Beschluss
7 W (pat) Ep 54/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:300720U7Ni54.19EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 Ni 54/19 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Juli 2020 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 965 014 (DE 598 04 578) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundes- patentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und der Richter Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. T a t b e s t a n d Die Klage richtet sich gegen das in deutscher Verfahrenssprache mit der Bezeich- nung „Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre“ u. a. für den Geltungsbe- reich der Bundesrepublik Deutschland erteilte und mittlerweile durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschene europäische Patent 0 965 014 (Streitpatent), das auf eine Anmeldung der P… AG vom 11. Februar 1998 zurückgeht und die Priorität der schweizerischen Voranmeldung 54697 vom 7. März 1997 in Anspruch nimmt. Im Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter dem Aktenzeichen 598 04 578.3 geführt. Das Streitpatent umfasst sieben Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. - 3 - Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut: 1. Verbindungs- und Anschlussstück (1) für Wellrohre (2) mit mindestens einem, von einem Gehäuse (3) umschlossenen Kernhohlraum (4) mit einer Einstecköffnung (5) zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens einem Durchbruch (6) im Mantel des Gehäuses (3), zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes (7; 8) und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses (3) ein- und ausrückbaren Sperrelement (7; 8) mit Teilen (17), welche in den Mantel (9) des Wellrohres (2) eingreifen, wobei an der gegen den Mantel (9) des Wellrohres (2) gerichteten Innenfläche (10; 11) des Sperrelementes (7; 8) mindestens zwei Sperr- laschen (12; 13) angeordnet sind, welche in Richtung der Längs- achse(14) des Kernhohlraumes (4) ausgerichtet sind, ein erster Endbe- reich (15) dieser Sperrlaschen (12; 13) mit der Innenfläche (10; 11) des Sperrelementes (7; 8) verbunden und der zweite Endbereich (16) von der Einstecköffnung (5) für das Wellrohr (2) des Kernhohlraumes (4) weggerichtet und frei beweglich ist, mindestens ein Teilbereich jeder Sperrlasche (12; 13) elastisch und als Feder ausgebildet ist und am freien Endbereich (16) jeder Sperrlasche (12; 13) eine Sperrklinke (17) ausgebildet ist und diese Sperrklinke (17) gegen die Längsachse (14) des Kernhohlraumes (4) gerichtet ist. Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 0 965 014 B1 Bezug genommen. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) geltend. Hierfür beruft sie sich auf folgende Publikationen: D1 schweizerische Patentschrift 684293 A5 D2 deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1 - 4 - D3 deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 482 U1 D4 deutsche Offenlegungsschrift 39 03 353 A1 D5 deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 88 05 492 U1 D6 deutsche Offenlegungsschrift 43 34 529 A1 D7 deutsche Patentschrift 38 90 614 C2 D8 deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1 D9 US-Patentschrift 4,723,796 D10 deutsche Offenlegungsschrift 39 40 114 A1 D11 japanische Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U NK7 deutsche Offenlegungsschrift DE 196 15 442 A1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhal- tung D8. Er sei zudem nahegelegt durch die Offenbarung von D3 in Zusammen- schau mit D4, D6, D7 oder D11, wobei der Fachmann ausgehend von D3 Anlass gehabt habe, das bekannte Anschlussstück derart weiterzubilden, dass dessen Ver- bindung mit einem Wellrohr bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich sei und ohne dass anschließend zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung notwendig seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ebenso nahe gelegt durch Kombination von D1, D2, D5 oder D9 jeweils mit D6, D7 oder D4. Auch ausgehend von D10 gelange man in Zusammenschau mit D11 zu dem Anspruchsgegenstand. Die abhängigen Ansprüche enthalten nach Meinung der Klägerin ebenfalls nichts Patentfähiges. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 965 014 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, - 5 - hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsan- träge 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5a, 5b, 6a und 6b richtet (Hilfsanträge 1a, 2a, 5a und 6a eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2019, Bl. 262 ff. d. A.; Hilfsan- träge 1b, 2b, 5b und 6b eingereicht als Hilfsanträge 1, 2, 5 und 6 mit Schriftsatz vom 4. September 2018, Bl. 152 ff. d. A., ebenso die Hilfsanträge 3 und 4). Zum Wortlaut der Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge wird auf die Gerichtsakte (Bl. 197 bis 229 und 273 bis 296) verwiesen. Nach Meinung der Beklagten ist die Klage unzulässig. Die Anmeldung zum Streit- patent sei von der P… AG, die damals zu dem Konzernverbund der Klägerin gehört habe, getätigt und im Jahre 2006 verkauft worden. Geschäftsführer aller beteiligten Unternehmen des Konzernverbunds - einschließlich der Nichtigkeitsklägerin - sei Herr K…. Dieser habe auch den Kaufvertrag persönlich unterzeichnet. Er kenne daher das Streitpatent seit der prioritätsbegründenden