Beschluss
20 W (pat) 7/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat7.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 7/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „… …“ ist am 19.04.2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen. Das DPMA hat dem Anmelder mit Schreiben vom 01.10.2012 mitgeteilt, dass die beantragte Inanspruchnahme einer inneren Priorität aus den Voranmeldungen … und … nicht anerkannt werden kann, da das Prioritätsrecht dem Anmelder für die erneute Anmeldung derselben Erfindung nach § 40 Abs. 1 PatG nur innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der früheren Anmeldung zusteht, die 12-Monats-Frist jedoch zum Anmeldetag in beiden Fällen bereits abgelaufen war. Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F03B – die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom 25.06.2013 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldungsgegenstand um ein Perpetuum mobile handele, das als solches technisch nicht brauchbar, seinem Wesen nach keine Erfindung und deshalb nicht patentierbar sei. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 15.02.2019, beim DPMA eingegangen am 23.02.2019, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die Einschätzung der Prüfungsstelle in der angefochtenen Entscheidung nicht teile. Er hat zugleich Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. - 3 - Mit Schreiben des Senats vom 12.07.2021 ist der Anmelder auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde und seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert. Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig: D1 DE 42 23 952 A1 D2 DE 50 777A D3 DE 103 17 680 A1 D4 GB 127 815 Der Senat hat mit dem o.g. Schreiben vom 12.07.2021 ferner die Druckschrift GB 127 815 (D4) und den Artikel zu Schöpfrad aus Wikipedia (in der Version vom 20. November 2011, am 2. Juli 2021 geladen von https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schöpfrad&oldid=96227182) als D5 eingeführt. Der geltende Patentanspruch 1 vom 25.06.2013 lautet: - 4 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hierfür sind form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht begründet. 1. Verfahrenskostenhilfe kann – ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung - 5 - eines Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.). Nach dieser Würdigung ist vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents jedoch zu verneinen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird: 1.1 Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren ein unterschlächtiges Wasserrad mit Eimern zum Schöpfen von Wasser, also ein Wasserschöpfrad. Das offenbarte Wasserschöpfrad wird durch Flusswasserdruck angetrieben und schöpft aus dem Fluss in einen Bewässerungskanal (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2, 1. Abs.). Ein Teil (bis zu 50%) des gehobenen Wassers im Bewässerungskanal wird auf eine Steigleitung (nach unten) abgezweigt, wobei die Steigleitung ständig mit Wasser randvoll sein soll (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2, 2. Abs.). Am unteren Ende kann die Steigleitung im Takt geöffnet bzw. geschlossen werden. Dort befindet sich auch ein Kolbenzylinder. Bei geöffneter Steigleitung wirkt der hydrostatische Wasserdruck in die Vorkammer und somit auf die Stempelfläche des Kolbenzylinders und setzt dabei den Kolben in Bewegung (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2 unten bis S.3 oben). Über Pleuel und Kurbel wird die Bewegung des Kolbens auf ein Schwungrad übertragen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 3 unten). Gemäß Beschreibung, S. 3 unten bis S. 4 oben, wird danach das Steigrohr geschlossen, das (wenige) Wasser aus der Vorkammer abgelassen, der Kolben zurückgezogen und der Zyklus beginnt von neuem. Dies ist nach Auffassung des Senats eine Wassersäulenmaschine. Mit dem Drehschwung des Schwungrads wird das Wasserschöpfrad in seiner Drehung verstärkt, so dass sowohl mehr an Wasser und dieses zudem schneller nach oben angeliefert wird (vgl. urspr. Beschreibung, S. 4 unten). - 6 - Somit lässt sich die offenbarte Vorrichtung wie folgt gliedern: - ein Wasserschöpfrad mit Bewässerungskanal, - eine Wassersäulenmaschine mit Wasser aus einer Steigleitung gespeist und - ein Antrieb bzw. eine Rückkopplung. 