Beschluss
28 W (pat) 513/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:220720B28Wpat513.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:220720B28Wpat513.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 513/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 220 141.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e : I. Die Wortfolge DEUTSCHES DOWN-SPORTLERFESTIVAL ist am 29. Juni 2017 von der m… GmbH zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Anleitungsblätter; Bilderansichtskarten; Broschüren; Dankeskarten; Druckereierzeugnisse; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke; Eintrittskarten; Eventprogramme; Fachzeitschriften; Fotografien [Abzüge]; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte Zer- tifikate; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Klasse 25: Bedruckte T-Shirts; Bekleidung für Kinder; Bekleidungsstücke; Blend- schutzschirme [Kopfbedeckungen]; Damenbekleidung; Freizeit- anzüge; Gürtel; Herrenbekleidungsstücke; Hüte; Jacken als Sportbe- kleidung; Jogginghosen; Kappen mit Schirmen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kopfbedeckungen; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Mützen; Polohemden; Schals; Schuhwaren; Schweißaufsau- gende Socken; Schweißbänder; Socken; Sonnenhüte; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Sportmützen; Sporttrikots und Kniehosen für den Sport; Sweater; T-Shirts; Trainingsshorts; Trikot- kleidung; Turnanzüge; Westen; Ärmellose Trikots; - 3 - Klasse 35: Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung hinsicht- lich des Firmenimages [Corporate-Identity]; Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Bereitstellung von Werbeflächen; Bewerben von Sportwettkämpfen und -veranstal- tungen; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen in Bezug auf Kun- denbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Erstellung von Marke- tingberichten; Event-Marketing; Merchandising; Produktion von Ton- aufzeichnungen für Marketingzwecke; Sponsorensuche; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Ver- mietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Werbe- flächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermie- tung von Werbematerial; Vermietung von Werbetafeln; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Werbe- dienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Krankhei- ten; Werbung für Sonderveranstaltungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Zurverfügungstellen von Werbeflächen, Werbe- zeiten und Werbeträgern; Öffentlichkeitsarbeit; Klasse 36: Bereitstellung von Spendensammelaktionen zur Unterstützung von medizinischen Forschungen und Verfahren für Hilfsbedürftige; Crowd- funding; Durchführung von Spendenaktionen; Finanzbeschaffung für humanitäre Projekte; Finanzielle Förderung; Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten; Finanzplanung und -verwaltung; Fund- raising und Sponsoring; Gemeinnützige Spendensammlung für unter- privilegierte Kinder; Gemeinnütziges Spendensammeln durch Unter- haltungsveranstaltungen; Karitative Dienstleistungen im Bereich von - 4 - Geldspenden; Organisation der Finanzierung von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten; Sammeln von Spenden; Sammeln von Spen- den für Wohltätigkeitszwecke; Zurverfügungstellen von Informationen mit Bezug auf gemeinnützige Spendensammlungen; Klasse 41: Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Audio-, Video- und Multi- mediaproduktionen sowie Fotografieren; Aufzeichnen von Musik; Auf- zeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erzie- hungsberatung; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung oder Unterricht im Bereich Lebensberatung; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlern; Ausbildungs- und Schu- lungsdienstleistungen im Bereich Spiele; Ausbildungs- und Schu- lungsdienstleistungen im Bereich Sport; Auswahl und Zusammenstel- lung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Bereitstellen von Multimedia- Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtun- gen; Betrieb von Sport-Trainingseinrichtungen; Bild- und Tonaufzeich- nungen; Bildung, Erziehung und Unterricht; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Desktop-Publishing [Erstellen von Publika- tionen mit dem Computer]; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienst- leistungen im Bereich Sport und Fitness; Durchführung und Organi- sation von Sportveranstaltungen; Durchführung von Behinderten- sportveranstaltungen; Durchführung von Kursen zum Trainieren der körperlichen Fitness; Durchführung von Kursen, Seminaren und Work- shops; Durchführung von Sportveranstaltungen mit Rundfunküber- tragung; DVD- und CD-ROM-Filmproduktion; Elektronische Veröffent- lichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Erwachsenenausbildung im medizinischen Bereich; Fitness- training für Erwachsene und Kinder; Fotografieren; Förderunterricht; - 5 - Herausgabe eines Veranstaltungskalenders; Herausgabe von medi- zinischen Veröffentlichungen; Musikproduktion; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Organisation