Anmeldung im Jahre 1997 bzw. spätestens seit seiner Erteilung im Jahre 2002. Die Klageerhebung sei daher entsprechend § 242 BGB als treuwidrig anzusehen. Auch in der Sache widerspricht die Beklagte dem Vortrag der Klägerin und hält das Streitpatent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfs- anträge für bestandsfähig. Zur Klagezulässigkeit entgegnet die Klägerin, das Streitpatent sei damals lediglich Teil eines Unternehmenskaufvertrages zwischen Dritten gewesen; im Jahre 2006 habe die Nichtigkeitsklägerin noch gar nicht existiert. Wenn diese jetzt zum Stand der Technik recherchiert und herausgefunden habe, dass das Streitpatent nicht rechtsbeständig sei, sei daran nichts auszusetzen. Den Einwand der mangelnden Patentfähigkeit hält die Klägerin auch dem Patent in der Fassung der Hilfsanträge entgegen. - 6 - Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. November 2019 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwie- sen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Streitpatent ist nach Ablauf seiner Schutzdauer seit dem 12. Fe- bruar 2018 erloschen (§ 16 PatG), weshalb die Klage nunmehr nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der rückwirkenden Nichtigerklärung des Streitpatents geltend machen kann. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien wird in einem parallelen, auf Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsverfahren gegen die hiesige Klägerin vorgegangen (Az. LG Mannheim …). Die Nichtigerklärung des Streitpatents würde ihr demnach einen eigenen rechtlichen Vorteil bringen, weshalb sie sich auf ein eigenes Rechtsschutzinteresse berufen kann (vgl. Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 40). 2. Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage steht auch nicht der von der Beklagten erhobene Einwand entgegen, wonach die Anmeldung zum Streitpatent von einem Unternehmen aus dem Konzernverbund der Klägerin getätigt worden und die Kla- geerhebung aus diesem Grund nicht mit Treu und Glauben vereinbar sei. - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nichtigkeitsklage - zu deren Erhebung grundsätzlich jedermann befugt ist - ausnahmsweise unzulässig sein, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht, das Patent nicht anzugreifen. Darüber hinaus kann die Klage nicht nur im Fall einer vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig sein, sondern auch dann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus einem Kauf-, Lizenz-, Einstellungs- oder Gesellschaftsvertrag bestehen, die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung, insbesondere wegen Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder wegen gesellschaftsähnlicher Züge nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (ständ. Rspr., z. B. BGH GRUR 1989, 39 - Flächenentlüftung, m. w. N.; Busse, PatG, 8. Aufl. § 81 Rdnr. 86 ff.; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 22 Rdnr. 43 ff.). Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auch in Fällen anzunehmen, in denen eine Nichtangriffsverpflichtung unmittelbar nicht den Kläger, sondern einen Dritten bindet, wenn der Kläger - ohne ein ins Gewicht fallendes eigenes Interesse an der Vernichtung des Streitpatents zu haben - als „Strohmann“ des Verpflichteten auftritt (vgl. BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer) oder wenn zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten eine sog. wirtschaftliche Parteiidentität vorliegt (vgl. BGH GRUR 1987, 900 Tz. 24 - Entwässerungsanlage; BlPMZ 1957, 186 = GRUR 1957, 482 - Chenillefäden). Bloße Konzernverbundenheit reicht insoweit nicht aus (vgl. BPatGE 27, 55), kann aber im Verhältnis einer Konzernmutter zu einer 100%- Tochter- bzw. Enkelgesellschaft vorliegen (vgl. BPatGE 43, 125 - Gatterfeldlogik; BPatG, Urt. v. 3. 12. 2009, 10 Ni 8/08, in juris). Nach dem Vortrag der Beklagten besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens - die mit den Vertragsparteien des Unternehmenskaufs im Jahr 2006 nicht identisch sind - keine Nichtangriffsverpflichtung. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der damalige Vertrag, bei dem die Schutzrechte lediglich als Annex mitübertragen wurden, ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet hätte, so dass nach der genannten Rechtsprechung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als - 8 - Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen wäre. Zudem hat die jetzige, wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Nichtigkeitsklage und kann deshalb nicht als „Strohmann“ angesehen werden. Wirtschaftliche Parteiidentität scheidet ebenfalls aus. Bloße Konzernzugehörigkeit genügt insoweit nach der genannten Rechtsprechung nicht, selbst wenn die Geschäftsführer teilweise identisch sind oder die Firmen einen gemeinsamen Internetauftritt haben. Hinzu kommt, dass auch in der Person der beklagten Patentinhaberin fraglich ist, ob sie sich auf eine Nichtangriffsverpflichtung aufgrund des Unternehmenskaufs im Jahre 2006 berufen kann. Eine etwaige Nichtangriffsverpflichtung hätte - wenn überhaupt - gegenüber der damaligen Patentinhaberin P… AG bestanden. Die jetzige Patentinhaberin ist jedoch eine andere juristische Person; bloße Konzern- zugehörigkeit ist auch insoweit nicht als ausreichend