Beschluss
28 W (pat) 549/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:210421B28Wpat549.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:210421B28Wpat549.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 549/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2017 110 535 (hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. April 2021 durch Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa sowie des Richters Hermann, beschlossen: Das Gesuch des Beschwerdeführers, den Richter am Bundespa- tentgericht Dr. Söchtig wegen Besorgnis der Befangenheit abzu- lehnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung der Marke Lise-Meitner-Gesellschaft für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 zurückgewiesen, da die Wortkombination stets als Hinweis auf die (inhaltliche) Gestaltung des Angebots im Zusammenhang mit der bekannten Persönlichkeit Lise Meitner verstanden werde. Hiergegen richtet sich die am 14. Dezember 2018 erhobene Beschwerde des Anmelders. Mit Schreiben vom 30. September 2020 wies der zuständige Berichterstatter den Beschwerdeführer auf Bedenken zur Erfolgsaussicht der Beschwerde hin, da der angesprochene Verkehrskreis die beanspruchte Wortkombination als üblich gebildeten Namen (irgend-) einer Gesellschaft wahrnehme. - 3 - - 4 - Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020/2. November 2020 hat der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter Richter am Bundespatentgericht Dr. Söchtig eingereicht. Der abgelehnte Richter hat zu dem Befangenheitsantrag am 11. November 2020 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen deren Inhalts auf Blatt 147 GA verwiesen wird. Zur Begründung des Antrags trägt der Beschwerdeführer vor: „Anders als im Hinweis angegeben, beschäftigt sich die Gesellschaft nicht mit der ‚Förderung…von Frauen‘, sondern mit der Förderung der Gleichstellung von Frauen. Das ist der Unterschied. Während die Gleichstellung von Frauen in Deutschland in fast unzumutbarer Weise unerreicht und in der Tat förderbedürftig ist, ist dies bei den Frauen selber nicht der Fall. Frauen sind nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau mängelbehaftet und folglich förderbedürftig. Das dem richterlichen Hinweis zugrundeliegende Frauenbild von förderbedürftigen Frauen lässt eine Befangenheit vermuten. Wer es für erforderlich hält, Frauen zu fördern, ist der Ansicht, dass Frauen, so wie sie sind, nicht in Ordnung sind und nicht für beispielsweise Naturwissenschaften geeignet. Eine Förderung der Gleichstellung hingegen hat u.a. zum Ziel, einen bestimmten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und/oder politischen Bereich und die damit einhergehenden Strukturen so zu verändern, dass alle – Männer, Frauen und Menschen ohne eine solche Zuordnung – gleichgestellt sind. Dieser Ansatz geht davon aus, dass nicht die Frauen förderwürdig sind, sondern die Strukturen eine Veränderung erfordern. Es scheint, dass ein solches Weltbild ein faires und unvoreingenommenes Verfahren nicht möglich machen wird. - 5 - Dies um so mehr, als sich der Hinweis zwar mit den Argumenten und Anlagen des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses, aber an keiner Stelle mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung befasst.“ Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Berichterstatter, Richter am Bundespatentgericht Dr. Söchtig, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers nach § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 42, 44 ZPO ist zurückzuweisen, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt. Gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher eini- germaßen objektiver Grund besteht, der sie von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Auflage 2016, § 42, Rdnr. 10). Die Richterablehnung muss dabei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gesehen werden, dass niemand seinem - 6 - gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 GG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Ablehnungsvorschriften eng auszulegen. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters nicht. Dem Satz „…Des Weiteren wird ihr Name [Lise Meitner] im Kontext von Chancengleichheit bzw. Förderung und Gleichstellung von Frauen in den Naturwissenschaften verwendet (es folgen Quellenangaben)…“ läßt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinweis auf ‚ein Frauenbild‘ entnehmen, insbesondere nicht auf ein eine Befangenheit nahelegendes. Denn vom maßgeblichen Standpunkt einer vernünftigen Partei aus gesehen, benennt die beanstandete Wendung zitierend und schlagwortartig ein thematisches Anliegen der Namensgeberin in einer sprachüblichen Weise. Dem Gedanken der Förderung von Frauen ist regelmäßig nicht der Sinn beizumessen, die Frau an sich sei förderbedürftig. Vielmehr geht es stets um die in dem Ablehnungsgesuch zitierte Förderung und Änderung bzw. Entwicklung von Strukturen. Aus diesen Gründen war das Gesuch zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 82 Abs. 2, 72 Abs. 1 MarkenG). Die Vorschrift des § 46 ZPO, welche gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung des § 72 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich ausgenommen (BGH 110, 26 – X ZB 19/89; Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage 2015, Vor §§ 567 ff. ZPO, Rdnr. 5 und 10). Kortbein Kruppa Hermann Fi