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Beschluss

26 W (pat) 552/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:220822B26Wpat552.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:220822B26Wpat552.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 552/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden und der Richterinnen Dr. Rupp-Swienty und Berner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Bimmelbahn & Lichterglanz ist am 26. Juli 2019 unter der Nummer 30 2019 017 394.1 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel- det worden für Dienstleistungen der Klasse 39: Transportwesen; Beförderung von Personen mit Landfahr- zeugen; Klasse 41: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung von Weihnachtsmärkten. Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen feh- lender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück- gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortzeichen bestehe aus den allgemein bekannten Begriffen „Bimmelbahn & Lichterglanz“, die von den beteiligten Verkehrskreisen sofort verstanden werden. Eine „Bimmelbahn“ sei ein „Kleinbahn- zug mit hell klingender Warnglocke“. Der Begriff „Lichterglanz“ beschreibe den spe- ziellen „Glanz der Lichter“ und werde vor allem in der Winterzeit beschreibend ver- wendet. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen habe die angemeldete - 3 - Wortkombination unmittelbar beschreibenden Charakter, denn sie weise lediglich werbetypisch darauf hin, dass es sich bei den so gekennzeichneten Dienstleistun- gen um solche mit „Bimmelbahnen im Lichterglanz“ handele. Die Einzelelemente „Bimmelbahn“ und „Lichterglanz würden werbeüblich durch ein „&“ zu einer insge- samt sachbezogenen Information aneinandergefügt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin liege auch kein in sich widersprüchlicher Gesamtbegriff vor. Die beiden Einzelbegriffe ständen für Fahrten mit Kleinbahnen zu Veranstaltungen mit Lich- terglanz, z.B. Weihnachtsmärkten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die an- gemeldete Wortzusammensetzung sei so ungewöhnlich, dass sie die bloße Sum- menwirkung der Einzelbestandteile übersteige. Die Beleuchtung in und an einer Bahn sei gewöhnlich sicherheitstechnischer Natur. Die Scheinwerfer und die Schlussbeleuchtung des Zuges, ebenso auch die Abteilbeleuchtung in den Zugwa- gons würden üblicherweise nicht als ein Lichterglanz wahrgenommen. Insofern ent- halte die kombinierte Gesamtmarke keine sachbezogene Aussage. Die im ange- fochtenen Beschluss angenommene Bedeutung im Sinne von „Fahrten mit Klein- bahnen zu Veranstaltungen mit Lichterglanz, z.B. Weihnachtsmärkten" erschließe sich allenfalls erst nach mehreren Gedankengängen. Es sei daher von einem Min- destmaß an Unterscheidungskraft auszugehen. Auch die im Beschluss unterstellte werbetypische Aussage in „Bimmelbahn & Lichterglanz" erschließe sich mangels Begründung nicht. Ergänzend weist die Anmelderin auf die Voreintragung der Marke 30 2015 001 201 – „Charity Ball Lichterglanz“, eingetragen u.a. für „Veran- staltung von Bällen; Durchführung von Live-Veranstaltungen“ hin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 15. Januar 2020 aufzuheben. - 4 - Mit gerichtlichem Hinweis vom 28. März 2022 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 3, Bl. 15 – 45 GA) auf die vorläufige Rechtsauffassung des Senats hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Bimmelbahn & Lichterglanz“ als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli- cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger - 5 - Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge- nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langs- trumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst- leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei- bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und - 6 - in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli- che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Wortzeichen „Bimmelbahn & Lichterglanz“ nicht. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es zum maßgeblichen Anmel- dezeitpunkt, dem 26. Juli 2019, nur als schlagwortartigen, werblich anpreisenden Sachhinweis auf Art und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen der Klas- sen 39 und 41 aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrge- nommen. aa) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 39 „Transportwesen; Be- förderung von Personen mit Landfahrzeugen“ werden sowohl der normal infor- mierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch gewerbliche Betriebe, die Bedarf an Sach- und/oder Personentransporten haben, angesprochen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 „Durchführung von kul- turellen Veranstaltungen; Veranstaltung von Weihnachtsmärkten“ wenden sich in fachlicher Hinsicht an die Betreiber von Verkaufs- und Imbissständen, die im Rah- - 7 - men solcher Veranstaltungen tätig sind. Vor allem wenden sich die Veranstaltungs- dienstleistungen an breite Endverbraucherkreise und damit an den normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee). bb) Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden deutschen Alltagswörtern „Bim- melbahn“ und „Lichterglanz“, die mit einem kaufmännischen Und-Zeichen (Et-Zei- chen „&“) verbunden sind. aaa) Der vorangestellte Bestandteil „Bimmelbahn“ bezeichnet umgangssprachlich eine Kleinbahn bzw. einen Kleinbahnzug. Solche Züge waren früher mit einer Warn- bzw. Läuteglocke ausgerüstet, weshalb sich der Ausdruck „Bimmelbahn“ erhalten hat (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. (1999), Bd. 2, S. 601; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. (2006), S. 275). bbb) Das zweite Markenwort „Lichterglanz“ bezeichnet den Glanz bzw. die Helligkeit von vielen Lichtern (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Lichterglanz; https://edu- calingo.com/de/dic-de/lichterglanz). ccc) Das ursprünglich im Wesentlichen in Firmenbezeichnungen verwendete &-Zeichen wird längst auch in der Alltags- und Werbesprache als verkürzendes Ersatzzeichen für das Wort „und“ verwendet, etwa in Ausdrücken wie „Wetter & Klima“, „Spaß & Abenteuer“ usw. (vgl. z.B. www.wirtschafts-abc.com/rechtschrei- bung-und; Moira Frank: Das &-Zeichen richtig verwenden (25.07.2019; https://www.dashoefer.de/newsletter/artikel/das-zeichen-richtig-verwenden.html), vgl. auch BPatG 25 W (pat) 82/17 – DRIVE&LIVE; 28 W (pat) 520/15 – Intuitive & Quick; 26 W (pat) 6/16 – Nights & More; 26 W (pat) 501/16 – S&P; 30 W (pat) 514/16 – body & mind science; 29 W (pat) 541/13 – Fast & Easy; 24 W (pat) 528/12 – Hütten & Paläste; 26 W (pat) 35/10 – Call & Surf; 30 W (pat) 541/10 – ROAD & SEA; 29 W (pat) 70/10 – care&share; 26 W (pat) 167/05 – LIGHT & EASY; 32 W - 8 - (pat) 37/02 – family & co.; 30 W (pat) 176/01 – BLECH & TECHNIK; 27 W (pat) 86/98 – ART & DESIGN). Insofern ist das angemeldete Zeichen sprachüblich als eine Kombination der Wörter „Bimmelbahn“ und „Lichterglanz“ gebildet, die durch das Et-Zeichen „&“ als kumu- lativ aufeinander bezogene Begriffe genannt werden. cc) Das angemeldete Zeichen ist in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst- leistungen der Klassen 39 und 41 von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. Juli 2019, sofort und ohne weiteres nur als schlag- wortartiger