Beschluss
6 W (pat) Ep 24/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0 BUNDESPATENTGERICHT 6 Ni 24/21 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 680 023 (DE 60 2004 016 202) (hier: Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.- Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig beschlossen: 1. Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf den Seiten 8 und 30 dahingehend berichtigt, dass die englischsprachige Fassung innerhalb der Bezeichnung des Merkmals 1.8A11 1.8A11 in which the beam direction dass sie weiterhin eine is perpendicular to the axis Patientenauflage (16) of the mount (26). beinhaltet und jeweils wie folgt wiedergegeben wird: 1.8A11 further including a patient support (16) - 3 - 2. Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf Seite 37 im vierten Absatz dahingehend berichtigt, dass der Satz „Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.“ wie folgt geändert wird: „Aus diesen Gründen war das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 2 sowie 7 bis 17 für nichtig zu erklären.“ G r ü n d e I. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 680 023, wobei sie das Patent mit ihrer Klage lediglich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 7 bis 17 angegriffen hat. Der Senat hat mit Urteil vom 14. September 2023, das am 10. November 2023 in vollständig abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Auf Seite 8 des Tatbestandes und auf Seite 30 der Entscheidungsgründe wird das Merkmal 1.8A11 jeweils wie folgt bezeichnet: - 4 - 1.8A11 in which the beam direction is perpendicular to the axis of the mount (26). dass sie weiterhin eine Patientenauflage (16) beinhaltet und Auf Seite 37 wird im vierten Absatz des Urteils zudem ausgeführt: „Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.“ Mit Schriftsatz vom 23. November 2023, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes bzw. des Urteils beantragt und moniert, die englische Sprachfassung des Merkmals 1.8A11 stimme weder mit der eingereichten Version vom 20. Januar 2023 noch mit der im Urteil zitierten deutschen Sprachfassung überein und müsse stattdessen lauten: 1.8A11 further including a patient support (16) Der oben zitierte Satz auf Seite 37 im vierten Absatz müsse stattdessen sinngemäß lauten: „Aus diesen Gründen war das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 2 sowie 7 – 17 für nichtig zu erklären“. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der seitens der Beklagten beantragten Berichtigungen nicht zur Sache eingelassen. Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 war gemäß § 95 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen. - 5 - Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, 2022, § 95, Rdnr. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erkennbaren Unterlagen klar erkennbar sein, wobei die Vorschrift aus Gründen der Verfahrensökonomie weit auszuglegen ist (Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, 2023, § 95, Rdnr. 4 ff.). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.: 4 Ni 17/19 (EP) m. w. N.). Es muss zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle, sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer Rechtskundiger) nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. zur korrespondierenden Regelung in § 319 ZPO: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 319, Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der englischsprachigen Fassung des Merkmals 1.8A11 auf den Seiten 8 und 30 des Urteils: 1.8A11 further including a patient support (16) . Aus den Unterlagen des Verfahrens, nämlich aus der „abstrakten“ Formulierung des Hilfsantrags 6 in der Widerspruchsbegründung der Beklagten vom 12. Januar 2022, aus der entsprechenden Stellungnahme der Klägerin vom 24. März 2022 (dort Seite 43), den Ausführungen des Senats in seinem qualifizierten Hinweis vom 16. November 2022 (dort Seite 21) sowie dem vollständigen Anspruchssatz des Hilfsantrags 6 gemäß Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2023 sowie unter Berücksichtigung der im Urteilstext nebenstehend zutreffend wiedergegebenen deutschen Sprachfassung des Merkmals ist für sämtliche - 6 - Verfahrensbeteiligten sowie für Dritte offensichtlich, dass das Merkmal 1.8A11 in englischer Sprachfassung nicht, wie vom Senat unrichtigerweise angeben, 1.8A11 in which the beam direction is perpendicular to the axis of the mount (26). sondern richtigerweise 1.8A11 further including a patient support (16) lautet. Entsprechend verhält es sich mit der offensichtlich unzutreffenden Formulierung „Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären“ auf Seite 37, vierter Absatz, des Urteils. Dem Tenor des Urteils in Verbindung mit dem zutreffend wiedergegebenen Klageantrag auf Seite 6 des Urteils ist zu entnehmen, dass der Senat das Streitpatent lediglich im Umfang des tatsächlichen klägerischen Angriffs, nämlich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 7 bis 17, teilweise für nichtig erklärt hat. Auch an dieser Stelle ist das Urteil daher aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Diese Entscheidung stellt keine inhaltliche Änderung des Urteils vom 14. September 2023 dar (vgl. Benkard, a. a. O., Rdnr. 13) und ist nicht anfechtbar (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 95, Rdnr. 5). Schnurr Veit Schwengelbeck Flaschke Söchtig