Beschluss
5 W (pat) Ep 26/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:251022U5Ni26.19EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:251022U5Ni26.19EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 26/19 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Zugestellt an Verkündungs Statt am 25.10.2022 In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 3 068 077 (DE 60 2007 055 312) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 29. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Werner M. A., sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, Dipl.-Geo-phys. Univ. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 3 068 077 wird mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je- weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 068 077 (Streitpatent) mit Anmeldetag vom 29. April 2016 (als Teilanmeldung zu der europäischen Patentan- meldung 07827481.8, NK2), das der internationalen Patentanmeldung WO 2008/075336 A2 (NK3) entstammt und die Priorität der am 21. Dezember 2006 ein- gereichten US Patentanmeldung US 11/644,773 beansprucht. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft. Das Deutschen Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzei- chen 60 2007 055 312.1. Es trägt die Bezeichnung „FORWARDING MULTICAST TRAFFIC OVER LINK AGGREGATION PORTS“ (auf Deutsch laut Streitpatentschrift: „Weiterleiten von Multicast-Verkehr über Streckenaggregationsports“) und umfasst in der erteilten Fassung fünfzehn Patentansprüche, die die Klägerin mit der am 31. Oktober 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang an- greift. - 7 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß Streitpatentschrift: in der Verfahrenssprache: 1. A network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising: three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier, and wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups. auf Deutsch (lt. Streitpatent) 1. Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paket- vermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst: drei oder mehrere physische Anschlüsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunika- tion mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk, wobei die Anschlüsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind, wobei jede Gruppe ei- nen oder mehrere physische Anschlüsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzi- gen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische An- schlüsse umfasst; einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschlüsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und - 8 - eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den grup- pierten physischen Anschlüssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an ei- nem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschlüssen ausgegeben werden, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist (54), wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren ver- schiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung auswählt, und wobei das Multi- cast-Paket über die ausgewählten Anschlüsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird. Die Patentansprüche 2 bis 15 sind jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentan- spruch 1 rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung hin- ausgehe, in der die jeweilige Anmeldung bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei. Zudem sei das Streitpatent wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützt sie u.a. auf die Entgegenhaltun- gen (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerin): NK8 US 2002 / 0 027 908 A1 NK9 US 6,553,029 B1 NK10 WO 00 / 72 523 A1 NK11 US 2004 / 0 228 278 A1 NK12 US 2006 / 0 251 074 A1 NK13 US 7,023,797 B2 NK14 US 2005 / 0 238 018 A1 NK15 JP 2005-020492 A NK15a deutsche Übersetzung der NK15 NK16 US 2006 / 0 114 876 A1 NK17 IEEE Standard 802.3ad-2000 - 9 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 3 068 077 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt nach Übergabe weiterer Hilfsanträge in der mündlichen Ver- handlung schließlich, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 – 6 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 sowie 2a bis 6a aus der mündlichen Verhandlung richtet, wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6, und 6a geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlos- sene Anspruchsätze gestellt sind. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 lautet: - 10 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ist zu- sätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 1 dahingehend eingeschränkt, dass das zusätzliche Merkmal - im Folgenden bezeichnet als 1.4a2 - “and wherein the identification value is based on a value of an header field in the multicast packet, and the header field is asso- ciated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field,” aufgenommen ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a aus der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 ist dahingehend ergänzt, dass im Merkmal 1.4a2 noch - 11 - „wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet,” ergänzt ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ist zu- sätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 2 dahingehend eingeschränkt, dass zusätzlich das Merkmal - im Folgenden bezeichnet als 1.4.23 - „wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the identification value, so as to balance a traffic load within the group.” aufgenommen ist. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a aus der mündlichen Verhandlung ist da- hingehend ergänzt, dass am Ende im Merkmal 1.4a2 noch „wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet,” aufgenommen ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ist zu- sätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 3 dahingehend eingeschränkt, dass „and wherein the identification value is based on a value of an header field in the multicast packet, and the header field is a combination of source and destination addresses associated with the Internet Pro- tocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field,“. aufgenommen ist. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a aus der mündlichen Verhandlung ist da- hingehend ergänzt, dass am Ende im Merkmal 1.4a2 noch „wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet,” - 12 - aufgenommen ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ist zu- sätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 4 dahingehend eingeschränkt, dass zusätzliche die Merkmale - im Folgenden bezeichnet als 1.45 und 1.4a5 - „wherein the node assigns (54) an a first identification value to the received multicast packet, that is selected from a first range of possible values” „wherein the node further assigns a second identification value that is selected from a second range of possible values that is different from the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, and wherein the second iden- tification value is based on a value of an header field in the multicast packet.” aufgenommen sind. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a aus der mündlichen Verhandlung ist da- hingehend ergänzt, dass am Ende im Merkmal 1.4a2 noch „wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet,” aufgenommen ist. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ist zu- sätzlich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 5 dahingehend eingeschränkt, dass das zusätzliche Merkmal - im Folgenden bezeichnet als 1.4a6 - „wherein the node further assigns a second identification value that is selected from a second range of possible values that is smaller than the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, and wherein the first and sec- ond identification value are based on a value of an header field in the - 13 - multicast packet, and the second identification value is derived from the first identification value,” aufgenommen ist. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6a aus der mündlichen Verhandlung ist da- hingehend ergänzt, dass am Ende im Merkmal 1.4a2 noch „wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet,” aufgenommen ist. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen, hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht für unzulässig er- weitert und zudem für patentfähig und wenigstens aber in einer der verteidigten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 für schutzfähig. Die Klägerin rügt Verspätung hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erst- mals formulierten und neu eingereichten Hilfsanträge 2a, 3a, 4a, 5a und 6a, da die Beklagte nicht nur Unteranspruch 2 aufgenommen, sondern jeweils ein neues Merk- mal formuliert habe. Die Klägerin hat ihren Vortrag auch auf das Dokument NK17a (Screenshot des als NK17 eingereichten IEEE-Standards im Netz) sowie das als NK 18 überreichte Urteil des Land- gerichts vom 16. Juni 2020 gestützt. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 31. März 2021 zuge- leitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vor- bringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt, die mit Verfügung vom 28. April 2022 und 22. Juni 2022 verlängert worden sind. - 14 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der münd- lichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug ge- nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage hat in der Sache insoweit Erfolg, dass das Streitpatent für nich- tig zu erklären ist, soweit es über den mit dem Hilfsantrag 6 verteidigten Gegenstand hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung – wie auch nach den Hilfsanträgen 1, 5 und 5a – geht jeweils über den Inhalt der ursprüng- lichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fas- sung hinaus, wie sie bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sind, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ. Dem Gegenstand des Streitpatents in erteilter Fassung – wie auch nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4 und 4a – steht jedenfalls der Nichtig- keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int- PatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ. Über Hilfsantrag 6a war in Anbetracht der erfolgreichen Verteidigung des Streitpa- tents mit Hilfsantrag 6 nicht mehr zu entscheiden. I. Zu Gegenstand und Auslegung des Streitpatents sowie zum Fachmann 1. Das Streitpatent befasst sich allgemein mit Kommunikationsnetzwerken und insbesondere mit Verfahren und Systemen zur Multicast-Datenübermittlung in Kom- munikationsnetzwerken. Multicast-Datenverkehr wird dabei lt. Streitpatent in übli- cher Weise durch Datenpakete gebildet, die für mehrere Zielgeräte bestimmt sind - 15 - und an diese weitergeleitet werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0019]). Beansprucht wird daher genauer ein Netzwerkknoten zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle in einem paketvermittelten Netzwerk. Der sog. Virtual private local area network service (VPLS) ist ein point-to-multipoint Dienst, der eine local area network (LAN) Funktionalität über Anbieter/Provider- Netzwerke emuliert. Link aggregation (LAG) ist eine Technik, durch die eine Gruppe von parallelen physischen Verbindungen zwischen zwei Endpunkten in einem Da- tennetzwerk zu einer einzigen logischen Verbindung (wird als sog. "LAG group" be- zeichnet) zusammengefasst wird. Datenverkehr, der zwischen den Endpunkten stattfindet wird lt. Streitpatent zwischen den physischen Verbindungen so aufgeteilt, dass er für die Clients/Teilnehmer, die die Daten senden und empfangen transpa- rent ist. Für Ethernet Netzwerke sei die Verbindungszusammenfassung (link aggre- gation) in Clause 43 des IEEE Standard 802.3 definiert (vgl. Streitpatent, Abs. [0002] und [0003]). Lt. Streitpatent beschreibt die US 6,510,749 (B1) ein System und ein Verfahren zur Datenübertragung über eine link aggregation. Wenn ein Datenverkehr mit mehreren Zielpunkten einem Host oder Switch zugeteilt wird, wird die Entscheidung jeden Frame zuzuteilen von jedem Egressport und nicht vom Ingressport getroffen. Im Rahmen einer link aggregation group werde der Frame, der an mehrere Ziele ge- sendet werden soll, an jeden Egressport innerhalb der genannten Gruppe versen- det. Jeder einzelne der Ports kann dann entscheiden, ob er diesen Frame erneut sendet. Wenn nein, wird der Frame verworfen (vgl. Streitpatent, Abs. [0004]). Die EP 1 713 216 A1 bezieht sich lt. Streitpatent auf einen Mechanismus zur Ver- teilungsabstimmung für die Verwaltung einer link aggregation group. In dieser Gruppe, in der eine Reihe Port-Nummern eines Netzwerkelements vereinigt sind, kann das Netzwerkelement Frames zwischen den Ports verteilen, indem es eine Verteilungsfunktion nutzt, die gemäß der Information in den empfangenen Frames arbeitet. Das Netzwerkelement kann dabei mehrere verschiedene Verteilungsfunk- tionen anwenden und zu günstiger Zeit die Verteilungsfunktion wechseln, um eine - 16 - andere Verteilung der Frames zwischen den Ports zu erzielen (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]). Nach dem Streitpatent kommen herkömmlich zwei Methoden zum Weiterleiten von Multicast-Paketen zum Einsatz, die beide nachteilig seien (vgl. Streitpatent, Abs. [0033] und [0034]): 1. Die Multicast-Pakete werden an alle Ausgabekarten einer LAG-Gruppe kopiert. Da nur eine Kopie des Multicast-Pakets an nur einem Anschluss ausgegeben werden müsse, werden die Kopien an den anderen Anschlüssen dieser LAG- Gruppe verworfen, was ineffizient gegenüber der Bandbreite vom Netzwerkkno- ten sei. 2. Die Multicast-Pakete werden immer nur an einen bestimmten Anschluss einer LAG-Gruppe kopiert, was zu einer unausgeglichenen Last an dem Anschluss führe und Schwierigkeiten bereite, wenn das Aufkommen des Multicast-Ver- kehrs die Bandbreite eines LAG-Gruppenmitglieds übersteige. Vor diesem Hintergrund formuliert das Streitpatent die Aufgabe, das Weiterleiten von Multicast-Datenpaketen an und über LAG-Gruppen zu verbessern (vgl. Streit- patent, Abs. [0006] und [0019]). Als Lösung schlägt das Streitpatent einen Netz- werkknoten gemäß der Lehre des unabhängigen Anspruchs 1 vor. 2. Patentanspruch 1 lässt sich nach der von den Parteien verwendeten Merk- malsgliederung – die auch der Senat zugrunde legt – in der maßgeblichen engli- schen Verfahrenssprache und der deutschen Übersetzung wie folgt gliedern: M Verfahrenssprache Englisch Deutsche Übersetzung lt. Streitpatent 1 A network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet- switched network, the node compris- ing: Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit ei- ner Multicast-Quelle (24) in einem paketver- mittelten Netzwerk, wobei der Knoten Fol- gendes umfasst: - 17 - 1.1 three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, drei oder mehrere physische Anschlüsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunika- tion mit anderen Knoten in dem paketvermit- telten Netzwerk, 1.1.1 the ports are grouped into multiple dis- tinct groups (32a, 32b), wobei die Anschlüsse in mehrere verschie- dene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind, 1.1.2 where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; wobei jede Gruppe einen oder mehrere phy- sische Anschlüsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindes- tens eine Gruppe zwei oder mehrere physi- sche Anschlüsse umfasst; 1.2 a first port different from the grouped physical ports connectable to the mul- ticast source (24) for receiving a mul- ticast packet therefrom having a mul- ticast destination address; and einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschlüsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu emp- fangen, das eine Multicast-Zieladresse auf- weist; und 1.3 a switching fabric (40) coupled be- tween the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschlüssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem An- schluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschlüssen ausgegeben werden, 1.4 wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wobei der Knoten dem empfangenen Multi- cast-Paket eine Kennung zuweist (54), 1.4.1 wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple dis- tinct groups in response to the identi- fier, and wobei die Vermittlungsstruktur einen einzi- gen Anschluss in jeder der mehreren ver- schiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung auswählt, und 1.4.2 wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups. wobei das Multicast-Paket über die ausge- wählten Anschlüsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird. 3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fach- richtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der technischen - 18 - Konzeption sowie Umsetzung von praxistauglichen Multicast-Kommunikationssys- temen einschließlich der dort auftretenden Fragen hinsichtlich eines „load-balan- cing“. Dabei sind ihm die maßgeblichen Standards bekannt, und er verfolgt auch die entsprechenden Neuerungen und Standardisierungsvorhaben in den einschlägigen Kommissionen seines Fachbereichs. Zudem verfügt er über entsprechende Fach- kenntnisse betreffend den Aufbau von Switchen, die in der Praxis eines Kommuni- kationssystems wesentlich von der Umsetzung des „load balancing“ betroffen sind. 4. Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale nach Patentanspruch 1 wie folgt: Es wird ein Netzwerkknoten („network node“) mit mehreren Einzelkomponenten be- ansprucht, der im Rahmen eines paketvermittelten Netzwerkes („packet switched network“) in Verbindung mit genau einer Multicast-Quelle („multicast source“) - also einer Datenquelle, die an mehrere Abnehmer in einem Netzwerk dieselben Daten versendet - betrieben wird (vgl. Streitpatent, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0027]; Merkmal 1). Damit stellt das Streitpatent auf einen Netzwerkknoten mit der Kernfunktion ab, den Datenverkehr im Sinne eines „load balancing“ vorteilhaft zu handhaben (vgl. Streit- patent, Abs. [0007] - [0011] und [0015]). Dieser Netzwerkknoten weist ≥ 3 Anschlüsse („physical ports") auf, über welche die Kommunikation mit weiteren Netzwerkknoten im genannten Netzwerk betrieben wird (Merkmal 1.1). Die Anschlüsse werden in mehrere verschiedene Gruppen („groups“) unterteilt, wobei jede einzelne Gruppe ≥ 1 physische Anschlüsse umfasst, und jeder einzelne Anschluss gemäß Merkmal 1.1.2 nur Teil einer einzigen Gruppe sein darf. Mindestens eine Gruppe weist in Folge ≥ 2 Anschlüsse auf (ausgehend von der Minimalanzahl 3; Merkmale 1.1.1 und 1.1.2). Die Gruppierung der Ports gemäß Anspruchswortlaut erfolgt dabei aber nicht zwangsläufig in LAG-Gruppen: Der Fachmann versteht unter einer LAG-Gruppe die logische Verbindung mehrerer physikalischer Verbindungen zwischen zwei End- punkten (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]: „Link aggregation (LAG) is a technique by - 19 - which a group of parallel physical links between two endpoints in a data network can be joined together into a single logical link (referred to as a "LAG group“).