anzusehen. II. In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Nichtig- keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) liegt nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen ist. 1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatent- schrift (Abs. [0001]) ein Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre mit mindes- tens einem von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohlraum, mit einer Ein- stecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes, mindestens einem Durchbruch im Mantel des Gehäuses zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes und min- destens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbaren Sperrele- ment mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen. - 9 - So sei aus der Schrift CH 684 293 (vgl. Entgegenhaltung D1) ein Anschlussstück dieser Art bekannt, welches lösbare Sperrelemente zur Verbindung des Anschluss- stückes mit dem Ende eines Wellrohres aufweise. Bei diesem Anschlussstück sei im Gehäuse des Anschlussstückes ein Kernhohlraum mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes vorgesehen. Das Verbinden dieses Anschlussstückes mit dem Ende eines Wellrohres erfolge in der Weise, dass das Wellrohr in den Kern- hohlraum eingesteckt und dann der Schwenkflügel in den Durchbruch am Mantel des Gehäuses eingeschwenkt und geschlossen sowie die Halteelemente eingeras- tet würden. Diese Verbindung könne nur mit einem Hilfswerkzeug gelöst werden. Bei der praktischen Anwendung derartiger Verbindungs- und Anschlussstücke werde in der Praxis oft die Forderung gestellt, dass diese vor dem Verbinden mit dem Ende des Wellrohres bereits vollständig vorbereitet und nach dem Einstecken des Rohrendes keine zusätzlichen Handlungen mehr notwendig sein sollten (Abs. [0002]). Eine weitere Anschlussarmatur mit einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement sei aus der Schrift DE 29 08 337 (vgl. D2) bekannt. Bei dieser Anschlussarmatur sei im Gehäuse ebenfalls ein Durchbruch durch den Mantel angebracht, in welchen in radialer Richtung ein C-förmiges Sperrelement eingesteckt werden könne. An die- sem Sperrelement seien an der gegen den Kernhohlraum des Gehäuses gerichte- ten Innenfläche starre Rippen angeordnet, welche im eingebauten Zustande des Sperrelementes in die Wellentäler am Ende des Wellrohres eingriffen und dieses blockierten. Da das Sperrelement vom Gehäuse der Anschlussarmatur unabhängig sei, könne es verlorengehen. Bei ungünstiger Lage der Anschlussarmatur sei der richtige Einbau des Sperrelementes in der Montageposition oftmals auch erschwert. Das Lösen der Sperrverbindung erfolge hierbei ebenfalls mit einem Hilfswerkzeug, mittels welchem das Sperrelement aus dem Gehäuse der Anschlussarmatur gelöst und dann radial ausgefahren werde (Abs. [0003]). Die Schrift DE-U-88 05 482 (vgl. D3) zeige ebenfalls eine Anschlussarmatur mit einem vom Gehäuse lösbaren Sperrelement. Bei diesem griffen die starren, radial - 10 - nach innen gerichteten Rippen des Sperrelements nur im Teilbereich eines Wellen- tales des Wellrohres ein. Dieses Sperrelement sei mit den gleichen Nachteilen und Schwierigkeiten beim Zusammenbau und beim Lösen der Verbindung behaftet wie dasjenige der Druckschrift D2 (Abs. [0004]). Es sei daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verbindungs- und Anschluss- stück bzw. eine Armatur für Wellrohre zu schaffen, bei welcher das Sperrelement vollständig aus dem Mantel in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt werden könne und gleichzeitig ein Einstecken des Rohrendes in das Anschluss- stück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich sei. Es solle eine vormontierte Anschlussarmatur bzw. ein Anschlussstück geschaffen werden, bei welchem nach dem Einschieben des Rohrendes in den Kernhohlraum des Gehäuses keine zusätzlichen Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung mehr notwendig seien (Abs. [0005]). 2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merk- malen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Dieser kann in seiner erteilten Fas- sung wie folgt gegliedert werden (entsprechend einem Vorschlag der Klägerin, dem die Beklagte zugestimmt hat): 1a Verbindungs- und Anschlussstück für Wellrohre 1b mit mindestens einem, von einem Gehäuse umschlossenen Kernhohl- raum, 1c mit einer Einstecköffnung zur Aufnahme eines Rohrendes, 1d mindestens einem Durchbruch im Mantel des Gehäuses, zur Aufnahme eines zusätzlichen Sperrelementes 1e und mindestens einem radial zum Mantel des Gehäuses ein- und aus- rückbaren Sperrelement 1f mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen, 1g wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche des Sperrelementes mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet sind, - 11 - 1h welche in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet sind, 1i wobei ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelementes verbunden ist 1k und der zweite Endbereich von der Einstecköffnung des Kernhohlrau- mes weggerichtet 1l und frei beweglich ist, 1m wobei mindestens ein Teilbereich jeder Sperrlasche elastisch und als Feder ausgebildet ist 1n und am freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebil- det ist 1o und diese Sperrklinke gegen die Längsachse des Kernhohlraums gerichtet ist. 3. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es ins- besondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpreta- tion des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulab- solvent des Maschinenbaus in der Fachrichtung Kunststofftechnik, der über mehr- jährige praktische Erfahrung in der Konstruktion von Kunststoff-Spritzgussteilen, insbesondere von Anschluss- und Verbindungsstücken (Fittings), verfügt. 4. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 - soweit diese der Auslegung bedürfen - von folgendem Verständnis aus: a) Gemäß Merkmal 1d soll mindestens ein zusätzliches Sperrelement in dem Mantel des Gehäuses des Anschluss- und Verbindungsstücks aufgenommen wer- den. Bei dem Sperrelement oder den Sperrelementen handelt es sich aber nicht - wie man aus „zusätzlich“ schließen könnte - unbedingt um ein von dem Gehäuse getrenntes Bauteil. Vielmehr kann das jeweilige Sperrelement auch einseitig über ein Scharnier mit dem Gehäuse verbunden sein (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 4, Zeilen 40 bis 42, und Patentanspruch 4). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die - 12 - eigentliche Haltefunktion des Sperrelements, sondern gegenüber solch einem separaten Bauteil lediglich den Vorteil, dass es nicht verloren gehen kann (Spalte 2, Zeilen 10 bis 12). b) Gemäß Merkmal 1e ist das anspruchsgemäße Verbindungs- und Anschluss- element u. a. ausgestattet mit „...mindestens einem radial zum Mantel des Gehäu- ses ein- und ausrückbare[n] Sperrelement….“. Im Lichte der Beschreibung (vgl. etwa die Aufgabenstellung in Abs. [0005]) und der Zeichnung (insb. die Figuren 1 und 2) heißt „…radial zum Mantel...“, dass das Sperrelement - als Ganzes - in der Radialebene des hier beispielsweise zylindrischen Gehäuses - ein- und ausrückbar ist. Dabei vollzieht das Sperrelement in der Ausgestaltung als Schwenkflügel eine Drehbewegung um die parallel zur Gehäuselängsachse ausgerichtete Scharnier- achse am Mantel des Gehäuses, und in der Ausgestaltung als C-förmiges Sperrele- ment wird es senkrecht zur Gehäuselängsachse in das Gehäuse hineingeschoben bzw. aus dem Gehäuse herausgezogen. Die Vorsilbe „Sperr-“ impliziert bereits, dass mit dem so benannten Element die Bewegung eines anderen Bauteils gesperrt bzw. verhindert werden soll – hier das Herausziehen eines Wellrohrs aus der Einstecköffnung des Verbindungs- oder Anschlussstücks. c) Den Begriff „ein- und ausrückbar“ und das Merkmal 1f „mit Teilen, welche in den Mantel des Wellrohres eingreifen“ veranschaulichen Spalte 6, Abs. [0012] und [0013], zusammen mit Figur 3. Demnach soll das Sperrelement als solches in eine Ausnehmung im Gehäusemantel hineingeschoben bzw. gedrückt oder eingekuppelt und wieder herausgezogen bzw. ausgekuppelt werden. Nach innen ragende Teile des Sperrelements greifen dabei nicht in das Rohrmaterial hinein, sondern in die Rillen (Wellentäler) des Wellrohrs. d) Das Merkmal 1g „…wobei an der gegen den Mantel des Wellrohres gerich- teten Innenfläche des Sperrelements mindestens zwei Sperrlaschen angeordnet - 13 - sind“ illustrieren die Figuren 4 bis 6. Davon verdeutlichen die Figuren 4 und 6 jeweils anhand eines Querschnitts durch das Sperrelement auch das Merkmal 1h, wonach „…Sperrlaschen in Richtung der Längsachse des Kernhohlraums ausgerichtet sind…“. Gemäß der Beschreibung, Spalte 2, Zeile 56, bis Spalte 3, Zeile 3, sind sie axial ausgerichtet. Axial ist dabei aber nicht als genau parallel zur Längsachse des Kernhohlraums zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass die Sperrlaschen mit ihrer Haupterstreckungsrichtung an der Richtung orientiert angeordnet sind, in der die Längsachse des Verbindungs- und Anschlussstücks verläuft. Dem Erfordernis einer axialen Ausrichtung würde es nicht genügen, wenn die Sperrlaschen lediglich „auch“ in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet wären; es muss sich hierbei jedenfalls um die wesentliche Ausrichtung handeln (vgl. Be- schreibung, Spalte 3, Zeile 1). e) Die Merkmale 1i und 1k präzisieren, dass jede Sperrlasche zwei Endbereiche hat, von denen der erste mit der Innenfläche des Sperrelements fest verbunden ist und zur Einstecköffnung für das Wellrohr weisend liegt. Der zweite Endbereich ist von der Einstecköffnung für das Wellrohr weggerichtet und zudem gemäß Merk- mal 1l frei beweglich. Merkmal 1m legt zudem fest, dass ein Teilbereich der Sperr- lasche elastisch und als Feder ausgebildet ist. „Lasche“ ist hier also nicht im her- kömmlichen maschinenbaulichen Sinne ein flaches Verbindungsstück, vielmehr hat man sich dieses Teil - wie es die Figuren 2 bis 6 zeigen - nach Art einer Blattfeder oder Zunge gestaltet vorzustellen, deren eines Ende fest eingespannt ist, wogegen deren anderes Ende etwa radial zur Längsachse des Anschluss- und Verbindungs- stücks elastisch auslenkbar ist. Die Bewegungen der Lasche sind dabei einerseits durch die Wellrohrwandung nach innen gerichtet und andererseits durch die Innen- wand des Sperrelements nach radial außen gerichtet begrenzt. Die Sperrlaschen sind danach hinsichtlich ihrer Funktion abgrenzbare Bereiche des Sperrelements. f) An dem losen Endbereich der patentgemäßen Sperrlasche ist gemäß Merk- mal 1n eine Sperrklinke ausgebildet. Die Sperrklinke ist hier ein integraler Bestand- teil der Sperrlasche, der sich aber nicht über die gesamte Länge der Lasche - 14 - erstreckt, sondern sich vielmehr lediglich in deren Endbereich (nicht zwingend an dessen äußerstem Ende) befindet. Den Begriff „Klinke“ verbindet der Fachmann allgemein mit einem Maschinenteil, das die Bewegung eines anderen Maschinen- teils derart hemmt, dass es sich zwar in einer Richtung bewegen kann, in der ande- ren Richtung aber nicht. Übertragen auf das patentgemäße Anschluss- und Verbin- dungsstück lässt die Klinke das Hineinschieben des Wellrohrendes über eine schräge Flanke (Rampenfläche) in die Einstecköffnung zu, verhindert aber das Herausziehen mittels einer gegenüber der Flanke steiler zur Ausziehrichtung ste- henden Rückhaltefläche gegenüber der Rampenfläche. Die Sperrklinke verläuft, wie Figur 4 erkennen lässt, nicht in Richtung der Längsachse des Gehäuses, son- dern knickt deutlich gemäß Merkmal 1o radial in das Innere des Gehäuses weisend ab und ist gegen die Längsachse des Kernhohlraumes des Gehäuses des Verbin- dungs- und Anschlussstücks gerichtet. Mit dem frei beweglichen Ende der Sperr- lasche ist die Klinke körperlich und offenbar so starr verbunden, dass - wenn die Seitenwand des Wellentals beim Versuch, das Rohr herauszuziehen, in Auszugs- richtung gegen die Sperrklinke drückt - diese die Sperrlasche nach außen gerichtet auslenkt. Die Klinke bildet somit hinsichtlich ihrer Funktion einen von der Sperr- lasche abgrenzbaren Bereich des Sperrelements. III. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegt bzgl. des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nicht vor. 1. Der Gegenstand dieses Anspruchs war am Prioritätstag von keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen in neuheitsschädlicher Weise vorweg- genommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin als neuheitsschädlich bezeichnete deutsche Offenlegungsschrift 43 33 628 A1 (D8). - 15 - So fehlt bei der aus D8 bekannten Anschlussarmatur das Merkmal 1n, wonach am freien Endbereich jeder Sperrlasche eine Sperrklinke ausgebildet ist. Nach dem Wortlaut dieses Merkmals, der in den Ausführungsbeispielen der Streitpatentschrift seine Bestätigung findet, handelt es sich bei der Sperrklinke um einen sowohl kör- perlich als auch funktional abgrenzbaren Teil der Sperrlasche. Dagegen sind in D8 Zungen 9 offenbart, bei denen die Ausbildung einer Sperrklinke am lateralen Ende einer Lasche nicht erkennbar ist. Diese Zungen können - wollte man sie der Begriff- lichkeit des Streitpatents zuordnen - insgesamt entweder als Sperrlaschen i. S. d. Merkmals 1g oder als Sperrklinken i. S. d. Merkmals 1n bezeichnet werden. Wollte man die Zungen 9 als Sperrlaschen ansehen (das eine Ende ist fest gelagert, das andere lose, s. o. 2.e), dann wären diese nicht in Richtung der Längsachse des Kernhohlraumes ausgerichtet, sondern deutlich radial gegen die Längsachse des Kernhohlraumes; das Merkmal 1h würde somit fehlen. Zudem wäre am freien Ende jeder Sperrlasche keine Sperrklinke ausgebildet; Merkmal 1n würde ebenfalls feh- len. Wollte man die Zungen 9 - weil sie das Hineinschieben, aber nicht das Herauszie- hen des Wellrohres zulassen - als Sperrklinken ansprechen, würde das Merkmal 1g fehlen, wonach Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohrs gerichteten Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind, und alle damit verknüpften Merk- male. Die Entgegenhaltung D8 zeigt somit nicht sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1, weshalb sie für diesen nicht neuheitsschädlich ist. 2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. - 16 - a) So war die Lehre des Streitpatents dem Fachmann am Prioritätstag durch die von der Klägerin geltend gemachte Kombination des deutschen Gebrauchsmus- ters 88 05 482 U1 (D3) und der deutschen Offenlegungsschrift 43 34 529 A1 (D6) nicht nahegelegt. Es erscheint bereits fraglich, ob der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von D3 angesichts völlig unterschiedlicher struktureller und funktionaler Merkmale die D6 näher zu betrachten. Gemäß D3 erfolgt nach dem axialen Einschieben des Rohrendes das radiale Ein- rücken (Einschieben, Einkuppeln) eines Sperrelements, des Verriegelungsele- ments 2. Starre Rippen 31, 32 an dessen Innenseite greifen dort in die Wellentäler des Rohrmantels zum Herstellen der Verbindung ein (Figur 2); zum Trennen der Verbindung wird das Sperrelement radial ausgerückt (herausgezogen, ausgekup- pelt). Gemäß Druckschrift D6 besteht dagegen die Verbindungsvorrichtung 1 aus einem Verbindungskörper 2 und einem hülsenförmigen, relativ dazu verschiebbaren Teil 3. Dieses könnte man zwar als Sperrelement ansehen, es ist jedoch entgegen Merkmal 1e nicht radial zum Mantel des Gehäuses ein- und ausrückbar, sondern axial. Die Aufgabe des Streitpatents verlangt aber, dass das Sperrelement in radialer Richtung vollständig aus dem Mantel des Anschlussstücks ausrückbar sein soll. Hinweise, wie er unter Beibehaltung dieses Merkmals die weiteren Teile der Auf- gabe lösen könnte, wonach das Einstecken des Rohrendes in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement möglich und nach dem Ein- schieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung nicht notwendig sein sollen, werden dem Fachmann in der Druckschrift D6 nicht gegeben. Vielmehr stellt sich heraus, dass auch dort das Einstecken des Rohrendes - 17 - in das Anschlussstück bei