Beschluss
7 W (pat) Ep 7/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 Ni 7/21 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juni 2023 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 637 536 (DE 50 2011 007 847) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 637 536 (Streitpatent) in vollem Umfang. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. November 2011 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2010 043 858 vom 12. November 2010 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am 9. September 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit Datenübertragungseinrichtung“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2011 007 847 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche, - 3 - die mit der Klage sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beziehen sich auf eine Heißgetränke- zubereitungsvorrichtung. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1. Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere Kaffeevollautomat (1), die in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät (2) ausgebildet ist, mit einer Steuerung und mit einer Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus, mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz (5) in einen maschinenlesbaren Code, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4) im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes (5) ansteuert. Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 637 536 B1 Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, hinsichtlich derer auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Mai 2023 Bezug genommen wird. Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ). - 4 - Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: NK3 WO 2012/010690 A1 (fälschlich als Ursprungsanmeldung zum Streitpatent eingereicht, richtig ist WO 2012/062629 A1, eingereicht als NK3a von der Beklagten) NK3a WO 2012/062629 A1 (Ursprungsanmeldung zum Streitpatent, eingereicht von der Beklagten) NK4 DE 10 2010 043 858 A1 (Prioritätsanmeldung zum Streitpatent) D1 JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a D2 JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a D3 EP 2 345 352 A1 (nachveröffentlicht) D4 EP 1 302 138 A2 D5 JP 2008-211662 A mit Maschinenübersetzung D5a D6 JP 2009-49948 A mit Maschinenübersetzung D6a D7 WO 2008/037094 A1 D8 Handbuch „SYNTIA SERVICE MANUAL Revision 00“, Saeco International Group, Rev. 00/Juli 2009 D8a Auszug aus der Website www.testberichte.de mit Beitrag vom September 2009 im Magazin „Guter Rat“ zu „ Saeco Syntia“ (Seite 4, zweites Produkt) D9 „Cafitesse 60“, Operator manual, Bedienungsanleitung, January 2007, Article no. 700.403.422-B, 18-12-2007, © Decs Int. – 2006 D9a Auszug aus der Website www.thecaterer.com mit Beitrag vom 20. Februar 2007 zu „Cafitesse 60“ D10 DE 10 2010 050 192 A1 (nachveröffentlicht) D11 Wikipedia-Artikel „Mobile-Tagging“, Bearbeitungsstand 21. August 2010 D12 Wikipedia-Artikel „Plasmabildschirm“, Bearbeitungsstand 3. Oktober 2010. - 5 - Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (s. Offenlegungsschrift WO 2012/062629 A1, eingereicht von der Beklagten als NK3a) unzulässig erweitert sei. Das kennzeichnende Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1, wonach die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4) im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes (5) ansteuere, sei der Ursprungsanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Der Ursprungsanmeldung sei lediglich zu entnehmen, dass die Steuerung bestimmte Komponenten der Vorrichtung in dem Normalbetriebsmodus ansteuere, überwache und im Fehlerfall stoppe, nicht aber, dass die Steuerung auch die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus steuere. Die Klägerin macht weiter geltend, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D2 oder D3. Die Druckschrift D1 offenbare ein Fehlerdiagnosesystem für eine Gebäudeausrüstung, wie etwa Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder Heißwassergeräte, bei denen es sich um Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen handele. Ausgehend davon, dass es wünschenswert sei, detailliertere Informationen auf einfache Art und Weise an den Hersteller zu übermitteln, schlage die Druckschrift D1 vor, im Fehlerfall Geräteinformationen in Form einer zweidimensionalen Information, insbesondere eines zweidimensionalen Barcodes, auf der Anzeige darzustellen; diese Information werde mit einem Mobiltelefon erfasst und zur Fehlerdiagnose an einen Server des Herstellers übermittelt. Damit gingen aus der Druckschrift D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hervor, wie im Einzelnen dargelegt wird. Dies sei ebenfalls bezüglich der Druckschrift D2 der Fall, die eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung betreffe, die dazu ausgestaltet sei, in einem Speicher hinterlegte Werbeinformationen auf einer Anzeige darzustellen, wobei die Werbeinformationen eine Internetadresse umfassen könnten, die in Form eines QR-Codes angezeigt werden könne. Insbesondere offenbare die Druckschrift D2 auch das Vorliegen eines Datenübertragungsmodus zusätzlich zum Normalbetriebsmodus (Merkmal - 6 - 1.2) sowie die Merkmale 1.5 und 1.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Denn um die in dem Gerät gespeicherten Daten zu lesen und daraus einen Datensatz mit dem QR-Code zu erzeugen, benötige das Gerät der Druckschrift D2 zwangsläufig eine entsprechende Einheit, die als Codierungseinheit im Sinne des Merkmals 1.5 anzusehen sei. Hinsichtlich des Merkmals 1.6 gehe aus der Druckschrift D2 hervor, dass der in dem Datensatz angegebene QR-Code auf dem Touchscreen angezeigt werde, wobei die mit dem Touchscreen verbundene Steuereinheit auch im Datenübertragungsmodus die Anzeige der Werbeinformation mit dem QR-Code steuere. Die Neuheit fehle auch gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift D3, aus der eine Getränkeabgabevorrichtung hervorgehe, in die eine Kapsel insbesondere mit gemahlenem Kaffee eingesetzt werde. Die Kapsel sei mit einem zweidimensionalen Barcode versehen, der Produktinformationen enthalte und von der Vorrichtung mittels einer digitalen Kamera erfasst werde. In einer Ausführungsform entsprechend der Figur 10 der Druckschrift D3 könne das Bild des zweidimensionalen Barcodes oder eines Teils davon mittels einer Anzeige der Vorrichtung angezeigt werden, so dass es mithilfe eines mobilen Kommunikationsgeräts gelesen und codiert werden könne. In Ergänzung ihres Vortrags führt die Klägerin nach dem qualifizierten Hinweis die nachveröffentlichte Druckschrift D10 als weitere Entgegenhaltung ein und trägt dazu vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei auch neuheitsschädlich vorweggenommen durch die Druckschrift D10. Diese betreffe Haushalts- und Küchengeräte, bei denen es sich insbesondere um Wasserkocher handeln könne, welche eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung darstellten, die im Sinne des Merkmals 1.1.1 des Patentanspruchs 1 in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung ausgebildet seien; auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 seien für offenbart zu erachten. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D4, die sich von dem Patentanspruch 1 des Streitpatents allenfalls durch die Merkmale 1.5 und 1.6 - 7 - unterscheide. Der mit der Suche nach Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ermittlung der Fehlerursache betraute Fachmann, dem vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen sei, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form von maschinenlesbaren Codes, wie etwa QR-Codes, auf dem Display eines Geräts ausgegeben und mithilfe eines Mobiltelefons erfasst, ausgewertet und weitergeleitet würden, habe Anlass gehabt, anstelle der in der Druckschrift D4 vorgesehenen Ausgabe der Informationen über die Schnittstelle zu dem Speichermodul die Ausgabe auf einer Anzeigeeinrichtung in Form eines maschinenlesbaren Codes vorzusehen. Ein Naheliegen ergebe sich daher ausgehend von Druckschrift D4 in Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6 oder D7, die jeweils die Merkmale 1.5 und 1.6 aufwiesen, oder durch eine Kombination von Druckschrift D4 mit Druckschrift D1 oder auch ausgehend von der Druckschrift D1, letztere, soweit der erteilte Patentanspruch 1 Kaffeevollautomaten betreffe und die Druckschrift D1 den Anspruchsgegenstand nicht bereits neuheitsschädlich vorwegnehme. Die erfinderische Tätigkeit fehle ebenfalls ausgehend von herkömmlichen Kaffeevollautomaten, wie sie auch in der Einleitung des Streitpatents beschrieben und wie sie zum Beispiel in den Dokumenten D8 oder D9 aufgeführt seien, in Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6, D7 oder D1. Von diesen herkömmlichen Geräten unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Dem Fachmann sei aber aus den Druckschriften D5 bis D7 und D1 bereits vor dem Prioritätstag bekannt gewesen, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form von maschinenlesbaren Codes, insbesondere QR-Codes, auf dem Display eines Geräts ausgegeben und mithilfe eines Mobiltelefons erfasst und ausgewertet bzw. weitergeleitet würden; er habe daher Anlass gehabt, die in den Druckschriften D5 bis D7 (und D1) offenbarten Lösungen in den genannten herkömmlichen Kaffeevollautomaten einzusetzen. Die Gegenstände der Unteransprüche seien ebenfalls nicht patentfähig. Auch die Hilfsanträge führten zu keiner anderen Beurteilung. Diese seien schon unzulässig wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung, da sie ebenfalls das nicht - 8 - ursprünglich offenbarte Merkmal 1.6 enthielten; eine Streichung dieses Merkmals würde zur Erweiterung des Schutzbereichs führen. Darüber hinaus seien ihre Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls nicht patentfähig. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 637 536 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023, richtet. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: NK6a Auszug aus dem DUDEN zu „Steuerung“ NK6b PDF-Auszug aus dem DUDEN online zu „Steuerung“, Ausdruck aus „The Wayback Machine“, 2011 NK6c Screenshot von „The Wayback Machine“ zu Duden online „Steuerung“ vom 18. Mai 2011 NK7a Wikipedia-Artikel zu „Kaffeevollautomat“, Bearbeitungsstand 28. Januar 2023 NK7b Wikipedia-Artikel zu „Kaffeevollautomat“, Bearbeitungsstand 11. Februar 2010, Ausdruck aus „The Wayback Machine“ - 9 - NK7c Screenshot von „The Wayback Machine“ zu Wikipedia „Kaffeevollautomat“ vom 5. Mai 2010 NK8a Wikipedia-Artikel zu „Flüssigkristallanzeige“, Bearbeitungsstand 11. April 2023 NK8b Wikipedia-Artikel zu „Flüssigkristallbildschirm“, Bearbeitungsstand 23. Oktober 2011, Ausdruck aus „The Wayback Machine“ NK8c Screenshot von „The Wayback Machine“ zu Wikipedia „Flüssigkristallbildschirm“ vom 31. Oktober 2011 D9b Screenshot zu Dokumenteigenschaften der Bedienungsanleitung D9. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert sowie für patentfähig. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und Dokumente den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege. Da die Druckschrift D1 einen Datenübertragungsmodus nicht offenbare, könne auch eine Codierung der Daten mit einer Codierungseinrichtung nicht in diesem Modus erfolgen. Außerdem sei in der Druckschrift D1 nicht offenbart, dass die Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes in einem anderen Modus für etwas Anderes verwendet werde. Die in der Druckschrift D2 offenbarte Verkaufsmaschine sei nicht in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet. Die Lehre der Druckschrift D2 gehe nicht über ein Abbilden eines maschinenlesbaren Codes hinaus. Ein Ansteuern einer Anzeigentafel im Datenübertragungsmodus fehle in der Druckschrift D2 gänzlich. Auch der Druckschrift D3 sei keine Offenbarung dahingehend, dass eine Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus erfolge, zu entnehmen. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit gehe aus der Druckschrift D4 nicht hervor, dass die Maschine entweder in einem Normalbetriebsmodus oder in einem Datenübertragungsmodus, in dem der Betriebsprogrammablauf gestoppt sei, betrieben werde, d.h. es fehle an einer Offenbarung einer klaren Trennung zwischen zwei Modi wie in Patentanspruch 1 des Streitpatents. Deshalb habe der Fachmann keinen Anlass, die D4 in Richtung des Streitpatents weiterzubilden, denn - 10 - die Druckschrift D4 schlage bereits alternative Lösungen für die objektive Aufgabe vor. Auch die Druckschrift D5 sei kein vielversprechender Ausgangspunkt, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, da erst im Datenübertragungsmodus durch eine Codiereinrichtung des Kaffeevollautomaten ein codierter Datensatz aus den im Fehlerspeicher des Kaffeevollautomaten abgespeicherten Daten erstellt werde. Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D5 führe auch nicht zu einem Ansteuern im Sinn des Streitpatents. Durch die Kombination von D4 mit D5 werde der Fachmann allenfalls veranlasst, die Datenleitung als Netzwerkleitung auszuführen. Durch die Kombination der Druckschrift D4 mit D6 würde sich der Fachmann allenfalls veranlasst sehen, bei der Heißgetränkezubereitung die Datenleitung als Internetverbindung auszuführen, in Kombination der Druckschrift D4 mit der Druckschrift D7 als drahtlose Internetverbindung. Die Vorveröffentlichung der Druckschriften D8 und D9 werde bestritten; da lediglich D4, die die Klägerin neben D8 und D9 als „herkömmliche Kaffeevollautomaten“ ansehe, verlässlich datiert sei und insofern dieselben Unterschiedsmerkmale zum Streitpatent zeige, könne eine weitere Diskussion in Bezug auf die Druckschriften D8 und D9 dahingestellt bleiben. Auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 9, die allesamt das Merkmal „der codierte Datensatz“ umfassten, beruhten jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ansprüche 7 und 8 umfassten jeweils das Merkmal „die Anzeigeeinrichtung“, das in keinem der von der Klägerin genannten Dokumente offenbart sei. Anspruch 10 sei ebenfalls erfinderisch, denn die Druckschrift D4 führe den Fachmann allenfalls in Richtung eines externen Speichers und damit von einem Datenspeicher der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung weg. Schließlich sei das Streitpatent jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge für rechtsbeständig zu erachten. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. April 2023 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2023, auch zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben. - 11 - Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2023 verwiesen. - 12 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c Art. 54, 56 EPÜ) liegen nicht vor. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7b rechtsbeständig wäre, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an. I. 1. Die Erfindung betrifft eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere einen Kaffeevollautomaten, die in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist (vgl. Absatz [0001] des Streitpatents). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen, wie z.B. Kaffeevollautomaten, einen internen Fehlerspeicher aufwiesen, um Abweichungen von Betriebsparametern und Fehlerfälle während des Betriebs zu speichern. In einem Fehlerfall (Beeinträchtigung bzw. Blockierung des Betriebs) werde eine Bedienperson durch eine Statusinformation (z.B. auf einem Display) darüber informiert. Je nach Ursache der Meldung könne die Bedienperson den Fehler entweder selber beheben oder werde dazu aufgefordert, den Kundendienst zu informieren. Der Kundendienst könne z.B. über eine Serviceschnittstelle der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung - 13 - den Fehlerspeicher auslesen (vgl. EP 1 302 138 A2). Alternativ erscheine im Display eine Meldung, den Kundendienst anzurufen und die im Display angezeigte Fehlernummer bzw. den -code mitzuteilen. In diesem Fall könne der Kundendienst entweder eine Telefonberatung zur Fehlerbehebung durch die Bedienperson durchführen, die defekte Heißgetränkezubereitungsvorrichtung abholen lassen oder einen Mitarbeiter vor Ort schicken. Die Möglichkeiten zur Fehlerdiagnose mittels Telefon seien allerdings immer vom technischen Verständnis und der Hilfsbereitschaft der Bedienperson abhängig. Sei die Heißgetränkezubereitungsvorrichtung beim Kundendienst oder dieser vor Ort, könne er sich durch Auslesen des Fehlerspeichers ein genaues Bild der Fehlerursache machen. Hierzu benötige er allerdings einen Laptop und ein Diagnosetool für den Anschluss an die Heißgetränkezubereitungsvorrichtung. Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung darüber hinaus auf folgende Druckschriften verwiesen: Die Druckschrift EP 2073160 A1 beschreibe ein Terminal eines Leistungserbringers, das Daten mit Informationen bezüglich einer Zahlung einer Leistung als mehrdimensionalen Barcode kodiere. Weiterhin beschreibe die Druckschrift EP 1491121 A2 eine Steuerung und ein Verfahren zum Abschalten von ausgewählten Funktionen, sofern sie nicht durch benutzerspezifische Codes freigeschaltet würden. In der US 2009/0240598 A1 werde eine Methode zur Erfassung und Bezahlung durch Einlesen eines grafischen Codes durch ein Mobilgerät und in der Druckschrift US 2008/0308628 A1 ein System zur gezielten Übertragung von Information an Benutzer eines mobilen Gerätes offenbart (vgl. Absätze [0002]-[0006] des Streitpatents). Ausgehend davon bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, die Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen (vgl. Absatz [0007] des Streitpatents). - 14 - 2. Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können: 1.1 Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere Kaffeevollautomat (1), 1.1.1 die in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung und 1.2 in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät (2) ausgebildet ist, 1.3 mit einer Steuerung und 1.4 mit einer Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus, 1.5 mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz (5) in einen maschinenlesbaren Code, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4) im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes (5) ansteuert. 3. Als maßgeblicher Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen, insbesondere Kaffeevollautomaten, verfügt. Dieser Fachmann kennt die in diesen Vorrichtungen Verwendung findenden Anzeigeeinrichtungen. Zu programmierungstechnischen Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet sachkundigen Informatiker zu Rate. 4. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1, soweit diese der Auslegung bedürfen, von folgendem Verständnis aus: - 15 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung, die geeignet ist, heiße Getränke zuzubereiten, wobei diese Vorrichtung fakultativ („insbesondere“) als Kaffeevollautomat ausgebildet sein kann (Merkmal 1.1), also als ein Gerät, das die automatische Zubereitung verschiedener Kaffeevarianten leisten kann (vgl. auch Absatz [0021] des Streitpatents). Die Merkmale 1.1.1 und 1.2 des Patentanspruchs unterscheiden nun zwischen einem Normalbetriebsmodus, also einem Betriebsmodus zur Zubereitung von Heißgetränken und einem Datenübertragungsmodus, in dem Daten zu einem Empfangsgerät übertragen werden. Der Datenübertragungsmodus ist dabei kein gegenständliches Merkmal. Auch das Empfangsgerät selbst ist nicht Teil der Vorrichtung, so dass die Übertragung von Daten zu dem Empfangsgerät ebenfalls nicht vom Wortlaut des Merkmals 1.2 mit umfasst ist. Somit ist weder die Übertragung auf das Empfangsgerät noch das Empfangsgerät selbst Gegenstand des Anspruchs 1, der mit der Anzeige abschließt; auch