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Beschluss

30 W (pat) 79/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 79/21 ________________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 854.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Gründe I. Das am 27. Dezember 2019 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 28. Juni 2019 angemeldete Wortzeichen INTELLIGENT INDUSTRY soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: gespeicherte Computersoftware und Softwarepakete, Software für die Datenfernübertragung, Softwarepakete und gespeicherte Computerprogramme in Bezug auf alle Tätigkeitsbereiche zusammengenommen; , Klasse 35: Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von Handels- und/oder Industriebetrieben; Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen des Geschäftsmanagements; Verwaltung von Computerinfrastrukturen im Auftrag von Industrie- oder Handelsunternehmen [Outsourcing]; Beratung in Bezug auf die Verwaltung von Informationssystemen für Unternehmen; Handelsberatung bei der Gestaltung, Umsetzung von Informationssystemen und Datenverarbeitungstechnologien; Handelsberatung bei der Umsetzung und Verwaltung von Informati- onssystemen und Informationstechnologien; Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung; Dateienverwaltung mittels Computer; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Beratung in Geschäftsangelegenheiten und Erteilung von - 3 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Unternehmensauskünften online, ausgehend von Datenbanken oder über das Internet; Entwicklung von Werbung zur Verwendung als Webseiten im Internet; Online-Präsentation von Werbetexten; Elektronische Speicherung von Dateien, Dokumenten und Datenbanken; Klasse 37: Installation von IT-Ausrüstung; Installation, Reparatur und Wartung von Computern; Wartung von Computern, Computerperipheriegeräten, Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen; Wartung von Computerhardware und Telekommunikationsausrüstung; Einrichtung von Telefonleitungen, nämlich Installation, Konfiguration, Anschluss, Wartung und Reparatur von Telekommunikationssystemen; Klasse 38: Kommunikation über Computerterminals und Glasfasernetze; Telefon-Callcenter; Elektronische Nachrichtenübermittlung; Telekommunikation von Informationen einschließlich Web-Seiten, Telekommunikationsdienste über Internet, Elektronische und Computernachrichtenübermittlung sowie E-Mails; Bereitstellung von Te- lekommunikationszugängen und Verbindungen zu Datenbankservern oder dem Internet; Übermittlung von Informationstexten, Grafiken, Bildern, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken, Adressdateien, Glossaren, praktischen Informationen, die online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt werden; Klasse 39: Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Datenbanken; Vermietung, Verwahrung und elektronische Speicherung von Datenraum; Vertrieb und Lieferung [Transportwesen] Hardware, nämlich Telekommunikationsgeräte und -instrumente, Ausrüstungen für die Datenverarbeitung, Computer und Software; Klasse 41: Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für - 4 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 kulturelle oder Unterrichtszwecke; Berufsausbildung; Informations- und Beratungsdienste in den Bereichen Bildung und Ausbildung, online bereitgestellt aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln in elektronischem Format aus den Bereichen Datenverarbeitung und Unternehmensmanagement über alle Medien per Internet; Berufsberatung; Klasse 42: Beratung zu Informationssystemen, Erarbeitung von Datenverarbeitungsstrategien für Unternehmen; Technische Beratung und Analysearbeiten in Bezug auf Informationssysteme und Informatiktechnologien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf [Design] und Entwicklung von Computersoftware und Softwarepaketen; Verbesserung von Computersoftware, von Softwarepake- ten; Computerberatung; Bereitstellung des Zugangs zu sowie Vermietung und/ oder Leasing von Zugangszeiten zu Datenbanken; Technische Unterstützung in Bezug auf Computer, insbesondere in Bezug auf Software; Online- Bereitstellung von nicht herunterladbarer Betriebssoftware für den Zugriff auf ein Cloud-Computernetz und für dessen Verwendung; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software zum Betrieb und zur Pflege von Computernetzen und -servern; Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege von Anwendungen, Software und Bereitstellung des Zugangs zu Websites und Datenbanken; Bereitstellung eines vollständigen Sortiments von nicht herunterladbarer Online-Anwendungssoftware für geschäftliche und allgemeine Zwecke; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Bereitstellung, Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege von Anwendungen und Software, Bereitstellung des Zugangs zu Websites und Datenbanken; IT-Beratung; IT-Systemintegration; Beratung im Bereich Soft- ware als Dienstleistung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung im Bereich IT und Anwendungstransformation, -integration, - modernisierung, -migration, -konzeption, -entwicklung, -implementierung, - prüfung, - optimierung, -betrieb und -verwaltung; Beratung im Bereich Cloud- - 5 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Computing und große Datenmengen; Ermöglichung der temporären Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Cloud-Computing-Software zur Verwendung bei der Datenbankverwaltung und der elektronischen Speicherung von Daten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Software as a Service [SaaS]; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstleiters [Application Service Provider -APS]; Platform as a Service [PaaS]; IaaS-Dienste [Infrastruktur als Dienstleistung]“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle. Bei der angemeldeten Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY handele es sich um eine Kombination der englischen Begriffe „INTELLIGENT“ und „INDUSTRY“, welche in ihrer Bedeutung „intelligent, vernünftig, klug“ bzw. „Industrie, Branche, Gewerbe“ inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig seien. Diese würden daher die Wortfolge ohne weiteres iS von „intelligente/vernünftige Industrie“ oder „intelligentes/vernünftiges Gewerbe“ verstehen. Die angemeldete Wortfolge reihe sich damit in weitgehend bedeutungsgleiche und allgemein bekannte Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“, „Fabrik der Zukunft“, „intelligente Fabriken“, „vierte industrielle Revolution“ ein, mit denen zusammenfassend der digitale Wandel in der Industrie durch modernste Informations- und Kommunikationstechnik. Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung beschrieben werde. - 6 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Mit diesem Bedeutungs- und Aussagegehalt werde INTELLIGENT INDUSTRY in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9, bei denen es sich im Wesentlichen um Software/-pakete handele, lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass diese Softwareprodukte für eine intelligente Industrie und damit für eine intelligente Fertigung/Fabrikation, z.B. in Robotern, Maschinen, Bedienungsgeräten, usw. nutzbar seien. Die zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen könnten dazu dienen, eine INTELLIGENT INDUSTRY einzurichten und dauerhaft (zB durch Installation, Wartung von IT-Ausrüstung, Computern, DV-Geräten, Telefonen und TK- Ausrüstung) zu ermöglichen. In Zusammenhang mit den zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, welche insbesondere Beratungsdienste, Entwurf und Entwicklung von Software, Bereitstellungs- und Anwendungsdienste von Hard-/ Software, Datenbanken usw. umfassten, werde INTELLIGENT INDUSTRY lediglich als inhaltlich – thematischer Hinweis darauf verstanden, dass die Dienstleistungen für eine Umstellung/Einführung/Ausrichtung auf eine intelligente Industrie/Fertigung geeignet und bestimmt seien. Bei den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen entnehme der Verkehr der angemeldeten Wortfolge lediglich einen Hinweis auf die Ausrichtung der Dienste, nämlich der Einführung/Umsetzung von intelligenter Industrie. Auch in Bezug auf die zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen werde die Wortfolge von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden, dass diese im Zusammenhang mit einer „intelligenten Industrie/Fertigung“ stünden. Hinsichtlich der beanspruchten Transport- und Lagerdienste der Klasse 39 beschränke sich INTELLIGENT INDUSTRY vor dem Hintergrund, dass die - 7 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 umfangreiche IT- und TK- Ausstattung von digitalisierten Fertigungsprozessen ausreichende Lager- und Transportmöglichkeiten der dazu benötigten Ausstattung erforderlich mache oder auch das im Rahmen einer schlanken Produktion durchgeführte Outsourcing von Lagerung und Transport als „intelligente Industrie“ verstanden werde, auf einen beschreibenden Hinweis zu der Zielrichtung der Dienste. Im Hinblick auf die von der Anmeldung zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen in den Bereichen Aus-/Bildung, Schulung, Berufsberatung und Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln erschöpfe sich die angemeldete Wortfolge in beschreibender Weise in der Aussage, dass damit Informationen und Inhalte zum Thema „intelligente Industrie“ angeboten und vermittelt würden. Der Verkehr entnehme daher dem angemeldeten Zeichen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche Herkunft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat auf die ihr mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Rechercheergebnisse des Senats zur Verwendung der Wortfolgen „Intelligente Industrie“ bzw. INTELLIGENT INDUSTRY im Wesentlichen wie schon vor der Markenstelle geltend gemacht, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unmittelbar mit (irgend)einem Industriezweig zu tun hätten noch mit dem Begriff „intelligent" in Verbindung gebracht bzw. als „intelligente“ Dienstleistungen bezeichnet würden. Die Wortkombination INTELLIGENT INDUSTRY enthalte daher in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar verständliche, direkte und spezifische Information. Sie sei vielmehr interpretationsbedürftig. Da es sich bei INTELLIGENT INDUSTRY auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, - 8 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, fehle es der angemeldeten Bezeichnung weder an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zudem seien identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK und damit in dem Land, aus dessen Amtssprache es stamme, zur Eintragung gelangt. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2021 aufzuheben. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, dass sie den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, nicht wahrnehmen werde und um eine Entscheidung nach Sachlage gebeten. Daraufhin wurde er Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und der Anmelderin mitgeteilt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). - 9 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - 10 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke INTELLIGENT INDUSTRY in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Der inländische Verkehr wird die aus den englischen Begriffen „INTELLIGENT“ und „INDUSTRY“ gebildete Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY in Anbetracht der identischen bzw. weitgehend identischen deutschen Wörter „intelligent“ bzw. „Industrie“ seinem Wortsinn nach ohne weiteres iS von „Intelligente Industrie“ verstehen und beide sich nur geringfügig in der Schreibweise unterscheidenden Begriffsbildungen ohne weiteres gleichsetzen. Das englische bzw. deutsche Adjektiv „INTELLIGENT“ wird dabei auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung neben dem weitgehend bedeutungsgleichen und in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen englischen Adjektiv „smart“ in der Technik und - 11 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Computertechnologie (in einem übertragenen Sinne) zur Bezeichnung einer gerätetechnischen Intelligenz im Sinne von selbständigem Steuern verwendet. b. Die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Senatsrecherche zeigt, dass auf Grundlage der vorgenannten Bedeutung von „INTELLIGENT“ die mit dem Anmeldezeichen INTELLIGENT INDUSTRY gleichsetzte deutsche Entsprechung „intelligente Industrie“ bereits vor dem Prioritätszeitpunkt im inländischen Sprachgebrauch dazu verwendet wurde (ggf. ergänzt um eine Versionsbezeichnung wie zB “4.0” ; vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 543/18 – v. 14. November 2019 – Verwalter 4.0), um zusammenfassend und prägnant den digitalen Wandel in der Industrie durch sich selbst organisierende, intelligente Produktionsprozesse, bei denen Produkte, Maschinen, Menschen, Anlagen und Logistik digital miteinander verknüpft und vernetzt sind und mittels modernster gerätetechnischer Intelligenz weitgehend autonom agieren, zu bezeichnen, u.a. auch durch die Anmelderin selbst. Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstelle https://e.huawei.com/topic/ hannovermesse2019/de/ index.html vom 05.04.2019, in welcher es u.a. heisst: „Huawei und seine Partner zeigen Ihnen, wie eine vollständig verbundene, intelligente Industrie die Geschäftswelt vollkommen neu definieren kann.“, ferner auf die unter https://spangler- automation.de/aktuelles/archiv/news-archiv/intelligente-industrie/ am 16.11.2016 abrufbare Internetseite, auf welcher unter der Überschrift „Intelligente Industrie“ Wege in die Digitalisierung erläutert werden. Als weitere Belegstelle für einen entsprechenden Sprachgebrauch kann auf die Website https://www.bedrunka- hirth.de vom 25.08.2014 Bezug genommen werden, in der ausgeführt ist: „Immer mehr setzt Bedrunka+Hirth auf die intelligente Industrie und stellt sich den heutigen Herausforderungen“. - 12 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Nicht zuletzt hat auch die Anmelderin selbst die angemeldete Bezeichnung INTELLIGENT INDUSTRY zu dieser Zeit nicht kennzeichnend, sondern als Hinweis auf sich selbst organisierende, intelligente Produktionsprozesse verwendet, wie die am 20.06.2019 unter https://www.