Beschluss
28 W (pat) 501/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:290323B28Wpat501.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:290323B28Wpat501.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 501/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 237 510.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Berner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen 30 BR USA ist am 10. Dezember 2018 unter der Nummer 30 2018 237 510.7 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Regis- ter angemeldet worden für Waren der Klasse 13: Hülsen für Munition; Munition; Munition für Gewehre; Muni- tion für Schusswaffen; Munition für Schußwaffen; Munition mittleren Kalibers; Waffen und Munition. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 hat die Markenstelle für Klasse 13 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen eines Freihal- tebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus der Kaliber- bezeichnung „30 BR“ und der geografischen Bezeichnung für die Vereinigten Staa- ten von Amerika „USA“. Das Kaliber „30 BR“ sei eine Präzisionspatrone, die auch beim sogenannten Benchrestschießen (BR), einer ursprünglich aus den USA stam- menden Schießsportart, verwendet werde. In seiner Gesamtheit habe das Zeichen daher eine Bedeutung im Sinne von „Maßangabe für Munition, nämlich Kaliber 30 BR – aus den USA“. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten das Anmeldezei- chen in Verbindung mit den beanspruchten Waren dergestalt auf, dass die Munition und Patronenhülse mit dem Kaliber 30 BR und hierfür geeignete Waffen angeboten würden und diese aus den USA stammten oder dort hergestellt würden. Das ange- - 3 - meldete Zeichen beschreibe daher die Beschaffenheit und die geografische Her- kunft der beanspruchten Waren und somit deren Merkmale nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Gegen diese Zurückweisung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 20. November 2019. Von den beanspruchten Waren seien ausschließlich Fachleute und versierte Verbraucher mit dem nötigen Fachwissen angesprochen, deren Auf- merksamkeitsgrad erhöht sei. Die Bezeichnung „30 BR“ könne zwar in Alleinstellung eine Kaliberangabe darstellen. Das treffe aber nicht für das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Zei- chenbestandteil „USA“ keine geografische Angabe, sondern vielmehr eine Angabe über ein abweichendes Hülsenhalsmaß sehen und damit als Unterscheidungsmittel wahrnehmen. Ein Beispiel hierfür stellten die Patronen „6mm PPC“ und „6mm PPC- USA“ dar. Denn bei der Kaliberangabe „6mm PPC-USA“ sei der Bestandteil „USA“ kein Hinweis auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Auf dem einschlägigen Wa- rengebiet bestehe eine bestimmte Kennzeichnungsgewohnheit bzw. -pflicht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 WaffG. Die zweistelligen Länderkürzel – demnach „US“ und nicht „USA“ – seien nach diesen Vorschriften an wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen. An diese gesetzlich verpflichtende Kennzeichnung sei der Verkehr derart gewöhnt, dass er in der Buchstabenfolge „USA“ im Anmeldezei- chen keine geografische Angabe wahrnehme. Bei Munitionen müsse vor dem Hin- tergrund der sich aus dem Waffengesetz ergebenden Kennzeichnungspflichten zu- dem die Verwendungsform des Anmeldezeichens auf dem Hülsenboden einer Pat- rone berücksichtigt werden. Zudem würden Waffen mit Kaliber 30 BR nicht mehr beschossen und könnten daher im Inland ohnehin nicht mehr verkauft werden. Die Munition mit dem Kaliber 30 BR könne derzeit nicht hergestellt werden. Das Produkt mit der Bezeichnung „30 BR USA“ sei im Übrigen ausschließlich beim Anmelder erhältlich, so dass der Zeichenbestandteil „USA“ einen Hinweis auf den Anmelder darstelle. Mangels Vorliegens eines für die angesprochenen Verkehrskreise be- schreibenden Sachhinweises und der mangelnden Verfügbarkeit des Kalibers 30 - 4 - BR im Inland bestehe an der angemeldeten Gesamtbezeichnung kein Freihaltebe- dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen seien in jüngerer Ver- gangenheit für den vorliegenden Warensektor bereits vergleichbare Marken einge- tragen worden, wie die Marken „RS556“ und „SFP9“ zeigten. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 13 des DPMA vom 16. Oktober 2019 aufzuheben. Der Anmelder wurde mit gerichtlichen Hinweisen vom 5. August 2022 (Bl. 52 bis 65 d. A.) und 15. November 2022 (Bl. 90 – 109 d. A.) jeweils unter Beifügung von Re- cherchebelegen (Anlagen(konvolute) 1 bis 12) auf die Schutzunfähigkeit des An- meldezeichens hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2022 (Bl. 81 d. A.) hat der Anmelder seinen mit der Beschwerde hilfsweise gestellten Antrag auf Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zu- lässig, hat aber keinen Erfolg. Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der Anmelder den Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat. - 5 - 1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens 30 BR USA steht das Schutzhinder- nis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Mar- kenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung ver- sagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa- ren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merk- male der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirt- schaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintra- gung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig ne- bensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 28 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272, 274, Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss). Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Ver- kehrskreise zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; BGH GRUR 2017,186 Rn. 38 – Stadt- werke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss). - 6 - Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angemeldete Bezeichnung 30 BR USA schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. Dezember 2018, geeignet gewesen, Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren im Sinne einer Kaliberangabe so- wie deren geografische Herkunft oder Bestimmung unmittelbar zu beschreiben. a) Die von den beanspruchten Waren angesprochenen relevanten inländischen Verkehrskreise bestehen aus Verbrauchern, die Schießsport betreiben, Personen oder Organisationen, die gewerbsmäßig Schusswaffen und Munitionen benötigen, wie z. B. Jäger, freiberufliche Personenschützer, Sicherheitsgewerbe oder Schüt- zenvereine, sowie dem Fachhandel für Waffen und Munition. Da der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit Waffen und Munition gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 zum Waffen- gesetz, unter die die beanspruchten Waren fallen können, gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtig ist, ist insgesamt von einem fachkundigen Verkehrskreis auszu- gehen. b) Das angemeldete Zeichen besteht aufgrund der darin enthaltenen Leerzeichen ersichtlich aus der Zahl „30“ und den Buchstabenfolgen „BR“ und „USA“. Bei derar- tigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhinder- nisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt. aa) Die Zahlen- und Buchstabenfolge „30 BR“ stellt in Verbindung mit den bean- spruchten Waren der Klasse 13 „Hülsen für Munition; Munition; Munition für Ge- wehre; Munition für Schusswaffen; Munition für Schußwaffen; Munition mittleren Ka- libers; Waffen und Munition“ - auch mit einem Leerzeichen zwischen der Zahl „30“ und der Buchstabenfolge „BR“ - einen Fachbegriff im Sinne einer Kaliberbezeich- nung für eine Präzisionspatrone dar, die insbesondere beim sogenannten Bench- restschießen (Abkürzung „BR“, vgl. www.whq-forum.de/invisionsboard/in- dex.php?showtopic_19948, Anlage 1) verwendet wird und ursprünglich aus den - 7 - Vereinigten Staaten von Amerika stammt (vgl. die Recherchebelege der Marken- stelle als Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 29. Januar 2019; Auszug aus dem „C.I.P.-Datenblatt betreffend „30 BR“ als Anlage zum Schriftsatz des Anmel- ders vom 27. März 2019 im Amtsverfahren). Im Übrigen stellt der Anmelder selbst nicht in Abrede, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „30 BR“ um eine Kali- berangabe handelt. Da es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um fach- lich versierte Kreise handelt, werden diese den Sinngehalt des Zeichenbestandteils „30 BR“ im Sinne einer Kaliberangabe erfassen. bb) Der weitere Zeichenbestandteil „USA“ ist die gängige und allgemein verständli- che Bezeichnung bzw. Abkürzung für die Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/USA, Anlage 2). In Bezug auf geografische Angaben setzt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG voraus, dass diese zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseentscheidung; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29, 