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Beschluss

35 W (pat) 421/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:071020B35Wpat421.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:071020B35Wpat421.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 421/18 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Oktober 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 20 2010 018 289 (hier: Feststellung der Unwirksamkeit) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2020 und 7. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dr.-Ing. Dipl.-Phys. Univ. Geier beschlossen: 1. Die Beschwerde und der Feststellungsantrag der Antragstel- lerin werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2010 018 289 (i. F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 7. Mai 2015 eingereicht worden. Es ist aus der Patentanmeldung 10 2010 036 898 mit Anmeldetag 6. August 2010 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung) und am 3. Juni 2015 mit der Bezeichnung „Heck- träger mit Stabilisierungssystem“ sowie mit den Schutzansprüchen 1 – 8 eingetra- gen worden. Es ist nach Ablauf der Schutzdauer Ende August 2020 erloschen. - 3 - Die Antragsgegnerin hat die Stammanmeldung geteilt. Diese unter dem Az. 10 2010 064 598 geführte Teilungsanmeldung hat zu einer Patenterteilung gem. Beschluss der Prüfungsstelle vom 16. August 2016 geführt, die am 13. Okto- ber 2016 veröffentlicht wurde. Dagegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt und mit Blick auf das vorliegende Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Abgabe an das Bundespatentgericht beantragt. Es ist nunmehr unter dem Az. 9 W (pat) 702/19 anhängig. Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters lautet wie folgt: „1. Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs mittels einer trägerseitigen Kupplung (2), die an einem Ende eines Balken-förmigen Basiselements (1) angeordnet ist, an dessen anderem Endabschnitt eine Anlenkeinheit vorgesehen ist, an der beidseits des Basis- elements (1) jeweils ein Auflagerrahmen (6, 7) für Lasten angelenkt sind, derart, dass die beiden Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine längs des Basis- elements (1) verlaufende Schwenkachse (5) zwischen einer zusammen- geklappten Parkposition und einer aufgeklappten Transportposition ver- schwenkbar sind, wobei jeder Auflagerahmen (6, 7) aus einem zentralen Lagerstutzen (8) besteht, der sich an seinem freien Ende in zwei parallel sich erstreckende, den jeweiligen Lagerstutzen (8) verlängernde Lagerschalen (13) gabelt, dadurch gekennzeichnet, dass jeder zentrale Lagerstutzen (8) an sei- nem dem Basiselement (1) zugewandten Ende um seine Längsachse drehbar in jeweils einer Schwenkschale (9) gelagert ist, die wiederum zusammen mit den Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine der Schwenkachsen (5) ver- schwenkbar gelagert sind.“ - 4 - Schutzanspruch 2 des Streitgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut: „2. Lastenträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagerschalen (13) den statischen Unterbau einer Verschalung vorzugsweise aus Kunststoff bilden, die wiederum die Auflagerfläche für die Last darstellt.“ Wegen des Wortlauts der weiteren Schutzansprüche 3 – 8, die auf die Schutzan- sprüche 1 oder 2 zumindest mittelbar rückbezogene Unteransprüche darstellen, wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Die Antragsgegnerin hatte gegen die Antragstellerin und deren Geschäftsführer vor dem LG … Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der rechtsverletzenden Heckträger sowie auf Schadenersatz erhoben, weil sie das Streitgebrauchsmuster durch den Vertrieb von Heckträgern namens „UFO 2+“ und „UFO 2+1“ verletzt sah. Das LG … hat mit Urteil vom 16. März 2018 die Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der rechtsverletzenden Heckträger sowie auf Schadenersatz verurteilt. Das OLG … hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil mit Urteil vom 9. Mai 2019 zurückgewiesen. Dabei ist es insbesondere vom Bestand des Streitgebrauchsmusters ausgegangen und hat unzulässige Erweiterung und fehlende Schutzfähigkeit verneint. Mit Schriftsatz v. 8. April 2016 hat die Antragstellerin gegen das Streitgebrauchs- muster Teil-Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 gestellt. Sie hat den Teil-Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der unzulässigen Erweite- rung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG gestützt, wobei sie die Auffassung vertritt, dass die hierbei maßgeblichen ursprünglichen Unterlagen diejenigen der Stamm- anmeldung 10 2010 036 898 (in das Verfahren als Entgegenhaltung E4 eingeführt) seien. - 5 - Dem am 29. April 2016 zugestellten Teil-Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 13. Mai 2016, eingegangen am 17. Mai 2016, widersprochen. Sie hat in der Begründung ihres Widerspruchs mit Schriftsatz vom 5. August 2016 die Auffassung vertreten, dass fehlende Schutzfähigkeit nicht beanstandet und Neuheit und erfinderischer Schritt damit zugestanden seien, und dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliege. Die Antragstellerin hat letzteres bestritten. Mit Zwischenbescheid vom 3. August 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass mit der Zurückweisung des Löschungsantrags zu rechnen sei, wobei die Gebrauchsmusterabteilung die mit Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereichten Unterlagen als maßge- bend erachtet hat. Die Antragstellerin ist der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung in Bezug auf die Bedeutung der Stammanmeldung mit Schriftsatz vom 15. August 2017 entge- gengetreten, hat zusätzlich aber auch „hilfsweise“ den Löschungsgrund der fehlen- den Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegenüber der vorveröffent- lichten Druckschrift E4 geltend gemacht. Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei Zustellung des vorgenannten Schriftsatzes gemäß Amtsschreiben vom 26. Au- gust 2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie die nachträgliche Einführung des Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit für sachgerecht hält. Sie hat der Antragsgegnerin dabei nicht die Frist gesetzt, sich innerhalb eines Monats dazu zu erklären. Im weiteren Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen einge- führt worden: E1: DE 699 05 676 T2 E2: DE 202 14 388 U1 E3: DE 44 29 788 A1 E4: DE 10 2010 036 898 A1 - 6 - E5: US 7 240 816 B2 E6: DE 93 11 291 U1 E7: DE 195 40 041 A1 E8: US 2006 / 0 273 126 A1 E9: DE 10 2006 013 465 A1 E10: US 2009 / 0 120 986 A1 E11: US 2010 / 0 050 794 A1 E12: CN 2 507 709 Y E13: CN 2 686 939 Y E14: WO 2006/ 004 519 A1. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 23. März 2018 hat die Antragstellerin weiterhin die (Teil-) Löschung des Streitge- brauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1 und 2 beantragt, während die Antragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt, d.h., das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt hat. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2018 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Teil-Löschungsantrag gegen das Streitge- brauchsmuster zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Löschungs- verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung i. W. aus- geführt: Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung sei nicht erfüllt, weil es insoweit nicht auf die Stammanmeldung ankomme, sondern auf die mit Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereichten Unterlagen. Die eingetragenen Schutzan- sprüche seien demgegenüber nicht verändert worden. Bezüglich der angegriffenen Schutzansprüche 1 und 2 liege Erfindungsidentität mit derjenigen der Stammanmel- - 7 - dung vor. Das Streitgebrauchsmuster könne daher den Anmeldetag der Stamm- anmeldung beanspruchen, so dass letztere keinen der Schutzfähigkeit des Streit- gebrauchsmusters entgegenstehenden Stand der Technik darstelle. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 25. Mai 2018 und der Antragstellerin am 28. Mai 2018 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz v. 13. Juni 2018, eingegangen am 14. Juni 2018, erhoben hat. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es bei der Prüfung der unzulässigen Erweiterung auf den Vergleich der Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung mit den angegriffenen Schutzansprüchen des Streitgebrauchsmusters ankomme. Hier- von ausgehend sei eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf die Merkmale „Abklappmechanismus“ (hier: Weglassen von Verbindungshülse, Arretierung und Stützstange sowie Wirkverbindung zwischen Trittpedal und Abklappmechanismus) und „Lagerstutzen“ (hier: durch zusätzliches Merkmal) gegeben. Sie geht von feh- lender Erfindungsidentität in Zusammenhang mit dem Merkmal „Abklappmechanis- mus“ aus. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 die Beteilig- ten darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin als weiteren Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit wirksam geltend gemacht habe, bislang jedoch die Auffor- derung an die Antragsgegnerin, dem Löschungsantrag auch insoweit zu widerspre- chen, noch nicht erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 auch insoweit ihren Widerspruch erklärt. Die mündliche Verhand- lung wurde auf den 7. Oktober 2020 vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zur fehlenden Schutzfähigkeit insbesondere auch mit Blick auf die im paral- lelen Einspruchsverfahren 9 W (pat) 702/19 genannten Entgegenhaltungen E1 – E3 (bereits im vorangegangenen Prüfungsverfahren genannt) sowie E5 – E9 (letztere - 8 - in der Stammanmeldung von der Anmelderin bereits selbst genannt) schriftsätzlich vorzutragen. Zu der aus ihrer Sicht fehlenden Schutzfähigkeit hat die Antragstellerin i.W. folgen- des vorgetragen: Der Widerrufsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei erfüllt, denn dem angegrif- fenen Anspruch 1 mangele es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der Kom- bination von E5 und E6. Der Gegenstand der Druckschrift E5 weise einen Lasten- träger auf mit i.W. sämtlichen beanspruchten Merkmalen, mit Ausnahme derer, die sich mit dem Problem des Öffnens der Heckklappe des Fahrzeugs bei auf dem Las- tenträger aufgeladenen Fahrrädern auseinandersetzen. Hierzu würde der zustän- dige Fachmann die technische Lehre der Druckschrift E6 heranziehen und die Endabschnitte der Lagerstutzen 70 beim Gegenstand der E5 rund ausbilden und, entsprechend dem in dem Lager 6 des Lastenträgers drehbar gelagerten Stab 9 der E6, drehbar am Basiselement anlenken. Der Fachmann müsse auch nicht erfinde- risch tätig werden bei einer Kombination der E5 mit der E8 oder der E3. Hinsichtlich eines vom ersten Problem unabhängigen weiteren Problems, des Ankuppelns des Lastenträgers an eine Kugelkopfkupplung, verweist die Antragstellerin auf die Kom- bination der E5 mit der E7 oder der E3. Auch die Weiterentwicklung der Lagerscha- len gemäß den Forderungen des Anspruchs 2 sei nicht erfinderisch, da die Lösung mittels einer Verschalung zur Aufnahme der Fahrräder bereits aus der E9 bekannt sei. Auch die E8 zeige eine derartige Verschalung. Damit beruhe auch der Gegen- stand des angegriffenen Anspruchs 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sie hat die weiteren Entgegenhaltungen E10 – E14 als aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt. Sie ist der Auffassung, der Gegen- stand des Schutzanspruchs 1 werde durch die E10 neuheitsschädlich getroffen. Auch die E11 habe alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchs- musters vorweggenommen. Gleiches gelte bezüglich der weiteren Entgegenhal- tungen E12 und E13. Im Übrigen fehle es auch an einem erfinderischen Schritt. - 9 - Ausgehend von der E10, der E11 oder der E12 gelange der Fachmann aufgrund seines Fachwissens zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden. Ferner hat die Antragstellerin schriftsätzlich angekün- digt, wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters nach Ablauf der Schutzdauer ihren Antrag von Löschung auf Feststellung der Unwirk- samkeit des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang umzustellen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 23. März 2018 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2010 018 289 im Umfang seiner Schutzansprüche 1 und 2 von Anfang an unwirksam war. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Antragstellerin und deren Feststellungsantrag zurückzu- weisen. Die Antragsgegnerin geht ebenfalls davon aus, dass es für die Frage der unzuläs- sigen Erweiterung auf die Offenbarung der Stammanmeldung ankommt. Der Löschungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 sei vorliegend nicht erfüllt. Der im Schutz- anspruch 1 beschriebene Lagerstutzen sei in den Abs. [0035] und [0036] der Offen- legungsschrift der Stammanmeldung (Druckschrift E4) – so wie hier beansprucht – wörtlich offenbart. Der Abklappmechanismus sei in den Abs. [0028] und [0062] der Druckschrift E4 offenbart, woraus sich ergebe, dass Gegenstand der Patentanmel- dung ein Abklappmechanismus ohne Kupplung samt Stabilisierungsvorrichtung und ohne Trittpedal sei. Überdies seien auch die Merkmale des Anspruchs 2 in Abs. [0036] der Druckschrift E4 offenbart. - 10 - Auch der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit greife nicht ein. Die E10 habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg- genommen. Gleiches gelte für die E11, die einen in seiner Funktion und seiner Kon- struktion im Wesentlichen mit dem Gegenstand der E10 übereinstimmenden Gegenstand offenbart habe. Auch die E12, die E13 und die E14 ließen keinen Gegenstand erkennen, welcher die Merkmale des Streitgebrauchsmusters vorweg- genommen habe. Da keine der vorgenannten Druckschriften das Streitgebrauchs- muster neuheitsschädlich getroffen habe, sondern sich diese auf Gegenstände bezögen, bei denen grundsätzlich andere Funktionsprinzipien umgesetzt worden seien, gelange man auch in einer Kombination dieser Entgegenhaltungen mit dem fachmännischen Wissen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streit- gebrauchsmusters. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akten- inhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Entrichtung der Beschwer- degebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da keiner der von ihr geltend gemachten Löschungsgründe durchgreift. 1. Die Antragsgegnerin hat dem (ursprünglichen) Löschungsantrag wirksam, insbesondere fristgerecht widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung des Bestands des Streitgebrauchsmusters durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 und 2 GebrMG). Dies gilt auch in Bezug auf den von der Antragstellerin in zulässiger, weil insbesondere sachdienlicher Weise nachträglich in das Verfahren eingeführten Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit. Insoweit kann dahin- gestellt bleiben, ob es eines erneuten Widerspruchs des Antragsgegners bedarf, - 11 - wenn der Antragsteller nach vorher bereits wirksam erklärtem Widerspruch einen weiteren Löschungsgrund geltend macht. Die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG ist jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Juli 2020 man- gels einer entsprechenden Aufforderung an die Antragsgegnerin nie in Gang gesetzt worden. Mit ihrer Erklärung in diesem Termin, dem Löschungsantrag auch insoweit zu widersprechen, als er auf fehlende Schutzfähigkeit gestützt wird, ist klar- gestellt, dass auch in Bezug auf diesen Löschungsgrund ein wirksamer Wider- spruch der Antragsgegnerin vorliegt. 2. Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag nach Erlöschen des Streitge- brauchsmusters Ende August 2020 (§ 23 Abs. 1 GebrMG) in zulässiger Weise auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Sie hat zur Begründung des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses zwar keinen geson- derten Tatsachenvortrag vorgebracht. Dies war hier jedoch nicht erforderlich, da sich aus dem schon vorliegenden, unstreitigen Tatsachenvortrag der Beteiligten ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ergibt. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG … und dem OLG … gerichtlich in Anspruch genommen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in diesem Verletzungsverfahren rechtskräftig gegen die Antragstellerin obsiegt hat, lässt das Feststellungsinteresse der Antragstellerin nicht entfallen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin unter Berufung auf die Feststel- lung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters auch nach Rechtskraft des Urteils im Verletzungsverfahren von rechtlichen Möglichkeiten wie etwa Vollstre- ckungsabwehr- oder Restitutionsklagen Gebrauch machen könnte. 3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Anhängerkupplungs-gebundenen Fahrzeugheckträger, beispielsweise zum Transport von Fahrrädern und/oder ande- ren Lasten (vgl. Abs. [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift, i. F.: GS). Ihm liegt die Aufgabe zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannten Heckträger dahingehend weiterzubilden, dass sie eine höhere Funktionalität aufweisen. Ein - 12 - bevorzugtes Ziel sei u.a., die Handhabbarkeit des Heckträgers zu verbessern (vgl. Abs. [0016] der GS). Dieser erfindungsgemäße Aspekt wird nach Hauptantrag gelöst durch einen Las- tenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs mit den folgenden gegliederten Merkmalen. Diese vom Senat gefertigte Merkmals- gliederung ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2020 über- geben worden: 1.1 Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs 1.2 mittels einer trägerseitigen Kupplung (2), 1.3 die an einem Ende eines Balken-förmigen Basiselements (1) angeordnet ist, 1.4 an dessen anderem Endabschnitt eine Anlenkeinheit vorgesehen ist, 1.5 an der beidseits des Basiselements (1) jeweils ein Auflagerrahmen (6, 7) für Lasten angelenkt sind, 1.5.1 derart, dass die beiden Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine längs des Basiselements (1) verlaufende Schwenkachse (5) zwischen einer zusammengeklappten Parkposition und einer aufgeklappten Transport- position verschwenkbar sind, wobei 1.5.2.a jeder Auflagerahmen (6, 7) aus einem zentralen Lagerstutzen (8) besteht, 1.5.2.b der sich an seinem freien Ende in zwei parallel sich erstreckende, den jeweiligen Lagerstutzen (8) verlängernde Lagerschalen (13) gabelt, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 jeder zentrale Lagerstutzen (8) an seinem dem Basiselement (1) zuge- wandten Ende um seine Längsachse drehbar in jeweils einer Schwenk- schale (9) gelagert ist, 1.6.1 die wiederum zusammen mit den Auflagerrahmen (6, 7) um jeweils eine der Schwenkachsen (5) verschwenkbar gelagert sind. - 13 - 4. Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters ankommt, ist in Übereinstim- mung mit der Gebrauchsmusterabteilung bzw. dem Oberlandesgericht … und dem Landgericht … ein Maschinenbauingenieur (FH) anzusehen, der auf dem Gebiet der Konstruktion von Lastenträgern für Fahrzeuge seit mehreren Jahren tätig ist. 5. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Aus- legung sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des Streitgebrauchsmustergegenstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination veranlasst: Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzel- nen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe). Nichts anderes gilt für Schutzansprüche eines Gebrauchs- musters (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz). Der Lastenträger gemäß Merkmal 1.1 ist hergerichtet zur Montage an einer Kugel- kopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs und weist hierzu gemäß den Merkma- len 1.2 und 1.3 ein Balken-förmiges Basiselement 1 auf, an dessen einer Seite eine - 14 - Kupplung 2 sowie eine Stabilisierungsvorrichtung 3 angeordnet ist. Das Basis- element kann, wie für das Ausführungsbeispiel in Abs. [0036] der GS beschrieben, vorzugsweise in Form einer Strebe oder eines Balkens mit einem im Querschnitt geschlossenen Kastenprofil ausgeführt sein. An dessen anderem Ende bzw. End- abschnitt, ist gemäß Merkmal 1.4 eine Anlenkeinheit, die in Form von zwei axial voneinander beabstandeten jeweils senkrecht zum Basisträger sich erstreckenden Halteplatten 4 ausgeführt sein kann, vorgesehen (vgl. zusätzlich Abb. 1). Der Abs. [0036] der GS schlägt als Verbindungsart für die Halteplatten mit dem Basis- träger eine Schweißverbindung vor. Abb. 1: Fig. 4 der GS (BZ 2, 5, 6 und 7 und Schwenkachsen ergänzt) An der Anlenkeinheit – für das Ausführungsbeispiel an den Halteplatten 4 – ist gemäß der Forderung des Merkmals 1.5 beidseits des Basiselements jeweils ein Auflagerrahmen 6, 7 angelenkt. - 15 - Die Auflagerrahmen sind gemäß der Forderung des Merkmals 1.5.1 derart ange- lenkt, dass diese um jeweils eine längs des Basiselements verlaufende Schwenk- achse 5 zwischen einer zusammengeklappten Parkposition – in der die Auflager- rahmen im Wesentlichen parallel zueinander zu liegen kommen bzw. zueinander ausgerichtet sind (vgl. Fig. 1 der GS) – und einer aufgeklappten Transportposition – in der die beiden Auflagerrahmen eine gemeinsame, im Wesentlichen plane Auf- lagerfläche definieren, wie in Abb. 1 gezeigt – verschwenkbar sind (vgl. Abs. [0036] der GS). Der Fachmann versteht hier als Schwenkachse allgemein eine Achse ohne körperliche Ausgestaltung, um die sich die Auflagerrahmen schwenken lassen. Gemäß dem Ausführungsbeispiel werden die beiden längs des Basiselements ver- laufenden Schwenkachsen durch die Positionen und Ausrichtungen der ebenfalls mit dem Bezugszeichen 5 in Abs. [0036] der GS versehenen Schwenkzapfen in den als Anlenkeinheit ausgeführten Halteplatten 4 definiert und verlaufen im Wesent- lichen horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs, wenn am Fahrzeug verbaut. Jeder der Auflagerrahmen besteht aus einem zentralen Lagerstutzen 8 (Merkmal 1.5.2.a), der sich gemäß Merkmal 1.5.2.b an seinem freien Ende in zwei parallel sich erstreckende, den jeweiligen Lagerstutzen verlängernde Lagerschalen 13 gabelt, welche den statischen Unterbau einer vorzugsweise aus Kunststoff beste- henden Verschalung bilden, die wiederum die Auflagerfläche für eine zu transpor- tierende Last, wie beispielsweise Fahrräder darstellt, vgl. Abs. [0037] der GS. Auch wenn die mit Merkmal 1.5.2.a gewählte Wortwahl „besteht“ üblicherweise die Impli- kation beinhaltet, dass der Auflagerrahmen nur aus einem Lagerstutzen besteht – so auch die Argumentation der Antragsgegnerin –, dem dann auch die Lager- schalen zuzurechnen sein müssten, ist der Offenbarungsgehalt des Streit- gebrauchsmusters nach Überzeugung des Senates jedoch anders auszulegen, nämlich wie folgt: Die Auflagerrahmen – entgegen der Auffassung des Oberlandes- gerichts Düsseldorf aber keinesfalls der Lagerstutzen – „bestehen“ aus mehreren Bereichen, die da sind: - 16 - a) der Lagerstutzen 8, einem kurzen Rohrstück (der allgemeinen Definition des Begriffes Stutzen folgend, was im Einklang steht zu Abs. [0037] der GS: „…zentralen (rohrförmigen) Lagerstutzen 8…“), b) zwei sich an ein Ende des Lagerstutzens anschließende, parallele Lager- schalen 13 (vgl. Abs. [0039] der GS) und c) die sich zwischen den beiden vorstehenden Bereichen befindende Gabe- lung. Damit ist für den Fachmann klar ersichtlich, dass der Auflagerrahmen aus mehreren Teilen bzw. Bereichen bestehen muss, nämlich dem rohrförmigen, zentralen Lager- stutzen 8 und zwei mit letzterem integral und dezentral zu dessen Längsachse über eine Gabelung verbundene bzw. angeschlossene, insoweit gleichsam vom Lager- stutzen zu unterscheidende, sich parallel erstreckende Lagerschalen 13. Merkmalsgruppe 1.6 fordert jeweils eine Schwenkschale 9, in der nach einem Teil- merkmal des Merkmals 1.6 der zentrale Lagerstutzen um seine Längsachse dreh- bar gelagert ist. Die über die drehbare Lagerung mit dem Lagerstutzen verbundene Schwenkschale ist wiederum zusammen mit dem Auflagerrahmen verschwenkbar gelagert, gleichsam anscharniert (vgl. erneut Abs. [0037] der GS) um jeweils eine der längs des Basiselements verlaufenden Schwenkachsen (Merkmal 1.6.1). Der an den jeweiligen Schwenkschalen gelagerte Auflagerrahmen 6, 7 lässt sich folglich wie ein Buch auf- und zuklappen. Eine drehbare Lagerung des Auflagerrahmens erfolgt beim Ausführungsbeispiel über den Lagerstutzen sowohl in der Park- wie auch in der Transportposition in der Schwenkschale, wobei bei letzterer, wie in Abb. 1 dargestellt, der Auflagerrahmen dann um eine quer zur Fahrtrichtung hori- zontale Achse, wenn am Fahrzeug verbaut, drehbar ist, und insoweit der Fachmann darin einen Abklappmechanismus, der einen Zugang zu einer geöffneten Heck- klappe ermöglichen kann, erkennt. Die vorstehend genannten Achsen, die längs des Basiselements verlaufende Schwenkachse (Merkmal 1.5.1) und die Längs- achsen der Lagerstutzen (Merkmalsgruppe 1.6) als Drehachsen, stehen insoweit - 17 - senkrecht zueinander. Schließlich fordert das verbliebene Teilmerkmal des Merk- mals 1.6, dass die Lagerung des zentralen Lagerstutzens in der Schwenkschale an seinem dem Basiselement zugewandten Ende erfolgen soll. 6. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der unzuläs- sigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) ist zwar grundsätzlich gegeben, die- ser führt aber nicht dazu, dass das Streitgebrauchsmuster für unwirksam zu erklä- ren ist. a. Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung und insoweit zwi- schen den Beteiligten auch unstreitig kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG unzulässig erweitert ist, auf die Ursprungsoffenbarung in der Patentanmeldung 10 2010 036 898.9 (veröffentlicht als Druckschrift E4), aus der das Streitgebrauchs- muster abgezweigt worden ist, an. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. Urt. vom 13. Mai 2003, X ZR 226/00, GRUR 2003, 867 – Momentanpol I, steht eine Erweiterung einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung der Wirksamkeit der Abzweigung nicht entgegen. Der BGH hat hierzu auch ausgeführt, dass er sich der Auffassung, dass eine solche Erweiterung die Abzweigung insgesamt unwirksam mache, nicht anschließen könne, sowie, dass sich § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG nicht nur auf die Fälle einer Erweiterung eines Gebrauchsmusters gegenüber der ursprünglichen Gebrauchs- musteranmeldung beziehe, sondern auch für den Fall von Änderungen der abge- zweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentan- meldung die sachlich angemessene Regelung darstelle und der Gebrauchsmus- terinhaber aus derartigen Erweiterungen keine Rechte herleiten könne. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung war zwar ein Verletzungsrechtsstreit. Sie ist aller- dings für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren dahingehend relevant, dass in solchen Fällen § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG als gleichsam „spiegelbildlicher“ Tatbe- stand für das Löschungsverfahren und damit als möglicher Löschungsgrund für - 18 - Erweiterungen eines abgezweigten Gebrauchsmusters gegenüber der Abzwei- gungsanmeldung heranzuziehen ist, zumal Abzweigung die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Vor- bzw. Stammanmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) bedeu- tet; dann muss auch die Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung, die zu die- sem Anmeldetag eingereicht wurde, die für das Gebrauchsmuster maßgebende sein. Ferner hat der BGH in der Entscheidung „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“ (GRUR 2012, 1243, Tz. 17) – ohne weitere Begründung, sondern nahezu selbst- verständlich – die Voranmeldung, aus der das dortige Gebrauchsmuster abge- zweigt worden war, als maßgebliche Ursprungsoffenbarung erachtet. b. Anspruch 1 ist bezüglich des Weglassens von Verbindungshülse, Arretierung und Stützstange sowie Wirkverbindung zwischen Trittpedal und Abklappmechanis- mus zulässig. Das „Weglassen“ von Merkmalen führt nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung, wenn in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung derart aufgenommen werden, dass hierdurch in der Gesamtheit eine technische Lehre umschrieben wird, die der Fachmann den ursprünglichen Unter- lagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Dies trifft aber aufgrund der Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung hier nicht zu, besonders hervorgehoben durch die Abs. [0028] und [0062] der der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung (Druckschrift E4), die explizit auf eine separate mögliche Ausgestaltung eines Abklappmechanismus hinweisen. Der Fachmann entnimmt den Absätzen [0028] und [0062] der Druckschrift E4 bereits allgemein, dass allein der Abklappmechanismus, der zwar im Anspruch 1 so nicht genannt, aber vom zuständigen Fachmann unmittelbar und eindeutig als ein solcher verstanden wird, ein separater Erfindungsgedanke der Druckschrift E4 ist. Denn der Abs. [0062] der Druckschrift E4 benennt drei unterschiedliche Erfindungs- gedanken, die in möglichen Teilungsanmeldungen beansprucht werden könnten. - 19 - Dies sind zum einen die beiden die Kupplung bzw. die Stabilisierungsvorrichtung betreffenden Gedanken: a) die getrennte Ausbildung von Kupplung und Stabilisie- rungsvorrichtung und b) die Betätigung der Kupplung und der Stabilisierungsvor- richtung mittels der schwenkbaren Rahmen; zum anderen stellt c) der Abklappme- chanismus einen weiteren, in der Druckschrift E4 offenbarten Erfindungsgedanken dar. Dieser Abklappmechanismus wird als unabhängig angesehen von dem Frei- gabemechanismus, dem insoweit neben dem Trittpedal auch die Stützstange ein- schließlich deren Arretierung und die mit der Stützstange drehfest verbundene Ver- bindungshülse zuzuordnen sind (vgl. Abs. [0028] i.V.m. Abs. [0038] der Druck- schrift E4: „Schließlich ist es … vorgesehen … einen Abklappmechanismus … und ein … Trittpedal vorzusehen, das … mit dem Abklappmechanismus für dessen Frei- gabe/Arretierung wirkverbunden ist.“; Unterstreichung diesseits hinzugefügt, und „… das [Trittpedal 14 gibt] bei manueller Betätigung … die Verrastung der Stütz- stange 15 [frei]. In diesem Fall lässt sich die Verbindungshülse 11 innerhalb der Querbohrung 10 verdrehen…“). Insoweit konnten die Vorträge der Antragstellerin in Richtung der Notwendigkeit der weggelassenen Merkmale dahinstehen, wie die für eine Drehmomentübertragung von links nach rechts vermeintlich notwendige Ver- bindungshülse, für die das Öffnen der Heckklappe vermeintlich behindernde Stütz- stange oder auch für die vermeintlich notwendige Arretierung, die erst einen wahl- weisen Abklappmechanismus möglich machen lassen solle. Denn der bean- spruchte Abklappmechanismus zeigt die ursprünglich offenbarten kinematischen Verhältnisse der sowohl verschwenkbaren als auch drehbaren Auflagerrahmen mit Hilfe der am Basiselement angelenkten Schwenkschalen, die grundsätzlich unab- hängig sind von den vorgenannten, nicht beanspruchten und dem Abklappmecha- nismus nach Überzeugung des Senates nicht zwangsläufig zugehörigen Kompo- nenten des Ausführungsbeispiels. Insofern stand es der Antragsgegnerin frei ihr Schutzbegehren nur auf den Abklapp- mechanismus zu richten. Denn mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfin- - 20 - dung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufge- nommen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür; BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer). Mithin liegt im vorliegenden Fall keine unzulässige Verallgemeinerung vor. Der Anspruch 1 hinsichtlich des Weglassens von Merkmalen ist damit zulässig. c. Der Gegenstand nach Anspruch 1 bezüglich des Hinzufügens eines Teil- merkmals in Merkmal 1.6 („an seinem dem Basisende zugewandten“) weist hinge- gen grundsätzlich eine Erweiterung gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung gemäß Druckschrift E4 auf. Merkmal 1.6 fordert u.a. für den bzw. jeden zentralen Lagerstutzen 8 eine um seine Längsachse drehbare Lagerung in jeweils einer Schwenkschale. Dies findet seine Stütze in dem das Ausführungsbeispiel beschreibenden Abs. [0036] der Druck- schrift E4: „…besteht jeder Auflagerrahmen 6, 7 aus einem zentralen Lagerstut- zen 8, der um seine Längsachse drehbar in einer Schwenkschale 9 gelagert ist, …“. Diese drehbare Lagerung in der Schwenkschale erkennt der zuständige Fachmann anhand der Figuren (vgl. insbesondere Abb. 1) in einem Bereich nahe bei der Gabe- lung (im Bereich c); vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.). Eine weiterhin mit Merkmal 1.6 zusätzlich geforderte Verortung der Lagerstelle des Lagerstutzens in der jeweiligen Schwenkschale „…an seinem dem Basisele- ment (1) zugewandten Ende…“ ist jedoch nirgends offenbart. Beim Ausführungsbeispiel, wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Lagerstelle in dem mittleren Bereich c) des Auflagerrahmens im Bereich der Gabelung bzw. an dem dem Basiselement abgewandten Ende des Lagerstutzens. Eine Lagerung des zentralen Lagerstutzens im Sinne einer Abstützung in vertikaler Richtung, insbeson- dere auch eine um seine Längsachse drehbare Lagerung könnte der Fachmann zwar auch an dem dem Basiselement zugewandten Ende des Lagerstutzens im - 21 - Basiselement 1, im Ausführungsbeispiel in der Verbindungshülse 11, unterstellen, da der Lagerstutzen – allerdings nur – in aufgeklappter Position, in Transportposi- tion der Auflagerrahmen in diese formschlüssig eingesteckt ist (vgl. erneut Abs. [0036] der Druckschrift E4). Die Lagerung könnte ausschließlich dort realisiert oder zusammenwirkend mit der Lagerstelle im Bereich c) des Auflagerrahmens sein. Jedoch befände sich diese endständige, nur in der Transportposition vorliegende Lagerstelle dann aber nicht in der Schwenkschale, sondern außerhalb der Schwenkschale in dem Basiselement. In der Parkposition hingegen, in der sich das dem Basiselement zugewandte Ende des Lagerstutzens außerhalb des Basisele- ments befindet, wird der Auflagerrahmen nur über im Bereich der Gabelung (Bereich c) an der Schwenkschale abgestützt, mithin in dem mittleren Bereich des mehrbereichigen Auflagerrahmens, aber keinesfalls am Stutzenende. Mithin ist dieses zusätzliche Teilmerkmal des Merkmals 1.6 ursprünglich nicht offenbart; es führt jedoch inhaltlich zu einer Einschränkung des Merkmals 1.6 und damit im Ergebnis zu einer Beschränkung des Gegenstands des Schutzan- spruchs 1. d. Die vorgenannte Erweiterung des Merkmals 1.6 gegenüber der maßgeben- den Ursprungsoffenbarung führt jedoch nicht dazu, dass das Streitgebrauchsmuster gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG zu löschen bzw. für unwirksam zu erklären ist. Denn die Löschung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmus- ters hat – wie der Widerruf eines Patents im Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung), die Nichtigerklärung eines nationalen Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationsmerkmal) und die Nichtigerklärung eines für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (vgl. BGH GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) – zu unterbleiben, wenn der betr. Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das als solches nicht ursprungsoffenbart - 22 - ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstands und nicht zu einer Ertei- lung von Schutz für ein „aliud“ führt (vgl. BGH GRUR 2013, 1135 – Tintenstrahl- drucker). Dies ist, wie vorstehend unter Ziffer II.6.c. dargelegt, hier der Fall. 7. Auch der weitere, von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG) liegt nicht vor. Bei der der Prüfung der Schutzfähigkeit ist das nicht ursprungsoffenbarte Merkmal, hier Teilmerkmal des Merkmals 1.6, insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (vgl. BGH GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung). Mithin hat das zur Prüfung auf Schutzfähig- keit zugrundeliegende Merkmal folgenden Wortlaut (Änderung gegenüber Merk- mal 1.6 kenntlich gemacht): 1.6* jeder zentrale Lagerstutzen (8) an seinem dem Basiselement (1) zugewandten Ende um seine Längsachse drehbar in jeweils einer Schwenkschale (9) gelagert ist, a. Der Lastenträger zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahrzeugs des Streitgebrauchsmusters erweist sich als neu. Die Druckschrift E1 betrifft einen dort als Tragkonstruktion bezeichneten Lastenträ- ger zur Montage am Heck eines Fahrzeugs mit Hilfe einer Kupplung 30, 32, aufwei- send ein Basiselement 1 und eine Anlenkeinheit gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 (vgl. insbesondere Fig. 1 und 4). Zumindest zwei wie mit Merkmalsgruppe 1.6* geforderte um die jeweilige Längs- achse drehbare Lagerstutzen zweier zweifelsfrei offenbarter Auflagerrahmen 2, 3 (vgl. erneut Fig. 1) lassen sich der Druckschrift E1 jedoch nicht entnehmen. Der Abklappmechanismus fehlt insoweit vollständig. - 23 - Die Druckschrift E2 offenbart ebenfalls einen Lastenträger zur Montage am Heck eines Fahrzeugs mit einem Basiselement 2, das eine Querplatte und zwei nach hin- ten auskragende Tragstreben aufweist, einer zwar nicht dargestellten, aber an der linken Seite in den Figuren 1 und 2 zu verortende Kupplungseinrichtung (vgl. S. 6, vorletzter Abs.) und einem Abklappmechanismus für einen Auflagerrahmen 6, von dem ein Tragrahmen 7 und nur ein Querträger 8 dargestellt sind, um eine Schwenk- achse 5. Zumindest zwei wie mit Merkmalsgruppe 1.6* geforderte um die jeweilige Längs- achse drehbare Lagerstutzen zweier Auflagerrahmen lassen sich der Druck- schrift E2 nicht entnehmen. Auch die Druckschrift E3 zeigt und beschreibt einen Abklappmechanismus eines Auflagerrahmens (Plattform 3 i.V.m. Gehäuse 13) eines Lastenträgers zur Montage am Heck eines Fahrzeugs. Als vergleichbares Basiselement fasst der Fachmann die Vorrichtung 4 auf, die am Kugelkopf fest verschraubte untere und obere Teile 5 und 6 aufweist. Der Auflagerrahmen ist über seinen Querbolzen 12 in der Boh- rung 10 des oberen Teils verschwenkbar (vgl. Fig. 1). Jedoch zeigt auch die Druckschrift E3 zumindest keine zwei drehbaren Lagerstut- zen zweier verschwenkbarer Auflagerrahmen gemäß Merkmalsgruppe 1.6*. Nachdem, wie vorstehend unter Ziffer II.6. festgestellt, sämtliche beanspruchten und bei der Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Merkmale in ihrer Gesamtheit in der früheren Stammanmeldung (Druckschrift E4) offenbart sind, liegt auch eine wirk- same Abzweigung vor. Das Streitgebrauchsmuster kann den Anmeldetag der Stammanmeldung wirksam beanspruchen (§ 5 Abs. 1 GebrMG). Mithin scheidet die Druckschrift E4 als zu beachtende Entgegenhaltung aus. Die Druckschrift E5 zeigt, ähnlich wie Druckschrift E1, zwei verschwenkbare Aufla- gerrahmen (beam 70, supporting devices 73) eines Lastenträgers (rack 20) zur - 24 - Montage am Heck eines Fahrzeugs. Merkmal 1.1 ist bereits nicht erfüllt, da keine Verbindung zu einem Kugelkopf offenbart ist. Als Basiselement mit Anlenkelement identifiziert der Fachmann in den vorliegenden Figuren die Positionen 30 (beam), 40 (collar) und 50 (base). Jedoch ein Abklappmechanismus im Sinne vorstehender Auslegung lässt sich der Druckschrift E5 nicht entnehmen, denn die einzige Beweg- barkeit des dortigen Auflagerrahmens entspricht derjenigen mit Merkmal 1.5.1 geforderten Verschwenkung. Zumindest Merkmalsgruppe 1.6* ist somit auch hier nicht erfüllt. Mit der Druckschrift E6 ist wiederum (vergleichbar mit den Druckschriften E2 und E3) ein Abklappmechanismus eines Auflagerrahmens, bestehend aus den beiden Rahmen, Tragrahmen 2 und Stützrahmen 5, und den Tragschienen 36 eines Lastenträgers (Fahrradträger) zur Montage am Heck eines Fahrzeugs bekannt geworden. Der Auflagerrahmen ist abklappbar über einen in einem als Teil eines Basiselements – die wesentlichen Komponenten dieses Basisteils sind in der Fig. 3 dargestellt – ausgeführten Querkörper 6 drehbar gelagerten Stab 9 des Auflager- rahmens. Zumindest Merkmalsgruppe 1.6* offenbart die Druckschrift E6 ebenfalls nicht, da keine um die jeweilige Längsachse drehbare Lagerstutzen zweier verschwenkbarer Auflagerrahmen vorgesehen sind. Die Druckschriften E7 und E9 beschreiben lediglich die zur Befestigung eines nicht näher beleuchteten Lastenträgers vorgesehene Kupplungsvorrichtung auf einer Kugelkopf-Anhängerkupplung, so dass zumindest auch die Merkmalsgruppe 1.6* nicht offenbart ist. Die Druckschrift E8 betrifft einen Lastenträger 120 zur Montage an einem Heck eines Fahrzeugs. Eine Kugelkopfanbindung zeigt diese amerikanische Druckschrift nicht (vergleichbar mit der amerikanischen Druckschrift E5), so dass Merkmal 1.1 nicht erfüllt ist. - 25 - Insbesondere mit Blick auf die Fig. 3, 14–16 der Druckschrift E8, denen der Abklappmechanismus entnehmbar ist, wird dem Fachmann deutlich, dass keine zwei Lagerstutzen vorgesehen sind, da der frame 122, der als drehbarer Stutzen im frame mount 134 als Teil des Basiselements angesehen werden kann, einteilig aus- geführt ist. Eine zusätzliche Schwenkbewegung im Bereich der flattened central area 224 ist somit nicht möglich, so dass die Merkmalsgruppe 1.6* ebenfalls nicht erfüllt ist. Aus der Druckschrift E10 ist ein Lastenträger zur Montage an einer Anhängerkupp- lung eines Fahrzeugs bekannt. Eine Kugelkopfkupplung lässt sich der Druckschrift nicht entnehmen, so dass bereits Merkmal 1.1 nicht erfüllt ist. Als balkenförmiges Basiselement hat die Antragstellerin die vertical portion 24 genannt, an deren obe- ren Ende eine Anlenkeinheit angeordnet sein soll (vgl. Fig. 9, 10). An diese Anlenk- einheit solle sich eine Baugruppe 26, 30, 32, 34 anschließen, bei der die Bezugs- zeichen 32 und 34 für die Auflagerrahmen stünden. Des Weiteren zeigten die Figuren 6 und 7 die Park- und Transportpositionen. Jedoch lassen sich die Auf- lagerrahmen 32, 34 im Bereich des sie verbindenden u-shaped supports 30 um nur eine einzige Drehachse abklappen. Die Auflagerrahmen können zwar in dem von der Antragstellerin als Schwenkschale bezeichneten Bauteil 26 abgeklappt bzw. gedreht werden, welches wiederum an seinem unteren Ende geschwenkt werden kann. Jedoch zeigt die Druckschrift E10 entgegen den Forderungen des An- spruchs 1 letztlich aber nur ein Bauteil 26, in dem zudem nicht in einer zur Schwenk- achse i.W. senkrechten Drehachse die Auflagerrahmen geschwenkt werden kön- nen, sondern in einer zu ihr parallelen. Somit ist der Druckschrift E10 auch die Merkmalsgruppe M1.6* nicht zu entnehmen. Die Druckschrift E11 offenbart einen ähnlichen Lastenträger, der ebenfalls nur ein an einem Basiselement 14 verschwenkbares Bauteil 111 zeigt, mit einer zur Schwenkachse parallelen Drehachse der dort als supporting arms 112, 113 bezeichneten Auflagerrahmen. - 26 - Den Druckschriften E12 und E13 lassen sich weitere Lastenträger entnehmen, die dem Gegenstand nach Anspruch 1 auch nicht näherkommen. Diese Lastenträger zeigen scherenartige Hebel, wobei derjenige der Druckschrift E12 (vgl. Fig. 4a, 4b) an einem Ende einen Kugelkopf einer Anhängerkupplung umgreifen kann und beide an ihrem der Fahrzeugbefestigung abgewandten Ende abklappere – soweit nach Auffassung der Antragstellerin – Auflagerrahmen aufweisen, an denen Fahrräder aufgehängt werden können (vgl. E13, Fig. 5). Jedoch erfüllen die dortigen „Aufla- gerrahmen“ (vgl. E12, BZ 40) nicht die mit den Merkmalen 1.5.2.a und b geforderten Anforderungen nach einem zentralen Rohrstutzen mit zwei parallel ihn verlängern- den Lagerschalen, die darüber hinaus auch nicht wie ein Buch auf- und zuklappbar sind (Merkmal 1.5.1) und zudem auch nicht entsprechend der Merkmalsgruppe 1.6* ausgestaltet sind. Ein Abklappmechanismus im Sinne des Streitgebrauchsmusters lässt sich den Gegenständen ebenfalls nicht entnehmen, da diese höchstens über den Reibschluss am Kugelkopf (hier auch nur E12) realisierbar wäre, insoweit mit einer quer zur Fahrtrichtung zu unterstellenden Schwenkachse. Infolgedessen lägen auch dort dann die Drehachse des Lagerstutzens (diese befindet sich nach Auffassung der Antragstellerin in der Längsachse des nicht sichtbaren Bolzens zwi- schen den Bauteilen 10 und 40) und die Schwenkachse parallel und nicht wie gefordert senkrecht zueinander. Die Druckschrift E14 zeigt auch nur einen Abklappmechanismus eines Auflagerrah- mens um die hinges 19a, 19b und reiht sich von daher in den Offenbarungsgehalt der Druckschriften E2, E3, E6 und E8 ein. Mithin hat keine der vorgenannten Druckschriften den Gegenstand des Schutzan- spruchs 1 in allen seinen Merkmalen vorweggenommen. Dieser Gegenstand ist demnach neu. b. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weist auch einen erfinderi- schen Schritt auf. - 27 - Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzuse- hen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrich- tung). In der Druckschrift E5, die die Antragstellerin als Ausgangsbasis für den Angriff eines fehlenden erfinderischen Schritts herangezogen hat, findet sich selbst kein Anlass, der es dem Fachmann nahelegt, die zwei um eine horizontale Achse in Fahrtrichtung verschwenkbaren Auflagerrahmen auch noch zusätzlich abklappbar, also kipp- oder drehbar um eine horizontale Achse quer zur Fahrtrichtung, aus- zuführen nach der Merkmalsgruppe 1.6*, wonach jeder der beiden zentralen Lager- stutzen, also gleichsam der gesamte Auflagerrahmen, um seine Längsachsen drehbar in jeweils einer am Basiselement gelagerten Schwenkschale gelagert ist, die wiederum zusammen mit dem Auflagerrahmen um jeweils eine der horizontal in Fahrtrichtung verlaufenden Schwenkachsen verschwenkbar gelagert sind. Einen Anlass hierfür können auch die weiteren Druckschriften E2, E3, E6, E8 und E14 nicht geben, die sich zwar in der Hauptsache mit Vorschlägen zum Abklappen, im streitgebrauchsmustergemäßen Sinne um die Drehbarkeit, der Auflagerrahmen beschäftigen; die aber auch nicht über das dem Fachmann zu unterstellende Wis- sen hinausgehen. Diese jedoch allesamt den Fachmann lediglich dazu bewegen könnten, das Basiselement oder Teile davon verschwenkbar auszugestalten. Aber keines Falls eine Anregung in Richtung zweier zusätzlicher Schwenkschalen geben können, da deren Lösungen solche auch nicht vorsehen. Wie vorstehend erläutert, weist keine der im Stand der Technik bekannten Vorrich- tungen die Merkmalsgruppe 1.6* auf. Vor diesem Hintergrund war die spezielle Art - 28 - der Dreh- und Verschwenkbarkeit des Auflagerrahmens mit Hilfe einer Schwenk- schale durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in Betracht gezoge- nen Standes der Technik am Anmeldetag der Druckschrift E4 nicht zu erreichen. Da dieser Lastenträger sich auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwis- sens des Durchschnittsfachmanns nicht ohne Weiteres ergibt, beruht dieser auch auf einem erfinderischen Schritt. Die lediglich behauptete Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich des fehlenden erfinderischen Schritts für den „gewissenhaften“ Fachmann ausgehend von einer der Druckschriften E10, E11 oder E12 ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht zielführend. Denn das Reinkonstruieren zweier bis zum Anmeldetag der Druckschrift E4 nicht bekannter Schwenkschalen lässt sich keinesfalls als kleinere, naheliegende Abwandlung bezeichnen. Der Offenbarungsgehalt der im Verfahren befindlichen und in der mündlichen Ver- handlung weiter nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen geht nicht über die Lehren der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus. Diese Dokumente führen den Fachmann somit ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand. 8. Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch Bestand hat. Der nachgeordnete Schutzanspruch 2 betrifft eine besondere Ausführungsformen des Lastenträgers zur Montage an einer Kugelkopf-Anhängerkupplung eines Fahr- zeugs nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 und hat mit diesem gleichfalls Bestand. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine andere Kostenentschei- dung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. - 29 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Metternich Körtge Geier