OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W (pat) 41/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:121121B18Wpat41.19.0
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:121121B18Wpat41.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 41/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. November 2021 … B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 043 103 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2019 aufgehoben. 2. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 10. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 10 2007 043 103.3 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Kalibrierung von Farbmessgeräten in einer Druckmaschine“ erteilt und am 6. Juli 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Einsprechenden (sowie einer weiteren nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Einsprechenden) ist das Patent durch den in der Anhörung vom 7. Februar 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhalten worden. Zur Begründung des Einspruchs sind im Einspruchsverfahren u. a. folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden: D1: EP 1 470 918 A2, D8: WO 2006 / 045620 A1 und - 3 - D11: WO 2005 / 108083 A1. Die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den vorstehend genannten Beschluss der Patentabteilung 27 zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Zur Begründung der Beschwerde macht die Einsprechende / Beschwerdeführerin u. a. unzulässige Schutzbereichserweiterung und mangelnde Patentfähigkeit geltend. Die Einsprechende / Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2019 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift. Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt: M1 „Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen (14) in Druckmaschinen (1) M2 mit wenigstens einem farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät (7) und - 4 - M3 einem farblich exakt messenden Farbmessgerät (8), M4 wobei das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) und das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) über eine Kommunikationsverbindung (18) Daten austauschen, M5 wobei mittels der Daten des farblich exakt messenden Farbmessgeräts (8) eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (7) vorgenommen wird, M6 wobei das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) in der Druckmaschine (1) angeordnet ist und die Bedruckstoffe (14) permanent erfasst, M7 und wobei das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) ein Spektralfarbmesskopf ist und M8 das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) eine RGB-Kamera oder ein Scanner, dadurch gekennzeichnet, M9 dass das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) außerhalb der Druckmaschine (1) angeordnet ist und Bedruckstoffe (14) außerhalb der Druckmaschine (1) erfasst.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, eingegangen in der mündlichen Verhandlung, weist die Merkmale M1 bis M7 und M9 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter folgender Änderung des Merkmals M8 (Änderung hervorgehoben): M8* „das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) eine RGB- Kamera oder ein Scanner ist,“ - 5 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf unter Ergänzung folgender Merkmale: M10 „dass bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (7) durch das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) durchgeführt wird und M11 dass die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte in einer Datenbank im Rechner (15) abgespeichert werden.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 2 wird ebenfalls auf die Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag (beschränkt aufrechterhaltene Fassung im Einspruchsverfahren) sowie nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Es kann dahingestellt bleiben, ob Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit Merkmal M8 eine Schutzbereichserweiterung aufweist. Die Frage der Neuheit der jeweiligen Anspruchsgegenstände kann ebenfalls dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage). - 6 - 1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig. 2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen in Druckmaschinen mit wenigstens einem farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät und einem farblich exakt messenden Farbmessgerät (vgl. Patentschrift, Abs. 1). Zur Überprüfung der Druckqualität von produzierten Bedruckstoffen sei es üblich, diese mittels eines Farbmessgeräts zu erfassen. Dazu könnten die Bedruckstoffe entweder innerhalb der Druckmaschine oder außerhalb der