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Beschluss

12 W (pat) 44/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:151222B12Wpat44.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:151222B12Wpat44.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 44/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2022 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 046 868.9 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 16. Oktober 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: – Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1, – Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 28. Sep- tember 2007, – Figuren 1 und 2, eingegangen am 28. September 2007. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. September 2007 angemeldeten und am 16. April 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Transportvorrichtung für Ladungsträger und Verfahren zu deren Steuerung“. Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 16. Oktober 2018 verkündetem Be- schluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schrei- ben vom 12. Oktober 2018 eingereichten Patentanspruch 1 sei in den Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig. - 3 - Gegen diesen am 26. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Dezember 2018 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2022, stellt die Beschwerdefüh- rerin und Anmelderin den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: – Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1, – Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 28. September 2007, – Figuren 1 und 2, eingegangen am 28. September 2007. Der geltende Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung als Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, lautet mit einer senatsseitig hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung unter- bzw. durchgestrichen markiert sind: M1 „Transportvorrichtung M2 für einen eine Last aufnehmenden Ladungsträger mit M3 einer Einrichtung zum ferngesteuerten Betrieb, M4 einem elektrischen Antrieb zum Lenken, Fahren und Anheben des La- dungsträgers, M5 einem Steuergerät und M6 einer Stromversorgung sowie M7 einem Trägerteil (2) zur Aufnahme des Ladungsträgers, - 4 - M8 dadurch gekennzeichnet, dass wobei Antrieb, Steuergerät und Stromversorgung innerhalb eines Raumbe- reichs des Trägerteils (2) angeordnet sind, M9 das Trägerteil (2) im Sinn einer Lastgabel ausgebildet ist, M10 die vollständig in das Lichtraumprofil des Ladungsträgers eingefahren werden kann und M11 das Trägerteil (2) den Ladungsträger vollständig unterfährt, M12 und die Transportvorrichtung (1, 1') zumindest zwei voneinander beab- standete, an ihren Aufnahmepunkten gegenüber dem Trägerteil (2) um ihre jeweiligen Hochachsen verdrehbare Achsen (4, 5) mit von elektri- schen Antriebseinheiten (10, 11, 12, 13) angetriebenen und durch ange- triebenes Verdrehen der Achsen (4, 5) gelenkten Rädern (6, 7, 8, 9) auf- weist, M13 wobei die zumindest zwei voneinander beabstandeten Achsen (4, 5) je- weils zumindest zwei separat von jeweils einer elektrischen Antriebsein- heit (10, 11, 12, 13) angetriebene Räder (6, 7, 8, 9) aufweisen.“ Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 4 nachgeordnet. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung als Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: 5. „Verfahren zur Steuerung einer Transportvorrichtung nach einem der An- sprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Transportvorrichtung (1, 1') durch einen gleichsinnigen Antrieb aller Räder (6, 7, 8, 9) fortbewegt und durch unterschiedlichen Antrieb von Rädern (6, 7, 8, 9) einer Achse (4, 5) mit unterschiedlicher Drehzahl und/oder Drehsinn gelenkt wird.