Beschluss
12 W (pat) 5/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat5.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat5.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 5/23 ________________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juli 2023 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2011 104 511 … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu I wird der Be- schluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2017 aufgehoben. 2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterla- gen beschränkt aufrechterhalten: – Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der münd- lichen Verhandlung, – Beschreibung Seiten 3/20, 5/20, 6/20 – 9/20 gemäß Patentschrift, Seiten 4/20, 10/20 und 11/20, einge- reicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 12/20, eingegangen am 12. Juli 2023, – Figuren 5B und 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen Figuren gemäß Patent- schrift - 3 - Gründe I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2011 104 511 mit der Be- zeichnung „Distributionslager und Verfahren zum auftragsorientierten Zusammen- stellen von verschiedenen Artikeln mit einem reduzierten Puffer“, das am 15. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Er- teilung am 25. Oktober 2012 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2013 Einspruch er- hoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und nicht ausführbar. Die Patentinhaberin hat daraufhin das Patent mit einem geänderten Hauptantrag verteidigt. Mit am Ende der Anhörung vom 28. Juni 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angege- ben, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 11 und 12 in der eingereichten Fas- sung seien ursprünglich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik der Druck- schriften 1 bis 14 patentfähig. Gegen diesen, der Einsprechenden am 31. August 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. September 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechen- den. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 12. Oktober 2020 die Meinung, die Ge- genstände der geltenden Ansprüche 1, 11 und 12 gingen über den Inhalt der An- meldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei darüber hinaus nicht so deutlich offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen könne und die Gegenstände der Ansprüche 1, 11 und 12 seien nicht pa- tentfähig, da sie durch den Stand der Technik vorbekannt oder zumindest durch diesen nahegelegt seien. - 4 - Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente: ED1 Dürkopp Fördertechnik: Functional Description for the Control and Software Development of the Pick Rotor System at Next South Elmsall vom 02.07.2007 ED2 DE 10 2009 019 511 B3 ED3 DE 10 2008 046 325 A1 ED4 DE 40 15 935 A1 ED5 WO 2007/068 406 A1 ED6 Abnahmeprotokoll Next Distribution Ltd. unterzeichnet am 20.02.2008 ED7 Protokoll über die Abnahmebegehung vom 16.12.2009 Bonita GmbH & Co. KG unterzeichnet am 17.12.2009 ED8 Protokoll Endabnahme Bonita GmbH & Co. KG unterzeichnet am 01.06.2010 ED9 Antrag auf Akteneinsicht vom 17.12.2012 ED10 Anschreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08.01.2013 ED11 EP 0 048 832 A2 ED12 MATHAR, H-J.; SCHEURING, J.: Untemehmenslogistik: Grundlagen für die betriebliche Praxis mit zahlreichen Beispielen, Repetitionsfra- gen und Antworten, 1. Auflage. Zürich: Compendio Bildungsmedien, 2009, S. 204, 205, ISBN 978-3-7155-934-7-0 ED13 DE 10 2011 103 194 A1 ED14 DE 100 39 394 C1 ED15 Anlagenkonvolut 15a bis 15f, OV Esprit EP1 EP 2 098 464 A1 EP2 EP 2 327 644 A1 EP4 DE 10 2008 036 564 A1 EP6 DE 20 2010 005 643 U1 EV1 DE 10 2007 011 856 A1 - 5 - EV2 EP 0 860 382 A1 EV3 DE 40 11 823 A1 Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 28. Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem Vorbringen der Einspre- chenden und Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Pa- tent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 10. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus- gehe, eine unzulässige Änderung liege nicht vor. Auch sei das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 so vollständig und eindeutig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen könne. Des Weiteren meint die Beschwerdegegnerin, dass die Gegenstände der Ansprü- che 1, 9 und 10 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik pa- tentfähig seien, da sie sowohl neu seien, als auch auf der notwendigen erfinde- rischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik be- ruhten. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zu I zurückzuweisen und das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - 6 - – Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, – Beschreibung Seiten 3/20, 5/20, 6/20 – 9/20 gemäß Pa- tentschrift, Seiten 4/20, 10/20 und 11/20, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 12/20, eingegangen am 12. Juli 2023, – Figuren 5B und 7, eingereicht in der mündlichen Ver- handlung, im übrigen Figuren gemäß Patentschrift. Der Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung; Än- derungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sind hervorgehoben): M1.1 Verfahren (60) zum auftragsorientierten Zusammenstellen von ver- schiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager (14) gemäß einer Viel- zahl von Aufträgen (Ai), insbesondere Kommissionieraufträgen, mit den folgenden Schritten: M1.2 a) Definieren (S10) einer Analysemenge (AM), die eine Menge von n Aufträgen (Ai) aufweist, wobei jeder Auftrag (Ai) der Analysemenge (AM) mindestens eine Auftragszeile (48) aufweist, wobei jede Auftragszeile (48) jeweils einen bestellten Artikel nach sei- nem Artikeltyp (52; Sj) und seiner bestellten Stückzahl (50; Alpha j) spezifiziert; M1.3 b) quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren (S12) von bevor- rateten Artikeln aus einem Langzeitlager (14) in ein Kurzzeitlager (16), das mittels einer Fördertechnik (22) mit dem Langzeitlager (14) ver- bunden ist, wobei die Fördertechnik (22) ein Hängeförderer ist, das die folgenden Schritte aufweist: M1.3.1 i) Auswählen (S22) eines beliebigen Artikeltyps (Sj), der in der Ana- lysemenge (AM) enthalten ist; - 7 - M1.3.2 ii) Analysieren (S24) jedes Auftrags (Ai) der Analysemenge (AM) in Abhängigkeit von dem