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Beschluss

12 W (pat) 15/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 15/16 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. August 2022 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 036 423 … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann und der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2016 aufgehoben und das Patent 10 2009 036 423 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 11a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom 23. August 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 6. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und am 28. März 2013 veröffentlichte Patent 10 2009 036 423 (Patentschrift DE 10 2009 036 423 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Unterbrechung einer Brennstoffzufuhr sowie deren Verwendung“ hat die Einsprechende am 27. Juni 2013 Einspruch erhoben und diesen auf mangelnde Ausführbarkeit und fehlende Patentfähigkeit gestützt. Die Patentabteilung 23 des DPMA hat mit in der Anhörung am 2. Februar 2016 verkündetem Beschluss das Patent im Umfang der in der Anhörung überreichten Ansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 13a, ansonsten wie erteilt, beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen ihr am 10. März 2016 mit schriftlicher Beschlussbegründung zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. April 2016 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent 10 2009 036 423 zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt im Wege der Anschlussbeschwerde die Anträge, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent 10 2009 036 423 im Umfang der Ansprüche aus einem der Hilfsanträge 11a bis 12a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom 23. August 2021, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung, beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise das Patent im Umfang der Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 13b, 14a oder 15a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom 23. August 2021, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung beschränkt aufrechtzuerhalten. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 sowie der auf Anspruch 4 rückbezogene nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 11a lauten mit vom Senat bei den Ansprüchen 1 und 4 hinzugefügter Gliederung und gekennzeichneten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung: 1Ma 1. Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem Verbrennungssystem 1Mb mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen 1Mc bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung, 1Md wobei das Unterbrechen über mindestens zwei unabhängige Abschaltwege (2, 3) durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1Me mindestens eine unabhängige Überwachung mindestens eines der unabhängigen Abschaltwege (2; 3) - 5 - 1Mf über einen dritten, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt wird, 1Mg um bei Störung in mindestens einem der Abschaltwege (2, 3) eine sichere Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu gewährleisten, 1Mh wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3) generiertes dynamisches Signal ausbleibt., 1Mi wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen Microcontroller (6, 10, 17) umfassen, 1Mj die oder der jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt wird. 4Ma 4. Vorrichtung (1) zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem Verbrennungssystem 4Mb bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung 4Mc mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen, 4Md wobei mindestens zwei unabhängige Abschaltwege (2, 3) zum Unterbrechen der Brennstoffzufuhr vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass 4Me Mittel vorgesehen sind, die mindestens eine, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelte, Sicherheitseinrichtung (4) umfassen, 4Mf um bei Vorliegen einer Störung in dem mindestens einen unabhängigen Abschaltweg (2, 3) eine sichere Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu gewährleisten, 4Mg wobei die Sicherheitseinrichtung (4) mindestens einen abhängigen, dritten Abschaltweg (5) umfasst, 4Mh der über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelt ist., 4Mi wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen Microcontroller (6, 10, 17) umfassen, - 6 - 4Mj der oder dem jeweils eine eigene Spannungsquelle zugeordnet ist. 7. Verwendung der Vorrichtung (1) nach einem der vorherigen Ansprüche 4 bis 6 in einem Gasfeuerungsautomat zum sicheren Betreiben eines Verbrennungssystems, mit Schaltmitteln, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltmittel mindestens eine Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 4 bis 6 umfassen. Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen (Nichtpatentliteratur zitiert entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung im Einspruchsverfahren): D1 EP 0 803 680 A2 D2 DE 39 23 773 A1 D3 DE 198 60 399 A1 D4 WO 95/16944 A1 D5 US 4,695,246 D6 DE 41 11 947 A1 D7 EP 0 308 831 A2 D8 EP 1 394 469 A2 D9 Entwicklung Feuerungsautomaten Vitodens 100, Projekt „BRÜSSEL“ Projekt-Nr.: P107091 Hardware - Konzept Entwicklungsdokumentation Stand 05.05.2008 D10 Montage- und Serviceanleitung für Vitodens 100-W Typ WB1B, Gas-Brennwertkessel als Wandgerät der Firma V. …, Druckvermerk 9/2008 D11 … D12 Preisblatt zu Vitodens – 100 Typ WB1B, Druckvermerk 5831 631 SK 6/2008 D13 Rechnung an T. … vom 8.9.2008 über Vitodens 100-W WB1B 26kW - 7 - D14 ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW, Datumsvermerk 24.01.2014 D14(neu) EP 1 477 739 A2 D15 ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung Leiterplatte GC111 – B02 Brüssel program., Datumsvermerk 24.01.2014 D16 ERP Stückliste Paket Vitodens 100-W 26kW Heizgerät D17 ERP Stückliste Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW D18 ERP Stückliste Regelung WB1B Bruessel VBC111 und Leiterplatte GC 111 D19 DE 10 2004 017 950 B3 Zum Wortlaut der Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin führt zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des von ihr nunmehr als Hauptantrag verfolgten Hilfsantrags 11a. Denn die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe erweisen sich hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nicht zutreffend. 1) Die Erfindung betrifft laut PS Abs. 0001-0003 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem Verbrennungssystem mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung. Darüber hinaus betrifft die Erfindung eine Verwendung der erfindungsgemäßen - 8 - Vorrichtung in einem Gasfeuerungsautomaten zum sicheren Betreiben eines Verbrennungssystems. 2) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS Absatz 0011 darin, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu schaffen, bei denen die Logik- und/oder Schaltteile sicher geschützt sind und ein unbeabsichtigtes Öffnen einer Brennstoffzufuhr sicher verhindert ist. 3) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der über einen Abschluss als Diplom- Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule verfügt und mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Gasfeuerungsautomaten aufweist. 4) Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 11a sind zulässig. Die Merkmale 1Ma-1Me sowie 1Mg sind identisch mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1. Das weitere Merkmal 1Mf, demnach mindestens eine unabhängige Überwachung mindestens eines der unabhängigen Abschaltwege (s. 1Me) über einen dritten, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt wird, zeigt der ursprüngliche, auf Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 3 auf („3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Überwachung über einen dritten, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt wird“). Das Merkmal 1Mh („wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3) generiertes dynamisches Signal ausbleibt“) geht hervor aus dem - 9 - auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 5 („Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3) generiertes dynamisches Signal ausbleibt“). Das Merkmal 1Mi, dass die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder – alternativ dazu – einen Microcontroller (6, 10, 17) umfassen, ergibt sich unmittelbar aus Abs. 0030 der Offenlegungsschrift (OS) Zeilen 6 bis 8. Zum Merkmal 1Mj („die [Logikschaltung] oder der [Mikrocontroller] jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt wird“) ist für das im Folgenden beschriebene Ausführungsbeispiel mit drei Mikrocontrollern (6, 7, 17) gemäß Figur 1 ausdrücklich offenbart, dass diese jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt werden, siehe Abs. 0030 der OS Zeilen 11 bis 14. Die drei Spannungsquellen sind auch in der Figur 1 (s.u.) dargestellt, dort