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Beschluss

4 W (pat) Ep 16/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:180723U4Ni16.22EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:180723U4Ni16.22EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 16/22 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juli 2023 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 632 013 (DE 50 2004 012 606) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 632 013 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten: 1. Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Arma- turen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden kön- nen, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Ge- triebe und Handhabungseinrichtungen wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, wel- ches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) ange- flanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält und wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) und der Steuerelekt- ronik (13) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist und die Bedieneinheit (9) mit ihren stromführenden Teilen in eine Ver- gussmasse (8) eingebettet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, wobei die beiden Gehäuse sich in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse befinden, - 3 - wobei das Aussengehäuse (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht, wobei die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Aus- sengehäuses (1) herausgeführt ist, desgleichen die Welle (7) für die Hand- verstellung und wobei die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebracht sind. 3. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klappen und Armaturen in von einem explosiven Medium durchströmten Leitungen befinden. 5. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in dem zwei- ten Gehäuse (3) neben dem Getriebe (3a) ein Federrücklauf (6) vorgese- hen ist. 6. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bedien- einheit (9) multifunktional ausgebildet ist. 7. Antrieb nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Bedien- einheit (9) aus einem Taster (11a), einer Lampe (11b) und einem Mehr- stellenschalter (11c) besteht, wobei durch den Taster (11a) durch mehrfa- che Betätigung verschiedene Funktionen aufrufbar und durch die Lampe (11b) anzeigbar sind und wobei durch den Mehrstellenschalter (11c) eine Feineinstellung möglich ist. 8. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Aussen- gehäuse (1) aus 2 Kunststoffhalbschalen (1a,1b) besteht. 9. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Aussen- gehäuse (1) aus 2 Metallschalen (1a,1b) besteht. 10. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor (12) über eine Kupplung (16) an eine im ersten Gehäuse (2) gelagerte Welle (17) gekoppelt ist, die mit dem Getriebe (3a) in Verbindung steht, - 4 - und dass der Explosionsschutz durch die Wellen-Naben-Geometrie ge- währleistet ist, derart, dass Spaltbreite und Spaltlänge zwischen Welle und Nabe in einem Verhältnis zum Durchmesser der Welle entsprechend der Norm zur Explosionssicherheit festgelegt sind. 11. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor (12) einen hohlen Bund (19) aufweist, in dem die Motorwelle (4) mit ihrem einen Lager (21) gelagert ist, wobei der Bund (19) mit dem Gehäuseteil (2a) des ersten Gehäuses (2) explosionssicher zusammengefügt ist, und dass der Explosionsschutz der Motorwelle durch die Wellen-Nabengeo- metrie gewährleistet ist, derart, dass Spaltbreite und Spaltlänge zwischen Welle und Nabe in einem Verhältnis zum Durchmesser der Welle entspre- chend der Norm zur Explosionssicherheit festgelegt sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Be- klagte 70%. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 5 - Tatbestand Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das unter anderem mit Wirkung für die Bun- desrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 632 013, das auf die PCT- Anmeldung PCT/EP2004/003571 (offengelegt als WO 2004/093295 A1) zurück- geht, am 3. April 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patent- anmeldung 103 17 181 vom 15. April 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 15. Juni 2011 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Bezeichnung „An- trieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen“ eingetra- genen Streitpatents, das dort unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 012 606.5 ge- führt wird. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 11 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11. Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeits- gründe der unzulässigen Erweiterung, nichtausführbaren Offenbarung und man- gelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente: GaAB13 EP 1 215 060 A2 GaAB14 US 5 073 736 A GaAB15 US 3 134 056 A GaAB16 GB 1 035 712 A GaAB17 DE 38 15 427 C3 GaAB18 DE 38 00 399 C2 GaAB19 DE 35 14 959 C2 GaAB20 DE 30 10 689 C2 GaAB21 DE 197 23 913 A1 GaAB22 DE 195 27 879 A1 - 6 - GaAB23 DE 100 58 107 A1 GaAB24 DE 41 11 713 A1 GaAB24a DE 38 25 035 A1 GaAB25 DIN EN 50014, Februar 2000 GaAB26 DIN EN 60079-0, Dezember 2004 GaAB27 DIN EN 50020, August 2003 GaAB28 Olenik, Heinz; et al: Elektroinstallation und Betriebsmittel in ex- plosiongefährdeten Bereichen. Hüthig & Pflaum Verlag, Mün- chen/Heidelberg/Berlin, 2000, ISBN 3-8101-0130-3 GaAB29 I… GmbH: EG-Baumusterprüfbescheinigung IB- ExU02ATEX1096, Drehantrieb Typ TA 130/. und Typ TA 140/.; 09. Juli 2002 GaAB30 DE 201 07 326 U1 GaAB31 DE 201 07 324 U1 GaAB32 DE 202 07 519 U1 GaAB33 EP 1 048 905 A2 GaAB34 EP 0 903 522 A2 GaAB35 US 4 463 291 A GaAB36 Hörath, Ilona: Mit Gewissheit kein Fünkchen. In: Financial Times Deutschland, 04.04.2003, Seite BE3 / Beilagen GaAB37 DE 296 06 996 U1 GaAB38 Siemens Building Technologies / Landis & Staefa Division: Montageanleitung Drehantrieb mit Federrücklauf, 74 319 0108 0, M4614, GM…1, 18. Dezember 2000 GaAB39 DE 29 47 627 A1 GaAB40 GB 2 196 494 A GaAB41 GB 2 101 355 A GaAB42 US 6 044 857 A GaAB43 DE 37 86 666 T2 GaAB44 DE 79 16 854 U1 GaAB45 US 6 392 322 B1 GaAB46 CH 668 125 A5 GaAB47 DE 201 08 580 U1 - 7 - GaAB48 EP 1 215 950 A1 GaAB49 Siemens Building Technologies / Landis & Staefa Division: Air damper actuators GMA… 1, CM2N4614en, 16. März 2001 GaAB50 Siemens Building Technologies, Inc.: OpenAir™ Electric Damper Actuators, Technical Instructions Document No. 155- 176P25 EA GBB/GIB-1 Rev., 8. Februar 2001 GaAB51 Invensys Building Systems: 15Nm SPRING RETURN ROTARY ACTUATORS Datenblatt DS 3.315, 05/02 GaAB52 Invensys Building Systems: DuraDrive™ Electric Damper Actu- ators, General Instructions, F-27214, 01-03 GaAB53 Landis & Gyr: Stellantrieb für Luftklappen SQB61.1, Juni 1988 GaAB54 EP 0 827 244 A2 GaAB55 DE 203 14 330 U1 GaAB56 Fotografien ELODRIVE BN-15C2E, 07/03 GaAB57 Fotografien ELODRIVE BNP-15C1E, 10/03 GaAB58 ELODRIVE Bedienungsanleitung Normalantrieb BN…, 09-02 GaAB59 Screenshots ELODRIVE - Stellantriebe https://web.archive.org/web/20030425133114if_/http://www.elo- drive.de/index.php4 GaAB60 ELODRIVE: Federantrieb BS…, 90.0006, 12-02 GaAB61 ELODRIVE: Perfektion ist unser Antrieb, undatiert, 8 Seiten GaAB62 Fotografien ELODRIVE BN-05C2E, 21/05 GaAB63 Fotografien ELODRIVE BSP-04A1E, 30/16 GaAB64 B…: EU Baumusterprüfbescheinigung EPS 17 ATEX 1 132 X, Revision 2, 30. Oktober 2018 GaAB65 INTERNATIONAL ELECTROTECHNICAL COMMISSION IECEx Certificate of Conformity IECEx EPS 17.0065X Issue 2, 30. Oktober 2018 GaAB66 INTERNATIONAL ELECTROTECHNICAL COMMISSION IECEx Certificate of Conformity IECEx EPS 20.0027X Issue 0, 24. März 2020 GaAB68 DE 297 09 588 U1 GaAB69 DE 198 10 350 C2 - 8 - GaAB70 KR 1999-025148 A GaAB70a Übersetzung der KR 1999-025148 A ins Englische GaAB71 König, Guido; Hoffmann, Prof. Dr.-Ing. Heinfried: Eigensicher- heit und druckfeste Kapselung - ein unmögliches Team im Ex- plosionsschutz? Sonderdruck aus: atp – Automatisierungstech- nische Praxis, Jahrgang 42, Heft 3, 2000. TW A14 Ergänzendes Sachverständigengutachten von Herrn A… vom 11. Oktober 2020 mit Anlagen. GaAB72 Piepho, Michael: „Unverzichtbar – Vergussmassen für Elektro- technik und Elektronik. In: etz, Heft 16/2001, Seiten 2-5 Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent nehme die Priorität der deutschen Pa- tentanmeldung 103 17 181 vom 15. April 2003 nicht wirksam in Anspruch, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fach- mann sie ausführen könne. Bereits der Gegenstand des erteilten Patents sei gegenüber dem Gegenstand der ursprünglich eingereichten Unterlagen ein Aliud, die Änderungen bzw. Ergänzun- gen gemäß den Hilfsanträgen führten über den Inhalt der ursprünglichen eingereich- ten Unterlagen hinaus, sowie gegenüber der erteilten Fassung zu Veränderungen des Schutzbereiches. Zumindest gehe der Gegenstand des erteilten Patentan- spruchs 1 in mehrfacher Hinsicht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmel- dung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Insbesondere führe auch die Streichung des auf den Patentanspruch 1 rückbezo- genen erteilten Patentanspruchs 2 zu einer unzulässigen Veränderung des Schutz- bereichs. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents in erteilter Fassung gegen- über dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 9 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 632 013 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Hauptantrag), soweit sie sich gegen eine eingeschränkte Fassung des Streitpatents ohne Patentanspruch 2 richtet, hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a-c, 3a-c, 4a-c, 5a-c, 6a-c, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 6. April 2023, richtet, weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag A, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 richtet, und hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den hiermit wieder aufgenommenen Hilfsanträgen I, lb, IIa-c, llla-c, IVa-c, Va-c, Vla-c, eingereicht mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2022 (Hilfsantrag I), vom 14. Juni 2022 (Hilfsantrag lb) sowie vom 15. September 2022 (Hilfsanträge IIa-c, llla-c, IVa-c, Va-c, Vla-c), richtet, wobei nach dem Hauptantrag Hilfsantrag Ib aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2022 als Erster und sodann die weiteren Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge - 10 - geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind. Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags Ib wird auf den Urteilstenor Bezug genom- men. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen. Die Beklagte, die das Streitpatent im Hauptantrag ohne den erteilten Patentan- spruch 2 verteidigt, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie bezieht sich zum Beleg ihres Vorbringens u. a. auf folgende Unterlagen: - PP1: H…, Stellungnahme vom 28. April 2022, zu Begriffen der elektrischen Antriebstechnik - PP2: K…, Ingenieurbüro K…, Gutachterliche Stellung- nahme vom 25. April 2022 - PP4: Ergänzende Stellungnahme H… vom 13. Sep- tember 2022 - PP5: Ergänzende Stellungnahme K… vom 12. Septem- ber 2022. Sie macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe weder in der erteilten Fassung noch in den mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, der Schutzbereich werde nicht er- weitert und die Erfindung sei sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2022 und mit Beschluss über die Wiedereröffnung des Verfahrens sowie mit Schreiben vom 10. Juli 2023 Hinweise zukommen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Oktober 2022 und 18. Juli 2023 sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. - 11 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprü- fung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Die Klage hat zudem hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach dem geänderten Haupt- antrag Erfolg. Denn dieser Fassung steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der unzu- lässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. C) entgegen. In der Fassung nach Hilfsantrag Ib erweist sich der Gegenstand des Streitpatents hingegen als patentfähig, sodass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fas- sung richtet, abzuweisen war. I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fach- mann, den Merkmalen und zur Auslegung 1. Gegenstand des Streitpatents sind elektrische Antriebe, die in einer explosions- gefährdeten Umgebung eingesetzt werden. Eine solche Umgebung ist durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums wie Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube oder Flüssigkeiten gekennzeichnet. Um eine Explosion zu verhindern, ist entscheidend, dass der Antrieb sowie die Bauteile, die zu dessen Steuerung erfor- derlich sind, keine Zündquellen darstellen. Eine durch elektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Ober- flächen, Blitz oder chemische Reaktionen ausgelöste Innenexplosion würde unwei- gerlich zur Zündung des explosionsfähigen Mediums in der Umgebung des Antriebs führen (Absätze 0001 und 0004 der Streitpatentschrift (GaA9)). Bisher sei es bei explosionsgeschützten Geräten üblich gewesen, alle Baugruppen, die für das Gerät erforderlich seien, nämlich Antrieb, Steuerelektronik, Hilfskompo- - 12 - nenten und dergleichen, einschließlich Getriebe, Federrücklauf und Handhabungs- einrichtungen, insgesamt in einem druckfesten Gehäuse zu kapseln. Diese auf dem Markt befindlichen Geräte seien aufgrund dieser Gegebenheiten groß und damit teuer (Abs. 0005). 2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einen Antrieb, insbesondere Stell- oder Regelantrieb, vorzuschlagen, der kleiner und billiger sei als die bekannten Geräte, dadurch ein breiteres Anwendungsgebiet habe und der durch die Besonderheit seines Aufbaus eine einfache Herausführung der Betätigungswellen aus dem Gehäuse zulasse und durch bloßes Umdrehen des Gehäuses eine Änderung der Antriebsdrehrichtung dieser Betätigungswellen erlaube (Abs. 0009). 3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Fach- hochschulabschluss (bzw. einen Bachelor) der Mechatronik mit mehrjähriger Erfah- rung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die be- sonderen Anforderungen des Explosionsschutzes. Dieser ist insbesondere mit den europäischen Richtlinien, mit den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug ge- nommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut. 4. Gelöst werde die Aufgabe gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag) durch einen Antrieb, der folgende Merkmale aufweist: M1.1 Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Ar- maturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befin- den können, M1.2 mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen M1.3 wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest M1.3.1 Motor (12) und M1.3.2 Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet - 13 - sind, welches an M1.4 ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) M1.4.2 angeflanscht ist, M1.4.1 das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält und M1.5.2 wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte M1.5 Bedieneinheit (9) M1.5.1 zur Parametrierung des Motors (12) M1.5.3 an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) an- geordnet ist, M1.5.4 so daß eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist und M1.6.1 wobei die beiden Gehäuse sich M1.6 in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse befinden, dadurch gekennzeichnet, M1.6.2 dass das Aussengehäuse [sic!] (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht, M1.7 dass die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflä- chen des Aussengehäuses [sic!] (1) herausgeführt ist, M1.8 desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung und M1.9 dass die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den glei- chen Seitenflächen angebracht sind. 5. Der Fachmann legt den streitgegenständlichen Patentansprüchen folgendes Verständnis zugrunde: 5.1 Gegenstand der Erfindung soll gemäß Merkmal M1.1 ein Antrieb für Klappen und Armaturen sein, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können. Der Antrieb muss somit geeignet sein, die entsprechenden beweglichen Elemente in der jeweils geforderten Zeit und mit der jeweils ausreichenden Kraft bzw. Drehmoment zu betätigen. Dabei liest der Fachmann mit, dass solche Antriebe - 14 - regelmäßig sowohl einen Motor als auch ein Getriebe umfassen. Die in den Absät- zen 0012 und 0013 der Streitpatentschrift (GaA9) genannten zahlreichen Beispiele für Klappen und Armaturen stützen dieses fachmännische Verständnis, ohne zu weiteren konstruktiven Besonderheiten des beanspruchten Antriebs zu führen. Die fakultative Ausbildung als Stell- und Regelantrieb in Merkmal 1.1 führt ebenfalls zu keiner weiteren Beschränkung des Antriebs, denn selbstverständlich werden An- triebe für Klappen und Armaturen regelmäßig als Stell- und Regelantrieb ausge- führt. 5.2 Für das Verständnis der Erfindung ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Antrieb ebenso wie die Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Um- gebung betrieben werden sollen. Eine solche Umgebung ist durch das Vorhanden- sein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. In Absatz 0004 der Streit- patentschrift ist eine Reihe von Zündquellen genannt, die ein zündfähiges Medium zur Explosion bringen können. In der Streitpatentschrift wird aber nur thematisiert, dass von den elektrischen Komponenten des Antriebs keine Explosionsgefahr aus- gehen darf. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise bei einem Steck- oder Schaltvorgang ein Funke entsteht. Das Gleiche könnte auch bei einer Beschädigung eines elektri- schen Gerätes oder einer Leitung geschehen. Mit der Angabe „explosionsgeschütztes Gehäuse“ in Merkmal M1.3 ist der Schutz vor einer Explosion gemeint, die durch ein Ereignis im Inneren des Gehäuses aus- gelöst werden könnte, wenn sich dort ein zündfähiges Medium befindet (Streitpa- tentschrift, Absatz 0004, Zeilen 36 bis 40). Dem Fachmann waren am Prioritätstag zumindest folgende Zündschutzarten be- kannt: · Druckfeste Kapselung - Ex d · Erhöhte Sicherheit - Ex e · Eigensicherheit - Ex i · Überdruckkapselung - Ex p - 15 - · Ölkapselung - Ex o · Vergusskapselung - Ex m · Sandkapselung - Ex q Laut Absatz 0005 der Streitpatentschrift sei es bei auf dem Markt befindlichen ex- plosionsgeschützten Geräten üblich, alle Baugruppen, die für das Gerät erforderlich seien, insgesamt in einem druckfesten Gehäuse zu kapseln, sodass der Fachmann unter einem explosionsgeschützten Gehäuse im Sinne des Streitpatents (Merkmal M1.3) die Zündschutzart Ex d (Druckfeste Kapselung) versteht. Durch die von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Dokumente GaAB25 bis GaAB29 sind verschiedene Aspekte des Fachwissens auf dem Gebiet des Explosi- onsschutzes dokumentiert. 5.3 In Merkmal M1.2 ist angegeben, der Antrieb weise eine Steuerelektronik sowie Funktionskomponenten auf, wobei als Beispiele für die Funktionskomponenten Ge- triebe und Handhabungseinrichtungen genannt sind. In Merkmal M1.3.1 ist zusätz- lich ein Motor genannt. Sowohl Steuerelektronik als auch Motor sollen sich gemäß Merkmal M1.3 im ersten, explosionsgeschützten Gehäuse befinden. Welche einzelnen Baugruppen zum Antrieb gehören, ist nicht wesentlich. Zumin- dest zählen die im Patentanspruch 1 genannten Baugruppen Steuerelektronik, Mo- tor, Funktionskomponenten und eine Welle für die Handverstellung (Merkmal M1.8) dazu. Ob die verschiedenen Gehäuse ebenfalls als Teil des Antriebs zu verstehen sind, kann ebenfalls dahinstehen, da de facto die Gesamtanordnung unter Schutz gestellt ist. Wesentlich ist, dass es Baugruppen gibt, die eine Explosion auslösen könnten. Diese sollen laut Merkmal M1.3 in dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse an- geordnet sein. Wie das Gehäuse beschaffen ist, damit es die geltenden Vorschriften erfüllt, ist in der Streitpatentschrift nicht im Detail angegeben. Diese Einzelheiten sind daher dem Können und Wissen des Fachmanns zuzurechnen. Daneben gibt es Baugruppen, die keine Explosion auslösen können. Diese sind in - 16 - Merkmal M1.4.1 als „nicht zu schützende Funktionskomponenten“ bezeichnet. Ana- log zu Merkmal M1.3 sollen diese Komponenten gemäß Merkmal M1.4 in einem „nicht explosionsgeschützten“ Gehäuse angeordnet sein. Im Merkmal M1.2 sind beispielhaft das Getriebe sowie die Handhabungseinrichtun- gen für die Funktionskomponenten, die im zweiten, nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, genannt. Gemäß Patentanspruch 5 soll das Getriebe im zweiten Gehäuse vorgesehen sein, ebenso ein Federrücklauf. Auch wenn zu den beiden Gehäusen kaum konstruktive Einzelheiten genannt sind, entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1, dass sich das erste und das zweite Gehäuse in Hinblick auf den Explosionsschutz deutlich voneinander unterscheiden. Weiter ist für den Fachmann offensichtlich, dass mit dem ersten sowie dem zweiten Gehäuse nicht die üblichen Bauteilgehäuse gemeint sind, wie das Gehäuse des Motors oder der einzelnen Bauteile der Steuerelektronik. 