wird der Aspekt der Übertragung nicht in den Unteransprüchen thematisiert. Nach Auffassung des Senats liegt ein Datenübertragungsmodus gemäß diesem Merkmal vor, wenn innerhalb der Vorrichtung auf irgendeine Weise Daten zur Übertragung bereitgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht weder aus der Beschreibung noch aus der Anspruchsfassung eindeutig hervor, dass der Normalbetrieb endgültig gestoppt wird, bevor der Datenübertragungsmodus aktiviert wird. Aus der Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Erfassung einer Fehlfunktion der Betriebsprogrammablauf gestoppt wird (vgl. Absatz [0023] des Streitpatents). Denkbar wäre aber auch, dass der Datenübertragungsmodus nicht nur im Fehlerfall aktiviert wird und dass das Betriebsprogramm des Normalbetriebs lediglich unterbrochen oder weiter ausgeführt wird, wenn der Datenübertragungsmodus aktiviert ist. - 16 - Die Merkmale 1.3 und 1.4 definieren die weitere Ausstattung der Vorrichtung mit einer Steuerung und einer Anzeigeeinrichtung, die den Normalbetriebsmodus abbildet. Im Datenübertragungsmodus erfolgt die Datenübertragung gemäß den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 durch die Ausgabe eines maschinenlesbaren Codes auf einer Anzeigeeinrichtung der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung (vgl. Absätze [0022], [0023] des Streitpatents). Diese Bereitstellung von Daten wird durch eine Codierungseinrichtung gemäß Merkmal 1.5 durchgeführt, wonach der codierte Datensatz ein maschinenlesbarer Code ist. Hier ist zu bemerken, dass jeder Datensatz, der zu einem bestimmten Zweck gebildet wird, auch eine Codierung aufweist und maschinenlesbar ist. Bei dem maschinenlesbaren Code handelt es sich gemäß den Ausführungsbeispielen des Streitpatents um einen Code, wie etwa einen QR-Code oder einen anderen Matrixcode, wobei der Anspruch jedoch auf solche Codes nicht beschränkt ist (vgl. Absätze [0009], [0010], [0024] des Streitpatents). Gemäß Merkmal 1.6 wird der in Form des maschinenlesbaren Codes vorliegende Datensatz im Datenübertragungsmodus mittels der Anzeigeeinrichtung, die von der Steuerung angesteuert wird, ausgegeben. II. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor. Den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, dass das Streitpatent bereits deswegen für nichtig zu erklären sei, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist, da sich dieser das Merkmal 1.6 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lasse, kann der Senat nicht folgen. - 17 - Zwar reichen die von der Beklagten zunächst genannten Textstellen der Ursprungsanmeldung (S. 5, letzter Absatz und Seite 4, 3. Absatz) zum Nachweis der vollständigen Offenbarung des Merkmals 1.6 für sich betrachtet noch nicht aus. So wird auf Seite 5, letzter Absatz der Ursprungsanmeldung eine Steuerung offenbart, die lediglich ein Betriebsprogramm (z. B. Espresso) steuert und überwacht. Des Weiteren wird auf Seite 4, 3. Absatz ausgeführt, dass einzelne Bildpunkte des Displays angesteuert werden können; offensichtlich ist dies eine Eigenschaft, die das Display aufweisen muss und keine explizite Steuerung. Allerdings kann der Fachmann nach Auffassung des Senats unter Hinzunahme des Gesamtkontextes der einleitenden Beschreibung der Ursprungsanmeldung, in der die technische Lehre des Streitpatents allgemein wiedergegeben wird, das betreffende Merkmal entnehmen. Weiterhin wird gemäß Seite 2, Zeile 34 bis Seite 3, Seite 22 der Ursprungsanmeldung die Selbstdiagnosefähigkeit der Heißgerätezubereitungsvorrichtung verwendet, die es erlaube, Fehlfunktionen, z. B. aufgrund eines Ausfalls eines Bauteils, mittels einer Steuerung der Heißgerätezubereitungsvorrichtung zu erfassen und einem entsprechenden Fehlercode zuzuordnen. Aus diesem Fehlercode, zusammen mit anderen Daten (Durchflussmenge, Füllstände, Anzahl an Brühzyklen) werde ein codierter Datensatz generiert, der über eine Anzeige an ein Empfangsgerät übermittelt werde. So beschreibt die Ursprungsanmeldung letztlich eine Heißgerätezubereitungsvorrichtung, die so ausgebildet ist, mehrere Schritte zur Ermittlung und Übertragung der Fehlerursache durchzuführen. In ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023 hat die Beklagte zusätzlich auf die Textstelle hingewiesen (vgl. Seite 3, Zeilen 10-16), die die vorhandene Steuerung betrifft. - 18 - Somit wird der Fachmann ohne weiteres die der Beschreibungseinleitung beschriebene vorhandene Steuerung für sämtliche beschriebenen Schritte vorsehen und die entsprechenden Bauteile ansteuern. III. Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit ist nicht gegeben. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist von keiner der von der Klägerin genannten Druckschriften D1, D2, D3 oder D10 neuheitsschädlich getroffen. 1.1 Die Druckschrift D1 (JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a) betrifft ein Fehlerdiagnosesystem für eine Gebäudeausrüstung, wie etwa Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder Geräte zur Warmwasserbereitung (vgl. D1a: Absätze [0001], [0002]), wobei der Schwerpunkt der technischen Lehre auf der Anwendung in Klimaanlagen liegt (vgl. D1a: Figur 1 sowie Beschreibung ab Absatz [0024]). Bei den „Geräten zur Warmwasserbereitung“ („hot water supply device“; vgl. Absätze [0002], [0042]) handelt es sich offensichtlich nicht um eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent, mittels derer in einem Normalbetriebsmodus Heißgetränke zubereitet werden können, sondern um eine Warmwasserversorgungseinrichtung als Bestandteil einer Gebäudeinstallation, so dass die Merkmale 1.1 und 1.1.1 der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen sind. Im Falle eines Fehlers in den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten werden Geräteinformationen in eine zweidimensionale Information umgewandelt, die mittels - 19 - einer Ausgabeeinheit ausgegeben und an eine Entschlüsselungseinheit übermittelt werden (Merkmal 1.2; vgl. D1a: Absätze [0025]-[0027]). Die in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräte verfügen über mehrere Anzeigeeinrichtungen und müssen darüber hinaus eine Steuerung aufweisen, die die Informationsausgabe auf den Anzeigeeinrichtungen der Geräte steuert (Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D1a: Absätze [0004], [0025]). Die Umwandlung der Geräteinformation in einen zweidimensionalen Barcode wird bei den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten durch eine Codiereinrichtung bewerkstelligt („conversion part“ oder „conversion unit“; vgl. Absätze [0014]-[0016], [0025], [0040]). Dieser in einem Datenübertragungsmodus erstellte zweidimensionale Barcode stellt einen maschinenlesbaren Code im Sinne des Streitpatents dar (Merkmal 1.5). Der im Fehlerfall generierte zweidimensionale Barcode mit Betriebsinformationen erscheint auf dem Display der Ausgabeeinrichtung, welches mithilfe der in diesen Geräten zwangsläufig enthaltenen Steuerung angesteuert wird (Merkmal 1.6; vgl. Absatz [0040]). Im Sinne des Streitpatents sind die in Druckschrift D1 beschriebenen, gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6 charakterisiert, unterscheiden sich allerdings grundlegend durch ihre Anwendung und Dimension vom Gegenstand des Streitpatents. 