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Beschluss

30 W (pat) 563/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 563/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 024 702.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Wortzeichen Centralklinik Pforzheim ist am 30. Oktober 2019 für die Dienstleistungen „Klasse 41: Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Veranstaltung von Schulungskursen zu gesundheitlichen Themen; Durchführung von Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen; Durchführung von Bildungsprogrammen für Patienten während des Genesungsprozesses; Erziehung, Ausbildung und Fortbildung im beruflichen und nichtberuflichen Bereich Klasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Labordienstleistungen für analytische Tests; wissenschaftliche Untersuchungen für medizinische Zwecke Klasse 44: Dienstleistungen von Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen von medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; von Kliniken und Krankenhäusern erbrachte medizinische Behandlungen; häusliche Krankenpflegedienstleistungen; Betrieb von Kliniken; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Betrieb und Einrichtungen für die körperliche - 3 - Rehabilitation; Laboranalysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen; Medizinischer Notdienst; Dienstleistungen eines Arztes; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen, Insbesondere ambulante und stationäre Operationen am Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; ärztliche und therapeutische Versorgung und Betreuung; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchung; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Krankenpflegedienste; Gesundheits- und Schönheitspflege; ambulante Pflegedienstleistungen; ambulante und mobile therapeutische Versorgung und Betreuung; Beratungen auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Kosmetik; Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrurns; Dienstleistungen eines Sanitäters; Durchführung von Massagen; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Erstellung von medizinischen Gutachten; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; Seniorenpflegedienste; Dienstleistungen eines Schlaflabors“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 22. November 2019 wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung sodann zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der aus den Bestandteilen „Centralklinik“ und der Ortsangabe „Pforzheim“ gebildeten Anmeldung Centralklinik Pforzheim beschreibe der Zeichenbestandteil - 4 - „Centralklinik“ eine Klinik, welche zentral gelegen sei und/oder verschiedene medizinische Fachausrichtungen in einer Einrichtung, in einem Haus vereine. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil „Pforzheim“ handele es sich um eine Stadt in Baden-Württemberg mit ca. 125.000 Einwohnern. Die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim bezeichne daher in ihrer Gesamtheit eine zentral in Pforzheim gelegene und/oder auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten tätige Klinik. Sie erschöpfe sich daher in einer beschreibenden Angabe zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung und geografischer Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen, in welcher der Verkehr aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken werde. Anders als bei der vom Anmelder genannten Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ handele es sich bei Centralklinik Pforzheim um einen in der Branche bekannten Begriff, welcher bereits vielfach als Bestimmungs- und fachliche Ortsangabe verwendet werde, so dass der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er zunächst vorträgt, dass die unter der Anmeldebezeichnung betriebene Centralklinik Pforzheim ihren operativen Betrieb aufgrund einer Zusammenlegung mit einer anderen Klinik zum 31. Dezember 2019 eingestellt habe. Der Anmelder ziehe jedoch ein neues Behandlungsangebot unter der angemeldeten Bezeichnung in der Pforzheimer Innenstadt in Erwägung. In der Sache könne der angemeldeten Bezeichnung Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. So handele es sich entgegen der Auffassung der Markenstelle bereits bei dem Zeichenbestandteil "Centralklinik" nicht um einen für den Verkehr leicht und ohne weiteres verständlichen Begriff, da der Begriff „central“ völlige verschiedene Deutungs- und Verständnismöglichkeiten eröffne. So könne dieser Begriff im Sinne einer für ein bestimmtes geographisches Einzugsgebiet