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Beschluss

30 W (pat) 527/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 527/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2015 030 309 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, nämlich für die Waren: „Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch Klasse 30: Teigwaren Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“. 2. Der Widerspruch aus der Marke UM 012 563 557 wird in dem genannten Umfang als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe I. Die Wort-/Bildmarke ist am 25. Februar 2015 angemeldet und am 7. August 2015 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register unter der Nummer 30 2015 030 309 für Waren der Klassen 29, 30, 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 11. September 2015 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdegegner Widerspruch erhoben aus der am 24. Oktober 2014 für Waren der Klassen 29, 30, 35 eingetragenen Unionsmarke UM 012 563 557 Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG teilweise bejaht und die Löschung der Marke 30 2015 030 309 angeordnet für die Waren: - 4 - „Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch Klasse 30: Teigwaren Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“; im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24. Juni 2022 eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin. Bereits am 31. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin beim EUIPO Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung der hiesigen Widerspruchsmarke … gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV gestellt. Mit Entscheidung vom 24. November 2022 hat die Löschungsabteilung des EUIPO die Marke mit Wirkung vom 31. Mai 2022 für verfallen erklärt, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen war, nicht ernsthaft benutzt worden sei. Der hiesige Beschwerdegegner und Widersprechende hat gegen die Entscheidung des EUIPO kein Rechtsmittel eingelegt. Die Eintragung der Löschung der … in das beim EUIPO geführte Register erfolgte am 27. Februar 2023. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. 1. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet, da der Widerspruch durch die rechtskräftige Löschung der Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden ist. Bei Erhebung des Widerspruchs am 11. Dezember 2015 und im Zeitpunkt des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 29 des DPMA vom 24. Mai 2022 war die Widerspruchsmarke … im Register des EUIPO eingetragen. Der Widerspruch war statthaft und zulässig. Nachdem die Widerspruchsmarke auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV mit Wirkung vom 31. Mai 2022 (Art. 62 Abs. 1 UMV) vom EUIPO rechtskräftig für verfallen erklärt worden ist, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs (nachträglich) entfallen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 - LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke); Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 42 Rn. 80). Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 daher aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Der durch die Verfallserklärung hinsichtlich der Unionsmarke … nachträglich unzulässig gewordene Widerspruch ist - soweit beschwerdegegenständlich - zu verwerfen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 - LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke). Die Frage der Aussetzung hat sich damit erledigt. - 6 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Merzbach Weitzel