“ Diesem Patentanspruch 5 sind die Patentansprüche 6 bis 10 nachgeordnet. - 5 - Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschrif- ten D1 Hebezeuge und Fördermittel, Berlin 34 (1994) 1/2 S. 47/48 D2 F+H Fördern und Heben 46 (1996), Nr. 10, S. 742 D3 F+H Fördern und Heben 46 (1996), Nr. 6, S. 478 D4 dhf Deutsche Hebe- und Fördertechnik 9/2004, S. 14 D5 f + h fördern und heben 32 (1982) Nr. 6, S. 461-464 D6 dhf Deutsche Hebe- und Fördertechnik 7/8 (1985), S. 12 D7 AT 285439 B D8 Mechanical Handling, Juni 1967, S. 279 D9 Lift-Report 16. Jahrg. (1990) Heft 4 (Juli/August 1990) S. 32-35 D10 LUEGER, Lexikon der Technik, Bd.12, Stuttgart 1967, S. 380, 382, 383 D11 LUEGER, Lexikon der Technik, Bd. 15, Stuttgart 1971, S. 270,271 D12 EP 1 210 286 B1 D13 DE 100 13 071 A1 berücksichtigt worden. In den Anmeldungsunterlagen wird die Druckschrift D14 DE 25 27 529 C2 genannt. Aus dem parallelen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist die Druckschrift D15 FR 2 487 804 A1 bekannt. Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 sowie zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwie- sen. - 6 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents führt. 1. Die Anmeldung betrifft eine Transportvorrichtung für einen eine Last aufneh- menden Ladungsträger sowie ein Verfahren zur Steuerung einer Transportvorrich- tung. 1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung sind aus dem Stand der Technik nicht ferngesteuerte Hubwagen bekannt, die eine Lastgabel aufweisen, die in die Palette eingefahren und angehoben wird. Mittels einer Deichsel werde der Hubwa- gen gelenkt und von Hand oder fremdkraftbetätigt fortbewegt. Aus der DE 25 27 529 C2 sei bekannt, derartige Vorrichtungen ferngesteuert zu betreiben. 1.2 Nach der Anmeldung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine fernge- steuerte Transportvorrichtung vorzuschlagen, die einfacher im Aufbau sei und einen geringeren Platzbedarf benötige (Absatz [0004] der Offenlegungsschrift; im Folgen- den wird auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen, die den Inhalt der ursprüng- lichen Anmeldeunterlagen repräsentiert). 1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fach- hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Flurförder- zeugen, insbesondere von fahrerlosen Transportfahrzeugen. 1.4 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch eine Transportvor- richtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 und ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 5 gelöst werden. - 7 - Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Offenlegungsschrift zeigen eine erfindungsgemäße Transportvorrichtung (1, 1') mit einem Trägerteil (2), ver- drehbaren Achsen (4, 5), Rädern (6, 7, 8, 9) sowie elektrischen Antriebseinhei- ten (10, 11, 12, 13). Offenlegungsschrift Fig. 1 und 2 1.5 Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. a) Nach Merkmal M6 muss die Transportvorrichtung eine Stromversorgung aufweisen. In der Beschreibung der Anmeldung ist lediglich in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel eine „Stromversorgungseinheit, die aus Batterien oder Akku- mulatoren besteht“, erwähnt (Offenlegungsschrift Abs. [0017]). Der Patentanspruch ist aber nicht darauf beschränkt. Er umfasst vielmehr jede Art der Stromversorgung, die die Transportvorrichtung mit Strom versorgt. Mangels konkreter Angaben in der Anmeldung versteht der Fachmann unter einer Stromver- - 8 - sorgung auch eine