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Beschluss

19 W (pat) 18/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 18/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 138.9 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K – hat die am 14. Januar 2021 eingereichte Patentanmeldung 10 2021 000 138.9 mit Beschluss vom 7. Juli 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung sei technisch nicht brauchbar, da es sich hierbei offensichtlich um ein Perpetuum mobile handle. Die angemeldete Vorrichtung sei daher einem Patentschutz nicht zugänglich. Hiergegen richtet sich die am 2. August 2022 eingelegte Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand nicht um ein Perpetuum mobile handle, da die in der Anmeldung als „Aggregator“ bezeichnete Komponente sowohl die Energie für einen Elektromotor zum Antreiben z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges bereitstelle, als auch die Energie für eine in der Anmeldung als „Motor“ bezeichnete Komponente zum Antreiben des „Aggregators“ und die Energie zum Laden eines in der Anmeldung als „Akku“ bezeichneten Energiespeichers, der auch zum Starten des o. g. „Motors“ diene. Somit könne die in den Anmeldeunterlagen offenbarte Anordnung dauerhaft autonom, d. h. ohne die Zufuhr zusätzlicher Energie von außerhalb der Anordnung betrieben werden. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung erkennen lasse und – abgesehen von der fehlenden technischen Brauchbarkeit – die vorliegende Anmeldung auch unzulässig erweitert und im Übrigen durch den vorliegenden Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sein dürfte, so dass die Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten haben dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Senats Bezug genommen. Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2023 geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass es möglich sei, mit der von ihm beanspruchten - 3 - „Autonomen Stromerzeugungsanlage“ ohne Energiezufuhr von außen mehr Energie zu erzeugen als diese verbrauche. Im Übrigen sei das in der Anmeldung offenbarte Grundprinzip mit den geltenden Unterlagen nicht verändert, sondern nur erweitert worden. Diese Erweiterung habe er sich in der Anmeldung vorbehalten. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen. Der geltende einzige Patentanspruch vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen am 20. April 2021, lautet wie folgt: „Patentanspruch auf den Autonomen Stromerzeugungsanlage für den Elektroauto. Diesen Autonomen Stromerzeugungsanlage ist in vielen Bereichen der Elektromobilität Einsetzbar zum Beispiel, PKW, LKW, Züge, Flugzeuge, Schiffe.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar und daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). - 4 - 1.1 Der beanspruchte Gegenstand – der im Patentanspruch allein mit einer Bezeichnung und den aus Sicht des Anmelders möglich erscheinenden Verwendungsbereichen angegeben ist, wobei dessen Merkmale sich lediglich aus der zugehörigen Beschreibung ergeben – betrifft ein in sich geschlossenes System, d. h. ein System ohne Energiezufuhr von außen, zur Erzeugung von elektrischer Energie, wobei die gewonnene Energie sowohl gespeichert werden als auch einen Elektromotor z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges, antreiben könne. Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Diplom-Physiker anzunehmen. 1.2 Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich zweifellos um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird. Denn bei der Anordnung, die in der als Teil der Anmeldeunterlagen vom 14. Januar 2021 eingereichten Figur dargestellt ist, ist keine externe Energieversorgung vorgesehen. Es handelt sich somit um ein energetisch in sich geschlossenes System. Auch die weiteren Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung „Autonomen Stromerzeugungsanlage“, „Man braucht keinen Ladezeit mehr“, „Man braucht keinen Ladekosten mehr“, „Man braucht keinen Ladestationen mehr“ und „[…] und somit haben wir ein Autonomen“ sind aus fachmännischer Sicht dahingehend zu verstehen, dass mit dem angemeldeten System Energie erzeugt werden soll, um den Akkumulator („Akku“) zu laden, den (ersten) Motor („Motor“) und den Antriebsmotor („Elektromotor“) zu betreiben, ohne dass dem System hierfür von außen Energie zugeführt werden soll. Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen in der vom Anmelder mit Schreiben vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen am 20. April 2021, eingereichten „Beschreibung 1“ gestützt: „4. Man braucht keinen Streckenbegrenzung mehr“; „5. Man braucht keinen Ladestationen mehr“. Im Beschwerdeschriftsatz und in der Eingabe vom 15. Januar 2023 ist eine Erweiterungsmöglichkeit der ursprünglich angemeldeten Anordnung unter Verwendung von drei „Aggregatoren“ anstelle des ursprünglich offenbarten einzelnen „Aggregators“ erläutert. Dies ist jedoch keine schlüssige Begründung - 5 - dafür, wie das angemeldete System ohne äußere Zufuhr von Energie dauerhaft betrieben werden könnte. Darüber hinaus erklärt der Anmelder in seiner Eingabe vom 15. Januar 2023 explizit, dass es mit der von ihm angemeldeten Anordnung möglich sei, mehr Energie zu erzeugen, als diese verbrauche (vgl. Seite 1 des vorgenannten Schreibens: „Es ist möglich mit einer Technischer Vorrichtung mehr Energie zu erzeugen als es verbraucht. Durch mein Autonome Stromerzeugungsanlage ist es möglich mehr Strom zu erzeugen als diesem Anlage verbraucht ohne Energie Zufuhr von Außen.“), was jedoch der Definition eines Perpetuum mobile entspricht. Somit liegt die Erfindung nicht auf einem Gebiet der Technik, so dass diese nach § 1 Abs. 1 PatG einer Patenterteilung nicht zugänglich ist (vgl. BGH a. a. O. – Energiegewinnungsgerät). 2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anmeldung auch weiteren gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents sind. Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 2. Januar 2023 wird insoweit Bezug genommen. 3. An dem oben dargestellten Ergebnis könnte auch die von dem Anmelder in seiner Eingabe vom 15. Januar 2023 angebotene Vorführung einer noch zu bauenden autonomen Stromerzeugungsanlage nichts ändern, weshalb eine solche aus Sicht des Senats nicht veranlasst ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Müller Dorn Tischler