5.4 Die beiden genannten Gehäuse sind in einem gemeinsamen, wiederum „nicht explosionsgeschützten“ Außengehäuse angeordnet. In den weiteren Merkmalen M1.6.2 bis M1.9 sind dem Wortlaut nach Merkmale des Außengehäuses genannt. Zusätzlich entnimmt der Fachmann diesen Merkmalen, dass die Antriebswelle auf zwei einander gegenüberliegenden Seitenflächen aus dem Außengehäuse heraus- geführt ist (Merkmal M1.7). Dabei liest der Fachmann mit, dass die Motor- bzw. die Getriebewelle zwei freie Enden hat. Dadurch kann der Antrieb sowohl für Links- als auch für Rechtslauf verwendet werden. Weiter gibt es eine Welle für die Handverstellung (Merkmal M1.8) – ebenfalls für Links- und Rechtslauf, damit die Klappen oder Armaturen auch bei Stromausfall notfallmäßig bedient werden können. Schließlich sind in Merkmal M1.9 Öffnungen für Befestigungsmittel genannt, wobei nicht explizit angegeben ist, woran das Außengehäuse bzw. der gesamte Antrieb befestigt werden soll. Der Fachmann liest mit, dass der Antrieb beispielsweise an den Rohrleitungen, in denen die Klappen angeordnet sind, bzw. an den dazugehö- rigen Armaturen befestigt wird. - 17 - 5.5 Gemäß Merkmal M1.5 umfasst der Antrieb eine Bedieneinheit, die gemäß Merkmal M1.5.1 zur Parametrierung des Motors dient. Unter einer Bedieneinheit versteht der Fachmann im Kontext des Streitpatents eine Vorrichtung, mit der ein Nutzer unmittelbar und vor Ort am Antrieb – in der Regel manuell – an den Antrieb gerichtete Befehle eingeben sowie Einstellungen vorneh- men kann. Die Bedieneinheit ist somit von der Steuereinheit bzw. -elektronik des Antriebs zu unterscheiden. Im erteilten Patentanspruch 7 sind als Bedienelemente einer multifunktionalen Be- dieneinheit (Anspruch 5 ist auf Anspruch 4 rückbezogen) ein Taster 11a, eine Lampe 11b und ein Mehrstellenschalter 11c genannt, die auch in den Figuren 2 bis 4 symbolisch dargestellt sind. Mittels der Bedienelemente seien verschiedene Funk- tionen aufrufbar, wobei der Fachmann mitliest, dass mit den Funktionen neben an- derem auch die Parametrierung gemäß Merkmal M1.5.1 gemeint ist. Weder den Patentansprüchen noch den übrigen Teilen der Patentschrift ist zu ent- nehmen, ob die Bedieneinheit ein eigenes, also weiteres Gehäuse aufweist. Gemäß Absatz 0018 ist die Bedieneinheit mit ihren stromführenden Teilen in eine Verguss- masse eingebettet; laut Absatz 0019 sind die eigensicheren Bauteile in der Ver- gussmasse gekapselt. Unabhängig davon sind die beiden Gehäuseteile gemäß ei- ner alternativen Ausgestaltung des ersten, explosionsgeschützten Gehäuses durch Vergussmasse an der gemeinsamen Anlagefläche explosionsschutztechnisch ge- sichert (Patentanspruch 2) bzw. mit einer Vergussmasse vergossen (Absatz 0021). In der Streitpatentschrift ist der Begriff Parametrierung nicht definiert. Im Zusam- menhang mit den Klappen und Antrieben, die in Merkmal M1.1 genannt sind, kann es sich dabei um eine Einstellung von Parametern, wie die Drehzahl des Motors, die Getriebeüber- bzw. -untersetzung, die Endlage oder das Abschaltmoment han- deln. Gemäß Merkmal M1.5 müssen die Parameter mittels der Bedieneinheit einstellbar sein. Der Patentanspruch 1 schließt jedoch nicht aus, dass ein erfindungsgemäßer - 18 - Antrieb, der Teil einer umfangreichen Anlage ist, zusätzlich zu der in den Merkmalen M1.5, M1.5.1 und M1.5.4 beanspruchten Parametrierung, auch anderweitig para- metrierbar ist. Ebenso schließt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht aus, dass die Steuer- elektronik (Merkmale M1.2, M1.3.2) sogenannte Lernfahrten des Antriebs initiiert, durch die sie einzelne Parameter eigenständig, ohne Zutun einer bedienenden Per- son erlernt und speichert. 5.6 Gemäß Merkmal M1.5.2 soll die Bedieneinheit „im Sinne des Explosionsschut- zes eigensicher ausgeführt“ sein. Allgemein bedeutet Eigensicherheit, dass ein Gerät oder ein System so konstruiert ist, dass im Fehlerfall kein unsicherer Zustand auftritt. Speziell im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz ist ein eigensicherer Stromkreis folgendermaßen defi- niert: „Stromkreis, in dem weder ein Funke noch ein thermischer Effekt, der unter den in dieser Norm festgelegten Bedingungen auftritt, die den ungestörten Betrieb und bestimmte Fehlerbedingungen umfassen, eine Zündung einer bestimmten ex- plosionsfähigen Atmosphäre verursachen kann.“ (DIN EN 50020 (GaAB27), Seite 7. Absatz 3.1). Damit übereinstimmend ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, die als WO 2004/093295 A1 veröffentlicht worden sind, angegeben (Beschreibung, Seite 3, 4. Absatz, letzter Satz): „Eigensicher bedeutet in diesem Zusammenhang, den Betrieb eines Stromkreises oder einer Baugruppe mit so niedriger Energie, dass das Entstehen einer Zündquelle ausgeschlossen ist.“. Mit der Angabe in Merkmal M1.5.4, dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, verbindet der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass die Parameter durch eine Bedienaktion an der Bedieneinheit geändert werden kön- nen, ohne dass der Antrieb abgeschaltet werden muss. 5.7 Die Angabe in Merkmal M1.5.3 „an dem ersten, explosionsgeschützten Ge- häuse (2) angeordnet“, versteht der Fachmann in räumlichem Sinn, derart, dass - 19 - Bedieneinheit und erstes Gehäuse körperlich zusammengebaut sind. Dabei ver- steht der Fachmann die Ortsangabe „an“ in Zusammenhang mit einem geschlosse- nen Gehäuse dahingehend, dass die Bedieneinheit außerhalb des Gehäuses an- geordnet ist. II. Zum Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung Dem Streitpatent in der verteidigten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der unzu- lässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen entge- gen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. C). Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, offengelegt als WO 2004/093295 A1 (GaA11) hinaus. 1. Das Einstellen der Parameter des Motors (Merkmal M1.5.1) war ursprünglich nur im Zusammenhang mit dem Einstellen der Parameter der Steuerelektronik ge- nannt (GaA11, Patentanspruch 4: „eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Einstellung der Parameter des Motors (12) und der Steuerelektronik (13)“; Seite 3, 4. Absatz: „Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steu- erelektronik … Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs“). Während der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnommen hat, dass die Einstellung der Parametrierung des Motors bzw. des Antriebs über die Bedienein- heit die Steuerelektronik voraussetzt, die bereits im ursprünglichen Patentan- spruch 1 explizit genannt ist, ist diese Kausalität der Streitpatentschrift nicht zu ent- nehmen. Im Merkmal 1.5.1 ist die Parametrierung des Motors ohne die Parametrierung der Steuerelektronik genannt, vielmehr ist die Parametrierung der Steuerelektronik un- abhängig von der Parametrierung des Motors im erteilten Patentanspruch 4 ge- nannt. - 20 - Dazu kommt, dass der 4. Absatz auf Seite 3, der ursprünglich eingereichten Unter- lagen (GaA11), der zur Auslegung des Merkmals M1.5.1 hätte herangezogen wer- den können, nicht in die Patentschrift aufgenommen worden ist, sondern ersatzlos entfallen ist. Somit lässt der erteilte Patentanspruch 1 die Lesart zu, dass eine Parametrierung des Motors auch ohne die Steuerelektronik möglich ist. Zudem ist auch den übrigen Teilen der Patentschrift nichts zu entnehmen, das den Fachmann zu der Annahme veranlassen könnte, der Motor sei ausschließlich mittels der Steuerelektronik zu pa- rametrieren; im Gegenteil deutet die separate Nennung der Parametrierung der Steuerelektronik erst im untergeordneten Patentanspruch 4 darauf hin, dass Motor und Steuerelektronik auch unabhängig voneinander parametriert werden können. Hierdurch ist der erteilte Patentanspruch 1 allgemeiner als die ursprüngliche Anmel- dung und damit in unzulässiger Weise erweitert. Sofern die Beklagte, unterstützt durch mehrere Gutachten, meint, der Motor müsse zwingend mittels einer Steuerelektronik parametriert werden, mag sich dieser Zu- sammenhang aus anderen Quellen erschließen, nicht aber aus der Streitpatent- schrift. 2. Die Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, wird gemäß erteiltem Patentanspruch 1 der Eigensicherheit der Bedie- neinheit (Merkmal M1.5.2) sowie der Anordnung der Bedieneinheit am ersten Ge- häuse (Merkmal M1.5.3) zugeschrieben. Den ursprünglich eingereichten Unterlagen (GaA11) hat der Fachmann jedoch ent- nommen, dass die Bedieneinheit zusätzlich durch eine Vergussmasse gesichert, bzw. in dieser gekapselt oder eingebettet sein soll (Seite 3, 4. Absatz: „eine eigen- sicher ausgeführte Bedieneinheit … und dort durch Vergussmasse gesichert ist … Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, das heißt, ohne diesen stromlos machen zu müssen.“; Seite 6, 2. Absatz: „Durch die Kapselung dieser eigensicheren Bauteile - 21 - in der Vergussmasse 8 ist die Explosionssicherheit entsprechend der Norm gewähr- leistet.“; Patentanspruch 4: „eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) … und durch Vergussmasse (8) gesichert ist.“), Auch durch die Nichtnennung der Vergussmasse ist der erteilte Patentanspruch 1 allgemeiner als die ursprüngliche Anmeldung und damit in unzulässiger Weise er- weitert. Dem Fachmann mag bekannt sein, dass die einschlägigen Normen auch ohne eine zusätzliche Sicherung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse eingehal- ten werden können. Dem stehen jedoch die diesbezüglich eindeutigen Aussagen in den ursprünglichen Unterlagen entgegen, sodass der Fachmann jedenfalls den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen (GaA11) nicht unmittelbar und eindeutig ent- nommen hat, dass er die Bedieneinheit ohne die Vergussmasse am ersten Gehäuse sichern kann und auch ohne den Verguss die erwünschte Explosionssicherheit er- langt. Somit liegt hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich beim europäischen Patent- amt eingereichten Unterlagen vor. Anders als die Beklagte geltend macht, stützt die ursprüngliche Formulierung „Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs“ weder die Auslegung, dass mit dem Antrieb der Motor gemeint sei, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt die Bezeichnung Antrieb trägt, so dass beispielsweise auch die Steuerelektronik Teil des Antriebs ist, noch ergibt sich aus dem Kontext des 4. Absatzes der ursprünglichen Seite 3, dass sich „derart aus- gestaltete“ nur auf die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit bezieht, da unmittelbar vor der besagten Textstelle auch die Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse genannt ist. Auch eine Auslegung der ursprünglichen Unterlagen, wie sie die Beklagte vornimmt, wonach sich die Bedienbarkeit unter Spannung allein aufgrund der Explosions- - 22 - schutzart Eigensicherheit (Ex i) ergebe, während mit der Nennung der Vergusskap- selung die Explosionsschutzart Vergusskapselung (Ex m) adressiert sei, die jedoch mit der Bedienbarkeit unter Spannung nichts zu tun habe, ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen selbst. Abgesehen davon schließt der Fachmann eine kumulative Anwendung der Zünd- schutzarten Eigensicherheit und Vergusskapselung keineswegs aus. Vielmehr ist die Anwendung einer Vergusskapselung gemäß DIN EN 50020 „Elektrische Be- triebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche, Eigensicherheit i“ (GaAB27) eine in- nerhalb der Zündschutzart Eigensicherheit zulässige ergänzende Maßnahme (Seite 30, Abschnitt 6.7). 3. Die Streichung der Definition der Eigenschaft „eigensicher“, die in den Anmel- deunterlagen genannt war, wonach die Angabe eigensicher in diesem Zusammen- hang bedeute, den Betrieb eines Stromkreises oder einer Baugruppe mit so niedri- ger Energie, dass das Entstehen einer Zündquelle ausgeschlossen sei (GaA11, Seite 3, 4. Absatz), führt dagegen zu keinem anderen Verständnis des Streitgegen- standes, da die entfallene Definition im Wesentlichen mit dem unter Gliederungs- punkt II 1.6 dargelegten Verständnis des Fachmannes übereinstimmt. 4. Hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Wortlauts „Einstellung der Pa- rameter“ in „Parametrierung“ ist der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass der Fach- mann inhaltlich mit der Angabe „Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors“ nichts Anderes verbindet als mit dem ursprünglichen Wortlaut „Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors“. Auch soweit die Klägerin geltend macht, mit der ursprünglichen Formulierung habe der Fachmann ausschließlich eine Handlung durch eine benutzende Person ver- bunden, dagegen genüge für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur initialen Übergabe von Parametern bei der Herstellungs- firma oder auch eine Lernparametrierung durch Start einer Abgleichfahrt bei Betäti- gung der Bedieneinheit, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. - 23 - Die Parametrierung gemäß Merkmal M1.5.1 bezieht sich jedoch – wie zur Ausle- gung dargelegt – eindeutig auf die Funktion der Bedieneinheit (vgl. Merkmal 1.5). Durch diese eindeutige Zuweisung der Parametrierung als eine mittels der Bedien- einheit auszuführende Funktion, schließt der Fachmann aus, dass die Parameter von einer externen Prozessleitstelle an die Steuerelektronik übergeben und von der Bedieneinheit lediglich empfangen und durchgeleitet werden. Somit versteht der Fachmann das Merkmal M1.5.1 im Zusammenhang mit dem Merkmal M1.5, übereinstimmend mit der ursprünglichen Formulierung, derart, dass an der Bedieneinheit eine Einstellung von Parametern durch eine bedienende Per- son vor Ort erfolgen kann. 5. Gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist ein Antrieb unter Schutz gestellt, der ein Außengehäuse aufweist (Merkmal M1.6) und beim dem eine eigensicher ausge- führte Bedieneinheit am – also an der Außenseite – des ersten Gehäuses angeord- net ist (Merkmal M1.5.3). Diese Merkmalskombination kann zwar nicht den ursprünglichen Patentansprü- chen entnommen werden, jedoch sind zum einen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche lediglich als vorläufiger Versuch zu werten, der hinsichtlich einer späteren Patenterteilung keine beschränkende Wirkung entfaltet, zum anderen ent- nimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung zur Figur 1 (Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz), in der das Außengehäuse explizit genannt ist, dass die Bedieneinheit 9 weder im ersten Gehäuse 2 noch im zweiten Gehäuse 3, sondern außerhalb von beiden angeordnet ist. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass die Bedieneinheit bei einer Anordnung außerhalb eines explosions- geschützten Gehäuses selbst explosionsgeschützt ausgeführt sein muss, damit die Gesamtanordnung als explosionsgeschützt gelten kann. Wenngleich in der Beschreibung zur Figur 1 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt ist, liest der Fachmann diese Eigenschaft auf- grund der Beschreibung zur Figur 2 (GaA11, Seite 6, zweiter Absatz) mit, wonach durch „die Kapselung dieser eigensicheren Bauteile“ (Taster 11a, Lampe 11b und - 24 - 10-Stellenschalter 11c) „in der Vergussmasse 8“ „die Explosionssicherheit entspre- chend der Norm gewährleistet“ ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Figuren 1 bis 3 sich auf dasselbe Ausführungsbeispiel beziehen (Seite 6, Absatz 3). Somit ist ein Antrieb, bei dem sowohl ein Außengehäuse vorhanden als auch die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt ist, durch das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. 6. Soweit die Klägerin geltend macht, eine irgendwie geartete Bedienung unter Spannung während des Betriebs (Merkmale M1.5, M1.5.4) sei allgemeiner gefasst als eine „Verstellung der Parameter des Antriebs“ gemäß den ursprünglichen An- meldeunterlagen (Seite 3, 4. Absatz), ist festzustellen, dass der Fachmann die Ver- wendung der Bedieneinheit – allein schon aufgrund der Parametrierung mittels der Bedieneinheit (Merkmale M1.5, M1.5.1) – beschränkend als Einstellen bzw. Verstel- len der Parameter vor Ort versteht (vgl. Ausführungen zur Auslegung der Merkmals- gruppe 1.5), ohne dass dies explizit als „Verstellung“ bezeichnet ist. 7. Zur geltend gemachten „willkürlichen Aneinanderreihung von ursprünglich nur untrennbar im Zusammenhang offenbarten Merkmalen“ in der Merkmalsgruppe M1.6 hat die Klägerin auf die Ausführungen der Beklagten in der Widerspruchsbe- gründung vom 20. Dezember 2021 nichts weiter vorgetragen. Der Senat hat keinen Anlass, den angesprochenen Sachverhalt als unzulässige Er- weiterung zu beurteilen. Vielmehr handelt es sich um Änderungen im Rahmen der einer Patentanmelderin im Prüfungsverfahren zustehenden Gestaltungshoheit über die Patentansprüche. 8. Die Anordnung der Bedieneinheit am ersten explosionsgeschützten Gehäuse ohne zusätzliche Einbettung in, bzw. Sicherung durch Verguss, mag zu einer ande- ren Konstruktion führen als den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen war, da jedoch der erteilte Patentanspruch 1 einen zu den genannten Merkmalen zusätzli- chen Verguss keineswegs ausschließt, handelt es sich hier entgegen der Meinung - 25 - der Klägerin um kein Aliud. 9. Die weiteren Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 ge- hen wie folgt auf die ursprünglich beim europäischen Patentamt eingereichten Un- terlagen zurück: M1.1 Patentanspruch 1 M1.2 Patentanspruch 1 M1.3 Patentanspruch 1 M1.3.1 Patentanspruch 1 M1.3.2 Patentanspruch 1 M1.4 Patentanspruch 1 M1.4.2 Patentanspruch 1 M1.4.1 Patentanspruch 1 M1.6.1 Patentanspruch 9; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz; Figuren 2 und 3 M1.6.2 Patentansprüche 9, 10; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz, ers- ter Satz; Figuren 2, 3 M1.7 Patentansprüche 10, 11; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz: „Der Abtrieb aus dem Gehäuse 3, nämlich die Antriebswelle, ist mit 5 bezeichnet. Diese Welle ist beidseits bis an die Gehäuse- oberfläche des Aussengehäuses 1 geführt.“ M1.8 Patentansprüche 10, 11; Figur 1 i. V. m Seite 6, erster Absatz: „Mit 7 ist die Welle der Handverstellung bezeichnet, welche aus dem Getriebe heraus ebenfalls bis an beide Seitenflächen des Aussen- gehäuses 1 herausgeführt ist und eine Möglichkeit der Handver- stellung des Getriebes bietet.“ M1.9 Patentansprüche 10, 11 10. Da das Patent in der erteilten Fassung aufgrund der unzulässigen Erweiterung keinen Bestand hat, kommt es nicht darauf an, dass aus denselben Gründen die - 26 - Priorität der wörtlich mit der PCT-Anmeldung übereinstimmenden deutschen An- meldung mit dem Aktenzeichen 103 17 181.9 nicht wirksam in Anspruch genom- men ist. III. Zum Hilfsantrag Ib Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 14. Juni 2022 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück, ohne den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung zu erweitern. Er ist zudem aus- führbar. In dieser Fassung erweist sich das Streitpatent gegenüber dem streitge- genständlichen Stand der Technik auch als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. 1. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 14. Juni 2022 ist zulässig. 1.1 Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan- trag 1b zwischen die Merkmale M1.5.3 und M1.5.4 Folgendes eingefügt: M1.5.5Hi1b und die Bedieneinheit (9) mit ihren stromführenden Teilen in eine Vergussmasse (8) eingebettet ist, Somit ist die Merkmalskombination M1.5.2 bis M1.5.4 auf den Umfang der ursprüng- lich eingereichten Unterlagen zurückgeführt. 1.2 Durch das Einfügen des Merkmals M1.5.5HiIb in den erteilten Patentanspruch 1 wird dessen Schutzbereich nicht erweitert und auch nicht in unzulässiger Weise verändert. Durch das Nennen einer zusätzlichen Bedingung für die Bedienbarkeit des Antriebs unter Spannung, wird der Schutzbereich beschränkt. - 27 - Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verguss der Bedieneinheit und der Bedienbarkeit unter Spannung während des Betriebs ist zwar der Patentschrift – anders als der Offenlegungsschrift – nicht zu entnehmen, da die betreffende Pas- sage gegenüber den ursprünglichen Unterlagen (GaA11, Seite 3, 4. Absatz) entfernt wurde. Allerdings entnimmt der Fachmann der Patentschrift, dass die Bedieneinheit in eine Vergussmasse eingebettet sein soll, wenn sie außerhalb des explosionsgeschütz- ten Gehäuses angebracht wird (Absatz 0018), sowie, dass durch diese Kombination die Explosionssicherheit entsprechend der Norm gewährleistet ist (Absatz 0019). Explosionssicherheit schließt die Bedienbarkeit unter Spannung ein, so dass der Fachmann der Patentschrift entnimmt, dass auch der Verguss der Bedieneinheit dazu beiträgt, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. 1.3 Auch die unter anderem beim Hilfsantrag Ib vorgenommene Änderung des Merkmals M1.5.1 in „... zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik“ bewirkt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erweiterung des Schutzbe- reichs gegenüber der erteilten Fassung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch die Hinzufügung der Angabe „…und der Steuerelektronik“ in Merkmal M1.5.1 werde der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf die Ursprungsoffenbarung zurückgeführt. Vielmehr laute die Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 4 „Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Mo- tors und der Steuerelektronik“, wobei der Fachmann dieser Angabe entnehme, dass die dort genannten Parameter jeweils sowohl den Motor als auch die Steuerelektro- nik beträfen. Dagegen lasse die im Patenanspruch 1 nach Hilfsantrag Ib geänderte Angabe „zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik“ immer noch ein Verständnis zu, wonach Motor und Steuerelektronik unabhängig voneinander para- metrierbar seien (und es also voneinander zu unterscheidende Parameter für den Motor und Parameter für die Steuerelektronik gebe). Ein solcher Gegenstand sei den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Diese Argumentation der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Fach- mann hat trotz der separaten Nennung der Parametrierung des Motors einerseits - 28 - (erteilter Patentanspruch 1) sowie der Steuerelektronik andererseits (erteilter Pa- tentanspruch 4), in Betracht gezogen, dass die Parameter des Motors mittels der schon im Patentanspruch 1 genannten Steuerelektronik eingestellt werden könnten und, dass im Patentanspruch 4 Parameter adressiert sind, die nicht den Motor be- treffen, sondern ausschließlich die Steuerelektronik selbst. Durch die Rückführung des Merkmals M1.5.1 auf den ursprünglichen Wortlaut (GaA11, Seite 3, Absatz 4; Anspruch 4) ist lediglich die Lesart entfallen, dass der Motor auch anders als mittels der Steuerelektronik parametriert werden könnte. Somit führt die Änderung des Merkmals 1.5.1 durch die Aufnahme des Wortlauts: „… und der Steuerelektronik“ gegenüber der erteilten Fassung zu einer Beschrän- kung des Schutzbereichs. 