… abrufbare Website der Anmelderin belegt, auf der ausgeführt ist: „Intelligent Industry is the next generation of digital transformation, enabling businesses to drive new revenue streams and increased efficiency from smart connected products, new business models, and intelligent, sustainable operations.“ Die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY reiht sich damit in vergleichbare und weitgehend bedeutungsgleiche Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“ oder auch „Intelligente Fabrik“ bzw. – in Englisch – „smart factory“ ein, mit denen werbesprachlich-prägnant eine Produktionsumgebung bezeichnet wird, in der sich Fertigungsanlagen und Logistiksysteme ohne menschliche Eingriffe weitgehend selbst organisieren (vgl. zu „smart factory“ BPatG 30 W (pat) 549/18 v. 2. Juli 2020 – Smart-Factory-Panel) c. Der Verkehr wird daher angesichts des sich ihm auf Anhieb und ohne weiteres erschließenden beschreibenden Sinn- und Bedeutungsgehalts in „intelligente Industrie“ bzw. INTELLIGENT INDUSTRY lediglich einen werbesprachlich prägnanten Sammelbegriff bzw. Marketingbegriff für die Zusammenführung klassischer Industrie- und Produktionsabläufe mit den Technologien der Informatik zu neuen Produktions- und Steuerungstechnologien erkennen. Ein rein beschreibendes und sachbegriffliches Verständnis liegt dabei gegenüber den ebenfalls im Inland gebräuchlichen englischen Sachbezeichnungen wie zB „smart factory“ aufgrund des im Englischen wie Deutschen identischen Begriffs „INTELLIGENT” sogar noch näher. - 13 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 d. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können aus den von der Markenstelle eingehend und zutreffend dargelegten Gründen für Produktionsprozesse mit sich selbst organisierenden, intelligenten Fertigungsanlagen und Logistiksystemen und damit für eine INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und geeignet sein bzw. – was die Dienstleistungen betrifft - sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach speziell mit Fragen, Entwicklung, Ausbildung etc. einer INTELLIGENT INDUSTRY beschäftigen. Der Verkehr wird daher in dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche Herkunft, sondern auf Anhieb und ohne jede analysierenden gedanklichen Zwischenschritte einen Sachhinweis auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. Gegenstand und Inhalt sehen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, ob die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst einen bestimmten Industriezweig darstellen und/oder in Bezug zu einem Industriezweig stehen oder als „intelligent“ bezeichnet werden. Maßgeblich ist allein, ob die Waren und Dienstleistungen ihrer Art und Beschaffenheit bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt nach für eine selbst organisierende INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und geeignet sein können, was aber aus den von der Markenstelle eingehend und zutreffend dargelegten Gründen bei sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall ist In rechtlicher Hinsicht ist dabei noch zu beachten, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens darauf ankommt, wofür es nach den beanspruchten Waren- und Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden kann. In Bezug auf diese liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). - 14 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 e. Soweit die Wortkombination dabei nicht näher spezifiziert, in welcher Form die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu einer „intelligenten Industrie“ beitragen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY einen inhaltlich zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein verständlichen Hinweis auf die Bestimmung der Waren für bzw. eine entsprechende Ausrichtung der Dienstleistungen auf zukunftstaugliche, weitgehend digitalisierte und untereinander vernetzte Prozesse im Bereich der Entwicklung, Fertigung und Produktion von Gütern. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht daher einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard). f. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren geltend weiterhin gemacht hat, dass identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK zur Eintragung gelangt seien, kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Denn nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Danach sind auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute - 15 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im Leben). 3. Die Marke INTELLIGENT INDUSTRY kann im Umfang der beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 16 - ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Hacker Dr. Weitzel Merzbach