31 f. und 37 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor; EuGH a. a. O. Rn. 53 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BGH a. a. O. Rn. 43 – Stadtwerke Bremen, GRUR 2009, 994 Rn. 14 – Vierlinden; GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein). Von entscheidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tatsächli- chen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gegebenheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind. c) Der Aussagegehalt des Anmeldezeichens erschöpft sich in der Summe der bei- den Bestandteile „30 BR“ und „USA“ als unmittelbar beschreibende Angabe „Kaliber 30 BR aus den Vereinigten Staaten von Amerika“ oder „Kaliber 30 BR für bzw. be- stimmt für die Vereinigten Staaten von Amerika“. Es fehlen zwar die Präpositionen „aus“ bzw. „für“ im Anmeldezeichen. Diese grammatikalisch nicht korrekte Aneinan- derreihung der Zeichenbestandteile „30 BR“ und „USA“ reicht aber nicht aus, um - 8 - von dem vorgenannten Aussagegehalt des Anmeldezeichens in seiner Gesamtheit wegzuführen. aa) Vorliegend wurden die Vereinigten Staaten von Amerika bereits zum Anmelde- zeitpunkt und werden auch gegenwärtig schon deshalb mit Waffen und Munition in Verbindung gebracht, da sie eine bedeutende Waffenindustrie besitzen und großer Waffenexporteur sind (vgl. Artikel im Handelsblatt 'US-Waffenindustrie boomt – Mil- lionen frische Handfeuerwaffen pro Jahr' vom 4. Januar 2013 und in der Süddeut- schen Zeitung 'Waffenindustrie in den USA – Verdienen im Namen der Freiheit' vom 17. Dezember 2012, Anlagenkonvolut 5). Auch Hülsen für Munition werden vielfach in den USA hergestellt und exportiert, vgl. z. B.: · „Das amerikanische Unternehmen Starline gehört zu den weltweit führenden Herstellern von qualitativ hochwertigen Kurzwaffenhülsen und Langwaffen- hülsen für Wiederlader. Über 30 Jahre Erfahrungen kann der US- Familienbetrieb Starline bereits im Bereich des Wiederladens vorweisen“ (https://www.waffen-ferkinghoff.com/marken/starline; Anlage 10). Entsprechendes gilt für Munition. Waffen- und/oder Munitionshändler haben im In- land mit dem Zusatz „USA“ bereits vor dem Anmeldetag des Anmeldezeichens auf die Herkunft der Munition aus den USA hingewiesen (die ersten vier Fundstellen vgl. Anlagenkonvolut 3 und die fünfte Fundstelle vgl. Anlage 11): · „Contender – USA“ - nebst Abbildung der Munitionsverpackung mit dem Hin- weis „Made in U.S.A. (14. August 2015; https://www.vdb- waffen.de/de/waffenmarkt/munition~schrotmunition/1sv504z7_contender_- _usa-schrotpatronen-contender.html?s=1); · „Hornady / USA“ - Revolverpatronen Ammunition (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kurzwaf- fen.html?s=3); - 9 - · „Remington – USA“ – Pistolen-/Revolvermunition UMC (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kur- zwaffen.html?s=3); · „Federal / USA“- Pistolenmunition Gold Medal (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kur- zwaffen.html?s=3); · „Hochwertige CCI Munition für jeden Zweck aus den USA bei Ferkinghoff International bestellen“ – „…CCI/Speer USA, Verkauf solange vorrätig …“ (24. Dezember 2018; https.//www.waffen-ferkinghoff.ocm/cci/#). Auch derzeit verwenden Waffen- und/oder Munitionshändler die Buchstabenfolge „USA“ hinter einer Kaliberangabe, um auf die Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika hinzuweisen: · „Deko Gewehr Karabiner M1, Kaliber .30, USA 1941, mit Trageriemen“ (https://www.versandhaus- schneider.de/product_info.php?products_id=23562; Anlagenkonvolut 4); · „Deringer Pistole, Kaliber .41, USA 1886“ (tienda-medieval.com/de/pistolen- des-20-jahrhunderts/2186-deringer-pistole-kaliber-41-usa-1886.html; Anla- genkonvolut 4); · „6,5 CREEDMOOR – SHOOTING STAR AUS DEN USA“ (15. August 2005; https://rws-ammunition.com/de/infotainment/rws-hunting-blog/6-5- creedmoor-shooting-star-aus-den- usa#:~:text=Die%206%2C5%20Creedmoor%20wurde,6%2C5%20Creedm oor%20entwickelt%20haben; vgl. Anlage 6). Zudem stammen sowohl das Kaliber „30 BR“ als auch das Benchrestschießen, im Rahmen dessen dieses Kaliber zum Einsatz kommen kann, tatsächlich aus den USA (vgl. Auszug aus Wikipedia zum „Benchrestschießen“, dem Beanstandungs- - 10 - bescheid der Markenstelle vom 29. Januar 2019 als Anlage beigefügt; C.I.P-Daten- blatt zum Kaliber 30 BR, Anlage zum Schriftsatz des Anmelders vom 27. März 2019 im Amtsverfahren). bb) Bei den beanspruchten Waren „Munition; Munition für