Beschluss
30 W (pat) 532/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat532.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 532/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 017 065.1 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung) - 2 - hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 21. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: 1. Der Antrag der Anmelderin und Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. März 2023 die unter der Nr. 30 2022 017 065.1 geführte Anmeldung des Zeichens - 3 - welches Schutz für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 37, 38, 42 und 45 begehrt, zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. März 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit einem am 19. April 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 18. April 2023 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € wurde jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt. Dies ist der Anmelderin mit einem ihm am 25. August 2023 zugegangenen Bescheid des Bundespatentgerichts vom 14. August 2023 mitgeteilt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass mangels Einzahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Mit einem dem Bundespatentgericht am 25. September 2023 übermittelten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Ausweislich des Kontoauszugs wurde die Beschwerdegebühr am 26. September 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Anmelderin mit vorgetragen, dass der die Beschwerdegebühr wegen eines Sekretariatsfehlers nicht überwiesen worden sei. Ferner sei der Anmelderin nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. A. Die Anmelderin hat zwar gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Beschluss der Markenstelle vom 14. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023 endenden Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 26. September 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegebühr ist somit verspätet gezahlt worden. Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. B. Der mit einem am 25. September 2023 beim BPatG eingegangenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, da er innerhalb der mit Zugang des Hinweises des BPatG auf die nicht erfolgte Einzahlung der Beschwerdegebühr beginnenden zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden ist. Weiterhin hat die Anmelderin mit Einzahlung der Beschwerdegebühr am 26. September 2023 die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat - 5 - (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner u.a. BGH GRUR 2000, 1010 – Schaltmechanismus; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl, § 91 Rn. 11 mwN), verhindert war, die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG zu zahlen. 1. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rn. 10 m. w. N.). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss hierzu die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs. 3 MarkenG). Alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999, 428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. BPatG 30 w (pat) 507/20 v. 16. Juli 2020 – My Goas; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rdnr. 27). 2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Anmelderin nicht gerecht. Die Angaben beschränken sich darauf, dass die Einzahlung „wegen eines Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Bevollmächtigten nicht überwiesen worden sei, und ihr ferner nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei. - 6 - a. Zwar muss sich die Anmelderin Fehler sogenannter Hilfspersonen ihres Bevollmächtigten, die nicht vertretungsberechtigt sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Jedoch kann sich in diesen Fällen ein der Anmelderin zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten daraus ergeben, dass er nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt. Die Anmelderin bzw. ihr Bevollmächtigter dürfen die zur Einzahlung der tarifgemäßen Gebühr erforderlichen Arbeiten nicht der eigenverantwortlichen Erledigung des Personals des Bevollmächtigten der Anmelderin übertragen, ohne eigene Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen für eine rechtzeitige Erledigung der fristgebundenen Handlungen z. B. in Form einer Vorlage- oder Gegenzeichnungspflicht zu treffen bzw. zu veranlassen. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat daher durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH NJW 2010, 1363 Rn. 11 mw.Nachw.) Im Falle einer verspäteten Einzahlung einer Beschwerdegebühr bedarf es daher seitens der Anmelderin der schlüssigen Darlegung aller Umstände, aus denen sich ein fehlendes Verschulden ergibt. Dazu gehören bei Vertretern insbesondere Darlegungen über die Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte sowie zur Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 91 Rdnr. 27). Daran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht. So ist bereits unklar, welche Kanzleikraft mit der Einzahlung der Beschwerdegebühr beauftragt war und warum ihr ein Fehler unterlaufen ist. - 7 - Vor allem jedoch enthält das Vorbringen keine Ausführungen dazu, welche Maßnahmen innerhalb der Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin getroffen wurden, um eine fristgerechte Einzahlung der Beschwerdegebühr zu gewährleisten. b. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend macht, dass ihr nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegebühr zu zahlen sei, kann sie sich darauf schon deshalb nicht berufen, weil jedenfalls ihrem Verfahrensbevollmächtigten ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung offenbar bekannt war, dass die Frist am 20. April 2023 ablief, wie ihr Vorbringen, dass die Beschwerdegebühr „wegen eines Sekretariatsfehlers“ im Büro ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht überwiesen worden sei, verdeutlicht. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung deutlich und unmissverständlich, dass innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr von 200 EUR zu zahlen ist und die Beschwerde auch bei nicht vollständiger Zahlung als nicht eingelegt gilt. 3. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin die Frist des § 66 Abs. 2 MarkenG zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat, so dass das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet ist. 4. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin auf die Mängel seines Vortrags bedurfte es vorliegend nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. etwa BGH NJW 2016, 3789 Rn. 31). Nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der zweimonatigen Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG erläutert oder vervollständigt werden - 8 - (vgl. auch § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 28 mwN; siehe auch [zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO] BGH NJW 2011, 458 Rn. 17; FamRZ 2010, 879 Rn. 12; VersR 2011, 508 Rn. 9; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze bzw. Vornahme fristgebundener Handlungen wie der Einzahlung der Beschwerdegebühr stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (BGH MDR 2017, 782; VersR 2016, 1333 Rn. 13). Fehlt – wie hier – jeglicher Vortrag zu diesem Punkt, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lücken hin, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass es an den notwendigen Vorkehrungen gefehlt hat (so ausdrücklich BGH MDR 2017, 782; siehe ferner BGH MDR 2014, 422 Rn. 12; NJW- RR 2012, 747 Rn. 12; NJW 2004, 367, 369). C. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Strö- bele/Hacker/Thiering, aaO, § 66 Rdn. 59). - 9 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Weitzel Merzbach