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Beschluss

30 W (pat) 80/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 80/21 ________________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 021 608.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Das am 5. Februar 2020 beim EUIPO angemeldete Wortzeichen cellenCHIP soll im Wege der Umwandlung für die Waren „Klasse 09: Biochips; Bioreaktoren für Zellkulturen; Bioreaktoren für Laborzwecke; Bioreaktoren für die Forschung; Zellkulturgeräte für Laborzwecke; Laborgeräte zur Analyse von Erbgutinformationen; Geräte für die Analyse von Proteinsequenzen [Laborgeräte]; DNS-Chips; DNA- Microarrays; bildgebende Geräte für wissenschaftliche Zwecke; Immunofärbungsapparate [für medizinische Zwecke]; Inkubationsplatten für wissenschaftliche oder Laborzwecke; Inkubatoren für Laborzwecke; Diagno- seinstrumente [für wissenschaftliche Zwecke]; Laborgeräte und -instrumente; Brutapparate für Laboratorien, ausgenommen für medizinische Zwecke; Laborinstrumente, ausgenommen für medizinische Zwecke; optische Apparate für Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser; Objektträger für Mikroskope; Modelle für wissenschaftliche Laborversuche; Nukleinsäure-Sequenzer für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen; Petrischalen zur Verwendung in der Laborforschung; wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für Zellkulturen; Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben und Organen; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte und - instrumente im Bereich Zytologie; Ausrüstung für wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte und -instrumente im Bereich Zytologie; wissen- - 3 - schaftliche Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellhandhabungsgeräte, Zellanalysegeräte und Geräte zur Zelltrennung; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellkulturgeräte für Laborzwecke; Laborgeräte und -instrumente zur Verwendung in der biopharmazeutischen Forschung und Entwicklung; Laborapparate und -instrumente zum Zellnachweis und zur Entdeckung von Molekülen; Laborapparate und - instrumente für die Analyse, Rückgewinnung oder Entdeckung von Einzelzellen; Laborapparate und -instrumente zur Gewährleistung der Monoklonalität; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalem [3D-] lebendem Gewebe; Biochips für Forschungszwecke in den Bereichen genetischer, Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung; Klasse 10: Geräte für medizinische Diagnosen; Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; Diagnoseinstrumente für medizinische Zwecke; diagnostische Bildgebungsgeräte für medizinische Zwecke; optische Bildgebungsgeräte für medizinische Diagnosezwecke; Membrantestplatten zur Verwendung in der medizinischen Diagnostik; diagnostische [medizinische] Untersuchungsgeräte zur Verwendung in Immun- assayverfahren; diagnostische medizinische Untersuchungsinstrumente zur Verwendung in Immunassayverfahren; Apparate zur Durchführung diagnostischer Tests für medizinische Zwecke; Zellkulturgeräte für medizinische Zwecke; Biochips zur Verwendung in der medizinischen Forschung und Genforschung sowie in anderen medizinischen Bereichen“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Das EUIPO hat die Anmeldung nach Beanstandung vom 26. Februar 2020 mit Bescheid vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen und dabei zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung trotz der geringfügigen Abweichung - 4 - in der Schreibweise mit dem Fachbegriff „cell chip“ gleichgesetzt werde und auf Grundlage dieser Bedeutung in ihrer Gesamtheit als Hinweis darauf verstanden werde, dass es sich bei den angemeldeten Waren um cell chips und Chips handele, die speziell im Zusammenhang mit Zellen und Zellkulturen verwendet würden, z.B. beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen. Den daraufhin seitens der Anmelderin am 29. Juni 2020 angebrachten Umwandlungsantrag hat das EUIPO mit Bescheid vom 21. September 2020 genehmigt; das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf den beim ihm am 28. September 2020 eingegangenen Umwandlungsantrag am 7. Dezember 2020 die Weiterbehandlung des Umwandlungsantrages als Markenanmeldung verfügt. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 14. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2021 zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle. Bei dem aus den Bestandteilen „cellen“ und „CHIP“ zu cellenCHIP zusammengesetzten Zeichen werde der angesprochene Verkehr den Bestandteil „cellen“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte mit dem Substantiv „Zellen“ gleichsetzen, da er die abweichende Schreibweise mit dem Anfangsbuchstaben „c“ - vor allem beim flüchtigen Lesen – entweder nicht bemerke oder für einen Druck- oder Schreibfehler halten werde. In Kombination mit dem Begriff „chip“ werde die Gleichsetzung von „cellen“ mit dem Substantiv „Zellen“ zudem noch dadurch gefördert, dass ihm im einschlägigen Warenbereich die Begriffe „Zellchip“ und „cell- on-chip“ bereits seit langem geläufig seien. - 5 - Die Bezeichnung cellenCHIP sage in ihrer Gesamtheit daher lediglich aus, dass es sich bei so gekennzeichneten Waren um elektronische Bauteile in Form von Halbleiterplatinen handele, die für den Einsatz an bzw. mit (menschlichen) Zellen geeignet und bestimmt, insbesondere speziell dafür ausgerichtet seien. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei cellenCHIP aber geeignet, die angemeldeten Waren zu beschreiben. Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren handele es sich entweder um entsprechende Chips oder um Waren, die zur Aufbereitung der Zellen erforderlich seien bzw. sich als Hilfsmittel zur Analyse von Daten eigneten, die der Chip über bestimmte Zellen sammele. Nichts anderes gelte für die in Klasse 10 beanspruchten Waren. Bei der angemeldeten Marke handele es sich somit um eine sprachübliche Aneinanderreihung beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff, dessen Bedeutungsgehalt klar auf der Hand liege und der auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufweise, die von dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke cellenCHIP in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nur als beschreibenden Sachhinweis auffassen, nicht aber als Kennzeichnung dieser als solche eines bestimmten Unternehmens. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Verkehr den Bestandteil „cellen“ der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls nicht ohne weiteres iS von „Zellen“ verstehen, sondern darin eher einen Hinweis auf die Anmelderin erkennen werde. Zudem werde cellenCHIP selbst bei einem Verständnis iS von „Zellenchip“ begrifflich nicht mit den Fachbegriffen „Zell chip“ bzw. „cell-on-ship“ gleichgesetzt. Ferner beschreibe cellenCHIP auch bei einem solchen Verständnis jedenfalls nicht sämtliche beanspruchten Waren nach deren Bestimmung, Beschaffenheit o.ä. - 6 - Sie beantragt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). - 7 - Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). - 8 - 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke cellenCHIP in Bezug auf die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise auf dem Gebiet der Genetik, Biotechnologie, insbesondere der Zellbiologie, sowie - im Hinblick auf die elektronische Komponente verschiedener beanspruchter Waren wie zB „Biochips“ - auch der Elektronik angesprochen. b. Diese werden in cellenCHIP in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den ihnen geläufigen Fachbegriff „cell chip“ erkennen und die angemeldete Marke in diesem Sinne verstehen. aa. Bei der Begriffskombination „cell chip“, welche sich formal aus den englischen Begriffen „cell“ mit der Bedeutung „Zelle“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch- deutsch/cell) als hier naheliegende Bezeichnung für die „kleinste lebende Einheit in einem pflanzlichen oder tierischen Lebewesen“ (vgl. DUDEN-online zu „Zelle“) sowie des auch im inländischen Sprachgebrauch verwendeten Substantivs „chip“ als in der Elektronik gängige Bezeichnung für ein „dünnes, einige Quadratmillimeter großes Plättchen aus Halbleitermaterial, auf dem sich Schaltungen und mikroelektronische Schaltelemente befinden“ (DUDEN-Online zu chip), zusammensetzt, handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Bereich der sog. „cell-on-a-chip“–Technologie. Diese Technologie befasst sich im Rahmen der Zellbiologie mit der Erfassung und Auswertung zellulärer (Elektro-)Aktivitäten mittels elektronischer Bauteile in Form von Halbleiterplättchen bzw -platinen, auf