Stromzufuhr von außen, z. B. über einen Anschluss für ein Schleppkabel oder einen Stromabnehmer zu einer bodenseitigen Leiterbahn oder Schiene. Genauso umfasst das Merkmal M3, das einen ferngesteuerten Betrieb verlangt, sowohl drahtlose als auch kabelgebundene Fernbedienungen. b) Gemäß Merkmal M7 ist ein Trägerteil zur Aufnahme des Ladungsträgers vorgesehen. Damit ist das Trägerteil im Patentanspruch nur funktional beschrieben. Eine bestimmte geometrische Ausgestaltung des Trägerteils ist hingegen nicht Ge- genstand des Patentanspruchs 1. Zwar ist nach der Beschreibung (Abs. [0005] der Offenlegungsschrift) und der Fi- gur 1 das Trägerteil als im Querschnitt U-förmig ausgebildet. Jedoch führt dies nicht zu einer Einschränkung des beantragten Schutzumfangs, denn die Auslegung eines Patentanspruchs hat sich am Wortlaut des Anspruchs zu orientieren; Beschreibung und Zeichnungen sind zwar bei der Auslegung heranzuziehen, dürfen jedoch nicht zu einer sachlichen Einengung desjenigen führen, was der Anspruch bei sinnvollem Verständnis lehrt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2015 – X ZR 83/13, Tz. 10; BGH, Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, Ls. 1 und Abschnitt 4.a) - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der allgemein gehaltene Wortlaut lässt es jedenfalls zu, jedes Teil mit einer Ober- fläche, die zur Aufnahme eines Ladungsträgers geeignet ist, z.B. eine Platte, als Trägerteil zu interpretieren. c) Der mit Merkmal M8 eingeführte Raumbereich des Trägerteils wird im Pa- tentanspruch 1 durch das Merkmal M10 vorgegeben. Danach muss das Trägerteil vollständig in das Lichtraumprofil des Ladungsträgers einfahren können, d. h. der - 9 - Raumbereich des Trägerteils ist im Querschnitt immer kleiner als das Lichtraumpro- fil des Ladungsträgers, höchstens so groß wie das Lichtraumprofil des Ladungsträ- gers abzüglich fachüblicher Toleranzen. d) Gemäß Merkmal M9 muss das Trägerteil im Sinne einer Lastgabel ausge- bildet sein. In Abs. [0005] der Beschreibung ist dazu erläutert, dass eine Trägervor- richtung im Sinne einer Lastgabel eines Hubwagens eingesetzt werden kann, die vollständig in das Lichtraumprofil eines Ladungsträgers wie beispielsweise einer Palette eingefahren und dort auch zu Lagerzwecken ohne weiteren Raumbedarf untergebracht werden kann. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass jedes Trä- gerteil einen einzelnen, von einer Lastgabel losgelösten, autonomen Gabelzinken darstellt. e) Das Merkmal M11, wonach das Trägerteil den Ladungsträger vollständig un- terfährt, lässt offen, ob das Trägerteil vom Ladungsträger vollständig überdeckt wird (i.S.v. das Trägerteil ist kürzer als der Ladungsträger), oder ob der Ladungsträger über seine ganze Länge vollständig vom Trägerteil unterfahren wird (i.S.v. das Trä- gerteil ist länger als der Ladungsträger). Das Merkmal 11 besagt i. V. m. Merk- mal M10 lediglich, dass das Trägerteil über seine gesamte Länge vollständig durch den Querschnitt des Lichtraumprofils des Trägerteils gefahren werden kann. f) Merkmal M12 gibt vor, dass die Achsen um ihre Hochachsen verdrehbar sein müssen. Aus Sicht des Fachmanns stehen eine Achse und eine ihr zugehörige Hochachse grundsätzlich senkrecht zueinander, und schneiden sich generell an ei- nem Punkt. Damit definiert das Merkmal M12 aus fachmännischer Sicht eine Dreh- schemel-Lenkung für jede der zumindest zwei Achsen, was zugleich andere Len- kungsarten wie z.B. eine Knicklenkung, ausschließt. g) Das Merkmal 13 fordert, dass jede der zumindest zwei Achsen mindestens zwei Räder aufweist, wobei jedes Rad einen eigenen