1.2 Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten vier handschriftlich beschriebene Seiten, von denen die Seiten 2 bis 4 technische Ausführungen betreffen. Am Anmeldetag wurden weder Zeichnungen noch Patentansprüche eingereicht. Nur der Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen kann für die patentrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Der Fachmann versteht, dass die Steigleitung solange geöffnet wird, bis der Kolben seine andere Endlage erreicht hat. Denn nur solange die Steigleitung geöffnet ist, kommuniziert sie mit der Vorkammer hydrostatisch (d.h. der Druck verteilt sich in alle Richtungen gleich) und nur solange kann der hydrostatische Druck auf die Stempelfläche des Kolbens ausgeübt werden. Sobald das Volumen der Kammer mit Wasser gefüllt ist, wird eine beginnende Bewegung des Kolbens zu einer Vergrößerung des Volumens in der Vorkammer führen, somit würde sich neben dem Wasser in der Kammer ein Vakuum ausbilden, da das Wasser sein Volumen nicht ändert (Inkompressibilität von Wasser). Der so entstehende Unterdruck in der Kammer wirkt der Kolbenbewegung entgegen (Sog), der Kolben stoppt also. Die gemäß Beschreibung, S. 3, Mitte, als „kurz“ bezeichneten Druckschläge dauern also so lange, wie die Steigleitung geöffnet ist und der Kolben sich bewegen kann. Insofern wird die in der Beschreibung als „wenig Wasser“ bezeichnete Wassermenge, die bei einem Zyklus verbraucht wird, durch die Stempelfläche mal Hub (d.h. dem Volumen der Vorkammer zwischen den Endlagen des Kolbens) bestimmt. Diese Wassermenge wird am Ende des Zyklus abgelassen („verbraucht“). Offensichtlich war der Gedanke des Anmelders, dass der Kolben durch den hydrostatischen Druck bei geöffneter Steigleitung einmal angestoßen wird, sich von - 7 - selbst weiterbewegt, seine Bewegung auf das Schwungrad überträgt und dadurch weniger Wasser in der Wassersäulenmaschine verbraucht werden soll, als mit den Stößen des Kolbens bei Rückkopplung an das Wasserrad zusätzlich gefördert wird. Dies lässt sich aus oben genanntem Grund nicht verwirklichen. Denn die Energie, die der Kolben pro Zyklus dem Wasserrad zur Verfügung stellen kann, entspricht im Idealfall (d.h. ohne Betrachtung von Reibungsverlusten und Leckagen) maximal der potentiellen Energie der aus dem Kanal abgezweigten und verbrauchten Wassermenge pro Zyklus. Mit dieser Energie kann das Schöpfrad aber allenfalls wieder genauso viel – unter Beachtung von Reibungsverlusten und Leckagen sogar weniger – Wasser auf die Höhe des Kanals anheben. Der offenbarte Effekt, dass die Drehung des Wasserrads verstärkt werden soll, so dass mehr Wasser und dieses zudem schneller nach oben angeliefert werde, stellt sich also nicht ein. Die Anmeldung betrifft daher den Versuch, ein Perpetuum mobile zu realisieren. Somit ist die Lehre der ursprünglichen Anmeldung nicht brauchbar und es handelt sich um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). Sie ist daher einer Patenterteilung nicht zugänglich. 1.3 Die Prüfung der vom Anmelder nachgereichten Patentansprüche 1 bis 10, die am 25.06.2013 beim DPMA eingegangen sind, führt ebenfalls nicht zu einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents. Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet (Gliederung hinzugefügt): M1 Unterschlächtiges Wasserrad in Kombination M1.1 mit Steigleitungs-Wasserfüllung von oben zum Antrieb (einer) hydrostatischen/r Maschine(n), M2 wodurch gemeinsam Pumpe(n) oder andere Arbeitsmaschinen zusätzlich zur Wasserhebung angetrieben werden, - 8 - dadurch gekennzeichnet, M3 dass das mit dem Flusswasserdruck betriebene Schöpfwerk des unterschlächtigen Wasserrades Wasser auf die senkrechte Höhe des Rades hebt, um, neben der dortigen Nutzung für Speisung einer Bewässerungs-Anlage oder von Kanälen, M3.1 mit einem Teil des Wassers eine oder mehrere hydrostatische Steigleitungen, die unten intermittierend geöffnet und sofort wieder geschlossen werden, M3.2 hintereinander Kraftstösse auf eine (Arbeits)Maschine auszuüben. 1.3.1 Der Gegenstand der Anmeldung in der geänderten Fassung geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass hieraus keine Rechte hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG). Das Merkmal M3.2 des Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 ist in seiner Allgemeinheit den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Ursprünglich wurde offenbart, dass das Wasserschöpfrad verstärkt werden soll, nicht der Antrieb von Maschinen im Allgemeinen. Zudem sind in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Ausführungen zu einer Zweikammer- Zylinderkolbenmaschine und zur Rückführung von verbrauchtem Wasser zu finden (betrifft Unteranspruch 2 und 3 und alle darauf rückbezogenen Unteransprüche 4 bis 10). 