Beschluss
18 W (pat) 32/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 32/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 18. November 2020, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3 mit der Bezeichnung „Schulterstütze“ nimmt eine innere Priorität vom 12. Februar 2010 (Aktenzeichen 10 2010 007 935.9) in Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G10D mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG zurückgewiesen worden. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden: D1 US 6 670 533 B1, D2 DE 36 43 225 A1, D3 GB 2 444 972 A, - 3 - D4 US 2008 / 0 156 169 A1, D5 EP 0 540 978 A1 und D6 DE 37 07 656 C1. Außerdem sind im Recherchebericht der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung sowie seitens der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden: D7 US 4 062 695, D8 DE 100 07 834 A1, D9 US 7 265 284 B2, D10 US 7 488 877 B2, D11 DE 10 2007 038 004 A1, D12 US 7 262 352 B1, D13 JP 10 214081 A1 D14 EP 0 507 994 B1 und D15 US 4 185 534 A. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 19. Oktober 2020. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 18. November 2020, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012. - 4 - Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt: M1 „Schulterstütze (30) für ein Streichinstrument mit einem Auflageelement (32) zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des Spielers, M2 wobei das Auflageelement (32) mit einer Mehrzahl von offenen Durchtrittslöchern (40) versehen ist, M3 wobei zumindest einige der Löcher (40) hinsichtlich ihres Durchmessers gleich groß gewählt und, M4 bezogen auf die Breite des Auflageelements (32), mittig in diesem angeordnet sind.“ Wegen der Unteransprüche 2 und 11 wird auf die Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Schulterstütze für ein Streichinstrument, insbesondere für eine Violine oder Bratsche, mit einem Auflageelement zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des Spielers (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.). Streichinstrumente, besonders Violinen und Bratschen, würden beim Musizieren an ihrem Korpus-Ende zwischen Kinn und Schulter des Musikers gehalten, wobei der Abstand zwischen dem Kopf des Spielers und dem Schulterbereich jedoch in der Regel größer sei als die Dicke des - 5 - Instruments. Ein Festhalten oder Einklemmen des Instruments sei für den Musiker nur in sehr unbequemer Haltung möglich, so dass – wenn überhaupt ein Bespielen des Instruments möglich sei – Beeinträchtigungen der Spielqualität nicht vermieden werden könnten. Um dem entgegen zu wirken, seien so genannte Kinnstützen, auch Kinnschalen genannt, und Schulterstützen für Violinen und Bratschen entwickelt worden (vgl. Beschreibung, S. 1, zweiter Abs.). Diese Schulterstützen würden abnehmbar mit einer Haltevorrichtung am Korpus des Instruments angebracht und dienten somit dazu, dem Musiker das Halten des Instruments bequemer zu machen. Grundsätzlich werde eine Schulterstütze an einer Violine oder dergleichen befestigt und bilde eine Auflagefläche, die auf der Schulter des Musikers aufliege, wobei das Instrument selbst auf einem gewählten Niveau abgestützt sei. Dieses sei insbesondere abhängig vom Körperbau, insbesondere von der Halslänge, der Schulterform und der Geigenposition, des Musikers (vgl. Beschreibung, S. 1, dritter Abs.). Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, eine Verbesserung der klanglichen Eigenschaften des Ensembles aus Instrument und Schulterstütze zu erreichen (vgl. Beschreibung, S. 8, erster Abs.). Der zuständige Fachmann ist als ein ausgebildeter Musikinstrumentenbauer bzw. Geigenbauer anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Streichinstrumenten und damit verbundenem Zubehör verfügt. 2. Patentanspruch 1 betrifft eine Schulterstütze für ein Streichinstrument wie etwa eine Violine oder eine Bratsche und weist ein Auflageelement (32) zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des Spieles auf (vgl. Merkmal M1 und - 6 - Beschreibung, S. 1, erster Abs., sowie Fig. 3 mitsamt zugehörigem Text auf S. 10, letzter Abs., und S. 11, erster Abs.). Das Auflageelement (32) ist gemäß Merkmal M2 mit einer Mehrzahl von offenen Durchtrittslöchern (40) versehen (vgl. Fig. 4 und zugehörige Beschreibung, S. 12, zweiter Abs.). Unter den offenen Durchtrittslöchern versteht der Fachmann durchgehende Löcher (vgl. Fig. 4), die luft- und schalldurchlässig sind, im Gegensatz zu Sacklöchern. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass diese Löcher das klangliche Verhalten des Schulterstücks erheblich verbessern (vgl. S. 12, zweiter Abs., vierter Satz). Zumindest einige der Durchtrittslöcher (40) sind dabei hinsichtlich ihres Durchmessers gleich groß gewählt und bezogen auf die Breite des Auflageelements (32) mittig in diesem angeordnet (vgl. S. 8, zweiter Abs., S. 12 zweiter Abs. und Fig. 4 / Merkmale M3 und M4). 3. Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG). - 7 - Merkmal M1 des Patentanspruchs 1 basiert auf einem ersten Teil der Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und der ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 1, erster einleitender Abs., sowie S. 8, erster Abs.). Merkmal M2 beinhaltet das Merkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 7, wobei auch hier eine Mehrzahl von Löchern (40) offenbart ist. Dass es sich bei den Löchern (40) um offene Durchtrittslöcher handelt, entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig der ursprünglichen Figur 4 im Zusammenhang mit der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 12, zweiter Abs.). In der ursprünglichen Beschreibung wird weiterhin aufgeführt, dass eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Schulterstütze mit einer Mehrzahl von Löchern auch unabhängig von der Materialauswahl zu einer Verbesserung der Klangeigenschaften führt (vgl. S. 8, erster Absatz, erster und zweiter Satz). Die Merkmale M3 und M4 sind in den ursprünglichen Unteransprüchen 9 und 8 (in dieser Reihenfolge) sowie auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 8, zweiter Abs. und Fig. 4 mit Beschreibung). Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Unteransprüche 10 bis 13. Der geltende Unteranspruch 6 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1, zweiter Halbsatz, während die geltenden Unteransprüche 7 bis 11 die Merkmale der ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 6 beinhalten. Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 4 entsprechen der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglich eingereichten Figuren. 4. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen M1 bis M4 ist hinreichend deutlich und vollständig beschrieben (vgl. Beschreibung, S. 8, erster und zweiter Abs., sowie Fig. 4 und den zugehörigen Text, S. 12, zweiter Abs.). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem - 8 - Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät). 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG). Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument in Form einer Violine (shoulder rest for violin) mit einem Auflageelement (base 10) zum Auflegen auf die Schulter bzw. Brust des Spielers (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 27-32 / Merkmal M1). Das Auflageelement (base 10) ist zur Klangverbesserung (improving tone quality) mit zwei Durchtrittslöchern (large and small through holes 30, 40) versehen, wobei es sich um luft- bzw. schalldurchlässige und somit – im Sinne der Anmeldung – um offene Durchtrittslöcher gemäß Merkmal M2 handelt (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text in Sp. 2, Z. 43, bis Sp. 3, Z. 26, sowie Sp. 4, Z. 8-19 i. V. m. Titel und Sp. 3, letzter Abs.). Den Figuren 1 und 2 ist zu entnehmen, dass die Durchtrittslöcher (through holes 30, 40) – bezogen auf die Breite des Auflagenelements (base 10) – mittig in diesem angeordnet sind (Merkmal M4). - 9 - - 10 - Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, lehrt Druckschrift D1 jedoch, dass es notwendig ist (it is always necessary […]), die Durchtrittslöcher in der Schulterstütze unterschiedlich zu dimensionieren, wobei ein Durchtrittsloch (through hole 40), welches der tiefsten Saite (outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser größer sein muss, als ein Durchtrittsloch (through hole 30), welches der höchsten Saite (outermost treble string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18- 22). Damit steht die Lehre der Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal - 11 - M3, in dem gefordert ist, dass zumindest einige der offenen Durchtrittslöcher mit einem gleich großen Durchmesser versehen sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 gilt daher als neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1. Druckschrift D2 offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument (Schulterstütze für Geigen), wobei die Schulterstütze ein Auflageelement (Platte 2 / Schaumstoffauflage 24) zum Auflegen auf die Schulter bzw. Brust eines Spielers aufweist (vgl. Titel und Sp. 2, Z. 53-63, sowie Fig. 1 und 2a mitsamt zugehörigem