Beschluss
25 W (pat) 566/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 566/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 110 899.7 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Nielsen und der Richterin Fehlhammer beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 26. April 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 16 „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Zeichen Ingenieurregion ist am 28. September 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: - 3 - Klasse 16: Papier und Pappe; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen, Broschüren, Prospekte, Plakate, Poster und Flyer in den Bereichen Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Beratung in den Bereichen Existenzgründung, Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer, Innovationsmanagement und Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten, Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 4 - Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Elektronische Nachrichtenübertragungsdienste; Nachrichtendienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technisch- wissenschaftlichen Veröffentlichungen und sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere in Form von Druckwerken, maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Planen und Durchführen von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen und Ausstellungen und sonstigen Informationsveranstaltungen sowie Wettbewerben, insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher Weiterbildung zur Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur Forschungsförderung, zum Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen in elektronischer Form; Beratung von Aus- und Weiterbildungsnetzwerken und -organisationen im Bereich Nachwuchs, gewerblich und technische Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien und akademische Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 5 - Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen, IT- Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen im Bereich technisch-wissenschaftlicher Weiterbildung zur Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur Forschungsförderung, zum Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; technisch- wissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik, Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer - 6 - Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit, Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement, Ergonomie und Softwaresicherheit, Informations- und Kommunikationstechnik; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2019 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das beanspruchte Zeichen aus den Bezeichnungen „Ingenieur“ für einen an einer Hochschule ausgebildeten Techniker und „Region“ für einen durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten räumlichen Bereich zusammensetze. Der angesprochene Verkehr werde die Wortkombination „Ingenieurregion“ daher in ihrer maßgeblichen Gesamtheit unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte als sachlichen Hinweis auf einen räumlichen Bereich verstehen, der sich durch eine besonders hohe Konzentration von Ingenieuren auszeichne. In diesem Sinne sei sie bereits vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt von Dritten benutzt worden, was an den Wortverbindungen „Ingenieurregion Dessau“ oder „Ingenieurregion Stuttgart“ deutlich werde. Das Zeichen „Ingenieurregion“ bringe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zum Ausdruck, dass sich die Waren der Klasse 16 (wie beispielsweise „Druckereierzeugnisse, Kunstwerke, Bücher, Prospekte und Poster“) und die Dienstleistungen der Klassen 38 (wie beispielsweise „Telekommunikationsdienste“) sowie 41 (wie beispielsweise „Verlagswesen“) inhaltlich mit dem Thema „Ingenieurregion“ befassten. Weiterhin könnten die Dienstleistungen der Klasse 35 („Werbung“) sich auf die Bewerbung einer - 7 - Ingenieurregion beziehen und der Klasse 42 („wissenschaftliche, technologische, IT- und Designdienstleistungen“) innerhalb einer Ingenieurregion oder zum Zwecke der Entwicklung einer solchen erbracht werden. In diesem Zusammenhang wirke sich der Umstand entscheidungserheblich aus, dass es für viele Regionen in Deutschland von großer Bedeutung sei, Ingenieure auszubilden, in der Region zu halten oder in die Region zu holen. Zur Erreichung dieser Ziele würden verschiedene Maßnahmen ergriffen, wie das Betreiben von interaktiven Online- Plattformen mit Vorträgen, Diskussionen, Workshops oder Präsentationen. Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten für solche Maßnahmen bestimmt sein. Der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Sie weise weder eine relevante sprachliche Besonderheit auf, noch sei sie interpretationsbedürftig. Auch vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könnten keinen Anspruch auf die Eintragung eines schutzunfähigen Zeichens begründen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke weder das Fehlen der Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses entgegenstehe. Die Wortkombination „Ingenieurregion“ sei in ihrer maßgeblichen Gesamtheit nicht dazu geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Sie sei vielmehr ungewöhnlich und nicht unmittelbar verständlich. Es handele sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, die keinen konkreten sachlichen Sinngehalt aufweise. Sie ermögliche lediglich Assoziationen und eröffne damit einen weiten gedanklichen Interpretationsspielraum. So werde der geografische Raum, auf den sie sich beziehe, nicht konkretisiert und erschließe sich nicht, weshalb die betreffende Gegend eine „Ingenieurregion“ sei. Der Begriff bleibe zudem wegen seiner Kürze und Prägnanz leicht in Erinnerung. Auch die von der Markenstelle vorgelegten Quellen seien nicht dazu geeignet, eine sachbeschreibende Verwendung der Wortverbindung „Ingenieurregion“ vor dem maßgeblichen Anmeldedatum zu belegen. Vielmehr machten sie deutlich, dass der angesprochene Verkehr das - 8 - Anmeldezeichen als fantasievolles Schlagwort mit Wiedererkennungswert wahrnehme. Weiterhin lägen keine konkreten Tatsachen vor, die für die Möglichkeit einer sachbeschreibenden Verwendung des Anmeldezeichens in der Zukunft sprechen könnten. Darüber hinaus habe es die Markenstelle unterlassen, in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine hinreichend differenzierte Einzelprüfung vorzunehmen. So beschreibe der Begriff „Ingenieurregion“ beispielsweise weder die Art noch die Beschaffenheit der Waren „Bücher, Zeitungen in den Bereichen Forschungsförderung und Technologieförderung“. Gleiches gelte für die Dienstleistungen „Organisieren von Geschäftskontakten, Beratung in den Bereichen Forschungsförderung und Technologieförderung, Telekommunikationsdienste, Dienstleistungen im Bereich Bildung“ oder „Vermietung von Computerhardware und -software“. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 seien zudem im Hinblick auf ihre Themen und Inhalte neutral. Auch würden sie branchenüblich nicht mit einem inhaltsbeschreibenden Sachtitel bezeichnet. Insbesondere umfassten die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 lediglich den technischen Vorgang der Kommunikation, beträfen jedoch nicht ihren Inhalt („Content“). Soweit der Senat im gerichtlichen Hinweis vom 16. Juni 2021 verschiedene Nachweise ermittelt habe, um die Benutzung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“ vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nachzuweisen, sei dem entgegenzuhalten, dass die meisten der aufgefundenen Belege auf den Anmelder selbst zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 26. April 2019 aufzuheben. - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 16. Juni 2021 einschließlich der beigefügten Rechercheergebnisse, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“ als Marke steht im Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat ihr insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Lediglich im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ weist das in Rede stehende Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle in diesem Umfang aufzuheben war. 1. Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH - 10 - GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Zeichen „Ingenieurregion“ im Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. - 11 - a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden nicht nur die Endverbraucher, sondern auch das unternehmerische Fachpublikum angesprochen, insbesondere was die in den Klassen 35, 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen anbelangt. b) Die Bezeichnung „Ingenieurregion“ ist ein lexikalisch nicht nachweisbares, jedoch verständliches Kompositum, das aus zwei allgemein gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache regelgerecht zusammengesetzt ist. Diese