Beschluss
18 W (pat) 13/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:210921B18Wpat13.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:210921B18Wpat13.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 13/20 ________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. September 2021 … B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 11 2008 003 730 … - 2 - BPatG 154 05.11 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 11 2008 003 730.2 wurde am 19. Mai 2008 unter dem PCT- Aktenzeichen PCT/CN2008/000965 bei der WIPO unter Inanspruchnahme der CN- Priorität vom 27. Februar 2008 angemeldet. Die Erteilung des Patents 11 2008 003 730 (im Folgenden Streitpatent genannt) mit der Bezeichnung "Verfahren zur direkten Herstellung von individuellen Lingualbrackets durch Selectives Laserschmelzen“ wurde am 5. Februar 2015 veröffentlicht. Gegen das Streitpatent hat die Firma M… GmbH Einspruch erhoben. - 3 - BPatG 154 05.11 Die Einsprechende machte als Widerrufsgründe fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit der Antragsgegenstände gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 geltend und nannte hierzu die folgenden Druckschriften: D1 WO 03/068099 A2 D2 US 6 846 179 B2 D3 D. Wiechmann: „Ein neues Bracketsystem für die Lingualtechnik“, Journal of Orofacial Orthopedics/Fortschritte der Kieferorthopädie, Vol. 63, S. 234-245 (2002) (DOI 10.1007/s00056-002-0211-5) D4 WO 2007/085656 A1 D5 WO 2007/084768 A1 D6 M. Eisen, Selective Laser Melting – Bauteile aus Materialien nach Kundenwunsch, RTejournal – Forum für Rapid Technologie, Vol. 4 (2007), (urn:nbn:de:0009-2-11153) D7 Ausdruck von „http://web.archive.org/web/20061110213317 /http://en.wikipedia.org/wiki/Selective_laser_sintering“, zuletzt aktualisiert 15.10.2006 D8 DE 10 2004 009 126 A1 D9 DE 10 2004 009 127 A1 D10 DE 10 2008 002 797 A1 D11 US 2002/018458 A1 D12 D. Freitag, T. Wohlers, T. Philippi: „Rapid Prototyping: State of the Art“, Manufacturing Technology Information Analysis Center, Report Date: October 23, 2003 (SPO700-97-D-4005) Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung vom 30. Mai 2017 den Einspruch für zulässig erklärt, den Antrag der Einsprechenden auf Zurückweisung der Druckschriften D8 bis D12 wegen verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, und das Patent widerrufen, da die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den - 4 - BPatG 154 05.11 Hilfsanträgen 1 bis 4 für den Fachmann nicht auf erfinderischer Tätigkeit in Kenntnis von Druckschrift D1 i.V.m. D11 beruhen , wobei zum Hauptantrag alternativ zu Druckschrift D1 auf Druckschrift D2 verwiesen wurde, und zum Gegenstand der Hilfsanträge zum Beleg des Fachwissens auf die Druckschriften D3 und D6. Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 3. August 2017. Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart und patentfähig. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Patentschrift (Hauptantrag), hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. Mai 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 30. Mai 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 30. Mai 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 30. Mai 2017, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 5 - BPatG 154 05.11 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet: 1. Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen, mit den Schritten: (a) Erfassen von Zahndaten des Zahnprofils; (b) Erstellen eines 3D-CAD-Modells der Zähne eines Patienten auf der Grundlage der Zahndaten mit Hilfe von Reverse Engineering und Speichern des Modells auf einem Computer; (c) Entwerfen eines 3D-CAD-Modells für eine einzelne Lingualbrack[e]t-Struktur, die eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und Slots für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung umfasst; (d) Importieren des 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modells in die SLM-Maschine und direktes Herstellen des Brackets in einem Schichtprozess; (e) Bearbeiten der Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen): 1. Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen, mit den Schritten: (a) Erfassen von Zahndaten des Zahnprofils; (b) Erstellen eines 3D-CAD-Modells der Zähne eines Patienten auf der Grundlage der Zahndaten mit Hilfe von Reverse Engineering und Speichern des Modells auf einem Computer; (c) Entwerfen eines 3D-CAD-Modells für eine einzelne Lingualbrack[e]t-Struktur, die eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und - 6 - BPatG 154 05.11 Schlösser für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung umfasst; (d) Importieren des 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modells in die SLM-Maschine und direktes Herstellen des Brackets in einem Schichtprozess, (d)H1 wobei das Schichtherstellungsverfahren unter Verwendung einer Slicing Software durchgeführt wird, um das 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modell in Schichten zu zerlegen und mit jeder Schicht ein horizontales Schnittmodell zu erhalten, wobei die SLM-Maschine dann auf der Grundlage dieses Schnittmodells direkt metallische Brackets herstellen kann, wobei gewährleistet ist, dass die Form jeder Schicht mit den 3D-CAD-Strukturdaten identisch ist; (e) Bearbeiten der Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterstrichen): 1. Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen, mit den Schritten: (a) Erfassen von Zahndaten des Zahnprofils; (b) Erstellen eines 3D-CAD-Modells der Zähne eines Patienten auf der Grundlage der Zahndaten mit Hilfe von Reverse Engineering und Speichern des Modells auf einem Computer; (c) Entwerfen eines 3D-CAD-Modells für eine einzelne Lingualbrack[e]t-Struktur, die eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und Slots für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung umfasst; (d) Importieren des 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modells in die SLM-Maschine und direktes Herstellen des Brackets in einem Schichtprozess, - 7 - BPatG 154 05.11 (d)H1 wobei das Schichtherstellungsverfahren unter Verwendung einer Slicing Software durchgeführt wird, um das 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modell in Schichten zu zerlegen und mit jeder Schicht ein horizontales Schnittmodell zu erhalten, wobei die SLM-Maschine dann auf der Grundlage dieses Schnittmodells direkt metallische Brackets herstellen kann, wobei gewährleistet ist, dass die Form jeder Schicht mit den 3D-CAD-Strukturdaten identisch ist, (d1)H2 wobei die Dicke der Schichten 20-50 μm beträgt und die Herstellungsgenauigkeit auf der Grundlage eines Fehler- Kompensationsverfahrens 5-10 μm beträgt, (d2)H2 wobei die Dicke der Bracketbasisplatte geringer als 0,4 mm ist, (d3)H2 wobei die Herstellungsmaterialien Pulver aus Zahngold, einer Ti-Legierung, einer Co-Cr-Legierung und rostfreiem Stahl mit einer Partikelgröße von 10 μm umfassen, und (d4)H2 wobei je nach Belastung unterschiedliche Pulverzusammensetzungen für die Schichten während des selektiven Laserschmelzens erforderlich sind; (e) Bearbeiten der Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterstrichen): 1. Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen, mit den Schritten: (a)H3 Erfassen von Zahndaten des Zahnprofils, wobei die Erfassung der Zahndaten mit Hilfe eines CT-Scanners erfolgt, wobei die Abtastgenauigkeit weniger als 0,02 mm beträgt; (b) Erstellen eines 3D-CAD-Modells der Zähne eines Patienten auf der Grundlage der Zahndaten mit Hilfe von Reverse Engineering und Speichern des Modells auf einem Computer; - 8 - BPatG 154 05.11 (c) Entwerfen eines 3D-CAD-Modells für eine einzelne Lingualbrack[e]t-Struktur, die eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und Slots für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung umfasst; (d) Importieren des 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modells in die SLM-Maschine und direktes Herstellen des Brackets in einem Schichtprozess, (d)H1 wobei das Schichtherstellungsverfahren unter Verwendung einer Slicing Software durchgeführt wird, um das 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modell in Schichten zu zerlegen und mit jeder Schicht ein horizontales Schnittmodell zu erhalten, wobei die SLM-Maschine dann auf der Grundlage dieses Schnittmodells