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Beschluss

29 W (pat) 530/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 530/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 117 896.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung PCSPECIALIST ist am 11. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 09: Chips [integrierte Schaltkreise]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbetriebsprogramme [herunterladbar]; Computerbildschirme; Computerkomponenten und -teile; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computersoftware [herunterladbar]; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Laufwerke für optische Datenträger; elektronische Applikationen [herunterladbar]; Festplatten; Laptops; Mäuse [Computerzubehör]; Mauspads [Mausmatten]; Modems; Monitore [Computerhardware]; Notebooks [Computer]; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; optische Datenträger; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Tablet-Computer; USB- Sticks; Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Beratung in Bezug auf die Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung - 3 - in Bezug auf den Kauf von Waren, insbesondere Netzwerkkomponenten sowie Computerhard- und Software, im Auftrag von Unternehmen; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung zur Optimierung von Arbeitsprozessen, Dokumentenverwaltung und Dokumenten- management; organisatorisches Projektmanagement im EDV- Bereich; Groß und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Chips [integrierte Schaltkreise], Compact-Disks, Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerbildschirme, Computerkomponenten, Computerteile, Computerperipheriegeräte, Computerprogramme, Computersoftware, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke [für Computer], Drucker für Computer, Laufwerke für optische Datenträger, elektronische Applikationen [herunterladbar], Festplatten, Laptops, Mäuse [Computerzubehör], Mauspads [Mausmatten], Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks [Computer], Scanner [Datenverarbeitungsgeräte], optische Datenträger, Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar], Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Tablet-Computer, USB- Sticks und Netzwerkkomponenten; Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Hardware für Netzwerksysteme; Installation, Wartung und Reparatur von Hardware für Internetzugänge; Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen [Hardware]; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Klasse 40: Kundenspezifischer Bau von Computern und Computerhardware für Dritte; Kundenspezifische Herstellung und Montage von IT-Produkten; Digitaldruck; Drucken von Dokumenten von digitalen Medien; Kundenspezifischer Bau von Computern, Datenverarbeitungs- - 4 - ausrüstungen und Computerhardware; Information, Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung für Telekommunikations- technik; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Computerhard- und Softwareberatung; Computer- systemanalysen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Wiederherstellung von Computerdaten; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Wartung und Aktualisierung von Software; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; technische Schnittstellenentwicklung von Computerhard- und Software; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Administration von Netzwerken und Computersystemen; technische Beratung in Bezug auf den Kauf von Waren, insbesondere Netzwerkkomponenten sowie Computerhard- und -software, im Auftrag von Unternehmen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 40 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter ausdrücklichem Hinweis auf den amtlichen Beanstandungsbescheid vom 7. Mai 2021, zu dem die Anmelderin in der Sache keine Stellungnahme abgegeben hat, ausgeführt, dass die Bezeichnung - 5 - „PCSPECIALIST“ eine Beschreibung der Art der einzelnen Waren und der Erbringung der Dienstleistungen darstelle. Sie werde auch von Mitbewerbern aus der Computer- und EDV-Branche – wie eine einfache Internetrecherche zeige – beschreibend verwendet. Das Anmeldezeichen in seiner Bedeutung „PC- SPEZIALIST“ sei daher im Allgemeininteresse für den Verkehr freizuhalten. Zudem verfüge die angemeldete Bezeichnung nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie sich in einer rein sachbeschreibenden Aussage erschöpfe. Der Umstand, dass das Anmeldezeichen „PCSPECIALIST“ orthographisch regelwidrig zusammengeschrieben sei, führe nicht zur Schutzfähigkeit. Denn der beschreibende Aussagegehalt trete trotz der Schreibweise so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre Funktion als beschreibende Sachangabe ohne weiteres erfüllen könne. Zudem sei der Verkehr an unterschiedlichste Schreibweisen, insbesondere aus der Werbung, gewöhnt. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen der erforderliche konkrete, enge Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle. Die Markenstelle beschränke sich diesbezüglich auf allgemeine Aussagen, ohne sich explizit mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Die Anmelderin beanstandet ferner, dass die Markenstelle ihrer Prüfung nicht die Bezeichnung in ihrer angemeldeten Form zugrunde gelegt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass der maßgebliche Verkehr das Zeichen in die Elemente „PC“ und „SPECIALIST“ auftrenne, um dann den englischen Begriff ins Deutsche zu übersetzen. Ein solche zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise sei aber unzulässig. Auch die Recherche zeige nur eine Verwendung der Bezeichnung „PC-SPEZIALIST“ und diese zudem in kennzeichenmäßiger Form. Das von der Markenstelle unterstellte Verständnis erfordere damit einen Denkprozess, der nicht nur eine unzulässige Analyse der Bezeichnung darstelle, sondern auch automatisch zur Schutzfähigkeit führen würde. - 6 - Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2021 aufzuheben. Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 unter Beifügung von Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht als schutzfähig erachtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST handelt es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine zweifelsohne gängige und abgegriffene Sachaussage, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR - 7 - 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, - 8 - 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung PCSPECIALIST nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. a. Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 40 und 42 richten sich neben dem Fachverkehr aus dem Bereich der Computertechnik und Systemintegration in erster Linie an unternehmerische Kreise. Die Waren und ein Teil der Dienstleistungen werden aber auch von Endverbrauchern nachgefragt, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). b. Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Buchstabenkombination „PC“ (allgemein verwendete Abkürzung für „Personal Computer“) und dem englischen Wort „SPECIALIST“ (für Spezialist), das auch im Inland unschwer verstanden wird, - 9 - zusammen. Bei beiden Bestandteilen handelt es sich um eine beschreibende Angabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. aa. Die Bezeichnung „PC“ als solche ist in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) und bezeichnet nicht nur die beanspruchte Ware „(Personal)Computer“ selbst, sondern steht – wie bereits mehrfach entschieden wurde (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 28.07.1990, 32 W (pat) 66/99 – PC EXPERT, HABM, Beschluss vom 14.12.1999, R0289/99-3 – PC EXPERT) – stellvertretend und plakativ als Schlagwort für das teilweise umfassende Angebot an Hard- und Software eines Computerhändlers und wird auch für Dienstleistungen rund um Computer und Telekommunikation im weitesten Sinne verwendet. Da alle hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum üblichen Sortiment gehören, ist ohne weiteres jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu bejahen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.06.2019, 25 W (pat) 606/17 – PC Billiger). Ergänzend wird insoweit auch auf die vorab mit dem Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 übersandten Rechercheunterlagen des Senats Bezug genommen (vgl. beispielsweise jeweils Angebotspalette des „G- POINT, dem PC SPEZIALIST Store in Altenburg“ unter gpoint-altenburg.de, Bl. 58 Rs d. A., der bereits seit 2005 neben einem reichhaltigen Angebot an Computersystemen, Computerzubehör, Software und Spielekonsolen auch Sonderwünsche erfüllt wie Planung und Erstellung individueller Computersysteme mit umfassendem Service, Beratung und günstigen Finanzierungsmöglichkeiten; oder des „CTF-Computerhaus – Ihr PC Spezialist in Kaufbeuren“ unter ctf- computerhaus.de, das neben einem breiten Produktportfolio auch proaktive Rundum-Betreuung und PC-Services für Privat- und Firmenkunden bietet, sowie „NeumannPc – Ihr PC-Spezialist – Bremerhaven“ unter neumannpc.de, Bl. 59 d. A., der seit fast 40 Jahren für Privat- und Firmenkunden mit eigenen IT- Systemelektronikern Service, Verkauf und Reparatur von Peripheriegeräten, Überwachungssystemen, Hard- und Software gewährleistet). - 10 - bb. Das Wort „Specialist/Spezialist“ wird weltweit im Handel als Wertversprechen benutzt, um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen – welcher Art auch immer - herauszustellen (vgl. für Deutschland auch „Wörterbuch der Werbesprache“, Rothfuss-Verlag 1991, Stichwort „Spezialist“, Bl. 42/43 d. A.). Es weist auf außerordentliche, nachgewiesene qualifizierte Fähigkeiten und Leistungen des Dienstleistungserbringers und Warenanbieters hin. Dem entsprechend sind bereits vielfach Anmeldungen mit dieser Angabe, wie auch vergleichbaren Anpreisungen des Anbieters als Fachmann, beispielsweise „Expert, Profi, Authority“ in Wortverbindungen mit der Produktgruppe oder einer sonstigen sachlichen Konkretisierung zurückgewiesen worden (vgl. übersandte PAVIS PROMA-Auszüge zu PC EXPERT, IDExpert, PDF Expert, THE ECOMMERCE AUTHORITY HOTEL.PROFI, THE SPINE SPECIALIST, Dentalspecialists, Bl. 33/41 d. A.). c. Die Kombination der beschreibenden Angaben „PC“ und „SPECIALIST“ führt ihrerseits zu einem beschreibenden Gesamtbegriff. Denn bereits seit langem werden die Waren und Dienstleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin beansprucht, dahingehend angepriesen, dass sie von einem PC-Spezialisten bzw. von PC-Spezialisten oder PC-Experten stammen. Dies zeigen die zahlreichen anstatt Vieler vorab übersandten Verwendungsbeispiele (Bl. 44-59 d. A.). Die angemeldete Bezeichnung PCSPECIALIST erfährt durch die Kombination keine ungewöhnliche Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe „PC-Spezialist“ wegführt. Dem Anmeldezeichen fehlt es vielmehr an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Denn nicht nur für Fachkreise, sondern auch für den inländischen Endverbraucher ist das Anmeldezeichen