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Beschluss

28 W (pat) 544/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:170523B28Wpat544.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:170523B28Wpat544.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 544/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 109 242.2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Kriener sowie der Richterin Berner beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 2020 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortfolge UNI Dicht ist am 17. Juli 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: Klasse 6: Installationsmaterial aus Metall, nämlich nicht-elektrische Kabelverschraubungen und Schlauchverschraubungen, auch als geteilte Kabel- und Schlauchverschraubungen; Teile von nicht-elektrischen Kabelverschraubungen und von Schlauchverschraubungen aus Metall, nämlich Verschraubungskörper, Druckschrauben, Doppelnippel, Reduzierstücke, Erweiterungsstücke, Winkelstücke, Dichteinsätze, Kabeleinführungen, Knickschutze, Biegeschutze, O- Ringe, teilbare Flanschsysteme, Klemmringe, Klemmschellen, Schirmkontaktelemente, Konenscheiben, Spiralfedern, Federringe, Entlüftungsstutzen, Anschlussgewinde, Blindstopfen, Unterlegscheiben, Flansche, Flanschwinkel, Rahmen, Druckausgleichseinsätze, Muttern, Verschlussbolzen, Verschlussschrauben, Kupplungsstücke, Klemmnippel, Erdungslaschen, Schirmgeflechte; Klasse 9: Elektrische Kabelverschraubungen, auch als geteilte Kabelverschraubungen; Kabelverschraubungen mit Abschirmung von elektromagnetischer Strahlung; Adapter und Anschlussblöcke, jeweils mit Abschirmung; Teile von elektrischen Kabelverschraubungen und Kabelverschraubungen mit Abschirmung von elektromagnetischer Strahlung, nämlich Verschraubungskörper, Druckschrauben, - 3 - Doppelnippel, Reduzierstücke, Erweiterungsstücke, Winkelstücke, Dichteinsätze, Kabeleinführungen, Knickschutze, Biegeschutze, O-Ringe, teilbare Flanschsysteme, Klemmringe, Klemmschellen, Schirmkontaktelemente, Konenscheiben, Spiralfedern, Federringe, Entlüftungsstutzen, Anschlussgewinde, Blindstopfen, Unterlegscheiben, Flansche, Flanschwinkel, Rahmen, Druckausgleichseinsätze, Muttern, Verschlussbolzen, Verschlussschrauben, Kupplungsstücke, Klemmnippel, Erdungslaschen; Klasse 17: Installationsmaterial nicht aus Metall, nämlich nicht-elektrische Schlauchverschraubungen (nicht aus Metall), auch als geteilte Schlauchverschraubungen; Teile von nicht-elektrischen Schlauchverschraubungen (nicht aus Metall), nämlich Verschraubungskörper, Doppelnippel, Reduzierstücke, Erweiterungsstücke, Dichteinsätze, O-Ringe, teilbare Flanschsysteme, Schirmkontaktelemente, Konenscheiben, Federringe aus Gummi, Entlüftungsstutzen, Anschlussgewinde, Blindstopfen, Unterlegscheiben, Flansche, Flanschwinkel, Rahmen, Druckausgleichseinsätze, Verschlussbolzen, Verschlussschrauben, Kupplungsstücke; Dichtungen, insbesondere für Kabel- und Schlauchverbindungen, nicht aus Metall; Klasse 20: Nicht-elektrische Kabelverschraubungen [nicht aus Metall], auch als geteilte Kabelverschraubungen; Teile von nicht-elektrischen Kabelverschraubungen [nicht aus Metall], nämlich Verschraubungskörper, Doppelnippel, Reduzierstücke, Erweiterungsstücke, Dichteinsätze, Kabeleinführungen, O-Ringe, teilbare Flanschsysteme, Schirmkontaktelemente, Konenscheiben, Entlüftungsstutzen, Anschlussgewinde, Blindstopfen, Unterlegscheiben, Flansche, Flanschwinkel, Rahmen, Druckausgleichseinsätze, Verschlussbolzen, Verschlussschrauben, Kupplungsstücke, Erdungslaschen; Teile von nicht-elektrischen Kabel- und Schlauchverschraubungen [nicht aus Metall], nämlich Federringe aus Kunststoff, Klemmschellen, Spiralfedern, Druckschrauben, Muttern, Winkelstücke, Knickschutze, Biegeschutze, Klemmringe, Klemmnippel. Mit Beschluss vom 29. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2019 109 242.2 geführte Anmeldung durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes für alle angemeldeten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. - 4 - Zur Begründung hat sie angeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen in seiner Gesamtheit naheliegend im Sinne von „einheitlich undurchlässig“ und damit warenbeschreibend verstehen. Denn die angemeldete Wortfolge sei aus der Abkürzung „UNI“ für „universal, universell“ und „Dicht“ im Sinn von „fest abschließend, undurchlässig“ zusammengesetzt. Für das Verständnis des Verkehrs sei weder eine lexikalische Belegbarkeit oder anderweitig nachweisbare Verwendung der