Beschluss
30 W (pat) 52/21
BPatG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat52.21.0
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Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 006 316.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 20. März 2020 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 19. Januar 2020 angemeldete Bezeichnung 2 TVSurf 3 Soll als Marke für die Waren 4 „Klasse 09: Computerhardware; Computerperipheriegeräte; Computer-hardware zur Steuerung des Betriebs von Audio- und Videogeräten und zum Anzeigen, Suchen und / oder Abspielen von Audio-, Video-, Fernseh-, Film-, Foto- und anderen digitalen Bildern sowie anderen Multimedia-Inhalten; Computerhardware für den Zugriff auf und die Übertragung von Daten und Inhalten zwischen Geräten und Anzeigen der Unterhaltungselektronik; Computerhardware zur Wiedergabe, Verarbeitung und zum Streaming von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten; Elektronische Geräte, nämlich Transformatoren, Impedanzwandler und Kabel, die alle in Verbindung mit Computern, Computerperipheriegeräten, Fernsehgeräten, Audio-Video-Geräten, Fernsehgeräten mit geschlossenem Stromkreis und Telekommunikationsgeräten verwendet werden; Streaming-Geräte für digitale Medien“ 5 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. 6 Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 15. Mai 2020 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschlüssen vom 3. November 2020 und vom 20. Juli 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 7 Für die angesprochenen Verkehrskreise (Handel und Endverbraucher) bestehe die angemeldete Marke TVSurf erkennbar aus den zusammengeschriebenen Bestandteilen „TV“ und „Surf“. Den Bestandteil „TV“ verstehe der Verkehr ohne weiteres als „television“, also Fernseher. Das Wort "Surf" werde auf sehr vielen deutschen Web-Seiten zum Teil als Imperativ (Aufforderung, im Internet zu surfen) oder als Substantiv ("der Surf", d. h. das Surfen im Internet) verwendet. In Kombination verstehe der Verkehr die angemeldete Marke daher im Sinne eines „Fernseh-Surf“, also eines Internet-Surfens auf dem Fernseher. Der Begriff des Fernsehsurfens sei seit langem in Gebrauch. 8 In Bezug auf die Waren „Computerhardware; Computerperipheriegeräte; Computerhardware zur Steuerung des Betriebs von Audio- und Videogeräten und zum Anzeigen, Suchen und / oder Abspielen von Audio-, Video-, Fernseh-, Film-, Foto- und anderen digitalen Bildern sowie anderen Multimedia-Inhalten; Computerhardware für den Zugriff auf und die Übertragung von Daten und Inhalten zwischen Geräten und Anzeigen der Unterhaltungselektronik; Computerhardware zur Wiedergabe, Verarbeitung und zum Streaming von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten; Streaming-Geräte für digitale Medien“ werde die angemeldete Marke vom Verkehr lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass mit Hilfe dieser Hardware auf dem Fernseher gesurft werden könne und zur Darstellung des abgerufenen Inhalts notwendige Audio- und Videogeräte gesteuert werden könnten, wie es etwa bei Streaming-Boxen der Fall sei. 9 In Bezug auf die Waren „Elektronische Geräte, nämlich Transformatoren, Impedanzwandler und Kabel, die alle in Verbindung mit Computern, Computerperipheriegeräten, Fernsehgeräten, Audio-Video-Geräten, Fernsehgeräten mit geschlossenem Stromkreis und Telekommunikationsgeräten verwendet werden“ beschränke sich die angemeldete Marke lediglich auf einen Hinweis zum Zweck dieser Transformatoren, Impedanzwandler und Kabel, nämlich das Surfen auf dem Fernseher zu ermöglichen. 10 Unerheblich sei, ob es sich bei der ohne weiteres verständlichen und keine Ungewöhnlichkeiten aufweisenden Bezeichnung TVSurf um eine bislang nur vom Anmelder selbst verwendete Begriffskombination handele, da dies nichts an dem beschreibenden Charakter von TVSurf ändere. Der Verkehr sei zudem daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen und Ausdrücken konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene und/oder werbemäßige Hinweise in einprägsamer Form übermittelt werden. 