Beschluss
25 W (pat) 571/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat571.22.0
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat571.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 571/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 640.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Streif beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden ist. GRÜNDE I. Das Wortzeichen Frittenatelier ist am 31. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 25: Mützen [Kopfbedeckungen]; Baseballcaps; T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Sweater; Klasse 29: Kartoffelimbissgerichte; Pommes Frites; Verarbeitete Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Zubereitung von Speisen und Getränken. - 3 - Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Anmeldezeichen eine vollkommen sprach- und werbeübliche Kombination aus dem Grundwort „Atelier“ und dem bestimmenden Wortbestandteil „Fritten“ darstelle. Der aus dem Französischen stammende Begriff „Atelier“ benenne den Arbeitsplatz eines Kreativen, beispielsweise die Werkstatt eines Künstlers oder die einem Filmatelier vergleichbare Produktionsstätte, aber auch Räumlichkeiten zum Wohnen und Arbeiten. Im Laufe der Zeit habe er eine Bedeutungserweiterung erfahren und werde nun auch allgemein für Arbeitsstätte, Studio oder Werkstatt verwendet. In der Gastronomie bringe „Atelier“ als Etablissementbezeichnung insbesondere zum Ausdruck, dass hier Speisen und Getränke in besonderer Art, also kunstvoll (kreativ) zubereitet und dargereicht würden. „Fritten“ sei die allgemein bekannte umgangssprachliche Kurzbezeichnung für Pommes Frites. Die angesprochenen Verkehrskreise würden damit das Anmeldezeichen lediglich als anpreisende und werbeübliche Beschreibung einer (gastronomischen) Arbeitsstätte zur Herstellung und Darbietung von Pommes Frites oder Gerichten bzw. Snacks mit Pommes Frites verstehen, welche besonders kunstvoll (kreativ) seien. Alle Waren der Klasse 29 könnten im Rahmen der beanspruchten Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43 in solch gastronomischen Arbeitsstätten angeboten werden. Bei den angemeldeten Waren der Klasse 25 handele es sich im Wesentlichen um Bekleidungsstücke, die als Werbeträger verwendet und über bestimmte Aufdrucke eine Botschaft vermitteln würden. Auf die Frage eines etwaigen Freihaltebedürfnisses komme es wegen des Fehlens der Unterscheidungskraft nicht mehr an. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 1. August 2022. Sie macht darin geltend, dass das in Rede stehende Zeichen als besondere Wortschöpfung ausreichend unterscheidungskräftig sei. Es sei im deutschen Sprachgebrauch unbekannt, was auch eine Internetrecherche zeige. Mit diesem - 4 - Umstand habe sich das Deutsche Patent- und Markenamt nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei ungewöhnlich, dass ein umgangssprachlicher Begriff mit einem Wort aus dem Bereich der Kunst und des Kunsthandwerks verbunden werde. „Atelier“ bezeichne den Schaffensort eines Künstlers, aber ausweislich der Wort-/Bildmarke 306 51 345 „atelier“ auch Kinos oder Theater. Gebräuchliche Kombinationen wie „Maleratelier“, „Schneideratelier“ oder „Friseuratelier“ zeigten gerade den merklichen Unterschied zum angemeldeten Zeichen, da „Fritten“ mit einem künstlerischen Handwerk nicht vergleichbar seien. Der von der Markenstelle herangezogene Begriff „Kochatelier“ sei nicht passend, da er unter der Nummer 30 2014 046 517 als Wort-/Bildmarke geschützt sei und das Kochen selbst als ein künstlerisches Handwerk angesehen werden könne. „Fritten“ seien jedoch nur eine schlichte Beilage und zur Sättigung oder ggf. zur Gewichtszunahme geeignet. Weder ihre Herstellung noch ihre Substanz ließen sich mit einem künstlerischen Element in Verbindung bringen. Diese Verknüpfung sei von der Anmelderin auch nicht gewollt, da das von ihr beanspruchte Zeichen eher selbstironisch verstanden werden solle. Der Verkehr nehme dieses „Augenzwinkern“ wahr. Für die Schutzfähigkeit sprächen zudem verschiedene als unterscheidungskräftig angesehene Unionsmarken mit dem Bestandteil „Atelier“. Nachdem der Anmelderin mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 die vorläufige Auffassung des Senats mitgeteilt wurde, nach der dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den Waren der Klasse 25 die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 ihre Beschwerde teilweise zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 27. Juni 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die noch beschwerdegegenständlichen Waren richtet, auch begründet. Der Eintragung des Wortzeichens Frittenatelier für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 1. Insbesondere fehlt ihm insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei ihr handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise abzustellen, in denen das fragliche Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal - 6 - informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Wortzeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. - 7 - a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 „Mützen [Kopfbedeckungen]; Baseballcaps; T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Sweater“ werden Fachkreise aus der Bekleidungsbranche, insbesondere in den Bereichen der Produktion und des Vertriebs, sowie normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Nachfrager von Kleidungsstücken angesprochen. b) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den deutschen Begriffen „Fritten“ und „Atelier“ zusammen. Erstgenannter ist zum einen ein Synonym für „Pommes frites“ und zum anderen bezeichnet er ein durch Fritten entstandenes Produkt (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Fritte“). Mit dem weiteren Zeichenbestandteil „Atelier“ wird der Arbeitsraum oder die Arbeitsstätte eines Künstlers, Maßschneiders oder Fotografen, aber auch ein Raum oder Gebäude[komplex] für Filmaufnahmen benannt (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Atelier“). Daneben wurde das Wort „Atelier“ auch vor dem Anmeldetag am 31. Mai 2021 zur Hervorhebung einer besonders kreativen und gelungenen Zubereitung sowie Darbietung von Lebensmitteln verwendet. So verweisen die vom Senat ermittelten Internetbelege auf Restaurants und Kochstudios, die sich durch eine besondere kulinarische Finesse auszeichnen und deren Gerichte ein herausragendes kulinarisches Erlebnis versprechen: - „Atelier 3.0 Frankfurt: Juan Amador kocht, schult und macht Events.“ (vgl. „nomyblog“ unter „https://www.nomyblog.de/nomyblog/ateilier-30/“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023; - 8 - - „Und genauso vielschichtig wie sie selbst ist auch ihr Restaurant, das nicht zufällig den Namen Atelier Crenn trägt. Ein offener Ort, an dem die Kunst und das Kochen zelebriert werden.“ (vgl. „HANGAR-7“ unter „https://www.hangar-7.com/de/restaurant-ikarus/das-ikarus- konzept/2016/dominique-crenn/“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „Stansstad bietet mit dem ‚UniQuisine Atelier‘ grosses Kochkino. Chefkoch und Kochkünstler Christoph Oliver kreiert ein sternewürdiges Menü.“ (vgl. „Falstaff“ unter „https://www.falstaff.com/ch/news/restaurant-der-woche-uniquisine- atelier“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „ATELIER - Kreative saisonale Gourmetküche auf höchstem Niveau“ (vgl. „ATELIER“ unter „https://www.tripadvisor.at/“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „RESTAURANT ATELIER IN WUPPERTAL … KUNST TRIFFT GASTRO - DIE ERLEBNISGASTRONOMIE IN WUPPERTAL!“ (vgl. „atelier“ unter „https://www.restaurant-atelier.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „Das besondere Erlebnis … Instagram steakhouse_atelier“ (vgl. „Steakhouse ATELIER Hot Stone Steak“ unter „https://www.atelier- blaubeuren.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „Tapas Atelier Kufstein … Food - Friends & Drinks“ (vgl. „Tapas Atelier Kufstein“ unter „https://tapasatelier.com“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - 9 - - „Schau dir die Speisekarte von Meat Atelier an und entdecke die beliebtesten Gerichte der Gäste!“ (vgl. „Speisekarte und Preise von Meat Atelier“ unter „https://www.quandoo.de/place/meat-atelier- 95402/speisekarte“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023); - „In meinem Koch.atelier geht es um weit mehr als ‚nur‘ die Zubereitung von Speisen. Hier kannst du nicht nur lernen, wie man köstliche Gerichte zaubert, …“ (vgl. „Herzlich willkommen in thoms Koch.atelier“ unter „https://thomskuechenblock.com/thoms-koch-atelier/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2023). In seiner Gesamtheit vermittelt das Anmeldezeichen daher die Bedeutung einer Stätte, an der Pommes frites besonders kreativ hergestellt und zum Zwecke des kulinarischen Hochgenusses angeboten werden. c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung kann das Anmeldezeichen zwar dahingehend aufgefasst werden, dass es sich bei den mit ihm gekennzeichneten Waren, wozu auch die ursprünglich angemeldeten Lebensmittel der Klasse 29 gehörten, um hochwertige Pommes frites in unterschiedlichsten Varianten handelt, die aus einem auf Feinschmecker ausgerichteten Betrieb stammen. Solche Produkte können auch Gegenstand von Dienstleistungen wie die der zunächst beschwerdegegenständlichen Klasse 43 sein. Allerdings lässt sich der Wortkombination „Frittenatelier“ die eben genannte Sachaussage in Verbindung mit den verbliebenen Waren aus dem Bekleidungsbereich der Klasse 25 mangels eines ausreichenden Bezugs zu Pommes frites nicht entnehmen. - 10 - d) In die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist jedoch weiterhin der Umstand einzubeziehen, dass die Waren der Klasse 25 „Mützen [Kopfbedeckungen]; Baseballcaps; T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Sweater“ auch mit (insbesondere bekenntnishaften) Aussagen oder Statements versehen werden. Besonders beliebt sind hierbei großflächige und ins Auge springende Formulierungen mit sachlich gehaltenen oder ironisch-witzigen Botschaften (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2021, 29 W (pat) 1/19 - Grantler; Beschluss vom 20. September 2023, 29 W (pat) 506/20 - AgainstMainstream). Demzufolge finden sich entsprechende Texte zu Pommes frites ebenfalls auf Kleidungsstücken. So konnte der Senat folgende Verwendungen ermitteln: - 11 - Die Bedruckungen können als Bekenntnis der Vorliebe der Trägerin oder des Trägers des jeweiligen Kleidungsstücks zu Pommes frites angesehen werden. Eine dahingehende Aussage oder sonst wie geartete Meinungsäußerung zu diesen Kartoffelerzeugnissen kann der Wortfolge „Frittenatelier“ allerdings nicht entnommen werden, selbst wenn sie auf vorgenannten Waren der Klasse 25 auffällig aufgedruckt wäre. e) Erscheint das Anmeldezeichen großflächig auf den beschwerdegegenständlichen Mützen, Caps, T-Shirts, Pullovern, Hosen, Sportbekleidungsstücken oder Sweatern, beispielsweise auf ihrer Vorderseite, so wirkt es vielmehr wie ein werbender Hinweis auf eine gastronomische Einrichtung, in der Pommes frites extravagant zubereitet und mit besonderen Zutaten versehen werden. Den besagten Waren kommt in diesem Fall die Funktion entweder von Merchandisingartikeln, mit denen der Absatz der von einem Frittenatelier stammenden Produkte gefördert werden soll, oder von Berufsbekleidung zu, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ihre Trägerin oder ihr Träger in einem Betrieb mit dem Namen „Frittenatelier“ arbeitet. Als Mittel der Unterscheidung der beanspruchten Waren der Klasse 25 von Bekleidungsstücken anderer Hersteller eignet sich das Anmeldezeichen in diesem Fall jedoch nicht. - 12 - f) Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn die Wortkombination „Frittenatelier“ auf einem Etikett, Anhänger oder Aufnäher in oder an den Waren „Mützen [Kopfbedeckungen]; Baseballcaps; T-Shirts; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Sweater“ zu finden ist. Auch diese Form der Nutzung des Anmeldezeichens ist vorliegend in Betracht zu ziehen, da die Unterscheidungskraft unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194, Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]). Hierbei sind die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Waren- oder Dienstleistungssektor einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, Rn. 21 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1044, Rn. 20 - Neuschwanstein; BGHZ 185, 152, Rn. 21 f. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100, Rn. 28 - TOOOR!). Bei Bekleidungsstücken wie denen der Klasse 25 werden die Marken ihrer Hersteller regelmäßig auf Etiketten, Anhängern oder Aufnähern angebracht. Insofern handelt es sich um eine praktisch bedeutsame Verwendungsart die dazu führt, dass der Verkehr die Begriffskombination „Frittenatelier“ in Verbindung mit den angemeldeten Waren der Klasse 25 als Herkunftshinweis ansieht. 2. Aus oben genannten Gründen kann das in Rede stehende Zeichen nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren der Klasse 25 angesehen werden, so dass es auch nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. - 13 - 3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins Feld geführt worden. Der Beschwerde war demzufolge in dem noch rechtsanhängigen Umfang stattzugeben. Kortbein Rupp-Swienty Streif