elektrischen Antrieb aufwei- sen muss. - 10 - 2. Der Gegenstand der Erfindung in der geltenden Fassung ist durch die ur- sprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig. 2.1 Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gehen nicht über den In- halt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. a) Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen Pa- tentanspruch 1 dadurch, dass er einteilig abgefasst ist, und die Merkmale M9, M10, M12 sowie M13 zusätzlich aufgenommen sind. aa) Die Merkmale M9 und M10 finden ihre Stütze jeweils in der ursprünglichen Beschreibung (Abs. [0005] der Offenlegungsschrift). Zwar ist begrifflich nach der Beschreibung eine „Trägervorrichtung“ und nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein „Trägerteil“ „im Sinne einer Lastgabel ausgebildet“, jedoch entnimmt der Fach- mann der ursprünglichen Beschreibung, dass im vorliegenden Zusammenhang „Trägervorrichtung“ und „Trägerteil“ synonym verwendet werden. bb) Die einzelnen Teilmerkmale des Merkmals M12 sind im ursprünglichen Pa- tentanspruch 3 sowie in der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der ursprüngliche Patentanspruch 3 gibt an, dass „die Transportvorrichtung zumin- dest zwei voneinander beabstandete Achsen […] aufweist“. In der ursprünglichen Beschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0011] erster Satz) ist angegeben, dass „die Transportvorrichtung […] durch unterschiedlichen Antrieb von Rädern mit unterschiedlicher Drehzahl und/oder Drehsinn gelenkt wird, wodurch sich die Achse gegenüber ihrem Aufnahmepunkt an dem Trägerteil ver- dreht“. - 11 - Die ursprüngliche Figurenbeschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0020] vorl. und letzter Satz) erläutert folgendes: „Weiterhin können die Achsen 4, 5 ver- dreht werden, wenn die Räder 6, 7 beziehungsweise 8, 9 einer Achse 4 bezie- hungsweise 5 im selben Drehsinn angetrieben werden. Damit können […] die Ach- sen 4, 5 […] einzeln oder paarweise um ihre Hochachse gedreht werden“. Zwar verteilt sich die ursprüngliche Offenbarung des Merkmals M12 auf die Erfin- dungsbeschreibung, die Beschreibung des Ausführungsbeispiels und die Patentan- sprüche. Jedoch betreffen alle drei Stellen jeweils das Lenken der Transportvorrich- tung, wobei sie sich inhaltlich gegenseitig ergänzen und kein Aliud ausbilden, so dass der Fachmann das Merkmal M12 in seiner Gesamtheit den ursprünglichen Un- terlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH Be- schl. v. 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertra- gungseinrichtung). cc) Das Merkmal M13 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen 3, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückbezieht. b) Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 unterscheidet sich vom ur- sprünglichen Patentanspruch 6 dadurch, dass die Bezugnahmen angepasst sind, und der unterschiedliche Antrieb von Rädern durch die Angabe „einer Achse (4, 5)“ eingeschränkt ist. Dies ist in der ursprünglichen Figurenbeschreibung offenbart (Abs. [0020] der Offenlegungsschrift: „Zum Lenken werden richtungsabhängig die an den gleichen Seiten der Achsen 5, 6 angeordneten Räder 7, 8 beziehungsweise 6, 9 schneller oder langsamer angetrieben als die auf der anderen Seite der Ach- sen 5, 6 angeordneten Räder 6, 9 beziehungsweise 7, 8.