11 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass bereits die einzelnen Elemente des zusammengesetzten Zeichens TVSurf für sich gesehen schutzfähig sein. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „TV“ nicht ohne weiteres als „television", also Fernseher, verstehen. Auch in Bezug auf das Element „Surf" sei es nicht angezeigt, dieses als Imperativ zum „Surfen im Internet“ oder als Substantiv „der Surf“, zu verstehen. Dies gelte umso mehr hinsichtlich des angeblichen Verständnisses der Kombination TVSurf iS von „Fernseh-Surf", also eines Internet-Surfens auf dem Fernseher. Ein „Fernsehsurfen“ (wohl „TV-Surfing“) sowie ein „Fernseh-Surf“ seien als Begriffskombination völlig unbekannt und insofern auch unverständlich. „Fernsehsurfen" oder „Fernsehsurf" habe sich in den letzten Jahren nicht etabliert und werde daher von den Verkehrskreisen auch nicht verstanden. Dies gelte gerade und vor allem in Bezug auf die beanspruchten Waren, bei denen TVSurf jedenfalls nicht als Hinweis darauf verstanden werde, dass mit Hilfe dieser Hardware auf dem Fernseher gesurft werden und zur Darstellung des Inhalts notwendige Audio- und Videogeräte wie zB Streaming-Boxen gesteuert werden könnten. Es liege keinerlei erkennbare Verbindung von TVSurf zu „Streaming-Boxen“ o.ä. vor. 12 Bei TVSurf handele es sich um eine als ungewöhnlich bzw. atypisch zu betrachtende Kombination von Begriffen aus unterschiedlichen und nicht miteinander in Verbindung zu bringenden Bereichen, die aus sich heraus eine (einheitliche) sachbezogene Aussage nicht erkennen lasse und die daher trotz gewisser beschreibender Anklänge den Schutzanforderungen in vollem Umfang gerecht werde. Es handele sich daher bei TVSurf um eine von der Anmelderin neu geschaffene besonders wertvolle und interessante „sprechende Marke“, die es so nicht im Wortschatz der deutschen Sprache gebe, so dass sich die damit konfrontierten Verkehrskreise erst einmal Gedanken machen würden, was es damit auf sich habe. 13 Die angemeldete Bezeichnung TVSurf weise daher keinen hinreichend eindeutigen Aussagegehalt in Bezug auf zu den beanspruchten Waren auf, so dass sie über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge und auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. 14 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 15 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 2020 und vom 20. Juli 2021 aufzuheben. 16 Der Senat hat der Anmelderin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. April 2023 unter Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 15. Juni 2023 Rechercheergebnisse zur Verwendung der Aussagen „Fernseh-Surfen (im Internet)“ iS von „(Internet)Surfen mit dem Fernseher“ übersandt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 19 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 20 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 22 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 23 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke TVSurf in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. 24 a. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr trotz der Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbare Kombination der Begriffe „TV“ und „Surf“. 25 aa. Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter der im deutschen Sprachgebrauch gängigen und lexikalisch nachweisbaren vorangestellten Abkürzung „TV“ für „Fernsehen“ (vgl. DUDEN-online zu „TV“) sowohl das Fernsehprogramm bzw. -angebot als auch das zum Empfang des Fernsehprogramms geeignete Endgerät (vgl.BPatG 26 W (pat) 112/09 v. 29. September 2010 – easy.TV; 29 W (pat) 27/05 v. 18. April 2007 – TV-Wartezimmer, veröffentlicht in PAVIS PROMA). 