eingerücktem bzw. geschlossenem Sperrelement nicht möglich ist, und nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung notwendig sind. Das Sperrelement der in D6 offenbarten Vorrichtung weist an seiner Innenseite Sperrglieder 13 nach Art von Laschen auf. Mit dem Einschieben - und auch beim Herausziehen - des Rohrendes werden die Sperrglieder 13 mittels an ihren Enden angeordneter Klauen 13a radial aus- und eingelenkt, solange diese in geöffneter Stellung des Sperrelements 3 zunächst frei beweglich über die Wellenberge und Wellentäler gleiten können. Sobald in der eingerückten Stellung des Sperrelements die Klauen des Sperrglieds von einem Verbindungsabschnitt 7 des hülsenförmigen verschiebbaren Teils 3 radial nach innen in ein Wellental gedrückt und dort gehalten werden, ist das Aus- und Einlenken gesperrt und das Herausziehen des Rohres verhindert (vgl. insb. Figur 8). Der Handwerker muss demnach zum Sichern der Verbindung das verschiebbare Teil 3 axial bewegen, um die Sperrglieder 13 in einem radial nach innen beaufschlagten Zustand zu halten (Figur 8c, Spalte 9, Zeile 60, bis Spalte 10, Zeile 6). Den Gedanken, die festen Rippen 31, 32 des Sperrelements gemäß der Druck- schrift D3 einfach durch die radial beweglichen Sperrglieder 13 des Sperrelements gemäß der Entgegenhaltung D6 zu ersetzen, legt dieser Stand der Technik somit nicht nahe. Die Umsetzung erforderte zudem auch außer der Neugestaltung des Sperrelements ein Umkonstruieren des Aufnahmebereichs 12 für das Sperrelement der Vorrichtung gemäß D3, da ein mit Sperrlaschen versehenes Sperrelement ersichtlich nicht durch die bestehenden seitlichen Öffnungen 13 und 14 passt. Des Weiteren wären noch konstruktive Änderungen der Sperrglieder 13 vorzunehmen, da die in D6 offenbarten Klauen 13a nicht wie die patentgemäßen Klinken ausge- bildet sind, die aufgrund einer entsprechenden Flankengestaltung von sich aus eine Sperrwirkung gegen die Auszugsrichtung des Wellrohrs entfalten könnten. Der Fachmann gelangte somit selbst in Kenntnis der Vorrichtung gemäß Druckschrift D6 nicht ohne erfinderisches Zutun zu den Merkmalen 1n und 1o. - 18 - b) Entsprechendes gilt für die Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der deutschen Patentschrift 38 90 614 C2 (D7). Auch sie konnte den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. Wie oben schon zur Druckschrift D6 vorausgeschickt, hat der Senat auch hierzu erhebliche Bedenken, dass der Fachmann zur Heranziehung der Schrift D7 veran- lasst war, denn sie betrifft nach der Aufgabe einen Wellrohr-Verbinder, der eine Verbindung ohne die Hilfe von Klebstoffen herstellt, und der wiederverwendbar und während der Installation einstellbar sein soll (Spalte 1, Zeilen 27 bis 31), und sie verfolgt im Gegensatz zum Stand der Technik der D3, von dem die Klägerin aus- geht, als Lösung wiederum ein strukturell und funktionell unterschiedliches Verbin- dungskonzept, das ohne radial ein- und ausrückbare Sperrelemente auskommt. Insoweit sind keine Berührungspunkte zwischen der Lehre der Druckschrift D3 und der Lehre, die die Entgegenhaltung D7 offenbart, erkennbar. Die Veröffentli- chung D7 lässt somit Hinweise auf die Lösung der nach dem Streitpatent bestehen- den, vom Stand der Technik gemäß D3 aufgeworfenen Probleme nicht erwarten. Der aus D7 bekannte Wellrohr-Verbinder weist Verriegelungsteile (elastische Fin- ger 9) auf, die nach Art von Laschen ausgebildet sind. Sie befinden sich in einem Durchbruch (U-förmige Ausnehmung 17) des Gehäuses 2 und sind an einem Ende mit der Wandung des Wellrohr-Verbinders, deren Kontur fortsetzend, fest verbun- den. Am anderen, freien Ende ist ein Vorsprung 10 nach Art einer Klinke angeformt (vgl. Figur 1). Mit dem aus D7 bekannten Rohrverbinder lassen sich nun zwar die Teilaufgaben lösen, das Einschieben des Rohres in Schließstellung der Sperrlaschen zu ermög- lichen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies geschieht jedoch mit anderen, technisch einfacher umzusetzenden Mitteln als beim Streitpatent, unter anderem, weil die aus D7 hervorgehende Lösung vorsieht, alle Sperrelemente ein- stückig mit dem Gehäuse auszugestalten. - 19 - Hinzu kommt, dass dieser Stand der Technik die Merkmale 1g und 1i noch nicht offenbart. Eine einfache Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften D3 und D7 führt somit den Fachmann nicht ohne weiteres Zutun zur streitpatentgemäßen Lösung, mindestens zwei Sperrlaschen an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche des - zusätzlichen - Sperrelements anzuordnen, wobei ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperrelementes ver- bunden ist. Für den Fachmann war es im Ergebnis also nicht naheliegend, die in D3 gezeigten festen Rippen 31, 32 an den Innenflächen des Sperrelements 2 durch die Verriege- lungsteile 9 gemäß der Schrift D7 zu ersetzen, zumal dies wiederum erhebliche konstruktive Änderungen des Aufnahmebereichs 12 des Gehäuses der Vorrichtung gemäß D3 und darüber hinaus eine völlige Neugestaltung des Sperrelements erfor- dert hätte. c) Ebenso wenig konnte eine Zusammenschau der Entgegenhaltung D3 mit der japanischen Gebrauchsmusterschrift H04-2923 U (D11) den Gegenstand des An- spruchs 1 dem Fachmann nahelegen. Auch hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Fachmann wohl keinen Anlass hatte, vor dem