zuständigen und/oder zentral gelegenen bzw. über eine besondere Kompetenz und gehobene Ausstattung verfügende Klinik verstanden werden; ferner auch als - 5 - Hinweis darauf, dass die Klinik wichtige, somit "zentrale" medizinische Dienstleistungen erbringe und/oder viele medizinische Fachausrichtungen vereine bzw. „zentral“ für die fachliche Bedeutung einer Klinik wegen einer besonderen Spezialisierung sei. Der Begriff „central“ könne daher auf die Art, die Bestimmung oder die Lage der Klinik bzw. Kombinationen hiervon hindeuten. Ferner gebe es derzeit nur drei und damit eine sehr beschränkte Anzahl von Krankenhäusern oder sonstigen medizinischen Einrichtungen in Deutschland mit dem Namensbestandteil "Zentralklinik"; hinzu kämen einige frühere, nicht mehr aktive bzw. bisher lediglich in Planung befindliche „Zentralkliniken“ bzw. „Zentralkrankenhäuser“. Da es zudem auch nur eine einzige „Centralklinik" in Pforzheim gegeben habe und der Verkehr ferner an Namen von Krankenhäusern mit einem geografischen oder funktionalen Bezug, wie zB „Isar Klinikum" bzw. „Chirurgisches Klinikum München Süd", gewöhnt sei, verbinde er die unter solchen Krankenhausbezeichnungen angebotenen Dienstleistungen dennoch mit einem ganz konkreten Krankenhaus, also einem ganz konkreten Betrieb, so dass diese Bezeichnungen betrieblich kennzeichnend seien. So wie der Verkehr bei der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ die dem Begriff "Stadtwerke" angefügte Ortsangabe „Bremen“ nicht nur als Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich des kommunalen Versorgungsunternehmens wahrnehme (BGH GRUR 2017, 186, 191 Tz. 35 - Stadtwerke Bremen), erkenne er auch in einer der Bezeichnung eines Krankenhauses angefügten Ortsangabe wie „Pforzheim“ nicht einen Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich einer medizinischen Einrichtung, da Krankenhäuser ebenso wie „Stadtwerke“ überregional jenseits der in ihrem Namen enthaltenen Ortsangabe tätig und beworben würden. Vergleichbar der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen“, bei der der Begriff "Stadtwerke" den zusätzlichen Hinweis auf eine kommunale Trägerschaft enthalte, - 6 - sei auch bei Centralklinik Pforzheim der Zeichenbestandteil „Centralklinik" Ausdruck des öffentlichen-rechtlichen Versorgungsauftrags, da auch bei „Zentralkliniken" regelmäßig eine (zumindest ehemals) öffentlich-rechtliche Trägerschaft bzw. Beteiligung vorliege. Der Verkehr werde daher bei dem Begriff „Zentralklinik" in Verbindung mit der Ortsangabe das jeweilige Gebäude vor Augen haben und Dienstleistungen, die unter dieser Begriffskombination angeboten würden, mit genau einem konkreten Krankenhaus, also nur einem einzelnen Betrieb, gedanklich verbinden, was im Ergebnis einen betrieblichen Herkunftshinweis ausmache. Es fehle auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da trotz der möglichen Vielzahl von Kliniken an einem Ort der gleiche Name nicht mehrfach verwendet werde, auch wenn es sich dabei um einen Namen mit funktionalem Hintergrund handele. So sei für den Verkehr klar, dass es in einer Stadt nur ein "Städtisches Klinikum" gebe, genauso wie es in einer Stadt maximal nur eine einzige "Zentralklinik" gebe. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2020 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Wortmarke Centralklinik Pforzheim bereits als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die - 7 - Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als be- schreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442,443). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininte- resse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige be- schreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der ange- meldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und - 8 - in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemel- dete Zeichen Centralklinik Pforzheim bezüglich der beanspruchten Dienst- leistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend. Die Mitbewerber des Anmelders haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe. a. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen „Centralklinik“ und der Orts- angabe „Pforzheim“ gebildet. aa. Der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ ist aus dem in seiner Bedeutung dem Verkehr geläufigen Adjektiv „central“, welches in Anlehnung an das lateinische Wort „centralis“ verkehrsüblich sowohl mit „C“ als auch mit „Z“ am Wortanfang geschrieben wird, und dem Substantiv „Klinik“ gebildet. Dieser Begriff bezeichnet ein „Krankenhaus, das sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen spezialisiert hat (vgl. DUDEN-online zu „Klinik“)“ und ist darüber hinaus im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym für „Krankenhaus“ sowie „Klinikum“ bekannt und gebräuchlich. (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Klinik; https://www.wortbedeutung.info/Klinikum/ jeweils zu „Klinik“). Ein „Klinikum“ bezeichnet dabei definitionsgemäß ein(en) „Zusammenschluss mehrerer - 9 - [Universitäts]kliniken unter einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ (vgl. DUDEN- online zu „Klinikum“). Das vorangestellte Adjektiv „central“ kann in Zusammenhang mit dem Substantiv „Klinik“ auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung „das Zentrum, den Mittelpunkt (von, für etwas) bildend“ (vgl. DUDEN-online zu „zentral“) sowohl auf eine zentrale geographische Lage der betreffenden Einrichtung als auch auf eine regionale Bedeutsamkeit der Einrichtung zB nach Größe, Ausstattung und/oder medizinischem Spektrum hinweisen. Das aus den dem Verkehr bekannten und geläufigen Begriffen „Central“ und „Klinik“ gebildete Determinativkompositum „Centralklinik“ bezeichnet daher ebenso wie die gleichbedeutenden Begriffskombinationen „Central-/Zentralklinikum“ oder „Central- /Zentralkrankenhaus“ (irgend)ein geographisch zentral gelegenes und/oder nach Größe, Ausstattung und/oder medizinischem Spektrum regional bedeutsames Krankenhauses, in dem zB verschiedene Fachbereiche bzw. mehrere Kliniken unter einheitlicher Leitung und damit gleichsam „unter einem Dach“ angeboten werden, oder auch eine auf einen bestimmten Fachbereich spezialisierte medizinische Einrichtung mit einer entsprechenden fachlichen Kompetenz. Ist der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ dem Verkehr danach aber bereits aus sich heraus mit dieser Bedeutung verständlich, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang diese Begriffskombination zur Bezeichnung entsprechender Einrichtungen verwendet wurde und aktuell noch wird, zumal es für ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht, dass die betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe verwendet werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 431). Zudem belegen auch die vom Anmelder selbst genannten Verwendungsbeispiele, dass es sich bei „Central- /Zentralklink“ ebenso wie bei den bedeutungsgleichen Wortkombinationen „Centralklinik/Centralkrankenhaus“ bzw. „Zentralklinikum/ Zentralkrankenhaus“ um - 10 - bereits seit längerer Zeit gängige und gebräuchliche Begriffe zur Bezeichnung solcher Einrichtungen bzw. Krankenhäusern handelt. Bei der Begriffskombination „Centralklinik“ handelt es sich danach in Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich der Medizin und Gesundheit um eine beschreibende Sachangabe zu Art und Erbringungsstätte der so gekennzeichneten Dienstleistungen. Soweit sie dabei ihrer Bedeutung nach sowohl auf eine zentral gelegene bzw. für ein bestimmtes geografisches Einzugsgebiet zuständige und/oder mehrere Fachbereiche umfassende Klinik als auch auf eine besondere Kompetenz und gehobene Ausstattung der betreffenden Einrichtung hinweisen kann, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Anmelders bereits deshalb keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, weil sie in jeder der in Betracht kommenden Bedeutungen einen beschreibenden Aussagehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aufweist. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie). bb. „Pforzheim“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; es ist der Name einer Großstadt mit 126.016 Einwohnern (31. Dezember 2020) im Nordwesten Baden-Württembergs am Nordrand des Schwarzwalds (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pforzheim). „Pforzheim“ gibt damit einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). cc. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Centralklinik Pforzheim in ihrer Gesamtheit enthält keinen - 11 - Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Die Anmeldemarke vermittelt in unmittelbar verständlicher Weise die Information, dass es um den Betrieb einer medizinischen Einrichtung wie insbesondere einer Klinik oder eines – mehrere Kliniken umfassendes – Klinikums geht, welche(s) bezogen auf ihr Einzugsgebiet geographisch zentral gelegen ist und/oder verschiedene Fachbereiche bzw. Kliniken unter einheitlicher Leitung vereint oder auch über eine besondere Kompetenz und Ausstattung verfügt. Hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen, welche ausnahmslos in einer bzw. durch eine Central- /Zentralklinik erbracht werden können, kann das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen (vgl. dazu. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 - Universitätsklinikum Köln, BeckRS 2012, 11680). b. Soweit der Anmelder geltend macht, dass der Verkehr an Namen von Krankenhäusern mit einem geografischen oder funktionalen Bezug wie zB „Isar Klinikum" oder „Chirurgische Klinikum München Süd" gewöhnt sei, kann eine solche – zugunsten des Anmelders ohne nähere Sachprüfung unterstellte - Übung zwar zu einer namensmäßigen Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG führen. Dies erlaubt aber keinen Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Nr. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2014, 1204, Nr. 18 – DüsseldorfCongress). Danach werden aber die vom Anmelder beispielhaft benannten Kombinationen „Isar Klinikum" oder „Chirurgische Klinikum München Süd" ebenso wie die vergleichbar gebildete Kombination Centralklinik Pforzheim in Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen lediglich als beschreibender Hinweis zu Art und Erbringungsstätte - 12 - der betreffenden Dienstleistungen und deren geografischer Herkunft, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden. c. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es auch ohne weiteres denkbar und möglich, dass an einem Ort wie insbesondere einer Großstadt oder auch in einer Region mehrere Central-/Zentralkliniken für verschiedene Fachbereiche vorhanden sind. Ungeachtet dessen würde der Verkehr selbst bei einer gegenteiligen Vorstellung die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim entsprechend ihrer wortsinngemäßen Bedeutung als sachbegrifflichen und damit beschreibenden Hinweis auf (irgend-)eine geographisch zentral gelegene und/oder verschiedene Fachbereiche bzw. Kliniken unter einheitlicher Leitung vereinende medizinische Einrichtung in Pforzheim und somit als Umschreibung des Ortes verstehen, an dem die betroffenen Dienstleistungen angeboten werden. Solche Angaben sind aber nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Anmelders unterstellt, dass der Verkehr die unter der Bezeichnung Centralklinik Pforzheim (vormals) betriebene Einrichtung mit ihm in Verbindung gebracht bzw. diese ihm zugeordnet hat, da die Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 - Universitätsklinikum Köln, BeckRS 2012, 11680, unter Bezug auf BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen). d. Die seitens des Anmelders genannte Entscheidung des BGH GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Denn - 13 - danach wird der Begriff „Stadtwerke“ in Zusammenhang mit Versorgungsdienstleistungen mit der in der hinzugefügten geographischen Angabe benannten Kommune („Bremen“) nur deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, weil der gebräuchliche Begriff „Stadtwerke“ in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Trägerschaft verwendet wird und der angesprochene Verkehr daher den nachfolgenden Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers ansieht. (vgl. BGH aaO, Tz. 17, 31). Hingegen ist mit dem Begriff „Centralklinik“ keine Zuordnung zu einem bestimmten (örtlichen) kommunalen Träger verbunden. Denn anders als es bei „Stadtwerken“ als kommunalen Versorgungsbetrieben der Fall ist, kann eine „Centralklinik“ sowohl von kommunalen Trägern als auch von privaten Unternehmen betrieben und unterhalten werden. Eine Spezifizierung auf einen bestimmten (kommunalen) Anbieter wird der Verkehr daher der Ortsangabe „Pforzheim“ innerhalb der angemeldeten Bezeichnung - anders als bei einer Kombination mit dem Begriff „Stadtwerke“ - nicht entnehmen. e. Auch die vom Anmelder weiterhin zitierte Entscheidung BPatG GRUR-RR 2013, 20 – telespargel event bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da der in dieser Entscheidung angenommene herkunftshinweisende Charakter der Gebäudebezeichnung „telespargel“ maßgeblich darauf gründete, dass dem Verkehr die Bedeutung dieses Begriffs als Spitzname für den Berliner Fernsehturm (am Alexanderplatz) nicht bekannt sei und er deshalb diesem Begriff einen Herkunftshinweis für die dort hergestellten bzw. angebotenen Waren und Dienstleistungen entnehme, was aber auf die allgemein gebräuchliche und in ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt bekannte Bezeichnung „Centralklinik“ nicht zutrifft. 3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. - 14 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Merzbach Weitzel Meiser Hö - 15 -