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Beschluss

29 W (pat) 536/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:270422B29Wpat536.20.0 BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 232 630.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 hin durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e 29 W (pat) 536/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. April 2022 … - 2 - I. Das Wortzeichen Huckleberry Gin ist am 30. Oktober 2018 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: Klasse 25: Bekleidungsstücke Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel Klasse 33: Spirituosen Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung teilweise gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Ware der Klasse 33 „Spirituosen“ zurückgewiesen, da für diese ein Freihaltebedürfnis bestehe. Die schutzsuchende Marke bestehe aus den englischen Begriffen „Huckleberry Gin“, was „Heidelbeere Gin“ bedeute. Dies sei eindeutig ein beschreibendes Merkmal für den Inhalt der Spirituosen. Jegliche andere Interpretation sei fernliegend. Da andere Bewerber derartige beschreibende Angaben für ihre Produkte benötigten, seien sie freizuhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne es dahingestellt bleiben, ob der Eintragung der angemeldeten Marke darüber hinaus noch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, wofür allerdings Vieles spreche. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, - 3 - den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 27. Januar 2020 aufzuheben. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe schon keine korrekte Subsumption durchgeführt. Der Beschluss befasse sich nur in einem Satz mit dem Verständnis von „Huckleberry“. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die hiesigen Abnehmer der fraglichen Waren (Spirituosen) den Begriff „Huckleberry Gin" als Beschreibung für einen Gin mit Heidelbeer-Note verstünden oder dies zumindest vernünftigerweise zukünftig zu erwarten sei. Beides sei nicht der Fall. Eine aktuelle Bekanntheit des Begriffs sei auszuschließen. Die Kunden der Anmelderin stammten nahezu ausschließlich aus dem deutschsprachigen Raum und seien des Englischen nicht derart mächtig, um auch nicht alltägliche Pflanzen benennen zu können. Im ganz überwiegenden Teil der Welt, so auch im gesamten Europa, sei der englische Begriff „blueberry", teilweise auch „bilberry", „wimberry" oder „whortleberry", für die Heidelbeere gebräuchlich. Der Begriff „Huckleberry" sei dagegen nur in Teilen der USA, z. B. Idaho, verbreitet. Er habe sich erst aus dem dem britischen Dialekt entstammenden Wort „hurtleberry" oder „whortleberry" entwickelt. Soweit in der Bundesrepublik, z. B. in der Systemgastronomie (Starbucks), der englische Begriff für „Heidelbeere" bzw. „Blaubeere" verwendet werde, laute dieser ausschließlich „blueberry". Selbiges gelte auch für Produkte des Einzelhandels. Auch ein potentielles Freihaltebedürfnis liege nicht vor. Dieses müsste aufgrund der gegenwärtigen, objektiven Umstände vernünftigerweise zu erwarten sein. Eine rein theoretisch denkbare Entwicklung, die kaum jemals auszuschließen wäre, stehe einer Eintragung nicht entgegen. Entsprechende objektive Umstände, die zu einem potentiellen Freihaltebedürfnis führen könnten, seien aber weder dem Beschluss des DPMA zu entnehmen, noch aufgrund der Eigenart des Begriffs „Huckleberry" denkbar. Fremdsprachige Begriffe unterlägen nicht dem selben Freihaltebedürfnis - 4 - wie muttersprachliche. Der Begriff „Huckleberry" werde nur in einem sehr begrenzten und abgrenzbaren Sprachraum benutzt. Dies lasse eine potentielle umfangreiche Nutzung in Deutschland als völlig unrealistisch erscheinen, insbesondere da es mit dem Begriff „Blueberry" eine geläufige Übersetzung für „Heidelbeere“ gebe. Die Kenntnis verschiedener, nur regional bzw. lokal verbreiteter Synonyme für ein fremdsprachiges Wort gehöre nicht mehr zu den Grundkenntnissen der englischen Sprache, sondern setze vertiefte Kenntnisse der Fremdsprache voraus. Auch würden Übersetzungswerkzeuge wie der Google