Beschluss
9 W (pat) 19/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 19/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 11 2007 001 299 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 7. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden I und auf die Beschwerde der Einsprechenden II wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufgehoben und das Patent 11 2007 001 299 in vollem Umfang widerrufen. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 31. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der Unionsprioritäten der US- amerikanischen Anmeldungen 60/810,195 (provisional application) vom 31. Mai 2006 sowie 11/809,172 vom 30. Mai 2007 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 17. September 2018 das Patent 11 2007 001 299 mit der Bezeichnung „Nockenschloss mit rückziehbarem Dorn“ - 3 - erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. Dezember 2018 erfolgt. Gegen das Patent haben die Einsprechenden I und II mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 23. September 2019, eingegangen beim DPMA per Fax am selben Tag bzw. online am 24. September 2019, Einspruch erhoben, verbunden mit den übereinstimmenden Anträgen auf Widerruf des Patents in vollem Umfang. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Patentinhaberin trat dem Einspruchsvorbringen vollumfänglich entgegen und verteidigte ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D, 2D, 9D, 20D, 10D, 3D bis 8D, 11D bis 19D, 21D bis 30D und 1E auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung. Mit am Ende der zweitägigen Anhörung vom 18. und 19. August 2021 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.31 des DPMA das Patent im Umfang des Hilfsantrags 3D, eingereicht am 19. August 2021, beschränkt aufrechterhalten, dessen Anspruchssatz 27 Patentansprüche mit den nebengeordneten, jeweils auf ein Nockenschloss gerichteten Ansprüchen 1 und 14 aufweist. Der Beschluss ist den Beteiligten laut Empfangsbekenntnis jeweils am 9. September 2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und Beschwerdeführerin 1 vom 22. September 2021, der Einsprechenden II und Beschwerdeführerin 2 vom 5. Oktober 2021 sowie der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 vom 1. Oktober 2021. Die Beschwerdeführerin 1 stützt sich in ihrer nachgereichten Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2021 auch hinsichtlich der Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 14 in der - 4 - beschränkt aufrechterhaltenen Fassung erstmalig auf die Widerrufsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung. Darüber hinaus beruhten die in den unabhängigen Ansprüchen definierten Nockenschlösser gegenüber den im Einspruchsverfahren befindlichen Stand der Technik – alternativ unter Einbeziehung weiterer, im Beschwerdeverfahren eingeführter Druckschriften – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 in der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 22. April 2022 nähmen die nebengeordneten Ansprüche der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Priorität der US- Anmeldung 60/810,195 vom 31. Mai 2006 zu Unrecht in Anspruch. Zudem stünden die dort verwendeten Begrifflichkeiten einer Nacharbeitbarkeit der beanspruchten Lehren entgegen. Aus ihrer Sicht ergäben sich die in den unabhängigen Ansprüchen der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung definierten Nockenschlösser in naheliegender Weise durch die Kombination druckschriftlichen, im Beschwerdeverfahren ergänzten Standes der Technik unter Anwendung von Fachwissen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin 2 mitgeteilt, dass ein Fristversäumnis ihrerseits auf eine vom Senat gesetzte Frist – wie von der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bemängelt – nicht vorliege. In ihrer Einlassung vom 18. August 2022 hat sie ergänzend zum geltenden Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 30 vorgetragen. Den Ansprüchen 30 und 35 in der erteilten Fassung hat sie die wirksame Inanspruchnahme der zitierten Priorität abgesprochen und neben der Ausführbarkeit – selbst unter Rückgriff auf die Beschreibung und die engere Auslegung durch die Patentinhaberin – auch die Patentfähigkeit der darin vermittelten Lehren verneint. Bei der Berücksichtigung des Standes der Technik sei nunmehr auf das Datum der jüngeren Prioritätsanmeldung abzustellen, weshalb auch eine Benutzungshandlung zumindest bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu beachten sei. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 30 als auch das Verfahren gemäß Anspruch 35 würden ohnehin nur Aggregationen von Merkmalen bzw. Verfahrensschritten ohne synergistischen Effekt darstellen, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Gleiches gelte für den aus Sicht der - 5 - Patentinhaberin nunmehr klargestellten Anspruch 30 nach Hilfsantrag 1, zu dem sie auf ihre Ausführungen zum Hauptantrag verweist. Ebenso enthielten die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 2 bis 30 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nichts Patentfähiges. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2022 hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung und hilfsweise mit den schon im Einspruchsverfahren vorgelegten Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D bis 30D und 1E weiterverfolgt. Die Merkmalskombinationen nach den erteilten Ansprüchen 30 und 35 bzw. ihre Entsprechungen in sämtlichen verteidigten Fassungen seien aus ihrer Sicht ausführbar, denn sie enthielten – insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Begrifflichkeiten – keinen unauflösbaren Widerspruch. Darüber hinaus bedürfe der in Bezug auf die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 14 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung durch die Einsprechende I in ihrer Beschwerdebegründung erstmalig eingeführte Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit der Zustimmung der Patentinhaberin, die sie explizit verweigere. Auch erscheine die Einführung als nicht sachdienlich, da die Einsprechenden ausreichend Gelegenheit hatten, diesen Widerrufsgrund geltend zu machen und dies gegebenenfalls eine Rückverweisung an die 1. Instanz notwendig machen könnte. Zudem seien die Gegenstände bzw. Verfahren der unabhängig formulierten Ansprüche ausführbar offenbart, neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentabteilung gehe in ihrer dem angegriffenen Beschluss zu entnehmenden Argumentation von einem druckschriftlichen Stand der Technik aus, der in Relation zum Gegenstand des Streitpatents eine gänzlich unterschiedliche Bauweise bzw. ein anderes Gestaltungskonzept für ein Nockenschloss verfolge. Demgegenüber sei der weitere, dort angezogene Stand der Technik als gattungsfremd anzusehen, womit bereits ein Anlass fehle, von der dort vorgeschlagenen Bauform abzuweichen. Die im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden I zusätzlich eingeführten Druckschriften würden dem - 6 - Offenbarungsgehalt des bereits diskutierten Standes der Technik nicht näherkommen. In ihrer Einlassung vom 19. Juli 2022 rügt die Beschwerdeführerin 3 die Einreichung der Beschwerdebegründung der Einsprechenden II überdies als verspätet und möchte „im Rahmen einer Willensauslegung“ den Fristsetzungsantrag und die diversen Verlängerungsanträge als Verzicht der Einsprechenden II auf ihre Beschwerde begreifen. Es handele sich dabei um eine unmittelbare Verfahrenserklärung, welche sofortige Wirkung entfalte, weshalb die Einsprechende II ihr Beschwerderecht und die Teilnahme an dem Beschwerdeverfahren verwirkt habe. Gleichwohl setzt sie sich mit dem in der Beschwerdebegründung der Einsprechenden II ergänzend genannten Stand der Technik auseinander, dessen Einführung in das Beschwerdeverfahren sie jedoch nach alldem als unzulässig erachte. Der Fachmann würde diesen auch nicht heranziehen, da diese kein elektronisches Nockenschloss, sondern ein rein mechanisches Zahlenschloss betreffe. Auch eine Zusammenschau mit dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik und dem allgemeinen Fachwissen führten nicht in nahliegender Weise zu den beanspruchten Gegenständen und Arbeitsverfahren in den verteidigten Fassungen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. August 2022 hat der Senat mitgeteilt, dass es im Einspruchsbeschwerdeverfahren keiner Beschwerdebegründung bedürfe und die senatsseitig gesetzten Fristen allein der Förderung des Verfahrens dienten. Eine Verspätungsregel sei hierfür im deutschem Patentgesetz nicht vorgesehen, infolgedessen bleibe sowohl der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Stand der Technik berücksichtigungsfähig als auch die Einsprechende II weiterhin Verfahrensbeteiligte. Im Zwischenbescheid vom 24. Juli 2024 hat sich der Senat zu materiell-rechtlichen Aspekten geäußert. Da das Streitpatent die Priorität der älteren Anmeldung aus vorläufiger Sicht zurecht in Anspruch nehme, handele es sich unter anderem bei der Benutzungshandlung nicht um einen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik. Ferner sei der erst im Beschwerdeverfahren von den Einsprechenden - 7 - hinsichtlich der Gegenstände nach den unabhängigen Ansprüchen in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung eingeführte Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nicht verspätet. Hierfür sei weder eine Zustimmung der Patentinhaberin erforderlich noch komme eine Zurückverweisung an das DPMA in Betracht. Des Weiteren wurde die voraussichtliche Unzulässigkeit des erteilten, nebengeordneten Anspruchs 30 sowie die fehlende Nacharbeitbarkeit seines Gegenstands festgestellt. Dies gelte im Übrigen auch für seine jeweiligen Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen. Das Arbeitsverfahren gemäß dem erteilten Anspruch 35 sowie seine Pendants in den nachrangigen Hilfsanträgen gingen hingegen nach vorläufiger Meinung nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und seien ausführbar offenbart. Letztere würden zudem gegenüber dem erteilten Nebenanspruch 35 eine notwendige Beschränkung darstellen. Auch erfüllten die weiteren Gegenstände nach den unabhängigen Ansprüchen in den verteidigten Fassungen die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit an sie zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus wies der Senat auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften im Verfahren hin, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild und Anlass zur Auffindung der in den unabhängigen Patentansprüchen der verteidigten Fassungen vorgegebenen Gegenstände und Verfahren bieten können. Die Beschwerdeführerin 1, Einsprechende I und Beschwerdegegnerin zu 3 hat in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2024 den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001 299 vollständig zu widerrufen. Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin 2, Einsprechende II und Beschwerdegegnerin zu 3 beantragte, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001 299 vollständig zu widerrufen. - 8 - Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin 3, Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin zu 1 und 2 hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001 299 wie erteilt aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragt sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden, jeweils mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 eingereichten Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1 - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2 - Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3 - Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8 - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14 - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19 - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20 - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21 - 9 - - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22 - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23 - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25 - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28 - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29 - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30 - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1A - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2A - Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3A - Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8A - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14A - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19A - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20A - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21A - Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22A - 10 - - Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23A - Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25A - Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28A - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29A - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30A - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 1B - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 2B - Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3B - Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 4B - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5B - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6B - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7B - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8B - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 9B - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 13B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 14B - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 15B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 18B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 19B - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 20B - Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 21B - Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 22B - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 23B - 11 - - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25B - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 27B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 28B - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 29B - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 30B - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 8C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 9C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 10C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 11C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 12C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 13C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 14C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 15C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 16C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 17C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 18C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 19C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 20C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 21C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 22C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 23C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 24C - 12 - - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 25C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 26C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 27C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 28C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 29C - einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 30C - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 1D - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 2D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 4D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 9D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 13D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 14D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 15D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 18D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 19D - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 20D - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 21D - Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 22D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 23D - Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25D - Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26D - 13 - - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 27D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 28D - Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 29D - Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 30D - Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1E Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Einsprechenden I und die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen. Der gemäß dem Hauptantrag zu berücksichtigende Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet: 1. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade, welches Folgendes enthält: - ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine Tastatur (15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält, wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des Schranks oder der Schublade ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und mit einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14), und - ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an einer zugänglichen Position des Gehäuses (14) angeordnet ist, wenn das Gehäuse (14) an der Vorderseite (25) der Klappe der Tür, des Schranks oder der Schublade befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße vorsteht, und so ausgebildet ist, dass sie durch eine Standardnockenschlossöffnung in der Klappe, der Tür (25), des Schranks oder der Schublade passend hindurchführbar ist, dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen - 14 - Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift, bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Nockenschlosses zurückzuziehen und wobei das Gehäuse (14) einen Energieübertragungsanschluss enthält, der von der Außenseite der Tür, des Schranks oder der Schublade zugänglich ist, um der Elektronik für den Fall einer Batteriefehlfunktion Energie zuzuführen. Der nebengeordnete Anspruch 16 in der erteilten Fassung lautet: 16. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade, das Folgendes enthält: - ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer, wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade ausgebildet ist und das Nockenschloss (10) daran befestigt ist, mit einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26), wobei ein Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung des Schlosses vorgesehen ist, und - ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das ein oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür, einer Schublade oder einem Schrank befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nockenschlosseinsatzeinheit von einer Rückseite des Gehäuses vorsteht und angepasst ist, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer - 15 - Nockenschlosseinheit eingesetzt zu werden, die in einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade installiert ist und sich dadurch erstreckt, dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor enthält, der betrieben werden kann, um den Stift zur Sperrung des Schlosses zurückzuziehen. Der nebengeordnete Anspruch 30 in der erteilten Fassung lautet: 30. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade, welches Folgendes enthält: ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer umfasst, wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist, dass es an der Vorderseite einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade anbringbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, wobei ein Treiber (102) von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und der Treiber (102) im Wesentlichen gerade und rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses ausgerichtet ist, und einen speziellen Querschnitt aufweist, der in eine Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbar ist, die sich in und durch eine Klappe (25) erstreckt, mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält, wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102) ausgebildet ist, und der Einsatz betätigbar ist, um die Schlosseinheit - 16 - freizugeben, wenn diese gedreht wird, und ein Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich das Gehäuse (14) an einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schubfach oder einem Schrank befindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen. - 17 - Der nebengeordnete Anspruch 35 in der erteilten Fassung lautet: 35. Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist: Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem kompakten Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer enthält, wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet ist, eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde, die von der Rückseite des Gehäuses in einer Standardnockenschlossgröße vorsteht, mit einem bewegbaren Aktivator an der Rückseite der Zylindereinheit (26) für eine spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank, usw. und mit einem Knopf oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zum manuellen Betrieb des Nockenschlosses, wenn dies durch eine Elektronik erlaubt ist, und einem Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) installiert ist, Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den Schrank in der Art, dass die Nockenschlosszylindereinheit sich durch die Standardnockenschlossöffnung in der Klappe (25) erstreckt, und Anziehen einer Mutter (34) oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der Nockenschlosszylindereinheit in der Art, dass das Gehäuse (14) fest gegen die Klappe (25) gezogen ist und in der Art, dass das Nockenschloss (10) positioniert ist, die Tür, den Schrank, das Schubfach zu sperren dadurch gekennzeichnet, dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit - 18 - in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen. Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in hierarchischer Reihenfolge. Hilfsantrag 1 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 umfasst 35 Ansprüche, die auf der erteilten Fassung basieren. In den Ansprüchen 1, 30 und 35 wurde das Bezugszeichen „(81)“ ersatzlos gestrichen. Zusätzlich wurde im Anspruch 30 bei Erstnennung des Begriffs „Schlosseinheit“ der bestimmte durch den unbestimmten Artikel ersetzt, analog bei der Zweitnennung der unbestimmte durch den bestimmten Artikel. Nach einer grammatikalischen Korrektur ist der Nebenanspruch 35 nunmehr auf ein „Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ gerichtet. Hilfsantrag 2 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst weiterhin 35 Ansprüche. Die Ansprüche 1 und 16 enthalten ergänzend den hervorgehobenen Einschub „…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe,...“. Im Anspruch 30 ist folgender, hervorgehobener Einschub aufgenommen: „…einer Schublade gegen Drehung gesichert anbringbar ist,…“. Der Anspruch 35 wurde durch folgenden hervorgehobenen Einschub modifiziert: „…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet ist,…“. Hilfsantrag 3 - 19 - Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 31 Ansprüche. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 7 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist oder am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der Rückseite des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder der Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, erstreckt.“ Der Anspruch 14 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ formulierte Merkmale der Unteransprüche 22 und 23 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll oder am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ Die Ansprüche 26 und 31 nach Hilfsantrag 3 wurden jeweils um folgende, zueinander alternativ formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 23 der erteilten Fassung ergänzt, wobei gegenüber ersterem das Verb „enthält“ durch „aufweist“ ersetzt wurde: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden - 20 - Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist oder am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ Hilfsantrag 4 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 basiert auf dem Hilfsantrag 3 und umfasst 31 Ansprüche. Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten, alternativ formulierten Merkmale der Ansprüche 1, 14, 26 und 31 nach Hilfsantrag 4 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz „…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist…“ an. Hilfsantrag 5 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 5 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde um folgende Merkmale des Unteranspruchs 7 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der Rückseite des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder der Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, erstreckt.“ Die Ansprüche 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 5 wurden jeweils um folgende Merkmale des Unteranspruchs 23 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden - 21 - Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ Hilfsantrag 6 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 6 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wurde um folgende Merkmale des Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 6 ist um folgende Merkmale des Unteranspruchs 22 der erteilten Fassung ergänzt: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll.“ Die Ansprüche 28 und 33 nach Hilfsantrag 6 sind jeweils um folgende Merkmale des Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt, wobei demgegenüber das Verb „enthält“ durch „aufweist“ ersetzt wurde: „…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ Hilfsantrag 7 - 22 - Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 7 basiert auf dem Hilfsantrag 5 und umfasst 33 Ansprüche. Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen 1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 7 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz „…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“ an. Hilfsantrag 8 Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 8 basiert auf dem Hilfsantrag 6 und umfasst 33 Ansprüche. Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen 1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 8 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz „…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“ an. Hilfsantrag 9 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 9 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 34 Ansprüche. Die Ansprüche 1, 15, 29 und 34 nach Hilfsantrag 9 enthalten jeweils folgende Merkmale des Unteranspruchs 8 der erteilten Fassung: „…wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“ - 23 - Hilfsantrag 10 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 10 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche. In den Ansprüchen 1, 28 und 33 nach Hilfsantrag 10 wurden jeweils die folgenden Merkmale des Unteranspruchs 9 der erteilten Fassung aufgenommen: „…wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet.“ Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 10 enthält das folgende Merkmale des Unteranspruchs 24 der erteilten Fassung: „…wobei das kompakte Gehäuse (14), das Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) ist und eine einzige Elektronik des Nockenschlosses enthält.“ Hilfsantrag 11 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 11 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 9 und 10 dar und umfasst 32 Ansprüche. So enthalten die Ansprüche 1, 27 und 32 nach Hilfsantrag 11 jeweils gegenüber den Ansprüchen 1, 30 und 35 des Hilfsantrags 1 die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 9, der Anspruch 14 basiert auf dem nebengeordneten Anspruch 16 nach Hilfsantrag 1 und ist um die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 24 ergänzt. Hilfsantrag 12 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 12 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 11 dar und umfasst 32 Ansprüche. Hilfsantrag 13 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 13 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche. - 24 - Hilfsantrag 14 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 14 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 4 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche. Hilfsantrag 15 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 15 basiert auf dem Hilfsantrag 9 und umfasst 34 Ansprüche. Die Ansprüche 1 und 34 nach Hilfsantrag 15 enthalten jeweils folgende zusätzlichen Merkmale, wobei bei letzterem das Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde: „…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist.“ Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist.“ Der Anspruch 29 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist.“ Hilfsantrag 16 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 16 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 10 und 15 dar und umfasst 32 Ansprüche. - 25 - Hilfsantrag 17 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 17 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 16 dar und umfasst 32 Ansprüche. Hilfsantrag 18 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 18 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche. Hilfsantrag 19 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 19 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 4 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche. Hilfsantrag 20 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 20 basiert auf dem Hilfsantrag 1 und umfasst 35 Ansprüche. Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 20 enthalten jeweils folgendes zusätzliche Merkmal: „…wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist.“ Hilfsantrag 21 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 21 basiert auf dem Hilfsantrag 20 und umfasst 35 Ansprüche. Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 21 enthalten jeweils folgendes zusätzliche Merkmal: „…wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist.“ Hilfsantrag 22 Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 22 basiert auf dem Hilfsantrag 21 und umfasst 35 Ansprüche. - 26 - Die Ansprüche 1, 16 und 35 nach Hilfsantrag 22 enthalten jeweils folgendes zusätzliche Merkmal: „…wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.“ Hilfsantrag 23 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 23 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 9 und 22 dar und umfasst 34 Ansprüche. Hilfsantrag 24 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 24 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 10 und 22 dar und umfasst 33 Ansprüche. Hilfsantrag 25 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 25 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 11 und 22 dar und umfasst 32 Ansprüche. Hilfsantrag 26 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 26 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 25 dar und umfasst 32 Ansprüche. Hilfsantrag 27 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 27 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche. Hilfsantrag 28 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 28 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 4 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche. - 27 - Hilfsantrag 29 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 29 basiert auf dem Hilfsantrag 28 und umfasst 28 Ansprüche. In den Ansprüchen 1 und 28 ist jeweils folgendes zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt, wobei bei letzterem das Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde: „…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,...