ausgewählten Artikeltyp (Sj); M1.3.3 iii) Bestimmen (S26) eines Gesamtbedarfs für den ausgewählten Ar- tikeltyp (Sj), wobei der Gesamtbedarf eine Stückzahl der insgesamt in allen Aufträgen (Ai) der Analysemenge (AM) benötigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps (Sj) ist; M1.3.4 iv) Transferieren (S28) des Gesamtbedarfs des ausgewählten Artikel- typs (Sj) vom Langzeitlager (14) in das Kurzzeitlager (16), indem ge- nau die entsprechende Stückzahl der benötigten Artikel des ausge- wählten Artikeltyps (Sj) aus dem Langzeitlager (14) ausgelagert und mittels der Fördertechnik (22) in das Kurzzeitlager (16) eingespeist werden; M1.3.5 v) Wiederholen (S30) der Schritte i) bis iv) für einen anderen Artikeltyp (Sj), der in der Analysemenge (AM) enthalten ist und der bisher noch nicht ausgewählt wurde, solange bis jeder Artikeltyp (Sj), der in der Analysemenge (AM) enthalten ist, ausgewählt, analysiert und trans- feriert ist; M1.4 c) Bestimmen (S14) von mindestens einem vollständigen Auftrag (Ai), vorzugsweise durch wiederholtes Erfassen der transferierten Artikel an einem Eingang des Kurzzeitlager (16) mittels eines Sensors (66) und Überprüfen (S40 - S44) der transferierten Artikel auf vollständige Aufträge, wobei ein vollständiger Auftrag ein Auftrag (Ai) der Analyse- menge (AM) ist, dessen zugehörige Artikel sich bereits alle in dem Kurzzeitlager (16) befinden; M1.5 d) Ausschleusen (S16; S52)) einer Teilmenge von transferierten Arti- keln aus dem Kurzzeitlager (16), wobei die Teilmenge mindestens alle bestellten Artikel des mindestens einen vollständigen Auftrags um- fasst; und M1.6 e) Wiederholen (S18, S20) der Schritte c) und d), solange bis jeder Auftrag (Ai) der Analysemenge (AM) zu einem vollständigen Auftrag geworden ist, - 8 - M1.6.1 wobei der Schritt des Ausschleusens (S16; S52) erfolgt, während wei- tere, neu ausgewählte Artikeltypen (Sj) artikelrein transferiert werden. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 8 an. Der auf dem erteilten Anspruch 13 basierende und mit Hauptantrag verteidigte ne- bengeordnete Patentanspruch 9 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (Ände- rungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 15 sind hervorgehoben): M 9.1 Distributionsanlage (10) M 9.2 mit einem Langzeitlager (14), M 9.3 einem Kurzzeitlager (16), M 9.4 einer Fördertechnik (22) M 9.5 und einer Steuerung (24) M 9.6 wobei die Fördertechnik ein Hängeförderer ist, M 9.7 wobei die Fördertechnik (22) das Langzeitlager fördertechnisch mit dem Kurzzeitlager (16) verbindet M 9.8 und wobei die Steuerung (24) zum Ausführen des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8 eingerichtet ist. Der auf dem erteilten Anspruch 14 basierende und mit Hauptantrag verteidigte ne- bengeordnete Patentanspruch 10 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (Ände- rungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 16 sind hervorgehoben): M 10.1 Computerprogramm, das angepasst ist, das M 10.2 mit Programmcode M 10.3 zur Durchführung des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8 durchzuführen, M 10.4 wenn das Programm auf einem Computer abläuft. - 9 - Bezüglich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, und zum weiteren Vorbringen der Be- teiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die geltend gemachten Widerrufsgründe sind nicht gegeben, und das Patent ist im be- antragten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten. 1. Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren zum auftragsorien- tierten Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager ge- mäß einer Vielzahl von Aufträgen, insbesondere Kommissionieraufträgen, sowie eine Distributionsanlage und ein Computerprogramm. 1.1 In Absatz [0002] der Patentschrift ist erläutert, dass viele Vorgänge in einem Distributionslager eine Pufferung von zu kommissionierenden Artikeln benötigen, insbesondere die Kommissionierung, d. h. das Zusammenstellen von Artikeln ge- mäß Aufträgen. Generell sei das Puffern jedoch kein wertschöpfender Prozess, der außerdem Platz und eine entsprechende Ausrüstung benötige. In Absatz [0003] der Patentschrift wird der bezüglich der bekannten Lager- und Kommissioniersysteme bekannte Stand der Technik und die darin angeführten Ver- fahren wie Batch-Betrieb, skalierbare Versandpuffer mit einer integrierten Sortier- funktion etc. beschrieben. 1.2 Nach der Streitpatentschrift (Absatz [0004]) liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Distributionsanlage und ein verbessertes Verfahren zum (auftragsorientierten) Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager gemäß einer Vielzahl von Aufträgen bereitzustellen. - 10 - Demzufolge liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde, eine Distributionsanlage und ein verbessertes Verfahren bereitzustellen, um die Größe (Anzahl von Puffer- plätzen) des Kurzzeitlagers bzw. Puffers zu reduzieren und zugleich eine geringere Größe bzw. Kapazität des Puffers zu ermöglichen sowie die Investitionskosten zu senken (vgl. Abs. [0007], [0012], [0013] SPS). 1.3 Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1, eine Distributionsanlage gemäß Patentanspruch 9, sowie ein Computerprogramm ge- mäß Anspruch 10 gelöst werden. 1.4 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwick- lung von intralogistischen Anlagen, welcher über fundierte Grundkenntnisse in Kom- missioniersystemen verfügt. 