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Beschluss

28 W (pat) 561/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 561/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 673.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin Berner beschlossen: - 2 - Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 9: Lupen [Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte [Kompasse]; Kameras; Einweg-Kameras; Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope; Klasse 16: Schreib- und Zeichengeräte; zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Der magische Kalender ist am 15. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 109 673.5 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte elektronische Datenbanken; Elektronische Datenträger, insbesondere Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten; optische Datenträger; Magnetaufzeichnungsträger; aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme; Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, - 3 - Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; E-Books; Audio- Books; Schallplatten; Tonträger; Software; Computerspiele; Apps; elektronische Publikationen; Videokassetten; Hörbücher; Hörspiele; Lupen [Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte [Kompasse]; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form von Kinofilmen; Tonaufzeichnungsfilme; Belichtete kinematografische Filme; Kameras; Einweg-Kameras; Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen; Naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder; Schwimmbrillen; Teleskope; Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Modeschmuck; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette [Schmuckwaren] Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren] Notizbücher [Papier- und Schreibwaren], Taschenplaner; Taschentücher aus Papier; Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate [Poster]; Schreibwaren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen; Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe; Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Online Bereitstellung von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von online Publikationen, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke]; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, - 4 - Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von Lesungen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von Wettbewerben und Preisverleihungen; Tonproduktion; Musikproduktion. Mit Beschluss vom 10. August 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für alle Waren und Dienstleistungen (beschwerdegegenständliche im Fettdruck) mit Ausnahme der folgenden Waren der Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren] Notizbücher [Papier- und Schreibwaren], Taschentücher aus Papier; Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Büroartikel [ausgenommen Möbel] Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe; Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich sprachüblich und grammatikalisch korrekt aus den deutschen Wörtern „Der“ als bestimmter Artikel, „magische“ als Adjektiv mit der Bedeutung „auf Magie beruhend, geheimnisvoll, zauberisch“ und „Kalender“, einem Substantiv mit der Bedeutung „Verzeichnis der Tage, Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“, zusammen. Es stelle in seiner Gesamtheit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art der angebotenen Ware bzw. deren Inhalt, das Motto, die Thematik und die Bestimmung der Waren/Dienstleistungen dar und werde nicht als betriebsindividualisierender Herkunftshinweis verstanden. Kalender würden in vielfältiger Form angeboten. Daher sei der Verkehr daran gewöhnt, von der Bezeichnung des Kalenders auf dessen Inhalt, Thematik, Motto, Umstände des Angebots oder speziellen Bezugs zu den Jahreszeiten oder Abläufen zu schließen. Der Verkehr werde deshalb auch in dem Anmeldezeichen „Der - 5 - Magische Kalender“ lediglich einen Sachhinweis auf einen irgendwie gearteten Kalender (elektronisch oder in Papierform) verstehen und erfassen, der einen Zusammenhang zur Magie/Hexerei aufweise – sei es, dass er das Hexenjahr darstelle oder aber spezielle Inhalte zur Hexerei aufweise (z.B. als üblicher Weihnachtskalender), oder aber annehmen, dass dieser „magische Inhalte“ enthalte, was vielfältige Waren sein könnten. Es könne sich um den Kalender selbst handeln, der im Übrigen die Waren der Klasse 14 und 16 enthalten könne. Die von der Zurückweisung erfassten Waren könnten dabei von magischer Art sein oder ein magisches Produkt darstellen. Die erfassten Dienstleistungen in Klasse 41 und die Waren der Klasse 16 mit inhaltlichem Bezug könnten sich thematisch