Wortfolge im Verkehr entscheidend, noch sei von Bedeutung, dass es sich um eine Wortneubildung handele, da sich die Sprache ständig fort- und weiterentwickele. Wortzusammensetzungen könne daher nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie ein Mindestmaß an Eigenart aufweisen würden. Das sei bei der angemeldeten Bezeichnung nicht der Fall. Die Bezeichnung „UNI Dicht“ würde für die angemeldeten Waren der Klassen 6 und 17 beschreibend darauf hinweisen, dass sie dazu dienten, einheitlich abzudichten, denn Installationsmaterial, Schlauchverschraubungen und Dichtungen müssten die Verbindungen abdichten, damit nichts auslaufen könne. Dies gelte auch für die Waren der Klassen 9 und 20, da diese gegebenenfalls wasserdicht sein müssten. Die Bezeichnung erschöpfe sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise somit allein in Sachhinweisen und könne nicht die Zweckbestimmung einer Marke erfüllen, ihre Waren von denen der Mitbewerber unterscheidbar zu machen. Soweit die Anmelderin auf die erfolgreiche Eintragung der angemeldeten Bezeichnung beim EUIPO verweise, sei dazu anzumerken, dass diese weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung entfalte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Unterscheidungskraft könne die Frage eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung UNI Dicht keine Eintragungshindernisse entgegen. Die Bewertung der Markenstelle sei einmal bereits deswegen fehlerhaft, weil sie die Prüfung hinsichtlich der - 5 - Unterscheidungskraft einerseits und der beschreibenden Angabe andererseits vermische. Nach den Vorgaben des BGH seien die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unabhängig voneinander und getrennt zu prüfen. Zudem könne der angemeldeten Bezeichnung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ein beschreibender Charakter sei der angemeldeten Wortfolge nicht zu entnehmen. Die Markenstelle würde die Bedeutung der Markenbestandteile bereits selektiv ermitteln und begründe dies damit, dass die jeweilige Schutzfähigkeitsprüfung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu erfolgen habe. Eine derartige Selektion sei bereits eine Analyse, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden das Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht kennen. Ein weiterer unzulässiger Interpretationsschritt der Markenstelle sei darin zu sehen, dass zunächst zwar „UNI“ mit „universal, universell“ und „Dicht“ mit „fest abschließend, undurchlässig“ gleichgesetzt werde, für die Wortgesamtheit werde dann aber von einem naheliegenden Verständnis im Sinne von „einheitlich undurchlässig“ gesprochen. Es sei nicht erkennbar, weshalb dieser Sinngehalt für die angesprochenen Verkehrskreise naheliege, noch würde es auf der Hand liegen, dass diese eine derartige Interpretation vornähmen. Die Markenstelle würde letztlich nur mit Hilfe von mehreren Interpretationsschritten und analytischer Vorgehensweise zu einem beschreibenden Aussagegehalt der angemeldeten Wortkombination UNI Dicht gelangen. Ein unmittelbar beschreibender Sachgehalt sei der Wortfolge nicht zu entnehmen. Auch dienten die beanspruchten Kabel- und Schlauchverschraubungen gerade nicht zum abdichten, sondern dazu, Kabel oder Schläuche an etwas zu befestigen bzw. mit etwas zu verschrauben. Schließlich verweist die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Eintragungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des EUIPO mit dem Wortbestandteil „uni“, unter anderem auf die nationalen Marken UniCoating (30 2020 252 243), UniCleaner (30 2020 252 233), UniDur (30 2020252 226), UniSealant (302020 252 240) und UniSolvent (30 2020 252 223) sowie die Unionsmarken Uni (018 393 108) und unipart (018 449 735). - 6 - Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutsches Patent- und Markenamts vom 29. April 2020 aufzuheben. Sie hat hilfsweise zudem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung UNI Dicht als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 6, 9, 17 und 20 weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Denn im Zusammenhang mit diesen Waren ergibt sich kein unmittelbar verständlicher Aussagegehalt und auch kein klar beschreibender Sinngehalt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung - 7 - durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; BGH, GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 - 8 - Rn. 15 – for you; GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH, GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi Langstrumpf; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 – STREETBALL; a. a. O. Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Schutzhindernis nicht festgestellt werden, denn insoweit fehlt es an einem beschreibenden sachlichen Gehalt des Wortbestandteils „UNI“ sowie der angemeldeten Wortgesamtheit „UNI Dicht“ in Bezug auf die beanspruchten Waren. a. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen „UNI“ und „Dicht“. Zwar handelt es sich bei dem zweiten Markenbestandteil „Dicht“ – isoliert betrachtet – um einen die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Begriff, weil diese zur Installation, zur Verbindung verschiedener Materialen untereinander durch Verschraubungen und daher jedenfalls auch zum „Dicht machen“ verwendet werden oder dazu dienen können. Insoweit ist deren Ziel und (Einsatz)Zweck unter anderem auch die Dichtheit, sodass mit dem Adjektiv „dicht“ unmittelbar darauf Bezug genommen wird. Entsprechendes trifft aber nicht auf das Wort „UNI“ zu. Ausweislich der vom Senat herangezogenen Lexika hat das Wort „UNI“ die Bedeutung von „einfarbig“, wenn es beispielsweise um einen Stoff oder Material geht. Ebenso handelt es sich bei UNI um die gebräuchliche Kurzform für Universität. Des Weiteren kommt „Uni-“ als Wortbildungselement in Zusammensetzungen wie beispielsweise „unilateral“ oder „Uniform“ die Bedeutung von „einzig, nur einmal vorhanden, einheitlich“ zu (vgl. Einträge in Duden Die deutsche Rechtschreibung, 26. Aufl., Dudenverlag; Duden Das Synonymwörterbuch, 5. Aufl., Dudenverlag sowie Online-Lexika: - 9 - Woxicon/Abkürzungen/Deutsch/uni; Wikionary: uni-; DWDS Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute: Uni, die). In keiner der genannten Bedeutungen ergibt sich für die vorliegend angemeldeten Waren der Klassen 6, 9, 17 und 20, bei denen es sich jeweils um Installationsmaterial aus Metall und nicht aus Metall sowie Teile davon, um elektrische und nicht - elektrische Kabelverschraubungen und Teile davon handelt, ein sinnvoller sachlicher Bezug. Allein einem Verständnis von „uni“ im Sinn von „einfarbig“ kann insoweit eine sinnhafte Bedeutung zukommen, als es die beanspruchten Waren als solche, die unifarben gehalten sind, bezeichnen kann. Allerdings hat die entsprechende Recherche des Senats ergeben, dass eine etwaige Farbgebung dieser Waren in der Regel mit der entsprechenden Farbe bezeichnet wird und „uni“ im Sinn von „einfarbig“ für die Waren nicht gebräuchlich ist (vgl. etwa „… Installationsmaterial-Set Digitus, 50 Stck … Farbe black ... – https://shop.kosatec.de; „… Sonstiges Installationsmaterial/Sanitärinstallationen Artikel Nr. … O-Ring Dichtungssetrot … – Kronen - Hagebaumarkt https://www.kronen-hagebau.de > sanitärinstallationen). b. Soweit die Markenstelle dem Wort „UNI“ die Bedeutung von „universell“ oder „universal“ beimisst, ist ein solches Verständnis weder im Sinne einer gebräuchlichen Abkürzung noch einer üblichen Kurzbezeichnung belegt. „UNI“ wird zwar im Zusammenhang mit verschiedenen Werkstoffen oder Baumaterialien (Mörtel, Haftputz oder auch Kunststoff) verwendet und durch weitere Zusätze und Ergänzungen auf einen universalen oder universellen Einsatz hingewiesen bzw. eine universale oder universelle Eignung der Waren herausgestellt. So ist ausweislich einer durchgeführten Internetrecherche insoweit unter anderem die Rede von „AKURIT UNI-H Universal-Haftputz“ (https://www.akurit.de), „Universal Spachtel Uni – Normfest Shop“ (https://www.normfest-shop.com), „Würth Drahtseilschere Universell UNI – Klickparts“ (https://www.klickparts.com), UNI- REIN Original Universal Reiniger „Der Universalreiniger reinigt, poliert und - 10 - konserviert in einem Arbeitsgang. Der UNI-REIN ist sparsam im Gebrauch und vor allem schadstofffrei“ (https://www.obenland.com). Der Begriff UNI wird regelmäßig nicht eigenständig und isoliert als Synonym oder Kurzbezeichnung für „universell“ oder „universal“ verwendet, es werden stets zusätzlich und erläuternd die Begriffe „universal“ oder „universell“ mitangeführt. Somit ergeben sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung „UNI“ in Alleinstellung ohne weiteres und naheliegend von den Verkehrskreisen, die aus handwerklich interessierten Endverbrauchern, Fachhändlern und Handwerkern bestehen, im Sinn von „universell“ oder „universal“ verstanden oder UNI als Abkürzung damit gleichgesetzt wird (vgl. auch entsprechende Feststellungen in BPatG, Beschluss vom 16.04.2015, 25 W (pat) 48/14 – Unigenial – die Entscheidungen des Gerichts sind über die Internetseite öffentlich zugänglich). Aus Sicht des Senats handelt es sich damit bereits schon nicht um einen Fall einer Aneinanderreihung oder Zusammenstellung zweier jeweils für sich gesehen beschreibender und somit schutzunfähiger Fachbegriffe, weil sich für den Wortbestandteil „UNI“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein verständlicher Sachgehalt ergibt. c. Auch führt die Zusammenstellung von „UNI“ mit „Dicht“ nicht zu einer die Waren in naheliegender und sinnvoller Weise beschreibenden Gesamtheit. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nicht nur danach an, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH, GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 99 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 40 – BIOMILD; BGH, GRUR 2014 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops; GRUR 2012, 270 Rn. 16 – Link economy; sowie auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 227 m. w. N). - 11 - Insoweit kann selbst ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BPatG, Beschluss vom 17.11.2009, 24 W (pat) 95/07 – Heliocare; Beschluss vom 07.04.2009, 24 W (pat) 124/06 – derma fit; Beschluss vom 27.09.2006, 32 W (pat) 50/05 – linguadict; GRUR 1997, 639, 640 – FERROBRAUSE). Dies ist vorliegend zu bejahen. In keiner der möglichen Bedeutungen von „UNI“ erweist sich die Kombination mit „Dicht“ als sinnstiftend. Soweit mit „UNI“ ein Verständnis als Wortbildungselement in der Bedeutung von „einzig, nur einer, einheitlich“ einhergeht, ist festzustellen, dass verschiedene Zusammensetzungen in diesem Sinn zwar üblich sind, wie etwa „unilateral, unisex, Uniform, Universum, Universalität“. Ungeachtet des Umstands, dass vorliegend das Wort „Uni“ bereits nicht unmittelbar mit dem Adjektiv „dicht“ verbunden ist und entsprechend nicht als Wortbildungselement wahrgenommen wird, ist eine Verbindung mit „Dicht“ ungewöhnlich und ohne Aussagegehalt, da eine Bedeutung „einzig/einheitlich“ dicht – entsprechend der oben genannten Bedeutungen des Wortes „uni“ in Kombination mit anderen Begriffen – weder als „einzig dicht“ noch als „einheitlich dicht“ einen Sinn ergibt, soweit es um die beanspruchten Waren geht. Denn insoweit bleibt offen, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Installationsmaterialien aus Metall und nicht aus Metall sowie den elektrischen und nicht elektrischen Kabelverschraubungen „einzig dicht“ oder „einheitlich dicht“ gemacht werden oder worauf sich „einzig/einheitlich“ beziehen soll. Für ein Verständnis im Sinne von „universal/universell dicht“ ergeben sich nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte, nachdem es sich bei „uni“ nicht um eine feststehende oder insoweit gebräuchliche Abkürzung hierfür handelt (siehe b.). Ein dahingehendes Verständnis der Gesamtbezeichnung im Sinn eines universell oder universal dichtmachenden Installationsmaterials oder einer Verschraubung ist daher auch nicht nahegelegt. Nach den Erkenntnissen des Senats ist es zum einen - 12 - nicht üblich, von einer universellen oder universalen Dichtheit zu sprechen, um etwa eine zuverlässige Dichtheit zu bezeichnen, insoweit würde hier eher die Zusammenfügung mit „vollständig“ oder „komplett“ dicht naheliegen. Zum anderen wird in möglichen vergleichbaren Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „Dicht“ jeweils sehr konkret bezeichnet wogegen Dichtheit besteht, was beispielsweise in den Verbindungen blickdicht, fettdicht, gasdicht, hageldicht, lichtdicht, luftdicht, rauchdicht, regendicht, schalldicht, staubdicht, wasserdicht, winddicht zum Ausdruck kommt. Wenn die Markenstelle vorliegend von einer Bedeutung der Wortkombination im Sinn von „einheitlich undurchlässig“ ausgeht, gibt es dafür weder nach dem tatsächlichen Wortsinn noch nach einer entsprechenden Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konkrete Anhaltspunkte. Die Verbindung des Wortes „UNI“ mit dem Wort „Dicht“ erweist sich als ungewöhnlich und es entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne Weiteres individualisierend wirkt (vgl. dazu auch BPatG, Beschluss vom 16.04.2015, 25 W (pat) 48/14 – Unigenial). 2. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge bezüglich einer „universellen“ vielfältigen Einsatz- und Verwendungsbreite der Waren (vgl. Zitat aus der Homepage der Anmelderin mit „Das UNI Dicht Baukastensystem von Plitsch - so vielfältig wie Ihre Anforderungen.“) auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Mittenberger-Huber Kriener Berner