1.5 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine sche- matische Darstellung eines erfindungsgemäßen Verfahrens. - 11 - Patentschrift Figur 1 Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung. Das beanspruchte Verfahren ist im Merkmal M1.1 so formuliert, dass es zwar zum auftragsorientierten Zusammenstellen von Artikeln geeignet sein soll, hierauf jedoch nicht beschränkt ist. Was als Auftrag im Sinne des beanspruchten Verfahrens zu sehen ist, wird im Ab- satz [0043] der Streitpatentschrift erläutert und kann als eine Bestellung von einem oder mehreren verschiedenen zahlenmäßig (Stückzahl) angegebenen Artikeln (sy- nonym auch Stückgütern oder Gebinden; vergleiche Absatz [0044] der Streitpatent schrift) betrachtet werden, wobei mit dem Merkmal M1.2 ein Auftrag formal dahin- gehend festgelegt wird, dass dieser mindestens aus einer Auftragszeile bestehen muss, die den Artikeltyp und dessen Stückzahl enthält. Ein Beispiel hierfür ist in Fig. 3 der Streitpatentschrift abgebildet. Als Voraussetzung für die Durchführbarkeit des Verfahrens ist entsprechend Merk- mal M1.1 auch das Vorhandensein von allen benötigten unterschiedlichen Artikeln - 12 - in einem Langzeitlager und einer Vielzahl von (vorliegenden) Aufträgen. Welche Zahl unter Vielzahl (mindestens) zu verstehen sein soll, wird nicht festgelegt. Hierzu liefert auch die Beschreibung keine Hinweise. Mit dem Merkmal M1.2 wird zu Beginn des Verfahrens zunächst die für die weiteren Verfahrensschritte maßgebende Zahl an Aufträgen festgelegt, die als Analyse- menge (AM) definiert wird. In der Beschreibung der Streitpatentschrift wird erläutert, dass es sich hierbei um Auftragseingänge innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (Zeitdauer) oder vorliegende Aufträge zu einem bestimmten Zeitpunkt handeln soll (vergleiche Absätze [0046], [0047] der Streitpatentschrift). Die zeitliche Kompo- nente findet diesbezüglich im Anspruch jedoch keinen Niederschlag. Auch bei den das Verfahren umfassenden weiteren beanspruchten Schritten findet die zeitliche Komponente zwar begrifflich in Bezeichnungen wie Kurzzeitlager und Langzeitlager ihren Niederschlag, eine größenmäßige Festlegung erfolgt zumindest anspruchsgemäß nicht. Die Beschreibung enthält hierzu lediglich ungefähre Kapa- zitätsangaben, wobei für ein Kurzzeitlager 5000 Artikel und für ein Langzeitlager mehrere 100.000 Artikel angegeben werden (vergleiche Absatz [0045] der Streitpa- tentschrift). Ein mit dem Merkmal M1.3 beanspruchtes quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren von Artikeln der in einem Langzeitlager bevorrateten Artikel mittels eines Hängeförderers in ein Kurzzeitlager soll gemäß den Verfahrensschritten M1.3.1 bis M1.3.4 in der Weise erfolgen, dass beschränkt auf die zuvor festgelegte Analysemenge ein darin enthaltener beliebiger Artikeltyp ausgewählt wird (Merk- mal M1.3.1), sämtliche Aufträge auf das Vorhandensein dieses Artikeltyps analy- siert werden (Merkmal M1.3.2), der Gesamtbedarf (die Gesamtstückzahl) dieses Artikeltyps ermittelt (Merkmal M1.3.3) und genau diese Stückzahl vom Langzeitla- ger zunächst (z. B. mit einer Lagermaschine, vergleiche Absatz [0049]) ausgelagert und mittels des Hängeförderers in das Kurzzeitlager befördert wird (Merk- mal M1.3.4). Eine darüberhinausgehende Bedeutung kommt der im Merkmal M1.3 - 13 - beanspruchten Formulierung des „quasikontinuierlichen artikelreinen Transferie- rens“ nicht zu und ist wie in der Beschreibung angegeben auch als „nacheinander“ (Absatz [0049]) aber dennoch „beständiger“ (Absatz [0059]) Vorgang anzusehen. Als Kurzzeitlager können gemäß Beschreibung Absatz [0089] sowohl Staustrecken als auch Speicherkreisel fungieren, wobei die Systemgrenze des Kurzzeitlagers nicht auf die Staustrecken und Speicherkreisel festgelegt ist, nachdem auch einem dem „Puffer 16“ nachgeordneten, optionalen Sorter eine Zwischenlagerung zuteil wird (vergleiche Absatz [0076]). Demnach ist die Systemgrenze für ein Kurzzeitla- ger zwischen Zu- und Abführstrecke beliebig zu ziehen. Die Verfahrens- schritte M1.3.1 bis M1.3.4 sollen dann gemäß Merkmal M1.3.5 so oft wiederholt werden, bis alle Artikel der Analysemenge in das Kurzzeitlager transferiert wurden. Mit dem Merkmal M1.4 soll (unter anderem) durch Verwendung eines Sensors – wobei nicht festgelegt wird, mit welchen weiteren Mitteln oder Verfahrensschrit- ten – an einem Eingang des Kurzzeitlagers wiederholt überprüft werden, ob für min- destens einen Auftrag sämtliche Artikel dieses Auftrags in das Kurzzeitlager trans- feriert wurden. Wenn dies der Fall ist, sollen gemäß Merkmal M1.5 zumindest die Artikel eines solchen Auftrags als Teilmenge aus dem Kurzzeitlager ausgeschleust werden. Selbstverständlich ist eine Erfassung der Artikel am Eingang dabei nur dann zielführend, wenn diese vollständig erfolgt, d. h. jeder Artikel am Eingang er- fasst wird, bzw. sofern es mehrere Eingänge gibt, eine Erfassung auch an allen Eingängen erfolgt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Artikel eines un- vollständigen Auftrags ausgeschleust werden können. Die Verfahrensschritte M1.4 und M1.5 sollen sich gemäß Merkmal M1.6 so lange wiederholen, bis sämtliche Aufträge vollständig, d. h. deren zugehörige Artikel aus dem Kurzzeitlager ausgeschleust wurden. Mit dem Merkmal M1.6.1 wird beansprucht, dass die Transfervorgänge in das Kurz- zeitlager (Merkmal M1.3) und aus diesem heraus (Merkmal M1.6) zeitlich parallel - 14 - verlaufen bzw. sich zeitlich überlappen sollen, sofern die Voraussetzungen (d. h. für mindestens einen Auftrag liegen sämtliche Artikel im Kurzzeitlager) gegeben sind. 2. Der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. 2.1 Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen Pa- tentanspruch 1 durch Änderungen in den Merkmalen M1.1, M1.3, M1.3.3, M1.3.4, M1.4 und das zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.6.1. a) Bei der Streichung der Formulierung „insbesondere Kommissionieraufträ- gen“ im Merkmal M1.1 handelt es sich um eine fakultativ beanspruchte Konkretisie- rung, die das Verfahren ohnehin nicht beschränkt und damit jederzeit auch wegge- lassen werden kann. b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Ergänzung im Merkmal M1.3, wonach das Kurzzeitlager „mittels einer Fördertechnik (22) mit dem Langzeit- lager (14) verbunden ist, wobei die Fördertechnik (22) ein Hängeförderer ist“ stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da „eine derartige fördertechni- sche Verbindung zwischen Langzeitlager und Kurzzeitlager [nur] im Rahmen einer Distributionsanlage, die weiterhin eine Steuerung zum Ausführen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 umfasst, vorgesehen“ sei. Die Ergänzung im Merkmal M1.3 ist jedoch zulässig, da im Absatz [0031] der ur- sprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen ist, dass die Distributionsan- lage aus verschiedenen Elementen bestehen kann, die „mittels einer Fördertech- nik 22 (wechselseitig) miteinander verbunden sein [können]“, wobei insbesondere die Steuerung über eine „und/oder“ Verknüpfung explizit bereits als optional und somit nicht zwingend anzusehen ist. Von den verschiedenen Fördertypen, die sich - 15 - für eine solche Distributionsanlage eignen wird im Absatz [0031] bereits in der ur- sprünglich eingereichten Beschreibung ein Hängeförderer als bevorzugt einzu- setzende Fördertechnik hervorgehoben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für eine ursprüngliche Offenbarung erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 974, Rn. 39 – Niederflur- schienenfahrzeug; BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 – Fahrzeugscheibe II). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind allerdings auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenom- men, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH GRUR 2020, 974, Rn. 39 – Niederflurschienenfahrzeug; BGH GRUR 2014, 542, Rn. 22 – Kommunikationskanal; BGH GRUR 2017, 54, Rn. 45 – Ventileinrichtung; BGH GRUR 2008, 60, Rn. 30 – Sammelhefter II). c) Die Änderung in dem Merkmal M1.3.3 präzisiert die Bestimmung des Ge- samtbedarfs des ausgewählten Artikels dahingehend, dass es sich hierbei um eine Stückzahl der insgesamt in der Analysemenge benötigten Artikel dieses Typs han- deln soll. Offenbart ist diese Präzisierung unter anderem in der ursprünglichen Be- schreibung Absatz [0063] und Absatz [0065] bei denen dies für zwei beispielhaft angegebene Artikel zutrifft. Inhaltlich unterscheidet sich das Merkmal M1.3.3 mit der Bestimmung des Gesamtbedarfs auch nicht von dem nachfolgenden Merk- mal M1.3.4, wenngleich in dem Merkmal M1.3.4 die zusätzliche Formulierung auf- genommen wurde, dass es sich um genau die entsprechende Stückzahl der benö- tigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps handeln soll, die aus dem Langzeitlager ausgelagert und mittels der Fördertechnik in das Kurzzeitlager eingespeist werden soll. - 16 - Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass das Wort „ge- nau“ im Zusammenhang mit der Stückzahl der benötigten Artikel bzw. des Gesamt- bedarfs den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht explizit zu entnehmen ist, die mit den Absätzen [0063] und [0065] der ursprünglich eingereichten Beschrei- bung angegebenen Beispiele erlauben jedoch eine solch einschränkende Formu- lierung. Zurecht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit dieser Beschränkung in den Merkmalen M1.3.3 und M1.3.4 die Weiterbildungen gemäß der Patentansprü- che 4 (Pareto-Prinzip) und 5 (spekulative Transferierung von C-Artikeln) in der be- schränkt aufrechterhaltenen Fassung vom 28. Juni 2017, die den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 8 entsprechen, im Widerspruch zum geltenden Anspruch 1 ste- hen auf den sie rückbezogen sind. Dieser Offenbarungsmangel, bei dem dahinge- stellt bleiben kann, ob er nicht bereits den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen war, betrifft jedoch die Frage der Ausführbarkeit der Verfahrensschritte der genann- ten Unteransprüche. Die Nichtausführbarkeit des Verfahrens nach den Unteran- sprüchen 4 und 5 begründet hier jedoch keine unzulässige Erweiterung des Pa- tentanspruchs 1, wie dies die Beschwerdeführerin meint, sondern vielmehr dessen Beschränkung. d) Die Änderungen im Merkmal M1.4 betreffen zum einen die zulässige Be- schränkung durch ein zunächst lediglich fakultativ beanspruchtes Merkmal, das mit der Streichung des Wortes „vorzugsweise“ zu einem festen Verfahrensbestandteil wird. Zum anderen wird präzisiert, dass das wiederholte Erfassen am Eingang des Kurzzeitlagers mittels eines Sensors erfolgen soll. Dies ist in der ursprünglichen Be- schreibung in Absatz [0066] offenbart. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin argumentierten Zwischenverallgemeinerung wird auf die Ausführungen in b) zum Merkmal M1.3 verwiesen. Demgemäß ist die Ergänzung im Merkmal M1.3 zulässig. e) Die Aufnahme des Merkmals M1.6.1 entspricht dem ursprünglichen An- spruch 6 und ist damit ebenfalls ursprünglich offenbart. - 17 - 2.2 Die Änderungen in den Ansprüchen 9 und 10 sind zulässig. Die Aufnahme des Merkmals 9.6, dass es sich bei der beanspruchten Fördertechnik um einen Hängeförderer handeln soll, ist bereits im darauf rückbezogenen An- spruch 1 enthalten. Der ebenfalls auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 10 wurde lediglich sprachlich an geltende Rechtsprechung angepasst, eine unzulässige Erweiterung ist darin nicht zu erkennen. 2.3 Auch die Änderungen an den übrigen Ansprüchen 2 bis 8 sind zulässig. Die Streichung der Unteransprüche 4 und 5 der beschränkten Fassung vom 28. Juni 2017 resultiert aus dem zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese im Widerspruch zum geltenden Anspruch 1 stünden, was der Ausführ- barkeit des Patentgegenstands entgegenstehe. Diese Änderungen schränken den Patentgegenstand weiter ein und sind somit zulässig. Die weiteren Änderungen ge- genüber der Anspruchsfassung vom 28. Juni 2017 betreffen lediglich die aus der Streichung der beiden Unteransprüche erforderliche neue Nummerierung der ver- bleibenden Ansprüche und die Anpassungen der Rückbezüge. Diese Änderungen sind ebenfalls zulässig. 2.4 Die Änderungen der Beschreibung und der Figuren erweitern den Patentge- genstand nicht. Während die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschreibung der Streit- patentschrift betreffend die Verarbeitung insbesondere von nachträglich eingehen- den Eilaufträgen als Nachweis dafür sieht, dass das Merkmal M1.3.4 nicht ur- sprungsoffenbart ist, da die Anzahl der zu transferierenden Artikel eines Typs in diesem Fall vom zuvor festgestellten Gesamtbedarf abweichen kann, sieht der - 18 - Senat wie unter 2.1 ausgeführt hierin eine offenbarte Beschränkung des Patent- gegenstands. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zutreffend, dass Eilaufträge, die zeitlich nach der Bestimmung des Gesamtbedarfs in der zuvor definierten Analysemenge eingehen vom Schutz durch das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht umfasst werden. Mit den Änderungen in der Be- schreibung und den Figuren behebt die Patentinhaberin durch die Streichung ent- sprechender Passagen in der Streitpatentschrift in den Absätzen [0085], [0087] und [0088] bzw. in den Figuren 5B und 7 einen sich daraus ergebenden Widerspruch zum Patentanspruch 1. Insgesamt wird der Patentgegenstand damit ebenfalls wei- ter eingeschränkt. 