Beschluss
35 W (pat) 8/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat8.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat8.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 8/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 011 911 (hier: Kostenauferlegung) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen: 1. Der Beitritt der Nebenintervenientin als Streitgenossin und die Be- schwerde der Nebenintervenientin werden als unzulässig verwor- fen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. - 2 - 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und die Ne- benintervenientin zu tragen. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1 war ursprünglich alleinige Inhaberin des am 24. August 2007 angemeldeten und am 8. Januar 2009 eingetragenen Ge- brauchsmusters 20 2007 011 911 mit der Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstü- cke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 31. Au- gust 2017 durch Zeitablauf erloschen. Mit Urteil des OLG vom 15. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 14. Oktober 2016 wurde die dortige Beklagte und vorliegende An- tragsgegnerin, verurteilt, der dortigen Klägerin und vorliegenden Nebenintervenien- tin eine Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin einzuwilligen, dass die Beschwerdeführerin 2 neben der Antragsgegnerin als Mitinhaberin des Streitge- brauchsmusters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetra- gen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug auf das Streitgebrauchs- muster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent- und Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener anteiliger Kosten für die Ausar- beitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung in Höhe eines Mitinhaber- anteils von 30 % zur Verfügung zu stellen. Das OLG hatte die Revision gegen die- ses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach Zurückweisung der von beiden Beteiligten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des BGH vom 4. September 2018 rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register eingetragen. - 3 - Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die im Jahre 2015 mit der nunmehrigen An- tragstellerin verschmolzene A…GmbH am 6. November 2014 den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Löschungsantrag gestellt, gerichtet auf die voll- ständige Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag am 22. Dezember 2014 widerspro- chen und beantragt, den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragte sie, das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten und den Löschungsantrag zurückzuwei- sen, sowie hilfsweise, das Streitgebrauchsmuster gemäß dem Hilfsantrag 1 vom 16. März 2015 aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte sie die Aussetzung des Löschungsverfahrens wegen der o.g., von der Beschwerdeführerin 2 gegen die Antragsgegnerin geführten Vindikationsklage, was die Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom 30. August 2016 nicht in Aussicht gestellt hat. Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung der An- tragstellerin mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster nach Ablauf der Schutz- dauer erloschen sei und eine Stellungnahme sowie ggf. geänderte Anträge anheim- gestellt. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin, das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen und festzustellen, dass das Streitge- brauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, dass sie gegenüber der Antragstellerin auf Schadensersatzansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster wegen Handlungen vor dessen Erlöschen verzichtet. Mit Eingabe vom 20. April 2018 hat die Antragsgegnerin ihre Freistellungerklärung ge- genüber der Antragstellerin wiederholt. Aus Sicht der Antragsgegnerin habe daher - 4 - ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht mehr bestanden. Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Eingabe vom 4. Mai 2018, eingegangen am 8. Mai 2018, das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin am 15. Mai 2018 mit Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Löschungsantragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Am 23. Juli 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Löschungsver- fahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten gegeneinander auf- zuheben, da der Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte, zumindest sei nicht mit einem vollständigen Widerruf zu rechnen gewesen. Am 30. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens der An- tragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe sich durch ihren Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster für die Vergangenheit in die Rolle des Unterliegenden begeben. Zudem hätte der Löschungsantrag nach dem Sach- und Streitstand vor Hauptsacheerledigung Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sich die Antragsgegnerin durch ihren Verzicht auf sämtliche Rechte aus dem Gebrauchsmuster in die Rolle der Unterlegenen begeben habe. - 5 - Gegen den der Antragsgegnerin am 14. April 2020 zugestellten Beschluss haben die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020, eingegangen am selben Tag, sowohl namens der Antragsgegnerin als auch na- mens der Nebenintervenientin Beschwerde eingelegt. Da diese zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters eingetra- gen war, sei sie ebenfalls beschwerdeberechtigt. Zumindest sei sie als Nebeninter- venientin anzusehen. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin sind der Ansicht, dass die ange- griffene Kostengrundentscheidung auf Rechtsfehlern beruhe. Die Nebeninterveni- entin sei als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters notwendige Streitgenossin. Sie sei als materiellrechtlich Berechtigte auch Beteiligte des erstinstanzlichen Verfah- rens gewesen, auch als sie noch nicht im Register eingetragen gewesen sei. Das Löschungsverfahren hätte sich nicht in der Hauptsache erledigt, da sie einer Erledi- gung als materiell Berechtigte hätte zustimmen müssen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Bei der Kostenentscheidung hätte der bisherige Sach- und Rechtsstand berücksichtigt werden müssen. Ergän- zend beantragt die Nebenintervenientin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Außerdem verlangt sie eine Vorabent- scheidung über ihre Beteiligtenstellung. Sie beantragt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ihrer Ansicht nach sei auch eine mündliche Verhandlung durch- zuführen, da dies beantragt sei und es sich um eine Entscheidung über einen gegen ein Gebrauchsmuster gerichteten Löschungs- bzw. Feststellungsantrag handle. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin beantragen, den Beschluss vom 8. April 2020 aufzuheben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstel- lerin aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ergänzend beantragt die Nebenintervenientin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. - 6 - Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragsgegnerin zu- rückzuweisen und festzustellen, dass die Beschwerde der Nebenintervenientin als nicht erhoben gilt, hilfsweise diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hilfs- weise stellt sie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Die Antragstellerin hält die Beschwerde der Nebenintervenientin für unzulässig. Da die Antragsgegnerin die Beschwerde allein in ihrem Namen nur hilfsweise erhoben habe, sei auch diese Beschwerde unzulässig. Auch die Kostenentscheidung sei richtig. Die Antragsgegnerin habe sich in die Stellung eines Unterliegenden bege- ben und sei schon deshalb kostenpflichtig. Mit Hinweis vom 9. Juni 2021 hat der Senat die Beteiligten auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde Nebenintervenientin aufmerksam gemacht, aber auch darauf, dass diese zumindest in der vorgenannten Funktion am Verfahren be- teiligt sein könnte. Zudem hat der Senat Zweifel an den Erfolgsaussichten der Be- schwerde der Antragsgegnerin geäußert und mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO ange- kündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge- brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin- halt verwiesen. II. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw. die Wirksamkeit hat die Gebrauchsmusterabteilung hingegen nicht getroffen. Da mit übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung (siehe dazu i.E. unten Ziff. 4.c. die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne Sachentscheidung endet (vgl. - 7 - Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der angefochtene Beschluss bezüglich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar. 2. Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine isolierte Kostenent- scheidung ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mit- gliedern zuständig. Der Gebrauchsmustersenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halb- satz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen Mitglie- dern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmuster- abteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der vorliegenden Be- schwerde nicht eine Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen, da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern lediglich eine isolierte Kostenent- scheidung. Damit ist keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Lö- schungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Beset- zung ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend. 3. Der von der Nebenintervenientin begehrte Beitritt als Streitgenossin zum Be- schwerdeverfahren ist nicht zulässig. Wie oben unter 1. ausgeführt ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im an- gefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich auf eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin be- zieht, jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Nebenintervenientin enthält und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie ebenfalls bereits ausgeführt, gerade nicht die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, an dem die Beschwerdeführerin 2 nunmehr als Mitberechtigte beteiligt ist. Es fehlt daher schon an den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den - 8 - §§ 59 oder 60 ZPO, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. 4. Die Beschwerde der Nebenintervenientin ist unzulässig. a. Zum einen war die Nebenintervenientin nicht Beteiligte des erstinstanzlichen Lö- schungsverfahrens. Sie war bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens nicht im Register eingetragen. Sie ist außerdem dem erstinstanzlichen Löschungsverfahren nicht beigetreten. Selbst wenn – anders als beim vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, bei dem es, wie ausgeführt, isoliert um eine Kostenentscheidung im Verhältnis Antragstellerin – Antragsgegnerin geht – die Nebenintervenientin in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, solange dessen Gegenstand Bestand und Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters war, wegen ihrer Mitberechtigung am Streitgebrauchs- muster insoweit sich auf § 59 ZPO berufen könnte, führt dies eben nicht automatisch zu einer Beteiligung am erstinstanzlichen Löschungsverfahren, sondern setzt einen Beitritt der Beschwerdeführerin zu diesem erstinstanzlichen Löschungsverfahren voraus. Einen solchen Beitritt hat sie jedoch nicht erklärt. Sie war nach alledem nicht Antragsgegnerin (vgl. Bühring/ Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl. § 16, Rn. 71) und am erstinstanzlichen Löschungsverfahren formal nicht beteiligt; eine solche for- male Beteiligung setzt § 74 Abs. 1 PatG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, vo- raus (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 74, Rn. 9 ff.). Die Entscheidung X ZR 69/11 – Fräsverfahren, auf die sich die Beschwerdeführerin 2 beruft, betrifft einen ganz an- deren Fall, nämlich nicht wer Beteiligter eines Verletzungsrechtsstreits ist, sondern an wen eine bestimmte Leistung zu erbringen verlangt werden kann, wenn sich während des Verfahrens die Rechtsinhaberschaft geändert hat. b. Zum anderen ist die Nebenintervenientin durch den angefochtenen Beschluss auch gar nicht beschwert. Wie bereits ausgeführt, entfaltet der sich nur auf die Kos- ten beziehende und beschwerdegegenständliche Beschluss rechtliche Wirkungen - 9 - hinsichtlich der Kostentragung nur im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und An- tragstellerin. c. Die Gebrauchsmusterabteilung ist dabei auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt war. Die Antragstellerin erklärte mit Eingabe vom 4. Mai 2018, eingegangen am 8. Mai 2018, das Löschungsverfahren in der Haupt- sache für erledigt. Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin am 15. Mai 2018 mit Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Löschungsan- tragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Eines Einverständnis- ses der Beschwerdeführerin 2 bedurfte es insoweit nicht. Sie war, wie ausgeführt, insbesondere mangels einer eigenen Erklärung des Beitritts zum erstinstanzlichen Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass ihr die Erledi- gungserklärung der Antragstellerin gar nicht zuzustellen war. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde. Zum einen blieb, wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), das Streitgebrauchs- muster durch diese Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw. seiner Wirksam- keit unberührt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 2 selbst in ihrer Eigen- schaft als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der Hauptsa- che kein rechtlich erhebliches Interesse an der Fortführung des Löschungs- bzw. Feststellungsverfahrens. Das gebrauchsmusterrechtliche, als kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber gestaltete Lö- schungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem Anliegen, schutzun- würdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der Wahrung öffentli- cher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3 – Stangenführungs- rohre). Hiervon ausgehend ist ein vom Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag als unzulässig zu erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom - 10 - Gebrauchsmusterinhaber verfolgten Zweck, den Rechtsbestand des betr. Ge- brauchsmusters feststellen zu lassen, nicht geboten ist (so bereits die Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955, 299; vgl. auch Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59; Loth, Ge- brMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein recht- lich erhebliches Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom Löschungsan- tragsteller in der Hauptsache für erledigt erklärten Löschungsverfahrens zu (Mitt. 1957, 36). Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit der Fortsetzung des Ver- fahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmus- ters nach dessen Erlöschen allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an, während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters die (weitere) Durchführung des Verfahrens nicht rechtfer- tigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Se- natsbeschluss vom 4. Oktober 2018, 35 W (pat) 412/17). Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens ist daher kein Raum. 5. Die Nebenintervenientin war jedoch als in dieser Funktion zur Beschwerde der Antragsgegnerin zuzulassen. Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Be- teiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus. Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des Streitgebrauchs- musters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt bleibt und sich diese Kostenentscheidung gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin 2 und Mitin- haberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist zu berücksichtigen, dass ein wei- teres, auf Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerichtetes Feststellungsver- fahren dadurch nicht ausgeschlossen wird, und bei Bestand der Kostentscheidung - 11 - diese möglicherweise für das Innenverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Be- schwerdeführerin 2 als Mitinhaberinnen des Streitgebrauchsmusters von Belang sein kann. Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin 2 i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu be- jahen. 6. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 ist zu- lässig, jedoch unbegründet. a. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und auch nicht unter einer unzu- lässigen Bedingung eingelegt worden. Die Angabe der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift, dass sie hilfsweise auch alleinige Beschwerdeführerin ist, stellt keine unzulässig bedingte Beschwerdeerhe- bung dar. Dies ist im Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie auf jeden Fall unbedingt Beschwerde einlegt, unabhängig davon, ob auch die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 zulässig ist. b. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend der Antragsgegnerin die Kos- ten des Löschungsverfahrens auferlegt. Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausge- gangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren in der Hauptsache er- ledigt war (s.o. Ziff. 4 c.). Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens zu entscheiden, nach Maßgabe des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§§ 17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen zusätzlich auch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG zu berück- sichtigen sind. - 12 - Vorliegend ist die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und deshalb aus Billigkeitsgründen die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat. Nachdem der Schutz des Streitgebrauchsmusters durch Zeitablauf erloschen ist, hatte die Antragstellerin zunächst am 11. Oktober 2017 ein Feststellungsinteresse geltend gemacht, so dass das Löschungsverfahren in der Sache noch zu entschei- den gewesen wäre. Dadurch, dass die Antragsgegnerin erst danach auf alle An- sprüche aus dem Gebrauchsmuster gegenüber der Antragstellerin für die Vergan- genheit verzichtet und diese freigestellt hat, hat sie sich in die Rolle der Unterlege- nen begeben, da erst dadurch sich das in ein Feststellungsverfahren verwandelte Löschungsverfahren in der Sache erledigt hat. 7. Da die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Begründetheit und die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben, ha- ben diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Ge- brMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine an- derweitige Kostentragung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 8. Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Wie eingangs ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aus- schließlich die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung nach überein- stimmender Erledigungserklärung. Da hierdurch über den Bestand oder die Wirk- samkeit des Streitgebrauchsmusters gerade nicht entschieden wurde, sondern der streitgegenständliche Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist, geht es gerade nicht (mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag, d.h. um keine Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3 Satz - 13 - 1 GebrMG nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde der Nebenintervenientin als un- zulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche Verhandlung vorgeschrie- ben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG). 9. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine Zulas- sungsgründe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG) ersichtlich sind. Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11 – Fräsverfahren- nicht der vorliegenden Entscheidung. In Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 geht es um die Anwendung allge- meiner und anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Eisenrauch Bayer