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Beschluss

12 W (pat) 37/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 37/17 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. März 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 45 338 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Schödel, Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 103 45 338 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen“, das am 21. September 2003 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 6. August 2015 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe unzulässige Erweiterung, mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Mit am Ende der Anhörung vom 23. Februar 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. September 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die weiterhin unzulässige Erweiterung, mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend macht. - 3 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Patent 103 45 338 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2017 und Aufrechterhaltung des Patents 103 45 338 mit den Patentansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 17. November 2020, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift. Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche mit vier unabhängigen Ansprüchen 1, 2, 11 und 12. Die Ansprüche 3 bis 10 sind direkt bzw. indirekt auf den Anspruch 1 oder 2, die Ansprüche 13 bis 15 auf den Anspruch 11 oder 12 rückbezogen. Die nachfolgend jeweils wiedergegebene Gliederung der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 ist Teil der erteilten Anspruchsfassung. Der erteilte Anspruch 1 lautet: 1. Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit 1.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13) in einer Transportrichtung, 1.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen - 4 - einer Reihe von Gebinden (13), 1.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13), 1.4 einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13), sowie mit 1.5 einer Greifeinrichtung zur 1.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11), 1.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13) von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6), 1.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und 1.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13) in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10). Der erteilte Anspruch 2 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 1 sind durch Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert): 2. Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit 2.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13) in einer Transportrichtung, 2.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen einer Reihe von Gebinden (13), 2.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13), 2.4 einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13), sowie mit 2.5 einer Greifeinrichtung zur 2.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11), 2.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13) von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6), - 5 - 2.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und 2.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13) in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10) vor der Befüllstation (6). Der erteilte Anspruch 11 lautet 11. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13) mit folgenden Verfahrensschritten: 11.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13) werden taktweise vorwärts bewegt, 11.2 die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s] werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt, 11.3 die gefüllten Gebinde (13) werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen, 11.4 in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13) aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen, 11.5 die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt, 11.6 die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13) wird ein zweites Mal gewogen, 11.7 die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13) wird in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10) zurück gesetzt. Der erteilte Anspruch 12 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 11 sind durch Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert): 12. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13) mit folgenden Verfahrensschritten: 12.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13) werden taktweise vorwärts bewegt, - 6 - 12.2 die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s] werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt, 12.3 die gefüllten Gebinde (13) werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen, 12.4 in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13) aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen, 12.5 die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt, 12.6 die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13) wird ein zweites Mal gewogen, 12.7 die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13) wird in das Nest (12) zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10) vor der Befüllstation (6) zurück gesetzt. Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren: E1: DE 299 23 418 U1 E2: US 6 044 876 A E3: DE 696 13 109 T2 E4: US 5 806 287 A Die E1 bis E3 waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche, der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da sich die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, der Gegenstand - 7 - des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, und weiterhin nicht patentfähig (§ 21 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 1 PatG), als nicht zutreffend erweisen. 1) Die Erfindung betrifft gemäß Absatz 0001 der Patentschrift (PS) eine Vorrichtung und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde, insbesondere auf dem Gebiet der Pharmazeutik. Beim Befüllen einzelner Gebinde ist es laut Absätzen 0003, 0004 PS bekannt, das korrekte Arbeiten von Befüllungsstationen dadurch zu überprüfen, dass das Gebinde vor dem Befüllen gewogen wird und nach dem Befüllen, aber vor dem Verschließen, ein zweites Mal gewogen wird, wobei diese Überprüfung (In-Process- Control) in Abständen oder für jedes Gebinde erfolgen kann. Bei genesteten Gebinden erfolge aber eine Befüllung mehrerer Gebinde gleichzeitig, so dass das einzelne Verwiegen eines Gebindes keinen Aufschluss auf das korrekte Arbeiten einer Füllstation geben könne. Wie bisher üblich ein oder mehrere Gebinde manuell zu entnehmen und den Inhalt heraus zu drücken und zu messen, bedeute einen erheblichen manuellen Arbeitsaufwand und liefere nur ungenaue Ergebnisse. Darüber hinaus gehe das Produkt verloren, vergl. Abs. 0005, 0006 PS. Als der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe ist in Abs. 0008 PS angegeben, eine Möglichkeit zu schaffen, auch beim Befüllen genesteter Produkte eine automatisch durchzuführende In-Process-Control durchzuführen, die Aufschluss über das korrekte Arbeiten der Füllstation liefern kann. 2) Als Fachmann für den Gegenstand der Erfindung zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder Master der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Füllanlagen. - 8 - 3) Einige Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 ist gemäß Merkmal 1 bzw. 2 eine Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde. Unter Gebinden sind dabei gemäß Absatz 0002 PS Gefäße zu verstehen, die beispielsweise mit Flüssigkeit, insbesondere Arzneimitteln, befüllt werden sollen. Der Begriff „genestet“ bedeutet allgemein „ineinandergesteckt“. Im patentgemäßen Zusammenhang sind gemäß der ebenfalls im Absatz 0002 PS gegebenen Definition unter genesteten Gebinden Gebinde zu verstehen, die in einem Nest oder Magazin zur weiteren Verarbeitung angeordnet sind. Die Formulierung „oder Magazin“ stellt sich dabei dem Fachmann, da weiter im Patent nur noch der Begriff „Nest“ verwendet wird, nicht als eine Alternative zum Nest dar, sondern als eine Erläuterung dahingehend, dass „Nest“ im Sinne eines Magazins gemeint ist, in dem die Gebinde also nicht ungeordnet, sondern in definierten Positionen aufgenommen sind. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw. 2 umfasst gemäß den weiteren Merkmalen ein Transportsystem, eine Befüllstation, eine Verschließstation, eine Wiegestation und eine Greifeinrichtung, die jeweils durch Funktionsangaben beschrieben sind, eingeleitet mit „zum …“ bzw. „zur …“. Diese definieren den jeweiligen Gegenstand dahingehend, dass er dazu geeignet und eingerichtet sein muss, die angegebene Funktion zu erfüllen. Unter einem taktweisen Transport der Gebinde gemäß Merkmal 1.1/2.1 versteht der Fachmann einen schrittweisen Transport der Gebinde mit Stillstandspausen für die jeweiligen Bearbeitungsvorgänge. Aus den Angaben der Merkmale 1.2./1./2. wonach die Gebinde genestet befüllt werden, d.h. befüllt werden, während sie im Nest angeordnet sind, und den weiteren Angaben der Merkmale 1.5.1 und 1.5.4, 1.5.1/ 2.5.1 und 1.5.4/2.5.4, wonach die Gebinde zum Wiegen „aus dem Nest“ entnommen und danach wieder „in das Nest“ zurückgestellt werden, ergibt sich weiter auch, dass sie sich ansonsten – nämlich - 9 - immer dann, wenn sie nicht gerade zum Wiegen entnommen und danach wieder zurück gestellt werden – im Nest befinden, also auch mitsamt Nest transportiert werden. Gemäß dem Merkmal 1.5.4 des Anspruchs 1 soll die Übergabe, d.h. das Zurücksetzen der Reihe der gewogenen, befüllten und nochmals gewogenen Gebinde in das Nest „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ erfolgen, gemäß dem Merkmal 2.5.4 des Anspruchs 2 dagegen in das Nest „vor der Befüllstation“. Im Absatz 0007 der Beschreibungseinleitung ist eine bekannte Vorrichtung beschrieben, bei der die Gebinde vor dem Befüllen bis „unter eine Befüllstation“ transportiert werden – dieser Angabe entspricht die Formulierung des Merkmals 1.5.2/1.5.2/2.5.2, wonach die Gebinde vor dem Befüllen „zu der Befüllstation“ übergeben werden. Bei der bekannten Vorrichtung werden die Gebinde zum Wiegen jeweils von diesem Ort (unter der Befüllstation) entnommen und an denselben Ort (unter der Befüllstation) auch wieder zurückgestellt. Daraus, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung von dieser bekannten Vorrichtung abgegrenzt sein soll, ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei den Angaben der Merkmale 1.5.4 und 2.5.4 „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ und „vor der Befüllstation“ ebenfalls um Ortsangaben handelt. Im Anspruch 1, der im Merkmal 1.5.2 als Ort für die Verschließstation angibt, dass diese „in Transportrichtung hinter der Befüllstation“ angeordnet ist, folgt daraus, dass mit der Angabe „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ ein Ort bezeichnet ist, der in Transportrichtung gesehen hinter der Befüllstation, aber vor der Verschließstation liegt. Im Anspruch 2 bezeichnet die Angabe „vor der Befüllstation“ dagegen einen Ort, der in Transportrichtung gesehen vor der Befüllstation liegt. - 10 - Dies gilt für die insoweit identischen Ortsangaben „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ und „vor der Befüllstation“ in den Merkmalen 11.7 und 12.7 der Verfahrensansprüche 11 und 12 entsprechend, wobei in diesen Ansprüchen die Transportrichtung mit „vorwärts“ bezeichnet ist, siehe Merkmale 11.1 und 12.1. Anders als die Vorrichtungsansprüche 1 und 2, die jeweils eine Greifeinrichtung vorsehen, verlangen die Verfahrensansprüche 11 und 12 nicht, dass das in den Merkmalen 11.4/12.4 und 11.7 /12.7beschriebene Entnehmen der Reihe von Gebinden aus dem Nest bzw. das Zurücksetzen in das Nest mittels einer Greifeinrichtung erfolgen muss. 4) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen bestehen nicht. 4.1) Die Ansprüche 1 und 2 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein Transport „der Gebinde“ erwähnt ist. Denn wie bereits zum Verständnis der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt, entnimmt der Fachmann den Ansprüchen 1 und 2, dass die Vorrichtung dazu eingerichtet sein soll, die Gebinde genestet, also im Nest angeordnet, zum Befüllen und Verschließen zu transportieren. Das entspricht der ursprünglichen Offenbarung, siehe Absatz 0010 OS, wo angegeben ist, dass „die Nester mit den Gebinden“ transportiert werden. 4.2) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass, im Unterschied zu Anspruch 1 bzw. 2 der OS im Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein „Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ erwähnt werden. Denn bereits im Absatz 0010 OS war offenbart, dass die Nester mit den Gebinden „transportiert werden“, und damit auch, dass eine Vorrichtung vorgesehen war, die sie transportieren sollte. Dass diese Vorrichtung erst im Absatz 0028 OS bei der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels mit dem Wort „Transportsystem“ bezeichnet wird, erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass im Absatz 0010 OS von - 11 - einem Transport die Rede gewesen sei, der ohne Teilnahme irgendeiner Vorrichtung, ohne ein Transportsystem, hätte erfolgen sollen. Das im Absatz 0010 OS offenbarte „transportiert werden“ beschreibt eine Ortsveränderung von einem Ort zu einem anderen Ort. Da eine Ortsveränderung nicht ohne eine Richtung möglich ist, in die sie erfolgt, ist von der Angabe „transportiert werden“ zwingend auch eine „Transportrichtung“ umfasst, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich genannt wird oder nicht. Ein „Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ sind somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Anmeldung nicht erstmalig im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels im Absatz 0028 OS offenbart. Deshalb kann auch die auf diese Behauptung gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin, es läge eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung durch Nichtübernahme weiterer Merkmale dieses Ausführungsbeispiels in die erteilten Ansprüche 1 und 2 vor, nicht greifen. 4.3) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im Merkmal 1.1 bzw. 2.1 angegeben ist, dass der Transport der Gebinde „taktweise“ erfolgen soll. Zwar ist in demselben Absatz der Beschreibung, Absatz 0010 OS, in dem erstmalig ausdrücklich angegeben ist, dass der Transport „taktweise“ erfolgen soll, auch eine „Steuerung“ erwähnt, die Vorschub und Takte festlegt. Dass diese Steuerung in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 nicht erwähnt wird, kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung begründen. Denn bei der Angabe, dass Vorschub und Takte des taktweisen Transports mittels einer Steuerung festgelegt werden können, handelt es sich nicht um ein weiteres Merkmal, das gleichberechtigt neben das des taktweisen Transports tritt, und mit dem der taktweise Transport in irgendeiner Weise zusammenwirken müsste, um den erfindungsgemäßen Erfolg zu ermöglichen. Vielmehr handelt es hierbei - 12 - lediglich um eine Erläuterung, wie der zum Erreichen des erfindungsgemäßen Erfolgs vorgesehene taktweise Transport realisiert werden kann, also um eine Angabe, die dem Fachmann offenbart, wie er die Erfindung ausführen kann, und die deshalb nicht in den Anspruch aufgenommen werden muss, wenn sie im Patent enthalten ist, vergl. § 21 (1) 2. PatG. 4.4) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass es gegenüber der Formulierung im Merkmal 1.4.1 des ursprünglichen Anspruchs 1 „zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“ in den Merkmalen 1.5.1 bzw. 2.5.1 der erteilten Ansprüche 1 und 2 nunmehr heißt „zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde aus dem Nest und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“. Denn bereits der ursprüngliche Anspruch 1 betraf wie der erteilte Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Befüllen genesteter Gebinde, also von Gebinden, die, wie im Absatz 0002 der Offenlegungsschrift (OS) angegeben, in einem Nest zur weiteren Verarbeitung, d.h. hier zur Befüllung, angeordnet sind. Wenn daher im ursprünglichen Anspruch 1 wie auch im Absatz 0009 OS von einem Entnehmen der Gebinde die Rede war, war für den unbefangenen Leser unmittelbar und eindeutig klar, dass