1.2 Die Druckschrift D2 (JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a) offenbart eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung („food and beverage vending machine“). Somit handelt es sich um eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere um einen Kaffeevollautomaten (Merkmal 1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absatz [0033], [0035], Figur 1), der in einem Normalbetriebsmodus Kaffee bzw. Espresso zubereiten kann (Merkmal 1.1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absätze [0033], [0035], Figur 1). Diese Vorrichtung gemäß der Druckschrift D2 ist darüber hinaus in der Lage, - 20 - Werbeinformationen auf einem Touchscreen der Vorrichtung anzuzeigen, wobei diese Werbeinformationen einen QR-Code mit einer Internetadresse umfassen, der insbesondere mittels eines Mobiltelefons erfasst werden kann. Ein Datenübertragungsmodus im Sinne des Merkmals 1.2 ist damit in der Vorrichtung nach Druckschrift D2 nach Auffassung des Senats allerdings nicht realisiert. Jedenfalls lässt sich dieser Druckschrift eine eindeutige Offenbarungsstelle, dass ein weiterer Modus zur Datenübertragung vorliegt, nicht entnehmen (vgl. D2a: Absätze [0046], [0062], [0105]; Figur 10). Des Weiteren ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift D2 mit einer Anzeigeeinrichtung (Touchscreen), die im Normalbetriebsmodus als Anzeige verwendet werden kann, ausgestattet (Merkmal 1.4; vgl. D2a: Absätze [0065]-[0069]). Auch verfügt die Vorrichtung der Druckschrift D2 über eine Steuerung („control means 30“), die unter anderem eine Hauptsteuereinheit („main control unit 31“) und eine damit verbundene Touchscreen-Steuereinheit („touch panel control unit 4a“) umfasst (Merkmal 1.3; vgl. D2a: Absatz [0045]). Insoweit kann der Druckschrift D2 eine bekannte Vorrichtung mit den Merkmalen 1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 entnommen werden. Allerdings ist der Druckschrift D2, neben dem bereits erwähnten Fehlen eines Datenübertragungsmodus, eine Codierungseinrichtung, zur Codierung der Daten zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen maschinenlesbaren Code, nicht zu entnehmen (Merkmal 1.5). Darüber hinaus steuert zwar die erwähnte Steuerung (control means 30) die Anzeigeeinrichtung (touch panel display device 4) an (vgl. D2a: Absatz [0045]). Einen Hinweis, dass diese Ansteuerung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes abläuft, enthält die Druckschrift D2 aber nicht (Merkmal 1.6). 1.3 Die Druckschrift D3 (EP 2 345 352 A1) ist vor dem Prioritätstag des Streitpatents (12. November 2010) am 19. Januar 2010 angemeldet worden, aber nachveröffentlicht (am 20. Juli 2011, damit nach dem Prioritätstag des Streitpatents, - 21 - dem 12. November 2010) und daher nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ als Stand der Technik nur im Rahmen der Neuheitsprüfung heranzuziehen. Druckschrift D3 offenbart in den Absätzen [0001] und [0002] eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere einen Kaffeevollautomaten (Merkmal 1.1), der zur Heißgetränkezubereitung (Kaffee) ausgebildet ist. In den Absätzen [0050] bis [0053] wird ausgeführt, dass eine in die Vorrichtung eingelegte Kapsel einen 2-D Barcode aufweist, auf dem unterschiedliche Informationen gespeichert sind (z. B. die Art des Kaffees, die benötigte Wassertemperatur). Diese Informationen werden auf einer Anzeigeeinrichtung (Display) angezeigt. Darüber hinaus beschreibt die Druckschrift D3 (vgl. Absatz [0060]), dass die verschiedenen Aggregate (liquid metering means 33, heater 34, gas supply means 35) selektiv in Abhängigkeit von den auf dem Code gespeicherten und ausgelesenen Daten durch eine Steuerung betrieben werden; dies entspricht dem Normalbetriebsmodus (Merkmale 1.1.1 und 1.3). Das Display kann abhängig von verschiedenen Betriebsabläufen unterschiedlich angesteuert werden (vgl. Absatz [0061]). So ist eine Option, dem Benutzer über das Display vorzugeben, verschiedene Funktionen durchzuführen, z. B. eine weitere Kapsel einzulegen. Zur geeigneten Zeit können während des Prozesses Informationen wie Temperaturen, Druck und Volumen angezeigt werden (vgl. Absatz [0063]); dies entspricht nach Auffassung des Senats der Anzeige während des Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4). Alternativ wird vorgeschlagen, weitere Informationen anzuzeigen (vgl. Absatz [0052]: “…information services such as up-to-date commercial offers, advertisings or product information can be easily displayed or capsule ordering services (e.g ., on a virtual store hosted on the website) can be offered to the user through the display”). Die Druckschrift D3 unterscheidet dabei explizit zwischen einer Kommunikation (Anzeige) während der Getränkezubereitung und einer Anzeige außerhalb der Zubereitung („The invention also provides solutions for improving communication with the user during and / or outside the periods of preparation of the beverage“). Somit wird auch ein Modus beschrieben, demgemäß die - 22 - Vorrichtung zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist, vgl. Figur 10 (Merkmal 1.2), und dem Datenübertragungsmodus entspricht. Somit offenbart Druckschrift D3 eine bekannte Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit den Merkmalen 1.1, 1.1.1 und 1.2 bis 1.4. Im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents weist die Vorrichtung gemäß Druckschrift D3 allerdings keine Codiereinrichtung auf (Merkmal 1.5). Darüber hinaus ist in der Vorrichtung gemäß Druckschrift auch das Merkmal 1.6, eine Ansteuerung der Anzeigevorrichtung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes, nicht im Sinne des Streitpatents realisiert. Das Display ist zwar in der Lage, einen codierten Datensatz anzuzeigen, dieser codierte Datensatz wird allerdings nicht von der Gerätesteuerung erzeugt, sondern wird von einem separaten Gerät bewerkstelligt. So offenbart die nachveröffentlichte Druckschrift D3 demnach auch einen Modus zur Datenübertragung auf eine tragbare Telekommunikationsvorrichtung 40, bei dem ein codierter Datensatz als 2- D-Barcode 7 angezeigt wird. In Absatz [0069] ist hierzu ausgeführt, dass gemäß einer weiteren Anwendung der Kapsel mit 2-D-Strichcode (vgl. Figur 10) die Getränkeherstellungsvorrichtung 20 dazu konfiguriert ist, auf ihrer Anzeige 12 ein Bild 50 des 2-D-Strichcodes anzuzeigen, wie es von ihrer Digitalkamera 11 aufgenommen wurde. Dieses Bild kann eine vollständige oder teilweise Wiedergabe des 2-D-Barcodes 7 und von gleicher oder unterschiedlicher Größe sein. Wenn es angezeigt wird, kann das Strichcodebild 50 von einer tragbaren Telekommunikationsvorrichtung 40 erneut erfasst, über eine Decodierungsanwendung decodiert und unter Verwendung einer geeigneten Kommunikationssoftware verarbeitet werden. 