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Beschluss

12 W (pat) 19/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 19/16 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. September 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2012 111 289 … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer und der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 wird aufge- hoben und das Patent 10 2012 111 289 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 22. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt an- gemeldete und am 20. März 2014 veröffentlichte Patent 10 2012 111 289 (Patent- schrift DE 10 2012 111 289 B3, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung „Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät“ hatte die Einsprechende am 13. November 2014 Einspruch erhoben. Mit in der Anhörung am 20. April 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabtei- lung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt auf- rechterhalten im Umfang der in der Anhörung überreichten Ansprüche 1-9 und weiteren Unterlagen gemäß damaligem Hilfsantrag 3. Gegen diesen, beiden Verfahrensbeteiligten am 2. Mai 2016 zugestellten Be- schluss richten sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 16. Mai 2016 (Be- schwerdeführerin I) und die Beschwerde der Einsprechenden vom 1. Juni 2016 (Beschwerdeführerin II). Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin I, Beschwerdegegnerin zu II, bean- tragt, den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 in vol- lem Umfang aufrechtzuerhalten, - 4 - hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag II vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag III vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag IV vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag V vom 23. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise das Patent im Umfang des im angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhaltenen Patents aufrechtzuerhalten. - 5 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin II sowie Beschwerdegegnerin zu I stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 zu widerrufen. Sie verweist darauf, dass u. a. der Hilfsantrag I nicht zulässig, zudem aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich bekannt oder zumindest dadurch nahegelegt und damit nicht erfinderisch sei. Der Anspruch 1 wie erteilt und gemäß Hauptantrag lautet, mit diesseits hinzuge- fügten Gliederung: M1 Verdampferanordnung (1; 1') für ein mobiles Heizgerät aufweisend: M2 einen Brennraum (3) zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Frei- setzen von Wärme, M3 einen porösen, biegsamen Verdampferkörper (6) zum Verdampfen eines flüssigen Brennstoffs, M4 und eine Verdampferaufnahme (4; 4'), in der der Verdampferkörper (6) gehal- ten ist und in die eine Brennstoffzuführung (5) zum Zuführen von flüssigem Brennstoff mündet, M5 dadurch gekennzeichnet, dass die Verdampferaufnahme (4; 4') eine Rück- wand (4a) mit einer dem Verdampferkörper (6) zugewandten Fläche aufweist, die in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbt ist, und M6 der Verdampferkörper (6) an der Rückwand (4a) der Verdampferaufnahme (4; 4') anliegt, sodass der Verdampferkörper (6) durch die Rückwand (4a) in einer in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbten Form gehalten ist. - 6 - Daran schließen sich hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteran- sprüche 2 bis 10 sowie ein auf ein „Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanord- nung nach einem der vorangehenden Ansprüche“ gerichteter Nebenanspruch 11 an. Der Anspruch 1 gemäß dem mit Eingabe vom 23. Juli 2016 eingereichten Hilfsan- trage I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) nur im Merk- mal M1 (nachfolgend M1Hi_I, Änderungen gegenüber Hauptantrag entsprechend gekennzeichnet): M1Hi_I Fahrzeug-Standheizer oder -Zuheizer mit einer Verdampferanord- nung (1; 1‘) für ein mobiles Heizgerät aufweisend: Der Patentanspruch 11 ist beim Hilfsantrag I gestrichen. Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen: D1 DE 197 03 555 A1 D2 DE 10 2005 032 981 A1 D3 US 1,362,192 D4 JP 54139133 A mit deutscher Fachübersetzung D4a D5 DE 10 2010 016 158 A1 D6 DE 10 2007 029 202 A1 D7 DE 10 2007 012 512 A1 D8 DE 10 2005 003 653 A1 Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist erfolglos. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags I vom 23. Juli 2016 führt, da sich die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nichtzutreffend er- weisen. 1) Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden sind zulässig. 2) Das Streitpatent betrifft laut PS, Absatz 0001, eine Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät. In mobilen Heizgeräten, wie insbesondere Stand- oder Zuheizern für Fahrzeuge, kommen dabei laut PS, Absatz 0003, verschiedene Arten von Brenneranordnungen zum Einsatz. Insbesondere ist es demnach bekannt, bei mobilen Heizgeräten sogenannte Verdampfungsbrenner zu verwenden, bei denen flüssiger Brennstoff in bzw. an einem porösen Verdampferkörper verdampft und anschließend unter Freisetzung von Wärme mit Brennluft umgesetzt wird. Die porösen Verdampfer- körper seien dabei üblicherweise als zumindest im Wesentlichen ebene, scheiben- artige Körper ausgebildet, die sich an einer Rückwand einer Verdampferaufnahme abstützten. Weiter seien im Stand der Technik beispielsweise Verdampferanordnungen mit Verdampferkörpern in Form von Sinterformteilen aus porösem Material oder Ver- dampferanordnungen für Fahrzeugheizgeräte bekannt, bei denen der poröse Ver- dampferkörper an einer einem Brennraum zugewandten Seite mit einer gewölbten - 8 - Brennstoffabdampfungsoberfläche ausgebildet sei. Die beschriebene Ausgestal- tung der Verdampferanordnung solle ein verbessertes Abdampfen des Brennstoffs unabhängig von der Einbaulage der Verdampferanordnung ermöglichen und eine vergrößerte Brennstoffabdampfungsoberfläche bereitstellen. Bei der beschriebe- nen Verdampferanordnung trete jedoch das Problem auf, dass es insbesondere bei einer mehrlagigen Ausgestaltung des Verdampferkörpers nicht zu einer gleich- mäßigen Verteilung des Brennstoffs über den gesamten Verdampferkörper komme und der Brennstofftransport zwischen den einzelnen Lagen des Verdampferkörpers, der vornehmlich über Kapillarkräfte erfolge, bereichsweise gestört sein könne (PS, Absätze 0004 und 0005). 3) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS, Absatz 0006 und auch objektiv darin, eine verbesserte Verdampferanordnung bereitzustellen, die insbesondere unabhängig von der Einbaulage auch bei einem mehrlagigen Verdampferkörper eine zuverlässige und gleichmäßige Brennstoffverdampfung ermöglicht. 4) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der über einen Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von mobilen Brennern, insb. für Fahrzeug- Standheizungen und Fahrzeug-Zuheizer, verfügt. 