1.4 Bei den weiteren Änderungen in den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 sowie in den Merkmalen 1.7 und 1.9 handelt es sich um redaktionelle Überarbeitungen ohne Einfluss auf die inhaltliche Bedeutung der Merkmale. 1.5 Das Streichen des Patentanspruchs 2 führt nicht zur Erweiterung des Schutz- bereichs gegenüber dem erteilten Anspruchssatz, da der Anspruch in der erteilten Fassung – aufgrund des sich sonst ergebenden Widerspruchs – als nebengeordne- ter Patentanspruch und nicht weitere Ausgestaltung verstanden wird (vgl. Ausfüh- rungen zur Auslegung). 2. Die Erfindung gemäß dem Patent im Umfang des Hilfsantrags Ib ist so hinrei- chend deutlich und vollständig offenbart, sodass ein Fachmann sie ausführen kann. Ob es der Patentinhaberin am Prioritätstag möglich war, ein Getriebe sowie einen Federrücklauf derart zu konstruieren, dass von ihnen keine Explosionsgefahr aus- geht, wie es durch den Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag Ib zum Ausdruck kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls war es dem Fachmann ohne weiteres möglich, sowohl Getriebe als auch Federrücklauf in einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen. - 29 - Abgesehen davon ist durch die Druckschrift US 4 463 291 A (GaAB35) belegt, ein Getriebe sowie eine Feder in einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse 112 an- zuordnen, das seinerseits an ein explosionsgeschütztes Gehäuse 18 angeflanscht ist (Figur 3, i. V. m Spalte 6, Zeilen 32 bis 37: „As illustrated in FIG. 3, the output shaft 56 is coupled to a ballscrew transmission that is spring biased to be extended when electrical power is lost to the motor controller or the motor 48. As illustrated, the rotary-to-linear motion converter includes a spring cage 112 bolted to the under- side of the housing 18.”). Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent im Übrigen die Lehre, die Bedieneinheit solle im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt und in einer Ver- gussmasse eingebettet sein. Sind diese Bedingungen, die die Bedienung der Be- dieneinheit unter Spannung ermöglichen, erfüllt, stehen dem Fachmann nach Über- zeugung des Senats einer Reihe von Möglichkeiten zur wechselseitigen Befesti- gung von mechanischen Komponenten zur Verfügung, die er anwendet, ohne dass es über den Rahmen seines selbstverständlichen Handelns hinausginge. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib ist patentfähig, da er gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (Art. 52, 54, 56 EPÜ). Aus dem Stand der Technik sind zum einen Antriebe bekannt, die ganz oder zumin- dest teilweise in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, zum an- deren sind aus dem Stand der Technik Antriebe bekannt, bei denen sowohl eine Antriebswelle als auch eine Welle für die Handverstellung aus zwei einander ge- genüberliegenden Seiten herausgeführt sind. Eine Kombination dieser beiden Varianten, bei der zusätzlich ein Außengehäuse sowie eine Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, ist weder vorweggenommen, noch ergibt sich eine solche für den Fachmann in naheliegender Weise. - 30 - 3.1 Ein Antrieb, der teilweise in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeord- net ist, ist beispielsweise aus der Druckschrift US 4 463 291 A (GaAB35) bekannt. Der Anspruchsgegenstand erweist sich gegenüber dieser Druckschrift als neu, da der Inhalt der Druckschrift GaAB35 hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach Hilfs- antrag Ib genannten Merkmale nicht über Folgendes hinausgeht: M1.1 Antrieb (Spalte 1, Zeile 10: „valve actuator“), insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen (Spalte 3, Zeilen 15- 29), die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können (liest der Fachmann bei der Nennung einer „explosion proof characteristic“ mit – Spalte 5, Zeile 29), M1.2 mit einer Steuerelektronik (Spalte 2, Zeilen 66-68: „motor control- ler“; Spalte 3, Zeilen 36-39) und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe (Spalte 4, Zeile 4-7: „transmission 58 … the transmission is a rotary to linear motion converter“). M1.3 In einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (18) sind die ex- plosionsauslösenden Baugruppen angeordnet (Spalte 5, Zeilen 26-29), nämlich zumindest M1.3.1 Motor (ausweislich der zeichnerischen Darstellung in Fi- gur 3 befindet sich der Motor 48 innerhalb des Gehäuses 18), und M1.3.2 Steuerelektronik (Spalte 3, Zeile 26: „motor controller en- closed within the housing 18“). M1.4 Ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (Spalte 6, Zei- len 36, 37: „spring cage 112“) M1.4.1 enthält die nicht zu schützenden Funktionskomponenten (Ausweislich Figur 3 sind zumindest die Einzelheiten mit den Bezugszeichen 118, 124, 144, 146 im „spring cage 112“ angeordnet.) und - 31 - M1.4.2 das erste Gehäuse (18) ist an das zweite Gehäuse (112) angeflanscht (Spalte 6, Zeile 34-38: „a spring cage 112 bolted to the underside of the housing 18“). M1.5 Selbst wenn man unter dem „process computer - controller 16“ (Spalte 3, Zeilen 23-25), der Signale an den „motor controller“ sen- det, eine Bedieneinheit nach Merkmal M1.5 versteht, die gemäß Merkmal M1.5.1Hi1der Parametrierung des Motors 48 sowie der Steuerelektronik dient, ist der Druckschrift GaAB35 weder zu entnehmen, dass der „process computer con- troller 16“ an einem Gehäuseteil des Antriebs angeordnet wäre, noch, dass dieses Gerät im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt, sowie in eine Ver- gussmasse eingebettet wäre. Somit sind die Merkmale M1.5.2 sowie M1.5.3 der Druckschrift GaAB35 nicht zu entnehmen. In Folge davon ist auch die sich daraus nach Merkmal M1.5.4 erge- bende Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich ist, aus dieser Druckschrift nicht bekannt. Fig. 3-5 der GaAB35 mit Kolorierung durch die Klägerin - 32 - Abgesehen davon sind auch die Merkmals M1.6 bis M1.9 betreffend das Außenge- häuse, die Antriebswelle und die Welle für die Handverstellung durch die Druck- schrift GaAB35 nicht vorweggenommen. 3.2 Im Hinblick auf den Explosionsschutz gibt es im vorliegenden Stand der Technik mehrere ähnlich ausgestaltete Antriebe, wie der in der Druckschrift GaAB35 ge- zeigte, welche den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht vorwegneh- men: 3.2.1 Aus der Druckschrift US 5 073 736 A (GaAB14) ist eine Fass- und Behäl- terpumpe bekannt, deren Drehzahl über ein Potentiometer der Steuerelektronik ein- gestellt werden kann (Spalte 3, Zeilen 60 bis 63). Die Steuerelektronik 20 ist in ei- nem ersten druckgekapselten Gehäuse angeordnet, der Motor in einem zweiten Gehäuse mit erhöhter Sicherheit (Spalte 5, Zeilen 35 bis 48). Es gibt ein Außenge- häuse 28, das aus zwei Teilen 29, 30 besteht (Spalte 4, Zeilen 3 bis 6). Ein Lüfterrad 22 ist in einem nicht explosionsgeschützten Lüfterraum 23 angeordnet (Spalte 3, Zeilen 32 bis 36). Es gibt jedoch keine eigensicher ausgeführte, in eine Vergussmasse eingebettete Bedieneinheit, die an einem der beiden explosionsgeschützten Gehäuse angeord- net ist, lediglich eine eigensichere Handhabe 50, die außerhalb des Gehäuses mit dem Motorschutzschalter 27 angeordnet ist. Der Motorschutzschalter 27 dient aber nicht der Einstellung von Parametern, sondern schaltet lediglich den Motor ein und aus (Spalte 6, Zeilen 19 bis 29). 3.2.2 In der Druckschrift DE 38 00 399 C2 (GaAB18) ist kein Antrieb offenbart, sondern ein Steuergerät zur Anwendung in explosionsgefährdeten Räumen (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5). Netzteil, Regelteil, Ansteuerteile und Magnetspulen sind in einem Gehäuse 5 unter- gebracht, das durch eine Sandkapselung (Ex q) den erforderlichen Explosions- schutz aufweist (Spalte 2, Zeilen 9 bis 19; Patentanspruch 1). - 33 - Daneben gibt es eigensichere Schaltkreise und Stellglieder, bei denen von vornhe- rein eine Funkenbildung ausgeschlossen ist (Spalte 2, Zeilen 31 bis 37), die in ei- nem nicht explosionsgeschützten Gehäuse 2 angeordnet sind (vgl. Figur 2). Auch hierbei ist kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen. 3.2.3 Die Druckschrift DE 195 27 879 A1 (GaAB22) betrifft einen Antriebsmotor für eine Faß- oder Behälterpumpe (Titel). Ein erstes Gehäuse 11-14 mit dem Stator 18, dem Rotor 20 und einer Platine 45 ist explosionsgeschützt (Spalte 1, Zeilen 1 bis 7; Spalte 2, Zeilen 1 bis 4; Figur 1). Der Raum (zweites Gehäuse) zwischen einer Abdeckkappe 34 und einem Lagerschild 14, in dem ein Lüfterrad 32 angeordnet ist, ist aufgrund der Luftansaug- öffnung 35 offen, also nicht explosionsgeschützt (Figur 3). An der Oberseite der Abdeckkappe 34 sind Bauteile 64, 57, 58 zur Bedienung des Antriebs vorgesehen, also nicht am explosi- onsgeschützten Gehäuse, sondern am nicht explosionsgeschütz- ten Gehäuse (Figur 2). Mit einem Drehknopf 64 wird die Drehzahl eingestellt, also ein Parameter des Mo- tors (Anspruch 9). Ob es sich dabei um eine Bedieneinheit handelt, kann dahinste- hen, da außerhalb des explosionsgeschützten Gehäuses ausschließlich mechani- sche Komponenten angeordnet sind, sodass kein Anlass zu einer eigensicheren Ausführung besteht. Abgesehen davon gibt es kein Außengehäuse. Figur 3 der GaAB22 - 34 - 3.2.4 Die Druckschrift DE 100 58 107 A1 (GaAB23) betrifft einen Stellantrieb für eine Armatur, der sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden kann. In der Figur 1 ist ein Teil eines Armaturen-Stellantriebs 1 gezeigt, von dem im Längs- schnitt insbesondere der die Elektronik aufnehmende Gehäuseteil 2 sowie ein Ge- häuseabschnitt 3 mit Elektroanschlüssen 4 dargestellt sind. Das Gehäuseteil 2 ist in explosionsgeschützter Ausführung ausgebildet und nach außen hin druckfest ab- gedichtet. Zwischen dem Inneren dieses Gehäuseteiles und einem äußeren An- schlussraum 5 ist eine druckdichte Trennwand 6 vorgesehen, die gleichzeitig auch ein Trägerteil 7 für die Elektroanschlüsse 4 bildet (Spalte 2, Zeilen 51 bis 60). Da ein Anschließen der externen Leitung unter Spannung nicht gestattet ist, liest der Fachmann mit, dass der Anschlussraum 5 nicht explosionsgeschützt ist. Ge- genüberliegend zum Anschlussraum 5 – in der Figur 1 links vom Gehäuseteil 2 – ist eine Bedieneinheit dargestellt, die jedoch nicht beschrieben ist. Die Bauteile der Bedieneinheit des Stellantriebs 1 sind in eine Gehäusewand des druckfesten Ge- häuseteils 2 integriert. Der zweifellos vorhandene Motor ist weder beschrieben noch dargestellt, ebenso- wenig ein zum Betätigen der Armatur funktionsnotwendiges Getriebe. Daher ist ins- besondere unbestimmt, ob das Getriebe in einem explosionsgeschützten Gehäuse Bedieneinheit Figur 1 der GaAB23 mit Kommentaren durch den SenatMotor, Getriebe und Armatur - 35 - angeordnet ist oder nicht. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag Ib ist je- denfalls kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen. 3.2.5 Gegenstand der Druckschrift DE 29 47 627 A1 (GaAB39) sind elektropneu- matische Wandler, elektropneumatische Stelleinrichtungen und elektromagnetische Ventile, die unter gefährlichen Betriebsbedingungen, beispielsweise in explosiver Umgebung, zum Einsatz kommen (Seite 3. Absatz 2). Dabei sind nur die elektrischen Stellelemente in einem geschlossenen, druck- und explosionssicheren Gehäuse 30 untergebracht, während die Übertragung der Be- wegung an die Stellglieder über eine aus dem geschlossenen explosionssicheren Gehäuse herausführende Übertragungsstange erfolgt. Die mechanischen Stellelemente sind hingegen in einem nicht druck- und explosi- onsfesten Gehäuse 32 untergebracht (vgl. Figur 2, i. V. m Seite 11, dritter Absatz). Dabei ist aber weder eine Bedieneinheit noch ein Außengehäuse vorgesehen. 3.2.6 Aus der Druckschrift GB 2 196 494 A (GaAB40) ist ein Stellantrieb für Arma- turen bekannt (Seite 1, Zeilen 5 bis 8: „This invention relates to control mechanisms for electric actuators used to control valves through an electric motor drive forming part of the actuator.“). Dabei sind die meisten Teile in einem explosionsfesten Gehäuse angeordnet. Das Gehäuse des Antriebs kann aber auch durch eine explosionsfeste Trennwand in einen Teil für die explosionsauslösenden Bauteile und in einen Teil für nicht zu schützenden Bauteile unterteilt sein (Seite 2, Zeilen 22 bis 31). Es gibt aber jeden- falls kein zusätzliches Außengehäuse. Eine Bedieneinheit zum Parametrieren (monitoring/setting unit 20) kann außen am Gehäuse des Antriebs angebracht sein (Seite 1, Zeilen 122 bis 126: „fitted to outside of the actuator cover“). Die Bedieneinheit ist eigensicher ausgeführt (Seite 2, Zeilen 28 bis 31: „intrinsically safe“); ein Einbetten in Vergussmasse ist nicht genannt. Die - 36 - Antriebswelle 8 und die Welle für die Handverstellung sind augenscheinlich nur je- weils einmal aus dem Gehäuse herausgeführt (vgl. Fig. 1 i. V. m. Seite 3, Zeilen 102 bis 104). 3.2.7 Aus den Druckschriften GB 2 101 355 A (GaAB41) und US 6 044 857 A (GaAB42) sind Ventilantriebe bekannt. Die entnehmbaren Merkmale dieser An- triebe gehen jeweils nicht über den Inhalt der Druckschrift GaAB35 hinaus. 3.3 Sofern in den entgegengehaltenen Druckschriften von Explosionsschutz die Rede ist, sollen in der Regel alle Bauteile in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sein, sodass diese Druckschriften den Gegenstand des Patentan- spruchs 1 zwar vollständig vorwegnehmen könnten. 3.3.1 Aus der Druckschrift US 3 134 056 A (GaAB15) ist ein elektrisch ansteuerba- res Hydraulikventil bekannt, das zwei Kammern 11, 24 aufweist, die beide druckfest (Ex d) sind. Es ist jedoch weder ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse noch ein Außengehäuse vorgesehen. 3.3.2 Aus der Druckschrift GB 1 035 712 A (GaAB16) ist ein Elektromotor für die Verwendung in Bergwerken bekannt (vgl. Seite 1, Zeilen 9-10), in dessen Außengehäuse neben dem Ständer 2 des Motors 1 drei Gehäuse 6, 7, 71 angeordnet sind (vgl. Seite 1, Zeile 81 bis Seite 2, Zeile 2). Das mittlere Gehäuse 6 - 37 - ist schlagwetterfest (Ex d), die beiden anderen 7, 71 haben die Zündschutzart „Er- höhte Sicherheit“ (Ex e) (vgl. Seite 2, Zeilen 31-35; i. V. m. Seite 1, Zeilen 19 bis 28 und 64 bis 68). Die Antriebswelle 3 ist an zwei einander gegenüberliegenden Seiten des Außenge- häuses herausgeführt (vgl. Fig. 2). Auch wenn in der GaAB16 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass auch der Motor explosionsgeschützt gekapselt sein muss, liest der Fachmann das selbstverständlich aufgrund der Einsatzumgebung und der Zünd- schutzart der genannten Gehäuse mit. Eine Bedieneinheit sowie ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse sind in der GaAB16 jedoch nicht erwähnt. 3.3.3 Aus der Druckschrift DE 38 15 427 C3 (GaAB17) ist eine Fass- und Behälter- pumpe bekannt, deren aus einem rohrförmigen Gehäusemittelteil 12 und je einem abtriebs- und kollektorseitigen Lagerschild 13, 14 bestehendes Motorgehäuse 11 mittels je einer die Lagerschilde übergreifenden Gehäusekappe 33, 34 und einem zwischen diesen aufgenommenen, das Gehäusemittelteil 12 umschließenden Man- tel 35 nach außen vollständig abgeschirmt ist (Figur 3; Spalte 5, Zeilen 6–12). Damit soll verhindert werden, dass Umgebungsluft ins Innere des Gehäuses ge- langt. Auf diese Weise soll der erwünschte Explosionsschutz erzielt werden. Ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse ist in der GaAB17 nicht erwähnt. 3.3.4 Gegenstand der Druckschrift DE 35 14 959 C2 (GaAB19) ist ein elektrome- chanischer Umformer 7, der zwei Gehäuseteile 1; 8, 13 aufweist, die beide, unab- hängig voneinander, explosionsgeschützt sind (Spalte 2, Zeilen 12 bis 17). Es ist weder ein zusätzliches Außengehäuse noch eine Bedieneinheit vorgesehen. 3.3.5 Die Druckschrift DE 30 10 689 C2 (GaAB20) betrifft ein gekapseltes Ma- schinenaggregat, das in einem Gehäuse angeordnet ist, dessen Außenwand so di- mensioniert ist, dass es einer Explosion im Inneren standhält (Spalte 6, Zeilen 25 - 38 - bis 28). Zusätzlich ist es möglich, den Gehäuseinnenraum mit einer Schutzgas- quelle zu verbinden und mit einem Inertgas zu füllen (Spalte 3, Zeilen 6 bis 11). Auf diese Weise ist außer der Zündschutzart druckfeste Kapselung (Ex d) auch die Zündschutzart Überdruckkapselung (Ex p) erfüllt. Außen am Gehäuse sind Schalt-, Steuer- und/oder Anzeigegeräte angebracht (Spalte 4, Zeilen 21 bis 27, Spalte 7, Zeilen 8 bis 17), die bei der vorgesehenen Verwendung in einer explosiven Atmosphäre entweder eigensicher oder anderwei- tig explosionsgeschützt sein müssen. Eine Einstellung von Parametern ist nicht erwähnt, ein Außengehäuse ist nicht vor- gesehen. 3.3.6 Gegenstand der Druckschrift DE 197 23 913 A1 (GaAB21) ist ein explosi- onsge- schützter drehzahlregelbarer Asynchronmotor, der aus einem Motor 1 mit einem am Motorgehäuse befestigten weiteren Gehäuse 4 besteht, in dem der An- schlussraum 3 mit Anschlussklemmen und ein weiterer Raum mit dem Frequenzu- mrichter 2 untergebracht sind. Die beiden voneinander abgeschotteten Räume sind durch je einen Deckel in geeigneter Konstruktion verschlossen (Spalte 2, Zeilen 57 bis 64). Der Frequenzumrichter 2 ist im Gehäuse 4 befestigt und von Füllgut 5 umgeben. Wahlweise kann an Stelle des Füllgutes (z. B. Quarzsand oder Glaspartikel) eine Schutzflüssigkeit oder eine Vergussmasse zur Verwendung kommen (Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 2). Der Fachmann liest mit, dass auch das Motorgehäuse 1 explosionsgeschützt ist, sodass alle Gehäuse explosionsgeschützt sind. 3.3.7 Gegenstand der Druckschrift DE 41 11 713 A1 (GaAB24) ist eine Fluidpumpe, mit einem elektrischen Antriebsmotor, auf dessen Welle ein Pumpenlaufrad befes- tigt ist. Motor und Pumpenlaufrad sind in einem gemeinsamen Gehäuse 8 angeord- net, das in zwei Abschnitte 4, 6 unterteilt ist (Spalte 3, Zeilen 14 bis 19). - 39 - Zumindest ist der Motor überdruckgekapselt (Spalte 3, Zeilen 35 bis 37). Das Pum- penlaufrad ist ebenfalls hermetisch abgedichtet. Ob damit auch eine Zündschutzart verbunden ist, lässt sich der GaAB24 nicht entnehmen. Druckschrift GaAB24 sieht weder eine Bedieneinheit noch ein Außengehäuse vor. 3.3.8 Aus der Druckschrift US 6 392 322 B1 (GaAB45) ist ein Stellantrieb mit explo- sionsgeschütztem Aufbau bekannt, der in explosiven Gasumgebungen eingesetzt werden soll (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8). Es gibt ein erstes Gehäuse 38 für den Motor 24 und ein Lineargetriebe 22 sowie ein zweites Gehäuse 40 für die Elektronik, die beide explosionsgeschützt sind (Spalte 5, Zeilen 33 bis 41). Ein zusätzliches Außengehäuse ist nicht vorgesehen. Es gibt eine parametrierbare Steuerung (Spalte 6, Zeilen 10 bis 14: „programmable logic controller 118“), jedoch keine Bedieneinheit, die an einem der beiden Gehäuse 38, 40 angeordnet ist. 3.3.9 Gegenstand der Druckschrift DE 198 10 350 C2 (GaAB69) ist ein druckfest gekapseltes Feldgerät, das außer dem druckfesten Gehäuse 12 ein zweites Ge- häuse 14 aufweist, das die Zündschutzart „eigensicher“ hat (Anspruch 1). In der Druckschrift GaAB69 bleibt offen, welche Funktion das Feldgerät hat; jeden- falls ist keine Antriebswelle genannt oder dargestellt ist. Abgesehen davon ist kein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse und kein Außengehäuse vorgesehen. Dieses Explosionsschutzkonzept ist auch in dem Zeitschriftenartikel GaAB71 erläu- tert; auch demnach ist weder ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse noch ein Außengehäuse vorgesehen. 3.4. Im Hinblick auf die Anordnung der Einzelheiten ähnlich ausgestalteter An- triebe, bei denen sowohl eine Antriebswelle als auch eine Welle für die Handver- stellung aus zwei einander gegenüberliegenden Seiten herausgeführt sind, sind mehrere Dokumente im Verfahren, die aufgrund des fehlenden Explosionsschutzes den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen: - 40 - 3.4.1 Ein solcher Stellantrieb ist beispielsweise aus der Druckschrift DE 202 07 519 U1 (GaAB32) bekannt: Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib geht der Inhalt der Druck- schrift GaAB32 nicht über Folgendes hinaus: M1.1teils Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Ar- maturen (Seite 4, Zeile 7: „elektromotorischer Stellantrieb 10“ Seite 1, Zeilen 1 bis 2; 7 bis 10: „Die Erfindung betrifft einen elekt- romotorischen Stellantrieb, vorzugsweise für verschwenkende Stellglieder (…). Die in Frage kommenden elektromotorischen Stellantriebe werden zum Verstellen von mechanischen Stellglie- der in den verschiedensten Ausführungen verwendet, bevorzugt werden jedoch Klappen in der Heizungs-, Lüftungs- und Klimate- chnik gesteuert angetrieben.“) M1.2 mit einer Steuerelektronik (Seite 1, Zeile 10: „… gesteuert angetrieben.“) und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe (Anspruch 1: „Elektromotorischer Stellantrieb (…) mit einem mit ei- nem Abtriebsglied ausgestatten Antriebszug mit mindestens einer Getriebestufe.“ Figur 1 der GaAB32 mit Kolorierung durch die Klägerin - 41 - Seite 5, Zeilen 1 bis 4, Fig. 1 und Fig. 2: „Das Ritzel 19 steht mit einem weiteren Zahnrad 20 in Eingriff, welches das Abtriebsglied 13 antreibt. Außerdem ist nach ein Zahnsegment 21 auf das buch- senförmige Abtriebsglied 13 aufgesetzt, welches mit dem Stell- glied in Wirkverbindung steht.“) und Handhabungseinrichtungen (Seite 4, Zeilen 17 bis 20, Fig. 1 und Fig. 2: „In der Darstellung ist das obere Ende der Handverstellwelle 14 mit einem Innensechs- kant versehen, um mit einem Schlüssel die Handverstellwelle 14 bei Stillstand des Motors 12 zu verdrehen.