26 Soweit die Anmelderin meint, dass der Abkürzung „TV“ wie auch dem Begriff „Surf“ weitere Bedeutungen zukommen könnten und diese daher nicht ohne weiteres in vorgenanntem Sinne verstanden würden, beachtet sie nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat. In Zusammenhang mit den vorliegend konkret beanspruchten Waren liegt aber aus den genannten Gründen allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne nahe. 27 bb. Bei dem nachgestellten Zeichenelement „Surf“ handelt es sich um das englische Verb „(to) surf“, welches genauso wie das inzwischen eingedeutschte Wort „surfen“ sowohl die Ausübung einer Wassersportart als auch im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung das schnelle und schnell wechselnde Herstellen von Kontakten zwischen einem eigenen Rechner (Computer) und den Angeboten von Informationen, Waren und Dienstleistungen beschreibt, die in einem Netz von nationalen und internationalen Datenbahnen wie insbesondere dem Internet bereitgestellt werden (vgl. 26 W (pat) 522/11 v. 14. Dezember 2011 - Surf.Green). Dabei wird das Wort „Surf“ auf deutschen Web-Seiten zum Teil als Imperativ (Aufforderung, im Internet zu surfen), z.T. als Substantiv („der Surf“, d. h. das Surfen im Internet) verwendet (vgl. BPatG24 W (pat) 145/96„SURF“;30 W (pat) 48/9830 W (pat) 48/98„SmartSurf“). In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kommt 30 W (pat) 48/98„SmartSurf“). In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kommt allein ein Verständnis im letztgenannten Sinne in Betracht. 28 cc. Der vorliegend angesprochene allgemeine wie auch der Fachverkehr werden dann aber der Kombination der ihnen ohne weiteres verständlichen Begriffe „TV“ und „Surf“ zu TVSurf auf Anhieb und ohne weiteres die Bedeutung „Fernseh-Surfen (im Internet)“ iS von „(Internet)Surfen mit dem Fernseher“ beimessen. Dabei handelt es sich entgegen der ersichtlich unzutreffenden Behauptung der Anmelderin nicht um eine dem Verkehr unbekannte und inhaltlich unverständliche Aussage, sondern um bereits lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung gebräuchliche Bezeichnungen, mit denen eine seit Mitte der 2000er Jahre technisch mögliche und sich langsam verbreitende Nutzung des Internets mittels eines Fernsehers und damit ein „Internetsurfen mit einem Fernsehgerät“ bezeichnet wird, wie die der Anmelderin übersandte Recherche des Senats belegt. Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstelle https://blog.metz-ce.de/2017/11/09/schritt-fuer-schritt-mit-dem-smart-tv-im-internet-surfen-video-tutorial/ vom 9. November 2017, in welcher es unter der Überschrift „Schritt für Schritt: Mit dem SmartTV im Internet surfen“ u.a. heisst: „Wer über seinen Fernseher im Netz surfen will, kann dazu unseren vorinstallierten „Smart TV Browser nutzen“, ferner auf die Internetseite https://www.focus.de/digital/multimedia/chip-tvtest-exklusiv/second-screen-der-zweite-bildschirm-im-wohnzimmer-handy-und-tablet_id_2217423.html vom 17. Mai 2019 mit der Überschrift „Surfen auf dem ganz großen Schirm“ u.a. unter der Rubrik „Verfügbarkeit“ (von Geräten) ausgeführt ist: „Mit dem TV im Internet surfen und dabei den Browser per App steuern – das klappt mit folgenden Geräten“ sowie den am 11. Oktober 2010 auf der Internetseite https://www.welt.de/print/welt_kompakt/webwelt/article10862437/Mit-dem-Fernseher-im-Internet-surfen.html abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Mit dem Fernseher im Internet surfen“. Weitere Fundstellen dazu sind ein auf der Internetseite https://www.drwindows.de/xf/threads/bluetooth-dongle-an-laptop-benutzen.2944/ am 20. März 2008 veröffentlichter Beitrag, in welchem es u.a. heisst: „Hintergrund ist das ich mit der Maus und Tastatur im Bett liegen will und aufm Fernseh surfen etc. und …“ sowie https://www.deutsche-startups.de/2009/10/21/lesenswert-fernsehsurfen-personensuchmaschinen-tape-tv-mybeans-paid-content-letsbuyit-com/ vom 21.10.2009, auf welcher die Frage gestellt wird „Fernsehsurfen: Bald der neuste Schrei?“. 29 Der Verkehr wird daher TVSurf auf Grundlage einer im inländischen Sprachgebrauch üblichen Verwendung von „Surf“ als Substantiv („der Surf“, d. h. das Surfen im Internet) ohne weiteres als werbesprachlich prägnante Bezeichnung für ein „(Internet)Surfen mit dem Fernseher“ verstehen. 