zeichnet sich durch den vielfältigen Gebrauch von neuen Wortverbindungen aus, die in gleicher Weise wie das angemeldete Zeichen gebildet sind. So benennt ein dem Wort „Region“ vorangestelltes Substantiv die Besonderheit oder das Merkmal, durch die bzw. das sich das betreffende Gebiet besonders auszeichnet und gegenüber anderen Bereichen hervorhebt. Einige dieser in gleicher Weise gebildeten und allgemein gebräuchlichen Komposita sind lexikalisch nachweisbar. Beispielhaft sind die Begriffe „Industrieregion“, „Weinregion“ oder „Wintersportregion“ zu nennen. Daneben finden sich im allgemeinen Sprachgebrauch Wortneuschöpfungen, in denen das Wort „Region“ insbesondere mit einer Berufsbezeichnung kombiniert wird, um das betroffene Gebiet zu charakterisieren. So hat die Markenstelle den Anmelder zutreffend auf den in ähnlicher Weise gebildeten Begriff „Holzschnitzerregion“ hingewiesen, der vom angesprochenen Verkehr unmittelbar und ohne Nachdenken dahingehend verstanden wird, dass sich in der betreffenden Region besonders viele Holzschnitzer angesiedelt haben. Dieses Verständnis erschließt sich dem angesprochenen Verkehr auch dann, wenn der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar ist und nur von einer einzigen Region im Inland zu Marketingzwecken benutzt wird. Hiervon ausgehend bereitet auch die Wortkombination „Ingenieurregion“ dem angesprochenen Verkehr keine Verständnisschwierigkeiten und wird für sich genommen dahingehend verstanden, dass die so bezeichnete Region sich durch besonders viele oder eine besonders hohe Dichte von Ingenieuren auszeichnet. - 12 - Mit dieser Bedeutung wurde das beanspruchte Zeichen bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anmeldung am 28. September 2018 tatsächlich verwendet, um eine bestimmte Region als besonders innovativ bzw. als für Ingenieure besonders attraktiv zu bewerben. So wurde von Mai 2008 bis Juli 2010 in Sachsen-Anhalt ein Projekt mit der Bezeichnung „Aufbau von Lernpools zur Förderung der Ingenieurregion Dessau“ durchgeführt. In einer Werbeschrift mit dem Titel „Immobilienbrief Stuttgart“ vom 6. Dezember 2016 wurde die „Ingenieurregion Stuttgart“ als Vorreiter im Bereich des seriellen Bauens bezeichnet. In dem Artikel „Peiner waren beim Neujahrsempfang der IHK“ vom 19. Januar 2017 wird ausgeführt, dass der IHK-Präsident mit Blick auf die Forschungs- und Wirtschaftsschwerpunkte der Region für die Bezeichnung „Ingenieurregion“ plädiere. Auf die Rechercheergebnisse des Senats, die dem Anmelder mit dem oben genannten gerichtlichen Hinweis als Anlage 4 übersandt wurden, wird Bezug genommen. Weitere darin befindliche Nachweise zur Verwendung des Begriffs „Ingenieurregion“ als Werbeschlagwort, die vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt datieren, sind auf den Anmelder selbst zurückzuführen. So bezeichnet ein Sprecher in einem Interview mit einer Online-Plattform unter der Überschrift „Industrie und Wirtschaft 4.0“ die Region Braunschweig/Wolfsburg als „die Ingenieurregion“. Im Übrigen werden ausweislich der als Anlage 5 dem gerichtlichen Hinweis vom 16. Juni 2021 beigefügten Belegen neben der beschwerdegegenständlichen Wortkombination „Ingenieurregion“ auch andere, in gleicher Weise gebildete Begriffsverbindungen benutzt, um die wirtschaftliche und technologische Leistungsfähigkeit bestimmter Regionen werblich hervorzuheben. So sollen die Bezeichnungen „Wissenschaftsregion“, „Technologieregion“ oder „Innovationsregion“ verdeutlichen, dass ein bestimmtes Gebiet besonders günstige Bedingungen für Wissenschaft, Technik oder Forschung bietet oder in diesen Bereichen außergewöhnliche Erfolge vorzuweisen hat. Die Komposita werden - 13 - häufig von regionalen Interessengruppen und Initiativen benutzt, in denen sich die unterschiedlichsten Beteiligten zusammengeschlossen haben, um zum einen Imagewerbung und zum anderen regional orientierte Wirtschafts- und Wissenschaftsförderung zu betreiben. In diesem Rahmen werden u. a. Aus- und Weiterbildung, Berufs- und Unternehmensberatung, Schulunterricht in technisch- naturwissenschaftlichen Fächern, Unterstützung bei Unternehmensgründungen, Förderung des Technologietransfers, Vermittlung von geschäftlichen Kontakten, Durchführung von Veranstaltungen und die Auslobung von Preisen angeboten. c) Ausgehend von dem aufgezeigten Verkehrsverständnis der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“ im Sinne einer Region mit einer besonders hohen Dichte an