5) Der Anspruch 1 wie erteilt und entsprechend dem Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D3. - 9 - D3-Fig. 1 D3-Fig. 2 D3-Fig. 3 Zwar zeigt die D3 entsprechend dortiger Z. 10-12 einen Stand der Technik mit Öl- brennern zur Benutzung in der Hausbeheizung und in Kochherden („oil burners more particularly designed for use in house heating and cooking stoves“), während dagegen das Merkmal M1 eine Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät fordert. Allerdings entspricht auch der Ölbrenner der D3 einer solchen für ein mobiles Heizgerät geeigneten Verdampferanordnung, da auch der D3-Ölbrenner als für ein der Definition der PS entsprechendes „mobiles Heizgerät“ geeignet ist. Denn das Patent gibt hinsichtlich der geforderten Eignung „für ein mobiles Heizgerät“ in der PS, Absatz 0002, für die Heizvorrichtung lediglich an, dass dieses „mobile Heizge- rät“ hierzu transportabel sein muss, z. B. in einem Fahrzeug für den Transport un- tergebracht sein könne, oder zur Beheizung eines teiloffenen Raums ausgelegt sein könne, wie er (der Raum) beispielsweise auf Schiffen, insbesondere Yachten, aufzufinden ist. - 10 - Für die Verwendung in einer solchermaßen definierten „mobilen Heizeinrichtung“ ist der Ölbrenner der D3, der ebenfalls Öl verdampft (D3, Z. 44-50) und somit als eine dem Merkmal M1 entsprechende Verdampferanordnung anzusehen ist, geeignet. Auch die weiteren Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) gehen aus der D3 hervor: So zeigt die D3, dem Merkmal M2 entsprechend, einen Brennraum (Fig. 3, Bereich innerhalb der „walls B of the fire box“) zur Umsetzung von Brennstoff (Z. 27: „liquid fuel supply pipe E“) mit Brennluft (Z. 50-59, insb. Z. 52: „air“) zum Freisetzen von Wärme (Z. 56-59: „This will cause a swirling of the air and gas, thoroughly com- mingling the same and causing it to burn at the sides with a blue flame.“). Auch umfasst die Vorrichtung nach D3 entsprechend Merkmal M3 einen porösen, biegsamen Verdampferkörper zum Verdampfen eines flüssigen Brennstoffs (Z. 42-44: „absorbent material of a non-combustible nature, such as asbestos, this being indicated at M“ in Verbindung mit Z. 47-49: „as soon as heat generated is sufficient to vaporize a portion of the oil absorbed by the asbestos pad M, said va- por“) sowie (Merkmal M4) eine Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44), in der der Verdampferkörper (6) („absorbent material M“) gehalten ist (s. Fig. 3, das Halten des „absorbent material M“ erfolgt mittels der in D3, Fig. 1-3 dargestellten Wandungen sowohl der „seats“ G und G‘ sowie der „pan“ A), und in die eine Brennstoffzuführung („pipe E“; Fig. 3) zum Zu- führen von flüssigem Brennstoff (Z. 27: „liquid fuel supply pipe E“) mündet (Z. 24-27). - 11 - Dabei weist die Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Ver- bindung mit Z. 39-44) eine Rückwand („raised convex portion D“) mit einer dem Verdampferkörper („absorbent material M“) zugewandten Fläche (in Fig. 3 die obere Seite der „raised convex portion D“; siehe dazu auch Fig. 1, Pos. D) auf, die in Richtung des Brennraums konvex ausgewölbt ist (Merkmal M5). Auch liegt entsprechend Merkmal M6 der Verdampferkörper („absorbent materi- al M“) an der Rückwand („raised convex portion D“) der Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44) an, sodass der Ver- dampferkörper („absorbent material M“) durch die Rückwand („raised convex por- tion D“) in einer in Richtung des Brennraums (also in Richtung des „member I“) kon- vex ausgewölbten Form gehalten ist (Merkmal M6). Damit ist der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 und wie gemäß Haupt- antrag mangels Neuheit nicht patentfähig. 6) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig und auch patentfähig. a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig. Der Gegenstand entsprechend Merkmal M1Hi_I (Fahrzeug-Standheizer oder -Zuhei- zer mit einer Verdampferanordnung) geht hervor aus dem ursprünglichen An- spruch 12 („Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanordnung nach einem der vor- angehenden Ansprüche.