3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. a) Die Beschwerdeführerin sieht in dem Begriff „quasi-kontinuierlich artikel- reines Transferieren“ im Merkmal M1.3 einen Grund für eine mangelnde Ausführ- barkeit. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen stehen die zwei den Begriff be- schreibenden Absätze [0049], [0059] der Streitpatentschrift, denen der Fachmann die Lehre entnimmt, dass ein quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren von Artikeltypen „nacheinander“ und „beständig“ erfolgen soll, nicht wie die Beschwer- deführerin meint zueinander im Widerspruch, sondern ergänzen sich vielmehr. Dar- über hinaus ist alleine durch die das Verfahrensmerkmal weiter beschreibenden Verfahrensschritte M1.3.1 bis M1.3.5 nachvollziehbar, was hierunter zu verstehen sein soll. b) Die Einschränkung des Gesamtbedarfs auf die genaue Stückzahl (Merkmal M1.3.4) führt wie unter 2.1 erläutert dazu, dass die Verfahren nach den Patentan- - 19 - sprüchen 4 (Pareto-Prinzip) und 5 (spekulative Transferierung von C-Artikeln) ge- mäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom 28. Juni 2017 im Wider- spruch zum geltenden Anspruch 1 stehen auf den sie rückbezogen sind. Mit dem Verzicht auf die genannten Unteransprüche und der Streichung des Absatzes [0095] der Streitpatentschrift wird dieser Mangel durch die Patentinhaberin beho- ben. c) Mit den zulässigen Änderungen in der Beschreibung und den Figuren behebt die Patentinhaberin durch die Streichung entsprechender Passagen in den Absät- zen [0085], [0087] ,[0088] und [0095] bzw. in den Figuren 5B und 7 einen aufgrund der Änderung des Merkmals M1.3.4 entstandenen Widerspruchs zum Patentan- spruch 1, wonach Eilaufträge, die zeitlich nach der Bestimmung des Gesamtbedarfs in der zuvor definierten Analysemenge eingehen vom Schutz durch das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr umfasst werden. 4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 weist die erforderliche Technizität auf. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist insgesamt als technisch zu be- urteilen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Verfahrensmerkmale M1.2, M1.3.1, M1.3.2, M1.3.3 vollständig und M1.4 zumindest teilweise auch ohne technische Mittel realisierbar sind und diesbezüglich als nicht- technisch gelten. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass diese Merkmale bei der Beur- teilung der erfinderischen Tätigkeit gegebenenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie die technischen Merkmale bzw. das Verfahren insgesamt technisch auch nicht beeinflussen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da auch die als technisch anzusehenden Merkmale aus dem Stand der Technik nicht allesamt bekannt sind oder durch diesen nahegelegt sind (vergleiche 5.). - 20 - 5. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 9 und 10 sind patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. 5.1 Das beanspruchte Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Pa- tentanspruchs 1 vorbekannt sind. a) Die nachveröffentlichte DE 10 2011 103 194 A1 (ED13), aus der nachfolgend die Figuren 5 und 6 wiedergegeben sind, ED13 Fig. 5 und 6 offenbart in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes: M1.1 Verfahren zum auftragsorientierten Zusammenstellen von verschie- denen Artikeln aus einem Langzeitlager 14 (Abs [0043]) gemäß einer Vielzahl von Aufträgen (Abs. [0001] „…Verfahren zum Zusammen - 21 - stellen einer Gruppe von Fördergütern, die zu einem bestimmten Kommissionierauftrag aus einer Vielzahl von Kommissionieraufträgen gehören…“) mit den folgenden Schritten: M1.2 a) Definieren einer Analysemenge („Auftrags-Batch“ gemäß Abs. [0045]), die eine Menge von n Aufträgen aufweist, wobei jeder Auftrag der Analysemenge mindestens eine Auftragszeile aufweist, wobei jede Auftragszeile jeweils einen bestellten Artikel nach seinem Artikeltyp und seiner bestellten Stückzahl spezifiziert (Abs. [0045]); M1.3 b) quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren von bevorrateten Artikeln aus einem Langzeitlager 14 in ein Kurzzeitlager 66, 68, das mittels einer Fördertechnik mit dem Langzeitlager 14 verbunden ist, wobei die Fördertechnik ein Hängeförderer ist (Abs. [0046], „In der nachfolgenden Beschreibung werden Hängeförderer als Fördertech- nik exemplarisch eingesetzt.“, das die folgenden Schritte aufweist: M1.3.1 i) Auswählen eines beliebigen Artikeltyps (z.B. Artikel A, Abs. [0063], der in der Analysemenge („eine gewisse Anzahl von Kommissionier- aufträgen“, Abs. [0063]) enthalten ist; M1.3.2 ii) Analysieren jedes Auftrags der Analysemenge in Abhängigkeit von dem ausgewählten Artikeltyp (Abs. [0063], „…hinsichtlich der Auf- tragszeilen analysiert wird. So wird zum Beispiel überprüft, in wie vie- len Aufträgen ein Artikel A benötigt wird.“; M1.3.3 iii) Bestimmen eines Gesamtbedarfs für den ausgewählten Artikeltyp, wobei der Gesamtbedarf eine Stückzahl der insgesamt in allen Auf- trägen der Analysemenge benötigten Artikel des ausgewählten Arti- keltyps ist (Abs. [0063], „Das Ergebnis einer derartigen Analyse kann sein, dass zum Beispiel drei Aufträge den Artikel A insgesamt fünfmal zur Abarbeitung benötigen.“); M1.3.4 iv) Transferieren des Gesamtbedarfs des ausgewählten Artikeltyps vom Langzeitlager 14 in das Kurzzeitlager 68, 66, indem genau die - 22 - entsprechende Stückzahl der benötigten Artikel des ausgewählten Ar- tikeltyps aus dem Langzeitlager 14 ausgelagert und mittels der För- dertechnik in das Kurzzeitlager 68, 66 eingespeist werden (Abs. [0063], „In diesem Fall würde der Artikel A aus dem Lager 16 – An- merkung: es müsste hier eigentlich Lager 14 heißen, handelt sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler – (vgl. Fig. 1) fünfmal ausge- lagert und über die Zuführstrecke 62 und die Vorstaustrecke 68 in die Speicherkreisel 66 eingespeist werden“); M1.3.5 v) Wiederholen der Schritte i) bis iv) für einen anderen Artikeltyp, der in der Analysemenge enthalten ist und der bisher noch nicht ausge- wählt wurde, solange bis jeder Artikeltyp, der in der Analysemenge enthalten ist, ausgewählt, analysiert und transferiert ist (Abs. [0063], „Diese Vorgehensweise wird so oft wiederholt, bis alle Artikel der mo- mentan bearbeiteten Gruppe von Kommissionieraufträgen (Batch) in den Speicherkreiseln 66 vorhanden sind.