“ i. V. m. Fig. 2). c) Die geltenden Patentansprüche 2, 4 und 7 sind gegenüber den ursprüngli- chen Patentansprüchen 2, 5 und 8 inhaltlich unverändert und – soweit erforderlich – lediglich in ihrer Nummerierung und ihren Rückbezügen angepasst. - 12 - Der geltende Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentan- spruch 4 durch die zusätzliche Angabe „zum Heben und Senken des Träger- teils (2)“, die in der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0021]) offenbart ist. Der geltende Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7 mit den zusätzlich aufgenommenen Angaben „um ihren Aufnahmepunkt bezüglich des Trägerteils gedreht“ und „angeordnete[s] Getriebe (3, 15)“. Diese sind in der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0011]) und dem ursprüng- lichen Patentanspruch 4 offenbart. Die geltenden Patentansprüche 8 bis 10 finden ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung (Patentanspruch 8: Abs. [0005] letzter Satz; Patentanspruch 9: Abs. [0010] letzter Satz; Patentanspruch 10: Abs. [0011] zweiter und dritter Satz; jeweils der Offenlegungsschrift). 3. Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 sind so verständlich und deutlich gefasst, dass ihr Schutzbereich hinreichend sicher vorhersehbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offen- bart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, ins- besondere ist er gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 13 - 4.1 Aus dem Fachartikel von Kalm und Köbbing (D5) ist ein Satellitenfahrzeug bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Bilder 1 und 2 der D5 zeigen zwei Sa- tellitenfahrzeuge unterhalb einer Lagereinheit (Bild 1) sowie ein Gesamtkonzept ei- nes derartigen Satellitenfahrzeugs (Bild 2). - 14 - D5 Bild 1 D5 Bild 2 - 15 - a) Dieses Satellitenfahrzeug (SFZ) stellt eine Transportvorrichtung gemäß Merkmal M1 dar, und ist für einen eine Last aufnehmenden Ladungsträger, nämlich eine Lagereinheit, z.B. eine Europäische Pool-Palette (S. 461 Sp. 2 Z. 4 - 5; S. 461 Sp. 1 letzter Abs.) vorgesehen, entsprechend Merkmal M2. Das Satellitenfahrzeug weist serielle Ein-/Ausgabe-Bausteine zum Datenaustausch mit einem Leitrechner und einem zweiten SFZ, sowie parallele Ein-/Ausgänge zur Steuerung des SFZ auf (S. 463 Sp. 1 dritter Textabs.), um damit einen fernge- steuerten Betrieb gemäß Merkmal M3 zu ermöglichen. Ein hochtouriger Gleichstrommotor dient zum Antrieb von Laufrädern und einer Hubspindel (S. 461 Sp. 2 Abs. nach Zwischenüberschrift), und ermöglicht damit das Fahren und Anheben des Ladungsträgers entsprechend der Teilmerkmale von M4, nicht jedoch das nach einem weiteren Teilmerkmal von M4 geforderte Lenken. Ein Steuerteil, das sich u.a. aus einem Mikroprozessorsystem und einer Kommuni- kationsanpassung zusammensetzt (S. 461 Sp. 3 zweiter Textabs.), fungiert als Steuergerät gemäß Merkmal M5. Das Satellitenfahrzeug weist über ein auf S. 463 Sp. 2 letzte Z. genanntes Schlepp- kabel eine Stromversorgung entsprechend Merkmal M6 auf. Eine als tragendes Teil ausgebildete Hubplattform (S. 461 Sp. 2 Z. 15 - 16), deren Außenkontur der Fachmann aus Bild 2 der gestrichelten Doppellinie entnimmt, stellt einen Trägerteil zur Aufnahme des Ladungsträgers dar, gemäß Merkmal M7. Auf Bild 2 erkennt der Fachmann, dass der als Antrieb fungierende Gleichstrommo- tor und das ein Steuergerät darstellende Steuerteil innerhalb der als gestrichelte Doppellinie dargestellten Hubplattform liegen, also innerhalb eines Raumbereichs des Trägerteils angeordnet sind, entsprechend den ersten beiden Teilmerkmalen von M8. - 16 - Der mittleren Zeichnung des Bilds 2 entnimmt der Fachmann, dass die als gestri- chelte Doppellinie dargestellte „Hubplattform“ in Form einer einzelnen Hubga- belzinke, also im Sinne einer Lastgabel gemäß Merkmal M9, ausgebildet ist. Der Unterbau einer Europäischen Pool-Palette enthält