es um ein Entnehmen aus dem Nest ging, da die Gebinde aus nichts anderem als dem Nest entnommen werden konnten. Somit hat sich hinsichtlich der in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 im Merkmal 1.5.1 bzw. 2.5.1 verlangten Eignung der Greifeinrichtung zum Entnehmen einer Reihe zu befüllender Gebinde aus dem Nest nichts gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 geändert, bei dem es ebenfalls um genestete Gebinde ging, die daher mit dem Nest transportiert wurden und somit aus dem Nest entnommen werden mussten. Deshalb kann auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht greifen, es handele sich bei der Entnahme „aus dem Nest“ um ein aus einem Ausführungsbeispiel entnommenes Merkmal und zugleich mit der Aufnahme dieses - 13 - Merkmals sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erfolgt, da ein in Absatz 0017, 0018 OS und im ursprünglichen Anspruch 11 als Bestandteil der Greifeinrichtung vorgesehener mehrachsiger Roboterarm nicht mit in den Anspruch 1 aufgenommen worden sei. Diese Argumentation kann auch aus einem weiteren Grund nicht greifen. Denn sie basiert auf der Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Entnehmen einer Reihe zu befüllender Gebinde „aus dem Nest“ sei ursprünglich ausschließlich in den Absätzen 0017, 0018 OS und im Zusammenhang mit dem mehrachsigen Roboterarm gemäß dem ursprünglichen Anspruch 11 offenbart. Auch dies trifft nicht zu, da wie ausgeführt bereits im Absatz 0009 OS und im ursprünglichen Anspruch 1 ein Entnehmen einer Reihe der genesteten Gebinde, also ein Entnehmen der Gebinde aus dem Nest, offenbart war, ohne dass damit eine Beschränkung auf eine Greifeinrichtung mit einem mehrachsigen Roboterarm verbunden war. 4.5) Die Ansprüche 11 und 12 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass gegenüber dem Merkmal 13.6 des ursprünglichen Anspruchs 13, wonach die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden „in das Nest“ zurück gesetzt wird, nunmehr gemäß den Merkmalen 11.7 bzw. 12.7 die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden „in das Nest zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ bzw. „in das Nest vor der Befüllstation“ zurückgesetzt wird. Denn bereits die ursprüngliche Anmeldung bezog sich auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde und stellte mit dem Anspruch 1 eine Vorrichtung und mit dem Anspruch 13 ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde unter Schutz. Dabei war unmittelbar erkennbar, dass das mit dem Anspruch 13 unter Schutz gestellte Verfahren sich auf den gleichen Arbeitsablauf bezog, der auch für die mit dem Anspruch 1 unter Schutz - 14 - gestellte Vorrichtung erfindungsgemäß vorgesehen war und ab Absatz 0009 OS beschrieben ist, wobei jedoch das Verfahren gemäß dem Anspruch 13 nicht darauf beschränkt war, dass das Entnehmen der Gebindereihe und das Zurücksetzen der Gebindereihe in das Nest durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse. In den Absätzen 0012 und 0013 OS ist angegeben, dass das Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden entweder „in das Nest zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ oder „in das Nest vor der Befüllstation“ erfolgen kann. Auch wenn in diesen Absätzen das Zurücksetzen mit Bezug auf die Vorrichtung beschrieben ist, sind damit zwei mögliche Orte für genau dasjenige Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden offenbart, um das es auch im Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruch 13 geht. Durch die Aufnahme dieser beiden möglichen Orte für das ohnehin bereits im Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruchs 13 enthaltene Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden in die Merkmale 11.7 bzw. 12.7 der erteilten Ansprüche 11 und 12 wird dieser Verfahrensschritt konkretisiert und das geschützte Verfahren in zulässiger Weise beschränkt. 4.6) Die Ansprüche 11 und 12 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass mit der Aufnahme der Angabe, dass das Zurücksetzen in das Nest „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ bzw. „vor der Befüllstation“ erfolgt, nicht zugleich auch in die Verfahrensansprüche aufgenommen wurde, dass dieses Zurücksetzen durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass zwar laut der Entscheidung „Spleißkammer“ des Bundesgerichtshofs Merkmale eines Ausführungsbeispiels auch je für sich in einen Anspruch aufgenommen werden dürften, wenn sie je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern könnten. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben, vielmehr sei insbesondere das - 15 - Verfahren gemäß dem Anspruch 12 mit einem Zurücksetzen „in das Nest vor der Befüllstation“ gemäß dem Merkmal 12.7 ohne eine Greifeinrichtung gar nicht erfindungsgemäß ausführbar. Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass im Absatz 0037 OS ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschrieben ist, bei der ein Greifer die Gebinde vor der Befüllstation aus dem Nest entnimmt, zum Wiegen zur Wiegestation bringt, dann zum Befüllen unter die Befüllstation hält, dann zum zweiten Wiegen zur Wiegestation bringt, und sie schließlich wieder vor der Befüllstation in das Nest zurücksetzt. Dieser mit dem Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation endende Ablauf sei nicht möglich ohne eine Greifeinrichtung, die die Gebinde unter die Befüllstation halte. Denn es sei im Rahmen der Erfindung nicht möglich, diesen Ablauf ohne eine Greifvorrichtung von Hand auszuführen und somit die Gebinde von Hand unter die Befüllstation zu halten, da Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung ein manuelles Entnehmen als nachteilig ausschließe und somit auch ausschließe, die Gebinde von Hand zum Befüllen unter die Befüllstation zu halten. Es sei aber im Rahmen der Erfindung auch nicht möglich, die Gebinde zum Befüllen wieder in das Nest vor der Befüllstation zu setzen, weil sie dann nach dem Befüllen rückwärts transportiert werden müssten, um wieder vor der Befüllstation entnommen werden zu können. Das sei jedoch ebenfalls ausgeschlossen, da der Anspruch 12 mit dem Merkmal 12.1 verlange, die Gebinde vorwärts zu bewegen. Beide von der Beschwerdeführerin behaupteten entgegenstehenden Gründe bestehen jedoch nicht. Denn im Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung des Patents wird nicht etwa das Entnehmen von Hand an sich als nachteilig kritisiert, sondern ein drei Schritte umfassender Arbeitsablauf, der das Entnehmen des Gebindes von Hand, das Herausdrücken des Inhalts und das Messen des herausgedrückten Inhalts umfasst. Aus den dazu angegebenen Nachteilen, dass der manuelle Arbeitsaufwand erheblich sei, das Messergebnis ungenau sei, und das Produkt – das sehr teuer sein könne – verloren gehe, ergibt sich dabei, dass damit vor allem das - 16 - Herausdrücken des Produkts aus dem Gebinde kritisiert wird, denn dieses ist die Ursache aller drei Nachteile, dass der Arbeitsaufwand hoch ist, das Messergebnis ungenau und das Produkt verloren. Der Fachmann kann daher auch unter Berücksichtigung des Absatzes 0006 der Beschreibung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass es erfindungsgemäß nicht zulässig sei, die im Anspruch 12 wie bereits im ursprünglichen Anspruch 13 ohne Beschränkung auf die Verwendung einer Greifeinrichtung beschriebene und darüber hinaus auch gemäß dem Merkmal 12.4 nur in zeitlichen Abständen durchzuführende Kontrolle der Befüllmenge von Hand auszuführen. Zur Frage, ob die Nester mit den Gebinden rückwärts transportiert werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch 12 mehrere Verfahrensschritte angibt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung, vielmehr ergibt sich aus der Formulierung „Verfahren zum kontrollierten Befüllen… mit folgenden Verfahrensschritten:“ im Merkmal 12 lediglich, dass mindestens die nachfolgend genannten Verfahrensschritte ausgeführt werden müssen. Deshalb folgt aus der Nennung eines Verfahrensschrittes im Merkmal 12.1, bei dem die Nester mit den Gebinden taktweise vorwärts bewegt werden, nicht das Verbot eines weiteren Verfahrensschrittes, bei dem die Nester mit den Gebinden taktweise rückwärts bewegt werden. Im Ergebnis lässt sich die Auffassung der Einsprechenden, ein Entnehmen der Gebinde und Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation sei ohne Greifeinrichtung nicht möglich, und der keine Greifeinrichtung verlangende Anspruch 12 somit aufgrund einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung unzulässig erweitert, nicht begründen. 5) Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerrufsgrund, die Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, besteht nicht. - 17 - 5.1) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Fachmann eine Greifeinrichtung, die eine Reihe von Gebinden entnimmt, übergibt und zurücksetzt, nicht ausführen kann. Die Beschwerdeführerin hat zur mangelnden Ausführbarkeit ausgeführt, dass es auch Roboterarme mit nur zwei Bewegungsachsen gebe und diese die erforderlichen Bewegungen nicht ausführen könnten. Dies geht allerdings ins Leere, denn der Beweis dafür, dass es möglich ist, einen Roboterarm auszuwählen, der nicht funktioniert, ist kein Beweis dafür, dass es nicht möglich ist, einen Roboterarm auszuwählen, der funktioniert. Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen diese sehr klar und einfach nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum ein Roboterarm, der nur eine Auf- und Abbewegung und eine Schwenkbewegung vollziehen könne, nicht die Gefäße aus dem Nest heben und an die erforderlichen Stellen bringen könne, gerade nicht den Schluss zu, dass der Fachmann damit überfordert gewesen wäre, einen üblichen Roboterarm mit mehr als zwei Bewegungsmöglichkeiten auszuwählen, der diese Stellen erreichen kann. Dabei ist weiter auch zu berücksichtigen, dass ein solcher Roboterarm von dem für Füllanlagen zuständigen Fachmann nicht entwickelt, sondern lediglich zugekauft werden muss. 5.2) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Anspruch 12 im Zusammenhang mit dem Entnehmen der Reihe von Gebinden und ihrem Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation eine Greifeinrichtung nicht nennt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, insbesondere das Befüllen der Gebinde sei beim Verfahren gemäß dem Anspruch 12 ohne eine Greifeinrichtung nicht möglich, weil es erfindungsgemäß nicht zulässig sei, die Gebinde von Hand oder im Nest zur Befülleinrichtung zu bringen, ist insoweit die gleiche wie auch zur - 18 - geltend gemachten unzulässigen Erweiterung vorgetragen, s.o. Abschnitt 4.6. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten mangelnden ausführbaren Offenbarung zieht die Beschwerdeführerin hieraus die Schlussfolgerung, die Erfindung sei deshalb nicht ausführbar, weil eine Greifeinrichtung vom Anspruch 12 nicht umfasst sei. Diese Schlussfolgerung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch 12 mit der bloßen Nichtnennung der Greifeinrichtung die Verwendung einer Greifeinrichtung nicht verbietet. Vielmehr ist die Greifeinrichtung als eine Möglichkeit zur Verwirklichung des Verfahrens ausdrücklich in der Beschreibung des Patents beschrieben. Eine Aufnahme in den Anspruch verlangt das Patentgesetz aber noch nicht einmal für solche Offenbarungen, die tatsächlich erforderlich sind, um die Erfindung ausführen zu können. Dazu siehe § 21 (1) 2. PatG, wonach ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn die Erfindung im Patent – nicht dagegen: „im Anspruch“ – nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Greifeinrichtung für die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 12 nicht erforderlich ist, weil, wie im Abschnitt 4.6 zur unzulässigen Erweiterung ausgeführt, das Patent nicht verbietet, bei der Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens die Gebinde von Hand oder genestet zur Befüllstation zu bringen. 5.3) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil zu einer in Figur 4 im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel lediglich schematisch dargestellten auf und ab beweglichen Leiste (18) keine detaillierten Angaben zu ihrer Befestigung und Betätigung im Patent enthalten sind. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels geht es im Absatz 0038 PS um Gebinde 13, die in ein als Platte 12 mit Aufnahmelöchern ausgeführtes Nest so hineingesteckt sind, dass nach oben jeweils nur noch ein schmaler, folglich schlecht - 19 - greifbarer Rand 17 des jeweiligen Gebindes 13 aus dem Loch herausschaut. Um das Greifen dieser Gebindes 13 zu vereinfachen, ist in Absatz 0039 vorgeschlagen, mittels einer auf der Unterseite angeordneten auf und ab beweglichen Leiste 18 gemäß Figur 4 die Gebinde 13 anzuheben, so dass sie etwas nach oben aus ihren Aufnahmen herausragen. Die Ansprüche 1, 2, 11 und 12 verlangen jedoch nicht, die Erfindung mit Gebinden und Nestern auszuführen, die so gestaltet sind, dass die Gebinde fast vollständig in den Nestern verschwinden und nicht mehr ohne Weiteres von oben greifbar sind. Daher ist auch die Leiste 18 zur Ausführung der durch die Ansprüche geschützten Erfindung nicht erforderlich. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob ein seit Jahren mit der Entwicklung und Konstruktion von Füllanlagen befasster Fachmann in der Lage ist, im Rahmen seines fachmännischen Handelns ohne erfinderisches Zutun eine Vorrichtung zu entwickeln, die eine Leiste hält, anhebt und absenkt. 5.4) Die von der Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Nichtausführbarkeit der Lehre des Patents genannten weiteren Gründe, dass nichts dazu offenbart sei, dass die Gefäße vom Entnehmen bis zum Zurückstellen so geführt werden müssten, dass sie nicht mit Bestandteilen der Vorrichtung zusammenstoßen, und dass die Befüllvorrichtung 8, die in der Figur 1 an nichts befestigt sei, an etwas befestigt werden müsse, um nicht herunterzufallen, betreffen alltägliches fachmännisches Handeln des hier zuständigen Fachmanns, das er ohne erfinderisches Zutun bewältigt. 6) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Entgegenhaltungen E1 und E4 seien neuheitsschädlich. - 20 - 6.1) Die Entgegenhaltung E1 offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen von Gebinden. E1 offenbart jedoch keine Nester und dementsprechend weder die Merkmale 1, 1.5.1, 1.5.4 und 2, 2.5.1, 2.5 4 noch die Merkmale 11, 11.1, 11.2, 11.4, 11.7 und 12, 12.1, 12.2, 12.4, 12.7. Denn die quer verfahrbaren Halterechen 18, 19 (s. Fig. 2) und der rechteckförmig wie in Fig. 1 mit Pfeilen 12 eingezeichnet sich bewegende Transportrechen 13, die jeweils abwechselnd die Gebinde (Ampullen) 1 gegen den leistenförmigen Gegenhalter 14 halten bzw. am leistenförmigen Gegenhalter 14 entlang um einen Förderschritt weiterschieben, sind keine Nester. Sie verbleiben bis auf ihre jeweilige Hin- und Herbewegung an Ort und Stelle, während die Gebinde transportiert werden – ein Transport von Gebinden in und mitsamt Nestern ist in E1 nicht offenbart. Abgesehen davon, dass E1 die Merkmale 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7 schon deshalb nicht offenbart, weil es keine Nester gibt, in die die Gebinde übergeben bzw. zurückgesetzt werden könnten, werden die Gebinde 1 gemäß der Lehre der E1 auch weder „vor der Befüllstation“ noch „nach der Befüllstation“ bzw. „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ zurückgesetzt, sondern genau unter der Befüllstation: Die Gebinde werden gemäß E1 zunächst bis unter die Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung transportiert, von dort zum ersten Wiegen entnommen, nach dort zum Befüllen zurückgestellt, von dort zum zweiten Wiegen entnommen und schließlich wieder unter die Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung zurückgestellt, siehe die Beschreibung der Arbeitsweise der Vorrichtung gemäß E1 von Seite 5 Zeile 18 bis Seite 8 Zeile 25 und die Figur 1. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Merkmale 1.5.4 und 2.5.4 der Ansprüche 1 bzw. 2 seien in E1 offenbart, weil diese Vorrichtungsansprüche nicht verlangten, dass die Gebinde tatsächlich an den angegebenen Orten „vor“ bzw. „nach“ der Befüllstation“ zurückgesetzt würden, sondern lediglich eine Greifeinrichtung voraussetzten, die dazu geeignet sei. Die Eignung sei bei der Greifeinrichtung (Handhabungseinrichtung 25) der E1 gegeben. - 21 - Diese Argumentation verkennt, dass Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 2 nicht eine Greifeinrichtung allein ist, sondern eine Vorrichtung, die unter anderem ein Transportsystem, eine Befüllstation und eine Greifeinrichtung umfasst. Merkmal 1.5.4 bzw. 2.5.4 verlangt, dass die Greifeinrichtung dieser Vorrichtung dazu geeignet und eingerichtet sein muss, die Reihe der Gebinde in Transportrichtung „nach“ bzw. „vor“ der Befüllstation dieser Vorrichtung zu übergeben. Dies ist in E1 schon deshalb nicht der Fall, weil dazu der Gegenhalter 14 des Transportsystems (Fördereinrichtung 11) an derjenigen Stelle, an der die Greifeinrichtung 25 die Gebinde entnimmt und zurücksetzt, einen absenkbaren Gegenhalterabschnitt 22 aufweisen muss, der abgesenkt werden muss, damit der Greifer 38 der Greifeinrichtung die Gebinde (Ampullen 1a bis 1h) entnehmen und zurück übergeben kann, siehe Seite 6 zweiten Absatz sowie Figuren 1 und 2. Da ein solcher absenkbarer Gegenhalterabschnitt 22 nur unter der Befüllstation (den Füllnadeln 21 der Befülleinrichtung) vorgesehen ist, kann der Greifer 38 der E1 die Reihe der acht Gebinde 1a bis 1h nur an dieser einen Stelle entnehmen und zurücksetzen. Darüber hinaus ist auch die in E1 offenbarte Greifeinrichtung 25 selbst nicht geeignet, die acht Ampullen 1a bis 1h „vor“ oder „nach“ statt unter den Füllnadeln 21 zurück zu übergeben. Dazu müsste nicht nur die Greifeinrichtung 25, deren Arme 31, 32 wie aus Figur 1 ersichtlich dazu zu kurz sind, räumlich-körperlich geändert werden. Darüber hinaus müsste auch die Steuerung, die den Bewegungsweg des Greifers 38 bestimmt, siehe Seite 5 Zeilen 30 bis 34, wonach der Greifer 38 verfahren „wird“, entsprechend geändert werden. Die Ansprüche 1 und 2 verlangen aber jeweils eine Greifeinrichtung, die dazu geeignet und eingerichtet ist, die angegebene Funktion zu erfüllen. Bei der in E1 mit der Handhabungseinrichtung 25 offenbarten Greifeinrichtung stehen nicht nur die dazu erforderliche räumlich- körperliche Änderung als auch die dazu erforderliche Änderung der Steuerung jeweils für sich der geforderten Eignung entgegen (zur Änderung der Steuerung vergl. BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). - 22 - 6.2) Die Entgegenhaltung E4 offenbart zwar eine Vorrichtung und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen von Gebinden. Sie offenbart jedoch weder eine Vorrichtung zum taktweisen Transport der Gebinde entsprechend den Merkmalen 1.1 und 2.1 noch eine taktweises Vorwärtsbewegen von Gebinden entsprechend den Merkmalen 11.1 und 12.1, denn das Förderband (conveying line) 50 der E4 bewegt sich im Betrieb nicht taktweise, sondern ununterbrochen, siehe Spalte 1 Zeilen 12-13, Spalte 3 Zeile 67, Spalte 5 Zeile 61 und Spalte 6 Zeile 52 („continuous/continually moving/carried/conveyed“). Dementsprechend ist der Figur 5, die den Füllkopf (filling head) 100 einmal mit durchgezogenen Linien während des Füllens zeigt (“shown in a filling condition“, Spalte 4 Zeile 38) und einmal gestrichelt („dotted line“ Spalte 4 Zeile 40) in seiner Ruheposition, zu entnehmen, dass sich der Füllkopf in Förderrichtung des Förderbandes 50 bewegen kann. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die in den Ansprüchen 1 und 2 geforderte Eignung zum taktweisen Transport sei bereits dann gegeben, wenn ein Transportsystem, hier das Förderband 50, durch eine Änderung seiner Steuerung so angesteuert werden könne, dass es taktweise transportiere, trifft nicht zu, vergl. auch hierzu BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage. E4 offenbart darüber hinaus weder ein Zurückstellen der Gebinde „vor“ noch „nach“ der Befüllstation bzw. „zwischen der Füllstation und der Verschließstation“ entsprechend den Merkmalen 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7. Offenbart ist vielmehr, dass die zum zweiten Mal gewogenen Gebinde von der Greifeinrichtung (robotic arm) 70 in Transportrichtung gesehen exakt neben der Befüllstation, d.h. dem Befüllkopf 100 auf das Förderband 50 zurückgestellt werden, siehe Spalte 6 Zeilen 18 bis 27 mit Figuren 16 und 17, die zeigen, wo das Zurückstellen der Gebinde 11 bis 18 stattfindet, und Figur 5, die zeigt, wo sich zur gleichen Zeit die Befüllstation 100 befindet, nämlich in ihrer gestrichelt dargestellten Ruheposition. - 23 - Auch eine bloße Eignung der Greifeinrichtung 70, die zum zweiten Mal gewogenen Gebinde an einem anderen Ort als neben der Befüllstation 100 auf das Förderband 50 zu übergeben, ist nicht offenbart. Es spielt daher wie bereits ausgeführt keine Rolle, ob eine solche Eignung durch räumlich-körperliche Änderungen der Greifeinrichtung oder Änderungen ihrer Ansteuerung erreichbar wären. Es kann somit auch dahinstehen, ob mit dem Förderband 50 der E4, das mit einer Reihe von Aufnahmen für Gebinde in Form runder Behälter versehen ist, ein Nest im Sinne der Ansprüche 1, 2 bzw. mehrere Nester im Sinne der Ansprüche 11 und 12 offenbart sind. 7) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. 7.1) Ausgehend von E1 ergibt sich weder ein Anlass, entsprechend den Merkmalen 1.5.4, 2.5.4, 11.7 bzw. 12.7 ein Zurückstellen der gewogenen Gebinde „vor“ oder „nach“ den Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung statt direkt unter die Füllnadeln 21 vorzusehen, noch ein Anlass, Nester zum genesteten Transport der Gebinde vorzusehen. 