erkennbar an der Verbindung mit dem Stromausfallschutz 7: Figur 1, Spannungsquellen der drei Abschaltwege senatsseitig markiert Da es im Absatz 0030 darum geht, sicherzustellen, dass bei Störungen und/oder bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken die Gaszufuhr unterbrochen werden kann, - 10 - siehe Zeilen 1 bis 3, liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass diese Versorgung mit jeweils einer eigenen Spannungsquelle auch dann erfolgen soll, wenn die drei Abschaltwege (2, 3, 5) anstelle jeweils eines Mikrocontrollers jeweils eine Logikschaltung umfassen, wie sie in Zeilen 6 bis 8 als Alternative zu jeweils einem Mikrocontroller genannt ist. Damit ist auch das Merkmal 1Mj ursprünglich offenbart. Beim Anspruch 4 entsprechen die Merkmale 4Ma bis 4Md unmittelbar dem Wortlaut im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 6. Die Merkmale 4Me, 4Mf sind ursprünglich offenbart durch den auf den Anspruch 6 rückbezogenen Unteranspruch 7. Das Merkmal 4Mg mit 4Mh geht hervor aus dem Anspruch 8 i.V.m. Anspruch 9. Die weiteren Merkmale 4Mi und 4Mj gehen wie oben die Merkmale 1Mi und 1Mj bei Anspruch 1 aus der ursprünglichen Beschreibung, s. OS Abs. 0030 Z. 6-14, hervor. Soweit die Einsprechende hierzu anführt, die gegenüber der erteilten Fassung hinzugenommen Merkmale 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj müssten auch das Merkmal aus Abs. 0030 Z. 14-19 enthalten, folglich hier also zumindest für zwei unabhängige Abschaltwege zusätzlich zu der eigenen Spannungsquelle auch noch ein Stromausfallschutz mit in den jeweiligen Anspruch aufzunehmen wäre, trifft dies nicht zu. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg, so wie hier vorliegend, fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Es gibt auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89 – Spleißkammer). Die Ansprüche 2, 3 und 5 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 10 bis 12. - 11 - 5) Der Gegenstand der Erfindung ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden ausführbar offenbart. Sie trägt dazu vor, der Ausdruck „bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens …“ in den Merkmalen 1Mc bzw. 4Mb sei in den Unterlagen nicht näher definiert. Deshalb bleibe der Fachmann über die Bedingung für die Unterbrechung der Abschaltwege im Unklaren, was im Ergebnis zur Unausführbarkeit des Verfahrens führe. Dazu führt die Einsprechende an, dass letztlich stets Sicherheitsbedenken vorliegen könnten und folglich die gesteuerten Ventile ständig unterbrochen sein könnten. Mangelnde Ausführbarkeit liegt damit aber nicht vor. Dem Fachmann ist bewusst, dass wegen Sicherheitsbedenken permanent geschlossene Ventile nicht zielführend bei der Steuerung eines Feuerungssystems wären. Stattdessen legt er „Sicherheitsbedenken“ so aus, dass damit als Grund für die Unterbrechung einer Brennstoffzufuhr z. B. überschrittene Grenzwerte umfasst sind. 6) Der jeweilige Gegenstand nach Patentanspruch 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 11a ist patentfähig. a) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 11a ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist entsprechend den Merkmalen 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj drei Abschaltwege mit jeweils einer Logikschaltung/einem Mikrocontroller auf, die oder der jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt wird bzw. der oder dem jeweils eine eigene Spannungsquelle zugeordnet ist. Dabei versteht der Fachmann unter „eigene Spannungsquelle“ – entsprechend der Beschreibung und der Figur 1 mit dortigem Symbol für eine Spannungsversorgung 12, das sich analog auch bei allen drei Abschaltwegen 2, 3, 5 findet, sowie ableitend aus Abs. 30 Z. 14-16 sowie Z. 20-24 –, dass es sich hierbei um eine eigene Spannungsversorgung, also z.B. einen Spannungsregler oder eine Batterie handelt, die den Logikschaltungen/Mikrocontrollern der Abschaltwege jeweils zugeordnet ist. - 12 - Figur 1, Spannungsversorgungen der Abschaltwege und Ventilspannungsversorgung (12) senatsseitig markiert Nicht umfasst ist von den Merkmalen dagegen eine lediglich zentrale Spannungsversorgung im Sinne z. B. einer parallelen Spannungsversorgung der Logikschaltungen/Mikrocontroller mit nur einer einzigen (gemeinsamen) Spannungsquelle. Eigene Spannungsquellen im Sinne von Spannungsreglern oder Batterien für die einzelnen Abschaltwege zeigen aber keine der im