Text in Sp. 5, Z. 59-66, und Sp. 6, Z. 24-30 / Merkmal M1). Im Hinblick auf Merkmal M2 weist das Auflageelement der Schulterstütze drei mit einer Polsterung/Auflage (Schaumstoffauflage 24) bedeckte Langlöcher bzw. Querschlitze auf (vgl. Langloch 16, Querschlitze 27), die nicht der klanglichen Verbesserung, sondern der Befestigung von Halteklauen für einen Geigenkorpus dienen (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie Sp. 6, Z. 24-44). Die drei Langlöcher bzw. Querschlitze weisen dabei weder einen Durchmesser noch eine mittige Anordnung gemäß den Merkmalen M3 und M4 auf (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie den zugehörigen Text a. a. O.). Die Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2. Druckschrift D3 offenbart eine Schulterstütze (shoulder rest for a violin or viola) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text). Durchtrittslöcher entsprechend den Merkmalen M2, M3 und M4 sind diesem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Druckschrift D4 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest) entsprechend Merkmal M1 mit nur einem einzigen mittig angeordneten - 12 - akustischen Durchtrittsloch (sound reflection area 11) in einem zweiteiligen Auflageelement (pad 1, pad 3) zur Klangverbesserung (vgl. Fig. 4 sowie Fig. 1 sowie Abs. 35 und Abs. 45, letzter Satz). Im Hinblick auf die Merkmale M2 und M3 sind zwar drei weitere Löcher (fixation holes 12) ausgebildet – diese dienen jedoch nur der Befestigung der beiden Teile des zweiteiligen Auflageelements und nehmen jeweils eine Schraube (screw 23) auf, wobei es sich dadurch auch nicht um offene Durchtrittslöcher handelt (vgl. Fig. 5 bis 8 mitsamt zugehörigem Text). Mehrere offene Durchtrittslöcher, die entsprechend den Merkmalen M2 bis M4 einen gleichen Durchmesser aufweisen und mittig angeordnet sind, können der Druckschrift nicht entnommen werden. Auch Druckschrift D5 offenbart eine Schulterstütze (support à l’épaule pour violon) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Titel und Sp. 1, erster Abs., sowie Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text). Die Schulterstütze weist ein Langloch in Verbindung mit Befestigungsmitteln (fixation du bras 33) auf (vgl. Fig. 6 und 7 und Sp. 4, Z. 37-43). Eine Mehrzahl von Durchtrittslöchern gemäß den Merkmalen M2 bis M4 ist Druckschrift D5 nicht zu entnehmen. Druckschrift D6 beschreibt im Hinblick auf Merkmal M1 eine Kinnstütze für einen Geigen- bzw. Violinkorpus (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text in Sp. 2, Z. 62, bis Sp. 3, Z. 4), wobei Materialeigenschaften der Kinnstütze im Vordergrund stehen (vgl. Sp. 3, Z. 27, bis Sp. 4, Z. 28). Merkmale bezüglich einer Mehrzahl von Durchtrittslöchern entsprechend den Merkmalen M2 bis M4 sind der Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Druckschrift D7 befasst sich mit Gemischen bzw. Suspensionen und weist sonst keinen Bezug zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf (vgl. u. a. Abstract). Druckschrift D8 befasst sich mit einer Schulterstütze entsprechend Merkmal M1 und deren Befestigung an einer Violine bzw. Viola, wobei - 13 - Gewindestifte (Gewindestifte 19, 20) in dazu angeordneten Löchern (Löcher 37, 38) der Schulterstütze angebracht sind und dabei die Löcher verschließen (vgl. Titel und Zusammenfassung sowie Fig. 1, 4 und 5E mitsamt zugehörigem Text, u. a. in Sp. 3, Z. 56-65, und Sp. 5, Z. 32-36). Die Merkmale M2 bis M4 sind nicht offenbart. Druckschrift D9 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest / bridge 10) entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Abstract sowie Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text). Soweit in der Schulterstütze Bohrungen bzw. Muttern angebracht sind (bore 40, nut 38), dienen diese zur Aufnahme von Schrauben und sind nicht als offene Durchtrittslöcher im Sinne der Merkmale M2 bis M4 anzusehen (vgl. Fig. 7 und 9 mitsamt zugehörigen Text, u. a. Sp. 2, Z. 40-43). Auch Druckschrift D10, die eine Schulterstütze (violin shoulder rest) entsprechend Merkmal M1 offenbart (vgl. Fig. 1 und Abstract), sind die Merkmale M2 bis M4 nicht zu entnehmen (vgl. a. a. O. sowie u. a. Titel und Fig. 2 bis 11 mitsamt zugehörigem Text). Druckschrift D11 befasst sich mit einem Adapter (Adapterstück 28) zur Befestigung einer Schulterstütze 30 an einer Violine (vgl. Titel, Zusammenfassung sowie Fig. 1 und 2 und zugehörigen Text / Merkmal M1). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Auch Druckschrift D12 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest for a stringed instrument) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Abstract sowie Fig. 1 bis 9 mitsamt zugehörigem Text). Die weiteren Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Die Druckschrift D13 befasst sich im Hinblick auf Merkmal M1 mit einer Stütze für Musikinstrumente, die dadurch von einer Hand gehalten werden können (vgl. Abstract). Darüber hinaus sind Materialien wie Polyurethan - 14 - zum Bau der Stütze offenbart (vgl. Abstract). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Auch Druckschrift D14 beschreibt eine Schulterstütze (Schulterstütze 1) für ein Streichinstrument entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Druckschrift D15 beschreibt ein Saiteninstrument (ohne Schulterstütze) mit einem Korpus aus geschäumten Polymermaterial (vgl. u. a. Abstract und Fig. 1 mitsamt zughörigem Text). Die Merkmal M1 bis M4 sind der Druckschrift damit nicht zu entnehmen. Dem Stand der Technik ist damit keine Schulterstütze für ein Streichinstrument zu entnehmen, welche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik (§ 4 PatG). Wie vorstehend ausgeführt, lehrt der nächstliegende Stand der Technik gemäß Druckschrift D1, Durchtrittslöcher (vgl. through holes 30, 40) in einer Schulterstütze für Streichinstrumente mit jeweils unterschiedlichen Durchmessern zu versehen (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text). Dabei wird im Zusammenhang mit einer klanglichen Verbesserung hervorgehoben, dass ein Durchtrittsloch, welches der tiefsten Saite (outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser größer sein muss als ein Durchtrittsloch, welches der höchsten Saite (outermost treble string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18-22). Damit steht die Lehre der Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal M3 des Patentanspruchs 1, in dem angegeben ist, dass die Durchmesser einzelner Durchtrittslöcher einer - 15 - Schulterstütze für Streichinstrumente zur klanglichen Verbesserung gleich groß auszubilden sind. Aufgrund der vorstehend genannten Vorgaben bezüglich der Durchtrittslöcher besteht in Druckschrift D1 eine feste Zuordnung von Position und Größe der- Durchtrittslöcher zu bestimmten Saiten des Instruments (vgl. Sp. 1, Z. 66, bis Sp. 2, Z. 4, und Sp. 3, Z. 18-26). Hieraus folgt, dass der Fachmann den Verweis auf eine Mehrzahl von Durchtrittslöchern in den Patentansprüchen 1 und 2 der Druckschrift D1 allenfalls als eine Bezugnahme auf deren Gesamtzahl versteht. Denn der Druckschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, Durchtrittslöcher gleicher Größe vorzusehen und die den Saiten zugeordneten Durchtrittslöcher vorgegebener Größe beispielsweise als jeweils mehrere Löcher gleicher Größe zu realisieren. Der Anmelderin ist zuzustimmen, dass der Fachmann – ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 – auch keine Veranlassung hat, die Druckschrift D2, welche lediglich Langlöcher bzw. Querschlitze (Langloch 16, Querschlitze 17) in etwa gleicher Größe für Schrauben und Flügelmuttern an einer Schulterstütze zur Befestigung von Halteklauen für den Geigenkorpus offenbart, zur klanglichen Verbesserung heranzuziehen (vgl. u. a. Fig. 1, 2a und 2b sowie Sp. 6, Z. 24-30, i. V. m. Sp. 2, Z. 64, bis Sp. 3, Z. 2). Bereits aufgrund der fehlenden Veranlassung für den Fachmann, eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 im Hinblick auf eine Klangverbesserung und Merkmal M3 in Erwägung zu ziehen, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch diesen Stand der Technik nahegelegt. Selbst bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, da weder aus Druckschrift D1 noch aus - 16 - Druckschrift D2 bekannt ist, offene Durchtrittslöcher mit gleichem Durchmesser zu versehen. Eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit dem weiteren Stand der Technik gemäß den vorstehend abgehandelten Druckschriften D3 bis D15, denen ebenfalls kein Hinweis auf Merkmal M3 zu entnehmen ist, führt dementsprechend nicht in naheliegender Weise zu einer Schulterstürze für ein Streichinstrument mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 inklusive Merkmal M3 (vgl. zuvor genannte Zitatstellen in den Druckschriften D3 bis D15). Eine Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig. 7. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist es patentfähig. 8. Die Unteransprüche 2 und 11 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig. 9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen. - 17 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater nl