30 b. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die zu Klasse 09 beanspruchten Waren in einer Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck. So können sämtliche zu dieser Klasse beanspruchten Waren dazu bestimmt und geeignet sein, ein Surfen im Internet und damit ein „Fernseh(TV)-Surfen“ zu ermöglichen. Dies gilt für die zu dieser Klasse beanspruchten speziellen Waren „Computerhardware zur Steuerung des Betriebs von Audio- und Videogeräten und zum Anzeigen, Suchen und / oder Abspielen von Audio-, Video-, Fernseh-, Film-, Foto- und anderen digitalen Bildern sowie anderen Multimedia-Inhalten; Computerhardware für den Zugriff auf und die Übertragung von Daten und Inhalten zwischen Geräten und Anzeigen der Unterhaltungselektronik; Computerhardware zur Wiedergabe, Verarbeitung und zum Streaming von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten“ ebenso wie für die diese speziellen Waren umfassenden weiten Warenoberbegriffe „Computerhardware; Computerperipheriegeräte“. Auch die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Waren „Elektronische Geräte, nämlich Transformatoren, Impedanzwandler und Kabel, die alle in Verbindung mit Computern, Computerperipheriegeräten, Fernsehgeräten, Audio-Video-Geräten, Fernsehgeräten mit geschlossenem Stromkreis und Telekommunikationsgeräten verwendet werden; Streaming-Geräte für digitale Medien“ können der Ermöglichung eines Internetsurfens einschließlich des Herunterladens/Streamings von Daten mittels eines TV-Geräts dienen. 31 c. Soweit TVSurf vor dem Hintergrund, dass zu den zum Empfang des Fernsehprogramms geeigneten Endgeräten seit der Einführung des Internetfernsehens auch Computer zählen (vgl.BPatG 26 W (pat) 112/09 v. 29. September 2010 – easy.TV), jedenfalls bei den weiten Oberbegriffen „Computerhardware; Computerperipheriegeräte“ auch als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass es sich bei diesen selbst um TV-Geräte, die ein Surfen im Internet ermöglichen, handeln kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit. Denn auch mit dieser Bedeutung erschöpft sich das angemeldete Zeichen in Bezug auf die vorgenannten Waren in einem Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck. Somit ist das Anmeldezeichen in sämtlichen genannten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Waren beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 191). 32 Dies gilt auch, soweit TVSurf seinem Wortsinn auch ein Verständnis iS von „wahlloses Durchschalten von TV-Programmen“ erlaubt Insoweit beschreibt TVSurf allerdings lediglich ein Verhalten des Nutzers/Konsumenten, für das keine besonderen technischen Voraussetzungen erforderlich sind. Ein Verständnis in diesem Sinne liegt daher bei einer Verwendung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, welche ausnahmslos der Ermöglichung eines Internetsurfens einschließlich des Herunterladens/Streamings von Daten mittels eines TV-Geräts dienen können, nicht nahe. Vielmehr wird jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen allgemeinen wie auch Fachverkehrskreise TVSurf in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren allein einen Hinweis auf deren technische Bestimmung und Verwendung für ein „(Internet)Surfen mit dem Fernseher“ entnehmen. 33 d. In Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren erschöpft sich TVSurf daher in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln. Die sprachüblich gebildete Bezeichnung weist auch keine Besonderheiten in syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten. Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. Angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Bezeichnung ist daher auch nicht entscheidend, ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung zum Anmeldezeitpunkt nachweisen lässt, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rdnr. 223). 34 3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.