mit einem Kalendarium zur Magie, Hexerei befassen, in diesem Sinne aufgebaut sein oder darüber berichten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, die Wortfolge „Der magische Kalender“ verfüge über keinen hinreichenden direkten und konkreten Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, sodass es mehrerer Gedankenschritte und einer analysierenden Betrachtungsweise bedürfe, um zu der von der Markenstelle angenommenen Sachaussage zu gelangen. Für die Waren der Klasse 16 wie z.B. „Lehr- und Unterrichtsmittel; Bücher, Begleitbücher“ habe die Wortfolge, deren Elemente „magisch“ und „Kalender“ verschiedene Bedeutungen hätten, keinen beschreibenden Zusammenhang. Dies gelte auch für „Lesezeichen“, „Aufkleber“ oder „Sticker“. Die Annahme, dass auf diesen Produkten ein Kalender abgebildet sei, sei fernliegend. Dies gelte auch für die Waren „naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“ in Klasse 9. Auch für die Waren und Dienstleistungen betreffend Musik bestehe Unterscheidungskraft. Es sei nicht zulässig, von Esoterik/Schamanentum auf Magie zu schließen. Es sei abwegig anzunehmen, dass Kalender auf E-Books abrufbar seien oder Tonträger mit einem Kalender besprochen seien. Dem Anmeldezeichen für die Waren der Klasse 14 die Unterscheidungskraft abzusprechen, weil sie - 6 - Bestandteil eines Kalenders sein könnten, sei schließlich ebenfalls unverständlich. Auch für Schmuckwaren bestehe kein Zusammenhang, da die Annahme, dass auf diesen ein Kalender abgebildet sei, zu viele Gedankenschritte voraussetze. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41. Jedenfalls in seiner besonderen Wortkombination könne dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 10. August 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 12 – 44 GA) auf die vorläufige Auffassung des Senats zur mangelnden Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens für die Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nur in geringem Umfang unbegründet. 1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Der magische Kalender“ als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 41 steht überwiegend – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren der Klassen 9 und 16 - das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu - 7 - Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Waren hat die Beschwerde dagegen Erfolg. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Lang- strumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen - 8 - und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleis- tungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86– Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rn 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 12 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. Rn. 13 – #darferdas? II; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe - 9 - wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Der magische Kalender“ nur für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Lupen [Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte [Kompasse]; Kameras; Einweg-Kameras; Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope“ und der Klasse 16 „Schreib- und Zeichengeräte“. Denn zu diesen Waren hat die Wortfolge aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keinerlei sachlichen Bezug. Diese werden nicht durch einen geistigen Inhalt beschrieben, sodass die Wortfolge nicht geeignet ist, inhaltliche Merkmale der Waren zu beschreiben oder einen sonstigen eindeutigen Sachbezug zu diesen Waren zu vermitteln. Der Umstand, dass sie als Gaben in Adventskalendern mit dem Thema „Magie“ Verwendung finden können, ist nicht geeignet, einen unmittelbaren Sachbezug zwischen diesen Waren und der angemeldeten Wortfolge herzustellen. Auch weitere Schutzhindernisse liegen für die angemeldete Wortfolge hinsichtlich dieser Waren nicht vor, insbesondere besteht kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die angemeldete Wortfolge aus den genannten Gründen auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen der betreffenden Waren dienen kann. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg. c) Im Übrigen hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch zu Recht teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 15. Juli 2020, haben die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur als Themenangabe der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst. - 10 - aa) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden breite Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), als auch der Fachverkehr für IT-, Elektro-, Schmuck- und Druckwaren sowie Anbieter von Unterhaltungs- und Bildungsveranstaltungen. bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den deutschen Wörtern „Der“, „magische“, und „Kalender“ zusammen. Das deutsche Wort Kalender bezeichnet „ein gestaltetes Verzeichnis der Tage, Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“ oder „die Zeitrechnung mithilfe astronomischer Zeiteinheiten wie Tag, Monat, Jahr“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch). Es gibt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, Kalender zu den unterschiedlichsten Themen des Jahreskreises wie religiöse Kalender der unterschiedlichen Religionen, Gartenkalender, Schülerkalender, Messe- und Veranstaltungskalender, Bauernkalender etc., in denen die für die jeweilige Glaubens-, Berufs- oder Interessensgruppe maßgebenden Daten des Jahres verzeichnet sind. Gleichzeitig sind Kalender häufig ansprechend gestaltet und werden in unterschiedlichsten Designs angeboten, etwa als Katzenkalender, Tierkalender; Kalender für unterschiedliche Hobbies, Kunstkalender etc.. Der Verkehr ist daher an Wortfolgen, die einen Kalender näher beschreiben, gewöhnt. Ebenso ist es verbreitet, den Jahreskreis selbst mit dem ihn abbildenden Kalender gleichzusetzen (kalendarischer Frühlingsanfang), sodass der Begriff auch im übertragenen Sinn für den Jahreskreis verwendet wird. Unter „Magie“ versteht man einerseits die geheime Kunst, sich übersinnliche Kräfte dienstbar zu machen, andererseits die Tricks von Zauberkünstlern oder auch eine faszinierende, geheimnisvoll wirkende Kraft (Duden a. a. O.). Die Wortfolge „Der magische Kalender“ weist mithin in grammatikalisch korrekter Form auf ein Verzeichnis von Tagen, Wochen und Monaten im Jahr hin, das - 11 - magisch ist, also „magische“ Termine enthalten kann oder ein besonderes, „magisch“ wirkendes Design aufweist. Es gibt breite Kreise in der Bevölkerung, die sich für „Magie“ interessieren, und dementsprechend auch Waren und Dienstleistungen, die „Magie“ zum Thema haben, wie Phantasy-Produkte, spirituelle Produkte und Waren und Dienstleistungen für die Esoterikszene erwerben. Hier finden sich auch Inhalte zum magischen Jahreskreis oder zum Hexenjahr, das durch acht eher aus der keltischen Mythologie stammende Jahrestage gegliedert ist, die als magische Ereignisse gefeiert werden (alle Internetfundstellen auch im Senatshinweis vom 01.08.2024, Bl. 10/44 d. A.): - https://www.alraune-esoterik.de/jahreskreisfeste-sabbate/: Jahreskreisfeste – Die meisten von uns Anhängern von Naturreligionen feiern acht Jahreskreisfeste; - https://www.zauber-pflanzen.de/tage.htm: magische zauberhafte Kalendertage im Jahr. Für die Waren, die geistige Inhalte transportieren können, wird die Wortfolge daher als Sachhinweis auf deren Inhalt verstanden werden, dahingehend, dass sie Themen der Magie in kalendarischer Form zum Gegenstand haben. cc) Dies gilt für die beanspruchten Waren in Klasse 16 „Taschenplaner“, da diese vorwiegend in kalendarischer Form aufgebaut sind. Aber auch allgemein für „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate [Poster]“ in Klasse 16, die magische Rituale, Feste etc. des Jahreskreises“ thematisieren können: - https://buchshop.bod.de/mein-magisches-jahr-peter-timm-9783756208623: Peter Timm Mein magisches Jahr - Mit Jahreskreisfesten, Ritualen und Rezepten durch die Monate; - https://www.epubli.com/shop/magisch-durchs-jahr-ein-immerwaehrender- hexenkalender-9783756530519: Magisch durchs Jahr – ein immerwährender Hexenkalender; - 12 - - https://www.amazon.de/Das-magische-Jahr-Jahreskreisfeste- Mondphasen/dp/3911040202: Das magische Jahr: Geheimes Wissen der Hexen - Verbinde dich mit den Rhythmen der Natur und entdecke deine innere Kraft durch Jahreskreisfeste, Mondphasen, Rauhnächte und mehr Taschenbuch von Esmeralda Goldworthy (Autor); - https://www.dombuchhandlungmuenchen.de/product/3000002548574: Haller, Dominique, Mein magisches Jahr 2021, Ein Hexenkalender mit Ritualen, zauberhaften Anregungen und wunderschönen Ausmalbildern; - https://morys-hofbuchhandlung.de/shop/item/4014489130161/ein- magisches-jahr-2024-spiralbindung#: Ein magisches Jahr 2024, Postkartenkalender zum Aufstellen; - https://www.stolina.de/magic-jahreskalender-2017.html: Magic Jahreskalender; - https://www.thalia.de/shop/home/artikeldetails/A1069945626: Magische Augenblicke 2024 – Jahreskalender mit allen wichtigen Monats-, Tages- und Stundenqualitäten unter dem Einfluss der Gestirne, Alexander Blöthner; - https://www.meisterdrucke.com/kunstdrucke/Manuel-Orazi/151997/Der- Hexen-Sabbat%2C-der-Monat-Januar-f%C3%BCr-einen-magischen- Kalender%2C-der-in-der-Jugendstil-Rezension-ver%C3%B6ffentlicht- wurde%2C-1896.html: Die Hexensabbat, der Monat Januar für einen magischen Kalender, veröffentlicht in der ‚Art Nouveau‘ Zeitschrift im Jahr 1896. dd) Auch „Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen“ und „Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen“ können magische Jahresabläufe als begleitende Materialien zum Gegenstand haben, da es nach den Recherchen des Senats Unterrichtsmaterial für Fortbildungen und Ausbildungsgänge im Bereich und zum Thema der Magie/Hexerei gibt, die sich mit den magischen Terminen des Jahreskreislaufs befassen: - 13 - - https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung – Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und Vollmonden; - https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs; - https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekurs- ebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel, Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr. ee) Da Kalender (in Form von Notizbüchern) unter den Oberbegriff „Schreibwaren“ fallen, ist die Wortfolge auch für „Schreibwaren“ mit Ausnahme von „Schreibgeräten und Zeichengeräten“ nicht unterscheidungskräftig. Gleiches gilt für „Lesezeichen; Aufkleber; Stickers“. Auch für diese Waren ist die Wortfolge lediglich eine motivbezogene Themenangabe (BPatG, Beschluss vom 04.11.2020, 25 W (pat) 522/19 – Kindheitsretter). ff) Als thematische Inhaltsangabe wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge auch im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 „auf Datenträgern gespeicherte elektronische Datenbanken; Elektronische Datenträger, insbesondere Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten; optische Datenträger; Magnetaufzeichnungsträger; aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme; Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; E- Books; Audio-Books; Software; Computerspiele; Apps; elektronische Publikationen; Videokassetten; Hörbücher; Hörspiele"; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form von Kinofilmen; Tonaufzeichnungsfilme; Belichtete kinematografische Filme; Naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“ verstehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege fern, magische Kalender für E-Books anzubieten, geht fehl, denn entsprechende Publikationen werden bereits in elektronischer Form angeboten: - 14 - - https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische Jahreskreis e-book; - https://play.google.com/store/apps/details?id=hechizos.wicca.calendariowic ca&hl=de: Wicca Kalender und Leitfaden –; - https://gravatar.com/jahreskreisfeste: Hexenkalender-App; - https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekurs- ebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel, Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr; - https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische Jahreskreis e-book. gg) Für die Ware der Klasse 9 „naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“ wird die Wortfolge als werbender Hinweis auf Experimente im Zusammenhang mit dem natürlichen Jahreskreis verstanden, die als „magisch“ wahrgenommen werden können. Denn gerade für Kinder erscheint der Wechsel der Jahreszeiten als geradezu magisches Phänomen, das ihre Aufmerksamkeit erregt und Gegenstand von wissenschaftlicher Erkenntnis sein kann: https://www.happy-kidz.com/magic-electric-experimentierset/a- 16137/?srsltid=AfmBOoqRrW8mzwRKH2Ocnqkzpaztqx5zjFWwtmZJqpThQZfbBP hS4qQi: magic electric Experimentierset). hh) Auch für „Schallplatten“ und „Tonträger“ kann die Wortfolge „Der magische Kalender“ auf die musikalischen Inhalte der Produkte oder ihre Funktion bei Jahreskreisfesten hinweisen: - https://www.magicmusic.de/: Durch den Kreis des Jahres Geführte Meditation … Erleben sie die Magie dieser Jahreszeiten auf ganzheitliche und bedeutungsvolle Weise; - https://herrholgersson.de/shop/item/4057664027504/rituale-im-jahreskreis- meditationen-fur-korper-seele-und-erde-von-roswitha-stark-horbuch- - 15 - download-mp3: Rituale im Jahreskreis, Meditationen für Körper, Seele und Erde; - https://www.alraune-esoterik.de/percussion-musik-energie/: Schamanische Reise Musik CDs. Der Einwand des Beschwerdeführers, es dürfe von Schamanismus nicht auf Magie geschlossen werden, überzeugt nicht. Denn Schamanen werden in Naturreligionen magische Kräfte zugesprochen, mittels derer sie als Vermittler zur Geisterwelt auftreten. Ihre Tätigkeit ist eng mit Ritualen im Jahreskreis verbunden: - https://www.kristallwind.de/seminare/basisseminar-schamanismus-und- traditionelle-magie/: Basisseminar schamanische Heilweisen und traditionelle Magie. ii) Die Waren der Klasse 14 „Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Modeschmuck; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette [Schmuckwaren]“ können ebenfalls durch die angemeldete Wortfolge