“). Der Anspruch enthält keine Angaben dazu, dass die Gruppierung gemäß den Endpunk- ten erfolgen soll. Somit können LAG-Gruppen allenfalls als eine Ausführungsform der anspruchsgemäßen Gruppierung verstanden werden und der erteilte An- spruchsgegenstand ist nicht auf LAG-Gruppen beschränkt. Diese Auslegung wird durch das kennzeichnende Merkmal des erteilten Patentanspruchs 10 gestützt, da erst die Ausführungsform gemäß Patentanspruch 10 die o.g. Gruppen als LAG- Gruppen spezifiziert. Hierauf kommt es aber nicht an, da der im Verfahren von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin genannte Stand der Technik ohnehin Gruppen im Sinne von LAGs lehrt. Der Netzwerkknoten weist einen als ersten Anschluss („first port“) bezeichneten An- schluss auf, der sich von allen anderen physischen Anschlüssen, die Gruppen zu- geordnet werden, unterscheidet und zwar dergestalt, dass er mit der Multicast- Quelle verbunden werden kann, um von dieser ein Multicast-Datenpaket („multicast packet“) zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse („multicast destination address“) enthält (vgl. Streitpatent, Figur 1 links; Merkmal 1.2). Damit wird der „first port“ jedoch nicht auf einen rein physikalischen Port beschränkt. Bei der Multicast-Quelle handelt es sich um eine Datenquelle, deren Datenpakete im Endergebnis jeweils zu mehreren Empfängern weitergeleitet werden sollen, je- doch hier zunächst einmal am ersten Anschluss in den Netzwerkknoten empfangen werden. Die Weiterleitung resp. die Verteilung erfolgt dann über auf Sender- und Empfängerseite (zum einen innerhalb des Netzwerkknotens und zum anderen au- ßerhalb auf Seiten des jeweiligen Empfängers) vorhandene „ports“, zwischen denen eine Datenverbindung hergestellt/aktiviert werden kann. Die Datenpakete, die ver- sendet werden, enthalten i.d.R. im Header eine Adressierung, an welchen Empfän- ger sie versendet werden sollen, und zwar vor Eintritt in den Netzwerkknoten und/o- der nachdem diese innerhalb des Netzwerkknotens aufgrund der Verbindungsinfor- mationen über die vorhandenen Gruppierungen auf Basis bestimmter Kriterien er- mittelt und dem Datenpaket beigegeben wurde. Die Merkmalsformulierung, dass - 20 - ein Multicast-Datenpaket eine „multicast destination address“ aufweist, ist daher nicht so zu verstehen, dass lediglich eine Zieladresse angegeben ist, sondern dass aus dieser Angabe - auf dem Sendeweg - alle Adressen, an die dieses Paket letzt- lich gelangen soll, entwickelt werden (können), ansonsten wäre es auch nicht als Multicast- sondern als Unicast-Paket anzusprechen. Der Netzwerkknoten weist ferner eine sog. Vermittlungsstruktur („switching fabric“) auf, die zunächst nur insoweit anspruchsgemäß festgelegt ist, dass sie zwischen dem genannten ersten Anschluss („first port“) und die gruppenzugehörigen anderen physischen Anschlüsse gekoppelt („coupled“) ist. Ob im Netzwerkknoten ggf. wei- tere Zwischenbausteine vorhanden sind, bleibt hier offen. Die Funktionalität der Ver- mittlungsstruktur ist die Vermittlung von Datenpaketen, die an dem ersten An- schluss oder einem nicht weiter definierten anderen Anschluss empfangen werden, um von ≥ 1 anderen Anschlüssen weiterversendet zu werden (vgl. Streitpatent, Fig. 1, Mitte; Merkmal 1.3). Diese „switching fabric“ stellt die Einheit dar, die die Zuord- nung der jeweiligen Verbindung des entsprechenden Kanals für das Senden eines bestimmten Datenpakets zu einem einzigen konkreten Empfänger bei einem Uni- cast-Paket oder zu mehreren Empfängern bei einem Multicast-Paket durchführt (vgl. Adressierung: Merkmal 1.2). Gemäß Streitpatent, Absätze [0020] bis [0023], hat die Vermittlungsstruktur die Aufgabe, ggf. Multicast-Pakete zu duplizieren und die Repliken / Kopien an die multiplen Empfänger weiterzuleiten (dort: „The fabric duplicates the multicast packet when necessary (i.e., when the packet should be forwarded to multiple LAG groups), and forwards a single copy of the packet to each LAG group.“). Der beanspruchte Netzwerkknoten weist dem von ihm empfangenen Multicast-Da- tenpaket eine Kennung zu, die ohne wörtliche und explizit inhaltliche Offenbarung dieser Begrifflichkeit im Streitpatent im Anspruch 1 als „identifier“ bezeichnet wird (vgl. auch die Ausführungen zu Merkmal 1.2 sowie unter Abschnitt 4), wobei im Anspruch auch nicht weiter definiert wird, wie diese Kennung gebildet wird (Merkmal 1.4). Somit wird dem Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet die Mög- - 21 - lichkeit gegeben, die beanspruchte Kennung – bspw. wie üblich – entweder verbin- dungsbasiert oder adressbasiert umzusetzen. Der Fachmann entnimmt dem Streit- patent jedoch lediglich eine adressorientierte Kennung (vgl. Streitpatent, [0039], Stichwort: „virtual addresses“) in Form der Begrifflichkeit des „fabric multicast iden- tification (FMID) value“, wobei die (virtuelle) adressorientierte Kennung basierend auf beliebigen Header-Feldern des Pakets gebildet werden kann, wobei auch – ohne darauf beschränkt zu sein – „reale“ Adressen entsprechend den IP Header- Feldern und MAC-Adressen dazuzählen (vgl. Streitpatent, Abs. [0040]). Das Streit- patent führt zu der FMID in der Beschreibung in den Absätzen [0011] bis [0014] und zusätzlich im Rahmen der Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0020] und [0039] bis [0062] aus. Der Fachmann entnimmt diesen Fundstellen, dass die einem Paket zugewiesene Kennung jeweils nur mit einem einzigen in einer LAG gruppierten Aus- gangsport des Netzwerkknotens assoziiert ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Auf Basis der Offenbarung im Streitpatent gilt, dass für jedes Multicastpaket glei- chen Nutzdateninhalts (z.B. für „copies“) nicht zwangsläufig nur ein einziger Iden- tifier existiert, und dass mehrere unterschiedliche Gruppen (denen auch unter- schiedliche FMIDs innewohnen), die inhaltlich dasselbe Multicast-Datenpaket erhal- ten sollen, eine Kopie / ein Exemplar des entsprechenden eingegangenen bekom- men, wobei darauf geachtet werden kann, dass dies optimiert geschieht. Die Kennung bewirkt, dass die Vermittlungsstruktur einen einzelnen Anschluss („single port“) aus jeder der vorhandenen Gruppen auswählt und das Multicast-Da- tenpaket für die einzelnen Gruppen in Folge über den jeweils ausgewählten Port ausgegeben wird (vgl. Streitpatent, Figur 1 Mitte und rechts, Absatz [0011], „forward the single copy to the port associated with the allocated FMID value.“; Merkmale 1.4.1 und 1.4.2). Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst im Merkmal 1.4 nur das emp- fangene Originalpaket, welchem eine Kennung bzw. ein Identifier zugeordnet wird, und schweigt hinsichtlich der Repliken / Kopien und deren zugewiesenen Kennun- gen. Eine Replik hat zumindest einen vom Identifier des Originalpakets abgeleiteten - 22 - aber dennoch ggf. modifizierten Identifier, um immer noch Merkmal 1.4.1 zu erfüllen (dort: „in response to the identifier“). Gemäß den Ausführungsbeispielen im Streit- patent, Absätze [0020] und [0058], weist die „ingress card“, d.h. die „line card“, über welche das Multicast-Paket empfangen wird, z.B. dem empfangenen Paket die FMID in der Form einer LC-FMID („Iine card FMID“) zu und leitet es an die Vermitt- lungsstruktur (Fabric) weiter. Die Vermittlungsstruktur repliziert ggf. das empfan- gene Multicast-Paket (vgl. Streitpatent, Abs. [0009], „the switching fabric is config- ured to duplicate the data packet and to forward a copy of the data packet to only one of the line cards serving each of the subsets,“). Gemäß Streitpatent, Absätze [0058] und [0059], unterstützt die Vermittlungsstruktur, welche die empfangenen Multicast-Pakete dupliziert, unter Umständen nur C-FMIDs („central FMID“) mit ei- ner geringeren Bit-Auflösung, so dass zum einen die LC-FMID des empfangenen Multicast-Pakets entsprechend dezimiert wird und zum anderen den Repliken/Ko- pien ebenfalls nur eine C-FMID zugeordnet wird, wobei – bedingt durch die Dezi- mierung - mehrere LC-FMIDs einer C-FMID zugeordnet werden und wobei aufgrund der Mehrdeutigkeit in der Vermittlungsstruktur überflüssige Repliken/Kopien erzeugt werden (dort: „superfluous copies“), welche letztendlich an die Ausgangskarten („e- gress cards") weitergeleitet werden. Nach Auffassung des Senats sind jedoch aufgrund der Allgemeinheit des Begriffs „identifier“ gemäß Patentanspruch 1 auch andere Realisierungen als (virtuell) ad- ressbasierte Kennungen in der Form einer FMID für den Fachmann denkbar und selbstverständlich mit umfasst. Neben der bereits oben genannten verbindungsori- entierten Kennung würde genauso ein für jedes empfangene Multicast-Paket inkre- mentierter Zähler dem Anspruchswortlaut genügen, wobei dem empfangenen Mul- ticast-Paket der aktuelle Zählerstand als Kennung / Identifier zugewiesen wird, und wobei eine Zuweisung auf einen einzigen Ausgangsport einer LAG-Gruppe bspw. zufällig, „round robin“ oder mittels einer Modulo-Bestimmung erfolgt, auch wenn eine solche Realisierung im Gegensatz zu verbindungs- bzw. adressorientierten Kennungen eine Ausgabe sämtlicher Pakete einer Session stets auf dem gleichen Ausgangsport und somit eine Zustellung der Pakete beim Empfänger in der richti- gen Reihenfolge nicht garantiert. Zumindest bei „round robin“ oder bei einer Modulo- - 23 - Bestimmung läge eine Assoziierung zwischen Kennung und Ausgangsport des Switches vor, bei einer zufälligen Zuweisung nicht. Eine zeitgleiche Versendung eines Multicast-Pakets und all seiner Kopien / Repli- ken wird durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht umfasst, da nach dem Verständnis des Fachmanns der Zeitpunkt des Versendens eines Pakets durch eine jeweilige Ausgangskarte in Richtung des Empfängers stets von deren Auslastung, d.h. vom Füllstand ihres Ausgangs-Puffers, sowie von der verfügbaren Bandbreite (bspw. mit oder ohne Link-Aggregation) abhängt. Darüber hinaus wäre ein sequen- tielles Abarbeiten des Multicast-Pakets und seiner Repliken im Netzwerkknoten ebenfalls anspruchsgemäß. II. Zur erteilten Fassung Das Streitpatent ist in seiner erteilten Fassung für nichtig zu erklären, weil sein Ge- genstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ. Zudem steht dem Gegen- stand des Streitpatents in erteilter Fassung der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stamman- meldung hinaus (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ). Eine als „identifier“ bezeichnete