Beschluss
12 W (pat) 17/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 17/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2024 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2016 114 268.9 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 2. August 2016 angemeldeten und am 8. Februar 2018 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern“. Mit dem am 28. Februar 2022 zugestellten Beschluss vom 23. Februar 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B66B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung gemäß § 48 PatG aus Gründen des Bescheides vom 25. Mai 2021 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat sie sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand der Anmeldung aufgrund der mit der Eingabe vom 8. August 2018 eingereichten und beim DPMA am 9. August 2018 eingegangenen Ansprüche 1 bis 15, wobei ein Anspruch 11 fehle, unzulässig erweitert sei. Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 23. Februar 2022 richtet sich die am 17. März 2022 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Zu der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 ist für den ordnungsgemäß geladenen Anmelder niemand erschienen. Er hat mit Schriftsatz zur Beschwerde zuletzt sinngemäß den Antrag gestellt, den Beschluss der Prüfungsstelle B66B vom 23. Februar 2022 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen. - 3 - Die Anmeldung umfasst in der geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018 eingereichten Fassung die unabhängigen Patentansprüche 1 und 12, auf die sich die Patentansprüche 2 bis 10 und 13 bis 15 zurückbeziehen. Ein Patentanspruch mit der Nummer 11 liegt nicht vor. Die geltenden Patentansprüche 1, 3, 4, 5, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut, wobei Orthographie und der Fettdruck unverändert übernommen sind: „1. Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern, dadurch gekennzeichnet, dass in mindestens zwei miteinander nach dem Prinzip der Kommunizierenden Röhren verbundenen Gefäßen hier: Schächten (1a, 1b) eines Zähes-Fluid (2) angeordnet ist und das Zähe-Fluid 2 Pegel durch Pumpen-Einheiten (14) in dem Schacht (1a) um den gleichen Betrag steigt wie der Zähen-Fluid 2 Pegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und mindestens einer der Schächte (1a, 1b) als Liftschacht (1c) ausgebildet ist, wobei in dem Liftschacht (1c) eine Liftkanzel (3) auf dem Zähen-Fluid (2) schwimmend angeordnet ist und die Liftkanzel (3) einen Passagier-Korb (4) mit Boden (5) und unter dem Boden (5) angeordnete Elektro-Strom Einheit als Gewichtselemente (6) aufweist.“ „3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Fluid bzw. Zähes-Fluid (2) eine zähflüssige Konstitution aufweist. Dieses Zähes-Fluid, in einem speziellen Ausführungsbeispiel weist die Flüssigkeit 2 pflanzliche Geliermittel, welche aus Meeresalgen gewonnen wurden, auf. Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen Gasen.“ - 4 - „4. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Liftkanzel (3) kugelförmig ausgebildet ist und der Liftschacht (1c) einen kreisförmigen Querschnitt aufweist oder dass die Liftkanzel (3) und der Liftschacht (1c) einen Ovalen, oder rechteckigen Quer-schnitt aufweisen.“ „5. Vorrichtung nach mindestens einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Passagier-Korb (4) und der Innenwand (7) der Liftkanzel (3) erste Abstandhalter (8) und/oder zwischen der Außenwand (10a) der Liftkanzel (3) und der Innenwandung (10b) des Liftschachtes (1c) zweite Abstandhalter (9) als Rolle oder Kugel angeordnet sind, dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom Generator haben-diese befindet sich dann im Unter-Boden neben Akkus/Baterien des Passagier-Korbes im Lift-Kanzel.“ „9. Vorrichtung nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb der Schächte (1a, 1b, 1c) ein Zähen- Fluidspeicher (13) und die Umwalz-Pumpen Einheiten (14) für den Zähen- Fluid angeordnet sind.“ „12. Verfahren zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem seillosen Liftsystem, dadurch gekennzeichnet, dass der Pegel einer Zähen-Fluids (2) in nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren miteinander verbundenen Schächten (1a, 1 b) erzwungener-weise gesteuert veränderbar ist der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in dem Schacht (1a) im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im obersten, höchsten Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt wie der Fluidspegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und hierdurch auf dem Zähen-Fluid 2 (12) schwimmende Liftkanzeln (3) mit Passagier- Körben (4) zur Aufnahme der Personen und/oder Güter sowie von Gewichtselementen (6) in mindesens einem als Liftschacht (1 c) ausgebildeten Schacht (1a, 1 b) gezielt positioniert werden.“ - 5 - Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften EH1 CN 201990348 U EH2 DE 20 2015 006 773 U1 EH3 ES 2 286 929 A1 berücksichtigt worden. Zum Wortlaut der oben nicht zitierten Patentansprüche, der geltenden Beschreibung und der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie zum weiteren Vorbringen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand der geltenden Patentansprüche wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Ob die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG patentfähig sind, kann somit dahingestellt bleiben. 1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transport und Personen und/oder Gütern und ist anwendbar beispielsweise bei der Realisierung von Aufzügen in oder an Gebäuden (Absatz [0001] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird). 1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Absätze [0002] und [0003]) sind zum Transport von Personen und/oder Gütern in senkrechter Richtung - 6 - verschiedenste Lösungen bekannt. So existiere seit langem das Prinzip der Aufzüge, welche über Drahtseile auf und ab bewegt würden. Ebenso seien Lösungen bekannt, bei denen der Antrieb über Zahnstangen oder über Hydraulikantriebe realisiert werde. Lifte mit einer Schräglage, beispielsweise in den Bergen, seien ebenfalls bekannt. Nachteilig sei bei all den bekannten Lösungen, dass nur geradlinige Bewegungen realisiert werden könnten. 