“); M1.4 c) Bestimmen von mindestens einem vollständigen Auftrag durch wiederholtes Erfassen der transferierten Artikel an einem Eingang des Kurzzeitlagers 68, 66 mittels eines Sensors (Abs [0067] „In der Fig. 6 ist zum Beispiel jeweils stromaufwärts zu den Vorstaustrecken 68—1 eine Identifikationseinrichtung 88 angeordnet“; Abs. [0066] „Die ldentifikationseinrichtungen 88 … werden üblicherweise durch ent- sprechende Sensoren implementiert.) und Überprüfen der transferier- ten Artikel auf vollständige Aufträge, wobei ein vollständiger Auftrag ein Auftrag der Analysemenge ist, dessen zugehörige Artikel sich be- reits alle in dem Kurzzeitlager 68,66 befinden; M1.5 d) Ausschleusen einer Teilmenge von transferierten Artikeln aus dem Kurzzeitlager 68, 66, wobei die Teilmenge mindestens alle bestellten Artikel des mindestens einen vollständigen Auftrags umfasst (Abs. [0085] „In einem Schritt S12 wird ein (Kommissionier-)Auftrag ausgewählt, dessen Fördergüter sich bereits in einem der oder in beiden Speicherkreiseln 66 befinden... um die Fördergüter, die zu - 23 - dem ausgewählten Kommissionierauftrag gehören, zusammenzu- stellen.; in Verbindung mit (Abs. [0063] „Anschließend werden die Ar- tikel (Fördergüter) auftragsorientiert in die Nachstaustrecke 70 transferiert“) und M1.6 e) Wiederholen der Schritte c) und d), solange bis jeder Auftrag der Analysemenge zu einem vollständigen Auftrag geworden ist (Abs. [0063]), Nicht offenbart ist jedoch Merkmal M1.6.1. Damit sieht der Senat das Merkmal M1.4 zwar in der ED13 als offenbart an, allerdings wird der Patentinhaberin insoweit zu- gestimmt, dass unabhängig davon, ob man die Systemgrenze des Kurzzeitlagers lediglich bei den Speicherkreiseln 66 sieht, oder ob man die Vorstau- und Nachstau- strecken 68 bzw. 70 hinzunimmt ein zeitlich paralleles, artikelreines Transferieren neuer Artikeltypen in das Kurzzeitlager und Ausschleusen vollständiger Aufträge ei- nes im Kurzzeitlager bereits enthaltenen Artikeltyps in der ED13 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Selbst wenn man wie die Beschwerdeführerin aus den Absätzen [0024] und [0025] der ED13 schlussfolgert, dass in dem mit diesen Ab- sätzen beschriebenen Ausführungsbeispiel explizit auf eine Fallkonstellation hinge- wiesen wird, in dem das anspruchsgemäße Verfahren nicht realisiert wird, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass alle anderen möglichen Fallkonstellationen, die dort jedoch nicht offenbart sind, automatisch dem beanspruchten Verfahren ent- sprechen. Folglich ist ein zeitgleiches bzw. sich zeitlich überlappendes artikelreines Transferieren neuer Artikeltypen in das Kurzzeitlager und Ausschleusen vollständi- ger Aufträge eines im Kurzzeitlager bereits enthaltenen Artikeltyps gemäß Merk- mal M1.6.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. b) Die mit dem Anlagenkonvolut ED 15 (Dokumente ED 15a-f) behauptete of- fenkundige Vorbenutzung Esprit nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, denn in den beiden Varianten sind zumindest die Merkmale 1.2, 1.3, 1.3.1 bis 1.3.5 nicht offenbart. - 24 - aa) Variante A Dabei kommt die Lesart nach Variante A bereits deshalb nicht in Frage, da eine Zuordnung der Aufgabestationen zum Langzeitlager dem Anspruch 1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entsprechend der obigen Auslegung des Be- griffs Langzeitlager durchaus widerspricht. Unabhängig davon, ob es sich bei der im Absatz [0049] offenbarten (nicht gezeigten) Lagermaschine tatsächlich um eine zusätzliche, sich von der Förderanlage 22 unterschiedliche Einrichtung handelt, for- dert der Anspruch 1 in dem Merkmal M1.3, dass das Langzeitlager mit dem Kurz- zeitlager mit einem Hängeförderer verbunden ist und somit der Ort, an dem die Ar- tikel aus dem Langzeitlager (AKL) gemäß Merkmal M1.3.4 ausgelagert werden an die Hängefördereinrichtung angeschlossen ist. bb) Variante B Betrachtet man die Aufgabestationen entsprechend der Lesart nach Variante B als Bestandteil des Kurzzeitlagers, sind diese, wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt nicht durch einen Hängeförderer mit dem Langzeitlager (AKL) verbunden. Somit sind die Merkmale M1.3 und M1.3.4 auch bei dieser Variante nicht offen- bart. cc) Mit beiden Varianten werden darüber hinaus jeweils auftragsorientierte Kom- missionierungen beschrieben, bei denen zwar gegebenenfalls artikelreine Kartons zur Zusammenstellung der Aufträge in das Sortiersystem eingebracht werden, es wird jedoch nicht offenbart, dass alle Artikel eines Artikeltyps einer zuvor festgeleg- ten Analysemenge artikelrein in das System eingebracht werden. Damit fehlen die Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.1 bis M1.3.5. Da die geltend gemachte Vorbenutzung somit nicht über den druckschriftlich bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik hinausgeht, kann die Offenkundigkeit dahingestellt bleiben - 25 - c) Das aus der DE 10 2007 011 856 A1 (EV1) bekannte Verfahren nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merk- male M1.3 und M1.3.4 und insbesondere der mit diesen Merkmalen beanspruchte Hängeförderer sind aus der EV1 nicht bekannt. Das von zwei Seiten zugängliche Zwischenregal, wird zwar unter Zuhilfenahme einer Fördertechnik manuell befüllt und entleert, wobei hierfür Ladehilfsmittel (Abs. [0047]), die ggfs. „zurücktranspor- tiert werden“ (Abs. [0049]) verwendet werden bzw. Vertikallifte (Abs. [0093]). Als Beispiel für einen dort angedachten Ersatz des Menschen durch eine Fördertechnik werden in den dortigen Absätzen [0012], bzw. [0013] Regalbediengeräte genannt. Doch auch eine Transferierung der genau entsprechenden Stückzahl des zu trans- ferierenden Artikels (Merkmal M1.3.4) ist in der EV1 nicht offenbart. Zwar ist davon auszugehen, dass Artikel in einer ausreichenden Zahl in das Regal transferiert wer- den, um die Gruppe von Kundenaufträgen („Batch“) abarbeiten zu können. Die Ab- sätze [0073], [0095] und [0096] und auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Absatz [0021] sind jedoch dahingehend zu verstehen, dass Artikel eines Typs im Allgemeinen in einer größeren als der benötigten Anzahl in das Kurzzeitlager 30 transferiert werden. d) Auch das aus der DE 40 15 935 A1 (ED4) bekannte Verfahren nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merk- male M1.2, M1.3, M1.3.2 bis M1.3.4 sind in der ED 4 nicht offenbart. Zwar wird das dortige Verfahren rechnergesteuert unter Berücksichtigung von Kundenbestell- daten durchgeführt, der Fokus liegt dabei jedoch nicht auf einer artikelorientierten Zusammenstellung der Aufträge und einer daraus resultierenden Entlastung bzw. Kapazitätsminimierung des Kurzzeitlagers, vielmehr sollen dort entsprechend Spalte 4, Zeilen 58 - 67 „Zur Zusammenstellung der einzelnen kundenspezifischen Kommissionen … ausgehend von Steuerdaten d vom Rechner 2 die einzelnen Ar- tikel mit Hilfe der Abgabevorrichtung 17 in vorgegebener Anzahl und zu einem vor- gegebenen Zeitpunkt der Ausgangsfördereinrichtung 15 zugeführt und mit Hilfe der Zusammenführweiche 16 so zusammengestellt [werden], dass am Ausgang der - 26 - Kommissionieranlage 9 alle eine bestimmten Kommission zuzuordnenden unter- schiedlichen Artikel zusammengeführt sind.