1.4 Die ebenfalls nachveröffentlichte Druckschrift D10 (DE 10 2010 050 192 A1) betrifft ein Verfahren zur Übermittlung von Daten einer technischen Vorrichtung (Haustechnikgerät, Haushaltsgerät oder Küchengerät). Das weite Feld dieser Geräte und die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten ist im Abs. [0018] der - 23 - D10 aufgelistet, wobei die Klägerin vor allem auf den als Küchengerät aufgelisteten Wasserkocher hinweist. Die beschriebenen Geräte können in einem Datenübertragungsmodus die Daten, z. B. Fehlermeldungen an ein Empfangsgerät, übertragen (Merkmal 1.2; vgl. Abs. [0040], Fig. 4). Darüber hinaus weisen diese Geräte eine Steuerung (Regelungseinheit 11) und eine Anzeigeeinrichtung 14 auf (Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. Abs. [0037]; Fig. 1). Des Weiteren enthalten die Geräte eine Codiereinheit 13 zur Codierung von Informationen zu einem codierten Datensatz in einem maschinenlesbaren Code (Merkmal 1.5; vgl. Abs. [0020], [0048]; Fig. 1). Dieser Code wird darauf angezeigt, wobei die Anzeigeeinrichtung 14 durch die Regelungseinheit 11, im Sinne des Merkmals 1.6, angesteuert wird (vgl. Abs. [0037], [0048]). Insofern sind diese gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6 charakterisiert. Allerdings kann ein Wasserkocher nicht mit einer Heißgetränkezubereitungsvorrichtung bzw. einem Kaffeevollautomaten verglichen werden; somit sind zumindest die Merkmale 1.1 und 1.1.1 in den in Druckschrift D10 genannten Geräten nicht realisiert. 1.5 Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und offenbaren nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, was im Übrigen auch die Klägerin nicht geltend gemacht hat. 2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. 2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder einer der - 24 - Druckschriften D5, D6 oder D7 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. 2.1.1 Die Druckschrift D4 legt in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe. Die Druckschrift D4 offenbart einen Kaffeevollautomaten, der in einem Normalbetriebsmodus betrieben werden kann, in dem Kaffeegetränke zubereitet werden (Merkmale 1.1 und 1.1.1; vgl. Anspruch 1, Absätze [0018], [0019]). Des Weiteren verfügt die Vorrichtung gemäß Druckschrift D4 über eine Steuerung (Merkmal 1.3; vgl. Absatz [0019], „Steuereinrichtung 8“) und eine Anzeigeeinrichtung für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4; vgl. Absatz [0027], „Anzeigeeinrichtung 32 (Display)“). Die Druckschrift D4 offenbart somit eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 umfasst. Ansonsten unterscheidet sich diese Vorrichtung jedoch grundlegend von der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent. Die in Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung ist mit einer Schnittstelle 9 zum Anschließen eines transportablen elektronischen Speichermoduls ausgerüstet, das mit einem Notebook/Computer 15 verbunden werden kann und in das bei einem Fehler bzw. einem Defekt Maschinendaten des Geräts zur Fehlerdiagnose ausgelesen und an einen Server des Geräteherstellers übermittelt werden können (vgl. Anspruch 1; Absätze [0009], [0010], [0029]-[0031]; Figur). Allerdings kann nach Auffassung des Senats diese Offenbarung aus D4 nicht als eine Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät in einem Datenübertragungsmodus im Sinne des Merkmals 1.2 angesehen werden. So werden auch während des Betriebs der Kaffeemaschine (im Normalbetriebsmodus) Daten über den Zustand der Kaffeemaschine auf dem Speichermodul gesammelt und dort gespeichert, sobald - 25 - das Modul an der elektronischen Schnittstelle der Vorrichtung angeschlossen ist (vgl. Absatz [0029]). Somit fehlt der Druckschrift D4 eine eindeutige Offenbarung, dass die Übertragung der Daten in einem Datenübertragungsmodus stattfindet. Darüber hinaus ist der D4 keine Codiereinrichtung zur Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen maschinenlesbaren Code zu entnehmen (Merkmal 1.5) und es fehlt ein Hinweis, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen dieses codierten Datensatzes ansteuert (Merkmal 1.6). Wie vorstehend ausgeführt, offenbart Druckschrift D4 eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die durch die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 charakterisiert wird. Gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents fehlen somit in der Vorrichtung nach D4 die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Zur Lösung der Aufgabe der Streitpatentschrift, die Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen, müsste der Fachmann aus der D4 mitlesen, dass an der Schnittstelle, an der das Speichermodul angeschlossen werden kann, auf Daten in einem Datenübertragungsmodus zugegriffen werden kann. Der Einsatz eines neben dem Normalbetriebsmodus eingerichteten weiteren Modus ergibt sich allerdings aus der Druckschrift D4 nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres. Darüber hinaus sieht der Senat nicht, wie sich lediglich aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D4 dem Fachmann die Datenübertragung gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6, nach denen letztlich ein maschinenlesbarer Code auf der Anzeigeeinrichtung der Vorrichtung angezeigt wird, ohne erfinderisches Zutun erschließen sollte. Da in Druckschrift D4 die Problematik der Ermittlung der Fehlerursache bereits auf andere Weise als im Streitpatent gelöst ist, nämlich durch leitungslose Übertragung, beispielsweise über Funk (vgl. Spalte 4, Zeilen 7-11), fehlt dem Fachmann die Veranlassung, diesen Lösungsansatz durch die Realisierung der Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6 zu verändern bzw. zu verkomplizieren. 