“. Der Anspruch 12 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,…“. Der Anspruch 23 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional ein Gewindebefestigung gebildet ist,…“. Hilfsantrag 30 Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 30 stellt eine Kombination der Fassungen nach den Hilfsanträgen 7 und 25 dar, ergänzt um modifizierte zusätzliche Merkmale des Hilfsantrags 15 und umfasst 30 Ansprüche. Die Ansprüche 1 und 30 nach Hilfsantrag 30 enthalten jeweils folgende zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung: „…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder - 28 - (26) und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,…“. In den Anspruch 13 nach Hilfsantrag 30 sind – abweichend vom Hilfsantrag 7 – die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 7 aufgenommen. Zudem wurden noch folgende Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,…“. Der Anspruch 25 nach Hilfsantrag 30 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung: „…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die Schlosseinheit und den Nippel sowie optional ein Gewindebefestigung und/oder die Maschinenschraube gebildet ist,…“. Hilfsanträge 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit den Suffixen „A“, „B“ und „D“ stimmen mit ihren Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein. Hilfsanträge 1C bis 30C Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit dem Suffix „C“ stimmen mit dem Anspruch 35 und seinen Entsprechungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein. Hilfsantrag 1E Der Hilfsantrag 1E umfasst ausschließlich die Ansprüche 1 bis 14, die auf die erteilten Ansprüche 16 bis 29 zurückzuführen sind. Folgende Unterlagen fanden im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als Nachweis des Standes der Technik und zur Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung: - 29 - D1: DE 101 94 835 B4, D2: US 2005 / 0 050 928 A1, D3: US 5 701 828 A, D4: EP 1 178 167 A1, D5: US 6 378 344 B1, D6: GB 2 309 732 A, D7: US 2006 / 0 065 027 A1, D8: US 6 640 594 B1, D9: DE 695 09 350 T2, D10: US 2006 / 0 238 294 A1, D11: DE 297 06 399 U1, E11: US 6 655 180 B2, D12/E12: DE 201 14 081 U1, D13/E13: US 5 887 467 A, D14.1: Firmenbroschüre: „Hinweis für die Montage von VARIfree®- Beschlägen an Feuerschutztüren“, S… AG, 5-603-0 05O1.0, Seiten 1 bis 24, D14.2: Firmendokument: „Dokumentationsnummern-Schlüssel“, Version 10.0, Stand: 22.11.11, 2 Seiten, D14.3: Sonderdruck: „Sicherheit + Management“, Magazin für Safety und Security, GIT Verlag, 14. Jahrgang, Mai 2005, Titelseite, D14.4: Rechnung der S… AG zur Lieferung eines VARIfree- Schlosses vom 30. April 2004, D14.5: BMonline: Das Portal für Schreiner, Tischler & Fensterbauer, Auszug aus „Der VARIfree(r) Transponder Beschlag Freiheit, die Mehrwert generiert“ vom 1. Juli 2001, Startseite, D15: DE 40 06 707 A1, D16: Zeitschrift: „Keyways“, The Official Journal of the Master Locksmith’s Association, Volume 29 No.2, October 2006, Seiten 1 bis 36, D17: DE 39 00 434 A1, D18: FR 2 686 115 A1, D19: US 5 113 675 A und - 30 - D20: KR 10 2005 0 080 089 A sowie WK01: Prioritätsunterlagen „provisional application“ US 60/810,195 zum Streitpatent, WK02: Prioritätsunterlagen US 11/809,172 zum Streitpatent, WK03: DE 11 2007 001 299 B4 (Streitpatentschrift) und WK04: Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent in der ursprünglichen, am 28. November 2008 eingereichten Fassung. Wegen weiterer Einzelheiten wie den Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze und der geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. Zu dem angegriffenen Patent wurde die Patentschrift DE 11 2007 001 299 B4 sowie die Offenlegungsschrift WO 2007 143 142 A2 bzw. ihre Übersetzung in deutscher Sprache mit der DE 11 2007 001 299 T5 veröffentlicht. II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg. Das Patent ist weder im erteilten noch im Umfang einer der Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen bestandsfähig. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche in der erteilten sowie in den hilfsweise verteidigten Fassungen bzw. auf die weiteren nach dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an. 2. Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf die Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 1 bis 5 PatG, unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützten Einspruche ist gegeben; dahingehende Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht. - 31 - Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts – im Übrigen rügelos – an keinem Begründungs- bzw. sonstigen Mangel. 3. Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden mit PS kurzbezeichnet) ein elektronisches Nockenschloss für Schränke, Schließfächer, Schubladen, Zugangsklappen und dergleichen, das in sogenannten „Standard-Nockenschlossöffnungen“ aufgenommen ist. In der Beschreibungseinleitung ist dazu sinngemäß ausgeführt, dass bei Metall- und Holzaktenschränken, Tisch- und Schrankschubladen, Schließfachtüren, Zugangsklappen und -türen, Briefkästen, Abgabeeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen häufig einfache Schließmechanismen Verwendung finden würden, die als Nockenschlösser bekannt seien. Solche Nockenschlösser würden sowohl nockenbetätigte als auch nicht nockenbetätigte Arbeitsweisen einschließen. In einigen Fällen würden sie auf einen zusätzlichen Mechanismus einwirken, der mit der Tür oder der Schrankschublade oder mehreren Türen oder Schubladen des Schrankes in Eingriff stehe. In einer einfachen Ausführung sei ein Nockenschloss in einer D- förmigen oder doppelt D-förmigen Öffnung mit einem 3/4 Zoll (1,9 cm) Durchmesser aufgenommen mit einer Nockenschlosszylindereinheit, die an ihrer Rückseite eine Metallnocke aufweise, welche bei Drehung des Schlüssels zwischen einer Nicht-Eingriffs- und einer Eingriffsposition bewegt werde. Auch andere Schlösser, beispielsweise solche für Tischschubladen, die üblicherweise als Schrankschlösser ausgebildet seien, würden eine Nockenbetätigung aufweisen. Wenn dort der Schlüssel und ein Knopf gedreht werden, führe dies im Falle eines zur Anwendung kommenden Riegels dazu, dass dieser linear aus der gesperrten oder entsperrten Position bewegt werde oder im Falle einer federbelasteten Falle oder eines Schnäppers, dass die Nocke oder der Nippel den Schnäpper oder die Falle in die entsperrte Position bringe. Die Entfernung des Schlüssels halte den Schnäpper oder die Falle dabei in der vorgeschobenen, gesperrten Position (vgl. Absatz [0002] der PS). Bei Metallaktenschränken würden häufig Nockenschlösser oder eine Abwandlung hiervon zum Einsatz kommen, die als Sperrriegel bekannt sei, bei dem ein - 32 - federbelasteter Riegel bzw. Sperrzylinder an dem oberen horizontalen Rand des Schranks vorgesehen sei, der im Eingriffszustand alle Schubkästen sperre. Die Verwendung eines Schlüssels gebe den federbelasteten Riegel in eine nach außen gerichtete Position frei und entsperre die Schubkästen. Zu den Schließfach- und Schrankschlössern würden ebenso elektronische Sperreinrichtungen gehören, von denen einige mit Tastenfeldern und andere mit elektronischen Identifikations- oder nichtflüchtigen Speichereinrichtungen ausgestattet seien, die bei Kontakt das Schloss freigeben (vgl. Absätze [0003] u. [0004] der PS). Alldem liege Stand der Technik zugrunde, wie er unter anderen in den Druckschriften D1 bis D10 sowie E11 erläutert sei. Vor diesem Hintergrund bestehe gemäß Absatz [0007] der Patentschrift sinngemäß die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein relativ einfaches, leicht zu verwendendes, zuverlässiges und kompaktes elektronisches Schloss bereitzustellen, vorzugsweise ein Tastaturschloss, das alternativ oder zusätzlich durch einen elektronischen Schlüssel betätigt werden könne, für Einbausituationen, in denen typischerweise Nocken-, Riegel- und Schrankschlösser zur Anwendung kommen würden. Zudem solle es in eine Standardöffnung oder eine Bohrung für ein Standardnockenschloss, einen Riegel- oder einen Schrankschlosszylinder in einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem Briefkasten, einer Abgabeeinrichtung, usw. eingesetzt werden können, und alternativ geeignet sein, an eine Standardabdeckung eines Standardnockenschlosses, eines Riegel- oder eines Schranktürzylinders in einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem Briefkasten, einer Abgabeeinrichtung, usw. angepasst werden zu können (vgl. Absatz [0007] der PS). Ferner soll das beanspruchte Nockenschloss existierende Nockenschlösser ersetzen und in Türen, Schubfächern, Zugangsklappen, Briefkästen, Ausgabeeinrichtungen, usw. eingesetzt werden können, wodurch auch eine verbesserte Schließlösung für Neuanwendungen zur Verfügung stehe (vgl. Absatz [0014] der PS). 4. Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des Standes der Technik wird als Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Engineering der Fachrichtung Mechatronik angesehen, der über langjährige - 33 - Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schlössern mit elektronischen und elektromechanischen Zugangssteuerungen verfügt. 5. Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts sind nachstehend die unabhängigen Ansprüche sämtlicher nach Antragslage geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer zusammenfassenden, die korrekte Orthografie berücksichtigenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die nebengeordneten Patentansprüche in den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem jeweiligen nebengeordneten Anspruch in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag unverändert verteidigten – Fassung, die durch hervorgehobene Bezugssymbole gekennzeichnet ist, aufgeführt sind. 5.1 Für den erteilten Patentanspruch 1 und seinen Fassungen in den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D wird folgende Gliederung zugrunde gelegt: M1 Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade, welches Folgendes enthält: M2 ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine Tastatur (15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält, M2.1 wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des Schranks oder der Schublade ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, M2.1 H2, H12, H17, H26 wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des Schranks oder der Schublade ausgebildet ist, - 34 - auf der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, M3 mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und M4 mit einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14), und M5 ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, M5.1 wobei das Batteriefach an einer zugänglichen Position des Gehäuses (14) angeordnet ist, wenn das Gehäuse (14) an der Vorderseite (25) der Klappe, der Tür, des Schranks oder der Schublade befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, M3.1 dass die Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße vorsteht, und M3.2 so ausgebildet ist, dass sie durch eine Standardnockenschlossöffnung in der Klappe, der Tür (25), des Schranks oder der Schublade passend hindurchführbar ist, M4.1 dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Nockenschloss- zylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, M6 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift, - 35 - M6 H1-H30 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschloss- zylindereinheit (26) eingreift, M7 bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Nockenschlosses zurückzuziehen und M2.2 wobei das Gehäuse (14) einen Energieübertragungsanschluss enthält, der von der Außenseite der Tür, des Schranks oder der Schublade zugänglich ist, um der Elektronik für den Fall einer Batteriefehl- funktion Energie zuzuführen, M2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, M2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29 M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der Rückseite des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder - 36 - der Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, erstreckt, M2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, M7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, M2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet, und M8 H15-H19 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschloss- zylinder (26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, M8 H29 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschloss- zylinder (26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist, M8 H30 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschloss- zylinder (26) und den Nippel sowie optional eine Gewinde- befestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist M6.1 H20-H30 wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist, M6.2 H21-H30 wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist, - 37 - M6.3 H22-H30 wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht. Der Patentanspruch 1 bezeichnet herausgegriffene Bestandteile des im Patent so bezeichneten „Nockenschlosses“ für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade (Merkmal M1), das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse (Merkmal M2), eine Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal M3), einen Knopf oder Handgriff (Merkmal M4), ein Batteriefach (Merkmal M5), einen inneren Stift (Merkmal M6) und Elektronik (Merkmal M7) umfasst. Mit den Merkmalen M8 H15-H19, M8 H29 und M8 H30 der Patentansprüche 1 in den Fassungen der in den Hochzeichen genannten Hilfsanträge wird ferner auf eine einzige Struktur des Nockenschlosses abgestellt, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe bzw. Tür erstreckt. Figur 4 der PS mit Ergänzungen Der im Merkmal M1 verwendete Begriff „Nockenschloss“ zielt für sich betrachtet nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents – gegensätzlich zur Auffassung der Patentinhaberin – auf keine besondere räumlich-körperliche Struktur des Schließorgans ab. Denn in den Ausführungsbeispielen wird modulhaft eine elektronische Schlosseinheit mit jeweils einer mechanischen Schlosseinheit kombiniert, die nicht zwingend eine Nocke als Schließorgan umfasst, sondern auch - 38 - als Riegel-, Schrank- oder Stößelschloss ausgeführt sein kann (vgl. Absätze [0014], [0036] u. [0039] der PS). Gestützt wird diese Sichtweise ebenso durch Absatz [0043] der Patentschrift, wonach der Begriff „Nockenschloss“ einen Bezug auf ein Nockenschloss oder ein Schrankschloss oder ein Stößelschloss oder ein Schaltschloss oder ein T- Griffschloss herstellen soll. Das Gehäuse weist nach dem Merkmal M2 kompakte Abmessungen auf, um es für Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können, beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem 1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich schreibt das Merkmal M2 eine Tastatur zur Eingabe von Codes vor, die implizit auf dem eine „Elektronik“ bzw. elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für einen Nutzer zugänglich verortet ist. Zudem wird im Merkmal M2.1 dem Gehäuse lediglich eine Eignung unterstellt, auf der Vorderseite, folglich der dem Nutzer zugewandten Oberfläche einer – nicht zum Anspruchsgegenstand gehörigen – mit dem Nockenschloss ausgestatteten Schublade, Klappe oder Tür eines Schranks positioniert werden zu können. Die Nockenschlosszylindereinheit umfasst nach dem Merkmal M3 unter Beachtung des Merkmals M4.1 im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes sogenanntes bewegbares Element. Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des Handgriffs führt das bewegbare Element „in der festen Nockenschlosszylindereinheit“ also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder direkt eine rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik das Öffnen oder Schließen des Schlosses zulässt. Dabei verbindet das Streitpatent die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS). Das im Merkmal M4.1 zudem vorgegebene „direkte Drehen“ des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit durch den Knopf oder Handgriff lässt den Fachmann dabei auf eine unmittelbare Verbindung zwischen diesen beiden Komponenten schließen. Aufgrund der Positionierung der von einem Nutzer zu bedienenden Dreheinrichtung auf dem Gehäuse nach Merkmal M4 und des entsprechend dem Merkmal M3.1 festgelegten Vorstehens der Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des - 39 - Gehäuses muss das bewegbare Element das Innere des Gehäuses durchqueren und somit zumindest ein Abschnitt dessen sinnfällig in dem besagten Gehäuse aufgenommen sein. Die Nockenschlosszylindereinheit steht also von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße vor in einer nach dem Absatz [0009] der Patentschrift an die jeweilige Anwendung angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der Tiefe bzw. Dicke der Klappe oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch deren Standardnockenschlossöffnung die Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem Merkmal M3.2 passend hindurchführbar ist. Da der Anspruchsgegenstand die Schublade, die Klappe bzw. die Tür jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht umfasst, muss die Nockenschlosszylindereinheit lediglich geeignet sein, durch eine Standardnocken- oder Sperrschlossöffnung hindurchgeführt zu werden. Weder deren Form – in der PS als D-förmig oder doppelt D-förmig bezeichnet – noch die Ausführung des Nockenschlosszylinders mit einem externen Gewinde, in das zu dessen Befestigung an der Tür oder der Schublade eine Mutter oder ein Gewindering eingreift (vgl. Absätze [0009] u. [0025] der PS), haben Niederschlag im Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gefunden. Insoweit bedingen die Begriffe „Standardnockenschlossgröße“ und „Standardnockenschlossöffnung“ keine besondere Dimensionierung oder Ausgestaltung der Nockenschlosszylindereinheit bzw. der komplementären Öffnung über die aufeinander abgestimmte Konturierung zur Sicherstellung der Hindurchführbarkeit hinaus. Für das Sperren und Freigeben des Schlosses bzw. des bewegbaren Elements ist gemäß dem Merkmal M6 ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der im geschlossenen Modus des Nockenschlosses in eine Vertiefung oder Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit eingreift, um dessen Verdrehen zu verhindern. Dementsprechend erfolgt der Eingriff des inneren Stifts wohl in dem sich – wie bereits