Beschluss
20 W (pat) 15/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:161120B20Wpat15.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 15/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. November 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 857.3 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.07.2018 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt: Bezeichnung: Rolloanordnung mit Führungselement Anmeldetag: 15.01.2007 Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 Zeichnung: Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007) G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E 06 B – hat die am 15.01.2007 eingereichte Patentanmeldung mit am Ende der Anhörung vom 26.07.2018 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen - 3 - Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 durch den Stand der Technik nahegelegt seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.09.2018 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom 21.10.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift DE 197 39 919 A1 auseinandersetzen werde. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.07.2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 12.11.2020, beim BPatG zum Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag Zeichnungen: Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag (15.01.2007) Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 12 vom 12.11.2020, beim BPatG als Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag - 4 - Beschreibungsseiten 1 bis 11, dem BPatG zum Hilfsantrag in der zuletzt überarbeiteten Fassung überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 Zeichnungen wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der jeweils abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem geltenden Hilfsantrag führt. Soweit die Anmelderin und Beschwerdeführerin die Erteilung des Patents gemäß geltendem Hauptantrag beantragt, ist die Beschwerde unbegründet. - 6 - 2. Zum Hauptantrag 2.1 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung: M1 Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs, M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5) M3 und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2), in denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist, M4 wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches aus Kunststoff oder Textil ist, und M5 das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen (1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und M6 wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und M7 wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18) vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile ausgeführt sind M8 wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere Nachbearbeitung geblieben sind. 2.2 Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur oder einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Produktentwicklung auf dem Gebiet von Rollos für Fenster- bzw. Dachöffnungen in Kraftfahrzeugen verfügt. - 7 - 2.3 Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde: Merkmal M1 betrifft allgemein eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs. Solche Rolloanordnungen sind z.B. in Form von Sonnenschutz- systemen für Dachfenster bzw. Schiebedächer bei einem Kraftfahrzeug bekannt, wovon auch die vorliegende Anmeldung ausgeht (vgl. urspr. Unterlagen, Abs. [0005]). Bei den zunehmend größer werdenden Dachöffnungen, wie z.B. Panoramadächer aus Glas, werden dabei an die Rollosysteme hohe Anforderungen gestellt, denn durch die Rollos müssen große Flächen abgedeckt werden. Dies führt dazu, dass die Rollos in ihren Dimensionen in Bereiche vorstoßen, die sowohl an die Führungsschienen als auch an die Stabilität des Rollos selbst große Anforderungen stellen (vgl. urspr. Unterlagen, Abs. [0006]). Bei entsprechenden Dachsystemen werden Rollosysteme zur Beschattung von Dachöffnungen bzw. Panoramadächern so ausgeführt, dass ein aufrollbares Element regelmäßig ein flächiges Hauptteil aus Textil oder Kunststoff aufweist, das in seitlich angeordneten, gegenüberliegenden Führungsschienen verschiebbar geführt ist (Merkmale M2, M3 und M4) und dabei in der Breitenrichtung, also quer zu den Führungsschienen, unter Zugspannung steht, um ein Durchwölben des Stoffes bzw. aufrollbaren Elements zu vermeiden oder zumindest zu verringern (Merkmal M5). Die Merkmale M1 bis M5 beschreiben somit eine dem Fachmann bekannte Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs und bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Auslegung. Gemäß dem Merkmal M6 weist das aufrollbare Element seitliche Halteteile auf, die in die Führungsschienen aufgenommen werden können. An den axialen Enden der Führungsschienen sind dazu Einführöffnungen vorgesehen, durch die die seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden - 8 - können. Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass die seitlichen Halteteile, die das aufrollbare Element innerhalb der Führungsschienen halten, in die Führungsschienen eingefädelt werden und die Schienen dafür Öffnungen aufweisen müssen. Das Merkmal M7 versteht der Fachmann in der Weise, dass der Vorgang des Einführens der seitlichen Halteteile in die Führungsschienen, insbesondere aufgrund der aufzubauenden Zugspannung quer zu den Führungsschienen, schwierig ist, weshalb gemäß Merkmal M7 vor den Einführöffnungen zusätzliche Führungselemente vorgesehen sind. Der Fachmann versteht, dass diese Führungselemente als separate Bauteile den axialen Enden der Führungsschienen vorgelagert sind, um eine möglichst glatte und sanfte Bewegung der seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements und ggf. des flächigen Hauptteils gegenüber den Führungsschienen zu erreichen. Diese Führungselemente übernehmen neben dem möglichst reibungsarmen Einlaufen des flächigen Hauptteils auch das Aufspannen desselben in der Richtung quer zu den Führungsschienen. Dass die Führungsschienen gemäß dem Merkmal M8 aus einem Extrusionsprofil hergestellt werden, das auf die notwendige Länge abgetrennt wird, womit die erforderliche Länge bereitgestellt werden kann, versteht der Fachmann ohne Weiteres. Die dabei entstehenden Enden sind somit zwangsläufig das Ergebnis eines Trennvorgangs eines Extrusionsprofils. Das Merkmal M8a versteht der Fachmann dahingehend, dass die Enden der Führungsschienen, d. h. die Schnittkanten bzw. Schnittflächen nach dem Trennen ohne weitere Bearbeitung bleiben sollen. Das bedeutet, dass die je nach Bearbeitungsmethode möglicherweise entstandenen Grate oder scharfkantigen Enden nicht weiter nachbearbeitet werden. - 9 - 2.4 Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle des DPMA die folgenden Druckschriften ermittelt: (E1) DE 102 53 816 B3 (E2) DE 78 35 359 U1 (E3) DE 29 34 674 C2 (E4) DE 20 2005 000 476 U1 (E5) DE 33 43 849 A1 (E6) Fumagalli, R.: Laserschneiden dreidimensionaler Teile mit Industrierobotern. In: Industrieroboter International, 1985, 9, 52-55. Darüber hinaus hat der Senat die folgende Druckschrift eingeführt: (E7) DE 197 39 919 A1. 2.5 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist aus der Druckschrift E7 folgendes bekannt: M1 Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs (vgl. E7, Titel, Anspruch 1, Fig. 1), M2 mit einem aufrollbaren Element (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die Rollobahn 8), M3 und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen, in denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist (vgl. E7, Anspruch 1, Fig. 1, die Führungsschiene 15 und Sp. 3, Z. 28 bis 33), M4 wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil aufweist, welches aus Kunststoff oder Textil ist (vgl. E7, Sp. 3, Z. 25 bis 26), und - 10 - M5 das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen in den Führungsschienen aufgenommen ist (vgl. E7, Anspruch 2 und Sp. 3, Z. 33 bis 37) und M6 wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können (vgl. E7, Anspruch 9 sowie Sp. 4, Z. 41 bis 46: „Das Leitelement 23 nimmt den zugehörigen mit Randversteifung 18 versehenen Seitenrand der Rollobahn 8 an seinem der Wickelspule 9 zugekehrten Ende auf und leitet den Seitenrand an seinem der Führungsschiene 15 zugekehrten Ende in die Führungsnut der Führungsschiene.“), und M7 wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile ausgeführt sind (vgl. E7, Leitelement 23, Führungskanal 24 und Führungsbereich 25 iVm Sp. 4, Z. 37 ff: „Wie aus den Fig. 6 und 7 hervorgeht, kann zusätzlich am hinteren Ende der Führungsschienen 15 zwischen der Führungsschiene und der Wickelspule 9 ein Leitelement 23 dachseitig befestigt sein.“) M8 wobei die Führungsschienen aus einem Extrusionsprofil sind (vgl. E7, Sp. 3, Z. 38 bis 41), deren Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind (das ist zwangsläufig notwendig ausgehend von einem Strangpressprofil). Das auch in der mündlichen Verhandlung im Fokus stehende Merkmal befindet sich im kennzeichnenden Teil: M8a dass die Enden der Führungsschienen nach dem Trennen ohne weitere Nachbearbeitung geblieben sind. Die E7 lässt diesbezüglich – wie die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat – offen, ob die Enden der Führungsschienen weiter bearbeitet werden oder nicht. Der Fachmann muss also beim Nacharbeiten der Lehre der E7 selbst entscheiden, - 11 - was er an dieser Stelle als veranlasst ansieht. Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung betont hat, der Fachmann werde die Enden der Führungsschienen jedenfalls bearbeiten, um einen glatten Übergang zwischen Führungsschienen und Leitelementen zu erlangen, kann dies nicht durchgreifen. Denn der Fachmann wird schon aus Gründen der Kosten- bzw. Zeitersparnis jeden unnötigen Arbeitsschritt zu vermeiden versuchen. Im vorliegenden Fall wird er durch einen einfachen Versuch erkennen, dass die Bearbeitung der Enden nicht notwendig ist, da die vor den Einführöffnungen der Führungsschienen angeordneten separaten Führungselemente die Enden der Führungsschienen – und damit die unbearbeiteten Stellen – ver- bzw. abdecken. Andernfalls wäre die Lehre der vorliegenden Anmeldung selbst nicht ausführbar, denn auch in der Anmeldung ist diesbezüglich nicht mehr verlangt. Ausgehend von einem Nacharbeiten der Vorrichtung gemäß der Lehre der E7 ist dem Fachmann somit eine Rolloanordnung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahegelegt. 2.6 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche des Hauptantrags. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung). 3. Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig, neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Er erfüllt auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen. - 12 - 3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung (Änderung gegenüber Hauptantrag fett): M1 Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs, M2 mit einem aufrollbaren Element (3, 4, 5) M3 und mindestens zwei gegenüberliegenden Führungsschienen (1, 2), in denen das aufrollbare Element verschiebbar geführt ist, M4 wobei das aufrollbare Element ein flächiges Hauptteil (5) aufweist, welches aus Kunststoff oder Textil ist, und M5 das aufrollbare Element unter Zugspannung quer zu den Führungsschienen (1, 2) in den Führungsschienen aufgenommen ist und M6 wobei an den axialen Enden der Führungsschienen Einführöffnungen vorgesehen sind, durch die seitliche Halteteile (3, 4) des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen eingeführt werden können, und M7 wobei vor den Einführöffnungen Führungselemente (8, 9, 11, 16, 18) vorgesehen sind, welche als von den Führungsschienen separate Bauteile ausgeführt sind, M8 wobei die Führungsschienen (1, 2) aus einem Extrusionsprofil sind, deren Enden durch Trennen eines Extrusionsprofils entstanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass M8a die Enden der Führungsschienen (1, 2) nach dem Trennen ohne weitere Nachbearbeitung geblieben sind und dass M8b das Führungselement mindestens eine Rollenvorrichtung (9) umfasst, auf der das aufrollbare Element oder ein flächiges Hauptteil bewegbar sind. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zweifellos mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 3, 4, 9, 10 bzw. 11 offenbart. - 13 - 3.3 Der Fachmann versteht das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche und beschränkende Merkmal M8b dahingehend, dass das Führungselement mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder das flächige Hauptteil bewegbar sind. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beschreibung (dort insb. Abs. [0045] zusammen mit Figur 4) versteht der Fachmann, dass bei einem Führungselement anstelle eines herkömmlichen, beispielsweise keilförmigen Elements auch hintereinander angeordnete Rollen vorgesehen sein können, deren Einhüllende schräg zur Ebene des flächigen Hauptteils angeordnet ist, um das flächige Hauptteil auf die Ebene der Führungsschienen zu bringen. 3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu, denn das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal M8b ist aus keiner der zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften E1 bis E7 bekannt. 3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit: Gegenüber dem Hauptantrag fordert der Hilfsantrag, dass das Führungselement mindestens eine Rollenvorrichtung umfasst, auf der das aufrollbare Element oder das flächige Hauptteil bewegbar sind. Aus dem vorliegenden Stand der Technik sind im Zusammenhang mit Rolloanordnungen für Fensteröffnungen von Kraftfahrzeugen keine Rollen als Führungselemente bekannt oder nahegelegt. Im Einzelnen: Die E7 offenbart – wie unter Punkt 2.5 gezeigt – eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs mit allen Merkmalen M1 bis M8. Dabei sind separate Führungselemente an den axialen Enden der Führungsschienen, um die seitlichen Halteteile des aufrollbaren Elements in die Führungsschienen einzuleiten - 14 - bzw. hineingleiten zu lassen, gezeigt. Diese Führungselemente sind als reine Gleitflächen ausgebildet und beinhalten keine Rollenvorrichtung. Die E3 zeigt ein flexibles Kunststoffrollo als rollbaren Wärmedämmabschluss für Fenster und Türen in einem Gebäude. Dabei ist eine Umlenkwalze für die versetzt zur Anordnungsebene der Wärmedämmbahn angeordnete Aufrollwalze als zusätzliche Einlaufhilfe vorgesehen – siehe Figur 1. Die E5 offenbart einen Rollladen für einen nachträglichen Einbau in eine Fensteröffnung eines Gebäudes. Für eine leichtere bzw. reibungsärmere Bewegung des Rollladens in den Führungsschienen ist ein Einlauftrichter vorgesehen, der zusätzlich eine drehbar gelagerte Führungsrolle aufweist – siehe Figur 1. Ein Fachmann, der die Aufgabenstellung hat, eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Kraftfahrzeugs – wie die in der E7 gezeigte – zu verbessern, wird schon gar kein Dokument für einen rollbaren Wärmedämmabschluss oder einen Rollladen für Fenster bzw. Türen eines Gebäudes in Betracht ziehen. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die dicke Wärmedämmbahn aus dem Dokument E3 oder der Rollladenpanzer aus der E5 nicht mit dem Kunststoff oder Textil des aufrollbaren Elements einer Rolloanordnung für ein Kraftfahrzeug vergleichbar sind. Aber selbst wenn der Fachmann aus der E3 oder aus der E5 die Anregung einer Rollenwalze oder einer Umlenkrolle aufgreifen würde, führte ihn das nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, denn die mit der E7 beschriebene geschlossene Lehre um eine komplizierte Rollenanordnung zu erweitern, um die komplexe Bewegung der Rollobahn in dem Leitelement 23 zu realisieren, ist dem Fachmann in keiner Weise nahegelegt. - 15 - Die weiteren Druckschriften aus dem Stand der Technik geben auch keine diesbezüglichen Hinweise: Die E1 zeigt eine Rolloanordnung für eine Fensteröffnung eines Fahrzeugs und geht nicht über den Offenbarungsgehalt der E7 hinaus, denn es fehlen die separaten Führungselemente. Die E2 und die E4 zeigen weitere Rollläden für Gebäudefenster, deren Offen- barungsgehalt weiter entfernt liegt von dem, was bereits im Zusammenhang mit der E3 bzw. der E5 erörtert wurde. Die E6 betrifft die Bearbeitung von Werkstücken mittels Laserschneiden und kann im vorliegenden Zusammenhang nichts zusätzliches beitragen. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik eine Veranlassung gehabt hätte, eine zusätzliche Rollenvorrichtung für ein Führungselement vorzusehen und damit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zu konstruieren. 3.6 Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 16 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekannt- gegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Albertshofer Christoph Fi