“) in Verbindung mit S. 1 Z. 20 der Anmeldeunterlagen (un- verändert in PS, Absatz 0003 Z. 1 f.), demnach Stand- oder Zuheizer für Fahrzeuge eine Untergruppe der mobilen Heizgeräte (wie sie in Anspruch 12 der Anmelde- unterlagen bzw. in Anspruch 11 der PS aufgeführt sind) darstellen. - 12 - Die weiteren Merkmale (M2-5; M6) des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I entsprechen denen der ursprünglichen Ansprüche 1 bzw. 3. Die Einsprechende meint zwar, Hilfsantrag I sei nicht zulässig, da dieser den Schutzbereich des Patents erweitere. Anspruch 1 sei nämlich gerichtet auf eine Fahrzeug-Standheizung oder einen Fahrzeug-Zuheizer mit einer Verdampferan- ordnung, wobei die Verdampferanordnung mit Merkmalen der zur Erteilung ge- langten Ansprüche definiert sei. Allerdings enthielten weder das Streitpatent noch die urspr. Unterlagen Ansprüche, die auf eine Fahrzeug-Standheizung oder einen Fahrzeug-Zuheizer gerichtet seien. Dies trifft jedoch nicht zu, da im ursprünglichen Anspruch 12 und auch im erteilten Anspruch 11 bereits durch die dortige Angabe „Mobiles Heizgerät“ in Verbindung mit den Anmeldeunterlagen, S. 1 Z. 20, bzw. PS, Absatz 0003, Fahrzeug-Stand- heizungen und Fahrzeug-Zuheizer mit eingeschlossen waren. Das von der Einsprechenden hierzu angeführte Urteil BGH X ZR 149/01 vom 14. September 2004 – elektronisches Modul, dessen Leitsatz besagt, dass ein Ge- genstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden könne, ist daher auf die vorliegende Sache nicht an- wendbar. Denn – wie bereits oben angegeben – waren Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer bereits von dem erteilten Anspruch 11 (mit Rückbezug auf den erteil- ten Anspruch 1) geschützt, da dieser ein „Mobiles Heizgerät“ und damit wie entspre- chend Absatz 0003 PS auch Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer umfasste. Dagegen befindet das Urteil „elektronisches Modul“ (s. S. 10 unter 2.) über einen Hilfsantrag, bei dem die angegriffenen Ansprüche 1-5 nur elektronische Module als solche schützten, während die Ansprüche 6-14 „Kunststoffträger zur Aufnahme und Halterung eines elektronischen Moduls“ betrafen. Die damalige Patentinhaberin verteidigte diese Ansprüche mit einer „Vorrichtung mit einem Kunststoffträger und - 13 - mit einem elektronischen Modul“. Da eine solche Vorrichtung mit sowohl einem Kunststoffträger als auch einem elektronischen Modul in der erteilten Fassung des Patents aber nicht unter Schutz gestellt war, war eine solche nachträgliche Ein- beziehung dieses vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands nicht möglich. Ein solcher Fall ist aber in der vorliegen Sache nicht gegeben, da, wie schon oben aufgeführt, Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer bereits von dem erteilten An- spruch 11 (mit Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1) geschützt waren. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 des Hilfsantrags I gehen hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 11, die aufgrund der Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 12 („mit einer Verdampferanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche“) in dem nunmehr auf einen Fahrzeug-Standheizer oder –Zuheizer beschränkten mobilen Heizgerät nach dem ursprünglichen Anspruch 12 bereits enthalten waren. b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist patentfähig. aa) Die D3 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I nicht entgegen. Sie zeigt keinen wie im Merkmal M1Hi_I geforderten Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer, sondern einen Ölbrenner insbesondere zur Benutzung für die Hausbeheizung und für Herde (Z. 10-12: „oil burners more par- ticularly designed for use in house heating and cooking stoves“). Daher bestand für einen vor dem Anmeldetag des Patents mit der Entwicklung eines Fahrzeug-Standheizers oder -Zuheizers befassten Fachmann auch kein Anlass, sich darüber zu informieren, wie – rund 100 Jahre zuvor – im Jahr 1918 Ölbrenner für Hausheizungen oder Herde ausgeführt wurden. bb) Die D4 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ebenfalls nicht entgegen. - 14 - D4-Fig. 1 D4-Fig. 2 Die D4 betrifft eine Verbrennungsvorrichtung für flüssigen Brennstoff und gibt zu diesem Brennstoff an, dass, vgl. D4a, S. 3 Z. 6 f., „als Brennstoff eines tragbaren Kochers für Camping oder Haushalt […] sich Alkohol in der Sicherheit aus[zeich- net].