“. Dort wird jedoch nicht der Gesamtbedarf eines Artikels aus einer zuvor festgelegten Analysemenge bestimmt (fehlende Merkmale M1.2, M1.3.2 – M1.3.4), sondern der als Teil des Langzeitlagers anzusehende Vereinzelner „entnimmt dem zugeführten Gebinde mindestens einen der das Gebinde bildenden Artikel, häufig einige oder gar alle und führt diese einer weiteren Verarbeitung nacheinander zu.“ (Spalte 4, Zeilen 2 – 5). Die Anzahl der in das Kurzzeitlager und insbesondere in dessen Durchlaufspeicher bzw. Regalabschnitte zu transferierenden Artikel wird bei dem aus der ED4 bekann- ten Verfahren vielmehr dadurch größenmäßig begrenzt, dass für „…die Auslegung des Durchlaufspeichers 13, d.h. die Größe und die Anzahl der notwendigen Regal- abschnitte 14 …statistische Daten herangezogen“ werden die den durchschnitt- lichen Mindestbedarf eines Artikels einerseits (hinsichtlich der Abmessungen) und den durchschnittlichen Maximalbedarf andererseits (hinsichtlich der Anzahl der Re- galabschnitte 14) berücksichtigen (Spalte 4, Zeilen 48 – 55). Hierbei steht im Vor- dergrund, dass ein Überlauf an Artikeln vermieden wird (Spalte 5, Zeilen 44 – 48). Auch ein Hängeförderer (fehlende Merkmale M1.3, M1.3.4) ist der ED4 nicht zu entnehmen. e) Das aus der EP 2 098 464 A1 (EP1) bekannte Verfahren nimmt das Verfah- ren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merk- male M1.2, M1.3, M1.3.4 sind aus der EP1 nicht bekannt. Der EP1 ist bereits nicht zu entnehmen, dass dort als Ausgangspunkt der Kommissionierung eine Analyse- menge definiert wird (M1.2). Zwar ist dort ein artikelreines Transferieren von bevor- rateten Artikeln aus einem Langzeitlager, „einem nicht dargestellten Artikellager, z.B. einem Regallager, mittels eines nicht dargestellten Artikellagerbediengeräts…“ (Spalte 12, Zeilen 22 – 24) über eine Quellbehälterfördereinrichtung 39 in eine dort als Kurzzeitlager anzusehende Kommissioniereinrichtung bestehend aus verschie- denen Quellbehälter- bzw. Zielbehälterumlauffördervorrichtungen 7, 9, 11, 13 - 27 - und 19 und einer zwischengeschalteten Kommissionierperson 5 transferiert wer- den, vorgesehen. Hierbei wird jedoch kein Hängeförderer benutzt. Damit ist das Merkma M1.3 nicht aus EP1 bekannt. Das Merkmal M1.3.4 ist der EP1 ebenfalls nicht zu entnehmen. Zwar wird bei dem dortigen Verfahren offenbar überprüft „wie viele Artikel in einem jeweiligen Quellbehälter zur Verfügung stehen, sollte die Zahl an zur Verfügung stehenden Artikeln kleiner sein, als die … benötigten Anzahl die- ser Artikel, dann können z.B. gleich nacheinander mehrere Quellbehälter dieses Artikeltyps in die jeweilige Quellbehälter-Umlauffördervorrichtung 19 eingebracht werden.“ (Spalte 13, Zeilen 3 – 11), dabei stimmen die in den Quellbehältern vor- handenen Artikel allenfalls zufällig mit der benötigten Menge genau überein. Viel- mehr geht dort aus Spalte 4, Zeilen 4 – 8 hervor, dass „Ggf. noch mit Artikeln teil- weise gefüllte Quellbehälter [ ] via die Fördertechnik automatisch vom Kommis- sionierbereich wieder ins Artikellager zurücktransportiert [werden].“. f) Das aus der WO 2007/068 406 A1 (ED5) bekannte Verfahren nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merkmale M1.3, M1.3.4 und M1.3.5 sind aus der Druckschrift ED5 nicht be- kannt. Bereits ein artikelreines Transferieren gemäß Merkmal M1.3 ist dort allen- falls implizit offenbart aufgrund der Tatsache, dass dem Kommissionierer „die sich im Vorratsbehälter befindenden jeweils zu kommissionierenden Artikel durch Zeige- mittel gekennzeichnet werden“ (Seite 3, Zeilen 30 – 32), bzw. „dass in einem Vor- ratsbehälter mehrere Artikel gelagert werden“ (Seite 4, Zeilen 6, 7). Ein Hängeför- derer als Fördertechnik ist dort ebenfalls nicht offenbart (Merkmal M1.3). Nachdem der Inhalt des Vorratsbehälters und der darin gegebenenfalls enthaltenen unter- schiedlichen Artikeltypen die zweite Stufe der Kommissionierung bestimmt, ist auch das Merkmal M1.3.4 dort nicht offenbart, wonach genau die zuvor bestimmte ent- sprechende Stückzahl des artikelrein transferierten Artikeltyps aus dem Langzeitla- ger in das Kurzzeitlager eingespeist wird. Damit sind auch die sukzessiven Trans- - 28 - ferierungen, wonach der Gesamtbedarf des ausgewählten Artikeltyps in das Kurz- zeitlager eingespeist wird, nicht aus der ED5 bekannt (Merkmal M1.3.5). Hinsicht- lich des Merkmals M1.3.4 fehlt darüber hinaus der Hängeförderer. g) Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen – Druckschriften liegen vom gel- tenden Verfahren nach Anspruch 1 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weist. Da bislang auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese Schriften keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. vom 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c)) - Brieflocher. 