1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transport von Gütern und/oder Personen zu schaffen, welche preiswert, zuverlässig und mit einfachen Mitteln auch eine bogenförmige Bewegung der Transportvorrichtung ermöglichen (Absatz [0004]). 1.3 Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie ein Verfahren zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem seillosen Liftsystem mit den Merkmalen gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Anmeldung zeigt eine Prinzipdarstellung eines Gebäudes mit gebogener Außenkontur und mehreren Liftschächten 1c mit Liftkanzeln 3, die auf einer Flüssigkeit 2 schwimmen. - 7 - Anmeldung Figur 2 1.4 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Aufzügen in und an Gebäuden, insbesondere solchen mit hydraulischen Antrieben, verfügt. 2. Die Gegenstände des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 12, sowie der geltenden Unteransprüche 3, 4, 5 und 9 gehen in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. 2.1 Nach einem Merkmal des geltenden Patentanspruchs 12 ist vorgesehen, dass „der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in dem Schacht (1a) im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im obersten, höchsten Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt wie der Fluidspegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt“. - 8 - Der Begriff „Fluidspegel“ meint offensichtlich einen Fluidpegel. „Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen“ sowie „Luft-Umwalz Pumpen“ sind für den Fachmann erkennbar Umwälzpumpen für ein zähes Fluid bzw. Luft. Zwar sind in der ursprünglichen Beschreibung (Absatz [0025] der Offenlegungsschrift) „Pumpen 14 zur Bewegung der Flüssigkeit 2“, sowie „weitere Pumpen [...], die als Luftpumpen dienen“ offenbart. Jedoch sind in den gesamten ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Umwälzpumpen offenbart. Auch kann der Fachmann weder unter „Pumpen 14 zur Bewegung der Flüssigkeit 2“, noch unter „Luftpumpen“ Umwälzpumpen mitlesen, da für den Fachmann für diese Anwendungen, also das Bewegen von Flüssigkeiten und Luft, außer Umwälzpumpen eine Vielzahl weiterer Pumpenarten in Frage kommen. Gleiches gilt für den geltenden Unteranspruch 9, dessen Gegenstand ebenfalls „Umwalz-Pumpen“ umfasst. 2.2 Der geltende Unteranspruch 3 besteht aus drei einzelnen, durch einen Punkt als Satzzeichen getrennten Sätzen. Die Formulierung eines Patentanspruchs in mehreren einzelnen Sätzen ist zwar unüblich, denn er lässt die Einheitlichkeit des Anspruchsgegenstands vermissen, jedoch grundsätzlich nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 18.11.1980 - X ZR 11/78, V. - Skistiefelauskleidung). Jedenfalls ist der letzte Satz des Unteranspruchs 3 mit dem Wortlaut „Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen Gasen.“ nicht ursprünglich offenbart. Denn weder Gase, noch irgendwelche Gemische sind in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen genannt, oder können vom Fachmann in diesen mitgelesen werden. - 9 - 2.3 In den geltenden Unteranspruch 4 ist die Ausgestaltungsalternative eines Liftschachts mit einem ovalen Querschnitt hinzugefügt worden. Auch dies stellt eine unzulässige Erweiterung dar, denn ein Hinweis auf einen ovalen Querschnitt findet sich nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen. 2.4 Der letzte Merkmalsteil des geltenden Unteranspruchs 5 mit dem Wortlaut „dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom Generator haben-diese befindet sich dann im Unter-Boden neben Akkus/Baterien des Passagier-Korbes im Lift-Kanzel“ erweitert ebenfalls den Gegenstand der Anmeldung. Denn in den ursprünglichen Unterlagen sind lediglich radförmig oder kugelförmig ausgebildete Abstandhalter genannt (Absätze [0009] und [0027]). Die Ausgestaltung der Abstandshalter als Rollen ist jedoch weder ursprünglich beschrieben, noch kann sie den Figuren entnommen werden. Ebensowenig ist in den ursprünglichen Unterlagen ein Generator offenbart. 2.5 Ob es sich bei den nicht ursprungsoffenbarten Merkmalen möglicherweise um Einschränkungen des Anspruchsgegenstandes handelt, ist unerheblich. Denn im Prüfungsverfahren ist jedes nicht ursprungsoffenbarte Merkmal zurückzunehmen, auch wenn es eine Beschränkung bedeutet, vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - X ZB 5/16, Tz. 19 - Phosphatidylcholin. 2.6 Da sich die geltenden Patentansprüche 3, 4, 5, 9 und 12 als nicht gewährbar erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen geltenden Patentansprüche 1, 2, 6 bis 8, 10 und 13 bis 15. Denn über einen Antrag auf Erteilung eines Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18), und der Anmelder hat die Anmeldung ausschließlich mit den geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018 - 10 - eingereichten Patentansprüchen verteidigt und keine weiteren Anträge geltend gemacht. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 3. Dem Anmelder ist im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden. Der Anmelder war ordnungsgemäß geladen und er wurde mit einem der Ladung beigefügten Hinweis vom Senat auf mögliche Patentierungshindernisse, nämlich hier unzulässige Erweiterung und fehlende Patentfähigkeit, aufmerksam gemacht. Der Anmelder konnte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt somit erkennen, worauf es für die Entscheidung des Senats ankommen würde. Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor Gericht verzichtet und somit die Gelegenheit, mündlich rechtliches Gehör zu erhalten, nicht wahrnimmt, so kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, worauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde. - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Schenk Herbst Berner