“ Mangels einer anderen Verwendungsangabe für die Vorrichtung nach D4 muss der Fachmann, der von sich auch keinen anderen Zweck für diese Vorrichtung erkennen kann, folglich davon ausgehen, dass sich es sich bei der Vorrichtung nach D4 um einen tragbaren Camping-/Haushaltskocher handelt. Dies wird bestätigt mit der Angabe, dass die Vorrichtung der D4 eine Verbesserung zu „herkömmlichen Verbrennungeinrichtungen mit „nur“ Dochtelementen (S. 9 unten, S. 10 oben) darstellen soll. Eine fachmännisch gebotene Assoziation mit Fahrzeug-Stand- heizern oder Zuheizern (vgl. Merkmal M1Hi_I) ist weder offensichtlich noch nahe- liegend. Entsprechend D4a, S. 8 Absatz 1 ff., wird bei der Vorrichtung nach D4 zuerst flüs- siger Brennstoff, wie Alkohol, von einem Brennstofftank (nicht dargestellt) zu dem Boden 1b des Außengehäuses 1 befördert. Dabei wird der Brennstoff jeweils in geringen Mengen zugeführt. Der Brennstoff verteilt sich entlang dem Außenge- häuseboden 1b zur Peripherie des Außengehäuses 1 und das Dochtelement 4 saugt durch Kapillarwirkung den Brennstoff an. Wenn das Dochtelement 4 dann am oberen Ende 4b gezündet wird, werden die oberen Enden 6a, 6b der Verbren- nungsplatte erwärmt und die Wärme wird auf die gesamte Verbrennungsplatte 6 übertragen. Die erwärmte Verbrennungsplatte 6 erwärmt den Brennstoff im darun- terliegenden Innengehäuse 8 und überträgt die Wärme auf das Trennelement 5, so dass der Brennstoff im Innengehäuse 8 sowohl durch das Trennelement 5 als auch durch die Verbrennungsplattenerstreckung 6a (Anm. d. Übersetzers in D4a, S. 8 - 15 - Absatz 1 Z. 11: „[Erstreckung 5a?]“) erwärmt und verdampft wird. Wie oben erwähnt, stellt die Verbrennung durch das Dochtelement 4 die Vorverbrennung zur Verdampfung des flüssigen Brennstoffs im Innengehäuse 8 dar. Wenn durch diese Vorverbrennung der Brennstoff genug erwärmt wird und die Verdampfung des Brennstoffs aktiv wird, strömt das Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7 nach außen aus, da der Spalt A sehr eng ist, und von der Flamme der Vor- verbrennung fängt das durch die Verbrennungsbohrung 7 ausströmende Brenn- stoffgas Feuer. Wenn die Verbrennung durch die Verbrennungsbohrung 7 auf diese Weise beginnt, endet die Vorverbrennung durch das Dochtelement 4. Der Spalt B, der vom oberen Ende 4a des Dochtelements gebildet ist, wird zur Luftsaugöffnung. Die Luft, die durch den Spalt C, der mit dem Verstellring 9 der Luftsaugmenge reguliert wird, eintritt, wird durch den Spalt B ins Innengehäuse 8 eingeführt, dem im Innengehäuse 8 verdampften Brennstoffgas beigemischt, und das Gemisch strömt durch die Verbrennungsbohrung aus, so dass eine vollständige Verbrennung verwirklicht wird. Damit fehlt es der D4 aber zumindest an den Merkmalen M1, M2, M5 und M6. Denn weder handelt es sich bei der Vorrichtung nach D4 er- kennbar um einen Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer wie entsprechend (fehlen- dem) Merkmal M1Hi_I. Auch fehlt der D4 ein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von Wärme (fehlendes Merkmal M2). Denn innerhalb des Außenge- häuses 1 und der Verbrennungsplatte 6 findet keine Verbrennung statt, sondern nur eine Verdampfung von