2.1.2 Dies gilt ebenso für die Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D5 (Maschinenübersetzung D5a). - 26 - In der Druckschrift D5 ist die verbesserte Übertragung von Informationen zur Fehlerdiagnose bei einem Drucker oder Faxgerät thematisiert. Somit sind die Merkmale 1.1 und 1.1.1 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent in der Druckschrift D5 nicht realisiert. Zur Verbesserung der Fehlerdiagnose schlägt die D5 vor, dass der Drucker im Fehlerfall eine Statusinformation („notification message“) an den Nutzer erzeugt, der in Form eines QR-Codes auf dem Display des Druckers angezeigt wird, mittels eines Mobiltelefons eingelesen und an einen Wartungsserver übermittelt werden kann (vgl. D5a: Absatz [0031]). Allerdings offenbart die Druckschrift D5 nicht, dass die Übertragung der Daten in einem Datenübertragungsmodus im Sinne von Merkmal 1.2 stattfindet. Die Vorrichtung gemäß Druckschrift D5 verfügt über eine Steuerung und eine Anzeigeeinrichtung (Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D5a: Absätze [0015]-[0021]) und ist darüber hinaus in der Lage, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu codieren (Merkmal 1.5; vgl. D5a: Absätze [0031], [0032]) und auf einer im Normalbetrieb zur Anzeige verwendeten Anzeigeeinrichtung des Geräts auszugeben (Teilmerkmal von 1.6; vgl. D5a: Absätze [0020], [0021], [0031], [0032]). Allerdings ist in D5 nicht offenbart, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert (Teilmerkmal von 1.6). Auch wenn, wie die Klägerin ausführt, die Vereinfachung der Ermittlung von Fehlerursachen technischer Geräte als ein übergeordnetes Problem anzusehen ist, das sich nicht auf Kaffeemaschinen beschränken lässt, und daher davon auszugehen ist, dass der Fachmann auch in gattungsfremden Gebieten nach Lösungen dieser Problematik sucht, ist eine Kombination der Druckschriften D4 und D5 nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nahe zu legen. So stellt, wie unter 2.1.1 ausgeführt, die in D4 offenbarte technische Lehre zur Vereinfachung der Ermittlung von Fehlerursachen eine in sich geschlossene Lösung dar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Gegenständen beider Druckschriften das Merkmal 1.2 fehlt und nur die Druckschrift D5 ein - 27 - Teilmerkmal von 1.6 beschreibt, so dass auch eine Kombination nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen würde. 2.1.3 Auch die Kombination der Druckschrift D4 mit der Druckschrift D6 (Maschinenübersetzung D6a) führt nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent. Die Druckschrift D6 befasst sich mit der Übertragung von Fehlerinformationen in AV-Geräten (Fernseher, Videorekorder), wobei die Informationen über den Gerätestatus in Form eines QR-Codes auf einer integrierten oder eingebauten Anzeigeeinrichtung ausgegeben werden. Dieser QR-Code kann beispielsweise mit einem Mobiltelefon ausgelesen und die enthaltenen Informationen an einen Kundendienst übermittelt werden (vgl. D6a: Anspruch 1, Absätze [0006], [0009]). Somit verfügen die in der Druckschrift D6 beschriebenen Geräte über die Möglichkeit, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu codieren (Merkmal 1.5). Darüber hinaus weisen diese Geräte eine Steuerung („conrol circuit 8“; Merkmal 1.3; vgl. D6a: Absatz [0012]) auf, die allerdings nicht die Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert, da dies von einer anderen Vorrichtung („video processing circuit 6“; vgl. Absätze [0012], [0016]) bewerkstelligt wird. Hinweise auf das Vorliegen eines Datenübertragungsmodus enthält die Druckschrift darüber hinaus nicht. Insofern sind der Druckschrift D6 Geräte zu entnehmen, die lediglich die Merkmale 1.3, 1.4 und 1.5 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent aufweisen. Auch wenn der Fachmann die gattungsfremde technische Lehre aus Druckschrift D6 zu Rate ziehen würde, ist nach Auffassung des Senats ausgehend von der Druckschrift D4 die Kombination dieser beiden Druckschriften nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nahe zu legen. So sind in den Vorrichtungen beider Druckschriften weder das Merkmal 1.2 noch das Merkmal 1.6 realisiert ist. - 28 - 2.1.4 Ebenso wenig ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgehend von der Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D7 für naheliegend zu erachten. Die Druckschrift D7 beschreibt ein Geräteregistrierungssystem mit Barcode- Erkennung und Wartungsinformationengenerierung für elektrische Einrichtungen, wobei die Produktinformationen in Form eines Barcodes (insbesondere als ein QR- Code) auf einer Anzeigeeinrichtung 120, die mit einer elektrischen Steuerung 112 zur Datenübertragung verbunden ist, ausgegeben werden. Zur Erfassung der Fehlerprotokolle können Mobiltelefone verwendet werden und zum Zwecke der Fehlerbehebung Nachrichten an den Kundendienst gesendet werden (vgl. Anspruch 1; Absätze [0023]-[0029]; Figur 1). Allerdings sind in der Druckschrift D7 die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.5 und 1.6 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent nicht offenbart. Zudem ist festzustellen, dass neben den Merkmalen 1.2 und 1.6 den Vorrichtungen aus den Druckschriften D4 und D7 auch das Merkmal 1.5 fehlt. Somit führt eine Kombination dieser beiden Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent. 2.2 Des Weiteren ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch ausgehend von der Druckschrift D1 (Maschinenübersetzung D1a) nicht nahe gelegt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aus der technischen Lehre der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen sollte. Die Übertragung der Merkmale 1.2 bis 1.6, die nach Druckschrift D1 bei Gebäudeausrüstungen und Hausinstallationen realisiert werden und sich daher durch ihre Anwendung und Dimension vom Gegenstand des - 29 - Streitpatents grundlegend unterscheiden, liegt nicht im Ermessen bzw. im Griffbereich des Fachmanns. 