1.3.2 Der zuletzt beanspruchte Gegenstand beruht – bei alleiniger Betrachtung seiner räumlich-körperlichen Vorrichtungsmerkmale – auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der mit dem Anmeldegegenstand befasste Fachmann ist ein Ingenieur (m/w/d) für Wasserkraft. Er hat fundierte Kenntnisse über Vorrichtungen zum Heben von - 9 - Wasser, wie Wasserschöpfräder, sowie Vorrichtungen zum Nutzen des hydrostatischen Drucks, insbesondere Wassersäulenmaschinen. Die Druckschrift D4 (GB 127 815 A) zeigt eine Wassersäulenmaschine mit einem Steigrohr („hydrostatic column“, vgl. D4, S. 1, Z. 27 – 32) (entspricht Merkmal M1.1), welches mit einem Zylinder c hydrostatisch kommuniziert (vgl. ebenda). Im Zylinder c befindet sich ein Kolben b, auf den bei geöffnetem Steigrohr ein hydrostatischer Druck wirkt (vgl. ebenda i.V.m. D4, Fig. 1). Der Kolben treibt über das Pleuel l und die Kurbel m die Welle n mit dem Schwungrad p an (vgl. D4, S. 2, Z. 19 - 23 i.V.m Fig. 1) (entspricht Merkmal M3.2). Die Steigleitung wird über die Steuerung des kleinen Kolbens h, der zwei Durchlässe aufweist (vgl. D4, Fig. 4, Kolorierung hinzugefügt), abwechselnd geöffnet und sofort geschlossen (d.h. sobald der jeweilige Durchlass des Steuerkolbens h nicht mehr mit der Steigleitung hydrostatisch kommuniziert) (entspricht Merkmal M3.1). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 auch, dass Regenwasser die Steigleitung befüllt (wobei der Fachmann ein - 10 - Regenauffangbecken vorsehen würde) (vgl. D4, S. 3, Z. 2 f.). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Druckschrift D4 bereits die Idee einer Rückkopplung offenbart (vgl. ebenda; hier in Form einer Pumpe, die - von der Vorrichtung selbst angetrieben - zur Füllung des Reservoirs beiträgt). Somit sind die Merkmale M1.1, M2 teilweise (Antrieb anderer Arbeitsmaschinen), M3.1 und M3.2 aus der Druckschrift D4 bekannt. Der Artikel D5 (Schöpfrad aus Wikipedia) zeigt Wasserschöpfräder. Gemäß D5 ist ein Schöpfrad ein um eine horizontale Achse rotierendes Wasserrad (entspricht Merkmal M1), das mit einem Teil seines Umfangs in Wasser taucht und mit Wasserkübeln (auch „Kümpfe“ genannt) besetzt ist. Diese Kübel füllen sich mit Wasser, wenn sie in den Fluss oder Brunnen eintauchen. Im Bereich des höchsten Punktes des Rades entleert sich der Inhalt der Kübel dann in ein Auffangbecken, von wo aus es in einen Bewässerungskanal (Merkmal M3 erster Teil) fließt. Die obere Abbildung der D5 zeigt auch ein durch Flusswasserdruck betriebenes Schöpfwerk (vgl. D5, Fig. oben rechts; unterschlächtige Wasserschöpfräder bei Möhrendorf) (Merkmal M3 anderer Teil). Somit sind die Merkmale M1, M2 teilweise (nur Wasserhebung) und M3 aus der Druckschrift D5 bekannt. Insgesamt sind aus D4 und D5 gemeinsam sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 vom 25.06.2013 offenbart. Sowohl Wasserschöpfräder (vgl. D5) als auch Wassersäulenmaschinen (vgl. D4) sind dem Fachmann in Funktion und technischer Ausgestaltung bekannt. Bei der Anwendung einer Wassersäulenmaschine ist essentiell, dass das Steigrohr ständig randvoll mit Wasser gefüllt ist, um den maximalen Wasserdruck auf den Kolben geben zu können. Woher die Steigleitung der Wassersäulenmaschine mit Wasser gespeist wird, liegt in der Wahl des Fachmanns. Es spielt dabei keine Rolle, ob das in der D4 beschriebene Regenwasser (wobei der Fachmann ein Regenauffangbecken - 11 - vorsehen würde) gesammelt oder Flusswasser von einem Schöpfwerk bereitgestellt wird (was die Druckschrift D4 dem Grunde nach bereits anregt, s.o.). Somit ist die Kombination aus dem bekannten Wasserschöpfrad (D5) und der bekannten Wassersäulenmaschine (D4) eine Aggregation, die gemeinsam keine synergistische Wirkung aufweist. Denn das Wasserschöpfrad erfüllt für sich die Aufgabe, Wasser bereitzustellen, während die Wassersäulenmaschine für sich die Aufgabe erfüllt, Kraftstöße für eine Maschine bereitzustellen. Diese aggregative Kombination kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 2. Sonstige Anhaltspunkte, die eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten, sind den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war daher zurückzuweisen. 3. Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die durch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche Zahlungsfrist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt nach Maßgabe des § 134 PatG wieder zu laufen (vgl. Schulte, a.a.O., § 134 Rn. 9). Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Allerdings wird auf die fehlende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents aus den oben dargelegten Gründen hingewiesen. Musiol Dorn Bieringer Christoph