Beschluss
30 W (pat) 501/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 501/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 015 186.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2024 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Weitzel als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen CUBECHARGER ist am 15. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Nach einer mit Schreiben vom 19. Februar 2021 im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 erklärten Einschränkung des Verzeichnisses (kursiv hervorgehoben) werden folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: „Klasse 06: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge Klasse 09: Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Ladestationen für Flurförderfahrzeuge; Ladeapparate für wiederaufladbare Flurfördergeräte; Ladegeräte für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; elektrische Ladekabel für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; kabellose Ladegeräte für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; transportable Ladestationen für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge Klasse 39: Vermietung von transportablen Bauten mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“. - 3 - Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. November 2021 zurückgewiesen, weil der Anmeldung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung „CUBECHARGER“ bezeichne ein „Würfelladegerät“ bzw. ein „Ladegerät in Würfelform“. „CUBECHARGER“ weise für die Waren der Klassen 6 und 9 sachbeschreibend darauf hin, dass es sich Ladegeräte, Ladestationen in Würfelform oder Bauteile hierfür handele. Die Waren der Klasse 6 seien Gegenstand der Vermietungs- Dienstleistungen der Klasse 39. Eine nachweislich beschreibende Verwendung sei gegeben. Insofern werde auf die mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Fundstellen verwiesen. Ob daneben ein Freihaltungsbedürfnis bestehe, könne jedoch dahinstehen, weil einer Eintragung bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe. Alle mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Nachweise, auch die Abbildungen von würfelförmigen Ladegeräten für Mobilfunktelefone, 9-Volt-Akkus und Fotoapparate beträfen „Ladegeräte“, weil sie das Endgerät mit Strom auflüden. Auch nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch den Text „(…) für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ beträfen die Waren nach wie vor „Ladegeräte/-stationen“ (= CHARGER), so dass die Nachweise weiterhin zum Beleg der fehlenden Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens „CUBECHARGER“ herangezogen werden könnten. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache nachweisbar. Es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, die vom Verkehr als Phantasiebegriff wahrgenommen werde. Der Begriff „CUBECHARGER“ weise - 4 - im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt auf. Anders als die Markenstelle annehme, könne das Anmeldezeichen nicht mit „Würfelladegerät“ oder „Ladegerät in Würfelform“ übersetzt werden. Das englische Wort „cube“ bezeichne keine Würfelform. Das Adjektiv für „würfelförmig“ laute nicht „cube“, sondern „cubical“ oder „cubic“. Das Wort „cube“ werde in der englischen Sprache zudem nicht in Wortzusammenstellungen verwendet. Wortzusammenstellungen gebe es ohnehin in der englischen Sprache – anders als in der deutschen – regelmäßig nicht. Im Englischen werde „cube“ bei Verwendung mit einem anderen Substantiv im Übrigen nachgestellt, z.B. bei „ice cube“. Selbst die englischsprachigen Verkehrskreise würden das angemeldeten Zeichen „CUBECHARGER“ deshalb als phantasievolles Wortgebilde erachten. In der deutschen Sprache werde dem Wort „Ladegerät“ außerdem regelmäßig der Gegenstand vorangestellt, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität aufgeladen werden solle, z.B. ein „Handyladegerät“. Ein Würfel sei ein Spielgerät oder eine geometrische Figur. Diese bestehe regelmäßig auf Holz oder Kunststoff und einhalte keinen Energiespeicher, der mit einem Ladegerät aufgeladen werden könne. Es gebe keine Beispiele dafür, dass eine Beschreibung der äußeren Form des Ladegerätes dem Wort „Ladegerät“ vorangestellt werde. Insbesondere gebe es keine „Würfelladegeräte“. Durch die neue Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werde klargestellt, dass