Begrifflichkeit, wie sie in dieser Allgemeinheit mit der Merkmalsgruppe 1.4 des Streitpatents und in deren Wirkzusammenhang mit den übrigen Merkmalen beansprucht wird, ist zwar weder in den ursprünglichen An- - 24 - meldeunterlagen noch in der Stammanmeldung ursprünglich offenbart; die genann- ten Unterlagen weisen einen derartigen Begriff per se nicht auf, dieser ist jedoch im gegebenen technischen Zusammenhang für den Fachmann aus sich heraus ver- ständlich. Denn das Fachwissen des Fachmannes im vorliegenden technischen Umfeld - wie es sich letztlich auch im Verfahren genannten Stand der Technik zeigt - setzt Netz- werk-Switche in der Praxis zur Weiterleitung von Datenpaketen entweder mit einer verbindungsorientierten oder einer adressorientierten Kennung – resp. in beiden Fällen einem als „identifier" bezeichenbaren Mittel – um. Hierbei wird entweder eine physikalische Verbindung zwischen dem Knoten, der Quelle und dem Ziel zunächst gelernt und es werden für diese Verbindung im Switch Zustandsvariablen vorgehal- ten, oder mit einem so genannten adressorientierten „identifier“, der z.B. eine Kom- bination aus Headerinformationen eines weiterzuleitenden Datenpakets umfasst bzw. aus diesen abgeleitet wird, und etwa die QueII- und/oder Zieladresse dessel- ben umfassen kann, beispielsweise über eine vorgehaltene Mapping-Tabelle auf gegebene LAGs bzw. deren Ausgangsports zugegriffen. Das Streitpatent lehrt eine (virtuelle) adressbasierte Kennung (in Form des dortigen „FMID“; vgl. Streitpatent, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0039] - [0053], „virtual addresses called fabric multicast IDs (FMIDs).“). Verbindungsorientierte Kennungen werden dort nicht offenbart, sind aber durch den erteilten Wortlaut einer lediglich als „identifier“ bezeichneten Begrifflichkeit, die per se sogar eine beliebige Ausgestaltung einer Kennung (wie bspw. einen zugewiesenen Zählerwert) zulässt - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - für den Fachmann mit umfasst. Daher ist im gegebenen technischen Kontext diesem in Rahmen des Anspruchs genannten Begriff zwangs- läufig auch der weite Bedeutungsumfang, der zumindest sowohl verbindungs- als auch adressbasierte Kennungen umfasst, zugrunde zu legen, was so jedoch nicht ursprungsoffenbart ist. - 25 - Folglich ist der mit dem erteilten Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand als über die mit den genannten Ursprungsunterlagen offenbarte technische Lehre hinausge- hend anzusehen. 2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zudem gegenüber der Lehre der Druckschrift NK13 (US 7,023,797 B2) nicht patentfähig, da er mit sämtli- chen Merkmalen aus dieser Druckschrift bekannt und demnach nicht neu ist (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ). Der Senat sieht in der genannten Druckschrift – analog zum Streitpatent - einen multicastfähigen Port-mask-based Switch verwirklicht, der basierend auf dem Map- ping eines „identifiers“ im Sinne des Streitpatents (dort: „aggregation code“, „index to an aggregation table“, „information from which a number can be derived“) auf eine Port-Maske (dort: „aggregation mask AND forwarding mask“ = „output mask“) arbei- tet. Derselbe „identifier“ (letztlich eine einheitliche Kennung) gilt hier für sämtliche LAGs (vgl. NK13, Fig. 3 i. V. m. Sp. 4 Z. 40 - 62). Ein Port-Mask-based-Switch weist neben der Aggregation Mask, umfassend jeweils einen einzigen selektierten Port pro Aggregation/LAG, ebenfalls eine Forwarding Mask auf, welche das Weiterleiten eines Pakets (ein Original sowie seine Repliken) an die verschiedenen Output-Port- LAGs beschreibt, wobei beide genannte Masken UND-verknüpft werden, um für alle von einem Multicast-Paket betroffenen LAGs jeweils die zu verwendenden Output- Ports gemäß der Output Mask zu erIangen (vgl. NK13, Sp. 1, Z. 27 - 63 und Sp. 6, Z. 19 - 33). Im Einzelnen sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 der Druckschrift NK13 wie folgt zu entnehmen: 1. A network node for use with a multicast source in a packet-switched network, the node comprising: vgl. Fig. 1 („network device 110“; „INPUT 102“) und Sp.1, Z. 15 - 43 („frame“, „multicast transfer“) - 26 - 1.1 three or more physical ports for communicafing with other nodes in the packet-switched network 1.1.1 the ports are grouped into multiple distinct groups 1.1.2 where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; vgl. Fig. 1 u.a. „network devices 110, 122, 132“, „link aggregation group 120, 130“ mit einzelnen „physical links 120a+b, 130a-d;“ und. Fig. 3 u.a. „LAG1“, „LAG2“ 1.2 a first port different from the grouped physical ports connectable to the mul- ticast source for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and vgl. Fig. 1 (Verbindung von „INPUT 102“ zum „network device 110“) i.V.m. Sp. 1, Z. 15 - Sp.2, Z. 7 („frame“, „multicast transfer“, „Forwarding Mask“, „Aggregation Mask“, insb.: „… an aggregation code (such as a numerical value) is derived based on the data frame that is to be forwarded.“) und Fig. 3 u.a. „Frame 302“ 1.3 a switching fabric coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, vgl. 1, 1.1.1, 1.2 i.V.m. Fig. 1, insb. „network device 110“, „link aggregation group 120, 130“ mit einzelnen „physical links 120a+b, 130a-d“ und Sp. 3, Z. 62: „In one embodiment, network device 110 is a switch.“ 1.4 wherein the node assigns an identifier to the received multicast packet, vgl. Sp. 1, Z. 56 - 63 („In one current method of distributing data frames in a port mask-based switching engine, an aggregation code (such as a numeri- cal value) is derived based on the data frame that is to be forwarded. The aggregation code is then used as an index to an aggregation table. The ag- gregation table provides a port to which the frame is to be sent on each ag- gregated link for each aggregation code.“; Unterstreichung hinzugefügt)) da- bei ist unschädlich (vgl. Auslegung), ob so einem empfangenen Multicast- - 27 - Datenpaket eine einheitliche Kennung für alle LAGs zugewiesen wird und Fig. 3 „block 304“, „Index“ i.V.m. Sp.4, Z. 9 – 62 1.4.1 wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple dis- tinct groups in response to the identifier, and vgl. Sp.1, Z. 60 - 63 und Fig.3 sowie Sp.4, Z. 9 - 62 („an input 302 includes information from which a number can be derived. …The numbers are then used as an index to a table 306 which includes information to determine to which physical link of a link aggregation group the input 302 should be sent.“) 1.4.2 wherein the multicast packet is output via the selected ports in each of the multiple distinct groups. vgl. Sp.1, Z. 52 - 63 und Fig. 3 sowie Sp. 4, Z. 9 - 62 i.V.m. Fig. 4 und Sp.6, Z.19-35 Anders als die Beklagte, sieht der Senat nicht, dass die Druckschrift NK13 keine streitpatentgemäße Darstellung einer „identifier“-basierten Zuordnung von LAG- Gruppen im Multicast-Modus zeigt. Zwar zeigt das vereinfachte Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 dieser Druckschrift (vgl. NK13, Sp. 5, Z. 23 – 25, „The table of FIG. 4 is shown for its relative simplicity of description.“) tatsächlich nur ein Verarbeiten eines unicast-Pakets, wobei die „Forwarding mask“ (vgl. NK13, Sp. 6, Z. 25 ff (u.a. Tabelle)) nur eine Empfängerad- resse hat (nur „link aggregation group #2“) und daher auch nur an einen Port (Port „e“ der LAG-Gruppe #2) ausgegeben wird. Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits durch den „Legacy“-Fall gemäß Aus- führungsbeispiel NK13 Figur 3 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 40 bis 62 sowie gleicherma- ßen durch die Beschreibungseinleitung „Background“ der NK13 gemäß Spalte 1, Zeile 26 bis Spalte 2, Zeile 7 umfasst wird. Insbesondere entnimmt der Fachmann der Lehre der NK13 an mehreren Stellen explizit, dass die Forwarding Mask des dort beschriebenen Switches auch mehr als einen einzigen Eintrag haben kann und dass somit ein Multicast-Paket parallel an mehrere LAG-Gruppen weitergeleitet wird, vgl.: - 28 - · Beschreibungseinleitung NK13 „Background“, Spalte 1, Zeilen 31 bis 35 (dort: „In many cases, the destination of a data frame may be more than one, but less than all of the ports of the switch. This type of multicast data transfer …) sowie Spalte 1, Zeilen 50 bis 55 (dort: „For each aggregate group selected for forward- ing, a frame should be output to one and only one link. In a port mask-based Switch, this is done by combining two port masks: a Forwarding Mask, which indicates which aggregate group(s) to output the frame to, and an Aggregation Mask, which indicates which port in each aggregate to use.“). · Ausführungsbeispiel Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 60 bis 63 (dort: „Network device 110 is a type of network device that includes means for forwarding an input 102 to one or more other network devices.“). · Ausführungsbeispiel Figur 3 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 60 bis 63 (dort: „Another operation typically associated with a network switch can determine which of the multiple link aggregation groups are to receive the input.“, Plural, Hervorhe- bung/Unterstreichung hinzugefügt). In der Druckschrift NK13 handelt es sich beim dortigen Input offensichtlich um einen Frame oder ein Datenpaket, dem eine Kennung bzw. ein Identifier zugeordnet wird, und der an jeweils einen einzigen Port in den entsprechenden multiplen LAG-Grup- pen auszugeben ist (vgl. NK13, Sp. 4, Z. 21 – 24, „It should be noted that while an input can be referred to herein as a frame, packet, or datagram, it is the data pre- sented on the input that is forwarded amongst the network devices.“, Fig. 2 i. V. m. Sp. 4 Z. 27 - 28, „Typically, an input such as a frame 202 includes information from which a number can be derived.“, Fig. 3 i.V.m. Sp.4 Z. 42 – 43, „In FIG. 3, an input 302 includes information from which a number can be derived.