“) wobei ein M1.3.1 Motor (Figur 1: Motor 12) an M1.4 ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (Getriebeträger 18) M1.4.2 angeflanscht ist, M1.4.1 das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält, (Figur 1 i. V. m. Seite 4, Zeile 20 bis Seite 5, Zeile 4: Schlingfeder 16, Ritzel 19, Zahnrad 20) M1.6.1teils wobei der Motor (Motor 12) und das nicht explosions- geschützte Gehäuse (Getriebeträger 18) sich M1.6 in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse (Gehäuse 11) befinden, wobei, M1.6.2 das Außengehäuse aus 2 Halbschalen besteht, (siehe Figur 1 sowie Figur 2: Gehäuse 11, Getriebeträger 18) M1.7 die Antriebswelle (Abtriebsglied 13) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses herausgeführt ist, (Seite 4, Zeilen 9 bis 10: „Das Abtriebsglied 13 des Antriebszuges ist eine sich über die gesamte Höhe erstreckende Buchse,“) M1.8 desgleichen die Welle (Handverstellwelle 14) für die Handverstel- lung und - 42 - (Patentanspruch 8: „dass die Handverstellwelle (14) sich über die gesamte Bauhöhe des elektromotorischen Antriebs (10) er- streckt,“) M1.9 und die Öffnungen für die Befestigungsmittel auf den gleichen Sei- tenflächen angebracht sind. (siehe Figur 1 sowie Figur 2) Es kann dahinstehen, ob der Fachmann den Getriebeträger 18 überhaupt als nicht explosionsgeschütztes Gehäuse im Sinne des Merkmals 1.4 wahrnimmt. Jedenfalls mag der Motor 12 zwar ein Bauteilgehäuse aufweisen, dieses ist aber weder explo- sionsgeschützt noch ist in dessen Innenraum zusätzlich eine Steuerelektronik un- tergebracht. Abgesehen davon ist in der Druckschrift GaAB32 keine Bedieneinheit erwähnt. Somit weist der Stellantrieb gemäß Druckschrift GaAB32 zumindest die Merkmale M1.3, M1.3.2 sowie M1.5 bis M1.5.5 nicht auf. 3.4.2 In der Druckschrift DE 201 07 326 U1 (GaAB30) ist eine elektromotorische Verstelleinrichtung 10 beschrieben, die mit einem bürstenlosen Antriebsmotor 17 ausgestattet ist, dessen Rotor außen angeordnet ist (Seite 2, Zeilen 20 bis 23; Seite 4, Zeilen 13 bis 15). Die den Antriebszug bildenden Räder bilden bei einem Ausführungsbeispiel zwei Getriebestufen. Sie sind außerdem an einem Antriebsträger 23 gelagert, an dem - 43 - auch der Antriebsmotor 17a festgelegt ist (Seite 5, Zeilen 21 bis 23). Das Gehäuse (11) besteht aus zwei miteinander verschraubten Gehäuseteilen (11a, 11b), wobei die Trennebene vorzugsweise im Bereich der Mittelebene des Gehäuses liegt (Patentanspruch 8). Aufgrund der Angabe, dass ein Synchronmotor oder ein Schrittmotor verwendet werden kann, deren elektrische Drehfelder elektronisch erzeugt werden (Seite 4, Zeilen 15 bis 16), liest der Fachmann mit, dass die Verstelleinrichtung zumindest in dieser Ausgestaltung eine Steuerelektronik aufweist. Jedoch ist auch in der Druckschrift GaAB30 weder Explosionsschutz noch eine Be- dieneinrichtung erwähnt. 3.4.3 Gleichermaßen ist auch in der Druckschrift DE 201 07 324 U1 (GaAB31) ein elektromotorischer Stellantrieb beschrieben, der weder explosionsgeschützt ist noch eine Bedieneinheit aufweist. 3.4.4 Auch aus der Druckschrift EP 1 048 905 A2 (GaAB33) ist eine elektrome- chanische Verstelleinrichtung 10 bekannt, die der in der Druckschrift GaAB31 be- schriebenen gleicht. Die Besonderheit dieser Verstelleinrichtung 10 ist eine Steuerschaltung 51 mit einer Zeitschaltung („timer 54“), die dafür sorgt, dass die Verstelleinrichtung eine Klappe nur eine vorgegebene Zeit lang bewegt (Absatz 0017). Diese Steuerschaltung 51 ist im Inneren des Gehäuses 12 der Verstelleinrichtung angeordnet (Absatz 0013, Figur 1). Auch in dieser Druckschrift ist weder Explosionsschutz noch eine Bedieneinheit the- matisiert. - 44 - 3.4.5 Eine weitere gleichartige elektromechanische Verstelleinrichtung 10 ist aus der Druckschrift EP 0 903 522 A2 (GaAB34) bekannt. Bei dieser ist eine piezoelekt- rische Bremse 58 vorgesehen, die eine Klappe in einer Betriebsposition hält (Pa- tentanspruch 1, Absatz 0025). Auch in dieser Druckschrift ist weder Explosionsschutz noch eine Bedieneinheit the- matisiert. 3.4.6 Die Klägerin hat mit den nicht explosionsgeschützten Stellantrieben der B- Baureihe der Fa. Elodrive eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und dazu die G zum ELODRIVE-Antrieb eingereicht. Die vorgelegten Abbildungen zei- gen einen Antrieb, der einen vergleichbaren Aufbau hat, wie er in den Dokumenten GaAB30 bis GaAB34 dargestellt ist. Den Dokumenten zum ELODRIVE-Antrieb sind keine Merkmale zu entnehmen, die über die Merkmale der aus den Dokumenten GaAB30 bis GaAB34 bekannten Ver- stelleinrichtungen hinausgehen. Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann daher dahinstehen. 3.4.7 Der Montageanleitung „Drehantrieb mit Federrücklauf“ der Siemens Buil- ding Technologies / Landis & Staefa Division (GaAB38) entnimmt der Fachmann, wie er einen Antrieb, der einen vergleichbaren Aufbau zu den in den Druckschriften GaAB30, GaAB31, GaAB32, GaAB33 oder GaAB34 beschriebenen Verstelleinrich- tungen aufweist, montieren und mechanisch einstellen soll. Darüber hinaus kann der Fachmann in der Figur C1 einen DIP-Schalter erkennen. Es ist jedoch weder zu entnehmen, was mit dem DIP-Schalter eingestellt, noch, dass der Antrieb in einer explosionsgefährdeten Umgebung eingesetzt werden sollte. Die weiteren Montageanleitungen GaAB49 und GaAB50 des gleichen Her- stellers wie die Montageanleitung GaAB38 zeigen einen vergleichbaren Aufbau der jeweiligen Antriebe. Den Dokumenten GaAB49 und GaAB50 sind keine über die GaAB38 hinausgehenden Merkmale zu entnehmen. - 45 - 3.4.8 Der Druckschrift EP 1 215 950 A1 (GaAB48) entnimmt der Fachmann, wie er das Gehäuse eines Antriebs, dessen Bauart den in den Druckschriften GaAB30, GaAB31, GaAB32, GaAB33 oder GaAB34 beschriebenen Antrieben entspricht, ge- stalten kann, damit kein Schmutz oder Spritzwasser eindringen kann. Rückschlüsse auf eine Zündschutzart sind daraus jedoch nicht möglich. Dem Datenblatt „Invensys Building Systems: 15Nm SPRING RETURN ROTARY ACTUATORS” (GaAB51), der Anleitung „Invensys Building Systems: DuraDrive™ Electric Damper Actuators” (GaAB52) und dem Dokument “Landis & Gyr SQB61.1” (GaAB53) sind vergleichbare Gehäuse zu entnehmen, wie sie in der GaAB48 be- schrieben sind. Den Dokumenten GaAB51, GaAB52 und GaAB53 sind keine über die GaAB48 hin- ausgehenden Merkmale zu entnehmen. In dem Zeitschriftenbeitrag GaAB36 wird zwar über die Entwicklung „wesentlich ver- kleinerter, universell einstellbarer und vor allem preisgünstiger Antriebe“, die explo- sionsgeschützt sind der Patentinhaberin berichtet, wodurch diese Verbesserungen erreicht wurden, diesem Artikel jedoch nicht zu entnehmen. 3.5. Neben den nicht explosionsgeschützten Antrieben, die einen ähnlichen Auf- bau oder ein ähnliches Gehäuse zeigen, wie die aus den Druckschriften GaAB30 bis GaAB34 bekannten Verstelleinrichtungen, sind dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik noch weitere Bauformen von nicht explosionsgeschützten Stell- antrieben zu entnehmen, die bereits aufgrund des fehlenden Explosionsschutzes den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen: 3.5.1 In der Druckschrift DE 296 06 996 U1 (GaAB37) ist ein Stellantrieb für Ventile (Seite 1, Absatz 2) beschrieben, der im Wesentlichen aus einem Antriebsmotor 1, einer Getriebeeinheit 2, einer Antriebswelle 3 sowie einer mit elektronischen Bau- elementen bestückte Platine 5 für die Motoransteuerung besteht, die in einem Ge- häuse 12 angeordnet sind (Figur 1 i. V. m. Seite 3, Absatz 6). - 46 - Auf der Platine 5 sind außerdem eine Programmiertaste 6 und eine Programmier- anzeige 7 angeordnet, die von der Frontseite des Gehäuses 12 bedien- bzw sicht- bar sind (Figuren 1 und 4 i. V. m. Seite 3, Absatz 7). Der Stellantrieb gemäß GaAB37 weist eine integrierte Programmiervorrichtung (Seite 1, Absatz 2) sowie einen Busankoppler 8 auf, mit denen manuell und/oder sensorgesteuerte Programmdaten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Um- drehungen bzw. des Stellwinkels der Antriebswelle 3, mit oder ohne Datenrückmel- dung, in die Motorsteuerelektronik eingespeist werden (Figur 1 i. V. m. Seite 2, Ab- satz 4 und Seite 3, Absatz 8). Somit ist aus der Druckschrift GaAB37 eine Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik entsprechend den Merkmalen M1.5, M1.5.1HA so- wie M1.5.4 bekannt. Da jedoch auch in dieser Druckschrift kein Explosionsschutz erwähnt ist, entnimmt ihr der Fachmann nicht, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist. Außerdem sind die potentiell explosionsauslösenden Baugruppen nicht in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, vielmehr weist der Stellantrieb nur ein gemeinsames, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse für alle Baugruppen auf, das funktionell dem Außengehäuse gemäß Merkmal M1.6 entspricht. Zudem ist gemäß Druckschrift GaAB37 die Antriebswelle 3, anders als in Merkmal 1.7 angegeben, nur aus einer Seitenfläche herausgeführt. Außerdem ist keine zu- sätzliche Welle für eine Handverstellung (Merkmal M1.8) vorgesehen. 3.5.2 Aus der Druckschrift DE 37 86 666 T2 (GaAB43) ist ein elektrisches Stellglied für ein Steuerventil 10 bekannt, wobei das elektrische Stellglied einen elektrischen Motor 18, Verbindungseinrichtungen 19 zur Verbindung der Welle des elektrischen Motors 18 mit Einrichtungen zum Betrieb des Steuerventils 10, und ein Steuersys- tem 34 mit Anzeige- bzw. Messmitteln 27 umfasst (vgl. Figur 1 i. V. m Patentan- spruch 1). Es sind zwar mehrere voneinander getrennte Gehäuse 18, 14 zu erkennen, über - 47 - deren Zündschutzart ist jedoch nichts angegeben. Auch ein Außengehäuse ist nicht vorgesehen. Es gibt offensichtlich eine Bedieneinheit (Seite 12, Zeilen 22 bis 28), jedoch ist we- der angegeben, wo diese räumlich platziert ist, noch, ob mit dieser der Motor und das Steuersystem parametrierbar ist. 3.5.3 Gegenstand der Druckschrift DE 79 16 854 U1 (GaAB44) ist eine Stellarma- tur, deren Bauteile: Umschaltschütze 9, Drucktasten 10, Endschalter 7 und 8 und Motor 4, einschließlich der gesamten Verdrahtung in einem einzigen Gehäuse 3 untergebracht sind (Seite 4, letzter Satz). Über die Zündschutzart des Gehäuses 3 oder der Bauteile in dessen Innenraum ist der Druckschrift GaAB44 nichts zu entnehmen. 3.5.4 Gemäß Druckschrift DE 201 08 580 U1 (GaAB47) soll ein elektromotori- scher Stellantrieb mittels eines Bedienelements ansteuerbar sein (Seite 1, Zeilen 2 bis 4). Das Bedienelement kann wahlweise außen am Gehäuse angeordnet sein (Seite 1, Zeilen 13 bis 16), wobei die Steuerung speicherprogrammierbar sein kann (Seite 4, Zeilen 28 bis 31) und für eine Memoryfunktion ausgelegt sein kann (Patentanspruch 4). Somit umfasst der aus der Druckschrift GaAB47 bekannte Stellantrieb ein Bedien- element zum Einstellen des Motors und der Steuerelektronik. Es ist jedoch nur ein einziges Gehäuse erwähnt, eine Zündschutzart ist nicht genannt. - 48 - 3.5.5 Gegenstand der Druckschrift DE 297 09 588 U1 (GaAB68) ist eine Steuer- und Regeleinrichtung, insbesondere zum Einsatz in der Prozeßtechnik für strömende Stoffe und Me- dien, welche im Gehäuse eines Stellantriebes in- tegriert oder am Stellantrieb angebaut ist (Seite 1, Absatz 1). Das Gehäuse 9 umschließt einen Motor 2 und eine Steuerelektronik 3. Ein Getriebe 4 ist als se- parate Einheit dargestellt (Seite 6, letzter Absatz). Außerhalb des Getriebes 4 ist eine Bedieneinheit 13 zur Parametrierung angebracht (Seite 7, Absatz 4). Aufgrund des beispielhaft genannten Einsatzbereiches „in der Wasser- oder Abwas- sertechnik, der chemischen Industrie oder der Kraftwerkstechnik“ (Seite 6, Absatz 4) zieht der Fachmann zumindest in Betracht, dass der Stellantrieb den in solchen Anlagen geltenden Vorschriften über den Explosionsschutz genügen muss. Anders als gemäß Merkmal M1.6 gefordert, ist gemäß Druckschrift GaAB68 kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen und anders als in Merkmal M1.7 angege- ben, ist die Antriebswelle 5 nur auf einer Seite herausgeführt (Figur 1). 