Beschluss
12 W (pat) 32/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:311022B12Wpat32.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:311022B12Wpat32.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 32/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2011 011 239 - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2022 wird aufgehoben und das Patent 10 2011 011 239 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhal- ten: • Ansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2, übergeben in der münd- lichen Verhandlung am 31. Oktober 2024, • Beschreibung mit den Seiten 2/8 und 4/8, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024, • Beschreibungsseiten 3/8, 5/8 und 6/8 gemäß Patentschrift DE 10 2011 011 239 B4, • Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2011 011 239 B4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewie- sen. G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2011 011 239 (Streitpatent), das am 15. Februar 2011 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten 10 2011 - 3 - 007 926.2 vom 1. Januar 2011 und 10 2011 007 927.0 vom 2. Januar 2011 ange- meldet wurde, und dessen Erteilung am 24. Dezember 2014 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 24. September 2015 Einspruch erho- ben und geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu und be- ruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die frühere Patentinhaberin war dem entge- gengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. Mit in der An- hörung vom 4. August 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 24 das Patent aufrechterhalten. Gegen diesen ihr am 30. September 2022 zugestellten Be- schluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 28. Oktober 2022. Das Streitpatent wurde während des Beschwerdeverfahrens auf die C… GmbH in A… umgeschrieben. Die neue Inhaberin des Streitpatents wurde mit Wirkung vom 30. Juli 2024 als Patentinhaberin in das Register eingetragen und hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 erklärt, das Beschwerdeverfahren für den früheren Patentinhaber zu übernehmen. Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 9 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9. Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 1a bis 1n): 1a Isolierschraubdübel zur Befestigung in einem weichen Material aufweisend, 1b einen Schaft (2) mit einem zylindrischen Außenmantel (3) 1n und einem zylindrischen Einsatzloch (4), 1c bei dem an dem Außenmantel (3) ein Außengewinde (5) angebracht ist, 1d wobei der Schaft einen Kopf (14) 1m mit Anlegeflansch (16) aufweist, 1e wobei der Schaft (2) des Isolierschraubdübels (1) in einen Spitzenbereich (6), einen mittleren Bereich (7) und einen hinteren Bereich (8), der sich an den Kopf (14) anschließt, - 4 - unterteilt ist, 1f wobei sich das Außengewinde (5) ausgehend vom hinteren Bereich (8) des Schaftes (2) über den mittleren Bereich (7) bis zum Spitzenbereich (6) erstreckt, 1g wobei der Schaft (2) im mittleren Bereich (7) und im hinteren Bereich (8) einen konstanten Durchmesser (D1) aufweist 1h und der Außendurchmesser (D2) des Außengewindes (5) über den hinteren Bereich (7) und mittleren Bereich (8) konstant ist 1i und der Abstand zwischen zwei benachbarten Gewindeflanken (11) des Außengewindes (5) über die gesamte Länge des Schaftes (2) konstant ist 1j und die Gewindeflanken (11) über die gesamte Länge des Isolierschraubdübels konstante Flankenwinkel (12, 13) aufweisen, wodurch der Isolierschraubdübel (1) bei weiterhin festem Halt nachträglich in der Einschraubtiefe veränderbar ist, 1k wobei der Spitzenbereich (6), 1l der sich über wenigstens mehrere Gänge (9, 9') des Außengewindes (5) erstreckt, 1k konisch ausgebildet ist, 1m wobei der Anlegeflansch (16) abdichtend ausgebildet ist 1n und wobei das Einsatzloch (4) ein metrisches oder zölliges Gewinde (10) aufweist. Beim Hilfsantrag 2 lautet das Merkmal 1a bzw. 1aH2: 1aH2 Isolierschraubdübel aus Kunststoff zur Befestigung in einem weichen Mate- rial in Form eines Dämmstoffes aufweisend, - 5 - Die folgenden Dokumente und Entgegenhaltungen sind im Verfahren: Anlage 1 Foto eines Isolierschraubdübels, Mails vom 22. Dezember 2010 von R… an B… sowie von B… an S…, Eidesstattliche Versicherung B… Anlage 2 Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009 Anlage 3 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 Anlage 4 Foto eines Isolierschraubdübels Anlage 5 Mails wie in Anlage 1 Anlage 6 Aktennotiz von Patentanwalt S… zu Telefonat mit Herrn B… am 22. Dezember 2010 Anlage 7 Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen R… und W… GmbH vom 3. Februar 2012, („Blatt 1“) Anlage 8 Beschreibung einer Ringrohrschelle mit Anschlussadaptern und Festhaltern vom 3. Februar 2012 („Blatt 2“) Anlage 9 Prüfungsantrag zur Anmeldung 10 2011 011 239.1 vom 19. Juli 2011 Anlage 10 Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009 (vergl. Anlage 2, in Farbe) B1 Foto eines Isolierschraubdübels (vergl. E1, Anlage 1, Anlage 4) mit Hinzufügungen B2 Wikipedia Artikel „Schraube“, Stand 21. April 2010 B3 Katalog WÜRTH Seiten 1056 f, Isolierdübel W-ID B4 B…/W… Produkt-Information Isolier-Verankerung „Stand: 01/10“ B5 Katalogblatt WÜRTH Isolierdübel W-ID mit Hinzufügungen B6 Rechnung WÜRTH vom 16. Juli 2010 E1 = Anlage 1 E2 DE 199 31 794 A1 - 6 - E3 DE 20 2009 011 050 U1 E4 DE 40 41 765 A1 E5 Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009 = Anlage 2 E6 DE 20 2009 016 865 U1 E7 DE 90 04 247 U1 D3 DE 199 56 906 C2 D5 DE 34 41 784 C2 D6 DE 296 08 334 U1 D7 DIN 2244 2002-05-00 Gewinde: Begriffe und Bestimmungsgrößen für zylindrische Gewinde PI1 Mails vom 7. August 2015 von W… an R1… und von R1… an Patentanwalt J…. PI2 B…/W… Produkt-Information Isolier-Verankerung, „Stand: 02/14“ (vergl. B4). Die Einsprechende und Beschwerdeführerin macht geltend, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei durch die mit den Anlagen 1, 4, 5 und 6 dokumentierte Mitteilung von Herrn R… an Herrn B… neuheitsschädlich vorweggenommen bzw. nahegelegt durch das Angebot in Verbindung mit der Entgegenhaltung E7 oder in Verbindung mit E3 und E7 sowie auch durch die Entgegenhaltung B4 in Verbin- dung mit E7. Zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt sie aus, dieser sei na- hegelegt durch die Entgegenhaltung E7 in Verbindung mit einer der E2, E3 oder E4. Er sei weiterhin nahegelegt durch die B3 in Verbindung mit E7 oder mit E7 und E4, durch die E7 in Verbindung mit B3 und E4, durch die E4 in Verbindung mit E7 und durch die E7 in Verbindung mit E3 sowie E3 in Verbindung mit E7, gegebenenfalls - 7 - jeweils in Verbindung mit D6. Er sei schließlich auch nahegelegt durch die mit den Anlagen 1, 4, 5 und 6 doku- mentierte Mitteilung von Herrn R… an Herrn B… sowie durch das dabei übermittelte Foto eines Isolierschraubdübels allein. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2022 aufzuheben und das Patent 10 2011 011 239 zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent 10 2011 011 239 mit den in der mündli- chen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 bis 9 nach dem Hilfsantrag 2 und den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beschreibungsseiten 2/8 und 4/8 und den Beschreibungsseiten 3/8, 5/8 und 6/8 und Figuren ge- mäß Patentschrift DE 10 2011 011 239 B4 aufrecht zu erhalten. Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nur teilweise zum Erfolg, da der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangeln- den Patentfähigkeit sich nur hinsichtlich des Gegenstands des erteilten An- spruchs 1, nicht jedoch hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfs- antrag 2 als zutreffend erweist. - 8 - 1. Die C… GmbH hat das Einspruchsbeschwerdeverfahren gem. § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG übernommen und ist damit als neue Beschwerde- gegnerin in das Verfahren eingetreten. Der frühere Patentinhaber ist nicht mehr Ver- fahrensbeteiligter. 2. Gegenstand des Patents ist in der erteilten Fassung laut dem Absatz [0001] der Patentschrift ein Isolierschraubdübel zur Befestigung in einem weichen Material, wie einem Dämmstoff, wie z.B. Styropor. In den Absätzen [0002] bis [0010] sind bekannte Isolierdübel und weitere Befesti- gungselemente beschrieben. Im Absatz [0011] ist als der Erfindung zugrundelie- gende Aufgabe genannt, einen verbesserten Isolierschraubdübel anzugeben. Die Lösung dieses Problems ergibt sich gemäß dem Absatz [0012] aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. 3. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauwesen mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Befestigungstechnik zuständig. 4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Gemäß dem Merkmal 1a ist der erteilte Anspruch 1 auf einen Isolierschraubdübel gerichtet. Dieser kann gemäß Absatz [0030] der Patentschrift aus Kunststoff oder aus Metall gefertigt sein, woraus sich ergibt, dass an den Dübel selbst keine Anfor- derungen hinsichtlich einer isolierenden Wirkung gestellt werden. Erst mit dem Hilfsantrag 2 wird der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einen Isolierschraubdübel aus Kunststoff beschränkt. Der Isolierschraubdübel muss weiterhin gemäß Merkmal 1a zur Befestigung in ei- nem weichen Material geeignet sein. Das weiche Material kann gemäß Absatz - 9 - [0001] der Patentschrift beispielsweise ein Dämmstoff sein. Diese Angabe hat je- doch keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden, weshalb auch andere Materialien wie z.B. Holz als weiches Material im Sinne des Anspruchs 1 in Frage kommen. Erst mit dem Hilfsantrag 2 ist eine Eignung des Isolierschraubdübel spe- ziell zur Befestigung in einem weichen Material in Form eines Dämmstoffes gefor- dert. Laut Merkmalen 1d und 1m weist der Schaft des Isolierschraubdübels einen Kopf (14) mit Anlegeflansch (16) auf. Ob sich aus dieser Formulierung ergibt, dass der Anlegeflansch einstückig mit dem Isolierschraubdübel ausgeführt sein muss, oder ob daraus, dass eine einstückige Ausbildung des Isolierschraubdübels erst im An- spruch 9 gefordert ist, und im Absatz [0029] der Beschreibung gerade „die Integra- tion des Anlegeflansches an den Isolierschraubdübel“ anstelle einer zusätzlichen „Kappe“ als Beispiel für eine solche einstückige Ausbildung genannt ist, folgt, dass der Anlegeflansch nicht einstückig mit dem Isolierschraubdübel ausgeführt sein muss, kann dahinstehen, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt. Im Merkmal 1e ist angegeben, dass der Schaft (2) des Isolierschraubdübels (1) in einen Spitzenbereich (6), einen mittleren Bereich (7) und einen hinteren Bereich (8), der sich an den Kopf (14) anschließt, unterteilt ist. Aus dem Begriff „Spitzenbereich“ ergibt sich, dass dieser Bereich eine Spitze aufweisen muss. Aus dem Begriff „mitt- lerer Bereich“ ergibt sich, dass dieser in Bezug auf die Länge des Isolier- schraubdübels in der Mitte angeordnet sein muss. Daraus folgt auch, dass der hin- tere Bereich sich nicht vom Kopf ausgehend bis über die Mitte erstreckend kann, und dass der Spitzenbereich sich nicht von der Spitze ausgehend bis über die Mitte erstrecken kann. Der Spitzenbereich ist laut Merkmal 1k konisch ausgebildet. Daraus, dass der Spit- zenbereich (6) des ausdrücklich erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels sich nicht mit einem konstanten Konuswinkel, sondern zunächst schwächer, dann stär- ker verjüngt, siehe unten die roten Markierungen in Figur 1 der Patentschrift, ergibt - 10 - sich, dass der Begriff „konisch“ nicht eng im Sinne eines Kreiskegels, sondern als „sich verjüngend“ zu verstehen ist. Gemäß dem Merkmal 1l erstreckt sich der Spitzenbereich über wenigstens mehrere Gänge des Außengewindes. Ein Gang des Gewindes in diesem Sinn bezeichnet für den Fachmann eine Windung des Gewindes um 360°, mehrere Gänge sind min- destens zwei Gänge. In der unten wiedergegebenen Figur 1 ist beispielhaft ein Gang des Außengewindes rot markiert, der sich, von links nach rechts betrachtet, zunächst um 180° um die sichtbare Vorderseite des Schafts und dann um weitere 180° um die nicht sichtbare Rückseite des Schafts windet. Der Anlegeflansch muss laut Merkmal 1m abdichtend ausgebildet sein. Dazu ist eine Flanschunterseite mit einem Durchmesser von mehr als dem Außendurchmes- ser des Außengewindes erforderlich. - 11 - III. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik E7. Die E7, siehe insbesondere die Seite 2, lehrt einen „Distanz-Gewinde-Einsatz“ der ein Außengewinde zum Eindrehen des Einsatzes in einen Spreizdübel aufweist, und der weiter ein Innengewinde aufweist, das es ermöglicht, eine in den Einsatz hin- eingedrehte Schraube zu verstellen, d.h. weiter hinein- oder herauszudrehen, ohne den Einsatz insgesamt in den Spreizdübel hinein- oder aus diesem herausdrehen zu müssen. So wird die Möglichkeit eines Distanz-Ausgleichs z.B. für aufgehängte Decken oder vorgehängte Fassaden geschaffen, siehe die Beschreibung auf Seite 2 und die Figuren auf Blatt 1. Der Einsatz ist laut Beschreibung auf Seite 2 aus Messing oder nichtrostendem Stahl. In der Ausführung gemäß Blatt 2 ist der Einsatz zum Einschrauben direkt in Holz oder Kunststoff vorgesehen, er ist also ein Schraubdübel im Sinne des Streitpatents. Da gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung auch Schraubdübel aus Metall unter den Begriff „Isolierschraubdübel“ fallen und die Eignungsangabe „zur Befesti- gung in einem weichen Material“ nicht von Holz abgrenzt, entspricht der Einsatz in dieser Ausführung dem Merkmal 1a. Der Einsatz weist gemäß Blatt 2 und der Bezugszeichenliste zum Blatt 2 Ziffer 1 ein Innengewinde für eine „Schraube mit metrischem Gewinde“ auf, d.h. in den Worten des Anspruchs 1 des Streitpatents ein zylindrisches Einsatzloch mit metrischem In- nengewinde. Dies dient auch hier dazu, eine in den Einsatz hineingedrehte Schraube zu verstellen, d.h. weiter hinein- oder herauszudrehen, um so „Schraub- montagen mit Wand- bzw. Deckenabstand (variabel) durchzuführen“ (Seite 2, „AUFGABE“), ohne dazu den Einsatz insgesamt in die Wand bzw. Decke hinein- oder aus dieser herausdrehen zu müssen. Das entspricht dem Merkmal 1n. - 12 - Der Einsatz weist gemäß der Bezugszeichenliste zum Blatt 2 ein „Holzschrauben- gewinde außen“ auf. Da die Darstellung des Einsatzes auf Blatt 2 erkennbar eine ungenau ausgeführte Handskizze ist, ist es für den Fachmann naheliegend, sich hinsichtlich der Gestaltung des Gewindes vor allem an der Bezeichnung desselben als „Holzschraubengewinde“ zu orientieren und es deshalb so wie das Gewinde üb- licher Holzschrauben auszuführen, nämlich ausgehend von einem hinteren Bereich des Schaftes bis in die Nähe des spitz ausgeführten anderen Endes verlaufend (Merkmale 1e, 1f), mit konstanter Steigung und konstantem Flankenwinkel (1i, 1j), einem Abschnitt mit konstantem Durchmesser (1b, 1c, 1g, 1h) und einem sich zur Spitze verjüngenden Abschnitt (1k), der sich häufig über ca. zwei bis drei Gewinde- gänge erstreckt (1e, 1l). Er gelangt somit allein dadurch, dass er den in E7 als „Holz- schraubengewinde“ bezeichneten Gewindeabschnitt des Einsatzes wie das Ge- winde einer üblichen Holzschraube ausführt, bereits zu den Merkmalen 1b, 1c, 1e, 1f, 1g, 1h, 1i, 1j, 1k und 1l des erteilten Anspruchs 1. Auf Blatt 2 ist unmittelbar unter der „Konter- oder Feststellmutter“ 2 der „Schraube“ 1 ein schwarzer konischer Abschnitt mit einem weißen Schlitz dargestellt, unten in der Figur von Blatt 2 rot markiert, in dem der Fachmann einen Senkkopf mit einem Schlitz für einen Schraubendreher zum Eindrehen des Einsatzes erkennt. Aufgrund der ungenauen Darstellung des Senkkopfes auf Blatt 2 der E7 ist es auch hier für den Fachmann naheliegend, den Senkkopf wie den Senkkopf einer üblichen - 13 - Holzschraube auszuführen. Ein solcher Senkkopf ist auch in E7 selbst auf Blatt 1 in der zweiten Figur von links dargestellt, siehe unten die rote Markierung. Er weist einen Schraubendreherschlitz auf, der sich in Längsrichtung lediglich über einen oberen Bereich des Kopfes erstreckt. Infolgedessen verbleibt an der Kopfun- terseite ein umlaufender, nicht durch den Schlitz unterbrochener Bereich, dessen Durchmesser größer ist als der Gewindeaußendurchmesser, und der deshalb auch abdichten kann. Das entspricht den Merkmalen 1d und 1m. Diese Ausführungsform des Blatts 1 auf die des Blatts 2 zu übertragen ist auch deshalb naheliegend, weil es für den Fachmann offensichtlich ist, dass eine Kopfunterseite mit umlaufendem, nicht durch den Schlitz unterbrochenen Bereich, dessen Durchmesser größer ist als der Gewindeaußendurchmesser, abdichten kann. Dass Abdichtungen notwendig sind, um das Eindringen von Feuchtigkeit, beispielsweise bei vorgehängten Fassa- den, zu verhindern, ist dem oben genannten Fachmann geläufig. Der Fachmann gelangt so anhand der Lehre der E7 zum Distanz-Gewinde-Einsatz gemäß Blatt 2 und dem Hinweis in Punkt 4 der Bezugszeichenliste zum Blatt 2, das Außengewinde als Holzschraubengewinde auszuführen, in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Der Einwand der Patentinhaberin, es gebe auch andere Holzschraubenformen, kann daran nichts ändern. Denn die objektiv zweckmäßige Anwendung eines gene- rellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen (hier zum Einschrauben in Holz, Kunststoff,) in Betracht zu ziehenden Mittels (hier eine übliche Holzschraube mit - 14 - Senkkopf und Schlitz) ist nicht allein deshalb untunlich, weil im konkreten Zusam- menhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vergl. BGH X ZR 106/22 – Scheibenbremse III). IV. Der Gegenstand des zulässig geänderten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich dagegen als neu gegenüber dem Stand der Technik im Verfahren und er ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik. 1. Der Anspruchssatz in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist zulässig. Die ergänzte Materialangabe „aus Kunststoff“ im Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart, siehe Ab- satz [0024] der Offenlegungsschrift, und sie beschränkt den Gegenstand des An- spruchs 1, weil damit vom erteilten Anspruch 1 umfasste Isolierschraubdübel „aus anderen ausreichend harten Materialien“ ausgeschlossen werden. Die weitere Er- gänzung im Anspruch 1, dass es sich bei dem weichen Material um ein weiches Material „in Form eines Dämmstoffes“ handeln muss, ist ebenfalls ursprünglich of- fenbart, siehe den Absatz [0001], wo bereits Dämmstoff als ein Beispiel für ein wei- ches Material genannt ist. Auch durch diese Ergänzung wird der Gegenstand des Anspruchs 1 beschränkt, weil damit vom erteilten Anspruch 1 umfasste Isolier- schraubdübel, die lediglich zur Befestigung in anderen weichen Materialien geeig- net und ausgebildet waren, ausgeschlossen werden. Die weiteren Ansprüche sind unverändert. 