5.2 Das beanspruchte Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es dem zuständigen Fachmann aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in Zusammenschau und auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens nicht nahege- legt ist. a) Die nachveröffentlichte Druckschrift ED13 bleibt bei der Prüfung auf erfinde- rische Tätigkeit unberücksichtigt. b) Der Fachmann gelangt ausgehend von der DE 10 2007 011 856 A1 (EV1) nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, gehen die Merkmale M1.3 und M1.3.4 insbe- sondere aufgrund des dort nicht offenbarten Hängeförderers aus der Druckschrift nicht hervor. Aufgrund des anderen Konzepts mittels eines von zwei Seiten zu- - 29 - gänglichen Zwischenregals, welches unter Zuhilfenahme einer Fördertechnik ma- nuell befüllt und entleert wird, gibt die EV1 dem Fachmann auch keine Veranlassung bei der Suche nach alternativen Fördertechniken Hängeförderer zu implementieren. Mit dem Verweis in der EV1 auf den Einsatz von Ladehilfsmitteln (Abs. [0047]), die ggfs. „zurücktransportiert werden“ (Abs. [0049]) und auch der Hinweis auf die mög- liche Verwendung von Alternativen zu den dort vorgesehenen Vertikalliften (Abs. [0093]) regt den Fachmann dazu an, nur solche alternativen Fördertechniken in Betracht zu ziehen, bei denen die manuelle Zugänglichkeit und Befüllbarkeit des Zwischenregals gewährleistet bleibt. Auch ein dort angedachter Ersatz des Men schen durch eine Fördertechnik regt den Fachmann ohne einen entsprechenden Hinweis nicht zur Installation eines Hängeförderers an. Als Lagermaschinen kämen in diesem Fall vielmehr Regalbediengeräte in Frage wie sie dort beispielsweise in den Absätzen [0012] bzw. [0013] vorgesehen sind. c) Der Fachmann gelangt ausgehend von der DE 40 15 935 A1 (ED4) nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausge- führt, gehen die Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.2 bis M1.3.4 aus der ED4 nicht hervor. Die Auslegung des dortigen Kurzzeitlagers und insbesondere des dort aus Regal- abschnitten bestehenden Durchlaufspeichers, der sich am durchschnittlichen Maxi- malbedarf der unterschiedlichen Artikeltypen orientiert, hält den Fachmann davon ab, jeweils genau die Stückzahl eines zu kommissionierenden Artikels dorthin zu transferieren (Merkmal M1.3.4). Aufgrund der Verwendung von Regalen als Zwi- schenspeicher im Kurzzeitlager liegt darüber hinaus auch die Verwendung eines Hängeförderers nicht nahe. d) Der Fachmann gelangt ausgehend von der EP 2 098 464 A1 (EP1) nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausge- führt, gehen die Merkmale M1.2, M1.3 und M1.3.4 aus der EP1 nicht hervor. Der - 30 - Fokus der Abarbeitung der Kommissionieraufträge liegt dort aufgabengemäß in ei- ner effizienten Kommissionierung durch die Kommissionierperson 5 bzw. einer Ent- lastung der Quellbehälterfördereinrichtung 39 und nicht in einer patentgemäßen Kapazitätsentlastung des Kurzzeitlagers. Damit liegt es für den Fachmann auch nicht nahe, einen Hängeförderer zwischen Artikellager und Kurzzeitlager einzuset- zen um genau die Anzahl der benötigten Artikel eines Artikeltyps in das Kurzzeitla- ger zu transferieren. e) Der Fachmann gelangt ausgehend von der WO 2007/068 406 A1 (ED5) nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, gehen die Merkmale M1.3, M1.3.4 und M1.3.5 aus der ED5 nicht hervor und es ist auch nicht naheliegend, die Fördertechnik für ein System bei dem Vor- ratsbehälter an einen Kommissionierplatz transferiert werden, damit ein Kommis- sionierer die darin enthaltenen Artikel parallel in Kommissionierschächte der Kom- missioniereinrichtung einspeisen kann, durch einen Hängeförderer zu ersetzen. f) Die von der Beschwerdeführerin bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit zusätzlich genannte DE 100 39 394 C1 (ED14) zeigt eine Sorter-Anwendung. Ein artikelreiner Transfer aus dem Langzeitlager in das Kurzzeitlager (Merkmal M1.3) ist dort nicht offenbart. In Spalte 9, Zeilen 34, 35 wird offenbart, dass eine Bedien- person die benötigten Artikel manuell einsammelt und dann an einer Eingabesta- tion 2 einspeist. Wie und in welcher Reihenfolge eingespeist wird, wird dort nicht offenbart. Ferner erfolgt das Ausschleusen bei der ED14 erst dann, wenn alle Teile/Artikel im Sorter vorhanden sind. Die Ausschleusung erfolgt erst, wenn alle Teile im Sorter richtig sortiert sind, und somit nicht, sobald alle Teile eines Auftrags vollständig im Sorter vorhanden sind. - 31 - Auch wird das gleichzeitige Befüllen und Leeren nicht gelehrt (fehlendes Merkmal M1.6.1). Ferner wird das Bestimmen von vollständigen Aufträgen (fehlendes Merk- mal M1.4) durch Erfassen und Überprüfen auf vollständige Aufträge nicht gelehrt. Dieser Druckschrift ist auch keine Anregung zu entnehmen, die zu den fehlenden Merkmalen führen würden. g) Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen – Druckschriften liegen vom gel- tenden Verfahren nach Anspruch 1 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weist. Da bislang auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese Schriften keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. vom 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c)) - Brieflocher. 5.3 Die beanspruchte Distributionsanlage nach dem geltenden Patentanspruch 9 und das Computerprogramm nach Patentanspruch 10 sind jeweils neu, da sie aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften vorbekannt sind und sie beru- hen jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem zuständigen Fachmann aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in Zu- sammenschau und auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens nicht nahegelegt sind. Durch den Rückbezug auf den Patentanspruch 1 mit dem Merkmal M9.8 gelten die Ausführungen zum Verfahren auch für die Distributionsanlage und deren bean- spruchter Steuerung nach Patentanspruch 9 entsprechend, zumal die Bestand- teile 9.1 bis 9.4, 9.6 und 9.7 der Distributionsanlage gemäß Anspruch 9 bereits im Verfahrensanspruch enthalten sind. Das Computerprogramm nach Patentanspruch 10 wird durch den Rückbezug auf das patentfähige Verfahren nach Anspruch 1 getragen und ist ebenfalls patentfähig. - 32 - 5.4 Die auf die Patentansprüche 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 be- treffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Dabei werden die im Patentanspruch 1 noch allgemein ge- haltenen Aufträge insbesondere mit den Unteransprüchen 2, 3 und 7 durch die Be- rücksichtigung zusätzlicher spezifischer Parameter weiter unterteilt. Im Anspruch 7 stellen die darin beanspruchten Eilaufträge beispielsweise durch die Berücksichti- gung der Priorität eines Auftrags eine Teilmenge der im Anspruch 1 bezeichneten und allgemein gehaltenen Aufträge dar. Damit wird die Reihenfolge der Auftrags- abarbeitung, die nach dem Patentanspruch 1 zunächst noch beliebig ist, durch Vor- ziehen der Eilaufträge beeinflusst. - 33 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Kruppa Schenk Maierbacher …