Beschluss
20 W (pat) 21/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 21/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … gegen … … - 2 - betreffend das Patent 10 2015 010 225 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen das am 12.08.2015 angemeldete, von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am 07.06.2017 erteilte und am 21.09.2017 veröffentlichte Patent 10 2015 010 225 mit der Bezeichnung „Bohrungsinspektionsvorrichtung“ hat der Einsprechende am 21.06.2018 Einspruch erhoben, der sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützt. Der Einsprechende hat sich zur Begründung auf folgende Druckschriften bezogen: D1 DE 198 06 261 B4 D2 DE 10 2009 019 459 B4 - 3 - D3 EP 2 589 953 A2 D4 ABDALBARI, Anwar; HUANG, Xishi; REN, Jing: Endoscopy-MR image fusion for image guided procedures. In: International Journal of Biomedical Imaging, Vol. 2013, Article ID 472971, 10 S. DOI: 10.1155/2013/472971 D5 KATANACHO, Manuel: Detection of Point Correspondences for 3D Reconstruction in Panorama Endoscopy. Erlangen-Nürnberg, 2012. 101 S. - Erlangen-Nürnberg, Friedrich-Alexander Universität, Master Thesis, 2012 D6 SPINNLER, Klaus; BERGEN, Tobias; WITTENBERG, Thomas: Automatisierung der technischen Endoskopie mit Hilfe von Methoden der digitalen Bildverarbeitung. In: 4. Fachseminar Optische Prüf- und Messverfahren, Hamburg, Vortrag 4. D7 Internetseite der DGZFP hinsichtlich des 4. Fachseminars: Optische Prüf- und Messverfahren am 17. und 18. März 2015 in Hamburg mit dem Programm der Vorträge. URL: http://www.dgzfp.de/seminar/ opm2015/Programm D8 GONG, Yuanzheng [et al.]: Axial-stereo 3D optical metrology of internally machined parts using high-quality imaging from a scanning laser endoscope. In: 2014 International Symposium on Optomechatronic Technologies, 5-7 Nov. 2014, Seattle, WA, USA, S. 1-4 ISBN: 978-1-4673- 6752-3 ; DOI: 10.1109/ISOT.2014.61 D9 O'BRIEN, Nancy; JAIN, Ramesh: Axial Motion Stereo. In: The University of Michigan Computing Research Laboratory, January 1984, S. 1-15 D10 DE 10 2008 009 975 B4. Die Patentabteilung hat im Vorfeld der Anhörung weiterhin die Druckschrift D11 DE 10 2008 009 975 A1, - 4 - bei der es sich um die Offenlegungsschrift der nachveröffentlichten Schrift D10 handelt, in das Verfahren eingeführt. Der Einsprechende hat zudem als Nachweis der Vorveröffentlichung der Druckschrift D5 u. a. folgende Dokumente zur Akte gereicht: D12 Screenshot: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im UnivIS-FAU D13 Ausdruck: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im UnivIS-FAU D14 Anschreiben bzgl. des öffentlichen Vortrags der D6 D15 Kopien der Folien des Vortrags der D6. Auf den Einspruch des Einsprechenden hat die Patentabteilung 58 des DPMA das Patent mit am Ende der Anhörung vom 24.10.2019 verkündetem Beschluss widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 6 gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16.12.2019 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sinngemäß beantragt wird, den Beschluss der Patentabteilung 58 des DPMA vom 24.10.2019 aufzuheben und das Patent 10 2015 010 225 wie erteilt aufrechtzuerhalten. Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin um eine Entscheidung nach gegenwärtiger Lage der Akten gebeten und den – zuvor hilfsweise gestellten – Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung zurückgenommen. Eine Beschwerdebegründung ist bis dato nicht zu den Akten gelangt. - 5 - Der Bevollmächtigte des Einsprechenden und Beschwerdegegners hat mit Schriftsatz vom 12.09.2022 sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: - 6 - Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet: Wegen des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 6 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ver- wiesen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Patentabteilung 58 des DPMA unter Ziff. III des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in welchen die Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift D5 anhand sämtlicher Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 ausführlich dargelegt und auch im Einzelnen auf die von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente eingegangen wird. Der Senat macht sich diese Begründung vollumfänglich zu eigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.1993 – X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des geltenden Antrags und mangels eines anderslautenden Vorbringens hierzu ergeben sich keine Zweifel an dem pro- zessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in der beantragten – erteilten – Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - In- stalliereinrichtung). Daher war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Musiol Dorn Bieringer Christoph