Hintergrund ihres gegenüber dem Stand der Technik der Druck- schrift D3 grundlegend unterschiedlichen Verbindungskonzepts die Druck- schrift D11 näher zu betrachten. D11 offenbart in ihren Figuren 1a, 1b bis 3 und 6 einerseits bzw. 5a, b andererseits zwei verschieden ausgestaltete Anschlussstücke für ein Wellrohr; relevant sind im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich die Figuren 1a und 1b sowie 2 und 3, woraus der Anschlussbereich 5 für ein Wellrohr mit nach innen weisenden Sperr- laschen (Federelemente 3) zu entnehmen ist. Von der Einstecköffnung weggerich- tete Widerhaken 4 mit Flanken 4a und 4b am radial auslenkbaren Ende der Federelemente ermöglichen entsprechend der an sich bekannten Wirkweise von - 20 - Klinken das Einschieben über die schräge Flanke 4a und verhindern das Heraus- ziehen des Rohres mittels der radial ausgerichteten Flanke 4b. Will man das Rohr aus dem Anschlussstück ziehen, werden mit einem Werkzeug (vgl. Figuren 4a und 4b) die Sperrlaschen radial nach außen gedrückt, damit sich die Widerhaken aus dem Wellental der Rohrwandung bewegen können, so dass sie über die Wellen- berge hinausragen. Das aus D11 bekannte Anschlussstück ermöglicht - wie der aus D7 bekannte Ver- binder - offensichtlich zwar das Einschieben des Rohres in Schließstellung der Sperrlaschen, wobei nach dem Einschieben des Rohres zusätzliche Handlungen zum Erstellen der Sperrverbindung nicht erforderlich sind. Dies jedoch auch hier mit anderen, fertigungstechnisch einfacher zu realisierenden Mitteln als den durch das Streitpatent beanspruchten. So lehrt Druckschrift D11 wiederum eine einstückige Anformung der Federelemente 3, dort aber direkt an der Innenseite des Gehäuse- abschnittes 5, in den das Wellrohr eingeschoben wird. Einen Grund, aus dem heraus der Fachmann zunächst gedanklich von dieser gegenüber der mehrteiligen Ausgestaltung von Gehäuse und Sperrelement nach dem Streitpatent unkomplizierten Lösung Abstand nehmen, dann die Federele- mente 3 aus dem Gehäuse 5 heraustrennen und an die Stelle der festen Rippen 31, 32 des Sperrelements 2 setzen sollte, sieht der Senat nicht, denn auch hier würde die Übertragung der Sperrlaschen umfangreiche konstruktive Änderungen des Gehäuses des Verbindungsstücks nach der D3 und eine vollständige Neugestal- tung des Sperrelements erfordern, was über einfache geometrische Anpassungen im Rahmen fachüblichen Handelns hinausginge. d) Auch ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 39 40 114 A1 (D10) konnte der Fachmann unter Berücksichtigung der aus D11 bekannten Lehre nicht zu dem Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelangen. - 21 - Die Klägerin sieht die in den Figuren 1 und 2a bis 2e der D10 dargestellten Ausfüh- rungsformen einer Anschlussarmatur u.a. für Wellschläuche als nächstliegenden Stand der Technik an. Übereinstimmend mit der streitpatentgemäßen Verbindungs- und Anschlussarmatur ist deren Gehäuse 8 mit einem Sperrelement (dort Arretier- element 1) versehen, welches ein Ringelement 4 aufweist, auf dem eine Vielzahl federelastischer Klemmlaschen (dort Klemmelemente 5) befestigt sind (Figuren 2a bis 2c). Das Ringelement ist nicht vollständig geschlossen, sondern weist einen freien Ringsektor 3 auf, der es zum einen ermöglicht, das Arretierelement zusam- menzupressen und zur Montage durch eine seitliche Öffnung 10 in das Gehäuse 8 einzuführen (Spalte 2, Zeilen 55 bis 64, Figur 2c). Diese Ausgestaltung soll dann zum anderen auch eine Demontage des Arretierelements ermöglichen (Spalte 3, Zeilen 18 bis 20). Übereinstimmung mit dem Streitgegenstand besteht zudem inso- weit, als die Klemmlaschen sich axial zum Ringelement erstrecken und an einem Ende frei beweglich sind. Dort befinden sich radial zum Ringelement gerichtete Spit- zen oder Nocken 6, welche in weiterer Übereinstimmung mit den streitgegenständ- lichen Klinken geeignet sind, in den Mantel des Wellrohres einzugreifen und auf diese Weise eine formschlüssige Verbindung zwischen der Anschlussarmatur und dem Rohr zu bewirken. Festzustellen ist aber, dass die aus der Druckschrift D10 bekannte Anschlussarma- tur nicht das Merkmal 1g aufweist, wonach die Sperrlaschen an der gegen den Man- tel des Wellrohrs gerichteten Innenfläche des Sperrelements angeordnet sind. Sie befinden sich vielmehr an einer der Einstecköffnung für ein Rohr zugewandten Stirn- seite des Sperrelements. Somit fehlt auch das damit verknüpfte Merkmale 1i, wonach ein erster Endbereich dieser Sperrlaschen mit der Innenfläche des Sperr- elements verbunden ist. Des Weiteren sind - entgegen dem Merkmal 1k des Patentanspruchs - die dem zweiten Endbereich der patentgemäßen Sperrlaschen entsprechenden Bereiche des Klemmelements 5 zu der Einstecköffnung des Kern- hohlraums der Anschlussarmatur 9 hinweisend gerichtet, was aus den Figuren 2a und 2b zusammen mit der Figur 1 der Druckschrift D10 eindeutig hervorgeht. - 22 - In dieser Anordnung sieht nach dem Vortrag der Klägerin der Fachmann folgenden Nachteil: Beim Herausziehen des Wellrohrs aus der Einstecköffnung wirke eine Kraft über die Seitenwand des Wellentals auf die ihr zugewandte Flanke des Nockens 6. Aufgrund dieser Anordnung des Endbereichs der Sperrlasche zur Ein- stecköffnung hin werde ein Drehmoment auf die Sperrlasche ausgeübt, der Nocken aus dem Wellental geschoben, und die