2. Ausgehend von der Entgegenhaltung E7 ergibt sich nicht in naheliegender Weise, den dort gelehrten Gewindeeinsatz bzw. Schraubdübel entsprechend dem Merkmal 1aH2 aus Kunststoff auszuführen statt wie in E7 gelehrt aus Metall, nämlich aus Messing oder nichtrostendem Stahl. Zwar sind Schraubdübel aus Kunststoff grundsätzlich bekannt, so aus den von der Einsprechenden angeführten Entgegenhaltungen E2, E3 und E4. Dabei handelt es - 15 - sich jedoch um Schraubdübel zur Befestigung in weichen Materialien mit geringer Eigenfestigkeit wie z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten, siehe in E2 die Zusammenfassung („z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten“), in E3 den Ab- satz [0002] („z.B. Styropor-Platten oder Hartschaumplatten“) und in E4 die Zusam- menfassung („beispielsweise Hartschaumplatten“). Für den Fachmann, der von E7 ausgeht, die gemäß Seite 2 einen Schraubdübel, zur Befestigung von z.B. aufgehängten Decken oder vorgehängten Fassaden an Decken oder Wänden lehrt, ergab sich bereits kein Anlass, an dem in E7 gelehrten Material, Messing oder nichtrostender Stahl, etwas zu ändern. Selbst wenn der Fachmann jedoch nach Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich des Schraubdübel-Materials gesucht hätte, hätte er ausgehend von der in E7 vor- gesehenen Anwendung, nämlich der Befestigung des Schraubdübels in Holz oder Kunststoff zur Anbringung von aufgehängten Decken oder Fassaden, nicht die E2, E3 oder E4 herangezogen, die Schraubdübel zur Befestigung in anderen, nämlich weichen Materialien mit geringer Eigenfestigkeit wie z.B. Styroporplatten oder Hart- schaumplatten lehren. Daraus, dass diese Entgegenhaltungen Metall bzw. Kunststoff als Schraubdübel- material für jeweils unterschiedliche Anwendungen lehren, ergibt sich auch, dass Metall und Kunststoff als Materialien für Schraubdübel aus Sicht des Fachmanns nicht gleichwertige, beliebig austauschbare Alternativen sind. Vielmehr berücksich- tigt der Fachmann bei der Materialauswahl Kriterien wie die für die jeweilige Anwen- dung erforderliche Festigkeit des Materials. Laut E4 kann zwar ein Schraubdübel zum Einschrauben in einen Werkstoff mit ge- ringer Eigenfestigkeit wie beispielsweise Hartschaumplatten „aus einem harten Kunststoff oder auch aus Metall“ gefertigt werden (E4, Spalte 2 Zeilen 44 bis 46). Dass in E4 somit für Schraubdübel zum Einschrauben in einen Werkstoff mit gerin- - 16 - ger Eigenfestigkeit – wozu ein Kunststoff als Schraubdübelmaterial eine ausrei- chend Festigkeit besitzt – für das Schraubdübelmaterial Metall als Alternative zu Kunststoff in Betracht gezogen wird, erlaubt jedoch gerade nicht den Umkehr- schluss, dass der Fachmann für die in E7 vorgesehenen Anwendungen wie die An- bringung von aufgehängten Decken oder Fassaden an Holz oder Kunststoff, also Werkstoffen mit höherer Eigenfestigkeit, für das Schraubdübelmaterial Kunststoff als Alternative zum in E7 gelehrten Metall in Betracht gezogen hätte. Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Begriff „Dämmstoff“ in der An- gabe „zur Befestigung in einem weichen Material in Form eines Dämmstoffes“ im Merkmal 1aH2 des Anspruchs 1 des Streitpatents umfasse auch „Holz“, wie in E7 als Werkstoff genannt. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, denn es kann für den vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Streitpatents tätigen, für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Fachmann keine Verbindung zwischen E7 einerseits und E2, E3 oder E4 andererseits herstellen, da dieser Fachmann den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht kennen konnte. Schließlich hätte ein auf der Suche nach einem Schraubdübel zum Einschrauben in Materialien wie Hartschaumplatten befindlicher Fachmann einen entsprechenden Stand der Technik wie z.B. E2, E3 oder E4 als Ausgangspunkt gewählt, nicht dage- gen die E7, die einen Schraubdübel für andere Anwendungen lehrt – um dann den Schraubdübel der E7 entsprechend umzukonstruieren. 3. Die Entgegenhaltung E2, siehe insbesondere die Zusammenfassung, offenbart einen Isolierschraubdübel „aus Kunststoff“ „zum Eindrehen in weichen, druckfesten Dämmstoff, z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten“ entsprechend dem Merk- mal 1aH2. - 17 - Der Isolierschraubdübel der E2 besitzt einen Anlegeflansch 18, der jedoch entge- gen Merkmal 1m nicht abdichtend ausgebildet ist, sondern sechs Durchgangslö- cher 24 besitzt, siehe Figuren 3, 4 und Spalte 2 Zeilen 16 bis 18. Beim Dübel der E2 ist weiterhin der mittlere Bereich mit einem konischen Schaft- abschnitt 12, d.h. entgegen dem Merkmal 1g nicht mit einem konstanten Durch- messer ausgeführt. Weiterhin ist auf dem konischen Schaftabschnitt 12 ein koni- sches Außengewinde 16 ausgeformt, dessen Außendurchmesser daher entgegen dem Merkmal 1h nicht konstant ist, siehe den Absatz im Übergang von Spalte 1 auf Spalte 2 und insbesondere die Figur 1. Die Spitze 14 des Dübels ist nicht mit einem Gewinde versehen, sondern ohne Ge- winde, da die Schneidkante 17 des Gewindes sich erst dann in den Dämmstoff ein- graben soll, wenn der Dübel durch die Spitze 14 zentriert ist, siehe Spalte 2 Zeilen 21 bis 24 und insbesondere die Figur 1. Da die gewindelose Spitze in E2 ausdrück- lich als vorteilhaft für die Funktion des Dübels beschrieben ist, ergibt sich auch aus- gehend von E2 kein Anlass, daran etwas zu ändern. - 18 - Es kann dahinstehen, ob im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents der konisch ausgeführte mittlere Bereich 12 des Schafts mit seinem konischen Außengewinde 16 (ganz oder teilweise) zusammen mit der Spitze 14 als ein