.ä. sein. Umfassen damit aber die zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich „Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungs- stücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ bzw. „Geschweißte Verbindungsteile” oberbegrifflich gerade auch solche Produkte, die für die Herstellung und/oder Nutzung eines werbesprachlich- - 12 - prägnant mit Vario-Tisch bezeichneten „variablen Tisches“ bestimmt sein können, werden erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs und vor allem der Fachverkehr der angemeldeten Bezeichnung Vario-Tisch in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich den rein sachbezogenen Hinweis entnehmen, dass es sich bei diesen Waren um speziell für einen Vario-Tisch bestimmte Produkte/Baukomponenten handelt, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der „Ventile aus Metall“, welche von der Anmelderin nicht gesondert, sondern mit der der Formulierung „einschließlich“ nur als Teil der davor genannten Warenoberbegriffe „Leitungen, Rohre, Schläuche“ beansprucht werden und daher vergleichbar einer beispielhaften Benennung einzelner unter einen Oberbegriff fallender Waren keiner gesonderten Beurteilung auf ihre Schutzfähigkeit unterliegen, sondern insoweit das Schicksal der Oberbegriffe, unter die sie nach dem Warenverzeichnis subsumiert worden sind, teilen. cc. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist dabei unerheblich, dass die Verwendung der beanspruchten Waren für den Bau bzw. die Montage eines (Vario-)Tisches nur eine mögliche Verwendungsform unter vielen darstellt, den beanspruchten Warenoberbegriffen daher auch Produkte unterfallen, für die Vario- Tisch nicht als Sachangabe verstanden wird. Denn für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens kommt es allein darauf an, wofür es nach den beanspruchten Waren(ober)begriffen benutzt werden kann. In Bezug auf diese liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). Andernfalls wäre es möglich, dass für eine bestimmte Ware bestehende Eintragungshindernis durch Anmeldung der Marke für einen entsprechend weit gefassten Warenoberbegriff zu umgehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 144). - 13 - dd. Die Markenstelle hat insoweit auch - entgegen dem Vorbringen der Anmelderin - nicht den Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Vorliegens von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG verkannt, weil sie nicht geprüft habe, ob das Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren herstelle, sondern die Schutzunfähigkeit gleichsam „umgekehrt“ damit begründe, dass die Waren als Bauteile (grundsätzlich) einen Zusammenhang zu einem variablen Tisch haben könnten. Vielmehr erkennt die Anmelderin weiterhin nicht, dass es einer angemeldeten Bezeichnung grundsätzlich an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie in Bezug auf solche Waren ihrem begrifflichen Inhalt nach einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck aufweist. So fehlt es auch der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die beanspruchten Waren aus den dargelegten Gründen für die Herstellung und/oder Nutzung eines „variablen Tisches“ bestimmt sein können und der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung daher lediglich den rein sachbezogenen Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin zitierten und im Anschluss an die Entscheidung des BGH I ZB 97/16 (GRUR 2018, 301 – Pippi- Langstrumpf-Marke) ergangene Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 59/13 vom 20.06.2018 - Pippi Langstrumpf (BeckRS 2018, 17509), in der entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ein die Unterscheidungskraft ausschließender „enger beschreibender Bezug“ zwischen der Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“ als Bezeichnung einer fiktiven Person aus der Literatur und der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ abgelehnt wurde, weil es an einem inhaltlichen Bezug zwischen diesem (fiktiven) Namen und den Dienstleistungen fehle. Hingegen weist die angemeldete Bezeichnung ihrem begrifflichen Inhalt nach gerade einen solchen Bezug als Hinweis auf Bestimmungs- und Verendungszweck der Waren auf, wie es im Übrigen auch bei einer fiktiven Figur wie „Pippi Langstrumpf“ zB in Bezug auf - 14 - solche Waren der Fall sein dürfte, die einen gedanklichen Inhalt verkörpern („Druckereierzeugnisse“) und bei denen „Pippi Langstrumpf“ dementsprechend als Inhaltsangabe verstanden würde (vgl. BGH, GRUR 2003. 342 - Winnetou). ee. Soweit die Anmelderin beanstandet, dass bei Anlegung eines solches „Prüfungsmaßstabes“ Bezeichnungen an einer Schutzfähigkeit fehlt, soweit sie unter irgendwelchen Umständen mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden könnten, ist lediglich anzumerken, dass es – wie bereits erwähnt - Bezeichnungen jedenfalls dann an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie ihrem begrifflichen Inhalt nach einen hinreichend konkreten und vom Verkehr ohne weiteres erkennbaren Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren - unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck -aufweisen und damit nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. c. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend gemacht hat, dass ihrer Auffassung nach jedenfalls vergleichbar mit dem Bestandteil „Vario“ gebildete Zeichen zur Eintragung gelangt seien, kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Zum einen handelt es sich lediglich um vermeintlich gleichgelagerte Fallkonstellationen, die zwar den Bestandteil „Vario“ aufweisen, sich jedoch beispielsweise im Hinblick auf die Zeichenbildung (u.a. „Aqua Vario“, Nr. 30 2008 078 720), auf den weiteren Bestandanteil (u.a. „VARIO SOLO“, Nr. 30 2015 042 179 oder „VARIO ICON“, Nr. 30 328 135 – jeweils für „Möbel“) oder auf den Zeitpunkt der Eintragung (z.B. die nach 30 Jahren mangels Verlängerung durch den Inhaber gelöschten Marken „VARIO-Wachs“, Nr. 1006593 oder „VARIO PROGRESS“ Nr. 1065145) von dem Anmeldezeichen Vario-Tisch unterscheiden. Unabhängig davon lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Voreintragungen selbst übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, - 15 - sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im Leben). 3. Die Marke kann damit für die vorliegend beanspruchten Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem Begriff insoweit auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. 4. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Weitzel Hammer Merzbach