formschlüssige Verbindung könne aufgeho- ben sein. Die Lösung dieses Problems offenbare die Druckschrift D11. Dort sei der auslenk- bare Endbereich der Sperrlaschen von der Einstecköffnung weggerichtet und zudem an der gegen den Mantel des Wellrohres gerichteten Innenfläche angeord- net. Der Fachmann erkenne, dass, wenn man das Wellrohr aus dem Anschluss- stück herausziehe, die Auslenkbewegung behindert werde. Es sei daher nahelie- gend, die federelastischen Klemmelemente nach diesem Vorbild am Ringelement zu platzieren. Dem folgt der Senat nicht, denn bereits die Veranlassung, die Entgegenhaltung D11 heranzuziehen, ist durch Berührungspunkte mit dem als nächstliegend gesehenen Stand der Technik gemäß der Druckschrift D10 nicht belegbar. So sind analog zu den anderen von der Klägerin gemeinsam entgegengehaltenen Druckschriften D3 mit D6, D3 mit D7 und D3 mit D11 wiederum übereinstimmende wesentliche strukturelle und funktionelle Merkmale der jeweiligen Vorrichtungen nicht gegeben: Die Anschlussarmatur gemäß Druckschrift D10 ist mehrteilig aus dem Gehäuse und einem zusätzlichen Sperrelement gebildet, wogegen gemäß Druckschrift D11 das Gehäuse und das Sperrelement zu einer einteiligen An- schlussarmatur ausgeformt sind. - 23 - Das Problem, das die Klägerin als technische Aufgabe ermittelt hat, kann zudem nicht als gegeben unterstellt werden, denn der Fachmann entnimmt der Druck- schrift D10, dass die Sperrlaschen (Klemmelemente 5) an dem dortigen Sperrele- ment (Arretierelement 1) beim Herausziehen eines Wellrohres nicht in der Weise auslenkbar sind, dass der Nocken 6 (Figur 2d) aus dem Wellental geschoben und die formschlüssige Verbindung aufgehoben sein könnte. Dem wirkt nämlich entge- gen, dass jedes Arretierelement 1 mit der konischen Außenfläche 19 der Klemm- elemente 5 auf die konische Innenfläche 18 innerhalb des Gehäuses 8 gezogen wird, so dass sich die Verriegelungskräfte der Klemmelemente nicht verringern, sondern verstärken (Spalte 3, Zeilen 8 bis 16 sowie Figuren 1, 2a und 2d). Die Umgestaltung des Sperrelements (Arretierelements 1) gemäß den Merkma- len 1g, 1i und 1k war somit weder veranlasst noch lag sie nahe. e) Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruht, kann auch unter Einbeziehung der übrigen im Ver- fahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die die Parteien nach dem frühen Hin- weis des Senats und im Verlaufe der mündlichen Verhandlung - zu Recht - nicht mehr eingegangen sind, nicht begründet werden. Von den im Stand der Technik bekannten Verbindungs- und Anschlussstücken funktionieren sowohl die in den Druckschriften D1 (schweizerische Patentschrift 684 293 A5) und D2 (deutsche Offenlegungsschrift 29 08 337 A1) als auch die in den Druckschriften D5 (deutsche Gebrauchsmusterschrift 88 05 492 U1) und D9 (US-Patentschrift 4,723,796) offenbarten nach dem gleichen Prinzip wie die in der oben abgehandelten Druckschrift D3. Sie weisen jeweils radial ein- und ausrückbare zusätzliche Sperrelemente mit soliden Sperrrippen zum Eingriff in die Wellentäler des Wellrohrmantels auf und lassen somit das Einschieben des Wellrohrendes in die Einstecköffnung bei vormontiertem Sperrelement nicht zu. - 24 - Die Kombination einer dieser Schriften mit der deutschen Offenlegungsschrift 39 03 353 A1 (D4) war für den Fachmann am Prioritätstag nicht nahegelegt. D4 betrifft eine Anschlussarmatur mit einer Hülse 2, in deren Mantelfläche eine Zunge 5 mit einem Vorsprung 6 zusammen eine Sperrlasche mit einer Klinke bilden. Das so ausgestaltete Sperrelement ist - wie bei D7 - ein integraler Bestandteil der Hülse 2 der Anschlussarmatur. Zusätzliche Sperrelemente, die vollständig aus dem Mantel in radialer Richtung ausgefahren oder ausgeschwenkt werden könnten, sind auch bei D4 nicht vorgesehen. Insoweit besteht hinsichtlich des Merkmals 1e wiederum keine Gemeinsamkeit mit den vom Patentanspruch vorausgesetzten Anschlussstü- cken, und ebenso fehlt der Bezug zu den daraus erwachsenden Problemen, auf denen das Streitpatent basiert. Der Fachmann hätte wiederum zunächst die Sperrlaschen gedanklich aus der Man- telfläche trennen und die Möglichkeit erkannt haben müssen, die Sperrelemente als Sperrlaschen anstelle der Rippen 31, 32 an der Innenfläche des in Druckschrift D3 offenbarten Verriegelungselements anzuordnen. Diese Überlegung wird aber weder durch D4 noch durch den übrigen Stand der Technik nahegelegt, da in allen Fällen erst Konstruktionsänderungen des Gehäuses und des Sperrelementes des jeweili- gen gattungsgemäßen Verbindungs- und Anschlussstückes vorzunehmen wären. Was letztlich die von der Klägerin in Bezug genommene deutsche Offenlegungs- schrift 196 15 442 A1 (NK7) betrifft, so muss diese als nachveröffentlichter Stand der Technik bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt blei- ben (Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Satz 2 EPÜ). 3. Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 haben durch ihren Rückbezug auf Anspruch 1 ebenso Bestand. Über die Hilfsanträge der Beklagten war aus die- sem Grund nicht zu entscheiden. - 25 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. - 26 - Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Vorsitzender Richter Rauch ist wegen Eintritts in den Ruhe- stand verhindert zu unterschreiben. Püschel Püschel Fritze Wiegele Schwenke