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Beschluss

11 W (pat) 12/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:230920B11Wpat12.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 12/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2013 109 727 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die Anmeldung 10 2013 109 727.8 vom 5. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Patent mit der Bezeichnung „Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung“ erteilt und am 18. September 2014 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 7. Februar 2017 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ver- tritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschriften D1 EP 2 687 129 A1, D2 DE 20 2005 005 317 U1 und D3 DE 10 2010 032 265 A1. Zum Verständnis des Begriffs „Linearführung“ verweist sie auf einen Auszug aus Wikipedia sowie auf als Anlage B eingereichte Darstellungen. Im Prüfungsverfahren sind weiter die Druckschriften D4 DE 10 2012 100 432 B3 und D5 EP 2 617 324 A1 als Stand der Technik ermittelt worden. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen und 2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Einsprechenden aufzuer- legen. Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet: 1 Trittsichere Stuhlführungsvorrichtung (100; 200), umfassend 2 - ein Iängliches, flaches Gehäuse (1), an dem ein Deckel (2) abnehmbar und nicht sichtbar befestigt ist, 3 - zwei innerhalb des Gehäuses (1) angeordnete, zueinander parallel - 4 - verlaufende Linearführungen (3.1, 3.2), 4 - einen eine Stuhlbasis (11) tragenden Schlitten (5), welcher von der Linearführung (3.1, 3.2) getragen und/oder geführt wird, 5 wobei die Linearführungen (3.1, 3.2) spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse (L) des Gehäuses (1) angeordnet sind dadurch gekennzeichnet, dass 6 - am Deckel (2) wenigstens zwei zueinander parallel verlaufende Fahrkanäle (4.1, 4.2) zur Aufnahme von Führungselementen (25; 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6) angeordnet sind, 7 - die Führungselemente (25; 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6) mit der Stuhlbasis (11) verbunden oder Teil der Stuhlbasis (11) sind. Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, das Patent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. 1. Das Streitpatent betrifft eine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung, umfassend: - ein längliches, flaches Gehäuse, an dem ein Deckel abnehmbar und nicht sichtbar befestigt ist, - zwei innerhalb des Gehäuses angeordnete, zueinander parallel verlaufende Linearführungen, - einen eine Stuhlbasis tragenden Schlitten, welcher von der Linearführung getragen und/oder geführt wird, wobei die Linearführungen spiegel- symmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sind. - 5 - In der Beschreibung ist ausgeführt, eine derartige Stuhlführungsvorrichtung sei u. a. durch das Gebrauchsmuster DE 20 2005 005 317 U1 (D2) des Anmelders offenbart worden. Die Stuhlführungsvorrichtung diene dazu, einem auf der Stuhlbasis eingesetzten Stuhl eine translatorische Bewegungsmöglichkeit entlang der Linearführung zu verleihen. Solche Stuhlführungsvorrichtungen kämen über- wiegend in Konferenzräumen bzw. Sitzungssälen zum Einsatz. Sie sollten einen gewünschten, regulierbaren Abstand vom Konferenztisch und kollisionsfreie Passierräume schaffen. Der Stuhl werde im Wesentlichen senkrecht zum Konferenztisch bewegt, vor dem die Stuhlführungsvorrichtung angeordnet sei. Normalerweise werde die Stuhlbasis bzw. Stützsäule des Stuhls längs eines am Deckel eingebrachten Langlochs zur Schaffung eines Fahrkanals geführt, welcher im Bereich einer Längsachse des Gehäuses angeordnet sei. Die Breite des Langlochs betrage wenigstens 20 mm und sei durch die Art der Befestigung und Kraftableitung vorbestimmt. Der am bodenebenen Gehäuse eingebrachte, beispielsweise 22 mm breite Fahrkanal sei jedoch mit den gültigen Bauvorschriften betreffend Anforderungen an Gehbereiche nicht konform. Nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sollten