Spitzenbereich im Sinne des Merkmals 1k angesehen werden kann, so dass bei dieser Sichtweise auch Merkmal 1l – ein Spitzenbereich, der sich über mehrere Gänge des Außenge- windes erstreckt – gegeben wäre. Denn jedenfalls wenn, z.B. aufgrund einer Zusammenschau mit anderen Schraub- dübeln zum Eindrehen in Dämmstoff wie aus E3, E4, B3 oder B4, Schaft und Au- ßengewinde mit einem konstanten Durchmesser ausgeführt würden, so dass Merk- male 1g und 1h gegeben wären, bliebe nur die gewindelose Spitze 14 als Spitzen- bereich im Sinne des Anspruchs 1 übrig, sodass dann Merkmal 1l nicht gegeben wäre. Der Dübel der E2 weist weiter ein Schraubeneinsatzloch 20 auf, siehe Figur 3, das jedoch entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Gewinde versehen ist, sondern gemäß Spalte 3 zum Eindrehen einer Schraube mit selbstschneidendem Gewinde vorgesehen ist. Es ist somit, wie in Spalte 2 Zeilen 28, 29 angegeben, geeignet für Schrauben verschiedener Größen. Da das gewindelose Einsatzloch somit in E2 ausdrücklich als vorteilhaft beschrieben ist, ergibt sich auch ausgehend von E2 kein Anlass, daran etwas zu ändern. - 19 - Selbst wenn also der von der E2 ausgehende Fachmann die E7 zur Kenntnis ge- nommen hätte – trotz des im Fall der E7 anderen Anwendungsbereichs – hätte eine Zusammenschau nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1n geführt. 4. Die Entgegenhaltung E3, siehe insbesondere die Absätze [0001] und [0002], lehrt einen weiteren Isolierschraubdübel aus Kunststoff zum Eindrehen in „weichen, druckfesten Dämmstoff z.B. Styropor-Platten oder Hartschaumplatten“ entspre- chend dem Merkmal 1aH2. Der Isolierschraubdübel der E3 besitzt einen Anlegeflansch (dessen rückseitige Stirnseite in Figur 1 mit der Ziffer 22 bezeichnet ist), der jedoch entgegen Merkmal 1m nicht abdichten kann, da sein Außendurchmesser gemäß den Figuren den Au- ßendurchmesser des Außengewindes 18 nicht überragt. Im Absatz [0030] ist eine in den Figuren nicht dargestellte Rosette erwähnt, die be- reits vor dem Eindrehen des Dübels auf den Gewindestift 14 des Isolier- schraubdübels aufgeschraubt sein kann. Diese Rosette dient jedoch laut Absatz [0030] dem Erleichtern des Eindrehens des Dübels, eine Dichtfunktion ist nicht of- fenbart. Weiterhin erstreckt sich die Spitze 20 des Dübels entgegen dem Merkmal 1l nicht über mehrere, d.h. mindestens zwei Gewindegänge. Die Beschreibung der E3 sagt hierzu nichts. Die Figuren zeigen ein Gewinde, das sich im Bereich des Spitzenbe- reichs soweit es sichtbar ist lediglich ca. 270°, d.h. einen dreiviertel Gang, um die - 20 - Spitze windet, wie unten in Figur 1 rot markiert. Selbst wenn es sich unsichtbar auf der Rückseite des Spitzenbereichs zur Spitze hin fortsetzen würde, wären maximal eineinviertel Gänge möglich. Der Dübel ist außerdem entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Schraubenein- satzloch versehen. In den Absätzen [0002] und [0004] ist dazu erläutert, dass bei in einen weichen Dämmstoff wie z.B. Styropor- oder Hartschaumplatten eingedrehten Isolierschraubdübeln beim nachfolgenden Eindrehen einer Schraube in ein Einsatz- loch des Dübels die Gefahr besteht, dass der Dübel sich unbeabsichtigt und unkon- trolliert mitdreht. Die Erfindung der E3 besteht deshalb darin, anstelle einer einzu- drehenden Schraube einen Gewindestift vorzusehen, der integral mit dem Schaft des Dübels ausgebildet oder undrehbar mit dem Schaft verbunden ist, z.B. einge- klebt oder beim Spritzgießen des Dübels mit eingespritzt ist, siehe insbesondere Absätze [0005], [0008] und [0010] und die Schnittdarstellungen in Figur 2 und 3. Ausgehend von E3 ergibt sich deshalb gerade kein Anlass, entgegen der ausdrück- lichen Erfindung der E3 wie beim in E3 in Absatz [0002] als nachteilig beschriebe- nen Stand der Technik ein Einsatzloch vorzusehen. Selbst wenn also der von der E3 ausgehende Fachmann die E7 zur Kenntnis ge- nommen hätte, hätte das in E7 – für eine Anwendung in Holz oder Kunststoff, bei - 21 - der sich daher das Problem eines unerwünschten Mitdrehens eines in einen Dämm- stoff wie Styropor oder Hartschaum eingedrehten Dübels nicht stellt – vorgesehene Schraubeneinsatzloch im Gewindeeinsatz bzw. Dübel der E7 nicht nahelegen kön- nen, auch den Dübel der E3 entsprechend zu ändern bzw. entgegen der Erfindung der E3 den damit beseitigten Nachteil wieder einzuführen. Die B4 offenbart hinsichtlich der Merkmale des Anspruchs 1 nur insofern mehr als die E3, als die „Rosette zum Aufschrauben“ nicht nur genannt, sondern auch abge- bildet ist, und eine Abdichtung zwischen Rosette und Außenwand mit Hilfe zusätz- licher Dichtmasse vorgesehen ist (Bild 4 links / Bild 3 rechts). Auch das führt jedoch nicht zu den Merkmalen 1l und 1n. 5. Die Entgegenhaltung E4, siehe insbesondere die Zusammenfassung und Spalte 2 Zeilen 43 bis 46, lehrt einen weiteren Schraubdübel zum Eindrehen in Werkstoffe mit geringer Eigenfestigkeit wie beispielsweise Hartschaumplatten, der aus Kunst- stoff gefertigt sein kann, entsprechend dem Merkmal 1aH2. Der Schraubdübel der E4 weist einen Spitzenbereich 19 auf, der sich jedoch entge- gen dem Merkmal 1l nicht über mehrere, d.h. mindestens zwei Gänge des Außen- gewindes erstreckt, sondern wie in Figuren 1, 2 und 4 übereinstimmend dargestellt lediglich über 1,5 Gänge des Außengewindes, wie unten in Figur 1 rot markiert. - 22 - Der Dübel weist weiter ein Schraubeneinsatzloch 13 auf, das jedoch entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Gewinde versehen ist, sondern, wie in Spalte 3 Zeilen 32 bis 35 beschrieben und in Figur 2 und insbesondere in Figur 3 dargestellt, zum Aufnehmen einer Schraube mit über den Umfang verteilten axial verlaufenden Rip- pen 20 versehen ist. Das Außengewinde 12 des Dübels ist entgegen dem Merkmal 1j nicht mit einem konstanten Flankenwinkel ausgeführt, sondern mit einem von der Spitze zum hin- teren Bereich hin steiler werdenden Flankenwinkel, siehe insbesondere Figur 1, Zif- fern 16, 17. Dadurch wird, siehe Spalte 1 Zeile 50 bis Spalte 2 Zeile 16, beim Ein- schrauben des Dübels der weiche Werkstoff mit zunehmender Einschraubtiefe des Dübels immer stärker verdichtet. Dies verleiht dem Dübel einen besseren Halt in schaumartigen oder anderen weichen Werkstoffen und ist die Erfindung der E4, so dass für einen von E4 ausgehenden Fachmann gerade kein Anlass besteht, daran etwas zu ändern. Daran kann auch eine eventuelle Kenntnis der – ohnehin einen Schraubdübel für andere Werkstoffe lehrenden – E7 nichts ändern. 