Gewehre; Munition für Schusswaffen; Munition mittleren Kalibers“ bringt das Anmeldezeichen daher zum Ausdruck, dass diese das Kaliber 30 BR aufweisen und aus den USA stammen oder für eine Verwendung in den USA bestimmt sind. Da auch der Innendurchmesser des Laufes einer Waffe als Kaliber bezeichnet wird (vgl. Deutsches Jagd Lexikon online, Stichwort „Kaliber“, dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 29. Januar 2019 beigefügt) gilt für die beanspruchten Waren „Waffen“ Entsprechen- des. Das Anmeldezeichen gibt den Innendurchmesser in Form des Kalibers „30 BR“ nebst ihrer geografischen Herkunft oder ihres Bestimmungsortes wieder. In Bezug auf die beanspruchten Waren „Hülsen für Munition“ sagt das Anmeldezeichen aus, dass diese für Munition mit dem Kaliber 30 BR geeignet sind und aus den USA stammen oder für die Vereinigten Staaten bestimmt sind. d) Selbst, wenn, wie der Anmelder vorträgt, die beteiligten Fachverkehrskreise die Buchstabenfolge „USA“ hinter der Kaliberangabe „30 BR“ im Warenbereich der Pat- ronen und Munition als Angabe über ein abweichendes Hülsenhalsmaß und nicht als Hinweis auf die Vereinigten Staaten von Amerika auffassen, benennt das An- meldezeichen lediglich die Beschaffenheit oder Eignung der beanspruchten Waren, so dass ebenfalls ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. aa) Die vom Anmelder im Amtsverfahren mit Schreiben vom 27. März 2019 als An- lage beigefügten „C.I.P. –Datenblätter“ betreffend die Kaliber „6 mm PPC“ und „6mm PPC-USA“ zeigen, dass diese jeweils Kaliberangaben darstellen. Der Zusatz „USA“ dient in diesem Fall zwar - wie der Anmelder ausführt – als ein „Unterschei- dungsmittel“, aber nicht im markenrechtlichen Sinne als betrieblicher Herkunftshin- weis, sondern ausschließlich im Hinblick auf ein abweichendes Hülsenhalsmaß, mit- - 11 - hin ein anderes Kaliber. Auch die Ausführungen des Anmelders auf seiner Home- page „Die später erschienene 6mm PPC-USA unterscheidet sich von der ur- sprünglichen 6mm PPC (.262) nur darin, dass die Hülsenwandstärke im Hals- bereich dicker ist. …. Wir bieten sowohl Hülsen im Kaliber 6mm PPC-USA als auch im Kaliber 6mm PPC USA .262 an.“ (https://henke- online.de/de/3123/waffen/langwaffen/smh-single-shot/tac-a5-ez/smh-precision- tactical-a-5-einzellader-6mm-ppc-usa-smhatac6ppcusa.htm, Anlage 12) ver- deutlichen, dass die Bezeichnung „6 mm PPC-USA“ vom Verkehr als Kaliberan- gabe aufgefasst wird. bb) Soweit der Verkehr in dem zu „6 mm PPC-USA“ ähnlich gebildeten Anmelde- zeichen „30 BR USA“ daher einen Munitionsstandard bzw. eine Kaliberangabe er- kennen sollte, stellt diese Kennzeichnung ebenfalls eine Beschaffenheits- bzw. Be- stimmungsangabe der beanspruchten Waren dar und weist lediglich auf ein abwei- chendes Hülsenmaß hin. Entsprechendes gilt gemäß den obigen Ausführungen zu c) auch für die beanspruchten „Waffen“. In Bezug auf die „Hülsen für Munition“ sagt das Anmeldezeichen dann aus, dass sich diese für Munition mit dem Kaliber 30 BR mit einem abweichenden Hülsenmaß eignen. cc) Der Senat hat auf dem Warensektor der Patronen und Munition im Übrigen keine Kennzeichnungsgewohnheit festgestellt, wonach die im Anmeldezeichen enthal- tene Buchstabenfolge „USA“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht entwe- der als geografische Angabe oder als Kaliberkategorie aufgefasst wird. Im Bereich der Patronenindustrie sind zwar Mehrfachbezeichnungen und Zuord- nungsschemata verbreitet (vgl. Wikipedia, Liste von Handfeuerwaffen und Muniti- onsarten, Seite 13, vgl. Anlage 7). Mit diesen Zusätzen wird meist auf unterschied- liche Laborierungen, auf den Hersteller oder andere Informationen (wie z. B. zur Munition passende Waffen oder das Modell-Jahr) hingewiesen (vgl. Wikipedia, Liste von Handfeuerwaffen und Munitionsarten, Seite 13, Anlage 7; Artikel 'Alles zum Ka- liberwirrwarr', www.hassel-online.net/WaffenMun/das-kaliberwirrwar.html; Anlage - 12 - 8). Für den Senat sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Zusatz „USA“, nach einer Kaliberangabe platziert, im Bereich der Patronen bzw. Munition von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als geografische Angabe oder Kali- ber-Kategorie aufgefasst werden sollte. Die Ausführungen des Anmelders zur Wie- dergabe der geografischen Angabe für die Vereinigten Staaten von Amerika im ein- schlägigen Warensektor nach der DIN EN ISO 3166-1 mit dem zweistelligen Län- derkürzel „US“ und nicht mit der dreistelligen