zur Vermeidung von Stolpern, Umknicken und Fehltreten die Spalten in Gehbereichen den Wert von 10 mm nicht überschreiten. Im Übrigen trage diese Erfindung den Anforderungen des barrierefreien Bauens Rechnung. Aufgrund der schmalen Fahrkanäle stellten diese Stuhlführungsvorrichtungen im Vergleich zu bisher marktüblichen Systemen kein Hindernis für z. B. Rollstuhlfahrer oder auf Gehstützen angewiesene Personen dar. 2. Es stelle sich daher die Aufgabe, eine neuartige Stuhlführungsvorrichtung der im Oberbegriff genannten Art zu konzipieren, deren Konstruktion den oben erwähnten Anforderungen Rechnung tragen kann. 3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau o. dgl., der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Planung, Herstellung und Montage von Individualmöbeln aufweist. - 6 - 4. Die Lehre des Streitpatents ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: Das Streitpatent betrifft eine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Wie in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents ausgeführt wird, ist gemäß den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Trittsicherheit dann gegeben, wenn Spalte in Gehbereichen eine Breite von 10 mm nicht überschreiten, vgl. Absatz [0003]. Eine gattungsgemäße Stuhlführungs- vorrichtung weist somit entsprechende Spaltmaße an ihrer zum Boden hin gerichteten Oberfläche auf, um die Funktion der Trittsicherheit zu gewährleisten bzw. zu erfüllen. Gemäß den Merkmalen 3 und 4 des Patentgegenstands weist die erfindungsgemäße Stuhlführungsvorrichtung zwei parallel zueinander angeordnete Linearführungen auf, welche einen Schlitten tragen und/oder führen. I. S. d. Streitpatents gehört der Schlitten als solcher daher nicht zu den Linearführungen. Wie auch die Einsprechende einräumt (vgl. Schriftsatz v. 25. Juni 2020), ermöglicht eine Linearführung eine geradlinige und hindernisfreie Bewegung eines Bauteils unter Ausschluss jeglicher Querbewegung zur Führungsrichtung. Wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Linearführungen in einer Vorrichtung vorgesehen werden, so ist jede dieser zwei Linearführungen für sich entsprechend ausgestaltet. 5. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare trittsichere Stuhlführungs- vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig. a) Die beanspruchte trittsichere Stuhlführungsvorrichtung ist neu (§§ 1, 3 PatG). Aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist gemäß deren Bezeichnung eine Vorrichtung zur Abstützung und zur beweglichen Führung eines Stuhles, also eine Stuhlführungsvorrichtung bekannt. Beschrieben werden zwei Ausführungsformen, wobei die erste Ausführungsform gemäß den Fig. 1 bis 3 sich vom Streitgegenstand - 7 - schon dadurch unterscheidet, dass dort keine zwei zueinander parallel verlaufende Fahrkanäle zur Aufnahme von Führungselementen einer Stuhlbasis vorgesehen sind. In der wiedergegebenen Fig. 4 ist ein anderes Ausführungsbeispiel einer Stuhlführungsvorrichtung gezeigt, die ein längliches, flaches Gehäuse 1 umfasst, an dem ein Deckel 24 abnehmbar und nicht sichtbar befestigt ist. Die Verschiebung einer Stuhlaufnahme 28 – entsprechend der streitpatentgemäßen Stuhlbasis – erfolgt entlang zweier parallel verlaufenden Verfahrnuten 25, 26, die, sofort ersichtlich, eine Breite aufweisen, die eine Trittsicherheit gewährleistet (Merkmale 1 und 2). Die Stuhlaufnahme 28 weist ein Teil 27 auf, dessen umgebogenen Ränder die Verfahrnuten 25, 26 durchgreifen und Führungselemente i. S. d. Streitpatents darstellen (Merkmale 6 und 7). Über eine Stuhlplatte 211 ist die Stuhlaufnahme 28, 27 mit einem Laufwagen 212 verbunden, der in der Nomenklatur des Streitpatents einen die Stuhlbasis tragenden Schlitten darstellt. Er wird entlang einer Führungsschiene 210 verfahren (Merkmal 4; vgl. Abs. [0019], [0020] i. V. m. wiedergegebenen Fig. 5 und 6). - 8 - Gemäß Anspruch 14 i. V. m. Ansprüchen 1 und 2 ist die Führungsschiene 210 als Einschienenführung ausgebildet. Sie kann, wie zum Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 beschrieben, einen erhaben Bereich 10 mit sich seitlich erstreckenden Laufflächen 11 aufweisen, an denen der Laufwagen entlang gleitet. Die Führungsschiene stellt eine Linearführung gemäß Streitpatent dar. Demnach fehlt es bei der bekannten Stuhlführung an einer zweiten Linearführung (Merkmale 3 und 5). Entgegen der Auffassung der Einsprechenden handelt es sich bei den beiden seitlichen Laufflächen 11 nicht jeweils um eine Linearführung. Vielmehr bilden diese beiden seitlichen Laufflächen zusammen eine Linearführung gemäß o. g. Auslegung. Denn durch die Lauffläche der einen Seite wird eine Querbewegung in Richtung zu der anderen Seite hin verhindert und umgekehrt. Nur bei dieser beidseitigen Führung an den Laufflächen ist eine Querbewegung des Laufwagens insgesamt ausgeschlossen, so dass in der Druckschrift D1 letztlich eine einzige Linearführung gezeigt bzw. beschrieben wird. Zwar wird in der Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0003] und [0004], durch die dort genannte Druckschrift DE 203 20 975 U1 auf eine Stuhlführungsvorrichtung verwiesen, für die eine Zweischienenführung vorsehen ist. Dass hierdurch die Offenbarung der Druckschrift DE 203 20 975 U1 zum integralen Bestandteil der D1 geworden wäre, wie von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf bekannte Rechtsprechungen (BGH, X ZB 4/79 vom 17. Januar 1980, GRUR 1980, 283 ff., und BPatG München, Beschluss vom 13. März 1996 – 6 W (pat) 41/93 –, BPatGE - 9 - 36, 165-167) dargelegt, kann der Senat nicht feststellen. Nach diesen Entscheidungen ist Voraussetzung für eine zu berücksichtigende Bezugnahme, dass der Fachmann zweifelsfrei erkennt, dass die in Bezug genommenen Merkmale fremder Anmeldungen zum Gegenstand der Anmeldung gehören (vgl. BPatGE a. a. O., S.167), bzw. dass ausdrücklich vorgeschlagen wird, eine bestehende Lehre zu verbessern (vgl. BGH a. a. O., S. 285). Im vorliegenden Fall wird in der Druckschrift D1 die in Bezug genommene Druckschrift DE 203 20 975 U1 mit der darin offenbarten Zweischienenvorrichtung als nachteilig dargestellt, da diese Nachjustierarbeiten notwendig mache und es schwierig sei, eine Abdeckung vorzusehen, vgl. Absatz [0004]. Ausgehend von dieser Problemstellung offenbart die D1 als Lösung dieses Problems eine Einschienenführung, vgl. Absatz [0006] sowie Anspruch 1 der D1. Der Fachmann wird durch die als negativ dargestellte Zweischienenlösung geradezu daran gehindert, diese als Teil der technischen Lehre der D1 oder als eine Verbesserung dieser Lehre anzusehen. Die Druckschrift D2 offenbart eine Stuhlführungsvorrichtung, vgl. die Fig. 1 und 2 sowie die Absätze [0021] und [0026], die ein längliches flaches Gehäuse 1 umfasst. Innerhalb des Gehäuses sind parallel verlaufend zwei Linearführungen 3 angeordnet. Weiter umfasst sie einen Schlitten 20, der von der Linearführung, bestehend aus den parallelen Linearführungen 3, getragen und/oder geführt wird (Merkmale 3 und 4). Wie aus der Fig. 1 ersichtlich, sind die Linearführungen spiegelsymmetrisch zu einer Längsachse des Gehäuses angeordnet (Merkmal 5). Abgedeckt wird das Gehäuse durch einen nicht dargestellten Deckel (Merkmal 2). Die Ausnehmung in dem Deckel, innerhalb der die Stuhlbasis 21 verschiebbar gelagert ist, ist durch ein Gurtband abgedeckt. Daher offenbart die Druckschrift D2, entgegen der Merkmale 6 und 7 des Streitpatents, lediglich einen Fahrkanal (die Ausnehmung) und nur ein Führungselement (die Stuhlbasis 21). Darüber hinaus ist, wie aus der Fig. 1 ersichtlich, die Breite der Ausnehmung durch die Breite der Stuhlbasis vorgegeben, so dass die offenbarte Stuhlführungsvorrichtung darüber hinaus keine Trittsicherheit gemäß dem Merkmal 1 aufweist. - 10 - Zwar offenbart die Druckschrift D3 ebenfalls zwei parallel in einem Gehäuse einer Stuhlführungsvorrichtung angeordnete Linearführungen gemäß den Merkmalen 2 bis 5, vgl. hierzu die Fig. 1, 2 und 4 sowie den Absatz [0019]. Jedoch weist diese Stuhlführungsvorrichtung, vgl. insb. die Fig. 1, lediglich einen Fahrkanal mit nur einem Führungselement auf (Merkmale 6 und 7). Auch ist die Trittsicherheit ersichtlich nicht gegeben (Merkmal 1). Die