zwei nach unten offene Hohl- räume in Längsrichtung, die im Allgemeinen zum Einfahren von Gabeln vorgesehen sind. Das Satellitenfahrzeug ist ausreichend groß, um diese Hohlräume als Fahrka- nal zu nutzen, damit die Paletten wie auf Regaltraversen aufliegend gelagert werden können (S. 461 Sp. 1 letzter Abs., Bild 1). Damit kann das Satellitenfahrzeug voll- ständig in das Lichtraumprofil des Ladungsträgers eingefahren werden, entspre- chend Merkmal M10, und mit seiner als Trägerteil fungierenden Hubplattform die als Ladungsträger dienende Europäischen Pool-Palette vollständig unterfahren, entsprechend dem obigen Verständnis des Merkmals M11. Das Fahrwerk des Satellitenfahrzeugs besteht aus drei Achsen, von denen zwei angetrieben sind (S. 461 Sp. 2 Z. 5 - 7, Fig. 2), wobei der hochtourige Gleichstrom- motor zum Antrieb der Laufräder dient (S. 461 Sp. 2 Abs. nach Zwischenüber- schrift). Damit weist das Satellitenfahrzeug zumindest zwei voneinander beabstan- dete Achsen auf, die von elektrischen Antriebseinheiten angetrieben sind gemäß Teilmerkmalen von M12. b) Nicht bekannt sind hingegen aus der D5 die im Patentanspruch 1 genannten Teilmerkmale der Merkmale M4 sowie M12 und M13, wonach die Transportvorrich- tung einen elektrischen Antrieb zum Lenken aufweist, und durch angetriebenes Verdrehen der Achsen gelenkte Rädern aufweist, sowie zwei Achsen mit jeweils zwei angetriebenen Rädern aufweist. - 17 - Damit kann es dahingestellt bleiben, ob der Anschluss des Schleppkabels am Sa- tellitenfahrzeug eine Stromversorgung innerhalb des Trägerteils gemäß einem Teil- merkmal von M8 darstellt, oder nicht. c) Die D5 kann auch keine Anregung zu einer Lenkung gemäß der Merk- male M12 und M13 geben. Denn das in D5 anhand eines Ausführungsbeispiels erläuterte Satellitenfahrzeug fährt selbständig auf Schienen (S. 461 Sp. 1 erster Abs.). Zwar hat diese Ausgestal- tung einen „Längslenker“ (S. 461 Sp. 2 oberer Abs.), jedoch handelt es sich dabei um eine selbsttätige Lenkkinematik für die Kurvenfahrt, die dem Fachmann von Schienenfahrzeugen geläufig ist. Jedoch kann eine derartige Zwangskinematik dem Fachmann keinerlei Anregung zu einer gesteuerten Lenkung geben. Auch der Hinweis auf S. 464 Sp. 2, dass das Satellitenfahrzeug als Flurförderzeug, also nicht schienengebunden, verwendet werden kann, gibt dem Fachmann keine Anregung, mehrere separat angetriebene Räder je Achse gemäß Merkmal M13 vor- zusehen. Denn die D5 erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich drehbar ange- ordnete Laufrollen. Dazu, wie diese Laufrollen gedreht, also gelenkt werden, macht die D5 keine Angaben. 4.2 Aus der Offenlegungsschrift DE 100 13 071 A1 (D13) ist ein „Flurförderzeug mit C-Pratze und Laufrollen“ bekannt. Zwei Ausführungsbeispiele des in D13 offenbarten Flurförderzeugs sind in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 und 2 der D13 dargestellt. - 18 - D13 Fig. 1, 2 a) Die D13 beschreibt im Zusammenhang mit der Fig. 1 ein Flurförder- zeug, das einen Fahrzeugvorbau 1 mit einem verschwenkbaren Antriebsrad 1.2, und einer am Vorbau 1 verschwenkbar angeordneten C-Pratze 3 mit Lenkrollen 14 aufweist (Sp. 2 Z. 21 - 27). Abweichend von der Darstellung in Fig. 1 können die Lenkrollen, wie in Fig. 2 gezeigt, jeweils tangential zur Pratze stehen (Fig. 2 Pos. 15, 16), so dass diese Rollen innerhalb der Pratze feststehen (Sp. 1 Z. 58 - 60). Die Schwenkbewegung der C-Pratze 3 gegenüber dem Vorbau wird dadurch erreicht, dass die Lenkrollen gegensinnig angetrieben werden und/oder die Pratze durch einen eigenen Motor gegenüber dem Fahrzeugvorbau verdreht wird (Sp. 2 Z. 49 - 56). Der Vorteil dieser Ausgestaltung liegt darin, dass sich viele Mög- lichkeiten ergeben, in engen Gängen zu rangieren, und auf der Stelle zu wenden (Sp. 2 Z. 64 - 68). b) Das Flurförderzeug nach Figur 2 der D13 weist keine um ihre (eigene) Hoch- achse verdrehbare Achse auf, wie dies Merkmal M12 fordert. Zwar sind die Lenk- rollen (Pos. 14 in Fig. 1, bzw. Pos. 15, 16 in Fig. 2) auf einer gemeinsamen Drehachse angeordnet. Jedoch ist diese Drehachse nicht um ihre eigene - 19 - Hochachse drehbar, sondern um eine dazu versetzte Hochachse schwenkbar, nämlich die Hoch- bzw. Schwenkachse des nicht näher bezeichneten Scharniers zwischen Vorbau 1 und der C-Pratze 3. c) Auch offenbart die D13 keine zumindest zwei Achsen mit jeweils zwei ange- triebenen Rädern, wie dies Merkmal M13 fordert. Denn das Flurförderzeug nach D13 weist lediglich drei angetriebene Räder auf (Abs. [0004]), davon zwei Räder (Laufrollen 14 bzw. 15, 16) auf der gemeinsamen Drehachse an der C-Pratze, und ein einzelnes Antriebsrad 1.2 im Fahrzeugvor- bau 1. d) Ausgehend von D13 hat der Fachmann weder einen Anlass, die schwenk- bare C-Pratze durch eine andere Kinematik zu ersetzen, noch eine Veranlassung, die drei angetriebenen Räder durch vier oder mehr angetriebene Räder zu ersetzen. Denn die Kombination aus Dreirad-Kinematik und schwenkbarer C-Pratze wird in der D13 als besonderer Vorteil hervorgehoben. Sie ermöglicht eine hohe Beweg- lichkeit (Sp. 1 Z. 25) und Rangierfähigkeit (Sp. 2 Z. 65) des Fahrzeugs bei gleich- zeitig preisgünstiger Herstellung (Sp. 1 Z. 59). Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgestaltung mit zwei um ihre Hochachsen ver- drehbaren Achsen, die jeweils zwei einzeln angetriebene Räder aufweisen, mit ei- ner vollständigen Abkehr vom zentralen Grundkonzept der D13 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von D13 keine Anregung. 4.3 Auch die Zusammenschau der Druckschriften D5 und D13 kann den Gegen- stand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahelegen. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von D5, die ein nicht schienengebundenes, d. h. lenkbares Fahrzeug zwar erwähnt, aber nicht konkretisiert, nach Lösungen zur - 20 - Lenkung eines solchen nicht schienengebundenen Fahrzeugs suchte, würde die Kombination von D5 und D13 nicht zum erfindungsgemäßen Gegenstand führen. Denn wie oben dargelegt, ist aus keiner der beiden Druckschriften D5 und D13 eine Transportvorrichtung mit den Merkmalen M12 und M13 bekannt oder angeregt. So- mit kann auch in beliebiger Kombination dieser Entgegenhaltungen eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen. Auch der Umstand, dass einer anspruchsgemäßen Transportvorrichtung keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Merkmale M12 und M13 nahegelegen haben, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müs- sen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Ja- nuar 2013 – X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist. 4.4 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen hinsichtlich des beanspruchten Gegenstands weiter ab und können ebenfalls nichts dazu beitragen, diesen dem Fachmann nahezulegen. 5. Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Transportvorrichtung nach Patentanspruch 1. Sie sind daher ebenso gewährbar. Dies gilt schließlich auch für den geltenden nebengeordneten Patentanspruch 5, der eine Transportvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche in Bezug nimmt. Entsprechendes gilt für die Unteransprüche 6 bis 10. - 21 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Kruppa Richter Herbst Wei