Bezeichnung „USA“ ändert nichts da- ran, dass das Anmeldezeichen auch in diesem Fall als Kaliberangabe aufgefasst wird. Eine Liste der synonymen Kaliber aus dem Jahr 2001 zeigt in der zweiten Spalte neben der Kaliberangabe zu jedem Kaliber mehrere Synonyme (Anlage 9). Wird im Rahmen der Kaliberangabe eine Firmenbezeichnung (wie z. B. „Mauser“, „Remington“, „Sauer & Sohn“, Anlage 9) oder eine Fantasiebezeichnung angeführt, mag dies von einer beschreibenden Bezeichnung hinsichtlich Munitionen oder Pat- ronen wegführen. Dies gilt jedoch nicht für die Buchstabenfolge „USA“, bei der die Bedeutung als Sachangabe eindeutig im Vordergrund der Wahrnehmung steht. e) Soweit dem Anmeldezeichen mehrere Bedeutungen zukommen können, wie „Kaliber 30 BR aus den Vereinigten Staaten von Amerika/für die Vereinigten Staaten von Amerika“ oder „Kaliber 30 BR mit abweichendem Hülsenhalsmaß“, vermag dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer be- schreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt heraus- gebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszuge- hen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 - 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). - 13 - f) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG kommt es im Übrigen nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder ver- wendet wird oder verwendet werden soll (BGH MarkenR 2012, 26 Rn. 17 – Rhein- park-Center Neuss). Da hinsichtlich der beanspruchten Waren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann die Frage der Verwendungsmöglichkeiten und damit auch die nach der Entscheidung des BGH in Sachen #darferdas? II (BGH GRUR 2020, 411) hierzu weitergeführte Diskussion (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 – Mä- delsabend; siehe zuletzt auch Ausführungen im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde BGH GRUR 2021, 857 – Schalker Meile) dahingestellt bleiben (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.06.21, 29 W (pat) 1/19 – GRANTLER). g) Die weiteren Einwendungen des Anmelders greifen ebenfalls nicht durch. aa) Soweit sich der Anmelder darauf beruft, dass Waffen mit Kaliber 30 BR nicht mehr beschossen und damit im Inland nicht mehr verkauft werden können und zu- dem die Munition mit dem Kaliber 30 BR derzeit nicht hergestellt werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich um Umstände, die außerhalb des registerrechtlichen Verfahrens liegen und daher bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine Berücksichtigung finden. bb) Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung ab- solute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Be- urteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der Nord- deutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen; BPatG, Be- schluss vom 16.02.2023, 30 W (pat) 60/21 – DIGITAL ART MUSEUM). Selbst wenn - 14 - die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit dem Anmelder in Verbin- dung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschrei- bung nicht ausgeschlossen. Dem vom Anmelder vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur mit ihm in Verbindung gebracht werde, könnte Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat der Anmelder nicht geführt. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. cc) Entgegen dem Vortrag des Anmelders ist auch keine Eintragungspraxis erkenn- bar, aus der sich Indizien für die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens herleiten ließen. Es entspricht nahezu einhelliger Rechtsauffassung, dass Vorein- tragungen keine Bindungswirkung für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Anmeldezeichens entfalten, sondern hinsichtlich der gesetzlichen Eintragungshin- dernisse jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der kein Beurteilungs- spielraum besteht, da es sich bei der Eintragungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen: Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 7f ff. m. w. N.). Unabhängig davon enthalten die vom Anmelder angeführten Vorein- tragungen „SFP9“ (30 2017 100 167) und „RS556“ (30 2018 800 117) keine Län- derkennzeichnungen und sind daher mit dem Anmeldezeichen nicht vergleichbar. 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann da- hinstehen, ob das Anmeldezeichen auch keine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass - 15 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Berner