Druckmaschine vermessen werden. Die ermittelten Messwerte könnten dann mit den Messwerten einer Druckvorlage verglichen werden und so auf etwaige Abweichungen überprüft werden. Diese Überprüfung könnten mittels eines Rechners vorgenommen werden. Sollten die Abweichungen außerhalb einer zulässigen Toleranz liegen, so müssten die Einstellungen der Druckmaschine geändert werden, so dass die Abweichungen minimiert werden. Insbesondere sei die Überprüfung der Farbwiedergabe wichtig, welche durch Farbmessgeräte durchgeführt würden. Für die Farbmessung seien grundsätzlich zwei Messverfahren bekannt, die farbmetrische Messung und die densitometrische Messung. Für beide Verfahren sei es wichtig, dass das Farbmessgerät farblich exakt misst, um Farbabweichungen exakt feststellen zu können (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Aus der EP 0 357 986 A2 sei eine Vorrichtung zur Farbmessung bekannt, welche einen Dreifarben-Simultanmesskopf für eine densitometrische Messung und einen weiteren Dreifarben-Simultanmesskopf für eine farbmetrische Messung aufweise. Alternativ könne auch ein gemeinsamer Simultanmesskopf eingesetzt werden, welcher sechs optoelektronische Wandler umfasse, deren Strahlengängen je drei Farbfilter für die densitometrische und für die farbmetrische Messung aufwiesen. Die unterschiedlich messenden - 7 - Farbmesssysteme dienten dabei ausschließlich der exakten farblichen Messung. Der Nachteil dieser farblich exakt messenden Systeme liege darin, dass sie meist nur einzelne Punkte auf dem Bedruckstoff erfassen könnten und dass der Messvorgang dementsprechend lange andauere. Bei Farbmessgeräten außerhalb der Druckmaschine bedeute dies immerhin einen erheblichen Zeitaufwand, während es bei Farbmessgeräten in der Druckmaschine eine komplette Erfassung des Druckbildes sogar unmöglich mache, da die Bedruckstoffe in der Druckmaschine sehr schnell am Farbmessgerät vorbei transportiert würden und folglich nur eine kurze Zeitspanne für die Farbmessung zur Verfügung stünden (vgl. Patentschrift, Abs. 3). 3. Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen in einer Druckmaschine zu schaffen, welches eine möglichst exakte Farberfassung des Druckbildes während des Transports durch die Druckmaschine ermöglicht (vgl. Patentschrift, Abs. 5). 4. Als zuständiger Fachmann ist ein Druckingenieur mit Fachhochschul- oder Bachelorabschluss anzusehen, welcher über einschlägige Berufserfahrung im Bereich von Farbmessungen bei Druckmaschinen verfügt. 5. Das zur Lösung der Aufgabe beanspruchte Verfahren gemäß den jeweiligen der Beschwerde zugrundeliegenden Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 versteht der Fachmann wie folgt: Das Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen (14) in Druckmaschinen (1) wird mit wenigstens einem farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät (7) und einem farblich exakt messenden Farbmessgerät (8) durchgeführt (vgl. Merkmale M1 bis M3). Als farblich exakt messendes Gerät (8) ist ein - 8 - Spektralfarbmesskopf vorgesehen (vgl. Merkmal M7). Das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) ist eine RGB-Kamera (vgl. Merkmal M8). Unter einer RGB-Kamera versteht der Fachmann eine Kamera, die mit drei Grundfarben (Rot Grün und Blau) und entsprechenden Kanälen im additiven Farbraum arbeitet. Das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) und das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) tauschen Daten über eine Kommunikationsverbindung (18) aus (vgl. Merkmal M4 und nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 der Patentschrift). Mittels der Daten des farblich exakt messenden Farbmessgeräts (8) wird eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (7) vorgenommen (vgl. Merkmal M5). Für den Fachmann bedeutet dies, dass eine Abweichung der Farbmesswerte des ungenau messenden Farbmessgerätes von den genaueren Messwerten des exakt messenden Farbmessgerätes in Bezug auf den Bedruckstoff bzw. das Druckergebnis festgestellt wird, wobei eine Einstellung des ungenaueren Farbmessgeräts aufgrund der festgestellten Abweichung vorgenommen wird. Das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) in Form einer RGB-Kamera oder eines Scanners ist in der Druckmaschine (1) angeordnet und erfasst die Bedruckstoffe (14) permanent (vgl. Merkmal M6 i. V. m. Merkmal M8 bzw. M8*). Ein Scanner ist dabei als allgemeinere optische Abtastvorrichtung anzusehen. - 9 - Gemäß kennzeichnendem Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 ist das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) außerhalb der Druckmaschine (1) angeordnet und erfasst Bedruckstoffe (14) außerhalb der Druckmaschine (vgl. Merkmal M9). Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich vorgesehen, dass bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (7) durch das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) durchgeführt wird (vgl. Merkmal M10). Die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte werden in einer Datenbank im Rechner (15) abgespeichert (vgl. Merkmal M11). Unter der genannten Datenbank versteht der Fachmann vorliegend ein System zur elektronischen Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der zur Kalibrierung notwendigen Korrekturdaten (vgl. Patentschrift, Abs. 10 und 11). 6. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). a) Aus Druckschrift D8 ist ein Verfahren zur Farbmessung (präzisere Farbmessung) mittels einer Bildmesseinheit auf Bedruckstoffen in Druckmaschinen bekannt (vgl. S. 1, Z. 1-4, und S. 15, Z. 1-5 und Z. 17-21, sowie S. 16, Z. 13-15 / Merkmal M1). Die Farbmessung wird mit einem farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät (Bildmesseinrichtung / Messeinrichtung MD) und einem farblich exakt messenden Farbmessgerät in Form eines Spektralfarbkopfes (spektraler Messkopf / Spektralmesskopf 300 / - 10 - Referenzmesseinrichtung) durchgeführt (vgl. S. 5 Abs.2 und 3, S. 10, Z. 18-19 sowie Z. 21-24 / Merkmale M2 und M3). Das farblich ungenau messende Farbmessgerät (Bildmesseinrichtung / Messeinrichtung MD) und das farblich exakt messende Farbmessgerät (spektraler Messkopf / Spektralmesskopf 300) tauschen Daten über eine Kommunikationsverbindung im Zusammenhang mit einer Kalibrierung (farbmetrische Kalibration) und einem Rechner (Rechner C) aus (vgl. S. 2, Z. 9- 15, S. 15, Z. 16-21, und S. 16, Z. 9-11 und Z. 13-15 / Merkmal M4). Die Daten des farblich exakt messenden Farbmessgeräts dienen dabei zum Kalibrieren (Kalibrierung) des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (Messeinrichtung MD) im Rahmen eines Weißabgleichs (vgl. S. 7, Z. 27-32, i. V. m. S. 2, Z. 9-15 und Z. 25-28 / Merkmal M5). In einer beschriebenen Konfiguration des Systems ist das farblich ungenau messende Farbmessgerät (Bildmesseinrichtung) in der Druckmaschine angeordnet, wobei die Bedruckstoffe direkt während des Druckprozesses und damit offensichtlich auch permanent während des Druckprozesses erfasst werden (vgl. S. 16, Z. 13-20 / Merkmal M6). Als farblich exakt messendes Gerät wird der bereits im Zusammenhang mit Merkmal M3 genannte Spektralfarbmesskopf (spektraler Messkopf / Spektralmesskopf 300) eingesetzt (vgl. a. a. O. und insbesondere S. 10, Z. 18-19 sowie Z. 21-24 / Merkmal M7). Das farblich exakt messendes Farbmessgerät (spektraler Messkopf / Spektralmesskopf 300) ist dabei in einem Messwagen (MC) außerhalb der Druckmaschine angeordnet und erfasst somit Bedruckstoffe außerhalb der Druckmaschine (vgl. S. 15, Z. 16-17 / Merkmal M9). Dass es sich bei der farblich ungenau messenden Farbmesseinrichtung (Bildmesseinrichtung / Messeinrichtung MD) um eine RGB-Kamera bzw. einen Scanner handelt, wird in Druckschrift D8 nicht explizit aufgeführt (vgl. Merkmal M8). Den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen - 11 - Verhandlung ist dabei insofern zuzustimmen, dass in Druckschrift D8 lediglich die Kalibrierung einer Farbmesseinrichtung genannt wird. Es wird in Druckschrift D8 jedoch in der Beschreibungseinleitung auf die Erfassung von Bildmesswerten mittels Kameratechnik (bekannte Möglichkeit ist die Kameramesstechnik) hingewiesen (vgl. S. 1, Z. 16-27). Zudem wird bereits darauf hingewiesen, dass Bildmesswerte typischerweise als RGB-Werte vorliegen (vgl. S. 2, Z. 17-19). Für den Fachmann liegt es daher entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nahe – entsprechend den vorgenannten Hinweisen – eine Bildmesseinrichtung in Form einer RGB-Kamera als farblich ungenau messendes Farbmessgerät gemäß Merkmal M8 in der angegebenen Merkmalsalternative mit einer RGB-Kamera einzusetzen. Die Angabe in Druckschritt D8, dass auch mehr (14-16) Farbkanäle zur Farbmessung vorhanden sein können (S. 15, Z. 1-12), steht dem nicht entgegen. Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D8 und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. b) Es kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (beschränkt aufrechterhaltene Fassung im Einspruchsverfahren) eine unzulässige Schutzbereichserweiterung gemäß § 22 Abs. 1 PatG (vgl. BGH Beschluss v. 23. Januar 1990, X ZB 9/89; BGH GRUR 90, 432 – Spleißkammer) aufweist. c) In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist im Unterschied zu dem vorstehend abgehandelten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur noch eine RGB-Kamera als ungenau messendes Farbmessgerät aufgeführt (Merkmal M8* ohne Scanner). Wie vorstehend in Bezug auf den Hauptantrag ausgeführt, wird in Druckschrift D8 auf die Erfassung von Bildmesswerten mittels Kameratechnik - 12 - (bekannte Möglichkeit ist die Kameramesstechnik) hingewiesen (vgl. S. 1, Z. 16- 27). Zudem wird bereits darauf hingewiesen, dass Bildmesswerte typischerweise als RGB-Werte vorliegen (vgl. S. 2, Z. 17-19). Für den Fachmann liegt es damit in gleicher Weise wie bei Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nahe, eine Bildmesseinrichtung in Form einer RGB-Kamera als farblich ungenau messendes Farbmessgerät gemäß Merkmal M8* einzusetzen. Bezüglich der weiteren Merkmale M1 bis M7 und M9 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, in dem in Merkmal M8* nur noch eine RGB-Kamera genannt ist (ohne Scanner als Merkmalsalternative), ergibt sich ebenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D8. d) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 neu ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1. e) Auch die zusätzlichen Merkmale M10 und M11 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bezüglich einer Kalibrierung bei jedem Druckauftrag (vgl. Merkmal M10) und einer Abspeicherung der zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte in einer Datenbank (vgl. Merkmal M11) können keine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik begründen. Wie vorstehend in Abschnitt II.6.a in Bezug auf Merkmal M5 ausgeführt, ist aus Druckschrift D8 bereits bekannt, eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgeräts durch das farblich exakt messende Farbmessgerät durchzuführen (vgl. a. a. O.). Des Weiteren lehrt Druckschrift D8, dass die - 13 - Verwendung von Bildmesswerten im Zusammenhang mit einer farbmetrischen Kalibrierung alleine nicht ausreichend ist für die Anwendung der Bildmesstechnik im Druckumfeld, wobei die Messleistungsfähigkeit des Systems auch durch Prozessparameter des Druckverfahrens und Abhängigkeiten in Funktion des Druckmediums beeinflusst wird (vgl. S. 2, Z. 9-12 i. V. m. Z. 25- 28). Darüber hinaus wird in Druckschrift D8 darauf hingewiesen, dass typischerweise bei jedem Messlauf des ungenau messenden Farbmessgerätes (vgl. Messeinrichtung MD) eine Kalibrierung in Form eines Weißabgleichs durchgeführt wird (vgl. S. 7, Z. 26-29, sowie S. 16, Z. 13-15). Der Fachmann, welcher bestrebt ist, gute Druckergebnisse in Abhängigkeit vom jeweiligen Druckumfeld zu erzielen, wird diese Hinweise aufgreifen und die Kalibrierung gemäß Merkmal M5 ebenfalls bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des farblich ungenau messenden Farbmessgerätes durch das farblich exakt messende Farbmessgerät durchführen (Merkmal M10). Dabei werden üblicherweise die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte bzw. Parameter (Korrekturparameter 104) zusammen mit den Messdaten in dem vorstehend genannten Rechner (Rechner 20) abgespeichert, damit eine Umrechnung der Bildmesswerte und eine Korrektur im Rahmen eines Modells (Korrekturmodell - 14 - 105) erfolgen kann (vgl. a. a. O. und S. 16, Z. 9-11, S. 18, Z. 9-10, sowie Fig. 5 und S. 18, Z. 30, bis S.19, Z. 9, i. V. m. S. 8, Z. 1-8). Eine Datenbank wird nicht explizit genannt. Der Fachmann erkennt hier jedoch ein System zur elektronischen Speicherung und Bereitstellung der zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte, wie es dem Fachmann auch aus Druckschrift D11 im konkreten Zusammenhang mit einer Datenbank (Korrekturdatenbank 41) in Verbindung mit der Messanordnung bei einer Druckeinrichtung bekannt ist (vgl. Titel, Abstract und S. 23, Z. 3-18). Es liegt damit für den Fachmann zumindest nahe, bei dem aus Druckschrift D8 bekannten Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte nach Vorbild der Druckschrift D11 konkret in einer dazu eingerichteten Datenbank auf dem zugehörigen Rechner abzuspeichern (Merkmal M11). Zu den Merkmalen M1 bis M9 wird auf die Ausführungen in - 15 - Abschnitt II.6.c verwiesen, die für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten. Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M11 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß den Druckschriften D8 und D11. Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie den jeweiligen nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II). 8. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht schutzfähig sind, war das Patent entsprechend der Beschwerde der Einsprechenden zu widerrufen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 16 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Zimmerer