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Beschluss

19 W (pat) 11/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:131222B19Wpat11.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:131222B19Wpat11.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 11/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2019 007 803.9 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K – hat die am 29. November 2019 eingereichte Patentanmeldung 10 2019 007 803.9 mit Beschluss vom 27. April 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung sei technisch nicht brauchbar, da es sich hierbei offensichtlich um ein Perpetuum mobile handle. Die angemeldete Vorrichtung sei daher einem Patentschutz nicht zugänglich. Hiergegen richtet sich die am 17. Mai 2022 eingelegte Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand nicht um ein Perpetuum mobile handle, da Energie (Wasser) nachgefüllt werden müsse. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Senats Bezug genommen. Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 23. November 2022 geäußert und nochmals zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem beanspruchten „Wasserkraft Elektro Motor“ seiner Ansicht nach nicht um ein Perpetuum mobile handle. Vielmehr befasse sich der geltende Patentanspruch 1 damit, wie Energie erzeugt werden könne, um damit Fahrzeuge in Bewegung zu setzen oder um diese Energie Haushalten, Firmen, Fabriken u. s. w. zur Verfügung zu stellen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen. - 3 - Die geltenden, am 4. Februar 2020 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt: „1; Wasserkraft Elektro Motor Energieerzeugung durch das Einspritzen Von Wasser. Schadstofffreie Energieerzeugung für PKW,Schiffsmotoren,Industrie,Haushalt. Von einem Wassertank aus wird über Eine Düse die Turbine in Drehung Versetzt. Über den Generator zum Transformator Der alles in Energie umwandelt und Damit die Batterie lädt und den Elektromotor Antreibt. Wasser in der Turbinenkammer wird über Pumpe zurück in den Tank gepumpt Wasserkreislauf. 2; Zusammensetzung bekannter Teile Wassertank, Einspritzdüse, Turbine, Generator, Transformator, Batterie, Elektromotor. 3; Bekannt aus der Natur Wasserkraftwerk Zur Energie Erzeugung Aber nicht zu vergleichen mit meiner Energiegewinnung.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar und daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). 1.1 Der beanspruchte Gegenstand betrifft einen Wasserkreislauf zur Erzeugung von Energie. Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Diplom-Physiker anzunehmen. 1.2 Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich entgegen der Ansicht des Anmelders um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird. Denn bei dem System, das in der als Teil der Anmeldeunterlagen vom 29. November 2019 eingereichten Figur dargestellt ist, ist keine externe Energieversorgung vorgesehen. Es handelt sich somit um ein energetisch in sich geschlossenes System. Auch die weiteren Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung „Keine: Ladestationen“, „Keine: Km. Begrenzung“ und „Keine: weitere Windkraft“ sind aus fachmännischer Sicht dahingehend zu verstehen, dass mit dem angemeldeten System Energie erzeugt werden soll, um die Batterie zu laden, den Elektromotor anzutreiben und die beiden Pumpen des Wasserkreislaufs zu betreiben, ohne dass dem System hierfür von außen Energie zugeführt werden soll. Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen in der vom Anmelder mit Schreiben vom 8. Januar 2021, beim DPMA eingegangen am 15. Januar 2021, eingereichten „Beschreibung“ gestützt: „3. Diese Fahrzeuge werden nur mit eigener Energie betrieben, ohne Umweltschädliche Stoffe.“; „9. Meine Motoren werden nur durch eigens erzeugten Strom betrieben also brauchen sie nicht an (Steckdosen, - 5 - Ladesäulen, oder andere Energiequellen, daher auch für die Autoindustrie und Staat Milliarden Ersparnisse. Auch haben sie keine KM. Einschränkung.“ Das im Beschwerdeschriftsatz zur Begründung vorgebrachte Argument, dass es sich um kein Perpetuum mobile handele, da Wasser nachgefüllt werden müsse, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit keine Energiezufuhr verbunden ist, sondern offenbar lediglich ein unvermeidbarer Schwund der Wassermenge ausgeglichen werden soll. Auch den Ausführungen des Anmelders in seiner Eingabe vom 23. November 2022 ist eine substantiierte Begründung, wie das angemeldete System ohne äußere Zuführung von Energie dauerhaft betrieben werden könnte, nicht zu entnehmen. Somit liegt die Erfindung nicht auf einem Gebiet der Technik, so dass diese nach § 1 Abs. 1 PatG einer Patenterteilung nicht zugänglich ist (vgl. BGH a. a. O. – Energiegewinnungsgerät). 2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anmeldung auch weiteren Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents sind. Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 28. Oktober 2022 wird insoweit Bezug genommen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Müller Dorn Tischler