Übersetzer „Huckleberry“ nicht als Übersetzung für Heidelbeere ausgeben. Selbst bei mundartlichen deutschen Begriffen habe das BPatG kein künftiges Freihaltebedürfnis angenommen, da nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden könne, dass deren Bedeutung in der Gesamtbevölkerung bekannt sei. Dies müsse erst Recht für den Begriff Huckleberry gelten, der im Inland derzeit keiner Bevölkerungsgruppe ein Begriff sei. Im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu eher unbekannten Ortsnamen sei zudem festzustellen, dass Heidelbeeren ein schon seit Jahrzehnten national und international im großen Stil gehandeltes Produkt seien. Somit stehe hierfür auch die Ausbreitung ausländischer Begriffe nicht erst noch bevor. Der in einigen Regionen der USA genutzte Trivialname „huckleberry“ für „blueberry“ existiere dort - neben anderen Trivialnamen - ebenfalls schon sehr lange Zeit; er gehöre dort zum „archaic american slang". Obwohl Deutschland seit vielen Jahren Heidelbeeren aus den USA importiere und dort seit etlichen Jahren in manchen Regionen der Trivialname „Huckleberry" gebräuchlich sei, habe sich dieser ausländische Sprachgebrauch in Deutschland nicht eingebürgert. Warum sich dies ändern solle, sei nicht ersichtlich. Nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland und der EU sei ferner nicht zu erwarten, dass der Begriff für Heidelbeeren Verwendung finden könne. Hier seien nur deutsche Bezeichnungen und ggf. noch „blueberry“ zulässig. - 5 - Doch selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen eine rein beschreibende Bedeutung der Begriffe „gin“ und „huckleberry“ annehme, so scheide auf Grund des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens eine rein beschreibende Bedeutung aus. Dieser sei bei der Eintragungsprüfung bisher gänzlich außer Acht gelassen worden. Der Schluss von der Schutzunfähigkeit einzelner oder auch aller Bestandteile für sich gesehen auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens sei unzulässig. Selbst eine Kombination aus beschreibenden Zeichen sei dann nicht als schutzunfähig anzusehen, wenn die Kombination über die bloße Summe der einzelnen Bestandteile hinausgehe. Hier liege eine solche - über den reinen Bedeutungsgehalt der Bestandteile hinausgehende - Bedeutung der Bezeichnung „Huckleberry Gin" vor. Schon die phonetische Abfolge der Bestandteile lege eine Anknüpfung an den erfundenen literarischen Charakter „Huckleberry Finn" aus den Romanen „Die Abenteuer des Tom Sawyer" (1876) und „Die Abenteuer des Huckleberry Finn" (1884) des Autors Mark Twain nahe. Es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass der Verkehr in dem Zeichen „Huckleberry Gin" ein Wortspiel sehe, welches die Spirituose Gin und den Charakter Huckleberry Finn auf verspielte Art und Weise verbinde, als dass er darin einen Hinweis auf einen Heidelbeer Gin erblicke. Es sei hingegen nicht realistisch, dass der Verkehr eine Aufspaltung in die Bestandteile „Gin" und den ohnehin kaum verbreiteten Bestandteil „Huckleberry" vornehme. Durch das Wortspiel ergebe sich viel mehr ein neuer, über die Bestandteile „Huckleberry" und „Gin" hinausgehender Bedeutungsgehalt, da nur durch die Kombination der beiden Wörter das phonetisch an „Huckleberry Finn" angelehnte Zeichen entstehe. Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2022 Rechercheergebnisse übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens Huckleberry Gin steht das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). a. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle solchen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 28 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 272, 274, Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss). Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH - 7 - GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA[MATRATZEN]; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; BGH GRUR 2017,186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angemeldete Bezeichnung ein im Verkehr relevantes Produktmerkmal der oben aufgeführten Waren beschreiben. aa. Von der beanspruchten Ware werden sowohl der inländische Fachverkehr, als auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. Zum Fachverkehr zählen in diesem Fall alle mit Spirituosen handelnden Unternehmen, wie z. B. Tankstellen, Supermärkte, Kioske, Getränkehändler, Gastronomiefachverkehr und Spirituosenfachgeschäfte. bb. Das Zeichen setzt sich aus den englischen Begriffen „Huckleberry“ und „Gin“ zusammen. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt. „Huckleberry“ stammt aus dem amerikanischen Englisch und wird mit „amerikanische Heidelbeere“ bzw. „amerikanischer Heidelbeerstrauch“ übersetzt (vgl. PONS, Wörterbuch Englisch/Deutsch, Anlage 1, Bl. 55 d. A.). Diese Bedeutung findet sich ähnlich auch in Wikipedia. Dort heißt es in der Zusammenfassung: „Huckleberry ist ein in Nordamerika gebräuchlicher Name für verschiedene Pflanzenarten der Heidekrautgewächse (Ericaceae) aus den eng verwandten Gattungen Vaccinium und Gaylussacia, wie z. B. die Amerikanische Heidelbeere. - 8 - Die Huckleberry ist die National-Frucht von Idaho. Die Früchte werden u. a. in Getränken, nicht zuletzt in Sirupen verwendet“ (vgl. auch Anlage 2, Bl. 56 f. d. A.). „Gin“ ist ein „wasserklarer englischer Wacholderbranntwein“ (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, Gin; Wikipedia, Onlinelexikon/Gin). Der Agraralkohol für die Herstellung von Gin wird aus beliebigen kohlenhydrathaltigen Ausgangsstoffen gebrannt, meist Getreide oder Melasse. Gin erhält seinen charakteristischen Geschmack aus der Aromatisierung mit Gewürzen, darunter vor allem Wacholderbeeren und Koriander (https://de.wikipedia.org/wiki/Gin). Der inländische Verkehr versteht das Wort problemlos im Sinne der seit Jahrzehnten bekannten und in den letzten Jahren insbesondere auch für Mixgetränke wieder sehr beliebten Spirituose. In seiner Gesamtheit hat der Begriff daher die Bedeutung „(amerikanischer) Heidelbeer-Gin bzw. Gin aus (amerikanischer) Heidelbeere“. Er weist damit lediglich schlagwortartig auf die Art und Beschaffenheit der Ware hin, nämlich, dass die Spirituose amerikanische Heidelbeere und Gin enthält, bzw. dass es sich dabei um Gin handelt, der mit amerikanischer Heidelbeere geschmacklich „angereichert“ ist (Anlage 1, Bl. 55 d. A.; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 03.08.2020, 26 W (pat) 503/20 – Ginberry). Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Begriff „Huckleberry“ aktuell im Inland den Durchschnittsverbrauchern nicht bekannt ist. Es finden bei einer Recherche nur vereinzelt Treffer bei „Pflanzenseiten“ zu Heidelbeerbüschen (vgl. Anlage 3, Bl. 58 f. d. A.). Zum englischen Grundwortschatz dürfte zudem nur die Bezeichnung „blueberry“ gehören. Anders ist dies jedoch bei den inländischen Fachkreisen, weshalb jedenfalls ein (zukünftiges) Freihaltebedürfnis zu bejahen ist. - 9 - Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei Sprachen fremder Staaten auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren/Dienstleistungen bestehen. Nachdem auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, vermögen insoweit bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 586). Im Einzelfall können selbst die Kenntnisse weniger inländischer Fachleute maßgeblich sein, wenn etwa Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, mit deren Vertrieb oder Leistung nur ein begrenzter Kreis inländischer Spezialisten befasst ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rd. 592 f.). Auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Spirituosen, insbesondere des Gins, ist es üblich, verschiedenste Geschmackskategorien anzubieten. So gibt es z. B. Gins mit Lavendel-, Rosen- oder Holundernote ebenso wie eher fruchtige Varianten (u. a. Quitten, Orangen) oder Kräuter- oder Pfeffernoten bis hin zu Safran oder gar Ameisen (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 60-96 d. A.). Die Geschmacksrichtungen werden auch häufig mit ihren englischen Begriffen bezeichnet: Raspberry Gin, Wild Berry Gin, Blackberry Gin, Blueberry Gin, etc. (vgl. u. a. Bl. 84 - 86 d. A.). Im Inland mögen in Supermärkten noch