6. Die Katalogseite B3 zeigt zwei verschieden große Isolierschraubdübel aus Kunst- stoff (PE) zur Befestigung von leichten Lasten an Hartschaumplatten (siehe „1. Ein- satzbereiche“, Punkt 1) entsprechend dem Merkmal 1aH2. - 23 - Der Spitzenbereich des größeren der beiden in B3 abgebildeten Dübel, siehe unten, erstreckt sich entgegen dem Merkmal 1l nicht über mehrere, d.h. mindestens zwei Gänge des Außengewindes, sondern lediglich über ca. 1,5 Gänge des Außenge- windes, der des kleineren Dübels jedenfalls über noch weniger Gänge. Die B5 ist unstreitig nachveröffentlicht, zeigt jedoch nach Angabe der Einsprechen- den denselben Dübel wie die B3. Wird dies als zutreffend unterstellt, kann sie dazu herangezogen werden, zu ermitteln, was ein Fachmann der B3 im Original statt wie im Verfahren vorliegend in schlechter Kopie entnehmen konnte. Die Abbildung der B5 zeigt, dass der zylindrische Außenmantel des Dübels, unten mit einer roten Linie markiert, sich bis zu der unten mit einem roten Pfeil markierten Stelle erstreckt, erst rechts davon beginnt der Spitzenbereich, der sich wie rot markiert lediglich über ca. 1,5 Gänge des Außengewindes erstreckt. In der Abbildung der B5 wie auch der B3 ist jeweils ein Anlegeflansch erkennbar, der jedoch entgegen Merkmal 1m nicht zum Abdichten geeignet ist, da sein Au- ßendurchmesser kaum den Außendurchmesser des Außengewindes des Dübels überragt. Die geringe Größe des Anlegeflansches erscheint dem Fachmann auch nicht als zufällig, denn in B3 wird (siehe „1. Einsatzbereiche“, Punkt 4) als Einsatz- bereich die Befestigung von Bauteilen wie „Hausschildern, Beleuchtungen, Alarm- anlagen …“ genannt, und dazu in der rechten Figur der „Setzanweisung“ dargestellt, dass diese Bauteile unmittelbar gegen den jeweiligen Untergrund zu schrauben sind - 24 - – was bei einem größer ausgeführten Anlegeflansch nicht möglich wäre, siehe un- ten die entsprechenden Figuren aus B3 und B5. Auch in Kenntnis der E4 ergibt sich daher für einen von B3 ausgehenden Fachmann nicht in naheliegender Weise, einen großen Anlegeflansch vorzusehen, wie er in E4 Figur 1 bis 3 dargestellt ist. Die Dübel der B3 sind zur Befestigung von Bauteilen in Verbindung mit Holz-, Span- plattenschrauben und metrischen Schrauben vorgesehen (siehe „1. Einsatzberei- che“, Punkt 2). Sie besitzen demnach ein Einsatzloch, das jedoch aufgrund seiner Eignung für verschiedene Schrauben entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Gewinde versehen sein kann. Da die Möglichkeit, verschiedene Schrauben zu ver- wenden, in B3 ausdrücklich hervorgehoben ist, ergibt sich ausgehend von B3 auch kein Anlass, daran etwas zu ändern. Daran kann auch eine eventuelle Kenntnis der E7 nichts ändern, die im Übrigen nicht nur einen Schraubdübel für andere Werkstoffe als die in B3 genannten Hart- schaumplatten lehrt, sondern mit dem Distanzausgleich von z.B. aufgehängten De- cken und vorgehängten Fassaden ein Problem adressiert, das bei den in B3 ange- gebenen Anwendungen nicht existiert. In B3 wird, wie oben bereits ausgeführt, als Einsatzbereich die Befestigung von Bauteilen wie „Hausschildern, Beleuchtungen, Alarmanlagen …“ genannt, und dazu in der rechten Figur der „Setzanweisung“ dar- gestellt, dass diese Bauteile unmittelbar (also ohne einen Distanzausgleich) gegen - 25 - den jeweiligen Untergrund zu schrauben sind. Auch in Kenntnis der E7 ergibt sich daher für einen von B3 ausgehenden Fachmann nicht in naheliegender Weise, das dem Distanzausgleich dienende metrische Innengewinde der E7 zu übernehmen. Umgekehrt, ausgehend von E7, ergab sich für den Fachmann auch in Kenntnis der B3, wie oben zur Kombination von E7 mit E2, E3 oder E4 ausgeführt, bereits kein Anlass, an dem in E7 für die dort vorgesehene Anwendung gelehrten Dübelmaterial, Messing oder nichtrostender Stahl, etwas zu ändern. Es kann daher dahinstehen, ob die B3 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war. 7. Selbst, wenn der Fachmann weiterhin die D6 berücksichtigt, gelangt er nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Keiner der für das Einschrauben in Hartschaumplatten vorgesehenen Schraubdübel der Entgegenhaltungen E3, B4, E4 und B3 weist einen Spitzenbereich auf, der sich über mehrere Gänge des Außengewindes erstreckt. Dies gilt wie ausgeführt auch für den ebenfalls für das Einschrauben in Hartschaumplatten vorgesehen Schraub- dübel gemäß E2, sofern dieser mit einem Schaft und einem Gewinde mit Außen- durchmesser entsprechend Merkmalen 1g und 1 h versehen werden würde. Dazu siehe unten die entsprechenden Ausschnitte aus den Figuren der E2, E3, B4, E4 und B3 bzw. B5: E2 E3 B4 E4 B3 Dass keiner dieser Spitzenbereiche mehrere Gewindegänge aufweist, resultiert er- kennbar daraus, dass die Spitzenbereiche dieser Schraubdübel verhältnismäßig - 26 - kurz bzw. stumpf ausgeführt sind, was aus Sicht des Fachmanns auch geboten ist: Denn zum Eindringen in einen Werkstoff wie Hartschaum, der zugleich sowohl eine geringe Eigenfestigkeit als auch eine geringe Nachgiebigkeit aufweist, was z.B. in E3 mit den Worten „weich“ und „druckfest“ beschrieben wird, reicht ein kurzer, stumpfer Spitzenbereich aus – und je kürzer der Spitzenbereich, desto mehr Dübel- länge steht für den zylindrischen Außengewindeabschnitt zur Verfügung, womit sich ein verbesserter Halt des Isolierschraubdübels erreichen lässt. Der Schraubdübel der E7 Blatt 2 weist mit seinem „Holzschraubengewinde“ einen spitzeren, längeren Spitzenbereich auf, der sich dementsprechend auch über mehr als zwei Gänge des Außengewindes erstreckt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich von für einen von E2, E3, B4, E4 oder B3 ausgehenden Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise, die Geometrie des Spitzenbereichs der E7 zu übernehmen, da dieser für andere Werkstoffe als Hartschaumplatten oder ähnliche Dämmstoffe vorgesehen ist. Die Einsprechende hat ausgeführt, dass die D6 ein Befestigungsmittel in Form einer Schraube offenbare, deren Spitzenbereich 2 sich entsprechend dem Merkmal 1l über mehrere Gänge des Außengewindes erstrecke, und die zur Befestigung in ei- ner Wärmeisolierung vorgesehen sei. - 27 - Selbst wenn jedoch ein von E2, E3, B4, E4 oder B3 ausgehender Fachmann die D6 zur Kenntnis nimmt, entnimmt er dieser, dass der im Vergleich zu den Spitzenbe- reichen der Isolierschraubdübel aus E2, E3, B4, E4 oder B3 sehr spitz und deshalb lang ausgeführte Spitzenbereich der Schraube aus D6 deshalb so spitz ausgeführt ist, weil er zur Befestigung einer zusätzlichen, neuen Steinwollenschicht als Wär- meisolierung auf einem alten Dach zunächst einen auf die neue Steinwollenschicht aufgelegten neuen Dachfilz und weiter einen unter der neuen Steinwollenschicht befindlichen alten Dachfilz durchdringen muss, wobei der alte Dachfilz „auf dem Dach sogar in 2 bis 4 Schichten liegen kann“, siehe den zweiten Absatz auf Seite 1. Bei einem solchen „Dachfilz“ handelt es sich in der Regel um eine bituminöse Bahn großer Zähigkeit, woraus sich auch das in D6 adressierte Problem ergibt, dass eine aus Kunststoff gefertigte Schraube keine zum Einschrauben ausreichende Festig- keit aufweist, so dass ihr Kopf sich beim Einschrauben gegenüber dem Schaft ver- dreht, siehe den dritten Absatz auf Seite 1. Für den von E2, E3, B4, E4 oder B3, d.h. von Isolierschraubdübeln zum Einschrau- ben in weiche Dämmstoffe wie z.B. Hartschaum ausgehenden Fachmann ergibt sich daher nicht in naheliegender Weise, hierfür die Geometrie des in D6 zum Durchdringen von 2 bis 5 Dachfilzschichten vorgesehenen Spitzenbereichs zu über- nehmen. Umgekehrt gelangt auch ein von D6 ausgehendender Fachmann nicht in nahelie- gender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Denn selbst wenn die Schraube der D6 als Isolierschraubdübel angesehen wird, gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem zylindrischen Einsatzloch mit Gewinde entsprechend dem Merkmal 1n. Denn das Problem, dass der Kopf der Schraube der D6 sich aufgrund nicht ausrei- chender Festigkeit des Kunststoffmaterials beim Einschrauben gegenüber dem - 28 - Schaft verdreht, wird in der D6 dadurch gelöst, dass die erfindungsgemäße Schraube ein vom Kopfteil 4 bis in den Spitzenbereich 2 reichendes, im Querschnitt unrundes, z.B. sechseckiges Einsatzloch (Höhle 5) aufweist, in das zum Eindrehen der Schraube ein entsprechend geformtes Werkzeug hineingeschoben wird, das die Schraube beim Einschrauben stützt, siehe die Beschreibung ab Seite 2 Zeile 13 und die Figuren 1, 2. Davon ausgehend liegt es gerade nicht nahe, das Einsatzloch entgegen der Erfin- dung der D6 zylindrisch auszuführen und die Kunststoffschraube damit für den in D6 vorgesehenen Verwendungszweck unbrauchbar zu machen. Dies kann sich auch nicht aus der E7 ergeben. Denn selbst wenn der Fachmann in Erwägung gezogen hätte, die Kunststoffschraube der D6 wie einen Dübel zu ver- wenden, hätte er einer Zusammenschau der D6 und der E7 entnommen, dass das in E7 für die Verwendung des Gewindeeinsatzes gemäß Blatt 2 als Dübel vorgese- hene zylindrische Einsatzloch mit metrischem Gewinde nur in Verbindung mit dem in E7 vorgesehenen Dübelmaterial „Messing oder nichtrostender Stahl“ sinnvoll ist, aufgrund dessen ein Verdrehen des E7-Gewindeeinsatzkopfes gegenüber seinem Schaft beim Einschrauben ohnehin nicht zu befürchten ist. 8. Die Einsprechende macht weiter geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sei neuheitsschädlich vorweggenommen durch eine E-Mail des vor- maligen Patentinhabers Herrn R… vom 22. Dezember 2010 an Herrn B…, - 29 - Geschäftsführer der B… GmbH, mit dem Betreff: „“Neu“ von R…“ und dem Text „Patent – Isolierdübel mit 10 mm Feinjustierschraube und Dichtanschlag“ nebst einem Foto eines Isolierdübels als Anlage. In einem dazu geführten Telefonat sei der Dübel Herrn B… zur Vermarktung angeboten worden und mitgeteilt worden, dass das Kunststoffteil und der Gewindestift lösbar miteinander verbunden seien. Durch die Überlassung der Abbildung des Isolierdübels ohne Vorbehalt einer Ge- heimhaltung und die am selben Tag erfolgte Weitergabe der Information durch Herrn B… an Herrn S…, Geschäftsführer der Einsprechenden W… GmbH und der Weiterleitung der E-Mail an Patentanwalt S… regen sei der Gegenstand des Streitpatents öffentlich zugänglich geworden. a) Für den Senat bestehen bereits erhebliche Zweifel an der öffentlichen Zugäng- lichkeit. Denn die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ i.S.d. § 3 PatG setzt voraus, dass ein unbestimmter, d.h. nicht begrenzter Personenkreis die tatsächliche Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Erfindung zu erhalten, demnach eine nicht über- schaubare Anzahl von Interessenten die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH (X ZR 189/03 – Schalungsteil) ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Weiterverbreitung der Information an beliebige Dritte nach der Le- benserfahrung nahelag. Dies ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Senats nicht der Fall. Bei allen drei vorgenannten Personen, die untereinander in geschäftlicher Bezie- hung standen, war eine Weiterverbreitung an beliebige Dritte nach der Lebenser- fahrung nicht hinreichend wahrscheinlich. Herr B… selbst hat gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Septem- ber 2015 die Information lediglich an die Herren S… und Patentanwalt S… weitergegeben. Bei der B… GmbH handelt es sich um „ein Unternehmen der W…-Gruppe“, d.h. der W… GmbH, vergl. Anlage B4. Vor diesem Hintergrund - 30 - kommt der Mitteilung von Herrn B… an Herrn S…, Geschäftsführer der W… GmbH, der Charakter einer innerbetrieblichen Mitteilung zu. Für Herrn S… als Geschäftsführer der W… GmbH war eine Weitergabe dieser Information auch deswegen nicht naheliegend, weil laut Anlage 6 noch eine Klärung durch Herrn Patentanwalt S… ausstand. Wei- terhin dürfte die Weiterverbreitung auch