dargelegt, entsprechend den Maßgaben der Merkmale M3.1, M4 und M4.1 – im Gehäuseinneren erstreckenden Abschnitt des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit. Die Streichung des Bezugszeichens „(81)“ für den inneren Stift im Merkmal M6 H1-H30 führt dabei zu keinem vom Verständnis des Wortlauts abweichenden Sinngehalt. - 40 - Der erteilte Patentanspruch 1 und seine Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 19 lassen es offen, wie der innere Stift in die Eingriffsstellung gelangt, erst mit dem Merkmal M6.1 H20-H30 wird eine Federbelastung hin zum Eingriff vorgeschrieben. Welche Bewegung der innere Stift bei einem Öffnungs- oder Schließvorgang ausführt und welche Bauweise der Feder zugrunde liegt, überlässt der Patentanspruch 1 in all seinen Fassungen dabei dem Ermessensspielraum des Fachmanns. Für das bewegbare Element wird mit dem Merkmal M4.1 bereits eine Rotationsbewegung festgelegt, wobei es nach dem Merkmal M6.3 H22-H30 auch in seiner Ausprägung als sogenannter Dorn oder Kern in dem ortsfesten Teil der Nockenschlosszylindereinheit drehbeweglich gelagert ist. Die Drehbewegung wird dabei von dem bewegbaren Element bzw. Dorn oder Kern auf eine entsprechend dem Merkmal M6.2 H21-H30 mit ihm verbundene, gegen eine Bewegung relativ zum bewegbaren Element gesicherte Nocke übertragen. Die bauliche Ausführung der Nocke selbst sowie ihrer Sicherung auf dem bewegbaren Element – wie beispielhaft in den Absätzen [0021] und [0022] der Patentschrift erläutert – stellt der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns. Der innere Stift wird entsprechend dem Merkmal M7 von einem der Elektronik zugeordneten Magnetschalter oder Miniaturmotor beaufschlagt, um ihn zum Entsperren des Nockenschlosses aus der Vertiefung oder der Kerbe des bewegbaren Elements zurückzuziehen, nachdem ein korrekter Code über die am Gehäuse angeordnete Tastatur des Gehäuses eingegeben wurde (vgl. Absatz [0023] der PS). Diese explizit vorgegebene Wirkung schließt dabei die Existenz zusätzlicher Öffnungsoptionen beispielsweise über einen elektronischen Schlüssel – wie in den Absätzen [0007] und [0044] der Patentschrift angesprochen – nicht aus. Sowohl die gesamte Elektronik – einschließlich des Magnetschalters oder des Miniaturmotors – als auch die zu deren Betrieb notwendige Versorgung mit elektrischer Energie sind nach dem Merkmal M7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 derart in einem Gehäuse des Nockenschlosses verortet, dass sich keine Gehäuseteile oder elektronische Bauelemente auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade befinden, an der/dem das Nockenschloss zu befestigen ist. Mit anderen Worten fordert das Merkmal M7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 eine Anordnung des - 41 - Gehäuses und der darin verbauten Elektronik ausschließlich auf der Vorderseite, d.h. der dem Nutzer zugewandten Seite der mit dem Nockenschloss ausgestatteten Tür oder Klappe des Schranks oder der mit dem Nockenschloss ausgestatteten Schublade. Die Energieversorgung der Elektronik übernimmt dabei im Sinne des Merkmals M5 wenigstens eine, in einem separaten Batteriefach innerhalb des Gehäuses aufgenommene Batterie. Alternativ wird für den Fall einer Batteriefehlfunktion der Elektronik über einen gemäß dem Merkmal M2.2 in dem Gehäuse enthaltenen Energieübertragungsanschluss elektrische Energie von der Außenseite der Tür, des Schranks oder der Schublade zugeführt. Das Batteriefach selbst und der Energieübertragungsanschluss sind auch bei auf der Vorder- bzw. der dem Nutzer zugewandten Seite der Tür, Klappe oder Schublade des Schranks montiertem Gehäuse nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.2 und M5.1 weiterhin zugänglich, was eine Anordnung der Öffnung des Batteriefachs sowie der Anschlüsse zur Energieübertragung auf der Gehäuserückseite, die der Tür, Klappe oder Schublade zugewandt ist, ausschließt. Nach dem Merkmal M2.1 H2, H12, H17, H26 ist das Gehäuse des Nockenschlosses gegen Drehung gesichert, wobei die technische Umsetzung dem Ermessen des Fachmanns überlassen bleibt. Gleiches gilt für die Fixierung des Gehäuses des Nockenschlosses an der zu verschließenden Öffnung des Mobiliars entsprechend dem Merkmal M2.1 an sich, wofür das Streitpatent unter anderen eine Befestigung mittels der Nockenschlosszylindereinheit vorschlägt, die – wie bereits dargelegt – durch eine Öffnung in einer Tür bzw. Klappe hindurchgeführt und mittels einer Mutter oder eines Gewinderings fixiert wird. Dieses Montageprinzip hat ausschließlich Aufnahme in den Verfahrensanspruch 35 gefunden. Erst mit den zueinander alternativ formulierten Merkmalen M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 und M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wird die bauliche Ausführung einer Fixierung des Gehäuses im jeweiligen Patentanspruch 1 konkretisiert. Hierfür ist an der Rückseite – folglich jener der Klappe oder der Tür zugewandten Seite – des Gehäuses entweder eine Gewindebohrung vorgesehen, die der Aufnahme einer Maschinenschraube dient, welche aufgrund des vom Anspruchsumfang nicht umfassten „Schranks“ oder einer Tür, lediglich geeignet sein muss, durch diesen - 42 - bzw. durch die hindurchgeführt werden zu können, oder ein von dieser Rückseite nach hinten, also in Richtung auf die Klappe oder Tür zu, abstehender Nippel, der dementsprechend ebenfalls nur eine Eignung aufweisen muss, sich in ein Loch in der Tür, der Klappe oder der Schublade zu erstrecken, die mit dem Nockenschloss ausgestattet ist. Die Begriffe „eine Gewindebohrung“ bzw. „ein Nippel“ sind im Lichte des Absatzes [0009] der Patentschrift jeweils nicht als Numerale, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen, sodass je nach bevorzugter Montageweise auch mehr als eine Gewindebohrung oder Nippel zum Einsatz kommen können (vgl. Absatz [0009] der PS: „Es können mehr als ein Gewindeloch oder Schraubstift verwendet werden, in Abhängigkeit von den Befestigungsreferenzen“). Ebenso wenig schließt die Verwendung eines Nippels oder einer Maschinenschraube mit Blick auf die Merkmale M8 H15-H19, M8 H29 und M8 H30 das Vorsehen zusätzlicher Befestigungsmittel aus, denn dort wird die sich in das Innere der Klappe erstreckende, sogenannte „einzige Struktur“ jeweils additiv aus dem Nockenschlosszylinder selbst und weiteren Komponenten wie einem Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube gebildet. Die sich jeweils als Konsekutivsatz an die Merkmale M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 und M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 anschließenden Merkmale M2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 und M2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 unterstellen den vorgenannten, baulichen Maßgaben jeweils eine Wirkung zur Sicherung des Gehäuses gegen „Drehung“, wohl um ein mögliches Verdrehen des Gehäuses zu Öffnungszwecken des Schlosses zu verhindern. Das Merkmal M2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 legt ferner eine Positionierung des Knopfs oder Handgriffs an einem Ende des in länglicher Form gestalteten Gehäuses fest, am gegenüberliegenden Ende ist indes nach Merkmal M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 die Gewindebohrung oder nach Merkmal M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 der Nippel verortet. Unter den Begriff „längliche Gestalt“ fällt für den Fachmann dabei eine gegenüber der Höhe und Breite deutlich größere Längserstreckung des Gehäuses. Das in Rede stehende, die Elektronik beherbergende Gehäuse ist nach dem Merkmal M2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 das einzige Gehäuse und die darin aufgenommen elektronischen Bauteile bilden die einzige Elektronik des - 43 - Nockenschlosses, womit jedoch noch keine Aussage über die Ein- oder Mehrteiligkeit des Gehäuses getroffen ist, oder ob im Inneren des Gehäuses nicht auch weitere Ummantelungen bzw. Einzelgehäuse von Komponenten – wie das Batteriefach nach Merkmal M5 – verortet sein können. Lediglich weitere Gehäuse- oder Elektronikbestandteile auf der Rückseite der Tür, der Schublade oder der Klappe schließt das Merkmal M2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 aus (vgl. Absatz [0010] der PS). In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich folglich – wie mit den Merkmalen M8 H15-H19, M8 H29 und M8 H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die wie bereits dargelegt neben dem Nockenschlosszylinder nach dem Merkmal M8 H15-H10 optional noch von dem Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube, nach dem Merkmal M8 H29 von dem Nippel und/oder der Maschinenschraube sowie optional einer Gewindebefestigung bzw. nach dem Merkmal M8 H30 von dem Nippel sowie optional einer Gewindebefestigung und/oder der Maschinenschraube gebildet wird. Als mögliche Gewindebefestigung kommt dabei die in den Absätzen [0009] und [0025] erläuterte Fixierung des Nockenschlosses mittels einer auf einem Außengewinde des Nockenschlosszylinders geschraubten Gewindemutter in Betracht, auf welche die besagten Merkmale jedoch nicht beschränkt sind. Die in den Merkmalen zum Teil aufgenommenen Bezugnahmen auf eine Tür, Klappe, Schrank oder Schublade entfalten keine beschränkende Wirkung, denn der Patentanspruch 1 ist ausschließlich auf ein Nockenschloss gerichtet, womit das damit ausgestattete Mobiliar bzw. Objekt nicht Anspruchsgegengestand ist. Die Bezugnahmen sollen daher nach dem sich in den Absätzen [0018] und [0043] widerspiegelnden Verständnis des Streitpatents nur auf Komponenten hinweisen, an denen das Schloss befestigt werden kann. Zusammenfassend setzen die geltenden Patentansprüche 1 in der erteilten sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 30 mit Ausnahme der Sicherung des Gehäuses gegen Drehung die weiteren dem Nockenschloss zugehörigen Bestandteile in der geltenden Patentkategorie dem Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen als allgemein bekannt voraus; diesem bleiben die hierfür notwendigen Ausgestaltungen überlassen, der für die bauliche Umsetzung, - 44 - d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige Fachwissen und -können verfügt. 5.2 Für den erteilten Patentanspruch 16 und seinen Entsprechungen in den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1D bis 30D und 1E wird folgende Gliederung zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die vorstehende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise diskontinuierliche Reihung erklärt: N1 Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade, das Folgendes enthält: N2 ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer, N2.1 wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10) daran befestigt ist, N2.1 H2, H12, H17, H26 wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10) daran befestigt ist, N3 mit einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26), N4 wobei ein Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung des Schlosses vorgesehen ist, und N5 ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, N5.1 wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür, - 45 - einer Schublade oder einem Schrank befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, N3.1 dass die Nockenschlosseinsatzeinheit von einer Rückseite des Gehäuses vorsteht und N3.2 angepasst ist, um in einen Standardnocken- schlosszylinder einer Nockenschlosseinheit eingesetzt zu werden, die in einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade installiert ist und sich dadurch erstreckt, N4.1 dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Nockenschloss- zylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, N6 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und N7 die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor enthält, der betrieben werden kann, um den Stift zur Sperrung des Schlosses zurückzuziehen, N2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und N2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar - 46 - ist, an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll, N2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29 N2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, N2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, N7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, N2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 wobei das kompakte Gehäuse (14), das Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) ist und eine einzige Elektronik des Nocken- schlosses enthält, und N8 H15-H19 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, N8 H29 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel und/oder die - 47 - Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist, N8 H30 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, N6.1 H20-H30 wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist, N6.2 H21-H30 wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist, N6.3 H22-H30 wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht. Auch der erteilte Patentanspruch 16 sowie seine Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen sind jeweils auf ein Nockenschloss gerichtet. Das zu Merkmal M3 nach Patentanspruch 1 korrespondierende Merkmal N3 stellt zwar nur auf eine Nockenschlosseinsatzeinheit anstatt auf eine Nockenschlosszylindereinheit ab, unter Beachtung des Merkmals N4.1 erkennt der Fachmann jedoch, dass auch bei diesem beanspruchten Nockenschloss eine vollständige Nockenschlosszylindereinheit einschließlich feststehendem Nockenschlosszylinder verbaut ist. Denn nach dem Merkmal N4.1 wird in Analogie zum wortgleichen Merkmal M4.1 bei manueller Betätigung des Nockenschlosses über den Knopf oder den Handgriff ein bewegbares Element in der festen Nockenschlosszylindereinheit bzw. dem ortsfest verbauten Nockenschlosszylinder gedreht, wenn die Elektronik eine Freigabe zum Öffnen des Schlosses erteilt hat. Das bewegbare Element ist dabei gemäß dem Merkmal N6 der Einsatzeinheit bzw. der Nockenschlosseinsatzeinheit zugeordnet und steht unmittelbar mit dem Knopf oder Handgriff in Verbindung. - 48 - Figur 7 der PS mit Ergänzungen In Analogie zu Merkmal M3.1 steht die Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend dem Merkmal N3.1 dabei von einer Rückseite des Gehäuses vor und ist nach dem Merkmal N3.2 entsprechend angepasst, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer Nockenschlosseinheit bzw. einer Nockenschlosszylindereinheit eingesetzt zu werden. Die in einer Schublade, einer Klappe oder einer Tür eines Schrankes installierte Nockenschlosseinheit bzw. Nockenschlosszylindereinheit erstreckt sich wiederum gemäß dem Merkmal N3.2 durch diese hindurch. Insoweit weist die Nockenschloss- bzw. Nockenschlosszylindereinheit eine auf die Tiefe bzw. Dicke der Klappe, Tür oder Schublade abgestimmte Länge auf. Die zudem geforderte Anpassung der Nockenschlosseinsatzeinheit an den Nockenschlosszylinder legt indes keine bestimmte räumlich-körperliche Struktur der Nockenschlosseinsatzeinheit fest, solange die Drehbarkeit des ihr nach dem Merkmal N6 zugeordneten bewegbaren Elements erhalten bleibt. Die Beschwerdeführerin 3 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das bewegbare Element drehbar in der Zylinderschlosseinsatzeinheit aufgenommen sei. Auf Nachfrage des Senats, welche Angaben in der Streitpatentschrift einen solch eingeschränkten Sinngehalt stützen, verwies sie lediglich auf das Wissen des Fachmanns. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt eines Patents jedoch nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und - 49 - eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 249, Rn. 19 – Schleifprodukt, GRUR 2016, 50, Rn. 24 – teilreflektierende Folie), nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH a.a.O., Rn. 19 – Schleifprodukt). Wie auch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 nicht verkannt hat, verhält sich die Beschreibung des Streitpatents nicht zu der Frage nach dem konstruktiven Aufbau der Zylindereinsatzeinheit über das bewegbare Element hinaus. Als Offenbarungsquelle kommen danach allenfalls noch die Zeichnungen in Betracht. Die Darstellungen in den Figuren 7, 7A, 8A, 8B und 9 bis 12 könnten zwar darauf hindeuten, dass die Zylindereinsatzeinheit neben dem bewegbaren Element noch über eine zur festen Montage im Nockenschlosszylinder vorgesehene, zylinderförmige Umhausung verfügt. Schlussfolgerungen dieser Art wären jedoch allenfalls dann möglich, wenn feststünde, dass die Betätigung des Schlosses allein über den durchmesserreduzierten, zylindrischen Fortsatz erfolgte, der an dem vom Gehäuse wegweisenden Ende der Zylindereinsatzeinheit verortet ist. Solche Anhaltspunkte ergeben sich indes weder aus der Beschreibung noch aus dem sonstigen Inhalt der Patentschrift. Vielmehr ist nach Absatz [0029] dort für die Betätigung des Schlosses ein – ausweislich der genannten Figuren stets am Außenumfang der Zylinderschlosseinsatzeinheit angeordneter – (Rück-)Halteclip bzw. Stift vorgesehen. Unter Einbeziehung der Maßgaben des Merkmals N4.1, wonach auch der Knopf oder Handgriff zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Nockenschlosszylindereinheit ausgebildet ist, spricht diese Beschreibung des Aufbaus somit gegen eine Ausbildung der Nockenschlosseinsatzeinheit mit einer feststehenden zylinderförmigen Umhausung zusätzlich zu einem bewegbaren Element. Des Weiteren soll gemäß Absatz [0030] der Patentschrift eine solche Nockenschlosseinsatzeinheit lediglich beispielhaft in einen bereits „existierenden“ also bereits in einer Tür installierten Zylinder passen, der zuvor einen üblichen Einsatz mit Schlüssel enthielt. Da die Ausführung als Ersatz für einen Schlüsseleinsatz jedoch – gegensätzlich zur Auslegung im Beschluss der - 50 - Patentabteilung – nicht Aufnahme in den geltenden Patentanspruch gefunden hat, bliebt auch aus diesem Grund für eine enge Auslegung des Merkmals N6 im Sinne der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 kein Raum. Mithin schließt der geltende Patentanspruch auch eine Nockenschlosseinsatz- einheit nicht aus, die allein durch das in einen Nockenzylinder einsetzbare, bewegbare Element gebildet wird. Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal N6 ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der in eine Vertiefung oder Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift, um die Nockenschloss- einsatzeinheit – demzufolge in Analogie zu Merkmal M6 – in den gesperrten Zustand zu bringen. Die Maßgabe des Merkmals N7, den Stift zur Sperrung des Schlosses zurückzuziehen, beruht demgegenüber auf einem offensichtlichen Fehler. Denn der die Lehre dieses Patentanspruchs nacharbeitende Fachmann erkennt ohne Weiteres aufgrund seines Fachwissens, dass nur ein Entsperrvorgang mit dem Zurückziehen des Stifts gemeint sein kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, II. 2b) aa) – Gegensprechanlage). Dies wird auch gestützt von Absatz [0023] der Patentschrift, in dem die Arbeitsweise einer derartigen Blockiereinrichtung beschrieben ist, wie auch den übrigen, erteilten nebengeordneten Ansprüchen, die mit dem Zurückziehen des Stifts ein Entsperren des bewegbaren Elements verbinden. Im Wege der Auslegung wird das Merkmal N7 daher mit dem korrigierten Sinngehalt unterlegt, der dem des Merkmals M7 entspricht. Der gesperrte Zustand zeichnet sich demzufolge durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit aus, bei dem es sich wohl um das selbe bewegbare Element nach dem Merkmal N4.1 handelt. Das Merkmal N2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 erläutert eine weitere Ausgestaltung des Gehäuses, die sich in der Anordnung eines Maschinenschraubenstifts an dessen Rückseite erschöpft, der geeignet sein muss, durch einen „Schrank“ – wohl eher eine Wandung desselben – oder eine Tür, die mit dem Nockenschloss ausgestattet sein soll, hindurchgeführt werden zu können. - 51 - In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich – wie mit den Merkmalen N8 H15-H19, N8 H29 und N8 H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die neben der Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N8 H15-H10 optional noch von dem Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube, nach dem Merkmal N8 H29 von dem Nippel und/oder der Maschinenschraube sowie optional einer Gewindebefestigung bzw. nach dem Merkmal N8 H30 von dem Nippel sowie optional einer Gewindebefestigung und/oder der Maschinenschraube gebildet wird. In den besagten Merkmalen ist jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit beachtlich, denn anstelle der jeweils angesprochenen Maschinenschraube, trägt in Verbindung mit dem Merkmal N2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 der dort eingeführte Maschinenschraubenstift zur Ausprägung der sogenannten „einzigen“ Struktur des Nockenschlosses bei, der jedoch mit der Maschinenschraube gleichzusetzen ist. Dementsprechend kommt den Merkmalen N2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 sowie N8 H15-H19, N8 H29 und N8 H30 das zu den korrespondierenden Merkmalen mit dem Präfix „M“ des Patentanspruchs 1 identische Verständnis zu. Gleiches gilt für die zwar im Wortlaut, nicht jedoch im Sinngehalt von ihrem jeweiligen Pendant differierenden Merkmale N2, N2.1, N2.1 H2, H12, H17, H26, N2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30, N4 und N5.1 des erteilten, nebengeordneten Patentanspruchs 16 und seinen Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen. Deren übrige Merkmale unterscheiden sich in den beanspruchten Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 1 mit gleicher Bezifferung und dem Präfix „M“. Insgesamt definiert der erste sich an den Patentanspruch 1 anschließende Nebenanspruch mit Ausnahme des nicht beanspruchten Energieübertragungsanschlusses (Merkmal M2.2) ein Nockenschloss, wie es auch der zuvor erläuterte Patentanspruch 1 vorgibt. So führt nämlich die Anpassung der Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N3.2 mit dem ihr zugeordneten bewegbaren Element (Merkmal N6), um in einen (Standard-)Nockenschlosszylinder eingesetzt zu werden, im Ergebnis auch hier – in Analogie zu Patentanspruch 1 – - 52 - lediglich zur Realisierung einer im Merkmal N4.1 auch explizit herausgestellten Nockenschlosszylindereinheit. 5.3 Für den erteilten Patentanspruch 30 und seinen Entsprechungen in den Hilfsanträgen 1 bis 30 und 1A bis 30A wird folgende Gliederung zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die vorstehende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise diskontinuierliche Reihung erklärt: O1 Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade, welches Folgendes enthält: O2 ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer umfasst, O2.1 wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist, dass es an der Vorderseite einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade anbringbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, O2.1 H2, H12, H17, H26 wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist, dass es an der Vorderseite einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade gegen Drehung gesichert anbringbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, O3 wobei ein Treiber (102) O3.1 von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und O3.3 der Treiber (102) im Wesentlichen gerade und rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses ausgerichtet ist, und O3.4 einen speziellen Querschnitt aufweist, der in eine Aufnahmebuchse der Schlosseinheit - 53 - einführbar ist, die sich in und durch eine Klappe (25) erstreckt, O3.4 H1-H30 einen speziellen Querschnitt aufweist, der in eine Aufnahmebuchse einer Schlosseinheit einführbar ist, die sich in und durch eine Klappe (25) erstreckt, O4 mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die Elektronik erlaubt ist, O9 einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält, wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102) ausgebildet ist, O9 H1-H30 die Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält, wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102) ausgebildet ist, O9.1 und der Einsatz betätigbar ist, um die Schlosseinheit freizugeben, wenn diese gedreht wird, und O5 ein Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, O5.1 wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich das Gehäuse (14) an einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schubfach oder einem Schrank befindet, dadurch gekennzeichnet, dass O4.1 der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, - 54 - O4.1 “Suffix A“ der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen des Treibers (102) als ein bewegbares Element in der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, O6 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und O6 H1-H30 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und O6 Suffix „A“ wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des Treibers (102) als bewegbares Element der Nockenzylindereinheit eingreift, und O7 bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen, O2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und O2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewinde- bohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, - 55 - O2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29 O2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, O2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, O7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, O2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nocken- schlosses bildet, und O8 H15-H19 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, O8 H29 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist, O8 H30 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die - 56 - Schlosseinheit und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder die Maschinenschraube gebildet ist, O6.1 H20-H30 wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist, O6.2 H21-H30 wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist. Gegenstand des Anspruchs 30 ist ein Nockenschloss für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade (Merkmal O1), das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse (Merkmal O2), einen Treiber (Merkmal O3), einen Knopf oder Handgriff (Merkmal O4), ein Batteriefach (Merkmal O5), einen inneren Stift (Merkmal O6), Elektronik (Merkmal O7) und eine Schlosseinheit (Merkmal O9) umfasst. Mit den Merkmalen O8 H15-H19, O8 H29 und O8 H30 zeichnet sich das Nockenschloss der Patentansprüche 30 in den Fassungen der Hilfsanträge 15 bis 19, 29 und 30 ergänzend durch eine sogenannte „einzige Struktur“ aus. Das Merkmal O3 stellt auf einen sogenannten Treiber ab, der nach dem Merkmal O3.3 in einer im Wesentlichen geraden und zur Rückseite des Gehäuses – folglich jener der Tür, Klappe oder zugewandten Seite des Nockenschlosses – rechtwinkligen Ausrichtung vorliegt und von dieser wiederum entsprechend dem Merkmal O3.1 absteht. Zudem weist ihm das Merkmal O3.4 einen speziellen, in eine Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbaren Querschnitt und eine hinreichende Länge zu, so dass sich der Treiber durch eine bzw. die „Klappe“, die Tür oder die Schublade erstrecken kann. Wie bereits im Abschnitt 5.1 zur Sinngehaltsfeststellung des Patentanspruchs 1 einleitend ausgeführt, kommt dem Begriff „Schlosseinheit“ allein bei gemeinsamer Betrachtung der sich aus den unabhängigen Ansprüchen ergebenden Merkmalskombinationen und auch nach seiner allgemeinen Wortbedeutung lediglich das Verständnis eines in diesem Fall mechanischen Schlossmechanismus zu, der erst durch das Merkmal O9 eine Konkretisierung erfährt. Dort wird ein drehbarer Einsatz und ein Aufnahmesockel – wohl gleichbedeutend mit der Aufnahmebuchse des Merkmals O3.4 – vorgegeben, der/die komplementär zum - 57 - Treiber ausgebildet ist. Im Lichte der Figur 14 und des Absatzes [0037] der Patentschrift zielt die mit dem Treiber korrespondierende Ausgestaltung der Aufnahmebuchse auf dessen spezielle Querschnittsform ab, für die in den Absätzen [0035] und [0037] der Patentschrift lediglich beispielhaft quadratische, jedoch auch „flache“, sternförmige, mehreckige, D-förmige Konturen als mögliche Querschnittsformen für den Treiber und die Aufnahmebuchse genannt sind. Nach dem Merkmal O9.1 bewirkt eine Betätigung des drehbaren Einsatzes eine Freigabe der Schlosseinheit, „wenn diese gedreht wird.“ Unter Berücksichtigung des Merkmals O4.1, das von einer festen Schlosseinheit spricht, und der Offenbarung in den Absätzen [0035] bis [0041] der Patentschrift führt dabei nicht die Schlosseinheit insgesamt, sondern eben nur der drehbare Einsatz eine rotatorische Bewegung aus, die über eine nicht im Detail offenbarte Wirkungskette in die Freigabe der Schlosseinheit bzw. ihres beispielhaft als Falle, Riegel oder Schnäpper ausgebildeten Schließorgans mündet. Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des Handgriffs nach dem Merkmal O4.1 führt ein bewegbares Element „in der festen Schlosseinheit“ – also ihrem drehfest verbauten Teil – eine rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal O4 das Öffnen oder Schließen des Schlosses zulässt. Der Begriff „direktes Drehen“ lässt wiederum auf eine unmittelbare Verbindung des Knopfs oder Handgriffs mit dem bewegbaren Element schließen. Dabei versteht das Streitpatent die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ in Analogie zu den zuvor behandelten unabhängigen Ansprüchen als jegliche Art von Dreheinrichtung zur manuellen Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS). Demgegenüber ist nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals O6 ein bewegbares Element jedoch auch zwingend Teil einer Nockenzylindereinheit. Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal O6 wiederum ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der Schlosseinheit zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der Schlosseinheit zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal O6 zeichnet sich explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die im Sinne des Streitpatents und in Analogie zur zuvor betrachteten Nockenschlosszylindereinheit - 58 - aus einem feststehenden Zylinder und einem darin drehbar aufgenommenen bewegbaren Element gebildet ist (vgl. Absatz [0011] der PS). Ausgehend vom reinen Wortlaut des Merkmals O6 lässt das beanspruchte Nockenschloss somit lediglich folgende Sinngehaltsfeststellungen zu: a) Neben der mit einem Treiber in Wirkverbindung stehenden Schlosseinheit umfasst das Nockenschloss zusätzlich eine hiervon separate Nockenzylindereinheit, die über ein eigenes bewegbares Element verfügt. Gemäß dem Merkmal O9 interagiert ausschließlich der Treiber über die Aufnahmebuchse bzw. den Aufnahmesockel mit der Schlosseinheit, sodass ein Eingreifen des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des eigenständigen bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit die Schlosseinheit nicht in den geschlossenen Modus zu verbringen vermag, wie es das Merkmal O6 jedoch vorschreibt. b) Wie bei Variante a) präsentiert sich die Nockenzylindereinheit als separat zur Schlosseinheit anzuordnendes Bauteil des Nockenschlosses, der – nunmehr als einziges, bewegbares Element im Sinne des modifizierten Merkmals O6 Suffix“A“ – der Treiber zugeordnet ist. Diese Maßgabe steht allerdings im Widerspruch zum übrigen Aufbau des beanspruchten Nockenschlosses, denn entsprechend dem Merkmalskomplex O3.X erstreckt sich der einen speziellen Querschnitt aufweisende Treiber ausgehend von dem Knopf oder Handgriff gemäß dem Merkmal O4.1 Suffix“A“ von der Rückseite des Gehäuses abstehend bis zum Aufnahmesockel bzw. zur Aufnahmebuchse des drehbaren Einsatzes der Schlosseinheit, in dem er gemäß dem Merkmal O3.4 eingeführt ist. Letzteres Merkmal gibt auch nur für die Schlosseinheit eine Aufnahme in einer Klappe vor. Für die Integration einer zusätzlichen Nockenzylindereinheit, die sich gemeinsam mit der Schlosseinheit einen Treiber als einziges bewegliches Element teilt, finden sich in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents keine Hinweise. Vielmehr sprechen die Merkmale O8 H15-H19, O8 H29 und O8 H30 der nachrangigen Hilfsanträge 15 bis 19, 29 und 30 gegen ein solches Verständnis, denn als einzige Struktur, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, fungieren ausschließlich der Treiber, die Schlosseinheit und weitere optionale - 59 - Befestigungskomponenten; für die Anordnung einer weiteren Nocken- zylindereinheit gemäß ihrer streitpatentgemäßen Bestimmung besteht daher kein Raum. Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist indes nicht ausschließlich von dessen Wortlaut auszugehen, sondern dieser ist unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Ansprüche auszulegen. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzes versteht (vgl. BGH GRUR 2015, 875, Rn. 16 – Rotorelemente). Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159, Rn. 26 – Zugriffsrechte). So verhält es sich auch hier. Vorliegend geht aus Absatz [0035] der Beschreibung des Streitpatents hervor, dass Varianten des Nockenschlosses mit einem Treiber – wie im vorliegenden Nebenanspruch definiert – „Variationen in der aufzunehmenden Tiefe“ ermöglichen sollen, „da ein Einsatz nicht in einer vorgeschriebenen Tiefe in einen Zylinder einzusetzen“ sei. Demzufolge soll eben „kein Einsatz oder konventioneller Zylinder mit mechanischen Ansätzen oder Scheiben erforderlich“ sein. Die Beschreibung des Streitpatents unterscheidet dabei zwischen den Varianten eines Nockenschlosses mit einer Nockenzylindereinheit bzw. einer Nockenschlosszylindereinheit und solchen mit lediglich einem Treiber, der mit dem drehbaren Einsatz der Schlosseinheit in Eingriff steht. Nur letzteren unterstellt das Streitpatent den Erfolg, dass hierfür nicht eine Reihe unterschiedlicher Tiefen für - 60 - diejenige Aufnahme vorzuhalten sind, welche von der mechanischen Schlosseinheit oder dem Schrankschloss oder einer anderen Schlosseinheit vorsteht. Die im vorliegenden Patentanspruch enthaltene Kombination einer Schlosseinheit mit einem Treiber und einer Nockenzylindereinheit – folglich von zwei ursprünglich alternativ offenbarten Ausgestaltungen – zu einer gemeinsamen Ausführungsform führt demzufolge zu einem in sich widersprüchlichen Anspruch und auch zu einem Widerspruch bezüglich der Beschreibung, die sich durch Auslegung nicht auflösen lässt. Auch handelt es sich bei der Zuordnung des bewegbaren Elements zu einer Nockenzylindereinheit nach dem Merkmal O6 nicht um einen offensichtlichen Fehler, der berichtigt werden könnte. Ein technischer Sachverhalt ist berichtigungsfähig, wenn der Fehler für einen Fachmann klar erkennbar ist und sich ihm seine Richtigstellung aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung ohne Weiteres aufdrängt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. § 38 Rn. 47). An beidem fehlt es hier. Auch wenn man die aufgezeigten Widersprüche als Fehler im geltenden Anspruch annehmen würde, so wäre er nicht eindeutig, und es wäre nicht sofort erkennbar, dass nichts Anderes beabsichtigt sein konnte. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass nicht feststellbar ist, ob sich die gemeinsame Verwendung einer Nockenzylindereinheit und einer Schlosseinheit, die über ihr jeweiliges Zusammenwirken mit einem bewegbaren Element entsprechend den Merkmalen O4.1 und O6 hinaus nicht näher erläutert werden, zwingend ausschließt, und zum anderen aus den vielen sich daraus ergebenden Möglichkeiten einer Modifikation, wie auch der Ansatz zur Korrektur in den Hilfsanträgen mit dem Merkmal O6 Suffix „A“ zeigt, der ebenso wenig zu einem widerspruchsfreien Verständnis führt. Denn auch bei dieser Änderung, welche sich in der Festlegung des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit als der mit einer zusätzlichen Schlosseinheit zusammenwirkende Treiber erschöpft, bleibt der Einsatz einer solchen Nockenzylindereinheit nicht nur widersprüchlich zu dem aus Handgriff bzw. Knopf, Treiber und einer mit einem drehbaren Einsatz ausgestatteten Schlosseinheit nach den übrigen Merkmalen bereits zu bildenden Teilgegenstand, sondern auch gegenüber den zitierten Teilen der Beschreibung. - 61 - 5.4 Für den erteilten Patentanspruch 35 und seinen Entsprechungen in den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1C bis 30C wird folgende Gliederung zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die vorstehende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise diskontinuierliche Reihung erklärt: P1 Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschloss- öffnung enthält, das Folgendes aufweist: P1 H1-H30 Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschloss- öffnung enthält, das Folgendes aufweist: P2 Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem kompakten Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer enthält, P2.1 wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet ist, P2.1 H2, H12, H17, H26 wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet ist, P3 eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde, P3.1 die von der Rückseite des Gehäuses in einer Standardnockenschlossgröße vorsteht, P3.5 mit einem bewegbaren Aktivator an der Rückseite der Zylindereinheit (26) für eine spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank, usw. und - 62 - P4 mit einem Knopf oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zum manuellen Betrieb des Nockenschlosses, wenn dies durch eine Elektronik erlaubt ist, und P5 einem Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, P5.1 wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) installiert ist, P3.2 Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den Schrank in der Art, dass die Nockenschlosszylindereinheit sich durch die Standardnockenschlossöffnung in der Klappe (25) erstreckt, und P3.6 Anziehen einer Mutter (34) oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der Nocken- schlosszylindereinheit P3.6.1 in der Art, dass das Gehäuse (14) fest gegen die Klappe (25) gezogen ist und P3.6.2 in der Art, dass das Nockenschloss (10) positioniert ist, die Tür, den Schrank, das Schubfach zu sperren dadurch gekennzeichnet, dass P4.1 der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, P6 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und - 63 - P6 H1-H30 wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und P7 bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen, P2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und P2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewinde- bohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, P2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29 P2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, P2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist, P7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik auf der Innenseite der Tür, - 64 - dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, P2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30 wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nocken- schlosses bildet, und P8 H15-H19 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, P8 H29 und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist, P8 H30 eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist, P6.1 H20-H30 wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist, P6.2 H21-H30 wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist, P6.3 H22-H30 wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht. - 65 - Der weitere nebengeordnete Anspruch ist nach dem Merkmal P1 auf ein Verfahren „zur“ Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe oder einer Tür, einem Schrank oder einem anderen Zugangselement gerichtet, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält. Mit dem modifizierten Merkmal P1 H1-H30 wurde lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler korrigiert, wonach nunmehr ein „Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ Gegenstand des Anspruchs ist. Dem geltenden Anspruch sind folgende Schritte eines Arbeitsverfahrens zu entnehmen: • Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit (Merkmal P2), • Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den Schrank in der Art, dass die Nockenschlosseinheit bzw. die Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde (Merkmal P3) sich durch die Standardnockenschlossöffnung in der Klappe erstreckt (Merkmal P3.2), und • Anziehen einer Mutter oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal P3.6) - in der Art, dass das Gehäuse fest gegen die Klappe gezogen ist (Merkmal P3.6.1) und - in der Art, dass das Nockenschloss positioniert ist, die Tür, den Schrank, das Schubfach zu sperren (Merkmal P3.6.2). Entsprechend den Merkmalen P2 und P3.2 mündet das „Vorsehen“ und „Ansetzen“ des elektronischen Nockenschlosses in seiner Anordnung in einer nicht näher definierten „Standardnockenschlossöffnung“, die in der „Klappe“, folglich dem bewegten, eine Öffnung in einem Objekt – wie einem Möbel – verschließenden Bauteil positioniert ist, das allerdings nicht nur als „Klappe“, sondern auch als Tür oder Schublade realisiert sein kann. Befestigt wird das Nockenschloss mittels einer Mutter oder eines Gewinderings, die/der auf das Gewinde einer Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem Merkmal P3 geschraubt ist, mit der Implikation einer Ausbildung als Außengewinde, wie es auch in den Absätzen [0009] und [0025] der Patentschrift erläutert wird. Mit - 66 - dem Anziehen der Mutter nach dem Merkmal P3.6 auf dem Außengewinde der Nockenschlosszylindereinheit wird das Gehäuse im Sinne des Merkmals P3.6.1 fest gegen die Klappe gezogen. Zum Aufbau der beabsichtigten Klemmwirkung setzt dies neben einer Verortung des Gehäuses des Nockenschlosses auf einer der Mutter bzw. dem Gewindering gegenüberliegenden Seite der Nockenschlossöffnung und eine gehäuseseitige, die Öffnung randseitig überragende Gegenfläche auch eine zumindest zugfeste Verbindung zwischen diesem und der Nockenschlosszylindereinheit voraus, zu alldem sich der geltende Patentanspruch jedoch nicht verhält. Diese Befestigungsmethode bewirkt nach dem Merkmal P3.6.2 eine Positionierung des Nockenschlosses, die es in die Lage versetzt, die Tür oder das Schubfach des Schrankes zu sperren. Die weiteren Merkmale konkretisieren herausgegriffene Bauteile des Nockenschlosses, das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse (Merkmal P2) sowie darüber hinaus einen Knopf oder Handgriff (Merkmal P4), ein Batteriefach (Merkmal P5), einen inneren, mit einer Schlosseinheit in Eingriff bringbaren Stift (Merkmal P6) und eine Elektronik (Merkmal P7) umfasst. Mit den Merkmalen P8 H15-H19, P8 H29 bzw. P8 H30 wird das in den Fassungen der Hilfsanträge 15 bis 19, 29 und 30 beanspruchte Verfahren jeweils weiter ergänzt, durch die Definition einer sogenannten „einzigen Struktur“. Gemäß dem Merkmal P2 ist eine elektronische Nockenschlosseinheit vorgesehen mit einem kompakte Abmessungen aufweisenden Gehäuse, um es für Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können, beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem 1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich schreibt das Merkmal P2 eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer vor, die implizit auf dem eine „Elektronik“ bzw. elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für einen Nutzer zugänglich verortet ist. Zur Eingabe eines Codes schlägt das Streitpatent dabei eine Tastatur – entsprechend dem Merkmal M2 des Patentanspruchs 1 – oder eine elektronische Schlüsselaufnahme vor (vgl. Absatz [0012] der PS). Als eine Komponente der Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde legt das Merkmal P3.5 einen an der Rückseite der Zylindereinheit angeordneten, - 67 - bewegbaren Aktivator für eine spezielle Schublade oder für eine Tür eines Schranks fest. Der Begriff „Aktivator“ wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht weiter erläutert, sodass auch dessen Ausbildung dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns obliegt. Gleichwohl verfügt die Nockenschlosszylindereinheit – insbesondere unter Beachtung der Gesamtoffenbarung – ferner über zumindest einen feststehenden Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes bewegbares Element, das an der Rückseite der Zylindereinheit mit einer Nocke verbunden sein kann (vgl. Absatz [0021] der PS). Insoweit ist der Begriff „Aktivator“ mit einem zum Begriff „Nocke“ vergleichbaren Sinngehalt zu unterlegen. Eine Stütze findet diese Sichtweise auch im Merkmal P6.2 H21-H30 des nebengeordneten Verfahrensanspruchs nach den nachrangigen Hilfsanträgen 21 bis 30, das ebenfalls eine Nocke anspricht, die mit dem bewegbaren Element gegen Relativbewegung gesichert verbunden ist. Eine derart ausgebildete Nockenschlosszylindereinheit steht entsprechend dem Merkmal P3.1 von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße vor, nach dem Absatz [0009] der Patentschrift in einer an die jeweilige Anwendung angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der Tiefe bzw. Dicke der Klappe oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch deren Standardnockenschlossöffnung sich die Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem Merkmal P3.2 passend hindurch erstreckt. Eine besondere Formgebung des Nockenschlosses und der komplementären Schlossöffnung in der „Klappe“ geht mit den Begriffen „Standardnockenschlossgröße“ und „Standardnockenschlossöffnung“ – in der PS als D-förmig oder doppelt D-förmig bezeichnet (vgl. dort Absatz [0009]) – nicht zwingend einher, vielmehr genügen aufeinander abgestimmte Größen von Öffnung und eingestecktem Schloss für die Erfüllung der besagten Maßgaben. In den Merkmalen P4.1 und P6 wird wiederum ohne nähere Konkretisierung auf den Begriff „Schlosseinheit“ abgestellt, dem allein – wie bereits im Abschnitt 5.1 dargelegt – kein über einen allgemeinen mechanischen Schlossmechanismus hinausgehender Sinngehalt zukommt. Folglich erkennt der Fachmann in der reinen Begriffsabwandlung dieser Merkmale die im Merkmalskomplex P3.X bereits erläuterte Nockenschlosszylindereinheit, die unter Beachtung des Merkmals P4.1 - 68 - im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes sogenanntes bewegbares Element umfasst. Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des Handgriffs nach dem Merkmal P4.1 führt das bewegbare Element „in der festen Schlosseinheit“ – also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder – eine rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal P4 das Öffnen oder Schließen des Schlosses erlaubt. Dabei verbindet das Streitpatent die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS), die dabei aufgrund des Begriffs „direktes Drehen“ unmittelbar mit dem bewegbaren Element in Verbindung steht. Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal P6 wiederum ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der Schlosseinheit zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der Schlosseinheit zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal P6 zeichnet sich explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die im Sinne des Streitpatents mit der bereits angesprochenen Nockenschlosszylindereinheit gleichzusetzen ist. Dementsprechend ergibt sich hinsichtlich der Merkmale P6 bzw. P6 H1-H30 ein zu den Merkmalen M6 bzw. M6 H1-H30 analoger Sachverhalt, weshalb auf obige Ausführungen hierzu verwiesen wird. Die Verortung des Batteriefachs des Nockenschlosses legt das Merkmal P5 nicht fest, erst unter Berücksichtigung des Merkmals P7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 ist es – insoweit in Analogie zu Merkmal M5 – zwingend innerhalb des Gehäuses positioniert. Die Formulierungen in den Merkmalen P2.1, P2.1 H2, H12, H17, H26, P2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 und P2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, P3.1, P4 in Verbindung mit P4.1, P5.1 und P7 des erteilten Patentanspruchs 35 und seiner Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen differieren zwar marginal von ihren korrespondierenden Merkmalen gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“ des Patentanspruchs 1, die Sinngehalte der darin festgelegten Maßnahmen und Wirkungen stimmen jedoch überein. - 69 - Die übrigen Merkmale des erteilten Verfahrensanspruchs 35 und seiner Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen unterscheiden sich in den beanspruchten Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“. 6. Die ausführbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 in erteilter Fassung sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, insoweit erweist sich der im Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als durchgreifend, überdies auch bei den im Umfang der Hilfsanträge 1C bis 30C durch die jeweiligen Hauptansprüche festgelegten, ausführbaren Verfahren und dem durch den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E definierten, nacharbeitbaren Nockenschloss. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen im Übrigen nicht an, ferner konnte auch die Frage, ob die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 30 und seiner Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen, wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgetragen, wegen unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG oder wegen fehlender Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht zulässig sind, als nicht entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben. Auch brauchte über die seitens der Einsprechenden in Abrede gestellte Wirksamkeit der Inanspruchnahme der frühesten Priorität des Streitpatents im Hinblick auf den Zeitrang der im Verfahren befindlichen und für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften nicht entschieden zu werden (vgl. Schulte Patentgesetz, 11. Aufl., § 41, Rdn. 93). Ebenso wenig kam es auf die Frage an, ob die geltend gemachte Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut D14.X vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents öffentlich zugänglich war. 6.1 Die Ausführbarkeit der Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1 - 70 - und 16, des Arbeitsverfahrens gemäß dem erteilten Patentanspruch 35 sowie ihrer Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist anzuerkennen. Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2010, 901, Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung). Die Beschwerdeführerin 1 macht hinsichtlich der Merkmale M6 und M7 – insoweit auch für den erteilten Patentanspruch 1 – geltend, dass ein Fachmann nicht nachvollziehen könne, wie der dort definierte innere Stift sowohl mit der Nockenschlosszylindereinheit als auch mit dem bewegbaren Element in Eingriff bringbar sei. Zwar gebe es einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor, der den Stift betätige, es ließen sich dem Streitpatent aber weder Angaben über die Verortung des Stifts noch über sein Zusammenwirken mit der Nockenschlosszylindereinheit entnehmen. Nach dem Merkmal M6 soll durch das Eingreifen eines Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit diese in einen geschlossenen Modus versetzt werden, in dem wohl eine Rotationsbewegung des bewegbaren Elements, initiiert durch den Knopf bzw. Handgriff nicht möglich ist. In Verbindung mit dem Merkmal M4.1, das von einem Drehen eines bewegbaren Elements in der festen Nockenschlosszylindereinheit spricht, identifiziert der Fachmann eine Nockenschlosszylindereinheit, die – wie zur Auslegung bereits dargelegt – zumindest aus dem bewegbaren Element und einem feststehenden Nockenzylinder gebildet wird, wie es auch die entsprechenden Ausführungs- beispiele des Streitpatents exemplarisch aufzeigen. Aus diesem Kontext erschließt sich – anders als die Beschwerdeführerin 1 vorträgt – das Eingreifen des Stifts in die Nockenschlosszylindereinheit bzw. in eine Vertiefung oder Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem Merkmal M6 als synonymer Vorgang. - 71 - An welcher Stelle die Positionierung des Stifts im Inneren des die Elektronik beherbergenden Gehäuses erfolgt, ist, wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend festgestellt, nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Eine derartige Festlegung ist für eine grundsätzliche Nacharbeitbarkeit des Anspruchsgegenstands auch nicht erforderlich, denn die Offenbarung stellt keine Gebrauchsanweisung dar, die im Detail angibt, wie zu verfahren ist (vgl. sinngemäß BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, Rn. 31 – Gegensprechanlage). Zudem wird im Absatz [0023] der Patentschrift ausgeführt, dass die im Merkmal M7 erläuterte Elektronik „ähnlich“ derjenigen sein kann, die in einer der oben – als Stand der Technik – genannten Druckschriften angegeben und dem Fachmann soweit hinlänglich bekannt ist. Eine vergleichbare Argumentation ergibt sich mit obiger Auslegung gemäß den Abschnitten 5.2 und 5.4 auch für die entsprechenden Merkmale N6 und N7 des ebenfalls auf ein Nockenschloss gerichteten, erteilten Patentanspruchs 16 sowie für die Merkmale P6 und P7 mit Blick auf das im erteilten Nebenanspruch 35 definierte Verfahren. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 16 sowie ihrer Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen sind daher ausführbar offenbart, denn die im Streitpatent enthaltenen Angaben vermitteln in Verbindung mit der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents vor dem Hintergrund seines Fachwissens so viel an technischer Information, dass ein Fachmann ihre Gegenstände bzw. Verfahren nacharbeiten kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1121, Rn. 46 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Sofern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in weiteren Punkten eine hierzu abweichende Auffassung vertreten, beruht dies auf einer von den Darlegungen in den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.4 abweichenden Auslegung der Begriffe - 72 - „Nockenschlosszylindereinheit“, „Nockenzylindereinheit“, „Nockenschlosseinsatz- einheit“ und „Schlosseinheit“ in den Merkmalen N3, N3.1, N4.1 und N6 bzw. P3, P3.1, P4.1 und P6, der nicht zu folgen ist. 6.2 Das Nockenschloss des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptanspruch) hat dem vom Gegenstand der Druckschrift D20 ausgehenden Fachmann in Kenntnis des Inhalts der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung seines Fachkönnens – belegt durch jede der Entgegenhaltungen D5, D6, D7, D9 und E11 – nahegelegen. Figur 3 der Druckschrift D20 6.2.1 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D20 ein Nockenschloss für eine Tür D nach dem Merkmal M1 mit einem Gehäuse, das über eine mechanisch wirkende Zeichenwählvorrichtung „mechanical dial lock“ verfügt (vgl. D20: Anspruch 1). Obwohl die Druckschrift zur Wirkungsweise der mechanischen Zeichenwählvorrichtung schweigt, liest der Fachmann bei deren Betätigung bzw. bei Eingabe einer voreingestellten Zeichenfolge die Überführung des Schlosses in eine Freigabestellung sinnfällig mit, die ein Öffnen des Nockenschlosses mit dem nur zeichnerisch dargestellten – entsprechend dem Merkmal M4 ebenfalls auf dem Gehäuse verorteten – Handgriff erlaubt. Das kompakte Gehäuse des Nockenschlosses ist dabei nach den Figuren 1, 3 und 4 i.V.m. Abstract dazu - 73 - vorgesehen, auf der Vorderseite einer Tür D „furniture door“, an der das Nockenschloss montiert ist, positioniert zu werden, wie es das Merkmal M2.1 vorschreibt. Von der Rückseite des Gehäuses, die der Tür D zugewandt ist, steht zudem eine Nockenschlosszylindereinheit im Sinne der Merkmale M3, M3.1 und M3.2 vor, die durch eine Öffnung in der Tür passend hindurchgeführt ist, so dass sich im geschlossenen Modus die Nocke „lock piece“ 2 als Schließorgan im Schrankinneren – wohl zur Hinterschneidung mit einem feststehenden Schrankteil – befindet (vgl. D20: Figuren 3 und 4). Ein ortsfest montierter Nockenschlosszylinder „extension tube body“ 4 bildet dabei zusammen mit dem darin drehbeweglich aufgenommenen bewegbaren Element „lock bar“ 3, auf das die Nocke 2 drehfest aufgesteckt und mittels einer Mutter fixiert ist, die Nockenschlosszylindereinheit (vgl. D20: Figuren 3, 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 179 und Zeilen 191 bis 202). Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D20 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass anstelle einer mechanischen Zeichenwählvorrichtung ein elektronisches Eingabegerät zum Einsatz kommt, einschließlich der damit verbundenen Implikationen hinsichtlich der Realisierung einer Freigabe- und einer Blockadestellung der erläuterten Nockenzylindereinheit, zu der sich die Druckschrift D20 nicht verhält. Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe objektiv zu formulieren (vgl. BGH GRUR 2005, 141, Rn. 28 – Anbieten interaktiver Hilfe; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 – Gelenkanordnung). Diese bestand – wie es auch die Patentinhaberin im Verfahren selbst festgestellt hat (vgl. Seite 13, Abschnitt 2.3, SchS vom 24. Februar 2022) – vorwiegend darin, ein relativ einfaches, leicht zu verwendendes, zuverlässiges und kompaktes elektronisches Schloss für Situationen bereitzustellen, in denen typischerweise Nocken-, Riegel- und Schrankschlösser verwendet werden. (vgl. auch Absatz [0007] der PS). Für die objektive Aufgabe und als konkreter Anlass zur Problemlösung stehen aber nach Überzeugung des Senats nicht nur diese rein konstruktiven Problemstellungen - 74 - im Vordergrund, sondern immer auch Herausforderungen aus ökonomischer Sicht und Marketingaspekten, wie die Befolgung von zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits vorherrschenden allgemeinen technischen Trends zur Automatisierung, Digitalisierung und auch Elektronisierung, die Verringerung der Herstellungskosten sowie die Steigerung der Attraktivität eines Produkts zur besseren Vermarktung. Bei der gestellten erfindungsgemäßen Aufgabe lag es für den Fachmann daher auf der Hand, alternativ zur mechanischen Zeichenwählvorrichtung elektronische Eingabegeräte für die Eingabe und Betätigung einer Schließvorrichtung einzusetzen. Dieses Wissen belegt unter anderem die Druckschrift D4, die dem zuständigen Fachmann sogar eine konkrete Anregung zur elektronisch gesteuerten Betätigung eines mechanischen Schlossmoduls vermittelt. Figur 2 der Druckschrift D4 Die Druckschrift D4 offenbart ein elektronisches Zahlenkombinationsschloss „combination lock“ zur Positionierung auf der Vorderseite einer Tür mit einem kompakten Gehäuse „lock housing“ 10 nach dem Merkmal M2, das über ein Tastenfeld „keypad“ 13 verfügt. Nach Eingabe eines vorbestimmten Codes überführt ein im Gehäuse integriertes Elektroniksystem „electronic system and mechanism“ 30 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M4.1 einen - 75 - Blockiermechanismus „armature-activating mechanism“ 31 in eine Freigabestellung, in der ein manuelles Öffnen des Schlosses mittels eines Handgriffs „pistol grip“ 40 möglich ist (vgl. D4: Anspruch 1, Figuren 1 u. 2, Absätze [0003], [0013] bis [0019]). Der Handgriff 40 steht dabei in direkter Verbindung mit einem drehbeweglichen Element „rotatable shaft“ 34, das mit einem Bolzen „bolt“ 35 einer mechanischen Riegeleinheit zusammenwirkt. Im geschlossenen Modus des Kombinationsschlosses steht indes ein im Inneren des Gehäuses verorteter Stift „armature“ 32 des Blockiermechanismus entsprechend dem Merkmal M6 in Eingriff mit einer Ausnehmung bzw. Vertiefung „aperture“ 38 im bewegbaren Element 34, um eine über den Handgriff 40 initiierte Drehbewegung zu blockieren. Bei einem Wechsel aus dem geschlossenen in den geöffneten Modus des Schlosses regt das Elektroniksystem 30 nach dem Merkmal M7 einen Magnetschalter „solenoid“ eines Aktivierungsmechanismus „solenoid-activating mechanism“ dazu an, den Stift 32 aus der Ausnehmung 38 zurückzuziehen und das bewegbare Element 34 freizugeben. Die Versorgung des Elektroniksystems 30 sowie des Magnetschalters mit elektrischer Energie übernimmt eine Batterie, die – wie im Merkmal M5 gefordert – in einem Batteriefach innerhalb des Gehäuse untergebracht ist. Im Falle einer Batteriefehlfunktion kann über einen von der Außenseite der Tür zugänglichen Energieübertragungsanschluss dem Elektroniksystem im Sinne des Merkmals M2.2 redundant elektrische Energie zugeführt werden (vgl. D4: Figuren 1 bis 3; Absätze [0003], [0007], [0013] bis [0017]. Der Fachmann hat der Druckschrift D4 damit die technische Lehre entnommen, zur vereinfachten Handhabung sowie zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit und Produktattraktivität des aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschlosses deren mechanische Zeichenwählvorrichtung mittels eines elektronischen Eingabegeräts zu elektronisieren und dabei auch die Maßnahmen des mit der vorgeschlagenen Elektronik verbundenen Blockiermechanismus zu übernehmen. Das Batteriefach des aus der Druckschrift D4 bekannten Kombinationsschlosses zeichnet sich dabei nach Anspruch 5 bevorzugt durch eine Zugänglichkeit von der Rückseite des Schlossmechanismus relativ zur Tastatur aus, die allerdings noch - 76 - keine Rückschlüsse zulässt, ob hierzu zwingend eine Demontage des Schlossgehäuses erforderlich ist. Die Ausgestaltungen zur Handhabung und Wartungsfreundlichkeit eines Schlosses legt der Fachmann allerdings ohnehin anhand der Verwendung in einem vorgesehenen Umfeld im Rahmen fachüblicher Erwägungen auch zu Fragen seiner Manipulationssicherheit fest. Mit jeder der Lehren der Druckschriften D5, D6, D7, D9 und E11 sind dem Fachmann Batteriefächer präsent, die jeweils ein auch im fixierten Zustand eines Schlossgehäuses für einen Nutzer zugängliches Batteriefach offenbaren (vgl. D5: Figur 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 3 bis 9, D6: Seite 5, Zeilen 9 bis 19, D7: Figuren 4 bis 6, Absatz [0018], D9: Figuren 1 u. 3, Seite 6, 3. Absatz, E11: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 20 bis 40). Nichts Anderes besagt nämlich das Merkmal M5.1 gemäß obiger Auslegung im Übrigen. Dieses präsente Fachkönnen setzt der Fachmann, angeleitet durch das in der Druckschrift D4 aufgezeigte Vorbild unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung auch bei dem aus der Druckschrift D20 hervorgehenden Nockenschloss um. Mit der Folge, dass entsprechend dem Merkmal M5.1 die Zugänglichkeit des Batteriefachs auch bei montierten Schlossgehäuse erhalten bleibt. Bei dieser Betrachtung kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich die in den Druckschriften D5, D6, D7, D9 und E11 präsentierten Batteriefächer mit den entsprechenden Zugangsöffnungen unmittelbar für eine Anordnung bei dem aus der Druckschrift D20 bekannten Aufbau eignen, weil mit dem in Rede stehenden Merkmal M5.1 weder die bauliche Gestaltung oder Anordnung des Batteriefachs einschließlich Zugangsöffnung noch ihre spezifische Ausrichtung näher definiert ist. Für den Fachmann ist jedenfalls allein beachtlich, dass durch die Zugänglichkeit des Batteriefachs im montierten Zustand sowohl die Wartungsfreundlichkeit des Schlosses verbessert, als auch die Funktionsfähigkeit und Manipulationssicherheit des Schlosses weiterhin erhalten bleibt. Allein die – von daher naheliegende – Auswahl und Festlegung der Zugänglichkeit eines Batteriefachs bei einem ansonsten bekannten Nockenschloss mit den übrigen - 77 - im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen kann daher dessen Patentfähigkeit nicht begründen. 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 hatte der Fachmann Anlass, die Lehre der Druckschrift D20 als möglichen Ausgangspunkt seiner weitergehenden Überlegungen heranzuziehen, auch wenn die Druckschrift D4 bereits ein Nockenschloss zeigt, das bereits wesentliche Merkmale des Patentanspruchs 1 umfasst. Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nach der aktuellen Rechtsprechung nicht danach, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus der Sicht ex post – nächstkommenden Stand der Technik ist weder ausreichend noch erforderlich (BGH GRUR 2018, 509, Rn. 102 – Spinfrequenz). Vielmehr bedarf es bei seiner Auswahl der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns zu sehen ist, für einen bestimmten Zweck eine andere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, sind daher über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus ausreichende Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe erforderlich (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Fachmann, der mit der Suche nach einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – wie oben dargelegt – betraut ist, seinen Fokus auf die u. a. mit der Vereinfachung der Bedienbarkeit „work efficiency“ von Nockenschlössern sowie deren Kosten- und Teilereduktion befasste Druckschrift D20 gerichtet (vgl. D20: Figur 3, Seite 3, Zeilen 90 bis 93), die somit bereits auf demselben Fachgebiet wie das Streitpatent liegt. Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Lösung beruht u. a. auf der Anwendung einer elektronischen Schlosseinheit in Kombination mit einer mechanischen Schlosseinheit, zu dessen Weiterbildung die Druckschrift D20 aus Gründen des sich - 78 - allgemein aufdrängenden Trends zur Elektronisierung Anlass bietet (vgl. vorstehende Ausführungen unter Punkt 6.2.1). 6.2.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 mit Verweis auf die BGH- Rechtsprechung X ZR 273/02 – Papiermaschinengewebe, weitergeführt im Urteil X ZR 135/08 vom 13. Dezember 2011, Rn. 42, noch vorgetragen hat, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürften wie bei der Auslegung des Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen des beanspruchten Gegenstands oder Verfahrens auch dann nicht isoliert mit dem Stand der Technik verglichen werden, wenn sich der Gegenstand der Erfindung – wie von den Einsprechenden vorgetragen – in einzelne „Teilaufgaben“ aufspalten lässt, so sind diese Entscheidungen ebenso wenig einschlägig wie der noch zusätzlich angeführte Beschluss in der Gebrauchsmusterbeschwerdesache 35 W (pat) 406/21, der ebenfalls auf die eingangs zitierte BGH-Entscheidung zurückgeht (vgl. Abschnitt 9.5). Denn in vorstehender Argumentation erfolgt eben keine Aufsplittung des Erfindungsgegenstands in einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen, die je für sich daraufhin untersucht werden, ob sie einen Beitrag zur patentgemäß formulierten Aufgabe leisten oder dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Vielmehr liegt der vorgenommenen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde (vgl. BGH GRUR 2001, 730 – Trigonellin), wobei nicht die in der Patentschrift formulierte Aufgabe heranzuziehen, sondern darauf abzustellen ist, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik insgesamt tatsächlich leistet (vgl. BGH GRUR 2004, 579 – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen ergibt, liegt eine von der Patentinhaberin geltend gemachte Überforderung des Fachmanns wegen der Kombination einer Vielzahl von Druckschriften nicht vor, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann bereits aus den Druckschriften D20 und D4 ergänzt durch sein Fachkönnen nahegelegt. - 79 - 6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 teilt das Schicksal des Nockenschlosses nach dem erteilten Patentanspruch 1. Die rein redaktionelle Änderung in Merkmal M6 H1-H30 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 führt – wie bereits dargelegt – zu keinem vom Merkmal M6 des erteilten Patentanspruchs 1 abweichenden Sinngehalt. Hinsichtlich dieses und der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung verwiesen. 