keine Produkte mit „huckleberries“ verkauft werden, allerdings werden von großen inländischen Händlern, wie z. B. Kaufland oder Galeria, bereits Gin-Spezialitäten mit diversen anderen Fruchtvarianten wie Rhabarber, Orange, verschiedene Beeren etc. angeboten. Diese werden sehr häufig auch in englischer Sprache bezeichnet. Kaufland hat z. B. einen „Bombay Bramble Distilled Gin with a Blackberry & Raspberry Infusion“ wie auch „Malfy con Arancia Gin“, „Malfy Gin Rosa mit pinker Grapefruit“, „Kokoro Gin Blueberry & Lemongrass“ bzw. „Whitley Neill Rhubarb & Ginger Gin“ im Angebot (vgl. Bl. 72 – - 10 - 76 und 79 – 83 d. A.). Bei Galeria findet sich z. B. ein „Finsbury Wild Strawberry Gin“ oder „Sipsmith Zesty Orange Gin“ (vgl. Bl. 77 f. d. A.). Es ist damit zumindest sehr wahrscheinlich, dass der beschreibende Gebrauch auch auf weitere – möglichst „exotische“ oder seltene – pflanzliche Zusätze ausgedehnt werden wird. Ferner findet sich die Amerikanische Heidelbeere bereits jetzt in im Inland vertriebenen Gins aus Spanien bzw. Großbritannien. Dies unterstützt die Annahme, dass die angesprochenen Fachkreise den Begriff Huckleberry bereits vor dem Anmeldetag gekannt haben. cc. Auch auf deutschen Seiten wurde – schon vor dem Anmeldetag – beim Vertrieb von Produkten der Anmelderin erläutert, dass es sich bei Huckleberry um die Übersetzung von Heidelbeere und damit die wesentliche pflanzliche Zutat des Gins handele. So heißt es dort in der Beschreibung „Von den 22 sorgfältig ausgewählten Botanicals ist die Huckleberry (Heidelbeere) die typische Zutat und gibt dem Gin seinen einzigartigen Geschmack und seinen Namen“ (vgl. Bl. 67 – 71 d. A.). Die Anmelderin selbst verwendet den Begriff ebenfalls in beschreibender Weise, nämlich: „Im letzten Destillationsschritt rundet unser Signature Botanical, die Heidelbeere, unseren Gin ab und gibt ihm seinen einzigartigen Geschmack.“ (Anlage 6, Bl. 104 Rs. d. A.). Es werden ferner bereits fertig gemischte Alkoholika mit „huckleberries“ angeboten, wie z. B. „Huckleberry Vodka“ oder „Huckleberry Whisky“ (vgl. Anlagenkonvolut 7, Bl. 117 ff. d. A.). Zudem gibt es zahlreiche Rezepte zum Mixen von Drinks insbesondere aus Gin und huckleberries (vgl. Anlagenkonvolut 5, Bl. 97-102, dort Bl. 99; Anlagenkonvolut 7, Bl. 97-125, dort Bl. 107 d. A.). Es ist daher auch aufgrund der bestehenden intensiven Handelsbeziehungen mit den USA damit zu rechnen, dass andere Wettbewerber Heidelbeer-Gin bzw. Huckleberry Gin nach Deutschland importieren werden wird und das Anmeldezeichen als beschreibende Angabe jedenfalls einem (zukünftigen) - 11 - Freihaltebedürfnis unterliegt. Bereits seit längerer Zeit ist es im Inland problemlos möglich, Spirituosen aus aller Welt und insbesondere auch Gins aus den USA zu erwerben. Entsprechende Produkte können im Übrigen online direkt aus den USA bestellt werden (vgl. u. a. Bl. 87 ff. d. A.; Bl. 97 ff. d. A.). dd. Soweit die Anmelderin vorträgt, es sei nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland und der EU nicht zu erwarten, dass der Begriff „huckleberry“ für Heidelbeeren Verwendung finden könne, mag sich dies auf die Verwendung der Bezeichnung für Zutaten beziehen, spielt aber vorliegend keine Rolle. Bei Gins werden bereits jetzt die englischen Bezeichnungen diverser Beerensorten auf dem Etikett umfassend verwendet. ee. Anders als die Anmelderin meint, führt der durch „Huckleberry Gin" entstehende Gesamteindruck nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Insbesondere ist weder eine Aufspaltung des in zwei Worten geschriebenen Zeichens noch sind mehrere analytische Gedankenschritte erforderlich, um zur oben geschilderten beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Selbst wenn eine Assoziation zu „Huckleberry Finn“ für jene, die die Werke von Mark Twain kennen, durchaus naheliegt, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 458). Eine Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon schutzunfähig, ob ihr noch andere nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können. - 12 - 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt