Beschluss
23 W (pat) 14/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:101120B23Wpat14.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 14/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. November 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 004 234.3 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und Dr. Kapels - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 004 234.3 und der Bezeichnung „Der vertikal stehende Universum-Kessel“ wurde am 30. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 10 2014 015 696.6 vom 21. Oktober 2014 angemeldet und am 21. April 2016 mit der DE 10 2015 004 234 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsbescheid vom 9. April 2018 ausgeführt, dass die Lehre der Anmeldung eine wissenschaftliche Theorie oder Entdeckung über den Aufbau des Universums sei und folglich die Patentansprüche 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 PatG für eine Patenterteilung nicht geeignet seien. Mit den vorliegenden Unterlagen könne eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden; es müsse vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen. Eine Anhörung wurde nicht beantragt. In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 25. März 2019 zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 eine wissenschaftliche Theorie über den Aufbau und - 3 - die (zeitliche) Orientierung des Universums darstelle und daher nicht patentfähig sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 PatG). Gegen diesen dem Anmelder mit Anschreiben vom 25. März 2019 am 29. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 13. April 2019, am 15. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom 6. Mai 2019 reichte der Anmelder einen neuen Satz Patentansprüche ein. Zu der mündlichen Verhandlung am 10. November 2020 ist der ordnungsgemäß geladene Anmelder, wie mit Schriftsatz vom 23. August 2020 angekündigt, nicht erschienen. Der Anmelder beantragt mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 (eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019) sinngemäß: 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 2019 aufzuheben. 2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Der vertikal stehende Universum-Kessel“, dem Anmeldetag 30. März 2015 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 10 2014 015 696.6 vom 21. Oktober 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 und 2, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Mai 2019; - Beschreibungsseiten 1 bis 23, - 4 Seiten Bezugszeichnungsliste, - 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, - 4 - - 2 Seiten Bezugsfigurenliste, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag. Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 lauten mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung: 1. Der heutige Stand der Technik zeigt ein seitlich liegenenden Universum- Kessel, meine Vorrichtung jedoch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Universum- Kessel vertikal steht und 1.1 zum Konstruieren und zum Herstellen von technischen Hilfsmittlegeräten, sozusagen Raumfahrtforschung, für das Weltall genutzt werden kann, 1.2 da die sich im Universum- Kesselhals (48) befindliche Gravitationsscheibe (3) hoch raus ragend auf eine horizontale Fläche (4) für das weitere expandieren selbst einebnet, 1.3 am unteren Universum-Kessel sich ein Urknallraum befindet, 1.4 eine Einengung an der mittleren Universum-Kesselform (5) vorweist, 1.5 der Universum- Kessel aus einem extrem massiven und verdichtetem Stahl besteht, 1.6 die Gravitationsscheibe (3) aufwärtsstrebend im Universum-Kesselhals (48) aufsteigt und bis an die Universum- Kesselinnenwand (16) eng liegt und dabei aufwärts treibt, 1.7 innerhalb des Universums sich ein Zentrum dementsprechend Kern (9) befindet, 1.8 die Gravitationsscheibe (3) Energieverlaufsadern (26) und Energieverlaufsschnittpunkt (27) um das Äußere der Gravitationsscheibe aufweist, innerhalb der Gravitationsscheibe sich Gravitations- scheibengrade (28) dementsprechend Gravitationsscheibenhöhen (28) vorliegen, die Gravitationsscheibe sich in eine obere Gravitationsscheibenhälfte (23) und untere Gravitationsscheibenhälfte (24) unterteilt, - 5 - 1.9 die Galaxien (15) in der Gravitationsscheibe (3) aufwärtstreibend im vertikal stehenden Universum- Kessel expandieren und 1.10 im Urknallraum (7) sich Urknallraumwiderhaken (41) befinden, 1.11 wobei um mit einem Verfahren zur Energiegewinnung erzeugt sozusagen gelangt werden kann, was durch diese bisher genannte Vorrichtung der vertikal stehende Universum- Kessel erreicht werden kann, 1.12 wobei noch technische Geräte, wie Navigationsgerät, Gravitationshöhenmessgerät, Gravitationsscheibenkrümmungs- messgeräte, Gravitationsscheibeninnendruckmessgerät, Gravitations- scheibenaußendruckmessgerät, Raum- Zeitmessgerät, Gravitations- scheibenkernanziehungskraftmessgerät, Gravitationsgrad- Messgerät, elektromagnetisches Wellenmessgerät, elektrisches Strömungs- messgerät, Expansionswellentemperaturmessgerät, Gravitations- scheibentemperaturmessgerät, Geräterechner, Gravitations- scheibenkernmessgerät, Gravitationsscheibenstreckenmessgerät, Zeitbestimmungsgerät, Raum- Zeiterweiterungsmaschine und ein Zeitbestimmungsgerät hergestellt werden kann. Das ist die Zusammensetzung meiner Vorrichtung „Der vertikal stehende Universum- Kessel". 2. Die Vorrichtung (1) dementsprechend das Konstruktionshilfsmittel „Der vertikal stehende Universum- Kessel" 2.1 zur Herstellung von Navigationsgeräten ist dadurch aufweisend, dass es weitere folgende Merkmale hat: 2.2 Ausdehnungsbeginn der Universum-Kesselform am oberen Universum- Kessel auf dem Weg zur totalen Horizontale hin; Gravitationsscheibeninnenwand (10); Zeit (11) und Höhe (11); Gravitationsscheibenraumausdehnung links (12); Gravitationsscheibenraumausdehnung rechts (13); die Gesamte Raumausdehnung der Gravitationsscheibe im Universum- Kessel (14) vertikal anzeigt; - 6 - 2.3 eine Universum- Wandende (17); die Phase zur ersten Gravitationsscheibenbildung aus Masse und Volumen anzeigt (18); 2.4 die Urknallraumbodenfläche (19) / die Urknallraumbodeninnenfläche (19) / den Urknallraumboden (19) darstellt; 2.5 die erste Entstehung der Gravitationsscheibe aus der Vorphasenentstehung der Gravitationsmasse, bestehend und gebildet aus Masse und Volumen aus dem Urknallraum (20) anzeigt; 2.6 die erste Phase der systematischen Galaxienentstehung innerhalb der Gravitationsscheibe (21) darstellt; 2.7 die Phase der Vermehrung und systematisches dementsprechend proportionales Ausdehnen der Galaxien (22) anzeigt; 2.8 die Gravitationsscheibenmitte / den Gravitationsscheibendurchschnitt, dementsprechend die Gravitationsscheibe, die horizontal in zwei Hälften mit einem Schnitt unterteilt wird (25) darstellt; 2.9 bei Ausdehnung der Gravitationsscheibe auf die Horizontale, dementsprechend aus dem Universum- Kessel raus ragend, zum Gravitationsscheibenäußeren hingehend, werden konstruktiv größere Abstände von Gravitationsscheibengrade gebildet (29), anzeigt; 2.10 die noch im Universum- Kessel bestehende Gravitationsscheibe besitzt innerhalb der Gravitationsscheibe und unterhalb des Gravitationsscheibenkerns noch kleinere Abstände zwischen den Gravitationsscheibengraden als der raus ragende Gravitationsscheibenteil auf dem Weg zur Horizontale hin (30) darstellt; 2.11 die halbe Strecke der horizontalen Gravitationsscheibenmitte / Gravitationsscheibendurchschnitt, sozusagen die Gravitationsscheibe die horizontal in zwei Hälften mit einem Schnitt unterteilt wird (31), anzeigt; 2.12 die Gravitationsscheibeninnenwandeinengungsphase, da auf dem Weg zur Horizontale hin (32) anzeigt; 2.13 die Gravitationsscheibenaußenwand / die Expansionswellenlinie (33) darstellt; - 7 - 2.14 den Äußersten ausdehnenden Gravitationsscheibenteil am Gravitationsscheibendurchschnitt (34) anzeigt; 2.15 die Urknallraumbreite / die untere und kurze Urknallraumbodenbreite (35) darstellt; 2.16 die Öffnung des Universum- Kessels (36) / der vertikal stehende Universum- Kessel wird durch seine Öffnung nach oben (36) dargestellt; 2.17 die Masse vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (37) darstellt; 2.18 den Volumen vor dem Urknall im Urknallraum in der Unterdruckphase (38) darstellt; 2.19 die Urknallrauminnenwand (39) anzeigt; 2.20 die Urknallraumaußenwand (40) zeigt; 2.21 die Urknallraumeinhakebene (42) / Urknallraum-Widerhakenebene (42) darstellt; 2.22 die Urknallraumdecke / die obere Urknallraumdeckenseite (43) anzeigt; 2.23 die Urknallraumdecke (44) / die untere Urknallraumdeckenseite (44) darstellt; 2.24 den Einengungswinkel der Urknallraumwand (45), der Urknallraum wird von oben nach unten enger (45) / Einengungswinkel der Urknallraumwand entsteht durch eine kürzere Urknallraumbodenbreite als die obere Urknallraumbreite (45) anzeigt; 2.25 die lange Urknallraumbreite (46) / die lange Urknallraumbreite oberhalb des Urknallraumendes (46) darstellt; 2.26 die ansteigende Universum- Kesselinnenbodenfläche (47) zeigt, 2.27 wobei noch ein technisches Gerät, wie das Temperaturempfindliche- Messgerät hergestellt werden kann. Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 8 - II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2020 als nicht begründet, da die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Als Fachmann ist hier ein Astrophysiker, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Navigationsgeräten verfügt, zu definieren. 2. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung für Konstruktionsmittel und Hilfsmittel zur Herstellung von Navigationsgeräten. Nach den Ausführungen in der Beschreibung sei aus dem Stand der Technik ein seitlich liegender Universum-Kessel bekannt, bei dem aber der Urknall nicht zünden könne, da dem Urknallraum der konstruktive Druck fehle. Auch würde sich eine Gravitationsscheibe im Universum-Kessel ungleichmäßig drehen, weil die Masse in der Gravitationsscheibe innerlich ungleichmäßig verteilt wäre. In der Gravitationsscheibe gäbe es kein System, wir würden nicht existieren und technische Geräte könnten nicht gebaut werden (vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz). Darüber hinaus könne sich in einem horizontal liegenden Universum- Kessel kein Druck auf den Urknallraum aufbauen (vgl. Beschreibung, S. 7, mittlerer Absatz). Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, Geräte zur Versorgung von Astronauten im Universum zu schaffen (vgl. Beschreibung, S. 4, vorletzter Absatz). Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie durch die Vorrichtung des nebengeordneten Anspruchs 2. - 9 - Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung (1) wird in der Anmeldung u. a. anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 6 erläutert. Figur 2 der Anmeldung Figur 6 der Anmeldung Demnach soll ein vertikal stehender Universum-Kessel (1), der aus einem extrem massiven und verdichtetem Stahl besteht, am unteren Universum-Kessel einen Urknallraum (7) aufweisen, in dem sich Urknallraumwiderhaken befinden (Merkmale 1.3, 1.5, 1.10). Im Universum-Kesselhals (48) soll sich zudem eine Gravitationsscheibe (3) befinden, die im Universum-Kesselhals aufsteigt und an der Universum-Kesselinnenwand (16) eng anliegt (Merkmale 1.2, 1.6). Darüber hinaus sollen in der Gravitationsscheibe (3) Galaxien (15) aufwärtstreibend expandieren (Merkmal 1.9), und sich innerhalb des Universums ein Zentrum bzw. Kern (9) befinden (Merkmal 1.7). Der vertikal stehende Universum-Kessel soll gemäß Patentanspruch 2 zur Herstellung von Navigationsgeräten geeignet sein (Merkmale 2., 2.1), wobei das Navigationsgerät Astronauten und Robotern und anderen automatischen Geräten dazu dienen soll, sich im Universum besser orientieren zu können, um beispielweise - 10 - schneller an Orte zu gelangen und um am effektivsten den Weg zur Erde zu finden, damit so wenig wie nur möglich an Energie (Strom), Treibstoff und Zeit verloren geht (vgl. Beschreibung, S. 5, 1. Absatz). 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Erfindung ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. 7. 2010, GRUR 2010, 916 - Xa ZR 126/07 Klammernahtgerät). Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gemäß Merkmal 1.1 ist der Universum-Kessel zum Konstruieren und zum Herstellen von technischen Hilfsmittelgeräten geeignet. In der Beschreibung gibt der Anmelder jedoch an, dass eine technische Umsetzung derzeit nicht realisierbar ist und noch weitere Forschungen erfordert (vgl. S. 9, 1. Absatz, S. 14, mittlerer Absatz, S. 21, 1. Absatz). Darüber hinaus soll der Universum-Kessel gemäß Merkmal 1.5 aus einem extrem massiven und verdichtetem Stahl bestehen. Der Stand-Fuß des Universum-Kessels - 11 - soll ein Urknallraum sein (vgl. Beschreibung, S. 7, 3. Absatz), in dem der Urknall zündet (vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz). Durch den Druck im Urknallraum würden die Gravitationsscheibe, in der sich Galaxien befinden, nach oben gedrückt (vgl. Beschreibung, S. 8, 1. Absatz, S. 14, 1. Absatz). Die Anmeldung offenbart jedoch keine Anleitung, wie der Fachmann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einen Urknallraum, in dem die Temperatur nach dem Urknall etwa 1032 Kelvin entspricht, mit bekannten Stählen, deren Schmelztemperatur bei ungefähr 1,8*103 Kelvin liegt, ummanteln kann. Ferner kann der Fachmann der gesamten Anmeldung keine Hinweise entnehmen, wie Urknallraumwiderhaken (Merkmale 1.10, 2.21) zu realisieren sind. Damit ist jedoch eine Ausführbarkeit der technischen Lehre nicht gegeben. Der Fachmann ist somit nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist aus den gleichen Gründen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). 5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. - 12 - III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechts- beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich 1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder - 13 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Himmelmann Dr. Kapels prö