7.1.1) Zum Zurückstellen „nach“ der Befüllstation (zwischen der Befüllstation und der Verschließstation) entsprechend den Merkmalen 1.5.4 bzw. 11.7 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies vorsehen, weil es im Rahmen seines fachmännischen Handelns läge, nach Möglichkeiten zu suchen, den in E1 gelehrten Ablauf zu beschleunigen. Er würde deshalb vorsehen, dass die Gebinde nach dem zweiten Wiegen vom Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 in Transportrichtung nach der Befülleinrichtung zurückgestellt werden, denn so könnten gleichzeitig während des Wiegens bereits die nächsten 8 Gebinde befüllt werden. Zu einer solchen Überlegung ergibt sich jedoch kein Anlass aus der E1, die im Gegenteil ausdrücklich lehrt, es zu vermeiden, die Gebinde an verschiedenen - 24 - Orten zu entnehmen und zurückzustellen, weil dazu zwei Greifer erforderlich seien, siehe den Absatz „Stand der Technik“ auf Seite 1. Darüber hinaus kann diese Überlegung selbst dann, wenn der Fachmann sie von sich aus, ohne einen Anlass aus der E1, anstellen würde, nicht zu dem Ergebnis führen, dass er ein Zurückstellen der Gebinde „nach“ statt unter der Befüllstation vorsieht, weil damit die Vorrichtung nicht nur aufwendiger wird, nämlich durch eine größer zu dimensionierende Greifeinrichtung 25 und einen zusätzlichen auf und ab beweglichen Gegenhalterabschnitt 22, sondern auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitvorteil nicht eintritt. So muss, wenn eine Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden vom Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 wie in E1 vorgesehen unter die Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung zurückgestellt wird, nach dem Zurückstellen erst mit einem Förderschritt der Fördereinrichtung diese erste Reihe von acht Gebinde abtransportiert und zugleich eine weitere Reihe von acht Gebinden an denselben Ort unter die Füllnadeln gebracht werden, bevor die weitere Reihe vom Greifer entnommen werden kann. Dagegen könnte, wenn die erste Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen vom Greifer an einen Ort nach der Fülleinrichtung statt unter die Füllnadeln der Fülleinrichtung zurückgestellt wird, zwar bereits zuvor die weitere Reihe von acht Gebinden unter die Füllnadeln gebracht werden. Jedoch wäre in diesem Fall nach dem Zurückstellen der ersten Reihe von acht Gebinden der Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 am falschen Ort und müsste erst zur Fülleinrichtung zurückbewegt werden, bevor er dort die dort unter den Füllnadeln befindliche weitere Reihe von acht Gebinden zum Wiegen entnehmen könnte. Auch ein Fachmann, der wie unterstellt diese Möglichkeit von sich aus in Betracht zöge, könnte dabei keinen Zeitvorteil erkennen. - 25 - 7.1.2) Zum Zurückstellen „vor“ der Befüllstation entsprechend den Merkmalen 2.5.4 bzw. 12.7 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies im Rahmen seines fachmännischen Handelns vorsehen, um Gebinde, in die zu wenig Flüssigkeit gefüllt worden sei, nachfüllen zu können. Es kann dahinstehen, ob die Überlegung, nämlich Gebinde, in die zu wenig Flüssigkeit gefüllt worden ist, nachzufüllen, durch die E1 angeregt wird. Denn diese Überlegung führt jedenfalls nicht zu den Merkmalen 2.5.4 bzw. 12.7: Wenn der Fachmann ein Nachfüllen beabsichtigen sollte, erkennt er, dass der beste Ort, an den der Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 die Gebinde zu diesem Zweck verbringen kann, der in E1 bereits vorgesehene Ort direkt unter den Füllnadeln 21 ist. 7.1.3) Die Fördereinrichtung 11 der E1 ermöglicht mit dem Transportrechen 13, dem Gegenhalter 14 und den Halterechen 18, 19 sowie mit dem absenkbaren Gegenhalterabschnitt 22, dass die Gebinde unmittelbar gehalten, transportiert und auf einfache Weise von der Seite her vom Greifer 38 zum Wiegen entnommen werden können. Daraus ergibt sich gerade kein Anlass, Nester vorzusehen. 7.2) E2 offenbart entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits keine Vorrichtung und kein Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde, sondern betrifft das Befüllen der Vertiefungen („wells“) üblicher Mikrotiterplatten 250, siehe Spalte 1 Zeilen 12 bis 18, Spalte 3 Zeilen 1 bis 4 und Spalte 8 Zeile 22 sowie Figur 2. Da es sich bei den Mikrotiterplatten nicht um Nester handelt, die Gebinde aufnehmen, liegt die E2 weiter ab, sie kann zu einem Entnehmen und Zurückstellen von Reihen von Gebinden aus Nestern bzw. in Nester nichts beitragen. 7.3) E4 lehrt ein kontinuierlich bewegtes Förderband, wobei alle weiteren Vorrichtungskomponenten an die kontinuierliche Bewegung anpasst sind. Sie eignet sich weder als Ausgangspunkt, um zu einer Vorrichtung oder einem Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde mit taktweisem Transport zu gelangen, noch zieht der Fachmann, der mit der Entwicklung oder Verbesserung einer - 26 - Befüllvorrichtung oder eines Befüllverfahrens mit taktweisem Transport befasst ist, sie hinzu. 7.4) E3, die lediglich das Verschließen von Gebinden betrifft, liegt weiter ab und hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. 8) Die auf den Anspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 10 und die auf den Anspruch 11 bzw. 12 rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15 werden von den unabhängigen Ansprüchen 1, 2, 11 bzw. 12 getragen. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 27 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Schödel Krüger Ausfelder prö