Brennstoff innerhalb des Innengehäuses 8. Dann strömt das Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7. Erst dahinter beginnt die Ver- brennung. Da die Flamme dort aber ohne eine Begrenzung brennt, findet sich auch kein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von Wärme. Die Merkmale M5 und in Folge M6 fehlen der D4 bereits deshalb, weil das Brennstoffverteilermaterial 10 (Fig. 2; S. 9 Absatz 1), das als einzige Komponente der D4 einem „Verdampferkörper“ (vgl. Merkmale M3, M4, M5, M6) entspräche und - 16 - zwischen Außengehäuseboden 1b und Innengehäuse 5 angeordnet ist, ersichtlich kegelstumpfartig, aber nicht konvex ausgewölbt oder in konvex ausgewölbter Form ausgebildet ist. Das Adjektiv „konvex“ bedeutet für sich alleine schon „nach außen gewölbt“. Die zusätzliche Forderung im Merkmal M5, demnach der Ver- dampferkörper „konvex ausgewölbt“ sein muss, verstärkt zusätzlich, dass ein ent- sprechender Verdampferkörper keinesfalls kegelig wie in D4 ausgestaltet, sondern ausdrücklich gewölbt sein muss. Aufgrund der oben angeführten fehlenden Merkmale (M1, M2, M5 und M6) in D4 kann diese die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I nicht in Frage stellen. cc) Auch die D7 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag I nicht entgegen. D7-Fig. 1 (Stand der Technik) D7-Fig. 2 Der D7 fehlen bereits die Merkmale M5 und M6, da dortiger poröser Verdampfer- körper 30 in dem schalenartigen Träger 20 (s. Absatz 0021) ausschließlich flach, nicht jedoch – wie es anspruchsgemäß wäre –, konvex ausgewölbt ist. - 17 - dd) Die von der Einsprechenden angeführte Kombination aus D4 und D7 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ebenfalls nicht entgegen. Soweit die Einsprechende hierzu anführt, der Fachmann würde unter Ausnutzung der in der D7 angegebenen Vorteile hinsichtlich der Aufnahme von flüssigem Brennstoff und der Abgabe von Brennstoffdampf in naheliegender Weise eine der- artige mehrlagige Struktur auch bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Stand- heizung verwenden, fehlt dem Fachmann ein erkennbarer Anlass für eine solche Übertragung. Denn die D7 betrifft ausweislich Absatz 0001 eine Verdampferbaugruppe, insbe- sondere für einen Verdampferbrenner eines Fahrzeugheizgeräts oder einen Refor- mer. Die D4 zeigt dagegen, siehe oben, einen tragbaren Kocher für Camping oder Haushalt (S. 3 Absatz 2 Z. 4 f.). Auf jeden Fall geht sie aus von einer Verbren- nungsvorrichtung, an der Dochtelemente verwendet werden (S. 10 Z. 1 f.). Der von D4 ausgehende (dortige) Fachmann hatte deshalb, aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsgebiete (Fahrzeugheizgerät einerseits bzw. Camping-/Haushalts- kocher andererseits), keinen Anlass, beide Druckschriften gleichzeitig zu berück- sichtigen. Selbst wenn der Fachmann beide Druckschriften berücksichtigt hätte, fehlt im Vor- trag der Einsprechenden, wie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Patentanmeldung eine die Lehren der D4 und D7 berücksichtigende Konstruktion konkret ausgesehen hätte, und insbesondere auch, warum der Fachmann bei der Vorrichtung nach D4 als Startpunkt überhaupt einen dort nicht vorhandenen und der Funktion als Kocher entgegenstehenden Brennraum vorsehen sollte (fehlendes Merkmal M2). Hinzu kommt, dass sowohl die D4 wie auch die D7 keine konvex ausgewölbten Verdampferkörper zeigen, und demnach auch bei einer Kombination beider Druck- schriften die Merkmale M5 und M6 schon rein denkgesetzlich fehlen. c) Die Unteransprüche des Hilfsantrags I werden von dessen Hauptanspruch (Anspruch 1) getragen. - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu- reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rothe Bayer Krüger Ausfelder