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Beschluss

1 W (pat) 3/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:170920U1Ni3.18.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 Ni 3/18 (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2020 In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 100 51 170 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung am 17. September 2020 durch die Präsidentin Schmidt sowie den Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Oktober 2000 unter Inanspruchnahme der österreichischen Prioritäten 185799 vom 4. November 1999 und 167800 vom 3. Oktober 2000 angemeldeten deutschen Patents DE 100 51 170 (i.F. Streitpatent). Das erteilte Patent wurde am 12. Februar 2009 veröffentlicht und trägt die Bezeichnung „Einrichtung zum Schutz der Fahrgäste auf Sesseln einer Seilbahnanlage“. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung. Das Patent umfasst in der geltenden Fassung 8 Ansprüche. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 3 - Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze, dadurch gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1) verringernder Schutzbügel (12) angeordnet ist. Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Der Senat geht von folgender Gliederung des Anspruches 1 aus: M1 Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seil- bahnanlage, M2 mit einem schwenkbaren Bügel M2.1 mit einem Quersteg und M2.2 wenigstens einer Fußstütze, dadurch gekennzeichnet, dass M3 am Quersteg (8) wenigstens ein Schutzbügel (12) angeordnet ist, M3.1 der Schutzbügel ist einem Sitzplatz zugeordnet, M3.2 der Schutzbügel verringert den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1). Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Sie ist dazu der Auffassung, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei in der geltenden Fassung – im Übrigen in dessen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen – - 4 - nicht neu oder beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus macht sie mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf im parallelen erstinstanzlichen Verletzungsverfahren (folgend rop 5) den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG. Zur Stützung ihres Vortrages und zum Nachweis des Standes der Technik hat die Klägerin u.a. folgende Druckschriften, Veröffentlichungen und Unterlagen eingereicht: NK1: Klageschrift der Beklagten im Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf, NK5: CH 400 219 A (D1), NK6: JP H01 – 113 075 U (D2), NK6a : Englischsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U, NK6b : Deutschsprachige Übersetzung der JP H01 – 113 075 U, NK7: EP 1 721 801 B1 (D3), NK11: Zwischenbescheid der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) vom 29. Januar 2013 in EP 2 174 854 (Parallelverfahren 1 Ni 2/18), NK12: DE 27 50 136 A1 (D4). Ferner beruft sich die Klägerin auf mehrere Vorbenutzungen im Zeitraum 1961 bis 2000 in den französischen Alpen, zu denen sie u.a. folgende Unterlagen vorlegt: NK8: Foto von Herrn P…, Gründer der Firma P1… S.A. (Internetveröffentlichung), NK9: Bericht und Fotos über ein Skigebiet mit Skilift von P1… S.A. (Internetveröffentlichung), NK10: Standbild aus Video vom 26. August 1998 (Quelle: youtube), - 5 - NK13: Protokoll der Besichtigung durch den Gerichtsvollzieher B… vom 19. Juni 2019, NK13a: Deutschsprachige Übersetzung des Protokolls (NK 13), NK14 Screenshot der Web-Veröffentlichung https://www.remontees-mecaniques.net/bdd/reportage-tsf1- du-crey-rond-poma-241.html, NK15 Duplik der Beklagten vom 29. April 2020 im Berufungsverfahren, Az.: I-15 U 65/19, NK16 Offenlegungsschrift DE 100 51 170 A1, NK17 AT 407 864 B als Priorität des Streitpatents, NK18 AT 411 046 B als Priorität des Streitpatents, NK19 Zusammenstellung von Fotos eines vorbenutzten Sessels, und NK20 Web-Veröffentlichung https://www.bergbahnen.org/lexikon/hersteller/montaz- mautino Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Zur Stützung ihrer Darlegung verweist sie u.a. auf folgende Unterlagen: rop1: DE 94 05 016 U1, rop2: Fotomontage POMA-Doppelsitz-Sessel, rop3: Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts in EP 2 174 854, rop4: Eingabe der Patentinhaberin im europäischen Einspruchsverfahren EP 2 174 854, rop5: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2019, Az.: 4a O 52/18, - 6 - rop6: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2020, Az.: I-15 U 65/19, und rop7: Foto der Vorbenutzung NK19 mit ergänzter Ebene. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber den Druckschriften NK5 und NK6 sowie gegenüber den behaupteten Vorbenutzungen. Darüber hinaus mangele es ihm zumindest an erfinderischer Tätigkeit, denn der Gegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus den Druckschriften NK5 bzw. NK6, jeweils in Verbindung mit dem Wissen eines Fachmanns oder mit einer der Vorbenutzungen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch auf den Bescheid der Einspruchsabteilung vom 29. Januar 2013 im Einspruchsverfahren des Europäischen Patentamtes (EPA) zu EP 2 174 854 - ebenfalls angegriffen mit Nichtigkeitsklage, Az. 1Ni 2/18 – und die darin mitgeteilte Auffassung des EPA. Zudem beruhe die Schutzeinrichtung gemäß Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift NK12 in Verbindung mit Fachwissen, zumindest in Kombination mit der Lehre der Druckschrift rop1 (DE 94 05 016), auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf offenkundige Vorbenutzungen in Gestalt mehrerer Seilbahnanlagen mit Sesseln in den Alpen. Insbesondere die ehemalige Sesselseilbahnanlage im Skigebiet "Crêt Rond" nehme sämtliche Merkmale des Streitpatents identisch vorweg. Die Klägerin behauptet dazu, die genannte Seilbahnanlage sei dort mit den entsprechenden Sesseln bereits 1961 in Betrieb genommen und durchgängig bis ins Jahr 2000 betrieben worden. Sie sei daher lange vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents in dieser Ausführungsform öffentlich zugänglich in Benutzung gewesen. Die Pfeiler und die übrige Anlage seien nach der Stilllegung schließlich 2005 abmontiert worden, zumindest ein Sessel sei aber noch als Original im Museum in Taninges vorhanden, er sei auf einigen der vorgelegten Lichtbildern (vgl. u.a. NK13) abgebildet und vom französischen Gerichtsvollzieher B… besichtigt worden. Die Klägerin stelle diesen Sessel zur mündlichen Verhandlung als Objekt des Augenscheins. Er zeige unstreitig die - 7 - Merkmale M1 bis M3.1. Nach Auffassung der Klägerin zeige er auch das Merkmal M3.2, nämlich einen "Schutzbügel" mit gebogener Form über die Längserstreckung, parallel zum Quersteg in Gestalt der seitlichen angebrachten Knotenbleche, der eine irgendwie geartete Abstandsverringerung zur Sesselsitzfläche bewirke. Jedenfalls stehe, so die Klägerin, die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der erfinderischen Tätigkeit entgegen, da der Fachmann ausgehend von dem Sessel mit geringfügigsten konstruktiven Abwandlungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 komme. Der Gegenstand des Streitpatents werde ferner durch die im Skigebiet Les Karellis seit 1990 betriebene Sesselseilbahn des Herstellers "Montaz Mautino" vorweggenommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass auch die aus den Internetveröffentlichungen der Firma P1… S.A. (vgl. NK8) stammende Zusammenfassung von Berichten über mehrere Seilbahnen bzw. Sessellifte eine Vorwegnahme des Gegenstands nach Anspruch 1 zeigten. Sie behauptet, insbesondere ein Foto in der NK8 mit dem im Jahr 1969 verstorbenen Unternehmensgründer P… belege, dass die mit ihm auf dem Foto abgebildete Seilbahn mit Sessel bereits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents in Betrieb war. Dem Gegenstand nach Anspruch 1 fehle es demnach auch aufgrund dieser Vorbenutzungen an Neuheit, jedenfalls an erfinderischer Tätigkeit, da der Fachmann die bereits bekannten Sessel ohne erfinderischen Schritt einfach umkonstruiere, um zum Schutz der Fahrgäste den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfläche weiter zu verringern. Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren vom Landgericht Düsseldorf vertretene Auslegung der Merkmalsgruppe M3.X vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ein dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugewiesener Sinngehalt, dass auch eine lotrechte, die Fußstützen tragende Stange einen Schutzbügel im Sinne der Lehre des Anspruchs 1 darstellen könne, nicht durch die Ursprungsoffenbarung – auch nicht durch die prioritätsbegründenden Anmeldungen – gedeckt sei. - 8 - Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach §83 PatG übermittelt und in der mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Hinweis erteilt. Die Klägerin beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, keine der Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der Erfindung neuheitsschädlich vorweg. Weder die vorgelegten Druckschriften noch die vermeintlichen Vorbenutzungen zeigten die streitpatentgemäße konstruktive Gestaltung, nämlich einen Schutzbügel gemäß Merkmalsgruppe M3.X. Es habe auch kein Anlass bestanden, diese Sesselkonstruktionen derart zu verändern. Insbesondere die dort an den Querstegen angeordneten Knotenbleche dienten allein der Stabilität, aber nicht dem Schutz der Fahrgäste im Sinne der Erfindung. Zudem liege der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht vor, da alle Merkmale ursprünglich offenbart seien. Ferner bestreitet sie, dass die Sessel der genannten Seilbahnanlagen schon vor dem Prioritätszeitpunkt die gezeigte Konstruktion gehabt hätten und öffentlich zugänglich gewesen seien. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme eines von der Klägerin zum Termin gestellten Seilbahnsessels. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen verwiesen. - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§§ 81, 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt. I. 1. Zum Gegenstand des Streitpatents Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet). Bei derartigen Einrichtungen seien üblicherweise die schwenkbaren Bügel der Schutzeinrichtung beim Einsteigen in einer hochgeklappten Stellung durch eine Feder gehalten, und sobald sich die Fahrgäste an der Einstiegsstelle der Seilbahnanlage auf den Sessel gesetzt haben, können die Bügel hinuntergezogen werden, so dass jeder Fahrgast seine Füße auf der Fußstütze abstützen könne und der Quersteg des Bügels dem Fahrgast eine Abstützmöglichkeit biete, um ihn so vor einem Abrutschen vom Sessel zu schützen. Eine Vorrichtung der eingangs beschriebenen Art sei gemäß Absatz [0002] der SPS aus der Druckschrift rop1 bekannt. Um dem Fahrgast eine bequeme Haltung mit abgewinkelten Beinen während der Fahrt zu ermöglichen, sei dort ein bestimmter - 10 - Abstand zwischen Fußstütze und Sitzfläche erforderlich. Da manche Fahrgäste groß seien und längere Beine als andere Fahrgäste haben, sei es das Bestreben, einen entsprechend großen Abstand zu wählen, der allen Fahrgästen eine mehr oder weniger bequeme Sitzhaltung biete. Dadurch bestünde aber ein Risiko für Kinder, die ihre Füße an der Fußstütze nicht abstützen können und der Gefahr ausgesetzt seien, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel herunterzufallen. Nach der in der Streitpatentschrift benannten Aufgabe der Erfindung (Abs. [0003] der SPS) soll der erwähnten Gefahr begegnet und eine verbesserte Einrichtung der angeführten Art vorgesehen werden, die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit bietet, was der erfindungsgemäßen Lösung zugeschrieben wird, dass am Quersteg wenigstens ein einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringernder Schutzbügel angeordnet sei. 2. Zum Fachmann Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Sesseln für Seilbahnen befassten Maschinenbauingenieur (Univ.) an, der über mehrjährige Berufserfahrung bei einem Hersteller von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung oder auf dem Gebiet der Seilbahntechnik zur Personenbeförderung im Übrigen verfügt. 3. Zur erteilten Anspruchsfassung 3.1 Zur Auslegung Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, - 11 - 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Zwar haben die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, so definieren, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, - 12 - 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). In einem solchen Fall handelt es sich um eine Vorgabe für die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Gegenstandes (vgl. GRUR 1981, 259 – Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475, 476 – Elektronenstrahltherapiesystem). Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde: Nach dem Merkmal M1 ist der erteilte Patentanspruch 1 ausschließlich auf eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage gerichtet, so dass der Sessel selbst sowie die Seilbahnanlage insgesamt nicht Anspruchsgegenstand sind. Die Formulierung „zum Schutz von Fahrgästen“ erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der Sitzplätze des in Rede stehenden Sessels, auch wenn das Ausführungsbeispiel nur einen Sessel eines Sessellifts mit sechs Sitzflächen zeigt (vgl. Abb. 1). Die Festlegung der Anzahl der Sitzplätze stellt der Anspruch somit in das Belieben des Fachmanns, nur die Dimensionierung der Sitzfläche ist auf die Anatomie eines erwachsenen Menschen abgestimmt (vgl. Absatz [0004] der SPS). Abb. 1: Figur 1 der SPS, Begriffe ergänzt - 13 - Für den maßgeblichen Fachmann besteht die Schutzeinrichtung nach den Merkmalen M2 bis M2.2 aus einem Bügel 5, der sich über einen oder mehrere Sitzplätze erstreckt sowie einen Quersteg 8 und wenigstens eine Fußstütze 10 aufweist. Der Bügel 5 und der Quersteg 8 sind gemeinsam und zusammen mit der Fußstütze 10 zwischen einer hoch- und einer heruntergeklappten Stellung und somit um eine horizontale Achse – jedenfalls bei der gezeigten Ausführungsvariante, denn der Anspruch lässt offen, wie die Fußstütze mit dem Sessel verbunden ist – verschwenkbar. Mit dem Merkmal M3 wird als erfindungswesentliche Ausgestaltung der Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen wenigstens ein am Quersteg 8 des schwenkbaren Bügels 5 angeordneter Schutzbügel 12 genannt. Der Schutzbügel 12 ist gemäß dem Merkmal M3.1 einem konkreten Sitzplatz des Sessels zugeordnet, der auch mehrere Sitzgelegenheiten umfassen kann. Im Lichte des Ausführungsbeispiels bzw. nach den geltenden Patentansprüchen 2 und 8 lässt sich für den Schutzbügel 12 zudem feststellen, dass sowohl eine feste als auch eine schwenkbewegliche Verbindung mit dem Quersteg 8 des schwenkbaren Bügels 5 möglich ist. Weil der Schutzbügel den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche im Sinne einer Begegnung der Gefahr, „unter dem Quersteg durchzurutschen“, verringern soll (M3.2), muss sich der Quersteg selbst in einem Abstand gegenüber der Sitzfläche erstrecken. Diese Vorschrift gilt unabhängig von der Anzahl der Sitzflächen eines Sessels, zu dessen Ausstattung der schwenkbare Bügel (M2) mit dem Anspruch vorgegeben ist. Aus der Begrifflichkeit des Worts „Quersteg“ folgt im Sinne der – auch der üblichen Wortbedeutung entsprechenden – Offenbarung, dass sich der Steg quer über einen oder mehrere Sitzplätze – diese überbrückend – erstreckt, weil der Quersteg so dem „Fahrgast auch eine Abstützmöglichkeit bietet und ihn vor einem Abrutschen vom Sessel schützt“ (vgl Abs. [0002] der SPS). - 14 - Mit dem die Begriffe „Schutz“ und „Bügel“ zusammenfassenden Ausdruck „Schutzbügel“ wird diesem eine Ausgestaltung zur Realisierung des Erfolgs eines Schutzes gegen Durchrutschen „unter dem Quersteg“ (vgl. Abs. [0002]) aufgrund einer vorgeschriebenen Bügelform zugewiesen, die den Fachmann einen Körper mit gebogener Form über die Längserstreckung voraussetzen lässt. Auch aus der vorgeschriebenen Verringerung des Abstands gegenüber der Sitzfläche folgt nicht nur, dass bereits der Quersteg beabstandet zur Sitzfläche verläuft, sondern sich auch der Schutzbügel in gleicher Richtung – längs – erstreckt. Dies zumal die Verringerung des Abstands einen verbleibenden „Spalt“ – folglich eine beabstandete Anordnung des Schutzbügels von der Sitzfläche – impliziert, der sich nur bei einer zudem etwa parallelen Erstreckung des Schutzbügels zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche einstellt. Deutlich wird dies insbesondere bei einem Sessel, bei dem eine lotrechte, den Quersteg mit der Fußstütze jedenfalls beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift rop1 verbindende Stange aufgrund der gegenüber einer jeden Sitzfläche seitlich versetzten Anordnung selbst keine Durchrutschsicherung jedenfalls für Kinder bieten kann. Insoweit schließt die Lehre des Anspruchs 1 nach dem Offenbarungsgehalt des Streitpatents auch unter Berücksichtigung der Absätze [0002] und [0003] sowie des Absatzes [0012] aus, eine lotrechte, die Fußstützen tragende und am Quersteg befestigte Stange in mittiger Anordnung gegenüber einem Sitzplatz bereits als einen „Schutzbügel“ anzusehen. Damit der Schutzbügel seinen eigentlichen Bestimmungszweck erfüllen kann, nämlich eine verifizierbare Schutzfunktion für Kinder oder kleine Pesonen bereitzustellen (vgl. Merkmal M1 i.V. mit Absatz [0004] der SPS), genügt es jedoch nicht, wenn sich der Schutzbügel nur bogenförmig entlang des Querstegs erstreckt. Für eine effektive Spaltverringerung muss eine entsprechende Dimensionierung des Schutzbügels hinzukommen, die eine hinreichende Erstreckung sowohl parallel als auch radial zum Quersteg voraussetzt. Neben seiner räumlichen Ausdehnung ist ebenso die Ausrichtung des Schutzbügels hin zur Sitzfläche vorgegeben, denn die beabsichtigte Abstandsverringerung ist nur möglich, wenn sich der Schutzbügel in dem von der Sitzfläche und dem Quersteg - 15 - aufgespannten Raum bzw. Spalt befindet. Dabei zielt die patentgemäße Lösung mit dem Merkmal M3.2 auf die Wirkung eines kleineren Spalts – insoweit mit Quererstreckung – ab. Dieser Sichtweise hat sich im Berufungsverfahren des Streitpatent- verletzungsverfahrens auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 (Aktenzeichen I-15 U 65/19) vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 angeschlossen, das hierzu folgendes feststellte: „Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat die vom Bundespatentgericht befürwortete „enge“ Auslegung des Anspruchs 1 – wie ausgeführt – teilt…“ (vgl. rop6 – Seite 23, Pkt. 4). Insofern ist eine Anordnung mit Tragbügeln für die Fußstützen in senkrechter Ausrichtung, die für eine bestimmungsgemäß sitzende Person lediglich eine vertikale Barriere zwischen Quersteg und Sitzfläche darstellt, in Anbetracht der durch das Streitpatent insgesamt vermittelten Lehre nicht mit dem Sinngehalt eines Schutzbügels gleichzusetzen, den das Streitpatent diesem Bestandteil der Schutzeinrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unterstellt. 3.2 Zur Zulässigkeit Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und damit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung (BGH GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt; BGH, GRUR 2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als mögliche Ausführungsform (zur Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende Folie) entnehmen kann. - 16 - Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren). Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, beruht ihre Argumentation allein auf der vom Landgericht Düsseldorf im parallelen erstinstanzlichen Verletzungsverfahren vorgenommenen Auslegung der Merkmalsgruppe 3 des gegliederten Patentanspruchs 1 (vgl. rop5: Seite 12, letzter Absatz bis Seite 14, Absatz 3), die sich auch die Beklagte anfangs zu eigen gemacht hat (vgl. NK15: Seiten 2 u. 3). Nach dieser könne eine die Fußstützen tragende, „lotrechte Stange“ allein auch die Funktion des „Schutzbügels“ übernehmen, womit ein Gegenstand entstünde, der den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen so nicht zu entnehmen sei. Wie bereits unter Punkt 3.1 erläutert, fasst der Senat den Merkmalskomplex M3.X davon abweichend auf. Eine Bindung an die Auffassung des erstinstanzlichen Verletzungsgerichts besteht nicht, denn ein Patentanspruch ist durch das Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich auszulegen (BGH, BGHZ 180, 215 Rn. 16 – Straßenbaumaschine). Die voneinander abweichende Auslegung des Patentanspruchs durch unterschiedliche Gerichte, auf die die Klägerin ihr Vorbringen bezüglich des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der Merkmalsgruppe M3.X maßgeblich gestützt hat, ist nicht mehr gegeben. Denn die Berufungsinstanz im Verletzungsverfahren hat nunmehr – wie indessen auch die Beklagte – die Auffassung des Senats geteilt. Im Übrigen verkennt die Klagepartei, dass sich der Patentanspruch 1 der SPS wortgleich der Offenlegungsschrift (vgl. Anspruch 1, NK16) als auch der - 17 - prioritätsbegründenden Anmeldung, dokumentiert in der Patentschrift NK18 (vgl. Anspruch 1), entnehmen lässt. 3.3 Zur Patentfähigkeit Die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der erteilten Fassung ist zu bejahen, entgegen der Auffassung der Klägerin ist sein Gegenstand patentfähig. 3.3.1 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 erweist sich im Hinblick auf die Merkmalsgruppe M3.X sowohl gegenüber den geltend gemachten Vorbenutzungen als auch gegenüber den technischen Lehren der Druckschriften NK5 und NK6, NK6a, NK6b als neu. Dies gilt auch hinsichtlich des Weiteren geltend gemachten Standes der Technik, für welchen die Klägerin selbst fehlende Neuheit nicht geltend gemacht hat. 3.3.1.1 Die von der Klägerin zur Beurteilung der Neuheit herangezogenen, behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen nehmen den Gegenstand des Patenanspruchs 1 nicht vorweg. a) Vorbenutzung durch einen Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“ Der in der mündlichen Verhandlung erörterte und in Augenschein genommene Schutzeinrichtung eines Sessels der bereits stillgelegten Liftanlage „Crêt Rond“ entsprechend dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19, die nach dem Vortrag der Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung belegen soll, fehlt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest das Merkmal M3.2. - 18 - Abb. 2: Fotografie Nummer 2 der Anlage NK19 Bei der präsentierten Einrichtung handelt es sich nach Aussage der Klägerin um den in der Anlage NK19 (vgl. Abb. 2) fotografisch dargestellten Gegenstand. Seine Inaugenscheinnahme durch den Senat ergab, dass entsprechend der Merkmale M1 bis M2.2 der schwenkbare Bügel der einsitzigen Sesselausführung einen Quersteg umfasst, an dem mittig zur Sitzfläche ein – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach unten auskragendes Tragrohr für eine Fußstütze angeschweißt ist. Das Tragrohr ist durch die einsitzige Ausführung des Sesselgehänges zwar zwangsläufig einem Sitzplatz zugeordnet, eine Verringerung des Abstands zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche des Sitzplatzes, bzw. eine Verengung des Spalts zwischen den beiden Komponenten vermag es jedoch nicht herbeizuführen. Denn aufgrund seiner Ausrichtung verläuft es nicht in dem durch den Quersteg und die Sitzfläche aufgespannten Raum, sondern mit erheblicher Distanz – eine Maßaufnahme durch den Senat ergab einen Abstand von circa 17cm – zu der Vorderkante der Sitzfläche annähernd vertikal. Dies deckt sich auch mit dem Besichtigungsprotokoll des Gerichtsvollziehers B… (vgl. Anlage NK13 bzw. NK13a, Seite 3, Mitte), die einen Abstand von ungefähr 15 cm ausweist. Insoweit das vertikale Tragrohr gemäß obiger Auslegung bereits keinen Schutzbügel im Sinne des Streitpatents darstellt, kann diese Funktion nach Überzeugung des Senats auch nicht den beiden Knotenblechen zwischen Tragrohr - 19 - und Quersteg des schwenkbaren Bügels zugeschrieben werden, wie es die Klägerin zuletzt schriftsätzlich sowie nochmals vertieft in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen hat. Die dort gezeigten zwei Knotenbleche verbinden jeweils über Schweißnähte das Tragrohr mit dem Quersteg des schwenkbaren Bügels, offensichtlich um die Stabilität der Tragrohrbefestigung gegenüber einer Biegebeanspruchung in Längsrichtung des Querstegs zu erhöhen. Hierzu erstrecken sie sich in der von den Längsachsen des Tragrohrs und des Querstegs aufgespannten Fläche, insofern gerade nicht in dem zwischen der Sitzfläche und dem Quersteg ausgebildeten Spalt, wie es nach dem Sinngehalt des Merkmals M3.2 geboten ist. Abb. 3: Fotografie bei der Augenscheinnahme Auch entsprechend der sich dem Fachmann unmittelbar aufdrängenden technischen Funktion dieser Bleche nach Gestalt und Anordnung, demnach es sich bei einem Knotenblech um ein der Versteifung einer Stabwerkskonstruktion dienendes Bauteil handelt, wird der Fachmann dieses nicht als Schutzbügel ansehen, selbst wenn das gezeigte Knotenblech je nach Sitzposition und Größe einer Person möglicherweise einen Beitrag zur Lösung der Aufgabe leistet, die nach der SPS dem Schutzbügel zukommt. Die an sich gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen wie dem Merkmal M3.2 nicht dazu führen, dass deren Inhalt auf die bloße Funktion einer Abstandsverringerung reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich- - 20 - körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal immanent ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn.32 m.w.N.). Insoweit sind die Knotenbleche mit einer Seitenlänge von circa 7 cm (vgl. Abb. 3) allein ohne das lotrechte Tragrohr weder aufgrund ihrer Dimensionierung als flächiges Bauteil noch aufgrund ihrer räumlichen Ausrichtung in der Lage, eine Schutzfunktion auszuüben, wie sie einem anspruchsgemäßen Schutzbügel nach dem Merkmal M3.2 zu eigen ist. b) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma M… Diese Begründung ist auch auf den Gegenstand der in den Anlagen NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 beschriebenen Vorbenutzung übertragbar. Abb. 4: Fotografien 22 bis 24 der Anlage NK13 bzw. NK13a Die Abbildung 4 zeigt ein Zweisitzer-Sesselgehänge mit einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen, die aus einem vor dem Sessel angeordneten, schwenkbaren Bügel besteht, der einen Quersteg besitzt, an dem wenigstens eine Fußstütze befestigt ist. Die Anbindung der Fußstütze an den schwenkbaren Bügel erfolgt hier über ein annähernd lotrechtes, an dem Quersteg angeschweißtes Tragrohr in Analogie zur Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19. Im Gegensatz dazu kann das Tragrohr aufgrund der mittigen Anordnung zwischen zwei - 21 - Sitzplätzen allerdings nicht einem einzelnen zugeordnet werden. Zu den die Verbindungsstelle zwischen Quersteg und Tragrohr versteifenden Knotenblechen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Ausführungen zu dem gleichgelagerten Sachverhalt bei dem Sessel der Liftanlage „Crêt Rond“ verwiesen. Wiederum fehlt hier zumindest das Merkmal M3.2 der patentgemäß beanspruchten Einrichtung. Auch die mögliche Vorbenutzung des Zweisitzer-Sessels von nur einer Person, die sich zwischen den zwei definierten Norm-Sitzplätzen positioniert, kann diese Beurteilung nicht ändern. Selbst in diesem Fall geht der Offenbarungsgehalt gemäß der in Rede stehenden Vorbenutzung über den einer Einrichtung für ein einsitziges Sesselgehänge, wie sie das Anlagenkonvolut NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 umfasst, nicht hinaus. c) Vorbenutzung durch einen Sessel der Firma P… S.A. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht durch die mit der Anlage NK8 belegten Vorbenutzung einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem zweisitzigen Sessel einer Seilbahnanlage vorweggenommen. So erschöpft sich die Anlage NK8 in der Dokumentation eines wohl zweisitzigen Sessellift-Gehänges, dessen Entwicklung der Gründer der Firma P… S.A., P…, begleitet hat. - 22 - Abb. 5: Auszug aus den Fotografien der NK8, Bilder Seite 1 und Seite 5 Der Sessel nach den verschiedenen Fotografien (vgl. Abb. 5) wird zwar nur von einer Person benutzt, aufgrund seiner Proportionen ist allerdings eine Auslegung des Sessels mit zwei Norm-Sitzplätzen zu unterstellen. Diese Sichtweise wird auch durch mehrere Hinweise im Text der Anlage NK8 gestützt, die explizit von Zweisitzer-Sesselliften sprechen, die das Unternehmen ab dem Jahr 1958 entwickelt und vertrieben hat (vgl. Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, Mitte). Unter dieser Prämisse ist das – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach unten auskragende Tragrohr für die Fußstütze, das zudem keine Knotenbleche aufweist, folglich zwischen den beiden Sitzplätzen angeordnet und erfährt somit weder eine bestimmte Zuordnung noch kann es in dieser gezeigten Anordnung im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung eine Schutzfunktion übernehmen, weil es sich nicht parallel mit einer hinreichenden Länge in dem Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche, sondern als schmale Stange mit Abstand zur Sitzvorderkante erstreckt. Eine Verringerung des Abstands zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche bzw. eine Verengung des Spalts zwischen den beiden Komponenten kann das Tragrohr daher gemäß obiger Auslegung nicht bewirken. Mithin ist durch die in der Anlage NK8 – gemäß dem Vorbringen der Klägerin – dokumentierte Vorbenutzung keine Einrichtung mit einem Schutzbügel im Sinne der Merkmalsgruppe M3.X realisiert. - 23 - Somit belegen die von der Klägerin als Nachweis für eine Vorbenutzung in Bezug genommenen Unterlagen nicht, dass die daraus hervorgehenden Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage jeweils einen Schutzbügel mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen aufweisen. Die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Offenkundigkeit der Vorbenutzung der in Augenschein genommenen Einrichtung kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, mithin brauchte zu dieser Frage auch kein weiterer Beweis durch die Vernehmung der von der Klägerin dazu benannten Zeugen erhoben werden. Gleichfalls ist die Frage, ob eine der beiden Einrichtungen nach den Anlagen NK8 und NK13 bzw. NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) i.V.m. NK20 tatsächlich nachweisbar offenkundig vorbenutzt wurden, nicht erheblich. 3.3.1.2 Auch kein mit den im Verfahren befindlichen Druckschriften nachgewiesener Stand der Technik nimmt die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 soweit vorweg, dass dessen Neuheit nicht mehr gegeben ist. Die Klägerin vertritt hierzu die Meinung, bei den Druckschriften NK5 und NK6 handele es sich jeweils um neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen. a) Druckschrift NK5 Die Druckschrift NK5 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die einen schwenkbaren Bügel, hier einen Sicherheitsbügel, umfasst (vgl. Fig.2; S.2/Z.3-Z.10). - 24 - Abb. 6: Figuren 2 und 4 der Druckschrift NK5 Der schwenkbare Bügel (vgl. Abb. 6) besteht aus den Seitenteilen 18 und einem Quersteg 20, der beide Sitzplätze des Sessels 14 überbrückt. An dem Quersteg 20 ist je Sitzplatz jeweils eine – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – nach unten abstehende Strebe 22 fixiert, welche jeweils eine horizontal angeordnete Fußstütze 24 trägt. Ausweislich der Abbildung 6 fehlt dieser Einrichtung – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – ein Schutzbügel im Sinne des Streitpatents, denn die lotrechten Streben 22 sind jeweils einem Sitzplatz seitlich zugeordnet, sie erstrecken sich jedoch ausgehend von dem Quersteg 20 nicht in Richtung Sitzfläche des Sitzplatzes, sondern außerhalb des von der Sitzfläche des Sessels 14 und dem Quersteg des schwenkbaren Bügels aufgespannten Raums. Damit sind die Streben 22 schon allein aufgrund ihrer vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß vorstehender Auslegung abweichenden Ausrichtung nicht in der Lage, den Abstand zwischen dem Quersteg 20 und der Sitzfläche eines Sitzplatzes des Sessels 14 zu verringern. Gestützt wird diese Sichtweise zudem sowohl durch die nicht existente Bügelform der Streben 22 als auch durch deren unwesentliche Quererstreckung, wie sie die Merkmale M3 und M3.2 gemäß obiger Auslegung aber fordern. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Druckschrift NK5 die Ausgestaltung des Sessels 14 für eine Person zwar nicht ausschließt, für diesen Fall dem - 25 - Fachmann aber keine Lehre an die Hand gibt, die Strebenanordnung zu ändern. Deshalb ist auch bei der einsitzigen Variante davon auszugehen, dass die Strebe 22, analog zur zweisitzigen, seitlich zur Sitzfläche angeordnet ist. Dem aus der Druckschrift NK5 bekannten Gegenstand fehlt somit sowohl in einsitziger als auch in zweisitziger Ausgestaltung des Liftsessels ein sich quer ersteckender Schutzbügel nach den Merkmalen M3 bis M3.2. b) Druckschrift NK6, NK6a, NK6b Die Druckschrift NK6 umfasst eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel, hier Sitz 13, einer Seilbahnanlage mit einem schwenkbaren Bügel, hier Sicherheitsbügel 9, der einen Quersteg, hier Vorderelement 25, aufweist (vgl. Fig.2; S.6/Abs.1, S.7/Abs.1 der NK6b). An diesem Quersteg sind die Fußstützrahmen 10 fixiert, die an ihren unteren Enden jeweils ein beidseitig in Querrichtung abragendes Fußstützelement 10e tragen (vgl. Fig.1b; S.7/Abs.2 der NK6b). Abb. 7: Figuren 1b, 2 und 3 der Druckschrift NK6 An dem Fußstützenrahmen 10 der Einrichtung ist zudem jeweils ein Anschlag 10a montiert, der in der heruntergeklappten Position des schwenkbaren Bügels an der Sitzfläche des Sessels anliegt (vgl. S.7/Abs.3 der NK6b). - 26 - Insofern die Klägerin auf die Seite 5, unten, der englischsprachigen Übersetzung NK6a verweist (vgl. Klageschrift vom 18. Dezember 2017) und aus den darin enthaltenen Ausführungen folgert, dass die Sessel der Druckschrift NK6 auch als zwei Einzelsitze 13, 13‘ oder als Mehrsitzer ausgestaltet sein können, ist diesem wohl zuzustimmen. Denn anhand der Figuren (vgl. Abb. 7) und der zugehörigen Beschreibung allein ist nicht eindeutig feststellbar, ob die Offenbarung der Druckschrift NK6 auch einen Liftsessel mit nur einem Sitz für eine Person oder auch einen Liftsessel mit mehreren Sitzen für jeweils eine Person einschließt. Der Offenbarungsgehalt hinsichtlich der Anzahl der Sitze ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, als auch unter Annahme einer jeweils einem Sitzplatz zugeordneten, mittigen Anordnung des Fußstützenrahmens 10 einschließlich des Anschlags 10a kein Abstand zur Sitzfläche des Sessels 13 verbleibt. Weiterhin weist weder der Fußstützenrahmen 10 noch der Anschlag 10a eine Bügelform mit der erforderlichen Quererstreckung gemäß obiger Auslegung auf. Die Druckschrift NK6 lehrt insoweit keine Einrichtung mit einem Schutzbügel nach dem Merkmalskomplex M3.X, die Kinder oder kleine Personen vor dem Durchrutschen zwischen Quersteg und Sitzfläche aufgrund eines den Abstand zur Sitzfläche verringernden, sich hierfür anteilig in Querrichtung erstreckenden Bügels bewahren soll. 3.3.2 Die Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.3.2.1 Nach Auffassung des Senats war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt die angegriffene Lehre des Streitpatents unter Berücksichtigung der von der Klägerin als offenkundig herausgestellten Vorbenutzungen nicht nahegelegt. Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik - 27 - im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 – Fettsäurezusammensetzung; GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Basierend auf der technischen Lehre des Streitpatents – wie sie sich insbesondere in dem sich quer im Spalt zwischen Quersteg des schwenkbaren Bügels und der Sitzfläche erstreckenden Schutzbügel manifestiert – und der damit erfindungsgemäß erreichten Problemlösung eines Schutzes für kleine Personen gegen Durchrutschen unter den Quersteg des schwenkbaren Bügels ohne Ausschluss der Sitzplatznutzung durch große Personen, ergab sich die gleichfalls im Streitpatent genannte objektiv zu lösende Aufgabe, eine verbesserte Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage vorzusehen, die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit bietet. Der Auffassung der Klägerin, wonach der Fachmann seine Aufmerksamkeit für eine derartige Problemlösung auf die Gegenstände der Vorbenutzungen als einem relevanten und erfolgversprechenden Stand der Technik richtete, kann sich der Senat zwar anschließen, allerdings fand der Fachmann dort weder Vorbild noch Veranlassung, zur Problemlösung den Weg der Erfindung zu beschreiten. Wie zur Neuheit unter Punkt II.3.3.1.1 bereits dargelegt, bedingt die Funktion des einem Sitzplatz zugeordneten Schutzbügels neben einer hinreichenden Dimensionierung auch seine Anordnung in dem sich zwischen Querstrebe und Sitzfläche aufspannenden Raum. Die erfindungsgemäße Lösung lehrt dabei nicht die Fortführung eines in den Gegenständen der Vorbenutzung mit den teilweise durch Knotenblechen versteiften annähernd vertikalen Tragrohren für wenigstens eine Fußstütze bereits vermeintlich angelegten Lösungsgedankens, sondern verfolgt ein davon abweichendes Konzept. Dieses sieht bei einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage – im Übrigen unabhängig von der Existenz oder der Lage eines Fußstützen-Tragrohrs – einen originären Schutzbügel mit Quererstreckung vor, weswegen es sich für den zuständigen Fachmann als nicht naheliegend erweist. - 28 - Allen Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen nach den Vorbenutzungen ist insoweit ein annähernd lotrechtes Tragrohr mit und ohne Knotenblechen für mindestens eine Fußstütze gemein, das sich in der geschlossenen Stellung des schwenkbaren Bügels mit deutlicher Distanz zur Sitzvorderkante – bei der zweisitzigen Variante des Liftsessels – seitlich der Beine oder – bei der einsitzigen Variante – zwischen den Beinen eines Fahrgastes befindet. Eine den Spalt zwischen dem Quersteg des schwenkbaren Bügels und der Sitzflächenvorderkante verengende Wirkung kann sich in dieser Position des Tragrohrs für die Fußstützen nicht einstellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht durch eine Verlagerung dieser Komponente in den besagten Spalt, die – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat – eine rein handwerkliche Änderung darstelle, für die es keiner expliziten Anregung bedürfe. Diese Auffassung lässt allerdings außer Acht, dass die vorbenutzten Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen bereits für Personen mit spezifischen Körperproportionen konzipiert sind. So kann sich die Änderung einer Komponente zumindest mittelbar auf die Funktionalität einer anderen beteiligten Baugruppe auswirken. Dies ist hier der Fall, denn eine Positionierung des in seiner räumlichen Gestaltung unveränderten Tragrohrs in dem zu verengenden Spalt setzt zwingend eine Verkürzung des schwenkbaren Bügels voraus. Mit dieser würde zwar das Tragrohr aber eben auch der Quersteg des Bügels näher an die Sitzfläche des Liftsessels rücken, womit zum einen die vom Tragrohr gehaltene Fußstütze für eine bestimmungsgemäß sitzende Person nicht mehr komfortabel erreichbar (vgl. Abb. 2) und zum anderen der Schwenkradius des Bügels soweit reduziert wäre, dass der Liftsessel durch eine aufrecht sitzende, erwachsene Person aufgrund der notwendigen Bügelbewegung nicht mehr nutzbar wäre. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Änderung der Geometrie des Querstegs bzw. des schwenkbaren Bügels einschließlich des mittels Schweißung angefügten Tragrohrs besagt demzufolge noch nicht, dass für den Fachmann auch Anlass bestand, die aus den Vorbenutzungen bekannten Einrichtungen aus rein fachgemäßen Überlegungen zu modifizieren und einzelnen Komponenten eine - 29 - andere Funktion – hier den zusätzlichen Durchrutsch-Schutz für Kinder – beizumessen. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels – was die Klägerin hier unterstellt – kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH GRUR 2018, 716 – Kinderbett). Mit Ausnahme der Vorbenutzung gemäß der Anlage NK8 mögen zumindest die mit den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 belegten Vorbenutzungen der Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage belegen, dass der Einsatz von mit Knotenblechen versteiften Tragrohren für Fußstützen als ein vielfältig angewandtes Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Als hinreichender Anlass zur ihrer Anwendung als Schutzelement könnte das Wissen des Fachmanns aber nur dann genügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit gegenwärtig war, die Einrichtung insgesamt so umzugestalten, dass gerade den Knotenblechen – auch im Hinblick auf ihre Dimensionierung als flächige Bauteile – und nicht dem Tragrohr für die Fußstützen – als vertikale Barriere – die beabsichtigte Schutzfunktion zukommt. Denn nur dann hätte er darauf als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel zur Ausgestaltung einer solchen Einrichtung zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlte es indessen nach dem Vorbild, dass sich für den Fachmann aus den beiden in Rede stehenden Vorbenutzungen ergab. Allein dem Tragrohr, wie es die Vorbenutzung gemäß Anlage NK8 zeigt, kommt selbst in einer – aus der Perspektive des Fahrgastes betrachtet – zwanglos zurückverlagerten Position eine Schutzfunktion im Sinne der obigen Auslegung nicht zu. In diesem Fall stellt das Tragrohr, allenfalls bei einer dem Fachmann präsenten mittigen Anordnung zwischen den Beinen eines Fahrgastes, ein vertikales Hindernis dar, das den Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche soweit obstruiert, dass die Gefahr eines Durchrutschens von Kindern oder kleinen - 30 - Personen bereits gebannt ist. Mithin stellt sich bei dieser Sachlage dem Fachmann auch das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem nicht mehr. Die von der Klägerin aufgebrachte Zurückverlagerung des Tragrohrs veranschaulicht daher lediglich einen aufwändigen und den Fachmann von der Verwendung eines sich quer erstreckenden Schutzbügels nach der Merkmalsgruppe M3.X abhaltenden Weg. 3.3.2.2 Der Senat sieht die angegriffene Lehre auch nicht als nahegelegt an, wenn der Fachmann seinen Ausgangspunkt für eine Problemlösung in einer der Druckschriften NK5, NK6, NK6a, NK6b oder rop1 oder einem sonstigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik suchte. Dabei muss allerdings die von der Klägerin in Bezug genommene, europäische Patentschrift EP 1 721 801 B1 (NK7) als nachveröffentlichter Stand der Technik ohne älteren Zeitrang bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. a) Druckschrift NK6 Ausgehend von der technischen Lehre des Streitpatents und insbesondere der Bedeutung der mit einem sich quer erstreckenden Schutzbügel erfindungsgemäß gegenüber dem Stand der Technik erreichten Problemlösung einer erhöhten Sicherheit für Kinder oder kleine Personen richtete der Fachmann sein Augenmerk als Ausgangspunkt seiner Überlegungen oder bei der weiteren Suche nach Anregungen zwar auf die Druckschrift NK6, die nach Auffassung des Senates den nächstliegenden druckschriftlichen Stand der Technik dokumentiert. Dies führt jedoch nicht in naheliegender Weise zur angegriffenen Lehre des erteilten Patentanspruchs 1. Die Druckschrift NK6 betrifft – analog zum Streitpatent – eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage mit dem Zweck ein Abstürzen bzw. Durchrutschen der Fahrgäste zu verhindern und dadurch deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. NK6b: Seite 2, Absatz 1 i.V.m. Seite 3, Absatz 1). Entsprechend den Merkmalen M1 bis M2.2 des erteilten Patentanspruchs 1 bezieht - 31 - sie sich dabei auf einen Liftsessel mit Fußstützen, hier Fußstützelementen 10e, die mittels eines Fußstützrahmens 10 an dem Quersteg, hier Vorderelement 25, des schwenkbaren Bügels, hier Sicherheitsbügel 9, fixiert sind (vgl. NK6b: Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 2). Unterstützt wird die angesprochene Schwenkbewegung durch eine federbelastete, das Gewicht des Sicherheitsbügels 9 in der Drehmittelstellung ausgleichende Aufspringvorrichtung, die insoweit einen kompakten und leichten Aufbau des Sicherheitsbügels 9 ermöglicht (vgl. NK6b: Seite 12, Absatz 4). Insoweit ist dieser Druckschrift weder unmittelbar und eindeutig zu entnehmen noch wird es indirekt thematisiert, dass die Beförderung von Kindern oder kleinen Personen auf dem Liftsessel zusätzliche Schutzmaßnahmen beispielsweise in Form eines Schutzbügels gemäß der Merkmalsgruppe M3.X erfordert. Vielmehr bietet die Lehre der Druckschrift NK6 dem Fachmann bereits eine vollständige Lösung zum Schutz aller Fahrgäste vor einem Absturz aus dem Sessel einer Seilbahnanlage. Mithin fehlen dem Gegenstand der Druckschrift NK6 somit zum einen die Merkmale nach dem Komplex M3.X, die den gegenständlichen Schutzbügel zum Inhalt haben, vollständig und zum anderen erhält der Fachmann aus der Druckschrift heraus auch keine Anregung den dort gezeigten Aufbau einer Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage überhaupt zu verändern. Auch wenn die Klägerseite vorträgt, der Fachmann würde ausgehend von dem aus der Druckschrift NK6 bekannten Gegenstand zwanglos allein schon in Verbindung mit seinem allgemeinen Wissen – zumindest aber wenn es durch die Vorbenutzungshandlungen gemäß den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 belegt ist – in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, falls dieser lediglich an der Verbindungstelle des Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 zusätzliche Knotenbleche vorsähe, greift dies nicht durch. Denn diese Betrachtungsweise ist nach Überzeugung des Senats als rückschauend anzusehen und geht fehl, zumal die technische Entwicklung nicht notwendigerweise - 32 - diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Pfaden abweichenden Lösungsweges nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist und dieses einem Standard-Repertoire entspricht – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). In der Druckschrift NK6 wird aber weder das für die Verbindung des nur fakultativ vorhandenen Fußstützrahmens 10 mit dem Vorderelement 25 angewandte Fügeverfahren explizit erwähnt noch wird die Ausgestaltung dieser Verbindung überhaupt in irgendeiner Weise herausgestellt. Mithin lässt sich eine konkrete Anregung für den Fachmann an dieser Stelle zusätzlich Knotenbleche vorzusehen, im Besonderen um einen Schutz für Kinder oder kleinen Personen gegen Durchrutschen unter der Quersteg zu generieren, der Druckschrift NK6 nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es einer Anregung zur Ausbildung einer erfindungsgemäßen Einrichtung mit dem Merkmalskomplex M3.X nicht bedurfte und diese nur als Standard-Repertoire des Fachmanns abgefragt werden musste (BGH GRUR 2014, 461 – Kollagenase I); GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem) bzw. dass die Lösung nur als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte, sieht der Senat im Gegensatz zur Klägerin nicht. Zugunsten der Klägerin gehört insoweit nach Überzeugung des Senats allenfalls die Verwendung von Knotenblechen zur Erhöhung des Biegewiderstandsmoments von Verbindungsstellen in Stabwerken zum Standard-Repertoire des Fachmanns, deren Bemessung im Bedarfsfall wohl ausschließlich auf Grundlage von vorab festgelegten Festigkeitskriterien für den Fußstützrahmen erfolgt. - 33 - Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da sich auch unter der Annahme, dass sich der Einsatz von Knotenblechen als Standard-Repertoire erweist, nichts an dem Sachverhalt ändert, dass bereits deren Dimensionierung und räumliche Ausrichtung zur Erzielung des patentgemäßen Erfolgs – eines Schutzes gegen Durchrutschen unter dem Quersteg eines bereits vorgesehenen, schwenkbaren Bügels für bestimmungsgemäß sitzende Kinder oder kleine Personen – weder durch das Wissen des Fachmanns noch durch die vorbenutzten Gegenstände nahegelegt war. b) Druckschrift NK5 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, auch ausgehend von der Druckschrift NK5, insofern diese nicht bereits die Neuheit vorwegnähme, ergebe sich die streitgegenständliche Einrichtung für den Fachmann in Verbindung mit dem allgemein vorauszusetzenden oder mit dem aus den Vorbenutzungen gemäß den Anlagenkonvoluten NK9, NK9a, NK10, NK13, NK13a (jeweils Fotografien 1 bis 18 und 25), NK14 und NK19 sowie NK13, NK13a (jeweils Fotografien 19 bis 24) und NK20 belegbarem Fachwissen in naheliegender Weise. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Die aus der Druckschrift NK5 bekannte Einrichtung erfüllt zwar die Merkmale M1, M2, M2.1 und M2.2, aber erkennbar nicht den Merkmalskomplex M3.X nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents. Mit der Lehre der Druckschrift NK5 wird insoweit der Zweck verfolgt, den Fahrgästen von Sesselbahnen einen besseren Schutz zu bieten (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 3), dieser beschränkt sich jedoch auf die Abschirmung von Witterungseinflüssen. Dem Fachmann erschließt sich aus der Druckschrift NK5 – wie der Neuheitsvergleich bereits ergibt – in der Nomenklatur des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel 14 einer Seilbahnanlage, die neben einem schwenkbaren Bügel 18, 20 mit einem Quersteg 20 auch wenigstens eine Fußstütze 24 aufweist (vgl. Seite 2, Zeilen 3 bis 22). Weitere Elemente die den Fahrgast vor einem Abrutschen von der Sitzfläche bewahren sollen, nennt die Druckschrift NK5 nicht. Im Vordergrund ihrer - 34 - Offenbarung steht vielmehr ein durchsichtiges Schutzorgan, hier Haube 36, das über den Kopf des Fahrgastes verschwenkt werden kann (vgl. Anspruch 1), um Niederschlag und Wind abzuhalten. Auf welche Weise der patentgemäß angestrebte Erfolg eines Schutzes von Kindern bzw. kleinen Personen gegen Durchrutschen unter dem Quersteg erreicht werden kann, lässt sich der Druckschrift NK5 nicht entnehmen, zudem regt sie aus sich heraus einen Fachmann auch nicht dazu an, die Einrichtung mit einem Schutzbügel nach der Merkmalsgruppe M3.X auszugestalten. Für die Betrachtung des Gegenstands der Druckschrift NK5 mit dem Wissen des Fachmanns, selbst wenn es durch die Vorbenutzungen belegt ist, gilt hier dieselbe Überlegung wie oben zum Inhalt der Druckschrift NK6 angestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf diese verwiesen. c) Druckschrift rop1 Suchte der Fachmann für eine Problemlösung den Ausgangspunkt oder eine Anregung in der Lehre der Druckschrift rop1, so ist nach Überzeugung des Senats die angegriffene Lehre des Streitpatents ebenso nicht nahegelegt. Abb. 8: Figur 1 der Druckschrift rop1 - 35 - Die Druckschrift rop1 offenbart eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage mit einem in Fahrtrichtung vor dem Fahrgast befindlichen, zum Umfassen mit den Händen und damit zum Abstützen geeigneten Sicherungsbügel (vgl. Anspruch 1, Abb. 8). Entsprechend der Merkmalsgruppe M2.X sieht die Lehre der Druckschrift rop1 an sich quer vor den Sitzen erstreckenden Abschnitten 7a und 7b des hochschwenkbaren Sicherungsbügels Streben 8 und 9 vor, die Fußstützen 10 umfassen (vgl. Abb. 8, Seite 3, Absatz 3). Der Quersteg 7b eines hochschwenkbaren Sicherungsbügels weist dabei wenigstens zum Teil eine Ummantelung 11 auf, die bevorzugt einen geschlitzt ausgebildeten Kern aus wärmeisolierenden Material und eine den Kern umschließende, transparente Schutzhülle zur Präsentation von visuellen Informationen besitzt (vgl. Ansprüche 1, 2, 4, 5). Mithin wird der Klägerin insoweit zugestimmt, dass auf Basis der Druckschrift rop1 dem Fachmann ein Liftsessel mit einem Sitz 5, dem eine Rückenlehne 6 zugeordnet ist, und einem schwenkbaren Bügel, der einen Quersteg und wenigstens eine Fußstütze umfasst, präsent ist. Obgleich die Druckschrift rop1 aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung zur Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen eines Sessels einer Seilbahnanlage bietet, da sie sich ausschließlich mit der Nutzung der im Blickfeld der beförderten Person liegenden Bereiche des Sessellifts als Werbeträger befasst, stellt sie dennoch einen möglichen Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns dar, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur eine andere – Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger, BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Denn in der Druckschrift NK12 wird für den Einsatz der dort offenbarten Einrichtung zur Beförderung von Kindern in Sesselliftsesseln eben ein solcher Liftsessel mit Sitz, Rückenlehne und einem Schwenkbügel, wie er in der Druckschrift rop1 definiert ist, exemplarisch vorausgesetzt (vgl. NK12: Spalte 3, Zeilen 53 bis 66). - 36 - Abb. 9: Figuren 3 und 6 der Druckschrift NK12 Die Druckschrift NK12 zeigt einen Kindersitz 1 mit einem zugeordneten Bügel 6, der über einen Quersteg 16 verfügt und somit einen quer verlaufenden Schutzbügel im Sinne der Merkmale M3 und M3.1 darstellt (vgl. Anspruch 4, Abb. 9). Aber selbst bei einer derartigen Zusammenschau wäre die in der Druckschrift rop1 nicht offenbarte Merkmalsgruppe M3.X ebenso wenig der Druckschrift NK12 insgesamt zu entnehmen. Denn der Kindersitz 1 wird als separates Bauteil in den Sessel eines Sessellifts eingesetzt und erreicht insoweit ausschließlich als Ganzes die gewünschte Spaltverringerung, nicht jedoch mit einem am Quersteg des Sicherungsbügels des Sessellifts angeordneten Schutzbügel nach dem Merkmal M3. Zudem stellt sich ein Spalt bzw. seine Verringerung im streitpatentgemäßen Sinn auch nur dann ein, wenn der eigentliche Sicherungsbügel des Liftsessels entgegen der Anweisung in der Druckschrift NK12 in die Verriegelungsstellung verbracht ist (vgl. Spalte 5, Z. 7 – Spalte 6, Z. 4). Damit führt eine – letztlich rein additive – Kombination der in den Druckschriften rop1 und NK12 jeweils angelegten Merkmale nicht zum beanspruchten Gegenstand. - 37 - 3.3.3 Unteransprüche Da die Patentfähigkeit der angegriffenen Unteransprüche bereits durch den Bestand des Patentanspruchs 1 getragen wird, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO. IV. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Schmidt Baumgart Heimen Geier Sexlinger prö