Beschluss
11 W (pat) 21/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:191023B11Wpat21.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:191023B11Wpat21.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 21/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 103 27 755 (hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens) hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchs- beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind. 2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patent- abteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2022 ist wirkungslos. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 27 755 (Streitpatent) mit der Bezeich- nung „Wärmetauscher, umfassend ein Aluminiumrippenmaterial, und Herstellungs- verfahren für diesen Wärmetauscher“, dessen Erteilung am 31. Januar 2013 mit ei- ner Berichtigung am 14. März 2013 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. - 3 - Gegen den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Marken- amts (DPMA) vom 5. Juli 2017, mit dem das Streitpatent widerrufen worden war, war Beschwerde eingelegt worden. Diese Beschwerde hatte zur Aufhebung des da- mit angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA geführt. Mit neuerlichem Beschluss vom 25. Januar 2022 hat die Patentab- teilung 24 des DPMA das Streitpatent nunmehr beschränkt aufrechterhalten, wo- raufhin nun die Einsprechende Beschwerde eingelegt hat. Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 16 PatG durch Zeitablauf am 18. Juni 2023 erloschen, nachdem 20 Jahre seit dem Anmeldetag verstrichen sind. Auf den Senatsbescheid vom 7. August 2023 hat der Vertreter der Einsprechenden mit einem Schriftsatz vom 11. September 2023 erklärt: „Hiermit wird mitgeteilt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Rechts- schutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend ge- macht wird.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß § 61 Abs. 1 Satz 4 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für er- ledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und die Einsprechende an der Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. - 4 - 1. Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet, kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Wi- derruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG GRUR 1996, 873, 874 f - „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. - „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur Nichtigkeitsklage: BGH BlPMZ 2022, 386, 387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Ein- spruchsverfahrens in der Hauptsache ein, wenn nicht der oder die Einsprechende ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Ein- spruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 9] - „Sondensys- tem“; a. A. wohl: Benkard/Schäfers/ Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120 ff.). Die Einsprechende hat auf Nachfrage des Senats, ob sie ein entsprechendes Interesse am Widerruf des Streitpatents mit Wirkung „ex tunc“ habe, die unter I. zitierte Erklä- rung abgegeben, wonach sie Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Rechtsschutz- interesse habe. Diese zeitliche Einschränkung ist jedoch unbeachtlich, da sich die Einsprechende das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht vorbehalten kann. Letzlich ist davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht. Damit hat im vorliegenden Fall das Erlöschen des Streitpatents unmittelbar zur Er- ledigung des vorliegenden Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt. 2. Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten (vgl. Busse/Keu- kenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 212). Eine Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat auch die Pa- tentinhaberin nicht begehrt, obwohl ihr das eine Möglichkeit eröffnet hätte, ggf. im Wege einer Anschlussbeschwerde, nochmals aktiv gegen die auch sie belastende, erstinstanzliche Entscheidung vorzugehen (vgl. hierzu: Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 211). Im Interesse der vorliegenden Verfahrensbeteiligten sowie Dritter wird daher mit dem hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Be- schluss auch die Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren - 5 - ausgesprochen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365 - „Radauswuchtmaschine“; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136). 3. Die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahren führt nach herrschender Meinung in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135, 138; Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 212 - jeweils m.w.N.). Im Interesse der Öffentlichkeit ist auch diese Rechtsfolge von Amts wegen festzustellen (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283, und BPatG GRUR-Prax 2023, 334, mit Anmerkung Cordes). 4. In entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ergeht der vorliegende Beschluss ohne mündliche Verhandlung. 5. Für eine Kostenentscheidung war kein Raum, da eine Kostenauferlegung we- der für das Einspruchsverfahren noch hinsichtlich des vorliegenden Einspruchsbe- schwerdeverfahrens der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 62 Abs. 1 PatG bzw. § 80 Abs. 1 PatG). 6. Zur Rechtsfrage, ob die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerde- verfahrens hier in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses geführt hat, war gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die genannte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt worden. In Fällen, in denen mit einem erstinstanzlichen Be- schluss ein Voll- oder Teilwiderruf eines Patents ausgesprochen wurde, verhindert die Anwendung der genannten Regelung den Eintritt der Bestandskraft und verur- sacht damit quasi „rückwirkend“ wieder die ungeschmälerte Aufrechterhaltung des Patents (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135). Die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO führt damit zu einem Ergebnis, das sowohl für die - 6 - Allgemeinheit als auch für Einsprechende einen gleichsam überraschenden wie be- lastenden Rechtsnachteil bedeuten kann. Mit Blick auf Sinn und Zweck eines pa- tentamtlichen Einspruchsverfahrens und eines patentgerichtlichen Einspruchsbe- schwerdeverfahrens stellt sich damit die Frage, ob beim patentamtlichen Ein- spruchsverfahren im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG Besonderheiten zu beachten sind, die hier eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschlie- ßen. III. Rechtsmittelbelehrung Hinsichtlich der oben aufgeworfenen Rechtsfrage, die der Zulassung der Rechtsbe- schwerde zugrunde liegt, steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gegen die- sen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Unabhängig davon kann dieser Beschluss von den Beteiligten mit der Rechtsbeschwerde auch dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Dorfschmidt Brunn