aus den Druckschriften D4 und D5 bekannten Stuhlführungsvorrichtungen weisen ebenfalls nur einen Fahrkanal (3) am Deckel (11) auf, vgl. jeweils die Fig. 1. Sie zeigen somit zumindest nicht das Merkmal 6 der Stuhlführungsvorrichtung nach Anspruch 1. b) Die beanspruchte trittsichere Stuhlführungsvorrichtung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Die Beschwerdeführerin verweist bzgl. der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auf die Druckschriften D2 bzw. D3. Diese führten den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da es für ihn im Rahmen seines hand- werklichen Könnens naheliegend sei, einen Spalt den Anforderungen an die Gehbreite entsprechend zu verkleinern und auf zwei Spalte aufzuteilen. Wie zur Neuheit bereits dargelegt, offenbaren sowohl die Druckschrift D2 als auch die D3 keine trittsichere Stuhlführungsvorrichtung. Beide Stuhlführungsvorrich- tungen weisen hinsichtlich des Aufbaus des Deckels, des Fahrkanals und dessen geometrischen Abmaße einen nahezu identischen Aufbau auf (vgl. Fig. 1, D3): - 11 - Zwar mag der Fachmann aufgrund bestehender Sicherheitsrichtlinien die Veranlassung gehabt haben, die in den Druckschriften D2 und D3 offenbarte Spaltbreite zu verändern. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Warum er jedoch, in Unkenntnis des Streitpatents, mindestens einen weiteren Fahrkanal hätte vorsehen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Die in der nachveröffentlichten D1 gezeigte Ausgestaltung mit zwei Fahrkanälen ist dem Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nicht bekannt. Der bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigende Stand der Technik gemäß D2 bis D5 offenbart jeweils ausschließlich einen einzigen Kanal im Deckel einer Stuhlführungsvorrichtung. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass es für einen Fachmann in Unkenntnis des Streitpatents nahelag, ausgehend von den Druckschriften D2 oder D3 einen weiteren Fahrkanal vorzusehen, bei dem sich wiederum die Frage nach der Trittsicherheit stellte. Der berücksichtigte Stand der Technik regt nämlich an, den einen Fahrkanal zu verkleinern und Verstärkungen am Schlitten und am Fuß der Stuhlbasis vorzunehmen. Einen entsprechenden Hinweis hierzu erhält der Fachmann aus der D4, vgl. die Fig. 1: c) Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen seines Gegenstands und haben mit diesem Bestand. - 12 - 6. Der Antrag des Patentinhabers, der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, aber nicht begründet (§ 80 PatG). Nach § 80 Abs. 1 PatG kommt im Beschwerdeverfahren eine Kostengrundentscheidung nur dann in Frage, wenn es der Billigkeit entspricht. Hierbei bedarf ein Abweichen vom Grundsatz, dass jeder Beteiligte des Beschwerdeverfahrens seine Kosten selbst trägt, stets der Darlegung besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben müssen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 9). Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeverfahren an ihrer Argumentation und der Auslegung einzelner Merkmale festhält, obwohl diese im Einspruchsverfahren durch die Patentabteilung als nichtzutreffend beurteilt worden sind. Dass dieses Festhalten an der Argumentation von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg geboten hätte, wie von der Patentinhaberin dargelegt, kann der Senat jedoch nicht erkennen. Vielmehr ist es der Zweck des Beschwerdeverfahrens, eine erste Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Warum hierbei nicht an der vorherigen Argumentation und Auffassung festgehalten werden sollte, erschließt sich nicht. Auch steht es dem Beschwerdeführer frei, während der Beschwerdeverfahrens weitere Angriffslinien, wie hier die mangelnde erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1, zur Beurteilung der Patentfähigkeit darzulegen. Auch ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht kann daher in dem Verhalten der Einsprechenden nicht gesehen werden. III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses - 13 - Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Schwenke Fi