PCSPECIALIST trotz seiner konkreten Schreibweise unmittelbar als ein werbeüblicher Sachhinweis im Sinne von „PC Spezialist“ verständlich. Die Beschwerdeführerin weist durchaus zutreffend darauf hin, dass sich das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich danach bemisst, ob - 11 - die Marke in ihrer angemeldeten Form - hier das Zeichen in seiner ganz konkreten geschlossenen Schreibweise in Majuskeln ohne optische Unterbrechung der Buchstabenfolge (anders als bei den Schreibweisen PC-Specialist, PC Specialist, PCspecialist etc.) - als solche und für sich unterscheidungskräftig ist oder nicht, ohne dass in beliebiger Weise weitere Wort- oder Bildelemente hinzugedacht oder weggelassen werden dürfen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 163 m. w. N.). Maßgebend ist vorliegend insoweit, ob die miteinander verbundenen Elemente „PC“ und „SPECIALIST“ weiterhin als solche erkennbar bleiben und der Verkehr daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine Kombination der einzelnen Elemente erkennt (z. B. ablehnend BPatG, Beschluss vom 24.09.2020, 30 W (pat) 507/19 – AGEID; Beschluss vom 25.02.2016, 30 W (pat) 513/14 – ramuc). Anders als in den gerade zitierten Kombinationen „AGEID“ und „ramuc“ verschmelzen vorliegend jedoch die Bestandteile „PC“ und „SPECIALIST“ – nicht zuletzt auch wegen der sprachlichen Zäsur - nicht zu einem einheitlichen (Fantasie)Wort. Zudem gehören beide Begriffe auf dem hier in Rede stehenden Geschäftsfeld zum allgemeinen Wortschatz, so dass beide Bestandteile dem angesprochenen Publikum sofort und zwanglos ins Auge springen. Um in dem Anmeldezeichen PCSPECIALIST die Bedeutung „PC- Spezialist“ zu erfassen, bedarf es daher keinerlei gedanklicher Zwischenschritte oder analysierender Überlegungen. Die angemeldete Bezeichnung preist damit in schlagwortartiger Art und in absolut werbeüblicher Weise den Waren- und Dienstleistungsanbieter als solchen mit großer Expertise und Fachwissen und damit die Produkte als hochwertig und auch für Spezialisten bestimmt und geeignet an. d. Soweit die Waren der Klasse 9, die allesamt zum üblichen Sortiment eines PC-Händlers gehören, und die darauf bezogenen Handelsdienstleistungen der Klasse 35 mit der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST gekennzeichnet - 12 - sind, wird der Verkehr darin nur diesen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt, nicht aber einen Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft sehen. Nichts Anderes gilt auch für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 40 und 42. Die Frage der Computer- Ausstattung bzw. der IT-Strategie, beginnend mit der Anschaffung von Hard- und Software bis zur Vorsorge im Hinblick auf Datenschutz oder Cybersicherheit, ist für Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor. Diesbezüglich gibt es zahlreiche, zum Teil auf einzelne Belange spezialisierte Beratungsunternehmen. Dabei kann sich die angebotene Beratung durch solche Spezialisten insbesondere auch auf die Anschaffung, individuelle Anpassung oder Wartung von Computer-Hard- und Software beziehen (vgl. auch oben Beispiele 2 b. aa.). Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es im Übrigen keiner konkreten Auseinandersetzung mit jeder einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten Ware und Dienstleistung. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for you). Jedoch bilden die zu Klasse 9 beanspruchten Software- und Hardwareprodukte wie auch die sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, ferner die die EDV bzw. IT und Systemintegration betreffenden Dienstleistungen der übrigen Klassen – wie im Übrigen schon die konkreten Formulierungen nahelegen - homogene Gruppen, bei denen dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt, so dass es demnach auch keiner sich auf bloße Wiederholungen beschränkenden Prüfung für jede einzelne der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007, 425 Rn. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rn. 91 – Develey/HABM). Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine werblich-sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung PCSPECIALIST nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. - 13 - 2. Der Umstand, dass für die hiesige Beschwerdeführerin beim EUIPO am 19. Juni 2017 die Bezeichnung „PCSPECIALIST“ für ein vergleichbares Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in das dort geführte Unionsmarkenregister unter der Nummer 016141053 eingetragen worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil stützt diese Eintragung sogar die hiesige Beurteilung. Denn die Eintragung in das Unionsmarkenregister erfolgte im Wege der Verkehrsdurchsetzung (vgl. Feld „Erworbene Unterscheidungskraft: Ja“). Dies bedeutet, dass von Haus aus Eintragungshindernisse vorlagen und das Zeichen erst durch eine markenmäßige Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Ob und inwieweit im dortigen Verfahren ausreichende Nachweise für eine notwendige Verkehrsdurchsetzung auch für Deutschland vorgelegt und dadurch eine Verkehrsdurchsetzung belegt worden sein mag, kann nicht beurteilt werden. Im hiesigen Anmelde(beschwerde)verfahren jedenfalls ist eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht geltend gemacht und sind auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt worden. 3. Da dem Anmeldezeichen PCSPECIALIST bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 14 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Akintche Posselt