3.5.6 Aus der Druckschrift KR 1999-025148 A (GaAB70) ist ein Stellantrieb bekannt, bei dem der Antriebsmotor 52 sowie die dazugehörende Steuerelektronik 80 unter einer Staubschutzkappe 4 angeordnet sind, die ihrerseits auf das Systemgehäuse 2 aufgesetzt ist (vgl. Figur 4 i. V. m. Seite 4, erster und zweiter Absatz der engli- schen Übersetzung GaAB70a). Weiter ist am Systemgehäuse 2 eine Bedieneinheit 12, 14 angeordnet, die auch zur Parametrierung dient (vgl. Figur 3 i. V. m. Seite 5, zweiter Absatz der GaAB70a). An das Systemgehäuse schließt eine Verbindung 18 an, die den Antrieb mit dem Figur 1 der GaAB68 - 49 - Ventilkörper 30 verbindet (vgl. Figur 2 i. V. m. Seite 3-1, letzter Absatz der Überset- zung GaAB70a). Auch bei diesem Stellantrieb ist kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen, zu- dem ist auch in der Druckschrift GaAB70 kein Explosionsschutz erwähnt. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib durch keine verfahrensgegenständliche Druckschrift vollständig vorweggenommen und gilt da- her als neu. 3.5.7 Bei der von der Klägerin zitierten Druckschrift EP 1 215 060 A2 (GaAB13) handelt es sich um den bereits in den Anmeldeunterlagen genannten Stand der Technik, zu dem die Klägerin keine weiteren Ausführungen macht. Dem Dokument ist ein Stellantrieb für Klimaanlagen zu entnehmen; ein Explosionsschutz wird nicht thematisiert. In der Druckschrift EP 0 827 244 A2 (GaAB54) ist der Aufbau sowie die Herstellung eines Gehäuses beschrieben, dass die Zündschutzart „Druckfeste Kapselung“ hat. Eine Verwendung dieses Gehäuses für einen Antrieb ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. 3.5.8 Bei der Druckschrift DE 203 14 330 U1 (GaA55) handelt es um ein Ge- brauchsmuster, das aus der deutschen Patentanmeldung abgezweigt wurde, deren Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt. Da das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrag Ib in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurückgeführt ist, die ihrerseits mit den Unterlagen der deutschen Patentanmeldung, deren Priori- tät in Anspruch genommenen ist, übereinstimmen, zählt der Inhalt der Druckschrift GaAB55 nicht zum Stand der Technik, der bei Prüfung auf Patentfähigkeit zu be- rücksichtigen ist. 3.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag Ib ergibt sich, anders als die Klägerin geltend macht, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik: - 50 - 3.6.1 Ausgehend von Stellantrieben, wie sie in der Druckschrift GaAB30, den Druck- schriften GaAB31 bis GaAB34 oder den Unterlagen zu dem als vorbenutzt geltend gemachten ELODRIVE-Antrieb wiedergegeben sind, ist schon kein Anlass gege- ben, diese explosionsgeschützt, insbesondere nur einen Teil ihrer Komponenten explosionsgeschützt auszuführen. Auch die Überlegung, das Gehäuse des Motors durch druckfeste Kapselung explo- sionsgeschützt auszuführen, das dann ein erstes explosionsgeschütztes Gehäuse im Sinne des Merkmals 1.3 darstellen würde, geht an der Tatsache vorbei, dass es sich bei dem Motor laut GaAB30 (Seite 4, Zeilen 13 bis 15) um einen Außenläufer- motor handelt, bei dem das Motorgehäuse bereits die erste Stufe des Getriebes bildet. Daher zieht der Fachmann eine druckfeste Kapselung des Motors keines- wegs in Betracht. Abgesehen davon beruht die Betrachtung einzelner Bauteilgehäuse als Gerätege- häuse im Sinne des Streitpatents zur Überzeugung des Senats auf einer rückschau- enden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung, da für den Fachmann offensichtlich ist, dass gemäß Streitpatentschrift mit dem ersten sowie dem zweiten Gehäuse nicht die üblichen Bauteilgehäuse gemeint sind, wie das Gehäuse des Motors oder der einzelnen Bauteile der Steuerelektronik. 3.6.2 Auch ausgehend von einem Stellantrieb, wie er aus der Druckschrift GaAB35 bekannt ist, gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zur Erfindung ge- mäß Hilfsantrag Ib. a) Der Fachmann hat aus dem streitgegenständlichen Stand der Technik zwar Vor- bilder, die Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik, die in der GaAB35 erwähnt ist (Spalte 3, Zeilen 23 bis 25 „process computer - con- troller 16“), direkt an dem explosionsgeschützten Gehäuseteil 18 anzuordnen, in dem die Steuerelektronik untergebracht ist (Spalte 3, Zeilen 25 bis 27). So kann gemäß jeder der Druckschriften GaAB20 (Spalte 4, Zeilen 21 bis 27; Spalte 7, Zeilen 8 bis 17), GaAB23 (Figur 1), GaAB40 (Seite 1, Zeilen 122 bis 126) sowie GaAB69 - 51 - (Spalte 3, Zeilen 18 bis 26) eine Bedieneinheit direkt an einem druckfesten Gehäuse angeordnet sein. In der Druckschrift GaAB40 ist zudem ausdrücklich erwähnt, dass die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt sein soll, wenn sie in einer explosionsgefährdeten Umge- bung betrieben wird (Seite 2, Zeilen 28 bis 31). Auch die im Hinblick auf die Anbrin- gung von Bedieneinheiten seitens der Klägerin weiter genannten Druckschriften GaAB41 bis GaAB44 und GaAB46 legen dem Fachmann eine Kombination von ei- gensicher ausgeführter und vergossener Bedieneinheit nicht nahe, welche dadurch eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs ermöglichen soll. Druck- schrift CH 668 125 A5 (GaAB46), die eine Waage beschreibt, bildet zudem für die Konstruktion von explosionsgeschützten Antrieben keinen einschlägigen Stand der Technik. Auch wenn dem Fachmann im Zusammenhang mit explosionsgeschützten Gehäu- sen die Verwendung von Vergussmasse bekannt ist, wozu die Klägerin die Druck- schrift EP 0 827 244 A2 (GaAB54) als Beispiel anführt, veranlasst dies den Fach- mann nicht zu einer Kombination von eigensicher ausgeführter und vergossener Bedieneinheit, zumal die zitierte Druckschrift nicht das Sichern einer Bedienkompo- nente, sondern den Zusammenbau von Gehäuseteilen betrifft. Des Weiteren gibt weder die Druckschrift GaAB35 noch eine andere Druckschrift, die einen Stellantrieb mit einem vergleichbaren mechanischen Aufbau zeigt, dem Fachmann Anlass, die Antriebswelle sowie die Welle für die Handverstellung auf zwei einander gegenüber Seiten des Gehäuses herauszuführen. Vielmehr wäre zu einer derartigen Maßnahme eine umfangreiche Umkonstruktion erforderlich, die den Rahmen des selbstverständlichen Handelns des Fachmanns deutlich übersteigt. b) Außerdem gibt keine der im Verfahren berücksichtigten Unterlagen dem Fachmann Anlass, bei einem Antrieb für Klappen und Armaturen, zusätzlich zu ei- nem explosionsgeschützten Gehäuse, einem nicht explosionsgeschützten Ge- häuse und einer eigensicheren, mit ihren stromführenden Teilen in eine Verguss- masse eingebetteten Bedieneinheit, ein nicht explosionsgeschütztes Außenge- häuse vorzusehen. - 52 - In der Druckschrift US 5 073 736 A (GaAB14) ist bei einem Motor für eine Fass- oder Behälterpumpe ein Außengehäuse 28 vorgesehen (Spalte 4, Zeilen 3 bis 12), das zwei explosionsgeschützte Gehäuse umgibt (Spalte 5, Zeilen 35 bis 42). Das aus der Druckschrift GaAB14 bekannte Außengehäuse dient jedoch der Küh- lung der innenliegenden hermetisch dichten Gehäuse (Spalte 4, Zeilen 14 bis 20), um die, bei einer Pumpe im häufig vorkommenden Dauerbetrieb, entstehende Hitze abzuführen. Ein derartiger Dauerbetrieb tritt bei Stellantrieben für Klappen und Ar- maturen jedoch nicht auf, sodass die Druckschrift GaAB14 den Fachmann nicht veranlasst, bei einem Stellantrieb für eine Armatur ein Außengehäuse vorzusehen. Auch die Einbeziehung des Schutzes vor Explosionen durch Stäube, wie er in dem Gutachten TW A14 (Seite 15, vorletzter Absatz) ausgeführt ist, führt keineswegs zu einem derartigen nicht explosionsgeschützten Außengehäuse. Vielmehr müsste das Außengehäuse, sollte es dem besagten Schutz vor Staubex- plosionen dienen, konsequenterweise explosionsgeschützt ausgeführt sein. Abgesehen davon geht der Fachmann davon aus, dass ein Gehäuse, das unter anderem vor einer Explosion von Gasen und Dämpfen schützt, zugleich auch vor Staubexplosionen schützen kann. Im Übrigen wird in der Druckschrift GaAB35 eine derartige Unterscheidung nicht vorgenommen, sodass der Fachmann mitliest, dass die dortigen „explosion proof characteristics“ alle relevanten Explosionsursachen berücksichtigen. 3.6.3 Somit ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahelie- gender Weise lediglich ein Antrieb mit den Merkmalen M1.1 bis M1.5.4. gemäß gel- tendem Hauptantrag. Dagegen trifft diese Feststellung für die weitere Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M1.6.1 bis M1.9 nicht zu. 3.7 Sofern die weiteren von der Klägerin zitierten Unterlagen Antriebe betreffen, die für den Betrieb in einer explosionsgefährdeten Umgebung eingerichtet sind, kommen sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib weniger - 53 - nahe als der vorstehend erläuterte Stand der Technik. Die Klägerin hat im Übrigen nichts von dieser Beurteilung Abweichendes geltend gemacht. Daher ist unbeachtlich, dass es sich dabei teilweise um Dokumente handelt, die erst nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht wurden. Ebenso war nicht zu klären, ob die von der Klägerin geltend gemachte Vorbenut- zung in der Öffentlichkeit tatsächlich stattgefunden hat, da der Fachmann deren Gegenstand ohnehin nicht mit einem Stellantrieb, wie er beispielsweise aus der Druckschrift GaAB35 bekannt ist, kombiniert hätte. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib ist somit durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt. - 54 - B. N e b e n e n t s c h e i d u n g e n Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterlie- gens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach dem Hilfsantrag Ib als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegen- über der erteilten Fassung noch zukommt, insbesondere durch die obligatorische Einbettung der Bedieneinheit in Vergussmasse deutlich reduziert ist und mit dem erteilten Patentanspruch 2 eine alternative Ausführungsform entfallen ist, hat die Beklagten 70 % der Kosten zu tragen, während der verbleibende Patentgegenstand und damit der von der Klägerin zu tragende Anteil mit 30 % zu bewerten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. C. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun- despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) einge- reicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelasse- nen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signa- - 55 - tur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa- tur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausferti- gung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes- gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu- stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ab- lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Voit Müller Werner Altvater Tischler Zugleich für den wegen Ab- wesenheit an der Unter- schriftsleistung gehinderten Richter Altvater Voit