deshalb nicht naheliegend gewesen sein, weil die W… GmbH nebst der B… GmbH als Entwickler und Hersteller von Isolierschraubdübeln kein Interesse daran haben konnten, Ge- danken zur Weiterentwicklung von Isolierschraubdübel zu verbreiten (vgl. auch BGH GRUR 2015, 463 – Presszange). Entsprechendes gilt für die dritte Person, Herrn Patentanwalt S…. Dieser ist ein für die W… GmbH (Einsprechende) tätiger Patentan- walt. In dieser Eigenschaft ist er gem. § 39a Abs. 2 PAO zur Verschwiegenheit ver- pflichtet. b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob von einer ausreichenden Wahrscheinlich- keit, dass beliebige Dritte Kenntnis nehmen konnten, ausgegangen werden kann, da die übermittelte Information nicht geeignet ist, dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 die Patentfähigkeit zu nehmen. Das mit der E-Mail übermittelte Foto zeigt einen Spitzenbereich, der sich nicht ent- sprechend Merkmal 1l über mehrere Gänge des Außengewindes erstreckt, sondern lediglich über ca. eineinhalb Gewindegänge, wie unten im Foto rot markiert: - 31 - Da das Foto für den Fachmann erkennbar einen Isolierschraubdübel für Dämmma- terialien wie Hartschaum zeigt, kann auch eine Zusammenschau mit E7 oder D6 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1l führen, hierzu gilt das bereits im Ab- schnitt 6 zu den Entgegenhaltungen E2, E3, B4, E4 und B3 Ausgeführte entspre- chend. Auch ein zylindrisches Einsatzloch mit einem metrischen oder zölligen Gewinde ent- sprechend Merkmal 1n ist dem Foto nicht zu entnehmen. Ein dem sichtbaren Teil des Gewindestifts entsprechendes Gewinde in einem Ein- satzloch wird auch nicht durch die Bezeichnung des Gewindestifts als „10 mm Fein- justierschraube“ offenbart, da sich daraus nicht ergibt, ob der sichtbare Gewindestift gegenüber dem Kunststoffteil fein justierbar sein soll, oder die Bezeichnung „10 mm Feinjustierschraube“ als Hinweis auf das zu verstehen ist, was auch im Foto sichtbar ist, nämlich dass der sichtbare Gewindestift ein Gewinde aufweisen soll, das ermög- licht, einen Gegenstand gegenüber dem Gewindestift fein zu justieren. Ein metrisches oder zölliges Gewinde im Einsatzloch ergibt sich auch nicht aus der laut Vortrag der Einsprechenden im Telefonat zwischen Herrn R… und Herrn B… vermittelten Information, dass der rechts sichtbare Gewindestift lösbar mit dem Kunststoffteil verbunden sei, da dies zwar ein Einsatzloch im Kunststoffteil vo- raussetzt, nicht aber ein dem sichtbaren Teil des Gewindestifts entsprechendes (metrisches) Gewinde in dem Einsatzloch. Die Aussage in einer von der Patentinhaberin eingereichten Mail der W… GmbH vom 7. August 2015 (Anlage PI1), das Merkmal „ein Einsatzloch mit metri- schem oder zölligem Gewinde“ ergebe sich daraus, dass Herr R…Herrn B… im Telefonat erläutert habe, „dass die Stockschraube in den Isolierdübel einge- schraubt werden kann und verstellbar ist“, ist in sich widersprüchlich, da eine Stock- schraube, d.h. ein mit einem einseitig vorgesehenen selbstschneidenden Holz- - 32 - schraubengewinde in den Dübel einzuschraubender Gewindestift, gerade die Ab- wesenheit eines Gewindes in dem Einsatzloch des Dübels implizieren würde. Sie kann also weder als Indiz gegen noch für die Offenbarung eines metrischen oder zölligen Gewindes im Einsatzloch gewertet werden. Die Einsprechende hat weiter vorgetragen, daraus, dass der „Isolierdübel mit 10 mm Feinjustierschraube und Dichtanschlag“ in der E-Mail als „neu“ bzw. im Telefo- nat zwischen Herrn R… und Herrn B… als „etwas Besseres“ bezeichnet wor- den sei, habe sich ergeben, dass er sowohl neu gegenüber dem B…-/W…- Isolierschraubdübel gemäß E3 und B4 (mit einem fest mit dem Kunststoffschaft ver- bundenen Gewindestift) als auch neu gegenüber dem Würth-Isolierschraubdübel gemäß B3 (mit einem für verschiedene Schraubenarten geeigneten Einsatzloch ohne Gewinde) sein müsse und somit ein metrisches Gewinde im Einsatzloch ha- ben müsse. Dem steht jedoch entgegen, dass der Hinweis „neu“ nicht nur keine Information dar- über enthält, was hierbei als Vergleich herangezogen wird, d.h. keinen Hinweis auf E3 und/oder B4, sondern auch nicht erkennen lässt, was als „neu“ bezeichnet wird. Vielmehr ist offen, ob der Hinweis „neu“ sich auf die „10 mm Feinjustierschraube“ oder den „Dichtanschlag“ des „Isolierdübels mit 10 mm Feinjustierschraube und Dichtanschlag“ bezieht, wobei sich auch aus dieser Unterscheidung noch nicht ergibt, ob das „Anschlagen“ oder das „Dichten“ des Dichtanschlags gemeint ist, bzw. ob der Durchmesser „10 mm“ oder die Möglichkeit „fein“ zu justieren oder die Art des Justierens (zu befestigender Gegenstand gegenüber der Schraube oder Schraube gegenüber dem Kunststoffschaft) gemeint ist und somit als „neu“ bezeich- net wird. Aufgrund der Vielzahl dieser Möglichkeiten ergab sich auch nicht in naheliegender Weise, gerade die Befestigung des Gewindestifts anders als bei anderen bekannten Isolierschraubdübeln für Dämmmaterialien wie Hartschaumplatten, wie z.B. aus E2 oder auch B3 bekannt, auszuführen oder dazu Stand der Technik wie den aus E7 - 33 - bekannten, aber aus Metall statt Kunststoff bestehenden und zur Befestigung in an- deren Materialien vorgesehenen Schraubdübel heranzuziehen. Im Ergebnis kann weder festgestellt werden, dass das Merkmal 1n durch die E-Mail und das Telefonat offenbart wurde, noch, dass es sich in naheliegender Weise da- raus oder davon ausgehend ergeben hat. 9. Da wie ausgeführt auch eine Zusammenschau des Standes der Technik im Ver- fahren selbst dann nicht in naheliegender Weise zu einem Isolierschraubdübel mit einem Schaft und Außengewinde mit konstantem Durchmesser und den Merkmalen 1l und 1n führt, wenn diese Merkmale jeweils separat, unabhängig voneinander be- trachtet werden, kann dahinstehen, ob es sich beim Hinzufügen dieser Merkmale wie von der Einsprechenden geltend gemacht um eine Aggregation handelt. 10. Die auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 werden vom Anspruch 1 getragen. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 34 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Rothe Berner Krüger Maierbacher