Ingenieuren bzw. innovativen Unternehmen und Forschungseinrichtungen weist sie zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den meisten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf: (1) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der „Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen, Broschüren, Prospekte, Plakate, Poster und Flyer in den Bereichen Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ wird der angesprochene Verkehr den Begriff „Ingenieurregion“ als sachlichen bzw. werblich anpreisenden Hinweis auf ihren Inhalt und Gegenstand verstehen. So veröffentlichen Netzwerkinitiativen regelmäßig Unterrichtsmaterial, Prospekte, Flyer und andere Druckschriften, insbesondere zu den Themen Technologieförderung - 14 - und -transfer, um eine bestimmte Region als attraktiv für Ingenieure darzustellen und Fachkräfte aus anderen Gebieten anzulocken. „Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe“ können wiederum Preise sein, die von einer Region mit vielen Ingenieuren im Rahmen einer Initiative zur Imageverbesserung verliehen werden. Das Anmeldezeichen benennt somit lediglich denjenigen, der die Gewinne auslobt, wobei es nicht darauf ankommt, wer das im Einzelfall ist. „Architekturmodelle“ sprechen vor allem Bauingenieure an, die von dem Zeichenbestandteil „Ingenieur“ mit umfasst sind. Insofern bringt die Wortverbindung „Ingenieurregion“ zum Ausdruck, dass die Modelle aus einer Region mit fachkundigen Ingenieuren stammen oder einer solchen zur Verfügung gestellt werden. Der Einwand des Anmelders, die meisten der in Klasse 16 beanspruchten Waren seien grundsätzlich dazu bestimmt, einen bestimmten gedanklichen Inhalt zu transportieren, demzufolge sei es zur Bejahung von Schutzhindernissen erforderlich, im Einzelnen nachzuweisen, dass sich das betreffende Zeichen naheliegend und branchenüblich als inhaltsbeschreibende Themenangabe eigne, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn insoweit zeigen die dem Anmelder übersandten Recherchebelege hinreichend deutlich, dass für die betreffenden Waren regelmäßig von einem Verständnis der Bezeichnung „Ingenieurregion“ als inhaltsbeschreibender Themenangabe auszugehen ist, zumal sich entsprechend betitelte Publikationen regelmäßig mit den Themen „Nachwuchsförderung“, „Technologietransfer“ und „Förderung von Innovationen“ befassen. - 15 - (2) Im Kontext der Dienstleistungen der „Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Beratung in den Bereichen Existenzgründung, Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer, Innovationsmanagement und Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten, Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ lässt sich dem angemeldeten Begriff „Ingenieurregion“ nur die Sachaussage entnehmen, dass sie von (irgend)einer Region mit einer hohen Dichte an Ingenieuren angeboten werden bzw. für eine solche bestimmt sind. So liegt aus Sicht des angesprochenen (Fach)Verkehrs der Schwerpunkt der Tätigkeit einer als „Ingenieurregion“ bezeichneten Initiative gerade auf der „Beratung in den Bereichen Existenzgründung, Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer“. Mit Hilfe der Werbung kann eine bestimmte Region zudem unter Bezugnahme auf die dort ansässigen Ingenieure präsentiert und angepriesen werden, um ihr das Image „innovativ“, „technikorientiert“ oder „in die Zukunft - 16 - gerichtet“ zukommen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Begriff „Ingenieurregion“ selbst zu einem Werbeschlagwort und damit zu einer das Thema der Werbung benennenden Angabe entwickelt hat (vgl. auch BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 37 bis 39 - Black Friday). (3) In Verbindung mit den Dienstleistungen der „Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Elektronische Nachrichtenübertragungsdienste; Nachrichtendienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ kommt dem Anmeldezeichen lediglich die Bedeutung eines sachlichen Hinweises auf ihren Inhalt und Gegenstand zu. Mit Hilfe der besagten Tätigkeiten können Daten und Informationen zum Thema „innovative/ingenieurorientierte Regionen“ bereitgestellt und abgerufen werden. Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 gehört nach ständiger Rechtsprechung neben der rein technischen Abwicklung auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 11.05.2015, 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 - The European; Beschluss vom 16.07.2020, 30 W (pat) 541/18 - Fahrerrechte). - 17 - (4) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der „Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technisch- wissenschaftlichen Veröffentlichungen und sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere in Form von Druckwerken, maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen; Bildung, Erziehung; Planen und Durchführen von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen und Ausstellungen und sonstigen Informationsveranstaltungen, insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher Weiterbildung zur Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur Forschungsförderung, zum Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen in elektronischer Form; Beratung von Aus- und Weiterbildungsnetzwerken und -organisationen im Bereich Nachwuchs, gewerblich und technische Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien und akademische Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“. „Unterhaltung und Sport“ können wiederum im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, um den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit der Entspannung zu eröffnen. Die Begriffskombination „Ingenieurregion“ macht insoweit deutlich, dass die Unterhaltung und der Sport in einer Region mit vielen Ingenieuren stattfinden oder von einer solchen - durch wen auch immer - organisiert werden. - 18 - Die „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben“ kann ebenfalls einen örtlichen Bezug aufweisen und der Nachwuchsgewinnung oder Forschungsförderung dienen. Demzufolge weist das Anmeldezeichen nur auf irgendeine Ingenieurregion hin, in oder von der die Wettbewerbe ausgerichtet werden. (5) Die Dienstleistungen der „Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen, IT- Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen im Bereich technisch-wissenschaftlicher Weiterbildung zur Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur Forschungsförderung, zum Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; technisch- - 19 - wissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik, Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit, Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement, Ergonomie und Softwaresicherheit, Informations- und Kommunikationstechnik; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ sind ebenfalls technischer Natur und werden gerade von Ingenieuren erbracht oder von ihnen nachgefragt. Insofern ist es möglich, dass sie von einer Region angeboten, die aufgrund ihrer großen Zahl dort lebender oder arbeitender Ingenieure in besonderer Weise Wissenschaft, Wirtschaft und Innovation fördern will. Demzufolge wird das in Rede stehende Zeichen auch insoweit nur als Umschreibung des Erbringers oder Erbringungsgebiets angesehen werden. 2. Für die Waren der Klasse 16 „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ kann dem Zeichen „Ingenieurregion“ hingegen das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie transportieren oder vermitteln keinen konkreten gedanklichen Inhalt, geschweige denn einen solchen, der mit einer Ingenieurregion im Zusammenhang steht. Zudem sind die besagten Waren nicht spezifisch auf die Bedürfnisse solcher Initiativen ausgerichtet. - 20 - Zwar kann es sich bei „Schreibwaren“, wie beispielsweise im Fall von Kugelschreibern, auch um Merchandisingartikel handeln. Allerdings konnte der Senat nicht ermitteln, dass die Wortkombination „Ingenieurregion“ werbemäßig auf Schreibwaren aufgedruckt und demzufolge nur als gebräuchlicher Begriff aufgefasst wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 148). Mangels eines sonstigen Sachbezugs ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Anmeldezeichen auch insoweit die Funktion eines Unterscheidungsmittels zukommt. Da das Kompositum „Ingenieurregion“ keine beschreibende Aussage in Verbindung mit „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ vermittelt, unterliegt es darüber hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Weitere Schutzhindernisse sind nicht erkennbar. 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Anmelder hat seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer solchen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 zurückgenommen. Auch erschien sie nach Auffassung des Senats nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG). - 21 - III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Nielsen Fehlhammer