direkt metallische Brackets herstellen kann, wobei gewährleistet ist, dass die Form jeder Schicht mit den 3D-CAD-Strukturdaten identisch ist, (d1)H2 wobei die Dicke der Schichten 20-50 μm beträgt und die Herstellungsgenauigkeit auf der Grundlage eines Fehler- Kompensationsverfahrens 5-10 μm beträgt, (d2)H2 wobei die Dicke der Bracketbasisplatte geringer als 0,4 mm ist, (d3)H2wobei die Herstellungsmaterialien Pulver aus Zahngold, einer Ti-Legierung, einer Co-Cr-Legierung und rostfreiem Stahl mit einer Partikelgröße von 10 μm umfassen, und (d4)H2 wobei je nach Belastung unterschiedliche Pulverzusammensetzungen für die Schichten während des selektiven Laserschmelzens erforderlich sind; (e) Bearbeiten der Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterstrichen): 1. Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen, - 9 - BPatG 154 05.11 mit den Schritten: (a)H3 Erfassen von Zahndaten des Zahnprofils, wobei die Erfassung der Zahndaten mit Hilfe eines CT-Scanners erfolgt, wobei die Abtastgenauigkeit weniger als 0,02 mm beträgt; (b) Erstellen eines 3D-CAD-Modells der Zähne eines Patienten auf der Grundlage der Zahndaten mit Hilfe von Reverse Engineering und Speichern des Modells auf einem Computer; (c) Entwerfen eines 3D-CAD-Modells für eine einzelne Lingualbrack[e]t-Struktur, die eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und Slots für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung umfasst; (d) Importieren des 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modells in die SLM-Maschine und direktes Herstellen des Brackets in einem Schichtprozess, (d)H1 wobei das Schichtherstellungsverfahren unter Verwendung einer Slicing Software durchgeführt wird, um das 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modell in Schichten zu zerlegen und mit jeder Schicht ein horizontales Schnittmodell zu erhalten, wobei die SLM-Maschine dann auf der Grundlage dieses Schnittmodells direkt metallische Brackets herstellen kann, wobei gewährleistet ist, dass die Form jeder Schicht mit den 3D-CAD-Strukturdaten identisch ist, (d1)H2 wobei die Dicke der Schichten 20-50 μm beträgt und die Herstellungsgenauigkeit auf der Grundlage eines Fehler- Kompensationsverfahrens 5-10 μm beträgt, (d2)H2 wobei die Dicke der Bracketbasisplatte geringer als 0,4 mm ist, (d3)H2wobei die Herstellungsmaterialien Pulver aus Zahngold, einer Ti-Legierung, einer Co-Cr-Legierung und rostfreiem Stahl mit einer Partikelgröße von 10 μm umfassen, und (d4)H2 wobei je nach Belastung unterschiedliche Pulverzusammensetzungen für die Schichten während des selektiven Laserschmelzens erforderlich sind, (d5)H4 und wobei ein Faserlaser für das selektive Laserschmelzen verwendet wird, mit einer kontinuierlichen Ausgangsleistung von 100-200 W und einem - 10 - BPatG 154 05.11 Laserstrahl-Gütefaktor von M2>1,1 und einem Brennpunktdurchmesser von weniger als 25 μm; (e) Bearbeiten der Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen. Bezüglich der Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen und auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags (erteilte Fassung) und in der Fassung der Hilfsanträge jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG). 1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig. 2. Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift allgemein die Herstellung von Brackets zum Beseitigen von Fehlstellungen der Zähne, insbesondere ein Verfahren zur direkten Herstellung von individuellen Lingualbrackets mit Hilfe von Selektivem Laserschmelzen (siehe Patentschrift Abs. [0001]). Bei lingualer Orthodontie werden die Brackets auf die innere statt auf die labiale Zahnoberfläche geklebt, so dass weder das Aussehen des Patienten beeinträchtigt, noch das Schließen der Lippen behindert werde. Darüber hinaus würden die durch Dekalzifizierung verursachten weißen Flecke auf dem Zahnschmelz der labialen Zahnoberfläche vermieden, da kein Ätzmittel verwendet würde. Ferner könne der Arzt während der Behandlung die Zahnposition und -form leichter von der lingualen Seite beobachten. - 11 - BPatG 154 05.11 Nach der Beschreibungseinleitung sind die zur lingualen