Verfahren befindlichen Schaltungen, auch nicht die hierzu vorgebrachte D14neu. - 13 - D14neu, Fig. 1 Denn sofern man in D14neu zwei eigene Abschaltwege für das Sicherheitsrelais S als offenbart ansieht, vergl. Abs. 0006 f., umfasst der eine Abschaltweg den Mikroprozessor M1 und die Ansteuerschaltung A1 und der andere Abschaltweg den Mikroprozessor M2 und die Ansteuerschaltung A2. Getrennte Versorgungsspannungen, d.h. eigene Spannungsquellen, sind jedoch nur für die Ansteuerschaltungen A1 und A2 offenbart, siehe Absatz 0007 Zeilen 41 bis 47, nicht dagegen auch für die Mikroprozessoren (fehlende Merkmale 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj). Darüber hinaus fehlen der D14neu die Merkmale 1Me, 1Mf und 1Mh bzw. 4Me, 4Mg und 4Mh. Denn selbst wenn M1/A1 und M2/A2 jeweils als Abschaltwege anzusehen sind, werden diese nicht unabhängig überwacht. Der hierzu von der Einsprechenden angeführte Optokoppler dient stattdessen lediglich als Überwachung des Sicherheitsrelais‘ (S) und meldet das Ergebnis an mindestens einen Mikroprozessor M1 oder M2 (Abs. 0006). Damit ermöglicht der Optokoppler keine unabhängige Überwachung eines der beiden unabhängigen Abschaltwege (fehlendes Merkmal 1Me) bzw. ist der Optokoppler kein Mittel, das mindestens eine, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege gekoppelte Sicherheitseinrichtung umfasst - 14 - (fehlendes Merkmal 4Me). Damit fehlt auch das Merkmal 1Mf bzw. 4Mg, denn der Optokoppler dient folglich auch nicht als dritter Abschaltweg. In der D14neu fehlt auch jeglicher Hinweis, dass der Optokoppler ein von den anderen Abschaltwegen erzeugtes dynamisches Signal überwachen würde (fehlendes Merkmal 1Mh) oder über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege gekoppelt ist (fehlendes Merkmal 4Mh). Stattdessen überwacht dieser ein Schaltsignal – und damit ein statisches Signal – des Sicherheitsrelais‘ S. b) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 wie auch nach Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 11a ist auch erfinderisch. Die Einsprechende hat hierzu vorgebracht, der von D1 oder D2 ausgehende Fachmann hätte, wenn ihm die Aufgabe gestellt worden wäre, die dortigen Mikroprozessoren vor Spannungsverlust abzusichern bzw. jeweils dort einen Spannungsverlust zu verhindern, dort wie in D14neu getrennte Versorgungsspannungen vorgesehen. Eine solche aus Sicht der Einsprechenden naheliegende Übertragung aus D14neu auf D1 oder D2 würde dann zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 bzw. 4 gemäß Hilfsantrag 11a führen. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn in der D14neu sind nicht zwei Abschaltwege, sondern nur die zwei Ansteuerschaltungen A1 und A2, die lediglich Teile von Abschaltwegen im Sinne des Streitpatents sind, mit eigenen Spannungsversorgungen ausgestattet, nicht dagegen die ebenfalls zu den Abschaltwegen gehörenden Mikroprozessoren M1 und M2. Eine Zusammenschau von D1 oder D2 mit D14neu ergibt daher nicht, zwei Abschaltwege der Vorrichtungen der D1 bzw. D2 mit eigenen Spannungsversorgungen zu versehen. Selbst wenn sich aus D14neu ergäbe, zwei Abschaltwege vollständig mit eigenen Spannungsversorgungen zu versehen, würde dies bei Übertragung auf die D1 oder D2 nicht zum Merkmal 1Mj bzw. 4Mj führen, das jeweils drei eigene Spannungsquellen für drei Abschaltwege fordert. Denn - im Fall der D1, mit den drei Abschaltwegen Steuereinrichtung 3, Sicherheitseinrichtung 5 und Watchdog 69, ist der Watchdog 69 in die Sicherheitseinrichtung 5 integriert, siehe u.a. D1 Figur 1, - 15 - - und im Fall der D2, mit den drei Abschaltwegen Mikrocomputersystem 25, Mikrocomputersystem 22 und Laufzeitüberwachungsmodul 32, ist das Laufzeitüberwachungsmodul 32 in das Mikrocomputersystem 22 integriert, siehe D2 Figur 2, so dass sich nicht in naheliegender Weise ergibt, eine dritte eigene Spannungsversorgung für den Watchdog 69 der D1 bzw. das Laufzeitüberwachungsmodul 32 der D2 vorzusehen (fehlendes Merkmal 1Mj bzw. 4Mj). Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt. 7) Die Unteransprüche 2 und 3 werden vom Hauptanspruch, die Unteransprüche 5 und 6 sowie der Nebenanspruch 7, der auf eine Verwendung der Vorrichtung nach einem der vorherigen Ansprüche 4 bis 6 gerichtet ist, vom unabhängigen Nebenanspruch 4 getragen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 16 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rothe Uhlmann Dr. Krüger Ausfelder