Beschluss
20 W (pat) 5/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 5/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing Albertshofer und Dr.-Ing. Ball beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Am 18.04.2018 hat der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…“ eingereicht, mit der die Priorität der Voranmeldung … vom 15.11.2009 beansprucht wird. Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen umfassen lediglich eineinhalb Seiten Beschreibung; Ansprüche und Zeichnungen wurden am Anmeldetag nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 20.06.2018 hat der Anmelder Patentansprüche 1 bis 12 nachgereicht, in mehreren Nachgängen im Zeitraum vom 20.06.2018 bis 03.07.2018 hat er ferner weitere 63 Beschreibungsseiten vorgelegt. Darüber hinaus hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 21.06.2018, eingegangen beim DPMA am 27.06.2018, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren sowie für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren gestellt. Die Patentabteilung 15 des DPMA hat dem Anmelder mit Bescheid vom 17.09.2018 mitgeteilt, dass die Priorität aufgrund des Fristablaufs nicht rechtmäßig in Anspruch genommen werden könne und darüber hinaus die Voranmeldung … den Anmeldegegenstand offensichtlich neuheitsschädlich vorwegnehme. Daher bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne. Der Bescheid wurde dem Anmelder per Übergabe-Einschreiben am 15.10.2018 zugestellt. Der Anmelder hat hierzu mit Schreiben vom 30.10.2018 Stellung genommen, wobei er an der Neuanmeldung bzw. „Wiederaufnahme“ der Voranmeldung mittels der vorliegenden Anmeldung festhält. - 3 - Die Patentabteilung 15 hat daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2018 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid vom 17.09.2018 Bezug genommen wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit zwei Schreiben vom 05.12.2018 sowie 07.12.2018, beide beim DPMA zeitgleich eingegangen am 08.12.2018, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die Einschätzung der Patentabteilung 15 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile, eine Beachtung seiner Eingaben einfordere und „a-priori-Meinungen“ ohne Stützung durch entsprechende Messungen durch das DPMA nicht akzeptiere. Darüber hinaus vertritt der Anmelder im Schreiben vom 11.01.2019 die Auffassung, dass die Patentabteilung 15 seine Fristgesuche nicht berücksichtigt bzw. dass er auf den Bescheid automatisch Anspruch auf vier Monate Frist gehabt habe. Der Anmelder hat seine Argumentation mittels weiterer Schreiben vom 24.12.2018, 08.02.2019, 31.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie 27.06.2019 ergänzt. Mit Schreiben des Senats vom 10.08.2021, zugestellt am 12.08.2021, ist der Anmelder auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde hingewiesen worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig: D1 … (Voranmeldung). Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen beim DPMA am 27.06.2018, lautet: - 4 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das - 5 - Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen hat. 1. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann – ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als summarisches Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rn 41 m. w. N.). Der Senat kommt aufgrund dieser Würdigung in Übereinstimmung mit dem DPMA zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents zu verneinen ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird. 1.1 Der geltende Patentanspruch 1 ist nicht zulässig, da sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht. Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist am 18.04.2018 beim DMPA eingegangen, wobei die Anmeldeunterlagen – wie oben unter Ziff. I bereits ausgeführt – lediglich eineinhalb Seiten handschriftliche Beschreibung und keine Ansprüche und Zeichnungen umfassten (vgl. Offenlegungsschrift …, Abs. [0001] - [0004]). Aus den mit Schreiben vom 20.06.2018 nachgereichten geltenden Patentansprüchen 1 bis 12 und den parallel in mehreren Nachgängen im Zeitraum vom 20.06.2018 bis zum 03.07.2018 nachgereichten insgesamt 63 weiteren Beschreibungsseiten, die den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung erweitern, können Rechte jedoch nicht hergeleitet werden (§ 38 Satz 2 PatG). Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind beispielsweise weder die Merkmale eines „schrägen bis tangentialen Aufpralls einer schweren Fallmasse“ noch eines „Antreibens einer Schwungring- oder Schwungscheiben- oder Schwungrad-Masse zum Leisten von Arbeit“ gemäß Patentanspruch 1 zu entnehmen. Der Patentanspruch 1 ist somit gemäß § 38 PatG unzulässig erweitert. - 6 - 1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er in sämtlichen Merkmalen von der Lehre der Druckschrift D1 (DE 10 2009 052 804 A1) neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG). Der vorliegenden Anmeldung kommt mangels wirksamer Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung … als Zeitrang lediglich der Anmeldetag zu. Für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent kann lediglich während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der Voranmeldung eine Priorität beansprucht werden (§ 40 Abs. 1 PatG), wobei der Anmeldetag der Voranmeldung … mit dem 15.11.2009 allerdings mehr als 8 Jahre gegenüber dem Anmeldetag der hier in Rede stehenden Anmeldung zurückliegt. Die D1 (…) wurde am 01.08.2013 veröffentlicht und gilt daher hier als vorveröffentlichter Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 gemäß vorliegender Anmeldung ist zudem wortgleich/identisch zum Patentanspruch 1 gemäß der D1, so dass letzterer der vorliegenden Anmeldung neuheitsschädlich entgegensteht. Nach Auffassung des Senats ist der vorliegenden Patentanmeldung auch nichts Patent-begründendes zu entnehmen, was über das in der D1 Offenbarte hinausgeht. 1.3 Die Lehre der Anmeldung verstößt gegen allgemein anerkannte Regeln der Physik und ist somit für den Fachmann nicht ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Sie ist weder technisch brauchbar noch gewerblich anwendbar, so dass daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG vorliegt , welche einer Patenterteilung zugänglich ist. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Physiker mit abgeschlossenem Universitätsstudium. Die objektive Aufgabe der vorliegenden Anmeldung mit dem Titel „Gravitationsgetriebener Schwungradmassenantrieb“ besteht darin, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei der permanenten wechselseitigen Umwandlung - 7 - zwischen potentieller und kinetischer Energie einer Masse, beispielsweise einer Wassermenge beim Antreiben eines Wasserrads im Gravitationsfeld der Erde, einen Wirkungsgrad größer 100% aufweist, indem frei fallendes Wasser mehr Energie zum Antrieb an die Schaufeln des Wasserrades abgibt als bspw. ruhig fließendes Wasser aus gleicher Höhe alleine durch sein Wassergewicht aufbringen könnte oder zum Heben des Wassers auf die gleiche Fallhöhe aufgebracht werden müsste. Gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) wäre die anfallende bzw. freiwerdende Arbeit (Energie) beim „gestützten“ Heben bzw. Senken einer Masse im Gravitationsfeld der Erde um den Faktor der Erdbeschleunigung g = 9,81 m/s2 geringer als beim frei beweglichen (senkrechten) Wurf bzw. freien Fall. Dies liege darin begründet, dass beim „gestützten“ Heben bzw. Senken der Faktor der Erdbeschleunigung g bereits „im Gewicht der erdschweren Masse, d.h. schon im Kilogramm“, enthalten wäre, während beim freien Fall die Erdbeschleunigung g noch als „direkt beschleunigender Faktor das Fallen konkret bewirken“ würde. Folglich könne man bspw. bei einem oberschlächtigen Wasserrad die Antriebskraft durch Beaufschlagung mit frei stürzendem Wasser um ein Vielfaches steigern (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Lehre der Anmeldung widerspricht den allgemein anerkannten, gängigen und vielfach überprüften Regeln der Physik insbesondere hinsichtlich der Berechnung der potentiellen Energie einer Masse in einem Gravitationsfeld sowie hinsichtlich des Energieerhaltungssatzes in der Mechanik bei der Umwandlung von potentieller und kinetischer Energie. Gemäß der Physik ist der Energieaufwand zum Hochbefördern einer Masse auf eine gewünschte Höhe - unabhängig ob (senkrecht) frei geworfen oder „gestützt gehoben“ - identisch. Gleiches gilt für die Energieabgabe beim Übergang einer - 8 - Masse auf ein niedrigeres Höhenniveau, sei es durch freien Fall oder „gestützt gezogen“. Für den freien Fall einer zunächst ruhenden Masse m aus der Höhe h gilt für die Geschwindigkeit v(t) in Abhängigkeit von der Zeit t: v(t) = g * t mit v(0) = 0 m/s, wobei die Masse m in Abhängigkeit von der Zeit t beim Fallen die Strecke s(t) = ½ * g * t2 zurücklegt. Beim Auftreffen der Masse auf dem Boden (Nullniveau) zum Zeitpunkt tende hat die Masse die komplette Fallstrecke s(tende) = h, d.h. die komplette Höhendifferenz, zurückgelegt, wobei der Zeitpunkt tende somit gegeben ist durch tende = Wurzel( 2 * h / g ). Die Masse erreicht dabei beim Aufprall auf den Boden eine Endgeschwindigkeit v(tende) = g * Wurzel( 2 * h / g ) = Wurzel( 2 * h * g ) und besitzt somit zum Zeitpunkt tende eine kinetische Energie Ekin = ½ * m * v(tende)2 = m * g * h. Zum „gestützten“ Anheben der gleichen Masse m vom Boden wieder auf die ursprüngliche Höhe h muss die Gewichtskraft überwunden werden, d.h. es muss zum Heben mindestens eine Kraft F = m * g aufgewendet werden. Der Zugewinn an potentieller Energie für die Masse m ergibt sich zwanglos aus dem Zusammenhang „Energie = Kraft mal Weg“ bei der Wegstrecke h zu Epot = m * g * h. - 9 - Eine Masse m = 100 kg würde somit beispielsweise beim Heben auf die Höhe h = 20 m eine Zunahme an potentieller Energie erfahren von Epot = 100 kg * 9,81 m / s2 * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J und würde beim freien Fall in 20 m Tiefe bei einer Endgeschwindigkeit von v(tende) = Wurzel( 2 * 20 m * 9,81 m / s2 ) = 19,81 m / s eine gleich große kinetische Energie aufweisen mit Ekin = ½ * 100 kg * ( 19,81 m / s )2 = 19620 J. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein Berechnen der potentiellen Energie mit der Basiseinheit Kilopond (ursprünglich ebenfalls bezeichnet als Kilogramm bzw. Kraftkilogramm) des mittlerweile veralteten technischen Maßsystems zum gleichen Ergebnis kommen dürfte. Das Kilopond ist per Gesetz seit 1978 in Deutschland für die Angabe der Kraft unzulässig und wurde durch das Newton ersetzt, wobei für die Umrechnung von Kilopond in SI-Einheiten gilt: 1 kp = 9,81 kg m / s2 = 9,81 N. Beim Rechnen mit Kilopond kommt die Erdbeschleunigung zwar bereits im Gewicht der erdschweren Masse vor (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und Schriftsatz vom 03.05.2019, S. 6 unten), entgegen der Auffassung des Anmelders wird die Erdbeschleunigung jedoch bedingt durch den Umrechnungsfaktor 9,81 beim Übergang von Kilopond zu Newton wieder berücksichtigt. Für obiges Beispiel ergibt sich daher dieselbe potentielle Energie von: Epot = G * h = 100 kp * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J. Es gibt somit - unabhängig vom verwendeten Einheitensystem - hinsichtlich der Energieaufwände keinen Unterschied zwischen einer „gestützten“ und einer „frei beweglichen“ Bewegung der Masse. Denn es gilt der Energieerhaltungssatz der Physik, der bei einer reibungsfreien Bewegung die verlustlose Umwandlung von - 10 - potentieller und kinetischer Energie postuliert, wobei die Summe der Energie stets konstant bleibt. Eine Energiegewinnung ist auf die in der Anmeldung vorgeschlagenen Art und Weise definitiv nicht möglich. Für das in der Offenlegungsschrift, Absatz [0003] beschriebene Ausführungsbeispiel des angetriebenen Wasserrads bedeutet dies folglich, dass eine Beaufschlagung des Rads mit aus doppelter Höhe frei stürzendem Wasser keine fünffach stärkere sondern lediglich eine doppelte Antriebskraft bewirkt. Die Lehre der Anmeldung ist vor dem o.g. Hintergrund technisch nicht brauchbar, da durch diese die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, die einen Wirkungsgrad größer oder gleich 100% aufweist, nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG und somit einer Patenterteilung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät). 1.4 Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten. 1.5 Ein experimenteller Versuchsaufbau – wie vom Anmelder beantragt – ist weder angezeigt noch geboten, da weder das DPMA noch das Bundespatentgericht zur Durchführung von praktischen Versuchen bzw. Gegenexperimenten bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind; dies ist auch rechtlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon kennt die Ermittlung von Amts wegen Grenzen und ist unzumutbar bzw. kann unterbleiben, wenn dazu bei sorgfältiger Überlegung kein Anlass besteht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn 34). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Lehre der Anmeldung postuliert unterschiedliche Energien für „gestützte“ (d.h. Heben, Senken) und „frei bewegliche“ (d.h. Fall, Wurf) Bewegungen von Körpern bzw. Massen im Gravitationsfeld, was letztendlich darin resultieren würde, dass bspw. in einem einfachen „Versuchsaufbau“ ein hochgehobener und anschließend fallengelassener Ball nach der Reflexion an der - 11 - Erdoberfläche wieder höher als die ursprüngliche Fallhöhe abspringen müsste, was selbstverständlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Die Anmeldung verstößt also gegen anerkannte physikalische Gesetze, so dass deren Lehre objektiv nicht realisierbar ist (vgl. Schulte, a.a.O., § 1 Rn 35). Schließlich drängt sich ein Hinwirken auf weitergehende experimentelle Ermittlungen ebenfalls überhaupt nicht auf (vgl. Schulte, a.a.O., Einl. Rn 40), da der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie, welcher von der Fachwelt allgemein anerkannt ist, bisher trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis nicht widerlegt worden ist. 2. Hinsichtlich der von der Patentabteilung 15 nach Ansicht des Anmelders angeblich nicht berücksichtigten Fristen ist festzustellen, dass der Anmelder, dem der Bescheid der Patentabteilung vom 17.09.2018 per Übergabe-Einschreiben am 15.10.2018 zugestellt wurde, den Erhalt dieses Bescheids in seinem Schreiben vom 30.10.2018 explizit bestätigt und darauf auch geantwortet hat. Ein Fristverlängerungsantrag ist seinen Eingaben nicht zu entnehmen. Auch eine – vom Anmelder postulierte – viermonatige Frist zur Stellungnahme auf einen Zwischenbescheid im VKH-Verfahren ist weder rechtlich vorgeschrieben noch üblich. 3. Die Beschwerde des Anmelders gegen den den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war daher zurückzuweisen. 4. Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten. Allerdings wird auf die fehlende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents aus den oben dargelegten Gründen hingewiesen. - 12 - 5. Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Musiol Dorn Albertshofer Ball