“). Darüber hinaus liest der Fachmann in der Gesamtschau der Druckschrift NK13 hin- sichtlich des unicast-Beispiels gemäß Figur 4 zwanglos mit, dass stattdessen bei einem Multicast-Paket adressiert an Empfänger an Ports, welche sowohl zu der link aggregation group #1 als auch zu der gemäß #2 gehören, die Forwarding Mask gemäß Tabelle NK13, Spalte 6, Zeile 29 auch für die link aggregation group #1 lau- - 29 - ter „1“ umfassen würde. In diesem fiktiven Fall wird das Paket dann selbstverständ- lich ebenfalls am physikalischen Port „c“ der link aggregation group #1 und nicht nur – wie im als vereinfachtes Berechnungsbeispiel dienenden unicast Fall gezeigt - am physikalischen Port „e“ der link aggregation group #2 ausgegeben werden. Der Fachmann entnimmt dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 die UND-Verknüp- fung der Aggregation Mask mit der Forwarding Mask zum Bestimmen der Output Mask (vgl. NK6 Sp. 6, Z. 18-33, „the aggregation mask calculated above can taken together with a forwarding mask of the switch and a Boolean AND operation can be performed on the aggregation mask and the forwarding mask to calculate an output mask.“) Auch die Argumentation der Beklagten, dass gemäß dem Ausführungsbeispiel aus der Figur 4 mit multiplen Aggregationsmethoden einem Input bzw. empfangenen Frame unterschiedliche Kennungen bzw. unterschiedliche Identifier zugewiesen werden würden (vgl. NK13, Sp. 6, Z. 12 – 15, dort: „Agg. Code 1“, „Agg. Code 3“), greift nicht. Denn das - völlig ausreichende - Ausführungsbeispiel für den Legacy- Fall mit einer einzigen Aggregations-Methode gemäß NK13, Figur 3 erfordert nur einen einzigen Identifier, um in der Aggregationstabelle die relevante Zeile für die Bestimmung der Aggregations-Maske zu selektieren (dort: „In FIG. 3, an input 302 includes information from which a number can be derived … The numbers are then used as an index to a table 306 which includes information to determine to which physical link of a link aggregation group the input 302 should be sent.“). Daher er- achtet es der Senat auch als unerheblich (vgl. Auslegung), ob einem empfangenen Multicast-Datenpaket eine einheitliche Kennung für alle LAGs zugewiesen wird, bzw. ob sämtliche Kopien/Repliken des Multicast-Datenpakets dieselbe Kennung des empfangenen originalen Multicast-Pakets zugewiesen wird. 3. Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche nicht isoliert verteidigt, be- dürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit dem sich nicht patentfähig erweisen- den Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung des Streitpatents sind auch darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 der erteilten Fassung des Streitpatents für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat - 30 - noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu ei- ner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsver- fahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Senso- ranordnung). III. Zu den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5 und 5a In keiner der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5 und 5a kann die Beklagte das Streitpatent erfolgreich verteidigen. Denn der Gegenstand des Streitpatents mit den verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 5 und 5a geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung hinaus, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ. Dem Gegenstand der mit den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4 und 4a verteidigten Anspruchsfassungen des Streit- patents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ. 1. Zu Hilfsantrag 1 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fassung hinaus und erweist sich zudem gegenüber der Lehre der Druckschrift NK13 (US 7,023,797 B2) als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 1.1 Auf der Grundlage der Gliederung gemäß erteilter Fassung aufbauend, kann der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zur erteilten Fassung fett und durchgestrichen hervorgehoben): - 31 - M Merkmalstext in Englisch 1 1.11 three four or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, 1.1.1 1.1.21 wherein each group is configured as a Link Aggregation (LAG) group and comprises one two or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; 1.2 1.31 a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped phys- ical ports for switching multicast packets received at one port to be output by one two or more other ports, 1.41 wherein the node assigns (54) an identifier identification value to the received multicast packet, 1.4a1 wherein the identification value is selected from a range of possible val- ues, each value being associated with one of the ports in each of the groups, 1.4.11 wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier identification value, and 1.4.21 wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups. wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the identification value. 1.2 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht bereits mit der Verwendung der Bezeichnung „identification value“ über den Inhalt der ur- sprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fassung hinaus. Mit der neu eingeführten Begrifflichkeit „identification value“, die den beanspruchten „identifier“ der erteilten Fassung ersetzt, ist derselbe Mangel verbunden, wie er im Rahmen des Abschnittes II.1 für den dortigen „identifier“ abgehandelt wurde. Auch diese Begrifflichkeit führt damit zu einer unzulässigen Erweiterung. Zur Begründung - 32 - wird vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen zur Merkmalsgruppe 1.4 dort verwiesen. Auch der Hinweis der Beklagten, dass die Änderungen betreffend den „identification value“ und wie er ausgeführt werde und die Offenbarung hierzu sich in der NK2 Seite 2 Zeile 35 bis Seite 3 Zeile 4 befänden, verhilft nicht weiter. Denn die seitens der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung genannte Offenbarungs- stelle stützt die Begrifflichkeit „identification value“, die in der ursprünglichen Anmel- dung NK2 lediglich einen „fabric multicast identification (FMID) value“ – also eine (virtuell) adressbasierte Kennung - offenbart, ebenso wenig, wie sie dies für den erteilten „identifier“ vermag. Die Begrifflichkeit „identification value“ findet sich ausgehend vom Merkmal 1.41 ebenfalls in den drei Folgemerkmalen des Hilfsantrages 1 in Form von Präzisierun- gen (diesen Begriff mit einschließend und weiter ausgestaltend). Nach Auffassung des Senats grenzt das Merkmal 1.4a1 betreffend einen eingeschränkten Wertebe- reich sowie eine Assoziierung mit einem Ausgangsport, den „identification value“ jedoch nicht hinreichend bspw. gegenüber einem Zähler mit „round robin“-Zuwei- sung bzw. mit einer modulo-Zuweisung eines LAG-Ports ab. 1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zudem ge- genüber der Lehre der Druckschrift NK13 (US 7,023,797 B2) nicht patentfähig, da er gegenüber der Lehre dieser Druckschrift nicht neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ). Zu den im Vergleich zur erteilten Form unveränderten Merkmalen wird auf die ent- sprechenden Ausführungen in Abschnitt II.2 verwiesen. Der darüber hinaus neue technische Sachgehalt der übrigen Merkmale 1.11, 1.1.21, 1.31, 1.4a1 und 1.4.21 ist ebenfalls aus der Druckschrift NK13 bekannt; im Einzelnen: Der dortige Netzwerkknoten („network device 110“) weist in einem dem Streitpatent vergleichbaren technischen Umfeld mehr als vier physische Anschlüsse auf (vgl. NK13, z.B. Fig. 1 Bezugszeichen 120, 130 i.V.m. Sp. 4, Z. 5 – 25; Merkmal 1.11), - 33 - die auch unterschiedlichen LAG-Gruppen zuzuordnen sind, die jeweils mindestens zwei physische Anschlüsse aufweisen (vgl. NK13, Fig. 1, 3 und 4 i.V.m. Sp. 4, Z. 5 – 25; Merkmal 1.1.21). Dass Multicast-Pakete, die an einem physischen Port empfangen werden, jeweils an zwei oder mehreren anderen Ports ausgeliefert werden, stellt eine Selbstver- ständlichkeit dar, da es sich sonst nicht um Multicast sondern um Unicast handeln würde. Eine solche Umsetzung ist der NK13 jedoch ebenfalls zu entnehmen, indem der Fachmann die Einfachheit der mit den Figuren 3 und 4 gewählten Zuordnungs- beispiele (wie bereits in Abschnitt II.2 ausgeführt) vermerkt und in seine Betrachtun- gen einbezieht, und so erkennt, dass die Forwarding Mask auch mehr als einen Eintrag über beide LAG-Gruppen 1 und 2 enthalten kann und er damit über zwei Ausgangsanschlüsse verfügt (vgl. NK13, Fig. 3 i.V.m. Sp. 1, Z. 53 – 55 und Sp. 4 Z. 60 - 62; Merkmal 1.31). Die Auswahl der beanspruchten Kennung aus einer Reihe von möglichen Werten, die jeweils mit einem der Ports der LAG-Gruppen verknüpft sind, ist ebenfalls aus der Druckschrift NK13 bekannt. Dort wird gemäß Figur 3 ein bestimmter Aggregati- ons-Code aus einem möglichen Bereich (im dortigen Beispiel der Index mit Wer- tebereich 0 bis 7) ausgewählt, wobei jeder der eben genannten Werte mit einem Ausgangsanschluss pro LAG-Gruppe assoziiert ist, da für jeden Aggregation-Code pro LAG-Gruppe jeweils nur ein aktiver Ausgangsanschluss vorgesehen ist (vgl. NK13, Sp. 4, Z. 42 - 49; Sp. 5, Z. 62 - 65 i.V.m. Fig. 3 und 4 und Sp. 5, Z. 43 – 45; Merkmal 1.4a1). Das noch verbleibende Merkmal, dass das Multicast-Paket nur an einem der physi- schen Ports ausgegeben wird, die in Verknüpfung mit der Kennung ausgewählt wer- den, ist ebenfalls aus der NK13 bekannt (vgl. NK13, Fig. 1, 3 und 4 i.V.m. Sp.1, Z. 56 – 63, Stichwort: „aggregation code“). Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift NK13 bekannt und der so verteidigte Gegenstand ist nicht neu. - 34 - 2. Zu Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht zwar nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie den Inhalt der Stamman- meldung hinaus; er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 2.1 Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 1 aufbauend, kann der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 1 fett hervorgehoben), dass zwischen den Merkma- len 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41, 1.4a1 und 1.4.11, 1.4.21 das aus dem Unter- anspruch 5 stammende Merkmal 1.4a2 and wherein the identification value is based on a value of an header field in the multicast packet, and the header field is associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field, eingefügt wird. 2.2 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem „hoch- gezogenen“ Unteranspruch 5, für die die Beklagte erstmals in der mündlichen Ver- handlung auf derer Offenbarung in der NK 2 Seite 10 Zeilen 3 ff. hinweist, weist im Gegensatz zum Patentanspruch 1 des vorausgegangenen Hilfsantrages 1 nun die im Rahmen des Abschnittes III.1.1 zur unzulässigen Erweiterung aufgeführten und abgehandelten Mängel nicht mehr auf und ist demnach zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ). Im Ergebnis zeigt der anspruchsgemäße „identification value“ gemäß Merkmal 1.4a2 – unabhängig von seiner Benennung – jetzt die Eigenschaften einer (virtuel- len) adressbezogenen Kennung i.S.d. FMIDs gemäß Streitpatent, da er auf Header- Feldern basiert, und dabei insbesondere auf dem IP-Feld oder auf dem MAC-Feld. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht daher nicht mehr - 35 - über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. 2.2 Jedoch ist auch das hier neu hinzugetretene Merkmal 1.4a2 ebenfalls aus der Druckschrift NK13 bekannt. Auch dort wird eine Kennung aus einem Header-Feld eines Multicast-Pakets gewonnen und das Header-Feld mit einem IP- oder MAC- Feld assoziiert (vgl. NK13, Sp. 4, Z. 66 bis Sp. 5, Z. 10 und Sp. 5, Z. 43 - 45; Merkmal 1.4a2). Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entsprechen- den Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht neu. 3. Zu Hilfsantrag 2a Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a geht zwar nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie den Inhalt der Stamman- meldung hinaus; er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). Der Senat teilt die Bedenken der Klägerin, dass die Stellung dieses Hilfsantrags – wie auch der weiteren erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsan- träge 3a, 4a und 5a – ohne erkennbare und nach Ablauf aller für einen ergänzenden Vortrag gesetzten Fristen verspätet im Sinn von § 83 Abs. 4 PatG erfolgt sein könnte. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des auch von der Klägerin in der münd- lichen Verhandlung vorgebrachten Umstands, dass ggf. nicht alle Auswirkungen der mit der in den „a-Hilfsanträgen“ formulierten Ergänzung ohne eingehende Prüfung unmittelbar nachvollzogen werden können. Allerdings ist offensichtlich - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen hat -, dass das mit den „a-Hilfsanträgen“ ergänzte Merkmal aus dem Unteranspruch 6 der er- teilten Fassung stammt und auch in der NK2 offensichtlich (siehe dort Seite 10 Zeile 3ff., Seiten 19 und 20 item 10 sowie Seite 3 Zeile 13 ff.) zu finden ist. - 36 - Da der Senat die aus Unteranspruch 6 stammende Ergänzung einer Prüfung für zugänglich hält, werden die Bedenken hinsichtlich der späten Antragstellung hint- angestellt. 3.1 Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 2 aufbauend, kann der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a wie folgt (nach den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41, 1.4a1, 1.4a2, 1.4.11, 1.4.21) ergänzt werden (Änderungen im Ver- gleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 2 fett und durchgestrichen hervorgehoben) um das Merkmal: 1.52a Identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet and the header field is associated with the Internet Pro- tocol (IP) field or the Media Access Control MAC-field, 3.2 Der Senat hat zwar – wie auch beim vorangegangenen Hilfsantrag 2 - keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a. Zur Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Abschnittes III.2.2 verwiesen. Jedoch kann auch das hier neu hinzugetretene Merkmal 1.52a vor dem Hintergrund der Druckschrift NK13 keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet ist wohlvertraut mit der Maßnahme, mittels einer Hashing-Funktion Header-Daten schnell und effektiv weiterzuverarbeiten und entsprechend zu nutzen. Zum Beleg dieses Fachwissens wird auf die Druckschrift NK14 verwiesen, die genau solches im gleichen technischen Kontext wie das Streit- patent lehrt (z.B. vgl. NK14, Abs. [0023] und [0041]). Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entsprechenden Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 37 - 4. Zu Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht zwar ebenfalls nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus; auch er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 4.2 Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 2 aufbauend, kann der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 2 fett hervorgehoben), dass nach den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41, 1.4a1, 1.4a2, 1.4.11 das Merkmal 1.4.23 wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the identification value, so as to balance a traffic load within the group. angefügt wird. 4.2 Der Senat hat – wie auch bei den vorangegangenen Hilfsanträgen 2 sowie 2a - keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Zur Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Ab- schnittes III.2.2 verwiesen. Darüber hinaus stützt auch die von der Beklagten erstmals in der mündlichen Ver- handlung genannte Offenbarungsstelle für die Lastverteilung in einer LAG-Gruppe (in der NK2 Seite 2 Zeile 14 und Zeile 28 sowie Seite 18 item 1 und 3) den Wortlaut des Merkmals 1.4.23; dieses selbst ist somit ebenfalls zulässig. Jedoch ist auch das hier neu hinzugetretene Merkmal 1.4.23 ebenfalls bereits aus der Druckschrift NK13 bekannt. Auch dort wird die Portzuweisung zum Zwecke eines „load balancing“ – also der Verteilung der Datenlast - innerhalb einer LAG- Gruppe genutzt (vgl. NK13, Sp. 4, Z. 18 – 21, „For instance, as inputs are forwarded through the system, they should be distributed among the multiple physical links in - 38 - order to most efficiently utilize the bandwidth.“ und Sp. 1, Z. 46 – 49, „When link aggregation is employed, the forwarder should attempt to distribute the load evenly over each set of aggregated output links (the set composing a single "logical port).“; Merkmal 1.4.23). Dabei mag dahinstehen, ob sich diese reine Zweckangabe im An- spruch in räumlich-körperlichen Merkmalen für einen Netzwerkknoten manifestiert. Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entsprechenden Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht neu. 5. Zu Hilfsantrag 3a Bedenken hinsichtlich der späten Antragstellung erst in der mündlichen Verhand- lung hintangestellt, führt Hilfsantrag 3a dennoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3a mit Aufnahme des ursprünglichen Un- teranspruchs 6 geht zwar nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterla- gen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus; er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 5.1 Im Gegensatz zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a wird das neu aufgenommene „hashen“ von Headerdaten allerdings nicht in Form einer eigenen Merkmalsformulierung sondern durch das Ergänzen des Wortes „hashed“ im Rah- men des bisherigen Merkmals 1.4a2 angegeben, woraus das nunmehrige Merkmal 1.4a3a entsteht. Somit ergibt sich auf der Grundlage der Gliederung gemäß Hilfsantrag 3 folgende Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3a (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 3 fett und durchgestrichen hervorgehoben), dass zwischen den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41 und 1.4a1 sowie den Merkmalen 1.4.11 und 1.4.21 das Merkmal - 39 - 1.4a3a wherein the identification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet and the header field is associated with the Internet Pro- tocol (IP) field or the Media Access Control MAC-field, eingefügt wird. 5.2 Der Senat hat – wie auch beim vorangegangenen Hilfsantrag 3 - keine Be- denken hinsichtlich der Zulässigkeit. Zur Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Abschnittes III.2.2 verwiesen. Auch das hier neu hinzugetretene Merkmal 1.4a3a kann vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift NK13 keine erfinderische Tätigkeit begründen. Zur Begrün- dung wird auf die Ausführungen unter III.3.2 verwiesen, da es sich beim Merkmal 1.4a3a letztlich um das inhaltsgleiche Merkmal zum dortigen Merkmal 1.52a handelt. Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entsprechenden Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6. Zu Hilfsantrag 4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 geht zwar ebenfalls nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus; auch er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 6.1 Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 3 aufbauend, kann der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 3 fett hervorgehoben), dass zwischen den Merkma- len 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31 und 1.41, sowie den Merkmalen 1.4a2, 1.4.11 und 1.4.23 das Merkmal - 40 - 1.4a4 and wherein the identification value is based on a value of an header field in the multicast packet, and the header field is a combination of source and destination addresses associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field, eingefügt wird. 6.2 Der Senat hat – wie auch beim vorangegangenen Hilfsantrag 3a - keine Be- denken hinsichtlich der Zulässigkeit. Zur Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen der entsprechenden obigen Abschnitte verwiesen. Zwar ist der für die Offenbarung des Teilmerkmals („a combination of source and destination addresses associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field,“; Unterstreichung hinzugefügt) von der Beklagten ge- nannten Fundstelle in der Ursprungsoffenbarung (vgl. NK2, S. 10, Z. 10) lediglich ein „mapping of header fields“ zu entnehmen und nicht der nun beanspruchte Merk- malswortlaut. Eine Zeile weiter (vgl. NK2, S. 10, Z. 11) ist jedoch von „pairs of source and destination addresses“ die Rede, so dass sich für den Fachmann im gegebenen technischen Kontext beim Lesen dieser Textstelle dieser frei formulierte Merk- malstext implizit und damit in zulässiger Weise ergibt. Dennoch ist auch das hier neu hinzugetretene Teilmerkmal des nunmehrigen Merk- mals 1.4a4 bereits aus der Druckschrift NK13 bekannt. Auch dort handelt es sich bei der Nutzung des „header field“ um eine Kombination aus Quell- und Zieladresse eines IP- oder MAC-Felds (vgl. NK13, Sp. 5, Z. 6 – 10; Merkmal 1.4a4). Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entsprechenden Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht neu. - 41 - 7. Zu Hilfsantrag 4a Bedenken hinsichtlich der späten Antragstellung erst in der mündlichen Verhand- lung hintangestellt, führt Hilfsantrag 4a dennoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4a mit Aufnahme des ursprünglichen Un- teranspruchs 6 geht zwar nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterla- gen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus; er erweist sich jedoch nicht als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 52, 54 EPÜ). 7.1 Wie beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a wird das neu aufgenom- mene „hashen“ von Headerdaten am gleichen Ort wie dort angegeben, und ist im Rahmen des Merkmals 1.4a3a verwirklicht. Somit ergibt sich auf der Grundlage der Gliederung gemäß Hilfsantrag 4 folgende Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4a (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 4 fett und durchgestrichen hervorgehoben), dass zwischen den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41und 1.4a4, sowie den Merkmalen 1.4.11 und 1.4.21 das Merkmal 1.4a3a wherin the dentification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet and the header field is associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control MAC-field, 7.1 Der Senat hat – wie auch beim vorangegangenen Hilfsantrag 4 - keine Be- denken hinsichtlich der Zulässigkeit. Zur Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen der entsprechenden obigen Abschnitte verwiesen. Allerdings kann auch das Merkmal 1.4a3a keine erfinderische Tätigkeit begründen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Abschnitten III.3.2 und III.5.2 verwiesen. Zu den übrigen Merkmalen wird zur Begründung jeweils auf die entspre- chenden Absätze der vorangegangenen Abschnitte verwiesen. Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 42 - 8. Zu Hilfsantrag 5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fassung hinaus und ist daher unzulässig (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Int- PatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ). 8.1 Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 4 aufbauend, kann der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 4 fett und durchgestrichen hervorgehoben), dass sich an die Merkmale 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2 und 1.31 die Merkmale 1.45 wherein the node assigns (54) an a first identification value to the received multicast packet, that is selected from a first range of possible values 1.4a5 wherein the node further assigns a second identification value that is se- lected from a second range of possible values that is different from the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, and wherein the second identification value is based on a value of an header field in the multicast packet, 1.4.15 wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier second identification value, and 1.4.25 wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the second identifica- tion value, so as to balance a traffic load within the group. 8.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht damit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fassung hinaus. Denn zumindest ist die Begrifflichkeit „a second range of possible values that is different from the first range“ in dieser Allgemeinheit nicht durch die Offenbarung der Druckschrift NK2 gedeckt. Vielmehr ist in der von der Beklagten (erstmals in der mündlichen Verhandlung) in Bezug genommenen Offenbarungsstelle (NK2, S.14, - 43 - Z.14 ff.) lediglich für bestimmte Ausführungsbeispiele die Rede davon, dass die An- zahl der verfügbaren Bits für eine FMID-Kennung („FMID space“), mit denen eine „fabric 40“ umgehen kann, kleiner/niedriger ist und nicht nur unterschiedlich („diffe- rent“) im Vergleich zur Bitanzahl, mit der die „line cards“ diesbezüglich agieren kön- nen, was dazu führt, dass so genannte „superfluous multicast packets“ unnötiger- weise an „egress cards“ geschickt werden, wogegen sich jedoch die Lehre der NK2 gerade wendet (vgl. NK2, S.14, Z.13ff, insb.: „… the total number of allocable FMIDs is lower in the switching fabric than in the line cards. … FMID space having a smaller number of bits than the FMID space of the line cards“ (Unterstreichungen hin- zugefügt) und S.14, Z. 32 – S. 15, Z. 9, insb.: „… the LC-FMID values in node 20 are selected so as to reduce the number of unnecessarily duplicated multicast pack- ets. …“). Da es sich bei dieser Passage um die Beschreibung einer Situation han- delt, die eindeutig eine Problematik beschreibt, in der mehrere der dort als „LC- FMID“ bezeichneten Kennungen (assoziiert mit dem Verarbeitungspotential der „line cards“) mit einer einzigen (bestimmten) Kennung „C-FMID“ (assoziiert mit der Leistungsfähigkeit der „fabric“) in Zusammenhang stehen, kann der Fachmann in dieser Offenbarung keine andere Beziehung als die o.g. erkennen, jedenfalls keine, die sich darauf beschränkt, nur von einer Unterschiedlichkeit der Größen/Längen der beiden Kennungen auszugehen. Damit ist durch diese Formulierung eine unzu- lässige Erweiterung im Rahmen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 gege- ben, da diese - nicht auf dem Wortlaut der genannten Offenbarungsstelle basie- rende Angabe - auch größere/höhere Bitzahlen an den zitierten Orten mit umfasst, wofür sich keine Stütze in der Druckschrift NK2 findet. 9. Zu Hilfsantrag 5a Bedenken hinsichtlich der späten Antragstellung erst in der mündlichen Verhand- lung hintangestellt, führt Hilfsantrag 5a dennoch nicht zum Erfolg. Denn der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a (mit Aufnahme des ursprüngli- chen Unteranspruchs 6) geht hier über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeun- terlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ). - 44 - 9.1 Wie beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a wird das neu aufgenom- mene „hashen“ von Headerdaten am gleichen Ort wie für den Hilfsantrag 3a und 4a angegeben, im Rahmen des Merkmals 1.4a3a, verwirklicht. Somit ergibt sich auf der Grundlage der Gliederung gemäß Hilfsantrag 5 folgende Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 4 fett und durchgestrichen hervorgehoben), wobei zwischen den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31, 1.41 und 1.4a4 sowie den Merkmalen 1.4.11 und 1.4.21 das Merkmal 1.4a3a wherin the dentification value is based on an hashed value of an header field in the multicast packet and the header field is associated with the Internet Pro- tocol (IP) field or the Media Access Control MAC-field, aufgenommen wird. 9.2 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a weist wie der Patentanspruch 1 des vorausgegangenen Hilfsantrags 5 die bereits dort aufgeführ- ten und abgehandelten Mängel auf. Im Ergebnis geht der Inhalt des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a daher ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie den Inhalt der Stammanmeldung in ihrer Fassung hinaus und ist in Folge unzulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ). Zur Begründung wird ent- sprechend auf die Ausführungen des Abschnittes III.8.2 verwiesen. 10. Da die Beklagte alle zuvor genannten und geprüften Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5 und 5a als geschlossene Anspruchsätze stellt und die abhängigen Unteransprüche jeweils nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese jeweiligen Unteran- sprüche keiner gesonderten Prüfung. Mit dem sich jeweils als nicht patentfähig er- weisenden Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5 und 5a können auch die darauf jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst - 45 - ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale in diesen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranord- nung). IV. Zum Hilfsantrag 6 Das Streitpatent hat insoweit Bestand, wie es im Rahmen des Hilfsantrags 6 vertei- digt wird. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist zulässig, da er durch die Auf- nahme zahlreicher Merkmale nun so eng gefasst ist, dass er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und den Inhalt der Stammanmeldung nicht hinausgeht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 EPÜ, und weil sein Gegenstand sich als patentfähig er- weist, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ. 