6.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 erweist sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig. Ein gegen Drehung gesichertes Gehäuse eines Nockenschlosses nach dem Merkmal M2.1 H2, H12, H17, H26, auch speziell in Kombination mit einer Nockenschlosszylindereinheit, zählt mit der Druckschrift D20 bereits zum Stand der Technik. Die Druckschrift D20 schlägt hierfür Nippel 6 vor, die in komplementäre Öffnungen 8a in der Tür ragen, um eine Bewegung des Nockenschlosses zu verhindern (vgl. D20: Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 180). Hinsichtlich der übrigen Merkmale und ihres Naheliegens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen. 6.5 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 30 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um die Merkmale M2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30, M2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30, M6.1 H20-H30, M6.2 H21-H30, - 80 - M6.3 H22-H30, M7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 und M8 H30 insgesamt ergänzt ist und das modifizierte Merkmal M6 H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dabei schließen die Merkmale M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 und M2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 das weiter gefasste Merkmal M2.1 H2, H12, H17, H26 ebenso mit ein, wie das enger gefasste Merkmal M8 H30 in den Sinngehalten der Merkmale M8 H15-H19 und M8 H29 aufgeht. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit sinngemäß auch für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 bis 5, 7 und 9 bis 29, in denen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale aufgenommen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6 H1-H30 und der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung sowie ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen. Bereits die Druckschrift D20 lehrt ein Nockenschloss entsprechend dem Merkmal M2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 mit einem länglichen Gehäuse, an dessen einem Ende ein Handgriff positioniert ist. Um eine (Dreh-)Bewegung des Gehäuses zu verhindern, wird am gegenüberliegenden Ende ein Nippel „coupling bar“ 6 vorgeschlagen, der nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 und M2.5.1 H4, H7, H14, H19, H28-H30 in eine Befestigungsöffnung „coupling hole“ 8a der Tür eingreift (vgl. D20: Anspruch 1, Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 191 bis 202). Neben dem Nippel 6, in dessen Innengewinde eine Maschinenschraube „fixing screw“ 7 eingedreht ist, verfügt das Nockenschloss über eine weitere Gewindebefestigung mittels der Schraubenmutter „fixing nut“ 4b, die auf ein Außengewinde des Nockenschlosszylinders „bolt mount“ 4a geschraubt ist, um das Gehäuse des Nockenschlosses an der Tür festzuklemmen (vgl. D20: Anspruch 1, Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 202, bis Seite 6, Zeile 206). Dementsprechend - 81 - erstreckt sich in das Innere oder die Rückseite der Tür ausschließlich der Nockenschlosszylinder 4, der Nippel 6, die Gewindebefestigung 4a/4b und eine Maschinenschraube 7, die zusammen eine „einzige“ Struktur im Sinne des Merkmals M8 H30 bilden (vgl. D20: Figur 4). Im Inneren des Nockenschlosszylinders 4 ist – wie bereits ausgeführt – ein bewegbares Element 3 aufgenommen, das als drehbarer Dorn oder Kern entsprechend dem Merkmal M6.3 H22-H30 fungiert, mit dessen Ende gemäß dem Merkmal M6.2 H21-H30 eine Nocke 2 – aufgrund der rechteckförmigen Querschnittsform des Dorns bzw. Kerns insbesondere gegen Relativbewegung gesichert – folglich drehfest verbunden ist (vgl. D20: Figur 3). Die Vorgaben des Merkmals M7.1 H9, H11-H19, H23, H25-H30 sind bereits ebenso für das aus der Druckschrift D4 bekannte Kombinationsschloss beschrieben. Bei diesem sind die gesamte Elektronik 30 und die Batterie 25 in dem kompakten Gehäuse 10 aufgenommen, ohne dass Teile davon auf der Innenseite der Tür angeordnet sind, an dem das Schloss befestigt ist (vgl. D4: Figur 2). Dieses Gehäuse 10 erfüllt auch das Ausschließlichkeitsmerkmal M2.6 H10-H14, H16-H19, H24-H30, nach dem das Nockenschloss nur über ein einziges Gehäuse und ein einziges Elektroniksystem verfügt (vgl. D4: Figur 2). Der Fachmann wird diese bekannten Maßnahmen bei einem Nockenschloss mit den im Patentanspruch 1 insgesamt aufgeführten Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge insbesondere – wie bereits dargelegt – hinsichtlich des sich aufdrängenden Trends zur Elektronisierung, aber auch aufgrund der angestrebten Kompaktheit und funktionalen Beschaffenheit, beibehalten bzw. vorsehen. Ebenso qualifiziert sich der Blockiermechanismus des aus der Druckschrift D4 bekannten Kombinationsschlosses als im Inneren des Gehäuses 10 aufgenommener Stift 32 entsprechend dem Merkmal M6.1 H20-H30, der zum Eingriff in die Ausnehmung 38 des bewegbaren Elements 34 hin von einer Feder „spring“ 35 beaufschlagt wird (vgl. D4: Figur 2, Absatz [0015]). Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen Auslegung folgt, dass auch die Gegenstände nach den - 82 - Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5, 7 und 9 bis 29 in Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sind. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. 6.6 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 8 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um die Merkmale M2.3 H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 und M2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 insgesamt ergänzt ist und das modifizierte Merkmal M6 H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten die folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für den Hauptanspruch in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag 6, in den gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 lediglich eine Teilmenge der vorstehend bezeichneten Merkmale aufgenommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6 H1-H30 sowie der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung sowie ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen. Die Druckschrift D20 offenbart – wie bereits dargelegt – ein Nockenschloss mit einem Gehäuse gemäß dem Merkmal M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, das eine längliche Form und an seinem einen Ende einen Handgriff zur Betätigung des Nockenschlosses aufweist. Zudem ist das Gehäuse mit einer Drehsicherung in Form des Nippels 6 am gegenüberliegenden Ende des Gehäuses ausgestattet, der über eine Bohrung mit Innengewinde verfügt, in das bereits eine Maschinenschraube 7 eingedreht ist. Der eingangs definierte Fachmann identifiziert in der Verwendung einer durch die Klappe oder Tür geführten Maschinenschraube 7, die in eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses entsprechend dem Merkmal M2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 eingreift, ebenfalls ein wirksames - 83 - Mittel zur Drehsicherung des Gehäuses nach dem Verständnis des Merkmals M2.4.1 H4, H8, H14, H19, H28, H29 (vgl. D20: Figur 4, Seite 5, Zeile 202 bis Seite 6, Zeile 1). Ohnehin wird dieser die Ausführung einer form- bzw. kraftschlüssigen Drehsicherung mit einem Nippel und/oder einer Maschinenschraube in Abhängigkeit von den konstruktiven und – in Bezug auf die Tür oder Schublade des Möbelstücks – materialspezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen seiner fachnotorischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechnik vornehmen. Zumal dem einschlägig tätigen Fachmann aus seiner beruflichen Praxis derartige, als Ergänzung, aber auch zur Substitution geeignete Teile zum Zwecke der Befestigung bzw. Drehsicherung bereits geläufig sind, als sie bereits zum Basiswissen des Maschinenbaus gehören. Eine solche Ausgestaltung kann deshalb auch in Verbindung mit den übrigen aus dem erteilten Patentanspruch 1 bekannten Maßnahmen keinen über die üblichen Wirkungen hinausgehenden Erfolg erzielen, sodass hier aus den genannten Gründen eine patentbegründende erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt. Gleiches gilt für das Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, das lediglich einen Teil der vorstehend genannten zusätzlichen Merkmale umfasst. 6.7 Aufgrund der zu den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 30 wortidentischen Formulierungen der Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen mit dem Suffix „A“, „B“ und „D“ erweisen sich deren Gegenstände ebenfalls als für den Fachmann naheliegend. 7. Die Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses nach dem erteilten Patentanspruch 35 sowie seinen Entsprechungen gemäß den Hilfsanträgen 1C bis 30C beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die der jeweiligen Kombination von baulichen und verfahrenstechnischen Merkmalen einzig entnehmbaren – von der elektronischen Ausführung des Nockenschlosses im Übrigen unabhängigen – Verfahrensschritte P2, P3.2, P3.6, P3.6.1 und P3.6.2 des jeweils beanspruchten Arbeitsverfahrens sind bereits aus der - 84 - Druckschrift D20 bekannt, die seinen Ablauf vom Einsetzen des Gehäuses bis zum Anziehen einer Gewindemutter zeigt und beschreibt. Zur Vorbereitung der Montage des Nockenschlosses 1 wird die Verwendung einer Bohrschablone „jig“ vorgeschlagen, um die Nockenschlossöffnung „coupling hole“ 8 nach den Merkmalen P1 bzw. P1 H1-H30 und ein Durchgangsloch „coupling hole“ 8a für den Nippel 6 bzw. die Maschinenschraube 7 nach den Merkmalen P2.4 H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 bzw. P2.5 H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 in eine Tür D einzubringen. Mit dem Vorsehen der Nockenschlosseinheit und dem Ansetzen des Gehäuses des Nockenschlosses 1 gemäß den Verfahrensschritten P2 und P3.2 erstreckt sich deren mit einem Außengewinde „bolt mount“ 4a versehene Nockenschlosszylindereinheit „tube body“ 4 gemäß dem Merkmal P3 durch die Nockenschlossöffnung 8, auf das von der Innenseite der Tür D eine Befestigungsmutter „fixing nut“ 4b aufgeschraubt wird. Durch Anziehen der Befestigungsmutter 4 entsprechend dem Verfahrensschritt P3.6 zieht sich das Gehäuse des Nockenschlosses 1 im Sinne der Merkmale P3.6.1 und P3.6.2 fest gegen die Tür D, sodass es geeignet positioniert ist, um einen Schließ- und Öffnungsvorgang zu ermöglichen. Als Schließorgan fungiert dabei die Nocke „lock piece“ 2 als sogenannter „Aktivator“ gemäß dem Merkmal P3.5, der mittels einer weiteren Befestigungsmutter drehfest auf dem bewegbaren Element „lock bar“ 3 der Nockenschlosszylindereinheit 4 fixiert ist (vgl. D20: Figuren 3 u. 4: Seite 5, Zeile 191 bis Seite 6, Zeile 1). Hinsichtlich der noch verbleibenden Merkmale sowie zu ihrem Naheliegen für den zuständigen Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände des Patentanspruchs 1 und seiner Entsprechungen nach den in der Reihenfolge der Anträge betrachteten Fassungen verwiesen. 8. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 16 sowie seiner wortidentischen Entsprechung in der Fassung des Hilfsantrags 1E mag zwar neu sein, mit dem ihm gemäß obiger Auslegung zugewiesenen Sinngehalt beruht er - 85 - jedoch in Analogie zum Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. So unterscheidet sich das Nockenschloss nach Patentanspruch 16 von demjenigen des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass eine Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N3 zusätzlich genannt ist, der das Merkmal N6 allein das bewegliche Element der Nockenschlosszylindereinheit zuordnet. Die Anpassung der Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend dem Merkmal N3.2 folgt dabei der lediglich als Eignung zu verstehenden Funktionalität, in einen bereits an einer Tür montierten Nockenschlosszylinder eingesetzt werden zu können. Zur baulichen Gestaltung der Nockenschlosseinsatzeinheit sind dem erteilten Patentanspruch 16 über dessen bewegliches Element hinaus keine Vorgaben zu entnehmen, mithin ist auch eine drehbewegliche Aufnahme der Nockenschlosseinsatzeinheit insgesamt, dann als bewegbares Element, nicht ausgeschlossen. Demzufolge unterscheidet sich die im Merkmal N4.1 angesprochene Nockenschlosszylindereinheit nicht zwingend von ihrer Ausführung im erteilten Patentanspruch 1. Die Eignung des bewegbaren Elements 3 als Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend dem angezeigten Verständnis des Merkmals N3, in einen bereits ortsfest installierten Nockenschlosszylinder 4 nach dem Merkmal N3.2 eingesetzt werden zu können, unterstellt der mit dem prinzipiellen Aufbau einer Nockenschlosszylindereinheit vertraute Fachmann – den das Streitpatent für eine Ausführbarkeit im Übrigen selbst als bekannt voraussetzt (vgl. Absatz [0031] der PS) – auch dem aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschloss. Als Beleg für diese fachüblichen Kenntnisse dienen die Druckschriften D12 und D15, mit denen jeweils Nockenschlosszylindereinheiten zum Stand der Technik zählen, deren bewegbare Elemente entweder von der dem Nutzer zugewandten (vgl. D12: Figur 2, Seite 7, Absätze 3 u. 4) oder abgewandten Türseite (vgl. D15: Figuren 1 bis 8, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51) in den bereits montierten Nockenschlosszylinder einsetzbar sind. Auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 16, die bis auf den dort nicht geforderten Energieübertragungsanschluss im Lichte der gebotenen Auslegung weitestgehend mit den Merkmalen des erteilten - 86 - Patentanspruchs 1 übereinstimmen, entzieht sich das Patent auch im Umfang des geltenden Patentanspruchs 16 sowie seiner Entsprechung in der Fassung des Hilfsantrags 1E einer Aufrechterhaltung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des im erteilten Patentanspruch 1 definierten Nockenschlosses verwiesen. 9. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände bzw. Verfahren der weiteren selbstständigen Ansprüche, insbesondere das Nockenschloss nach dem erteilten Anspruch 30 bzw. seinen Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen, das jeweils bereits weder eine für seine Ausführbarkeit hinreichende noch eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen erkennen lässt, patentfähig sind, denn mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigen Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden. So hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“; BGH, GRUR 2007, 862 – „Informationsübermittlungsverfahren II“; BGH, GRUR 2017, 57 – „Datengenerator“). 10. Die von der Einsprechenden II und Beschwerdeführerin 2 erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingereichte Druckschrift D20 war zuzulassen und dort zu berücksichtigen. Sowohl im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) sieht das Patentgesetz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens, wie im gerichtlichen Schreiben vom 8. August 2022 bereits mitgeteilt, nicht vor. Die im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren geltenden Verspätungsregelungen der §§ 83 - 87 - Abs. 4 und 117 PatG sind als Ausnahmevorschriften nicht ohne weiteres auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar, und auch eine analoge Anwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO (§§ 530, 296 ZPO) scheidet als auf dem Beibringungsgrundsatz beruhend für das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 5 PatG) aus. Zwar können nach der Rechtsprechung neue Tatsachen und Widerrufsgründe zur Stützung des Einspruchs nur innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden, und es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von nach Ablauf der Einspruchsfrist – insoweit verspäteten – Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1977 – X ZB 11/76, BlPMZ 1977, 277, III. 1. c) aa) – Gleichstromfernspeisung). Allerdings ist ein solchermaßen nach Ablauf der Einspruchsfrist verspätetes Vorbringen grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht ohne diese als verspätet übergangen werden (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Entschließt sich der Senat – wie im vorliegenden Fall der Druckschrift D20 –, solches Material in seine Überlegungen im Einspruchsbeschwerdeverfahren einzubeziehen, dann macht er dieses zum entscheidungserheblichen Prüfstoff (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Dies ergibt sich aus dem sowohl das patentamtliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz – im Gegensatz zu dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Die patentrechtliche Würdigung des Inhalts der Druckschrift D20 stellt damit kein Abweichen von einer ständigen Patentrechtsprechung dar (vgl. BGH, X ZB 15/19, Beschluss vom 24. August 2021, II. 2. a) bb) (1)). 11. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 88 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen. Hubert Kriener Peters Sexlinger