beschrieben werden. Schmuckstücken werden traditionell magische Funktionen zugesprochen. Insbesondere Amulette, aber auch Schmucksteine sollen magische Kräfte und Schutzwirkung entfalten und erfreuen sich deshalb auch in Formen von Kettchen großer Beliebtheit. Hier sind der Jahreskreis oder einzelne Symbole daraus übliche Motive: - ulflund.de/schmuckstucke/anhanger-und-talismane/magische- anhanger/azteken-kalender-ein-amulett-am-hals-talisman.html/: Aztekenkalender, ein Amulett am Hals; - https://www.himmlischehelfer.com/jahreskreis-amulett-mit- regenbogenmondstein-und-sternkreiszeichen/p-321.html: Jahreskreisamulett mit Regenbogenmondstein und Sternkreiszeichen; - 16 - - https://amulettshop.com/Amulett-keltischer-Jahreskreis-pangan-Rad- Wiccan-Anhaenger-Kette-Edelstahl-set-01: Mit diesem symbolträchtigen und detailverliebten magischen Amulett tragt ihr sowohl Ostara als auch die anderen sieben keltischen Jahreskreisfeste direkt über dem Herzen. Auch wenn es nicht üblich sein sollte, auf dem Schmuck selbst eine Herstellerangabe anzubringen, da sie dort in der Regel optisch stören könnte, erfolgt die Anbringung der Bezeichnung auf der Verpackung des Schmuckstücks oder in Katalogen etc. Dort wird die Wortfolge nicht als Herstellerangabe, sondern als Hinweis auf das Motiv eines Jahreskalenders (üblicherweise in Kreisform) mit magischer Wirkung oder auf die magische Funktion des Schmuckstücks im Zusammenhang mit Jahreszeitenfesten verstanden werden. jj) Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von Lesungen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von Wettbewerben und Preisverleihungen“ wird die Wortfolge als inhaltlich-thematische Sachangabe verstanden werden, denn diese können Fortbildung, Ausbildung und Unterhaltung sowie Kongresse für den Bereich Magie im Jahreskreis zum Gegenstand haben, worauf die Wortfolge hinweist. Auch hier ist der Verkehr an Angebote für Zauberkünstler und aus der Esoterikszene gewöhnt: - https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung – Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und Vollmonden: Wir gehen gemeinsam durch den Jahreskreis, wir feiern gemeinsam die Jahreskreisfeste und andere Rituale und darüber hinaus gibt es immer wieder Seminare und Workshops zu den Werkzeugen der Magie; - https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs; - 17 - - https://hexenakademie.com/kurs-abo-hexenakademie/; - https://emsland-camping.de/event/magisch-samhain-3: Samhain ist eines der ältesten Feste und wird seit Tausenden von Jahren gefeiert. Für die Kelten war es auch der Beginn des neuen Jahres; - https://www.burg-huelshoff.de/programm/projekte/droste-festival-2024: Nenn mich Hexe! - https://hexenkongress.com: Wir tun es erneut: Der Hexenkongress geht in die 2. Runde. kk) Für die Dienstleistungen „Online Bereitstellung von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von online Publikationen, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke]“ wird die Wortfolge „Der Magische Kalender“ ebenfalls als Hinweis auf den Inhalt und die Thematik der Veröffentlichungen verstanden werden und ist deshalb als betriebsindividualisierender Herkunftshinweis nicht geeignet. Da die angemeldete Wortfolge geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken, wird der Verkehr wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften/Medien unmittelbar und ohne weiteres diesen produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die insoweit korrespondierenden (Verlags)Dienstleistungen beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und 47 – test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 20 - My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). ll) Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Tonproduktion; Musikproduktion“. Auch hier wird die Wortfolge als Themenangabe bzw. zur Beschreibung des Bestimmungszwecks der Tonproduktionen bei Ritualen im magischen Jahreskreis verstanden werden. mm) Soweit dem Anmeldezeichen nicht konkret entnommen werden kann, welche genauen Inhalte mit der Wortfolge „Der magische Kalender“ verbunden sind, da das - 18 - Adjektiv „magisch“ vielfältige Bedeutungen hat und aus der Wortfolge nicht hervorgeht, welche Eigenschaften den Kalender zu einem „magischen“ machen, vermag dies nichts an der tatsächlichen Beschreibungseignung des Zeichens zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O – HABM/Wrigley [Doublemint]; a. a. O. Rn. 38 – 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569, Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gewesen ist. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, - 19 - 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Mittenberger-Huber Uhlmann Berner