1. Auf der Gliederung gemäß Hilfsantrag 5 aufbauend, kann der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wie folgt ergänzt werden (Änderungen im Vergleich zur Fas- sung gemäß Hilfsantrag 5 fett und durchgestrichen hervorgehoben), dass zwischen den Merkmalen 1, 1.11, 1.1.1, 1.1.21, 1.2, 1.31 und 1.45 sowie den Merkmalen 1.4.15 und 1.4.25 das Merkmal 1.4a6 wherein the node further assigns a second identification value that is selected from a second range of possible values that is smaller than the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, and wherein the first and second identification value is are based on a value of an header field in the multicast packet, and the second identifica- tion value is derived from the first identification value, eingefügt wird. - 46 - 2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist zulässig, da nun mit dem neuen Merkmal 1.4a6 eindeutig im Vergleich zum „range“ des ersten Identifiers nun für den zweiten Identifier beansprucht wird, dass dieser kleiner ist: „second range of pos- sible values that is smaller than the first range“ (Unterstreichung hinzugefügt). Im Ergebnis zeigt der anspruchsgemäße „identification value“ gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 damit – unabhängig von seiner Benennung – jetzt die Eigen- schaften einer (virtuellen) adressbezogenen Kennung i.S.d. FMIDs gemäß Streitpa- tent, da er auf Header-Feldern basiert, und dabei insbesondere auf dem IP-Feld oder auf dem MAC-Feld. 3. Das Merkmal 1.4a6 im Wirkverbund mit den bereits im Rahmen des Hilfsan- trags 5 ergänzten Teil-/Merkmalen 1.45, 1.4.15 und 1.4.25, die auf eine effiziente Lastverteilung bei der Zustellung von Multicast-Paketen abstellen, ist nicht aus der nächstkommenden Druckschrift NK13 bekannt. Auch aus den übrigen Druckschrif- ten ist eine solche Kennungskaskade im verteidigten Kontext nicht bekannt und auch nicht nahegelegt, denn für den Senat ist keine Veranlassung erkennbar, und es wurde auch keine solche vorgetragen, von den funktionsfähigen Apparaturen und Verfahren der in Frage kommenden Druckschriften, wie den ebenfalls nahe- kommenden Druckschriften NK14 oder NK16, abzuweichen und eine solche Ken- nung wie mit Hilfsantrag 6 beansprucht vorzusehen. Im Einzelnen: Die Druckschrift NK13 zeigt – wie bereits unter Abschnitt II.2 ausgeführt – zwar einen multicastfähigen Port-Mask-based Switch, und dass ein Weiterleiten von Mul- ticast-Paketen durch den dortigen Netzwerkknoten 110 an ein oder mehrere Geräte erfolgt, gleiches gilt für den dabei erfolgenden Einsatz von LAG. Jedoch zeigt diese weder eine Form von kaskadierenden, voneinander abgeleiteten Kennungen erster und zweiter Art (vgl. Bildungsbedingungen für den „first“ bzw. „second identification value“), noch die darauf basierende Regelung der Lastverteilung im Multicast-Be- trieb. Es ist für den Fachmann dort auch nicht angelegt, die insbesondere in den Figuren 3 und 4 und den zugehörigen Figurenbeschreibungen in Spalte 4, Zeile 40 - 47 - bis Spalte 6, Zeile 35 in vereinfachter Weise beschriebenen Zuordnungen von Ken- nungen im Rahmen des dort gelehrten, funktionstüchtigen Multicast-Verfahrens ab- zuwandeln und eine Kennungsdefinition wie nun beansprucht im LAG-Betrieb vor- zusehen. Somit sind letztlich die Merkmale 1.45, 1.4a6, 1.4.15 und 1.4.25 dieser Druckschrift nicht zu entnehmen und liegen für den Fachmann ausgehend von die- ser Druckschrift auch nicht nahe. Die Druckschrift NK14 zeigt einen verbindungsorientierten Switch mit LAGs (vgl. z.B. NK14, Fig. 1). Das Routing im Switch beruht vom lngress-Port zu dem/den E- gress-Port(s) auf einem so genannten „destination identifier“, in welchem ”destina- tion information“ und „port information“ hinterlegt sind (vgl. NK14, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0030]), wobei diese „destination“ bei einem bisher „unbekannten“ Paket zunächst mittels Flooding aller Ziele und Empfangen der Bestätigungen / Acknowledgements von den jeweiligen Empfängern gelernt werden muss (vgl. NK14, Fig. 4 und Abs. [0033], [0044] - [0049]). Gemäß der Lehre dieser Druckschrift (vgl. NK14, Fig.3 i. V. m. Abs. [0036] - [0043]) werden für ein empfangenes Multicast-Paket mit bereits gelernter „destination information" sämtliche verschiedenen Ziele Link für Link se- quentiell abgearbeitet. Dabei wird ein Paket pro Link auch bei multiplen Empfängern nur einmal geschickt, wobei bei einem einzelnen Egress-Port das Paket sofort ver- sendet wird und bei einer Aggregation multipler Ports (LAG) ein einziger spezieller Port bspw. anhand eines Hashings eines Teils der Paketinformation selektiert wird. Diesem ebenfalls funktionsfähigen Verfahren zur Verteilung von Multicast-Paketen kann der Fachmann jedoch nirgends eine Anregung entnehmen, die ohnehin auf Verbindungsdaten basierenden Kennungen in adressbasierte Kennungen umzu- wandeln und entsprechend kaskadierend auszugestalten, wie sie mit den Merkma- len 1.45, 1.4a6, 1.4.15 und 1.4.25 des Hilfsantrags 6 verbunden sind. Daher können diese Merkmale der Druckschrift NK14 nicht entnommen werden und liegen für den Fachmann in Kenntnis dieser Druckschrift so auch nicht nahe. Die Druckschrift NK16 zeigt einen multicast-fähigen Port-Mask-based Switch mit 128 LAGs (dort: „trunk group“) mit jeweils bis zu 8 Member-Ports (vgl. NK16, Abs. [0033]). Der Switch umfasst zwei separate Switch-Stufen, wobei die erste Stufe das - 48 - „destination processing“ für Unicast-/Multicast-Pakete umfassend eine multicast Port-Bitmap durchführt (was nach Auffassung des Senats einer Forwarding Mask entspricht) und die zweite Stufe eine Trunk-Entscheidung für den Ziel-Port sowie ein Masking der Ausgangs-Ports der jeweiligen Trunks durchführt (vgl. NK16, Abs. [0030] - [0031]). Ferner umfasst der Switch (vgl. NK16, Fig.4 i. V. m. Abs. [0033] - [0037]) für Unicast-Pakete eine Tabelle mit 128 Zeilen für jede LAG und 8 Spalten für die Member-Ports, wobei die Ausgabe auf dem selektierten Member-Port (Num- mer 0 bis 7) anhand der lndizierung mit einem 3 bit Identifier - gebildet aus Paketin- formation - erfolgt, wobei die entsprechende Paketinformation anhand eines RTAG- Werts ausgewählt wird, um verschiedene Paketverteilungen auf dem Trunk zu er- möglichen (ebenda). Gemäß der Lehre dieser Druckschrift gibt es für Multicast-Pa- kete eine separate „trunk block table“ (vgl. NK16, Fig.5a-c i. V. m. Abs. [0038] - [0040]) mit 16 Zeilen, umfassend jeweils eine „block mask“, wobei die „block mask“ das Versenden einem Member-Port einer LAG angibt und wobei mittels „trunk block table“ in einer gegebenen LAG („trunk group") genau ein Port für das Weiterlei- ten/Ausgehen des Pakets ausgewählt werden kann (dort: „trunk block table 500 enables a sending device to select only one port, in a given trunk group, for forwar- ding a packet"), wobei die Auswahl auf der Indizierung mittels eines (einzigen) 4 bit Identifiers erfolgt (dort: „obtain a value that is used to index table 500“). Damit kann die Lehre der Druckschrift NK16 jedoch keinen Beitrag leisten, zur mit dem Hilfsan- trag 6 verteidigten Lehre zu gelangen, die verlangt, die dort gelehrten adressbasier- ten Kennungen dergestalt umzuwandeln und entsprechend kaskadierend auszuge- stalten, wie sie mit den Merkmalen 1.45, 1.4a6, 1.4.15 und 1.4.25 beschrieben sind. Dafür fehlt dem Fachmann auch ausgehend von dieser Druckschrift schlicht der Anlass und eine technische Anregung, wie er zum dergestalt verteidigten Gegen- stand gelangen sollte. Auch eine Kombination der eben abgehandelten Druckschriften vermag den Fach- mann nicht zum mit dem Hilfsantrag 6 verteidigten Gegenstand zu führen, da in keiner derselben eine Kennungsbildung gemäß der Merkmale 1.45, 1.4a6, 1.4.15 und 1.4.25 beschrieben oder dem Fachmann nahegelegt ist, diese allein aus seinem Fachwissen heraus entsprechend zu ergänzen. - 49 - Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen und diskutierten – aber allesamt für diese letztlich verfahrensentscheidende Merkmalsgruppe weiter abliegenden - Druckschriften NK8 bis NK12 oder NK15/NK15a und NK17/NK17a geht solches nicht hervor oder wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 neu und be- ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 bilden den Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rück- bezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig. In Anbetracht der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag 6 war über Hilfsantrag 6a nicht mehr zu entscheiden. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patent- gegenstand in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 6 gegenüber demjenigen der erteilten Fassung signifikant eingeschränkt ist. Das Streitpatent er- fährt in der Fassung nach Hilfsantrag 6 durch die Änderung in den Merkmalen in Patentanspruch 1 - wie oben ausgeführt -, die nun zur Annahme der patentgemäßen Lehre nach dem Streitpatent erfüllt sein müssen, eine wesentliche Einschränkung. Diese Einschränkungen des anspruchsgemäßen „identification value“ gemäß Pa- tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 – unabhängig von seiner Benennung – auf letzt- lich lediglich die Eigenschaften einer (virtuellen) adressbezogenen Kennung i.S.d. - 50 - FMIDs gemäß Streitpatent, machen nach der Schätzung des Senats 85 % der wirt- schaftlichen Verwertbarkeit des von den von der Klägerin angegriffenen Streitpa- tents aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun- despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) ein- gereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepub- lik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet o- der im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wer- den. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches - 51 - Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes- gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu- stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ab- lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Voit Albertshofer Werner Dr. Wollny Dr. Ball RiBPatG Albertshofer ist nach erfolgter Beratung nach der mündlichen Verhandlung nach Erreichen der Pension und dem damit verbundenen Ausschei- den aus dem Dienst an der Un- terschriftsleistung gehindert. (Voit)