dem sich Schaltungen und mikroelektronische Schaltelemente befinden („chips“). Die „chips“ sollen dabei eine „Kommunikation“ mit der Zelle ermöglichen. Dazu werden unterschiedliche Zelltypen auf Chips, wie sie in ähnlicher Form auch in der Computertechnologie - 9 - verwendet werden, angebracht. Dort wachsen sie ein und stellen Kontakt her zu kleinsten elektronischen Bauteilen („Chips“), mit deren Hilfe sie sich dann manipulieren und in ihrem Verhalten kontrollieren lassen bzw. mit denen man das Signalverhalten einzelner Zellen verfolgen und messen kann (vgl dazu die der Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Artikel „Schwierige Kontaktvermittlung“, veröffentlicht am 15. Januar 2007 unter https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366 sowie „Zell- Kommunikation auf elektronischen Chips“ von Dr. Ilka Ottleben, veröffentlicht am 18. Mai 2009 unter https://www.laborpraxis.vogel.de/zell-kommunikation-auf- elektronischen-chips-a-186181/) Diese beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen zur Anwendung kommenden elektronischen (Halbleiter-)Bauteile und -elemente werden – wie bereits die vom EUIPO in den Bescheiden vom 26. Februar 2020 und vom 11. Mai 2020 genannten Belege verdeutlichen - fachsprachlich als „cell chip(s)/Zellchip(s)“ bezeichnet, wobei dieser Fachbegriff im inländischen Sprachgebrauch aufgrund der im Deutschen gängigen alternativen Verwendung der Buchstaben „C“ und „Z“ an Wortanfängen („Centrum/Zentrum“; „central/zentral“) auch „Zellchip“ geschrieben wird. Dazu kann verwiesen werden auf den bereits erwähnten Artikel „Schwierige Kontaktvermittlung“, veröffentlicht am 15. Januar 2007 unter https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366, in dem es in Zusammenhang mit der vorgenannten Technologie u.a. heißt: „Wann Zellchips im klinischen Alltag Anwendung finden können, ist aber nur eine Frage der Zeit."; ferner auf die mit dem Beanstandungsbescheid vom 14. Dezember 2020 übermittelte Fundstelle https://www.heise.de/news/Erster-bionischer-Chip-entwickelt- 18333.html mit Datum 26. Februar 2000, in welcher u.a. ausgeführt wird: „Eine vielversprechende Entwicklung ist Wissenschaftlern von der University of California in Berkeley gelungen. Sie konnten eine menschliche Zelle mit einem elektronischen Schaltkreis verbinden und so einen "bionischen Chip" bauen, der sich durch einen - 10 - Computer steuern lässt. Der neue Chip basiert auf der Erkenntnis, dass eine biologische Zelle wie eine elektronische Diode funktioniert, bei der ab einer bestimmten Stromstärke elektrische Energie durchfließen kann. …... Der Zellchip kann die Zellmembran in Millisekunden gezielt öffnen und schließen. Mit dem Zellchip könne man jetzt DNA, Proteine oder pharmazeutische Wirkstoffe gezielt in eine Zelle eintreten lassen, ohne andere Zellen in der Umgebung in Mitleidenschaft zu ziehen. Das ist auch für die Gentherapie und Genforschung von großer Bedeutung, weil man mit dem Zellchip einfacher fremde Stoffe wie neue Gene in die Zellen einbringen kann. Der Zellchip ist durchsichtig und hat einen Durchmesser von 0,2 Millimetern“. bb. Der angesprochene Fachverkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung cellenCHIP dem ihm bekannten und geläufigen Begriff „cell chip/Zellchip“ erkennen und cellenCHIP mit diesem gleichsetzen. Zwar unterscheidet sich die angemeldete Bezeichnung von „cell chip/Zellchip“ durch die zusätzlichen Buchstaben „en“ in der Wortmitte, was auch zu einer abweichenden Silbenzahl führt. Diese Unterschiede wird der (Fach-)Verkehr jedoch vor dem Hintergrund, dass „cell chip“ ansonsten vollständig in der angegriffenen Marke enthalten ist, insbesondere die beiden Wortbestandteile von „cell chip“ sich identisch am Wortanfang und – ende der angemeldeten Marke cellenCHIP wiederfinden, und die Abweichungen sich zudem im weniger auffälligen Wortinneren befinden, entweder überhaupt nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten, oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung inhaltlich den ihm geläufigen Begriff „cell chip“ ohne weiteres wieder und sieht darin zB eine inhalts- und bedeutungsgleiche Variante des ihm geläufigen Fachbegriffs. Eine solche Wahrnehmung und Gleichsetzung wird nicht zuletzt dadurch gefördert, dass „cell chip“ auf Grundlage der wortsinngemäßen Bedeutung der Bestandteile „cell“ als Singular für „Zelle“ und „chip“ grammatikalisch ins Deutsche mit dem Determinativkompositum „Zellenchip“ und damit in einer der angemeldeten Bezeichnung nahezu identischen Form zu übersetzen wäre. - 11 - cc. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass der Verkehr in dem Bestandteil „cellen“ der angemeldeten Bezeichnung einen verkürzten Hinweis auf die Anmelderin erkennen und daher bereits aus diesem Grunde cellenCHIP nicht mit „cell chip/Zellchip“ gleichsetzen werde, liegt dies bereits deshalb fern, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei „cellen“ um ein Firmenschlagwort der Anmelderin handelt. Zudem handelt es sich bei „cellen“ auch nicht um eine nach Wortstruktur und Silbengliederung naheliegende Verkürzung der Bezeichnung „Cellenion“. c. Mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ erschöpft sich die angemeldete Marke cellenCHIP dann aber in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren in einer aus sich heraus verständlichen und für den (Fach-)Verkehr ohne weiteres erkennbaren Angabe zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der beanspruchten Waren. Bei sämtlichen zu den Klassen 9 und 10 beanspruchten Waren kann es sich entweder um „cell chips/Zellchips“ handeln oder aber um Produkte, die für ein Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen mittels „cell chips/Zellchips“ bestimmt und geeignet sein können. bb. So können zunächst die zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren „Biochips; DNS-Chips; DNA-Microarrays; Biochips für Forschungszwecke in den Bereichen genetischer, Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung“ bzw. „Biochips zur Verwendung in der medizinischen Forschung und Genforschung sowie in anderen medizinischen Bereichen“ ebenfalls einen Halbleiter-basierten Sensor enthalten und somit als „cell chips/Zellchips“ bezeichnet werden. bb. Sämtliche zu Klassen 09 und 10 beanspruchten (wissenschaftlichen) Analyse-, Labor- und Diagnose-Apparate und Geräte können für ein Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen mittels „cell chips“ bestimmt sein – wie es zB bei den von der Anmelderin ausdrücklich angesprochenen Waren „Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben und Organen“ der Fall ist - oder - 12 - aber der Messung, Auswertung und/oder Darstellung der mit diesen Chips gewonnenen Daten dienen, wie es zB in Bezug auf die von der Anmelderin ebenfalls angesprochenen Waren „bildgebende Geräte für wissenschaftliche Zwecke; Immunofärbungsapparate [für medizinische Zwecke]“ und „Apparate zur Durchführung diagnostischer Tests für medizinische Zwecke“ der Fall ist. cc. Was die weiteren zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren „Bioreaktoren für Laborzwecke; Bioreaktoren für die Forschung; Inkubationsplatten für wissenschaftliche oder Laborzwecke; Inkubatoren für Laborzwecke; Laborinstrumente, ausgenommen für medizinische Zwecke; optische Apparate für Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser; Objektträger für Mikroskope; Modelle für wissenschaftliche Laborversuche; Nukleinsäure- Sequenzer für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen; Petrischalen zur Verwendung in der Laborforschung; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für Zellkulturen“ bzw. „Membrantestplatten zur Verwendung in der medizinischen Diagnostik“ betrifft, können diese ebenfalls als „Zubehör“ speziell für eine Verwendung an bzw. mit „cell chips“ bestimmt sein. d. Der Fachverkehr wird cellenCHIP mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher lediglich den Hinweis entnehmen, dass es sich bei diesen um „cell chips“ handelt bzw. diese für „cell chips“ bestimmt sind oder auch über „cell chips“ verfügen bzw. diese verwenden, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren vielmehr in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren Aussage zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der beanspruchten Waren. Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element syntaktischer oder semantischer Art, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. - 13 - 3. Die Marke cellenCHIP kann im Umfang der beanspruchten Waren damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Hacker Merzbach Dr. Weitzel …