von Festveranstal- tungen zu Ausbildungszwecken; Organisation von Prüfungen zur Leis- tungsbeurteilung; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Produk- tion von Sportveranstaltungen; Reservierung von Sporteinrichtungen; Schulungen im Bereich medizinischer Störungen und deren Behand- lung; Sport- und Freizeitaktivitäten; Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterweisung; Unterricht für Behinderte; Veranstal- tung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung sportli- cher Veranstaltungen; Veranstaltung von Live-Sportveranstaltungen; Veranstaltung von Sportturnieren; Verlags- und Berichtswesen; Ver- mietung von Sport- oder Fitnessgeräten; Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien; Veröffentlichung von musikalischen Wer- ken; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu körperlichen Übungen über eine Online-Website. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmel- dung – nach vorangegangener Beanstandung vom 23. August 2017 – mit Beschluss vom 16. März 2018 hinsichtlich der nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 16: Anleitungsblätter; Bilderansichtskarten; Broschüren; Druckereierzeug- nisse; Eintrittskarten; Eventprogramme; Fachzeitschriften; Fotografien [Abzüge]; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte Zer- tifikate; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; - 6 - Klasse 35: Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung hinsicht- lich des Firmenimages [Corporate-Identity]; Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Bereitstellung von Werbeflächen; Bewerben von Sportwettkämpfen und -veranstal- tungen; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen in Bezug auf Kun- denbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Erstellung von Marke- tingberichten; Event-Marketing; Merchandising; Produktion von Ton- aufzeichnungen für Marketingzwecke; Sponsorensuche; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Ver- mietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Werbe- flächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermie- tung von Werbematerial; Vermietung von Werbetafeln; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Werbe- dienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Krankhei- ten; Werbung für Sonderveranstaltungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Zurverfügungstellen von Werbeflächen, Werbe- zeiten und Werbeträgern; Öffentlichkeitsarbeit; Klasse 36: Bereitstellung von Spendensammelaktionen zur Unterstützung von medizinischen Forschungen und Verfahren für Hilfsbedürftige; Crowd- funding; Durchführung von Spendenaktionen; Finanzbeschaffung für humanitäre Projekte; Finanzielle Förderung; Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten; Finanzplanung und -verwaltung; Fund- raising und Sponsoring; Gemeinnützige Spendensammlung für unter- privilegierte Kinder; Gemeinnütziges Spendensammeln durch Unter- haltungsveranstaltungen; Karitative Dienstleistungen im Bereich von - 7 - Geldspenden; Organisation der Finanzierung von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten; Sammeln von Spenden; Sammeln von Spen- den für Wohltätigkeitszwecke; Zurverfügungstellen von Informationen mit Bezug auf gemeinnützige Spendensammlungen; Klasse 41: Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Audio-, Video- und Multi- mediaproduktionen sowie Fotografieren; Aufzeichnen von Musik; Auf- zeichnung von Videoaufnahmen; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Spiele; Aus- bildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Bereitstel- len von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Sport-Trainingseinrichtungen; Bild- und Tonaufzeichnungen; Unterhaltung und Sport; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen; Durchfüh- rung von Behindertensportveranstaltungen; Durchführung von Kursen zum Trainieren der körperlichen Fitness; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; DVD- und CD-ROM-Filmproduktion; Elek- tronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Fotografieren; Herausgabe eines Veranstaltungskalenders; Musikpro- duktion; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Organisation von Festveranstaltungen zu Ausbildungszwecken; Orga- nisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämp- - 8 - fen und Sportturnieren; Produktion von Sportveranstaltungen; Reser- vierung von Sporteinrichtungen; Sport- und Freizeitaktivitäten; Veran- staltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von Live-Sportveranstal- tungen; Veranstaltung von Sportturnieren; Vermietung von Sport- oder Fitnessgeräten; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Ra- diosendungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu körperlichen Übungen über eine Online-Website. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es im Umfang der Zurückweisung an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Anmeldezeichen stelle für die angesprochenen Verkehrskreise eine unmittel- bar verständliche Bezeichnung für ein in Deutschland stattfindendes Sportfestival dar, das sich insbesondere an Träger des Down-Syndroms richte. Es beschreibe entweder die Art der angebotenen Unterhaltungs- und kulturellen Dienstleistungen einschließlich der Sportveranstaltungen, die Bestimmung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen (Spendensammlung, Werbung, Merchandising) oder ihren Inhalt (Druckereierzeugnisse, Fernseh-, Rundfunk- und Internetübertragun- gen). Auch der Hinweis der Anmelderin auf eine langjährige Benutzung der Bezeichnung für einschlägige Waren und Dienstleistungen führe im Ergebnis nicht dazu, dass das bestehende Schutzhindernis überwunden werde. Dies wäre nur möglich, wenn die Verkehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens belegt werden könnte. Hierfür gebe es jedoch weder Anhaltspunkte, noch seien entsprechende Belege einge- reicht worden. Schließlich seien auch die von der Anmelderin in Bezug genommenen Voreintra- gungen nicht geeignet, ein anderweitiges Ergebnis zu rechtfertigen. - 9 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 19. April 2018, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 16. März 2018 aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass das Anmeldezeichen vermeintlich über keine hinreichende Unterscheidungskraft verfüge, sei schon dadurch widerlegt, dass es bereits zwei Mal u. a. als Wortmarke vom Deutschen Patent- und Markenamt ein- getragen worden sei. Das beanspruchte Zeichen beschreibe auch nicht die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, sondern allenfalls ein Sportfestival. Für dieses sei jedoch ein Benutzungsnachweis angeboten worden. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die bereits im Amtsverfahren vorgelegten Nachweise zum Beleg einer durchgängigen Benutzung des Anmeldezeichens seit dem Jahr 2003 verwiesen. Das Anmeldezeichen ist am 5. April 2019 von der m… GmbH auf die s… AG übertragen worden. Letztere hat bisher nicht erklärt, vorliegendes Verfahren übernehmen zu wollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutref- fenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, da - 10 - der Eintragung des Zeichens in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. 1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein- tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter- scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei- ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, - 11 - 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuch- lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Ver- bindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. a) Es setzt sich aus den drei Bestandteilen „Deutsches“, „Down“ sowie „Sportler- festival“ zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise der sportaffinen Durch- schnittsverbraucher bzw. der von einem Down-Syndrom entweder unmittelbar oder - 12 - auch mittelbar betroffenen Personen werden das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise als einen Hinweis auf ein in Deutschland stattfindendes Sportfestival verstehen, das sich an Träger des Down-Syndroms richtet. Das Down-Syndrom ist ein angeborenes Zusammentreffen einer geistigen Behinderung und körperlicher Fehlbildungen. Die Ursache liegt in einem Fehler an den Erbanlagen des betroffenen Menschen. Dabei ist das Chromosom 21 oder Teile davon dreifach statt doppelt vorhanden. Diese Chromosomen-Störung wird deshalb Trisomie 21 genannt (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Down-Syn- drom“). Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine sogenannte „Ereignismarke“. Auch eine solche kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Ein- tragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt (vgl. BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Die sprachübliche Bezeichnung sportlicher oder kultureller (Groß-) Veranstaltungen (Fußball-WM, Olympische Spiele, Preisverleihungen) oder sonstiger Ereignisse ist in der Regel weder für das Ereignis selbst noch für Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als not- wendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Der Verkehr ver- steht solche Bezeichnungen ungeachtet des Wissens um die Möglichkeit einer Nut- zung durch Sponsoren etc. in der Regel lediglich beschreibend. In Betracht kommt lediglich Schutz für in Bezug auf die Veranstaltung und entsprechendes Merchan- dising völlig atypische Waren und Dienstleistungen (vgl. BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 259 m. w. N. – Unterstreichung durch den Senat). Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe steht der Zuordnung von Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, zu einem bestimmten Unternehmen entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). - 13 - b) Das Anmeldezeichen benennt die Art der verfahrensgegenständlichen Unter- haltungs- und kulturellen Dienstleistungen einschließlich der Sportveranstaltungen. Auch gibt es Aufschluss darüber, wofür die so bezeichneten Waren und Dienstleis- tungen bestimmt sind bzw. in welchem konkreten Zusammenhang sie erbracht wer- den. Es handelt sich bei ihnen nicht um völlig atypische Waren und Dienstleistungen im vorgenannten Sinne. Die in Rede stehenden Waren der Klasse 16 können entweder begleitend zu einem Sportlerfestival der vorliegenden Art angeboten (wie beispielsweise Eventpro- gramme, Broschüren, Anleitungsblätter, Druckereierzeugnisse, Fotografien) oder an Teilnehmer desselben etwa in Form von Teilnahmebestätigungen oder Urkun- den ausgegeben werden (wie beispielsweise gedruckte Zertifikate, gedruckte Aus- zeichnungen). Die in Klasse 35 beanspruchten Beratungs- bzw. Marketingdienstleistungen können ein Sportfestival für Teilnehmer, die an einem Down-Syndrom leiden, zum Gegen- stand haben. Hierbei gilt es ergänzend zu beachten, dass sich solche Veranstaltun- gen von gängigen Sportveranstaltungen auf Grund des sehr speziellen Adressaten- kreises signifikant unterscheiden, was mit einem erhöhten Beratungs- respektive Kommunikationsaufwand verbunden ist, so dass eine entsprechende Spezialisie- rung der jeweiligen Anbieter naheliegt. Nämliches gilt für die ebenfalls angemelde- ten vielfältigen Werbedienstleistungen, die im Rahmen eines deutschen Down- Sportlerfestivals erbracht werden können (vgl. zu letzterem auch BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Die die Finanzen betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36 stehen ebenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sportlerfestival der hier maßgeb- lichen Art. So können im Vorfeld stattfindende Spendenaktionen die Durchführung einer solchen Veranstaltung erst ermöglichen. Ebenso dienen die Erlöse der Förde- rung der teilnehmenden Sportler oder anderen sozialen Zwecken. „Karitative Dienstleistungen im Bereich von Geldspenden“ können zum einen das Einwerben - 14 - solcher Unterstützungen zum Gegenstand haben, aber auch deren nachfolgende Verwendung (respektive Verwaltung), was gleichermaßen für „Finanzplanung und -verwaltung“, „Organisation der Finanzierung von Sport-, Kultur- und Unterhaltungs- projekten“ sowie für „Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten“ gilt. Mit Hilfe der maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 41 aus dem Audio- und Videobereich wird ein Down-Sportlerfestival audio-visuell begleitet (etwa durch Dar- stellungen des Festivals auf Anzeigetafeln) oder dokumentarisch festgehalten. Der Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen, die Durchführungen von Kursen und die Vermietung von Fitnessgeräten etc. helfen den Teilnehmern, sich auf ein Sport- festival der hier in Rede stehenden Art vorzubereiten. Die beanspruchten Ausbil- dungs- und Schulungsdienstleistungen dienen dazu, Trainer für vorgenannte Kurse auszubilden. Die im Zusammenhang mit der Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen stehenden Dienstleistungen können wiederum ein „Deut- sches Down-Sportlerfestival“ zum Gegenstand haben oder dieses (medial) aufbe- reiten. c) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähn- liche (respektive identische) Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T- Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH - 15 - GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). d) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch auf eine vermeintliche Ver- kehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hingewiesen hat, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Erforderlich ist diesbezüglich eine schlüssige Anfangsglaubhaftmachung durch den Anmelder durch Einreichung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag auf Eintragung der Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung Aussich- ten auf Erfolg hat. Aus dem Sachvortrag des Anmelders müssen sich Form, Umfang, Zeitraum und Gebiet der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen ergeben (vgl. BeckOK a. a. O., § 8, Rdnr. 1012). Einen solchen erforderlichen substantiierten Sachvortrag hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal ansatzweise unterbreitet. Ihr diesbezügli- ches Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juli 2017 beschränkt sich auf die pauschale Vorlage einiger weniger Presseartikel, die Angaben zur Art und zum Umfang ihres Erscheinens (Auflage etc.) gänzlich vermissen lassen. Weitere von der Anmelderin vorgelegte Dokumente stammen entweder von ihr selbst oder von unmittelbar mit ihr verbundenen Sponsoren und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zu begründen. 2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens im beschwerdegegenständlichen Umfang darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann damit im Ergebnis dahinstehen. - 16 - 3. Da die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin bisher noch nicht erklärt hat, vorliegendes Verfahren übernehmen zu wollen, bleibt die Anmelderin, die m… GmbH, als Rechtsvorgängerin gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Prozessstandschafterin verfahrensführungsbefugt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 28, Rdnr. 16). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 17 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundes- gerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortbein Söchtig Kruppa