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Beschluss

29 W (pat) 502/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 502/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 182.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. August 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: - 2 - Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Klimaunion ist am 3. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Erstellen von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung; Wirtschaftsprognosen und -analysen; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen, z.B. Entwicklung von Werbekonzepten, Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen, ebenso wie auf die Zusammenstellung von mathematischen oder statistischen Daten; Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation [Veröffentlichung und Herausgabe]; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren und Workshops; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; - 3 - Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Politische Dienstleistungen; Beratung zu politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der politischen Kommunikation; Organisation von politischen Veranstaltungen; Durchführung politischer Recherchen und Analysen; Erteilung von politischen Auskünften; Politische Beratung; Politisches Lobbying; Politikberatung. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 zurückgewiesen. Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass die Anmelderangaben trotz Aufforderung zur Konkretisierung weiterhin nicht klar seien, so dass die Anmeldung bereits gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Anmeldung zurückzuweisen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen ihr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Bei der Beurteilung des Verständnisses der angegriffenen Marke sei je nach konkreter Dienstleistung auf Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, den Fachverkehr sowie auch auf das allgemeine Publikum abzustellen. Das Anmeldezeichen sei aus den einfachen und ohne weiteres verständlichen Begriffen „Klima“ und „-union“ sprachüblich zusammengesetzt, was vergleichbare Wortbildungen wie „Wirtschaftsunion“, „Energieunion“, „Schuldenunion“, „Sportunion“, „Sozialunion“, „Tarifunion“, „Währungsunion“, „Zollunion“ beispielhaft belegten. Die Bedeutung des Gesamtbegriffs erschließe sich für den Verkehr ohne weiteres im Sinne von „Vereinigung oder Zusammenschluss von Personen, die einen wesentlichen Bezug zum Klima aufweisen, sei es dass sie über Klimafragen informieren, Klimainteressen bündeln oder sich für den Schutz des Klimas stark machen usw.“. - 4 - Mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde das Anmeldezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen daher zwanglos als Sachhinweis auf den Inhalt, das Thema und den Gegenstand der Dienstleistungen sowie die allgemeine Organisationsform bzw. -struktur des Anbieters angesehen. Alle beanspruchten Dienstleistungen gehörten auch zum üblichen Leistungsspektrum gut organisierter Interessenverbände. Sie könnten sich inhaltlich, thematisch und gegenständlich mit dem Klima befassen und von einer darauf spezialisierten Vereinigung bzw. einem Zusammenschluss von Personen angeboten und erbracht werden. Gerade mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen der Energiewende und des Klimaschutzes könne eine solche Vereinigung bzw. ein entsprechender Zusammenschluss sinnvoll sein zur Bündelung der Kräfte und Durchsetzung gemeinsamer Ziele und Interessen. So könnten die in Klasse 35 konkret beanspruchten Dienstleistungen von einer solchen Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein, über das Thema Klima aufzuklären, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, zu informieren oder für klimapolitische Maßnahmen zu werben. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten sich einerseits mit einer auf das Thema Klima spezialisierten Vereinigung bzw. einem Zusammenschluss von Personen befassen oder über eine solche Union informieren und sich andererseits mit klimarelevanten Themen und Fragestellungen auseinandersetzen und von einer entsprechenden Vereinigung angeboten werden. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen der Klasse 45, die von einer solchen Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein könnten, über das Klima betreffende rechtliche und politische Fragen zu informieren, zu beraten und in diesem Bereich Hilfestellung zu leisten. Aufgrund der klaren Bedeutung des Zeichens und des beschreibenden Zusammenhangs zwischen dieser Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen bedürfe es für den angesprochenen Verkehr auch weder einer analysierenden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zu erkennen und zu erfassen. Derart einfache und auf der Hand liegende Zusammenhänge könne der hier - 5 - angesprochene Verkehr ohne weiteres herstellen. In solchen schlagwortartigen Begriffen zum Inhalt, zum Thema und zum Gegenstand von Dienstleistungen sowie zur allgemeinen Organisationsform bzw. -struktur des Anbieters werde er regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entsprechender Leistungen erkennen. Das Anmeldezeichen weise schließlich keine sprachlichen oder begrifflichen Besonderheiten auf. Es handele sich um eine sprachübliche Kombination beschreibender Begriffe, deren Eindruck auch in ihrer Gesamtheit nicht von dem abweiche, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entstehe und somit inhaltlich nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe. Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebdürfnis bestehe. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundespatentgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowie insbesondere der Eintragungspraxis des DPMA sei das Anmeldezeichen weder als freihaltebedürftig anzusehen noch könne ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In ihrer konkreten Zusammenfügung stelle „Klimaunion“ eine hinreichend originelle Bezeichnung dar, wobei sich die konkrete Unterscheidungskraft auch aus der interpretationsbedüftigen Mehrdeutigkeit ergebe. Das Wort „KlimaUnion“ gebe es nicht. Es handle sich um eine Wortneuschöpfung, ein Fantasiewort, bei dem völlig unklar sei, welche Bedeutung es habe. So könne es etwa als eine Union für das Klima oder als eine Union des Klimas verstanden werden. Der Name KlimaUnion stehe in der Namenstradition der Parteien Christlich Demokratische Union, Christlich Soziale Union oder Junge Union. KlimaUnion sei medial in deutschlandweitem Print, Fernsehen und Radio präsent und habe als - 6 - individualisierende Bezeichnung einen eindeutigen entsprechenden Wiedererkennungswert. In den gängigen Suchmaschinen führe die Suche nach dem Begriff „Klimaunion“ vorrangig zu Treffern des Anmelders bzw. zu solchen mit Bezug zum Anmelder. Dieser habe auch eine große Anzahl an Followern aufgebaut. Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2023 unter Beifügung seiner Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachtet werde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die gerichtlichen Rechercheergebnisse untermauerten, dass seit dem Gründungsjahr des Vereins, nämlich dem Jahr 2021, der Begriff „Klimaunion“ von der Allgemeinheit mit dem Anmelder in Verbindung gebracht werde. Die Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ führe fast ausschließlich zum Anmelder, so beispielsweise zu dessen Wikipedia-Eintrag. Dort sei über den Anmelder zu lesen, dass der Verein von langjährigen klimabewegten CDU- bzw. CSU- Parteimitgliedern im März 2021 ins Leben gerufen worden sei, um für die Einhaltung des 1,5 Grad-Ziels einzutreten. Er setze sich zum Ziel, aufgrund des Erfordernisses einer nachhaltigen Entwicklung die „Nachhaltige Marktwirtschaft“ zu erfinden. Nur die Rechercheergebnisse bis zur Gründung des Anmelders benutzten den Begriff „Klimaunion“. Die Ergebnisse neueren Datums vermieden diesen Begriff und verwendeten stattdessen alternative Angaben. Damit habe die Marke „Klimaunion“ infolge ihrer Benutzung seit Gründung Unterscheidungskraft erworben und sei dadurch geeignet, die mit ihr im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. Zudem sei das Anmeldezeichen nicht beschreibend für die konkret beanspruchten Dienstleistungen wie z. B. Marktforschung, Wirtschaftsanalysen oder juristische Dienstleistungen. Gerade solche Dienstleistungen bringe man nicht mit dem Schutz von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung, so wie es der Begriff „Klimaunion“ suggeriere. Zwar könnten solche Dienstleistungen - 7 - die Tätigkeiten des Anmelders unterstützen, damit dieser seine erklärten Ziele erfolgreich verfolgen könne, sie stünden jedoch nicht im Fokus der Tätigkeit einer Klimavereinigung und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als solche wahrgenommen, so dass gerade im Hinblick auf juristische, wirtschaftsanalytische und marktforschende Tätigkeiten eine sachbezogene Aussage nicht angenommen werden könne. Im Hinblick auf solche Tätigkeiten stünden im Bewusstsein der Allgemeinheit eher Begriffe wie „Recht der erneuerbaren Energien“, „Greenwashing“ und „Bio-Produkte“ oder „Bio- Zertifizierung“ im Vordergrund. Das Zeichen sei daher hinreichend originell und ein ausreichend eingängiges und aussagekräftiges Identifikationsmerkmal. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 12. Oktober 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar sind mittlerweile die Anmelderangaben geklärt, so dass der Zurückweisungsgrund nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV nicht mehr besteht. Der Eintragung der Bezeichnung Klimaunion als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen aber das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht die Eintragung versagt. - 8 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die - 9 - Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben- den Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienst- leistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe - 10 - wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). 2. Nach diesen Grundsätzen ist - wie die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2021 zutreffend und überzeugend ausgeführt hat - der angemeldeten Bezeichnung Klimaunion für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben dem Fachverkehr je nach Dienstleistung unternehmerische Kreise wie auch das allgemeine Publikum - werden das Anmeldezeichen als Sachhinweis, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Begriffen „Klima“ und „-union“ zusammen; angemeldet ist das Zeichen im Übrigen in der Schreibweise „Klimaunion“ und nicht - wie es der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vielfach wiedergegeben hat - in der Schreibweise KlimaUnion. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete). Das „Klima“ ist definiert als die Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem mehr oder weniger großen Gebiet charakterisieren (vgl. Deutscher Wetterdienst unter dwd.de) bzw. der für ein bestimmtes geografisches Gebiet typische jährliche Ablauf der Witterung (DUDEN Online unter duden.de). Der Begriff „Union“ bedeutet „Bund, Vereinigung, Zusammenschluss (besonders von Staaten und von Kirchen mit verwandten Bekenntnissen)“, vgl. DUDEN Online. Als Synonyme führt der Duden u. a. die Begriffe „Block, Bund, Bündnis, Gemeinschaft“ auf. - 11 - Anders als der Beschwerdeführer meint, handelt es sich bei der Begriffskombination Klimaunion schon nicht um eine Wortneuschöpfung. Wie vielmehr aus den zusammen mit dem gerichtlichen Hinweis vom 12. Juli 2023 übermittelten Rechercheunterlagen hervorgeht, wurde die Bezeichnung „Klimaunion“ bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt sachbeschreibend verwendet. So ist beispielsweise in der 16. Auflage 2021 des Werks „Unternehmenskauf in Recht und Praxis“ zu lesen: „Mittlerweile ist das vierte EU-Binnenmarktpaket ‘Clean Energy for all Europeans‘ in Kraft getreten, welches die sekundärrechtlichen Grundlagen für eine Europäische Energie- und Klimaunion für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 unfassend neu ausrichtet…“ (Bl. 27 d. A.). In der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel “Wie geht es weiter nach Paris?“ aus dem Jahr 2016 wird u. a. ausgeführt: „Die interne Dimension der EU-Klimapolitik könnte auf handlungsorientierte, wirksame und kohärente Maßnahmen im Rahmen einer Klimaunion abheben…“ (Bl. 29 Rs. d. A.); „Der Weg zu einer wirksameren Klimaunion“...(Bl. 31 Rs. d. A.). In einem Gespräch mit einem Jounalisten des Deutschlandfunks im Februar 2015 hat die damalige klimapolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt: „Ziel müsse es sein, eine Energieunion zu schaffen, die gleichzeitig eine Klimaunion ist“ (Bl. 33 d. A.). Auch die CDU hat vor der Gründung des hiesigen Beschwerdeführers in einem Artikel aus März 2019 den Begriff „Klimaunion“ wie folgt rein beschreibend verwendet: „Unser Europa ist eine Klimaunion. Wir sollen Wirtschaftswachstum und Umweltschutz vereinen…“ (Bl. 35 d. A.). Überdies ist die sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzte Begriffsbildung „Klimaunion“ lediglich als ein Synonym zu den Sachbegriffen „Klimabündnis“, „Klimavereinigung“, „Klima-Allianz“, „Klimaverein“, „Klimaverband“, „Klimanetzwerk“ oder „Klimabund“ anzusehen. Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich allesamt um Hinweise auf Zusammenschlüsse von Personen, Kommunen, Ländern, Staaten etc., die sich dem Klimaschutz widmen und mit den Folgen des Klimawandels beschäftigen (vgl. vorab übersandte Verwendungsbeispiele). Dabei ist ihnen gemein, dass das Thema - 12 - „Klimaschutz“ in den Begriffsbildungen jeweils verkürzt mit „Klima-“ wiedergegeben wird. Die angemeldete Bezeichnung fügt sich in die vorgenannten Begriffsbildungen ohne weiteres ein; dem Anmeldezeichen fehlt es damit an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 - 100 – Postkantoor). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege eine interpretationsbedürftige, mehrdeutige, hinreichend originelle Angabe vor, dürfte dagegen auf einer interessenbedingt eingeengten Sichtweise beruhen. Die hier beanspruchten Dienstleistungen gehören sämtlich auch zum einschlägigen Leistungsspektrum einer solchen Interessenvereinigung, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Einwände des Beschwerdeführers, Marktforschung, Wirtschaftsanalysen oder juristische Dienstleistungen stünden nicht im Fokus der Tätigkeit einer Klimavereinigung und der Verkehr bringe diese nicht mit dem Schutz von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung, verfangen nicht. Im Gegenteil, hat doch der Klimaschutz Bedeutung für Wirtschaft, Politik, Gesetzgebung und darüber hinaus für alle Lebensbereiche. Allein schon der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 betreffend die Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz (NJW 2021, 1723 ff.) zeigt die rechtliche und politische Tragweite von Klimaschutz. Die dem Beschwerdeführer übermittelte Recherche belegt zudem, dass das Tätigkeitsfeld von Klima- Interessenverbänden dementsprechend unbeschränkt ist. So werden beispielsweise Argumente und Strategien für eine Paris-konforme Politik entwickelt, Marktstudien zum Konsumverhalten im Hinblick auf CO2-Neutralität oder Wirtschaftsanalysen zu Folgen des Klimawandels in Auftrag gegeben oder durchgeführt, juristische und organisatorische Beratungen zum Emissionshandel, zum nachhaltigen Bauen oder für eine Mobilitätswende angeboten, die klimapolitische Willensbildung unterstützt u. v. m. - 13 - Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Klimaunion“ lediglich als eine branchenübliche Sachbezeichnung (irgend)eines Zusammenschlusses auffassen, der Klimathemen zum Gegenstand hat, entsprechende Klimaschutzinteressen wahrnimmt und diese fördert. Der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung erschöpft sich diesbezüglich in der beschreibenden Angabe des Erbringers sowie der Bezeichnung des Themas und der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen durch die angemeldete Bezeichnung inhaltlich exakt bezeichnet ist (vgl. BGH GRUR 2012, 276 – Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V. betr. Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 36; BPatG, Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat) 58/02 – Deutsches Notarinstitut; Beschluss vom 16.01.2007, 27 W (pat) 212/05 – Deutsche Druckservice; Beschluss vom 04.10.2006, 32 W (pat) 228/04 - Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.; Beschluss vom 19.03.1999, 33 W (pat) 255/97 – Deutsche Unternehmer-Akademie). Für die Frage, ob eine Wortfolge bzw. Bezeichnung für bestimmte Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es im Übrigen ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur Bezeichnung eines Vereins geeignet ist und für diesen gegebenenfalls über originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Denn die Beurteilung im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) MarkenG richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Vereinsnamen, bei denen der Maßstab für die Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung großzügiger anzulegen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 16 – Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V.). Nach alledem steht für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. - 14 - 3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Allgemeinheit bringe die Bezeichnung Klimaunion nur mit dem Anmelder in Verbindung und die Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ zeige seit seiner Gründung im Jahr 2021 fast ausschließlich Treffer zum Anmelder, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen). Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung ausschließlich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht ausgeschlossen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die Bezeichnung „Klimaunion“ habe infolge ihrer Benutzung seit Gründung des Vereins Unterscheidungskraft erworben, auf eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG berufen wollte, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Einer Verkehrsdurchsetzung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am 3. Juni 2021 steht schon der eigene Vortrag des Beschwerdeführers entgegen. Denn zwischen der geltend gemachten Benutzungsaufnahme ab Gründung des Vereins am 27. März 2021 und dem Anmeldezeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Bezeichnung liegen gerade einmal drei Monate, so dass der Schluss auf eine Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung für die hier zahlreichen beanspruchten Dienstleistungen nahezu ausgeschlossen erscheint. Der Behauptung des Anmelders, dass die angemeldete Bezeichnung derzeit vom Verkehr nur mit ihm in Verbindung gebracht werde, könnte allenfalls Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und ggf. Nr. 2) MarkenG unter einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke durchgesetzt hat. Hierfür fehlen sowohl ein - 15 - hinreichender Vortrag des Beschwerdeführers als auch Nachweise. Allein die Treffer bei einer Internetrecherche oder die Anzahl der Follower reichen nicht. 4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Akintche Posselt