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Beschluss

8 W (pat) 18/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:100122B8Wpat18.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:100122B8Wpat18.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 18/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2020 105 845.8 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10.Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: 1.) Die Anträge des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einzahlung der - 2 - Beschwerdegebühr und Versäumung der Frist zur Einrei- chung der Beschwerde werden zurückgewiesen. 2.) Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I . Der Anmelder begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu- mung der Fristen zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und zur Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung. Die Patentanmeldung 10 2020 102 845.8 des Anmelders mit der Bezeichnung „Mehrkammer-Multifunktionszylinder mit hydraulischem Antrieb 2.0“ ist am 5. Februar 2020 eingereicht worden. Mit Prüfungsbescheid vom 11. November 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse F15B darauf hingewiesen, dass der Patenterteilung die fehlende Neuheit des Patentgegenstandes entgegen- stehe. Sie hat dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und da- rauf hingewiesen, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Der Anmelder hat mit Telefax vom 30. März 2021 seine Anmeldung verteidigt und mit Telefax vom 31. März 2021 Antrag auf beschleunigte Bearbeitung gestellt. Neue Unterlagen wurden nicht eingereicht. Daraufhin hat ihm die Prüfungsstelle mit Schreiben vom 28. April 2021 die Bearbeitung der Anmeldung für Juli 2021 in Aussicht gestellt. Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse F15B die An- meldung zurückgewiesen. Der mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung verse- hene Beschluss wurde am 4. August 2021 als Einschreiben durch Übergabe zur Post gegeben und dem Anmelder ausweislich einer Zustellungsauskunft der Deut- schen Post am 6. August 2021 zugestellt. - 3 - Mit Telefax vom 20. September 2021 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Anmelder Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt und zugleich „Wiedereinsetzung des Patentverfahrens“ beantragt. Die Beschwerdege- bühr wurde am 4. Oktober 2021 eingezahlt. Zur Begründung hat der Anmelder im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragen, es habe bedingt durch Urlaub und Corona einen Ausfall der zuständigen Mitarbei- ter gegeben, wodurch ihm der Bescheid erst am 20. September 2021 zugestellt worden sei. Mit Schreiben des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom 24. November 2021 wurde dem Anmelder Gelegenheit gegeben, näher zu den bisher nicht hinreichend dargelegten Gründen für die Fristversäumung vorzutragen und insbesondere dar- zulegen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kenntnis- nahme des Beschlusses er getroffen habe. Der Antragsteller hat daraufhin mitge- teilt, der für die Bearbeitung der laufenden Patentangelegenheiten zuständige Mit- arbeiter im Bereich der Produktentwicklung habe aufgrund einer zwei Monate zu- vor getroffenen Absprache vom 6. August bis 16. August 2021 einen Zeitausgleich für Überstunden in Anspruch genommen, währenddessen er keine Firmenangele- genheiten bearbeitet habe. Sodann sei er am 18. August gegen Corona geimpft worden und deshalb bis 20. August 2021 nicht arbeitsfähig gewesen. Danach ha- be das hohe Arbeitspensum die Wiederaufnahme der Patentbearbeitung er- schwert und verzögert. Die Wiedereinsetzung sei aus wirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich, da das Projekt für den Pressenbau seines Unternehmens von existentieller Notwendigkeit sei und die schärfste Konkurrenz im Ausland nach der Veröffentlichung der Anmeldung den Gegenstand der Erfindung für sich nut- zen könne und deshalb ein Schaden in Millionenhöhe für sein Unternehmen zu erwarten sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, - 4 - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F15B des Deutschen Patent– und Markenamtes vom 3. August 2021 unter Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und die Frist zur Ein- zahlung der Beschwerdegebühr aufzuheben und das Patent 10 2020 102 845 mit den Ansprüchen 1 bis 10 eingereicht am 17. März 2020 zu erteilen. Zum weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht rechtzei- tig eingezahlt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen liegen nicht vor. 1. Der Anmelder hat die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und die Be- schwerdefrist versäumt. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Zurückwei- sungsbeschluss ist zur Zustellung an den Anmelder nach Aktenlage am 4. August 2021 zur Post gegeben worden und gilt damit gemäß § 127 Abs. 1 PatG, § 4 Abs. 2 VwZG als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post, also am 7. August 2021 als zugestellt, ungeachtet des Umstands, dass der Beschluss dem Anmelder ausweislich der Zustellungsauskunft der Post bereits am 6. August 2021 zugestellt wurde. Die mit Zustellung in Gang gesetzten Monatsfristen zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG endeten gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 7. September 2021. Die Einlegung der Beschwerde am 20. September 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Einzahlung der Beschwerdegebühr am 4. Oktober 2021 sind nach Ablauf der Fristen und damit verspätet erfolgt. - 5 - 2. Die gemäß § 123 Abs. 1 und 2 PatG statthaften und zulässigen Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr sind unbegründet, da der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen verhindert war. a.) Die als einheitlicher Antrag gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung sind zu- lässig, sie sind rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des behaup- teten Hindernisses gestellt worden und auch die versäumten Verfahrenshandlun- gen sind in dieser Frist nachgeholt worden, § 123 Abs. 2 Satz 1 und 3 PatG. b.) Sie sind jedoch nicht begründet, da aufgrund des Vortrags des Anmelders nicht festgestellt werden kann, dass er an der Einhaltung der Fristen ohne Verschulden gehindert war. Die Umstände der Fristversäumnis sind im Antrag im Einzelnen darzulegen, wobei unzureichend dargelegter und glaubhaft gemachter Vortrag zu Lasten des Antragstellers geht (BGH NJW 1996, 319, BPatG, Beschluss vom 12. Januar 2017, 30 W (pat) 803/16 - Plüschtier Eule). Die Versäumung der Fris- ten ist verschuldet, wenn sie auf einem Sorgfaltsverstoß des Antragstellers beruht, er also nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrneh- menden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufgebracht hat (BPatGE 24,127). Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er, obwohl er den Schriftwechsel mit der Prüfungsstelle persönlich geführt hat, die Bearbeitung seiner Patentangelegenhei- ten einem Angestellten überlassen, der den angegriffenen Beschluss dem Anmel- der infolge einer vorab verabredeten längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz und anschließend einer hohen Arbeitsbelastung mit anderen Patentangelegenheiten erst am 20. September 2021 vorgelegt hat. Damit ist - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung des Vortrags - zunächst davon auszugehen, dass die Fristversäumung auf einem Sorgfaltsverstoß des - 6 - Angestellten des Anmelders beruht. Denn selbst wenn dieser erst am Montag, den 23. August 2021 nach Rückkehr aus der arbeitsfreien Zeit und Arbeitsunfähigkeit Kenntnis von der am 6. August eingegangenen Post und damit von dem Zurück- weisungsbeschluss Kenntnis genommen hat, blieb ihm bis zum Fristablauf am 7. September noch hinreichend Zeit, die Einreichung der Beschwerde und Einzah- lung der Beschwerdegebühr zu veranlassen. Sollte er den Posteingang nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen haben, so wäre auch dies eine Nachlässigkeit, die das Verschulden an der Fristversäumnis nicht entfallen lässt. Das Verschulden eines Dritten, der nicht Vertreter des Anmelders ist, ist dem An- melder nicht zuzurechnen, er hat nur eigenes Verschulden zu vertreten. Auch ei- genes Verschulden ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszuschließen. Bei der Beurteilung der im konkreten Fall anzuwendenden Sorgfalt war zu berück- sichtigen, dass der Anmelder aufgrund der Mitteilung der Prüfungsstelle auf sei- nen Beschleunigungsantrag, in dem eine Bearbeitung für Juli 2021 in Aussicht gestellt worden war, Anfang August mit dem kurzfristigen Eingang einer Fristsache im Anmeldeverfahren rechnen musste. Er war daher gehalten, seinen Postein- gang zu überprüfen und dessen rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen (für die gleichgelagerte Verpflichtung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens BGH VersR 1995, 810, 811). Wenn er sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs eines ange- stellten Dritten bediente, um die Angelegenheit intern zu bearbeiten und die Ein- haltung von Fristen zu gewährleisten, musste er durch organisatorische Maßnah- men und Überprüfung der Arbeitsqualität des Dritten sicherstellen, dass der ord- nungsgemäße Geschäftsbetrieb und damit die Einhaltung der Frist gewährleistet war (BGH VersR 1989, 930, 931; BPatG a. a. O.- Plüschtier Eule). Dazu fehlen jegliche Ausführungen des Antragstellers, obwohl der Senat ihn auf die Notwendigkeit eines weiteren Vortrages hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben hat, seinen Vortrag diesbezüglich zu ergänzen und glaubhaft zu machen. - 7 - So bleibt unklar, welche Behandlung der dem Anmelder am 6. August zugestellte Beschluss in dessen Geschäftsbetrieb erfahren hat. Auch hat der Anmelder nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er getroffen hat, dass der an ihn persönlich adressierte Zurückweisungsbeschluss während der Arbeitsbefreiung des Ange- stellten vom 6. bis 16. August ihm zur Kenntnis vorgelegt und bearbeitet wurde. Da er mit dem kurzfristigen Eingang einer Fristsache im Anmeldeverfahren rech- nen musste, war er gehalten, eine Vertretungsregelung für den abwesenden Mit- arbeiter treffen oder wenigstens sicherstellen, dass relevanter Posteingang ihm persönlich zur Kenntnis vorgelegt wurde, sodass er die rechtzeitige Bearbeitung sicherstellen konnte, zumal die mehrtägige Abwesenheit des zuständigen Mitar- beiters nicht überraschend, sondern geplant war und daher organisatorisch vorbe- reitet werden konnte. Auch die hohe Arbeitsbelastung des Mitarbeiters nach seiner Rückkehr stellt für den Anmelder keinen unverschuldeten Hinderungsgrund dar. Da er, wie er selbst ausgeführt hat, Kenntnis von der hohen Arbeitsbelastung des Mitarbeiters durch mehrere laufende Patente hatte, hätte er durch organisatorische Maßnahmen da- für Sorge tragen müssen, dass gleichwohl erwartbare fristgebundene Eingänge rechtzeitig bearbeitet oder ihm selbst zur weiteren Veranlassung vorgelegt wur- den. Da somit nicht festgestellt werden kann, dass der Anmelder an der Fristeinhaltung ohne sein Verschulden gehindert war, waren die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gemäß § 73 Abs. 2 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG entrichtet worden mit der Folge, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, was im Beschluss auszusprechen war. - 8 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn /Löb