ausschließlich Schutz für z.B. „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“ bzw. für „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ beansprucht werde. Derartige Bauten und/oder Ladestationen seien nicht in Form eines Würfels ausgestaltet. Bei Bauten für Flurförderfahrzeuge handele es sich um Raumgebilde, deren Seitenflächen oft mehrere Meter groß seien und bei denen eine Würfelform einen wesentlich höheren Platzbedarf - 5 - begründen würde. Gleiches gelte für Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw. Flurförderfahrzeuge, die an Wandflächen als „Wallbox“ angebracht würden. Auch die übersandten Belege der Markenstelle bezögen sich nicht auf Flurförderfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge und belegten keine beschreibende Verwendung des Zeichens „CUBECHARGER“. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke CUBECHARGER in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ - an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. In Bezug auf die „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken). - 6 - 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die - 7 - Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten er fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen CUBECHARGER bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ - jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Mit den hier maßgeblichen Waren der Klassen 6, 9 und 39, die sich auf „Flurfördergeräte und – fahrzeuge beziehen“, werden ganz überwiegend Fachverkehrskreise angesprochen, mit anderen Waren wie „Bauten aus Metall“ - 8 - (Klasse 6) und den auf „Elektrofahrzeuge“ bezogenen Waren der Klasse 9 auch allgemeine Verkehrskreise. b) Bei der angemeldeten Bezeichnung CUBECHARGER handelt es sich um eine für den Verkehr trotz der Zusammenschreibung in einheitlichen Großbuchstaben erkennbare Kombination des geläufigen englischen Begriffs „CUBE“ mit dem weiteren Bestandteil „CHARGER“. Der Zeichenbestandteil „CUBE“ hat – wovon auch die Anmelderin ausgeht - im Deutschen die Bedeutung „Würfel“ (vgl. unter www.pons.com - „cube“). Der weitere Bestandteil „CHARGER“ bedeutet „Ladegerät, Ladestation“ (vgl. unter www.pons.com - „charger“). 3. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen CUBECHARGER in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Ladegeräte oder –stationen in Würfelform sind bzw. dafür bestimmt sind oder diese zum Gegenstand haben. Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang ausführt, das angemeldete Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache nachweisbar und es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx; 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET). Der Vortrag der Anmelderin, der Begriff „CUBECHARGER“ weise im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt auf, weil das englische Wort „cube“ keine „Würfelform“ bezeichne, überzeugt nicht. - 9 - Da der Verkehr erfahrungsgemäß Zeichen aufnimmt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops), wird er bei einer Kennzeichnung der vorgenannten Waren mit „CUBECHARGER“ ohne weiteres an ein Ladegerät/eine Ladestation/den umschließenden Container in Würfelform denken ohne Überlegungen dahingehend anzustellen, dass das korrekte Adjektiv „cubical“ oder „cubic“ lauten müsste. (vgl. BPatG 28 W 8pat) 554/21 Rn. 33 – Heidelbergfoodie). Das gilt umso mehr, als dass es naheliegt, von einem Substantiv wie „CUBE/Würfel“ auf die so bezeichnete geometrische Form zu schließen, nämlich die „Würfelform“ (vgl. im Hinblick auf „-kugel“ und die damit bezeichnete „Kugelform“: 25 BPatG 54/21 Rn. 73 – FRITZ/Fritzkugel). Das Vorbringen der Anmelderin, das Wort „CUBE“ werde in der englischen Sprache nicht in Wortzusammenstellungen mit einem anderen Begriff verwendet, ist vorliegend irrelevant, weil es auf den inländischen Verkehr ankommt. Dieser kennt - wie die Anmelderin einräumt - kombinierte Substantive in der deutschen Sprache und wird, da er nicht zum analysieren neigt (s.o.), „CUBECHARGER“ nicht deshalb als Phantasiebegriff auffassen, weil Wortkombinationen in der englischen Sprache möglicherweise kaum vorkommen. Im Übrigen ist der Begriff „CUBE“ bei einer Verbindung mit anderen Substativen keinesfalls immer nachgestellt. So wurde bereits zum Anmeldezeitpunkt für ein modular aufgebautes „Cube House (auch Würfelhaus genannt)“ geworben (https://www.cube-house.de/index.html, Anlage 1 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024) oder eine „Cube Box XL“ angeboten, deren „praktische, quadratische Form“ viel Platz biete (https://ecobrotbox.de/shop/brotdosen-und- lunchboxen/brotdosen-mit-unterteilung/43/cube-box- xl?srsltid=AfmBOoo3jubFSXxiHaAz7UOVaUgChhN0RZJnYDhRXMXwJc0FEBkFy 0hc, Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). - 10 - Darüber hinaus war der Begriff „Cube/Würfel“ dem Verkehr bereits zum Anmeldezeitpunkt in Zusammenhang mit Energieladung bei sogenannten „Steckdosenwürfeln“ mit einem USB-Ladegerät bekannt (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024 und die Recherchehinweise des DPMA). Hier wird dem Verkehr die Würfelform in Zusammenhang mit „Vielseitigkeit“ und „Kompaktheit“ nahegebracht. Auch bezogen auf „Fahrzeuge“ war der Verkehr zum Anmeldzeitpunkt mit den Vorteilen wie „Variabilität“ von sogenannten „CUBE- Ladeschränken“ für E-Bikes, also von Ladeschränken in Würfelform vertraut. Bei dem Anbieter „Walther-Werke“ heißt es diesbezüglich: “Das Grundkonzept basiert auf Ladefächern, die übereinander angeordnet sind und zu Ladeschränken aus drei, sechs oder neun Fächern kombiniert werden können“ (https://www.walther- werke.de/cube/, Anlage 4 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Nicht zum Erfolg führt deshalb der Vortrag der Anmelderin, wegen der Voranstellung des Wortes „CUBE“ werde der Verkehr das Anmeldezeichen als Phantasiebegriff verstehen, weil in Wortkombinationen wie „Handyladegerät“ normalerweise der Gegenstand vorangestellt sei, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität aufgeladen werden solle. Das vorliegend vorangestellte Wort „CUBE“ sei als Spielgerät/geometrische Figur aber kein Energiespeicher. Aus den beigefügten Recherchenachweisen ergibt sich vielmehr, dass der Verkehr zwanglos „CUBE“ als Hinweis auf die Form der Ladestation/des Ladegeräts und damit auf Eigenschaften wie Kompaktheit und Variabilität verstehen. Das gilt umso mehr als dass Merkmale eines Ladegeräts/Chargers häufig durch das vorgestellte Wort beschrieben werden, z.B. „Smart Charger“ oder „Compact Charger“ (Anlage 5 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024), so dass ein Verständnis i.S.v. „würfelförmiges Ladegerät“ auf der Hand liegt. Anders als die Anmelderin geltend macht, kann die Form eines „CUBE/Würfels“ auch für sog. „Wallboxen“ bzw. „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge/-geräte“ bzw. „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ ohne weiteres ein sachbeschreibender Hinweis auf mit der Form verbundene - 11 - Eigenschaften wie Kompaktheit und Variabilität sein. Flurfördergeräte sind „zu ebener Erde eingesetzte Fördermittel zum horizontalen Transport von Gütern“ (vgl. Wikipedia – Flurfördergerät/Flurförderfahrzeug). Zu den Flurförderfahrzeugen gehören beispielsweise Hubwagen oder Gabelstapler (https://www.prologistik.com/logistik-lexikon/flurfoerderfahrzeuge, Anlage 6 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Dementsprechend warb beispielsweise die Firma „Hoppecke“ schon 2017 mit der mobilen, variabel aufstellbaren, für den Außenbereich geeigneten Ladestation „trak/systemizer powercube“ mit einer Kapazität von 2x80- oder 48-V-Batterien bis hin zu 18x24V- Batterien, die „jederzeit flexibel erweitert oder verkleinert werden“ kann (https://www.hoppecke.com/en/stories/show/outside-in-the-box-hoppecke-trak- systemizer-powercube-is-a-unique-outdoor-loading-and-changing-station-for- industrial-trucks/, Anlage 7 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Die Anmelderin selbst wirbt unter dem Begriff „Cubecharger“ für eine „platzsparende, flexible und für Ihre Anforderungen gebaute“ Lademöglichkeit für Flurförderfahrzeuge, die „zu jeder Zeit an verschiedenen Standorten“ aufstellbar sei. Zudem sei der „Ladewürfel“ auch „Outdoor einsetzbar“ (… , Anlage 8 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Anders als die Anmelderin ausführt, spielt die Form auch bei sog. „Wallboxen“, eine Rolle. Im Geschäftsbericht der EnBW von 2018 war beispielsweise von einer an der Wand befestigten, „kompakten rechteckigen Ladestation“ die Rede (Anlage 9 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Auch mit einem wetterfesten „Wallbox Schrank“ wurde vor dem Anmeldezeitpunkt geworben (Anlage 10 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Nach alldem erschließt sich dem Verkehr im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen die Bedeutung von „CUBECHARGER“ i.S.v. „würfelförmige Ladestation/würfelförmiges Ladegerät/würfelförmiger Container für Ladestationen“ ohne Weiteres, selbst wenn es sich bei der Aneinanderreihung der beschreibendenden Begriffe „CUBE“ und „CHARGER“ in Bezug auf - 12 - Flurfördergeräte und Elektrofahrzeuge um eine begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop). 