Orthodontie verwendeten Brackets Serienprodukte, die standardisiert hergestellt würden. Diese Brackets könnten nur schlecht an einen jeweiligen Zahn angepasst werden. Aufgrund der komplizierten Form der lingualen Zahnoberfläche seien auch kleinere Brackets besser zum Ankleben geeignet. Bei einer stärkeren Krümmung der Zahnoberfläche sei mehr Haftmittel erforderlich, was zu einer Ablösung des Bracket von der Zahnoberfläche führe. Im Vergleich zur labialen Orthodontie habe die linguale ein variableres Profil und erfordere passendere Brackets. Der Hauptnachteil der lingualen Orthodontie seien Irritationen der Zunge (siehe Patentschrift Abs. [0002]- [0003]). Zur Herstellung von Lingualbrackets sei bisher das Rapid Prototyping experimentell verwendet worden. Dieses Verfahren bestehe allgemein darin, zuerst durch ein 3D- Printing- oder 3D-Druckverfahren ein Wachsmodell des Brackets zu erzeugen und dann ein Wachsausschmelzverfahren (engl. „investment casting”) durchzuführen. Der Komplexität der durch dieses Verfahren hergestellten Brackets seien keine Grenzen gesetzt, jedoch sei der Prozess aufgrund der vielen Schritte und langen Zeitspannen kompliziert (siehe Patentschrift Abs. [0005]). Das selektive Laserschmelzen sei eine relativ neue, jedoch sich rasch entwickelnde Rapid Prototyping Technik, die auf dem Gebiet der Medizin verwendet werde. Mit seiner Hilfe könnten Lingualbrackets, die üblicherweise aus metallischen Materialien wie etwa Zahngoldlegierungen oder Titanlegierungen bestehen, direkt hergestellt werden (siehe Patentschrift Abs. [0005]). Das existierende Herstellungsverfahren von Lingualbrackets sei standardisiert, so dass die individuellen Bedürfnisse oder Erfordernisse der Patienten kaum zufriedengestellt bzw. erfüllt werden könnten, wodurch unerwünschte Effekte bei der Behandlung verursacht würden und große Belastungen für die Patienten entstünden (siehe Patentschrift Abs. [0006]). 3. In der Beschreibung ist keine Aufgabe angegeben. Sie besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, die genannten Nachteile des Standes der Technik zu - 12 - BPatG 154 05.11 beheben, d.h. sinngemäß ein verbessertes Herstellungsverfahren bereitzustellen, welches die Herstellung von maßgefertigten Lingualbrackets mit individuellen Merkmalen und mit hoher Fertigungsgenauigkeit ermöglichen soll (vgl. Patentschrift, Abs. [0006] u. [0007]). 4. Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent zur Lösung der bei den bisherigen, oben beschriebenen Herstellungstechniken von Lingualbrackets auftretenden Probleme ein Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen mit den Merkmalen (a) bis (e) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vor. Die nebenstehend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpa- tentschrift (Fig.1) und zeigt ein techni- sches Flussdiagramm des Direkther- stellungsverfahrens der Lingualbra- cket durch selektives Laserschmel- zen. Die Aufgabe soll auch durch den Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 bis 4 gelöst werden. 5. Da der Schwerpunkt der Patentschrift in der Herstellung von Lingualbrackets besteht, ist als zuständiger Fachmann ein Team aus einem Diplom-Ingenieur oder Master der Werkstoffkunde und einen Zahntechniker bzw. Ingenieur oder Bachelor der Fachrichtung Medizintechnik mit Kenntnissen im Bereich der Dentaltechnik berufen. 6. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 bedürften der Auslegung. - 13 - BPatG 154 05.11 6.1 Ausgehend von dem Fachwissen versteht der Fachmann die Angaben im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie folgt: Patentanspruch 1 beinhaltet ein Direktherstellungsverfahren von individuellen Lingualbrackets durch selektives Laserschmelzen. Im Schritt (a) werden Zahndaten des Zahnprofils erfasst. Nach dem Ausführungsbeispiel wird für diesen Schritt eine CT- Schichtrasterung (CT layer scanning) direkt auf die Zähne des Patienten oder eine Nicht-Kontakt-3D- Rasterung der Zähne des Patienten auf das zuvor modellierte Zahnmodell angewendet (vgl. Patentschrift Abs. [0024]). Es können somit für Schritt (a) direkte oder indirekte Scan-Verfahren verwendet werden, jedoch ist Schritt (a) nicht auf diese genannten Scanverfahren eingeschränkt. Am Ende des Schritts (a) müssen jedenfalls Zahndaten des Zahnprofils vorhanden sein. Auf der Grundlage der Zahndaten nach Schritt (a) wird in Schritt (b) mit Hilfe von Reverse Engineering das 3D-CAD-Modell der Zähne des Patienten erstellt und (beispielsweise als .stl-Datei) auf einem Computer gespeichert (vgl. Patentschrift Abs. [0024]: „(2) Auf der Grundlage der gegebenen Zahndaten wird durch Reverse Engineering das 3D-CAD-Modell hergestellt und als .stl-Datei auf dem Computer gespeichert.