2.3 Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgehend von der Druckschrift D8 oder der Druckschrift D9 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Frage der Vorveröffentlichung ist vorab Folgendes anzumerken: Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass sich auch aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift ergebe, dass die Druckschriften D8 und D9 zum Stand der Technik zählten, da diese Dokumente „Funktionen von Kaffeevollautomaten offenbaren, welche die Streitpatentschrift selbst als vorbekannt beschreibt“, wobei sie nachfolgend einzelne Sätze aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift zitiert, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Abgesehen davon, dass in Absatz [0002] der Streitpatentschrift weder die Druckschrift D8 noch die D9 erwähnt sind, ist insoweit festzustellen, dass sich der maßgebliche Stand der Technik nicht nach den Angaben des Anmelders in der Streitpatentschrift richtet, sondern nach den objektiven Gegebenheiten am Anmelde- bzw. Prioritätstag (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, X ZR 143/12, Tz. 23; BGH GRUR 1994, 357 - Muffelofen). Soweit sich die Angaben zum Stand der Technik in Absatz [0002] der Streitpatentschrift nicht alle aus der dort zitierten Druckschrift EP 1 302 138 A2 (= D4) ergeben, ist genauer zu prüfen, ob es sich insoweit bei allen Details tatsächlich um Vorbekanntes handelt. Soweit die Beschreibung in Absatz [0002] der Streitpatentschrift mit der Offenbarung der Druckschrift D4 übereinstimmt, kommt es allein auf die D4 an. Und die Offenbarung in der Druckschrift D4, die keinerlei Bezugnahmen auf eine der Druckschriften D8 oder D9 enthält, ist kein Beleg dafür, dass gänzlich andere Dokumente wie D8 und D9 vorveröffentlichter Stand der Technik sind. - 30 - 2.3.1 Bei Druckschrift D8 handelt es sich nicht um einen vorveröffentlichten Stand der Technik. Hinsichtlich D8 ist anhand der Angaben auf dem Handbuch zweifelhaft, ob tatsächlich im Wege des Anscheinsbeweises von einer Vorveröffentlichung des Handbuchs auszugehen ist. Insbesondere die Angabe „Revision 00“ begründet Zweifel, ob das eine Ausgabe ist, die zur Verteilung bestimmt war oder ob es sich nur um einen internen Bearbeitungsstand handelte. Einen üblichen Copyright- Vermerk enthält das Handbuch zudem auch nicht. Der Testbericht D8a führt nicht weiter, denn danach ist lediglich davon auszugehen, dass die dort abgebildete „Saeco Syntia“ zum damaligen Testzeitpunkt (jedenfalls vor Erscheinen des Testberichts September/Oktober 2009) erhältlich war. Dafür, dass die in D8a abgebildete „Saeco Syntia“ aber eines der Geräte ist, die in dem Handbuch D8 behandelt werden („Syntia Display“ bzw. „Syntia Led“), gibt es außer derselben Bezeichnung „Syntia“ nicht genügend Anhaltspunkte. Ohne besondere Verknüpfung der beiden Dokumente kann darauf nicht hinreichend sicher, auch nicht aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Geräte, geschlossen werden, zumal die Abbildung in D8a klein und undeutlich ist. 2.3.2 Die Druckschrift D9 ist als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen. Bei Druckschrift D9 handelt es sich mit seinem typischen Erscheinungsbild um ein an Endkunden gerichtetes Firmenprospekt bzw. eine Bedienungsanleitung. Aufgrund seiner Datumsangaben und insbesondere des Copyright-Vermerks ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2017, X ZR 113/15, Tz. 30; BPatG, Urteil vom 4.6.2019, 4 Ni 71/17 (EP), BPatGE 56, 282 – Feuerbeständiges System; BPatGE 32, 109) anzunehmen, dass ein solcher Vermerk nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie) auf ein Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass auf dem Ausdruck des Prospekts zwei Datumsangaben sind, von denen nicht feststeht, welches das Druckdatum ist. Beide Datumsangaben - 31 - beziehen sich aber auf ein Datum im Jahr 2007 (January 2007 sowie 18-12-2007), wobei selbst das spätere Datum nahezu drei Jahre vor dem Prioritätstag des Streitpatents liegt. Es kann daher letztlich offenbleiben, welches das maßgebliche Druckdatum ist. Zudem enthält D9 insbesondere auch einen Copyright-Vermerk aus dem Jahr 2006 (Seitenzahl 1 des Prospekts). D9 ist daher als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen. Dass es ein Gerät „Cafitesse 60“ tatsächlich in dem in D9 angegebenen Zeitraum gegeben hat, wird zudem indiziell gestützt durch den Websitenausdruck D9a mit einem Text über die „Cafitesse 60 from Douwe Egberts“ vom 20. Februar 2007. Hierbei kann offenbleiben, ob die in D9a abgebildete „Cafitesse 60“ mit dem in der Bedienungsanleitung D9 gezeigten Gerät übereinstimmt. Denn aufgrund des Anscheinsbeweises ist das Prospekt D9 als solches als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen. 2.3.3 Die Kombination der Druckschrift D9 mit einer der Druckschriften D5, D6, D7 oder D1 führt nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent. Mit der Druckschrift D9 liegt eine Bedienungsanleitung für einen Kaffeevollautomaten vor. Bei dem in dieser Druckschrift offenbarten Kaffeevollautomaten „Cafitesse 60“ handelt es sich um eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die in einem Normalbetriebsmodus Kaffee, Cappuccino und Espresso zubereiten kann (Merkmale 1.1 und 1.1.1; D9: Seiten 1, 4). Darüber hinaus ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift D9 mit einer Steuerung und einer Anzeigeeinrichtung, die im Normalbetrieb verwendet wird, ausgerüstet (Merkmale 1.3 und 1.4; D9: Seiten 1, 4, 36-39). Allerdings unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent von diesem bekannten Gerät durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. - 32 - Nach Auffassung des Senats kann der klägerischen Ansicht nicht gefolgt werden, wonach dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit fehle, ausgehend von herkömmlichen Kaffeevollautomaten, wie beispielsweise in Druckschrift D9 aufgeführt, in Verbindung mit D5, D6, D7 oder D1. Als Bedienungsanleitung für einen Kaffeevollautomaten enthält die D9 allgemeine Hinweise für den Benutzer dieser Vorrichtung. Weder ist aus dieser Bedienungsanleitung eine aufgabenhafte Formulierung zu entnehmen, die darauf schließen ließe, dass eine Verbesserung der Fehlerbehebung angestrebt wird, noch ist aus D9 eine Veranlassung zu erkennen, die den Fachmann animieren würde, auf gattungsfremden Gebieten, wie sie jeweils in den Druckschriften D5, D6, D7 und D1 beschrieben werden, nach Lösungen zur Vereinfachung der Ermittlung von Fehlerursachen der betreffenden Geräte zu suchen. Darüber hinaus sind im Kaffeevollautomaten der Druckschrift D9 die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6 nicht realisiert, so dass die Kombination mit einer der Druckschriften D5, D6, D7 und D1 den Fachmann auch nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führt (vgl. Ausführungen unter 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.2). 3. Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen. - 33 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. - 34 - V. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Kopacek Richterin Püschel ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben. Kopacek Wiegele Dr. Schwenke Dr. Deibele …