4. Alle der beanspruchten Waren der Klassen 6 und 9 sowie Dienstleistungen der Klasse 39 können im Zusammenhang mit „würfelförmigen Ladestationen/würfelförmigen Ladegeräten/würfelförmigen Containern für Ladestationen“ stehen. Das gilt zunächst für die in Klasse 6 genannten Waren. „Bauten aus Metall“ können ohne weiteres würfelförmig sein. Das gilt auch – wie zuvor ausgeführt – im Hinblick auf „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“. Ebenso können die Ladestationen, Ladegeräte und Ladeapparate eine Würfelform haben, wobei der Verkehr – wie ausgeführt – an beschreibende Wortverbindungen wie „SMART CHARGER, COMPACT CHARGER“ gewöhnt ist und das angemeldete Zeichen „CUBECHARGER“ ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf die Form des Chargers (= Ladegerät, - apparat, - station) oder seine Eignung, in würfelförmigen (transportablen) Containern Energie zu liefern, versteht. „Elektrische Ladekabel“ können z.B. durch ihre Länge oder Robustheit für (transportable) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Flurfördergeräte und – fahrzeuge bestimmt und geeignet sein. Auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39, wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand, nämlich „transportable Bauten mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“ verstehen. Insofern kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Waren der Klasse 6 verwiesen werden. - 13 - 5. Die Zusammenschreibung der Wortbestandteile „CUBE“ und „CHARGER“ vermag eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht zu begründen, da Zusammenschreibungen ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt, zumal vorliegend dadurch keine Veränderung der Sachaussage erfolgt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR). 6. Die Marke kann damit hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 7. Hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser“, die den sogenannten Absolutdruck der angesaugten Luft vor der Drosselklappe des (Verbrenner-) Motors messen (Anlage 11 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024), lässt sich dagegen nicht feststellen, dass diese mit dem Begriff „CUBECHARGER“ bezeichnet werden oder der Verkehr „CUBECHARGER“ als beschreibenden Hinweis auf (Energie)Ladegerate (in Würfelform) in Zusammenhang mit einem „Ladedruckmesser“ versteht. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG liegen insoweit nicht vor. Allerdings ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen für „Ladedruckmesser“ ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über Gegenstand und Bestimmungszweck, so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfüllt ist, worauf der Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2024 bereits hingewiesen hat. - 14 - Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu bejahen. Versteht der angesprochene Verkehr die Angabe „CUBECHARGER“ als Hinweis auf die (Würfel)Form eines Ladegeräts, so wird er sich bei einer Verwendung der Bezeichnung für einen „Ladedruckmesser“ zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er kann zu Recht erwarten, unter der Bezeichnung „CUBECHARGER“ ausschließlich Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Energieladegeräte („Charger“) angeboten zu bekommen, nicht aber andere Waren wie die hier beanspruchten Luftdruckmesser („Ladedruckmesser“). Die Täuschungsgefahr geht dabei von der angemeldeten Bezeichnung als solcher aus, d.h. von ihrem Wortlaut in Verbindung mit der beanspruchten Ware „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. § 8 Rn. 907), wobei zu letzteren auch Hybridfahrzeuge gehören (vgl. Wikipedia online – Hybridelektroauto). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG, da in Anbetracht der insoweit maßgeblichen „Ladedruckmesser“ eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937). 8. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Weitzel Merzbach Hammer