“) Unter Reverse Engineering versteht der Fachmann die Volumenmodellierung, d.h. die Umwandlung der 3D Scan-Daten in ein Volumenmodell (CAD Format). Das Ergebnis des Schritts (b) ist somit ein CAD-Volumenmodell der Zähne des Patienten. - 14 - BPatG 154 05.11 In Schritt (c) wird ein 3D-CAD-Modell für eine einzelne Lingualbracket-Struktur entworfen. Diese Lingualbracket-Struktur umfasst eine Basisplatte, die sich in Kontakt mit einer Zahnoberfläche befindet, und Slots für eine aus orthodontischer Sicht und unter Berücksichtigung von Material und Zahnprofil ideale Positionierung. Fig.4 der Patentschrift zeigt ein derart entworfenes Bracket. In Schritt (c) ist nach dem Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen, dass auf Bibliotheken oder (Teil-)Modelle zurückgegriffen wird. Lediglich die Struktur aus Basisplatte und Slots ist vorgegeben. In Schritt (d) wird das 3D-CAD-Bracket- Struktur-Modell in die Maschine für selektives Laserschmelzen (englisch Selective Laser Melting, Abk. SLM) importiert und das Bracket in einem Schichtprozess direkt hergestellt. Beim selektiven Laserschmelzen wird der zu verarbeitende Werkstoff in Pulverform in einer dünnen Schicht auf einer Grundplatte aufgebracht. Der pulverförmige Werkstoff wird mittels Laserstrahlung lokal vollständig umgeschmolzen und bildet nach der Erstarrung eine feste Materialschicht. Anschließend wird erneut Pulver aufgetragen und dieser Zyklus solange wiederholt, bis alle Schichten umgeschmolzen sind. In Schritt (e) wird die Bracketoberfläche auf der Grundlage klinischer Anforderungen bearbeitet. Einzelheiten hierzu sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. 6.2 Ausgehend von dem Fachwissen versteht der Fachmann die geänderten Angaben im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wie folgt: - 15 - BPatG 154 05.11 Im Merkmal c wurde Slots in Schlösser geändert. Unter den Schlössern sind die Slots zu verstehen, die zur Befestigung der Verbindungsdrähte dienen, die Brackets untereinander verbinden. Die Verwendung des Begriffs „Schlösser“ ist damit als offensichtlicher Übersetzungsfehler anzusehen, der Fachbegriff lautet korrekt „Slots“. Da die Herstellung der Brackets in einer SLM-Maschine in Schichten erfolgt, wird das 3D-CAD-Bracket-Struktur-Modell mittels Slicing-Software in Schichten zerlegt, wodurch mit jeder Schicht ein horizontales Schnittmodell erhalten wird, und in spezifische Anweisungen für die Herstellung mittels SLM-Maschine umgesetzt. Die SLM-Maschine kann dann auf der Grundlage des Schnittmodells direkt metallische Brackets herstellen, wobei zu gewährleisten ist, dass die Form jeder Schicht mit den 3D-CAD-Strukturdaten identisch ist (vgl. Merkmal (d)H1). 6.3 Ausgehend von dem Fachwissen versteht der Fachmann die Angaben zum Gütefaktor im ergänzten Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wie folgt: Im Merkmal (d5)H4 wird u.a. ein Faserlaser für das selektive Laserschmelzen mit einem Laserstrahl-Gütefaktor von M2>1,1 beansprucht. Unter dem im Merkmal (d5)H4 genannten Laserstrahl-Gütefaktor versteht der Fachmann im Gesamtzusammenhang der Beschreibungsunterlagen die Beugungsmaßzahl, die einen Laserstrahl charakterisiert. Der angegebene Gütefaktor (Beugungsmaßzahl) des Laserstrahls von M2 > 1,1 beruht auf einem offensichtlichen Fehler. Denn der nacharbeitende Fachmann erkennt ohne Weiteres auf Grund seines Fachwissens, dass als Gütefaktur (Beugungsmaßzahl) nur M2 1,1 und einem Brennpunktdurchmesser von weniger als 25 μm. Der Gütefaktor wird im Wege der Auslegung korrigiert in M2 < 1,1 (vgl. Ausführungen in Abschnitt II.6.3). - 25 - BPatG 154 05.11 Die Verwendung eines Faserlasers für das selektive Laserschmelzen mit einer Ausgangsleistung von 100-200 W wird bereits in Druckschrift D6 gelehrt (vgl. Titel “Selective Laser Melting“, Abs. „6. Anlagentechnik“: „Zum Einsatz kommen 100 bzw. 200 W Faserlaser.