Sachhinweis darauf verstanden worden, dass die Dienstleistungen bei Lichterglanz und unter Verwendung bzw. mit dem Angebot einer oder mehrerer Kleinbahnen erbracht werden. Schon vor dem Anmeldetag sowie in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu gab es zahlreiche Veranstaltungen, die im Glanz vieler Lichter stattfanden und bei denen Fahrten in sog. Bimmelbahnen angeboten wurden. Dies gilt vor allem für Weih- nachts- oder Adventsmärkte, die für ihre Weihnachtsbeleuchtung und entsprechen- den Lichterglanz bekannt sind. Hierbei werden häufig auch Fahrten in sog. Bimmel- bahnen angeboten, wie folgende Beispiele zeigen (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum ge- richtlichen Hinweis): - „Der Münsterplatz erstrahlte bei Bonn leuchtet 2015 im Lichterglanz. … Es gibt ein vielseitiges Rahmenprogramm: … und die Bimmelbahn „City- Light-Express“ lädt kleine und große Fahrgäste zu einer Rundfahrt ein. …“ (02.11.2016; https://ga.de/bonn/stadt-bonn/verein-city-markteting-laesst-die- stadt-erstrahlen_aid-43095513); - „Ladbergen – Ein Dorf im Lichterglanz … Ferner wird die Bimmelbahn zu gemütlichen Fahrten durch das weihnacht- lich geschmückte Ladbergen einladen. …“ - 9 - (13.11.2009, aktualisiert: 25.12.2011, www.wn.de/muensterland/kreis-stein- furt/ladbergen/ein-dorf-im-lichterglanz-2263545); - „Weihnachtlicher Hüttenzauber Meldung vom 25.11.2016 … Im Lichterglanz und den liebevoll dekorierten Hütten präsentieren auch zahlreiche Gastronomen und Händler … Eine Bimmelbahn, der „Hüttenzauber-Express“, bringt die Passanten vom Bahnhof über die Innenstadt zum Rathausplatz und zurück.“ (www.stadthalle-singen.de/artikel.Weihnachtlicher-Huettenzau- ber.17350.123.html); - „Bummeln im Lichterglanz an St. Martin … Um den vorwinterlichen Einkauf noch angenehmer zu gestalten, organi- sierte Beverungen Marketing eine Bimmelbahn, die Besucher des Martins- tages durch die Innenstadt kutschierte.“ (11.11.2019; www.westfalen-blatt.de/owl/kreis-hoex- ter/beverungen/bummeln-im-lichterglanz-an-st-martin-989675); - „Von Freitag an wird Palma wieder in weihnachtlichem Lichterglanz erstrah- len. … Es gibt aber nicht nur Lichter, sondern ein tägliches Unterhaltungspro- gramm; auch eine Bimmelbahn fährt durch die Stadt. …“ (30.11.2011; www.mallorcamaga- zin.com/nachrichten/tourismus/2011/11/30/35790/freitag-gehen-die-lichter- an.html); - „Die historische Bimmelbahn fährt in der Mitte des Festival-Geländes ihre Runden. … Bis 6. Januar 2019 können alle kleinen und großen Bogenhauser auf dem - 10 - Festivalgelände weihnachtlichen Lichterglanz und adventlichen Flair genie- ßen.“ (23.11.2018; www.wochenanzeiger.de/article/211993.html); Zudem wurden – auch schon vor dem Anmeldetag - Bahnfahrten zu Orten und/oder Veranstaltungen mit Lichterglanz angeboten (Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis): - „Bahn fährt zum Lichterfest … Der Veranstaltungsort ist die ab dem Fest im Lichterglanz erstrahlende Lindenallee.“ (01.12.2017; www.moz.de/lokales/eisenhuettenstadt/advent-bahn-faehrt- zum-lichterfest-49942562.html); - „Mit dem Zug zum Weihnachtsmarkt … Während der ganzen Adventszeit sind der Weihnachtsmarkt „Blauer Lich- terglanz“ in der Brandenburger Straße sowie das Romantische Weihnachts- dorf im Krongut Bornstedt geöffnet. … Am 26. November öffnet der Weihnachtsmarkt mit Eislaufbahn direkt im Herzen der Havelstadt seine Pforten. Bis kurz vor Heiligabend warten Lich- terglanz, romantischer Budenzauber, …“ (08.11.2018; https://presse.reiseland-brandenburg.de/pressreleases/mit- dem-zug-zum-weihnachtsmarkt-2798923); - „AUSZEIT MIT DER WESTFALENBAHN Freizeittipps für die kalte Jahreszeit Wir bringen Sie bequem in die Region … - 11 - Modern und trotzdem traditionell geht es auf dem Bielefelder Weihnachts- markt zu. Wer Weihnachten sucht, findet es hier im Lichterglanz. …“ (WfB_Kundenmagazin_Winter-2018_Web.pdf); - „400 Besucher beim zehnten Lichterfest in Kaufungen … Kaufungen. Der Bahnhof im Lichterglanz, Fackeln an der Strecke und Kinder mit Lampions auf den Minizügen: …“ (16.09.2015; https://www.hna.de/lokales/kreis-kassel/kaufungen- ort43178/bahnhof-erstrahlte-lichterglanz-5532774.html); - „Ein Wiedersehen mit dem Weihnachtszug … Im historischen Ambiente des über einhundert Jahre alten Bahnhofs inmit- ten eines der größten Waldgebiete Berlins kommt die Vorweihnachtzeit be- sonders romantisch daher. Lichterglanz und Tannenduft begleiten die Be- sucher beim Bummel zwischen den Marktständen, die nicht nur für Eisen- bahnfans das passende Geschenk parat haben.“ (13.12.2012; https://sbahn.berlin/das-unterneh- men/presse/pressemitteilungen-pressearchiv/pressemitteilungen/ein-wie- dersehen-mit-dem-weihnachtszug/); - „Mit Bus und Bahn zum Weihnachtsmarkt Lust auf Glühwein, gebrannte Mandeln und Lichterglanz? Entdecken Sie die Weihnachtsmärkte der Region. Sparen Sie sich dabei die Suche und die Kosten beim Parken. Bus und Bahn bringen Sie direkt in die Stadt. Mit den 9 Uhr TagesTickets sind Sie günstig unterwegs. … Öffnungszeiten: Fr, 7.12.2018, 14 bis 21 Uhr https://teutoowl.de/owlv/aktuel- les/meldungen/2018_12_20_Tagesticket.php?navanchor=2110006); - 12 - - Erlebnis Dampfeisenbahn … In den Abendstunden, wenn der letzte Zug des Tages kurz nach 18 Uhr in Cranzahl losschnauft, ist dieser friedvolle und beschauliche Lichterglanz zum Greifen nah. Ganze Dörfer erstrahlen durch die beleuchteten Fenster. …“ (https://www.fichtelbergbahn.de). Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Anmeldezeichen in einer schlagwortar- tigen, werblich anpreisenden Sachaussage über Eigenschaften und Gegenstand der beanspruchten Transport-, Beförderungs- und Veranstaltungsdienstleistungen. Denn die Transport- und Beförderungsdienste können Fahrten mit Kleinbahnen (Bimmelbahnen) zu Veranstaltungen mit Lichterglanz zum Gegenstand haben, etwa Sonderfahrten von Bahnunternehmen zu Weihnachtsmärkten. Ebenso können Ver- anstaltungen mit Lichterglanz, etwa Weihnachtsmärkte, auch Bimmelbahnen als zu- sätzliche Attraktion mit einbeziehen. Für beides haben sich entsprechende Verwen- dungsbeispiele finden lassen. 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann da- hinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen für die in Rede stehende Dienst- leistung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig gewesen ist. 3. Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung der Marke 30 2015 001 201 – „Charity Ball Lichterglanz“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist nicht ersicht- lich, aufgrund welcher Tatsachengrundlage das DPMA die Eintragungsentschei- dung getroffen hat. Vorliegend hat der Senat jedenfalls zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte ermittelt, die dafür sprechen, dass das hier gegenständliche Anmel- dezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen schon zum Zeitpunkt der Anmeldung als schlagwortartiger Hinweis auf Art und Inhalt des Dienstleistungsan- gebots verstanden worden ist. - 13 - Im Übrigen kann es sich bei der von der Anmelderin angeführten Marke um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identi- sche Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die er- forderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsver- fahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 14 - 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Dr. Rupp-Swienty Berner