“). Der Brennpunktdurchmesser ist gemäß Druckschrift D6 für 100 W-Faserlaser variabel und einstellbar im Bereich 30-300 μm oder 80-300 μm (vgl. S.3 Abschnitt 6). Da der Fachmann bestrebt ist, das Herstellungsverfahren stetig zu optimieren und die Genauigkeit zu verbessern, wird er auch Versuche anstellen, und Brenndurchmesser unter 30 μm, z.B. kleiner 25 μm, verwenden, und gelangt damit zu dem beanspruchten Bereich. Die Verwendung einer Beugungsmaßzahl (Gütefaktor) von M2 < 1,1 liegt für den Fachmann ebenfalls nahe. Denn da der Idealwert von M2 = 1 real nicht erreichbar ist, ist es für den Fachmann selbstverständlich, eine möglichst niedrige Beugungsmaßzahl (Gütefaktor) (d.h. nahe 1) zu wählen. Die zusätzlichen Merkmale nach Hilfsantrag 4 sind daher nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen. Ein kombinatorischer Effekt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.7.d verwiesen, die für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls gelten. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht für den Fachmann daher in Kenntnis von D1 iVm. Druckschrift D11 unter Berücksichtigung seines Fachwissens, belegt durch Druckschrift D3, D4, D6 und D8, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 8. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom - 26 - BPatG 154 05.11 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Leitsatz, Abs. III. 3. a) cc) - Infor- mationsübermittlungsverfahren II). 9. Die von der Einsprechenden nach der Einspruchsfrist eingereichten Druckschriften D8 bis D11 waren zuzulassen und im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sieht das Patentgesetz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht vor. Die im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren geltenden Verspätungsregelungen der § 83 Abs. 4 und § 117 PatG sind als Ausnahmevorschriften nicht analog auf das Einspruchsverfahren anwendbar, und auch eine analoge Anwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO (§§ 530, 296 ZPO) scheidet als auf dem Beibringungsgrundsatz beruhend für das dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegende Verfahren vor dem DPMA (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 5 PatG) aus (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 19 W (pat) 15/17 –, Rn. 73 - 74, juris). Zwar können nach der Rechtsprechung neue Tatsachen und Widerrufsgründe zur Stützung des Einspruchs nur innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden, und es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von nach Ablauf der Einspruchsfrist – insoweit verspäteten – Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1977 – X ZB 11/76, BlPMZ 1977, 277, III. 1. c) aa) – Gleichstromfernspeisung). Allerdings ist ein solchermaßen nach Ablauf der Einspruchsfrist verspätetes Vorbringen grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht ohne diese als verspätet übergangen werden (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Entschließt sich die Patentabteilung - wie im vorliegenden Fall der Druckschriften D8 bis D11 -, solches Material in seine Erwägungen im Einspruchsverfahren einzubeziehen, dann macht es dieses zum entscheidungserheblichen Prüfstoff (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Dies ergibt sich aus dem das patentamtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz - im - 27 - BPatG 154 05.11 Gegensatz zu dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Die patentrechtliche Würdigung des Inhalts der Druckschriften D8 bis D11 stellt damit kein Abweichen von einer ständigen Patentrechtsprechung dar (vgl. auch BGH, X ZB 15/19, Beschluss vom 24. August 2021, II. 2. a) bb) (1)). 10. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. - 28 - BPatG 154 05.11 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver- treten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Zimmerer