Beschluss
28 W (pat) 21/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:220720B28Wpat21.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:220720B28Wpat21.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 21/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markeneintragung 305 69 896 (hier: Löschungsverfahren S 164/14 Lösch) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Das Bildzeichen ist am 22. November 2005 zur Eintragung als Marke angemeldet und am 2. März 2006 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren eingetragen worden: Klasse 29: Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen; Fleischkonserven; Wurst; Wurst- waren; Schinken; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten; Feinkostsalate, soweit in Klasse 29 ent- halten; Klasse 30: Pasteten und Teigtaschen mit Fleischfüllung, soweit in Klasse 30 ent- halten. - 3 - Die Löschungsantragstellerin hat am 16. Mai 2014 die vollständige Löschung der Eintragung, die am 7. April 2006 veröffentlicht wurde, beantragt, da an der Marke ein Freihaltbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe und sie darüber hinaus nicht über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge. Der Löschungsantrag ist der Inhaberin der angegriffenen Marke am 24. Juni 2014 zugestellt worden. Sie hat der Löschung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, einge- gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, widersprochen und ist dem Antrag auch inhaltlich entgegengetreten. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat den Löschungs- antrag mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Auffassung der Markenabteilung stelle sich die angegriffene Marke nicht als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und verfüge auch über hinreichende markenrechtliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass die angegriffene Marke transliteriert „Kremlevskaja“ laute und das Adjektiv von „Kreml“ sei. Unabhängig davon, ob damit ausschließlich der Moskauer Kreml, also die Residenz des russischen Zaren und der heutige Regierungssitz, oder das burgartige historische Zentrum vieler russi- scher Städte gemeint sei, stelle sich das Markenwort für die von der Anmeldung umfassten Wurst-/Fleischwaren und Salate nicht als unmittelbar beschreibende Warenangabe dar. Es könne zwar die von der Löschungsantragstellerin angeführ- ten Assoziationen mit der Ausrichtung der so bezeichneten Produkte auf die Bedürf- nisse und Erwartungen der herrschenden Schicht bzw. der Regierung Russlands hervorrufen und damit indirekt eine Wertigkeit und Exklusivität suggerieren. Letzt- endlich sei der Ausdruck aber zu ungewöhnlich und zu wenig konkret für eine klare Eigenschaftsangabe. - 4 - Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Ausdruck „Kreml“ bzw. „kremlartig“ oder „kremlgemäß“ im russischen Sprachgebrauch abweichend hierzu eingesetzt werde, sprich, dass es sich hierbei um einen rein warenbeschreibenden Hinweis etwa im Sinne einer bestimmten Qualitätsangabe handele, der als solcher für den Im- und Export freizuhalten wäre. Die diesbezüglich von der Löschungsantragstellerin vor- gelegten Dokumente seien nicht geeignet, dies zu belegen. Dies gelte gleicherma- ßen für die Behauptung, es handele sich bei der angegriffenen Marke um eine bekannte Sortenbezeichnung für russische Wurstwaren. Schließlich könne auch der Hinweis auf die staatliche Zertifizierung nicht überzeugen, die im Übrigen seitens der Markenabteilung nicht hätte verifiziert werden können. Zudem ergebe sich weder aus dem Vortrag der Löschungsantragstellerin noch aus dem vorgelegten Gutachten des russischen Forschungsinstituts G…, in welchem Zusammen hang ein genormter Qualitätsstandard für ein Produkt mit der jeweiligen Produkt- bezeichnung stehe. Allein aus dem unterstellten Vorhandensein eines (GOST-) Standards ließe sich nicht ohne Weiteres schließen, dass es sich bei der Bezeich- nung eines Produkts, welches diesem Standard entspreche, um eine Sorten- oder Gattungsbezeichnung handele. Hierfür hätte es weiterführender Angaben, etwa aus offiziellen russischen Quellen, bedurft. Der angegriffenen Marke, so das Deutsche Patent- und Markenamt weiter, könne auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Mehrheit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstünden bereits den Bedeutungs- gehalt der angegriffenen Marke nicht. Die beanspruchten Waren, welche keine Kon- kretisierung auf russische Spezialitäten aufwiesen, richteten sich an die inländische Gesamtbevölkerung. Allerdings seien nur weniger als 10 % der inländischen Ver- braucher der russischen Sprache mächtig. Auch wenn für letztere der beschrei- bende Gehalt der Marke im Vordergrund stehen sollte, so handele es sich bei die- sen jedoch nur um einen unwesentlichen und damit nicht den maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs. - 5 - Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2018, welche sie binnen der ihr hierzu gesetzten (und einmalig verlän- gerten Frist) nicht weiter begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das russische, in kyrillischen Buchstaben wiedergegebene Marken- wort, das transliteriert „Kremlevskaja“ heiße, sei die adjektivische Form von „Kreml“ und weise auf den Moskauer Kreml, den historischen und politischen Mittelpunkt Moskaus hin. In Verbindung mit Lebensmitteln deute es damit auf deren hohen Wert, Qualität und Exklusivität hin. Zudem habe sich die Marke im russischsprachi- gen Raum als Sortenbezeichnung für hochwertige geräucherte Wurst durchgesetzt und werde von zahlreichen Wurstherstellern verwendet. Es gebe sogar eine staat- liche Zertifizierung, was bedeute, dass sich die Hersteller so bezeichneter Wurst- waren an die vorgeschriebene Rezeptur halten müssten und die Marke, die in die- sen Normen (GOST bzw. TU) beschrieben sei, frei verwendbar für alle Hersteller sein müsse. Ihre Eignung zur Eigenschaftsbeschreibung sei auch in Deutschland zu berücksichtigen, da dort ein nicht zu vernachlässigendes Marktsegment für rus- sische Lebensmittel entstanden sei, zumal der Anteil der russischsprachigen Kon- sumenten 8 bis 10 Millionen Personen betrage. Darüber hinaus fehle der angegriffenen Marke auch die für eine Eintragung erfor- derliche Unterscheidungskraft. Ihre Inhaberin habe sich mit ihren Waren auf Perso- nen konzentriert, welche der russischen Sprache mächtig seien. Diese würden in der angegriffenen Marke jedoch keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren, son- dern auf hochwertige Lebensmittel sowie auf eine von verschiedenen Herstellern produzierte Wurstsorte sehen. Die Löschungsantragstellerin hat mit ihrer Beschwerde keinen Antrag verbunden. - 6 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie für den Fall, dass die Beschwerde zurückgenommen wird, der Löschungsan- tragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter zur Sache eingelassen. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke beziehe sich nicht ausschließlich auf den Moskauer Kreml, sondern auf irgendeinen in Russland befindlichen Kreml, nämlich auf eine Burg. In dieser Bedeutung könne ihr jedoch keine Sachaussage entnommen werden. Auch komme sie nicht als geografische Herkunftsangabe in Betracht. Selbst wenn die angegriffene Marke ausschließlich als Hinweis auf den Kreml in Moskau verstanden würde, komme sie nicht als Her- kunftsangabe in Betracht, weil an einem Regierungssitz regelmäßig keine Lebens- mittel erzeugt würden. Da die Mehrheit der angesprochenen inländischen Verkehrs- kreise, an welche sich die angegriffene Marke richte, der russischen Sprache nicht mächtig seien, eigne sie sich weder zur Beschreibung, noch werde sie als reiner Kaufappell ohne jegliche Hinweiswirkung verstanden. Da es allein auf das inländi- sche Verkehrsverständnis ankomme, sei es unerheblich, ob der Begriff in Russland eine gebräuchliche Bezeichnung sei, wobei die von der Löschungsantragstellerin diesbezüglich vorgelegten Dokumente Entsprechendes schon nicht belegen wür- den. Ebenso wenig sei entscheidungsrelevant, ob in Russland staatliche Vorschrif- ten betreffend die angegriffene Marke bestünden, denn auch diese hätten für den deutschen Markt keinerlei Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutref- fenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegrif- fenen Beschluss festgestellt, dass der Eintragung der angegriffenen Marke kein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegenstand. 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Löschung mit am 27. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben und damit innerhalb der 2-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen, da ihr der Löschungsantrag am 24. Juni 2014 zugestellt worden ist. Zudem ist der Löschungsantrag am 17. Mai 2014, folglich binnen der 10-Jahresfrist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG gestellt worden, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war. 2. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trifft den Antragsteller des Löschungsverfahrens. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung fehlerhaft erfolgt ist, sondern ob das Schutzhindernis tatsächlich vorlag. Lässt sich im Nach- hinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob ein Schutzhindernis zum Eintragungszeitpunkt bestand, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 138 - ROCHER- Kugel). 3. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale - 8 - der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutz- hindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht auf- grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 1999, 723 - Chiemsee). Mit dem Deutschen Patent- und Markenamt ist davon auszugehen, dass die ange- griffene Marke auch in ihrer deutschen Bedeutung eines Adjektivs zum Begriff „Kreml“ keinen beschreibenden Sinngehalt in Verbindung mit den beanspruchten Waren gegenüber den inländischen Verkehrskreisen vermittelt. Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche Verkehrs- kreise, die als Abnehmer oder Interessenten der beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind, einschließlich solcher, die nur gelegentlich mit diesen in Berührung kommen. Es können dabei auch mehrere Verkehrskreise mit ggf. jeweils unterschiedlicher Verkehrsauffassung zugleich maßgeblich sein, mit der Folge, dass das Zeichen dann nach Auffassung aller relevanten Verkehrskreise unterscheidungskräftig sein muss. Dagegen ist es unerheblich, wenn ausschließlich nicht angesprochene (und damit irrelevante) Ver- kehrskreise dem Zeichen keinen Herkunftshinweis entnehmen. Welche Verkehrs- kreise angesprochen sind, bestimmt sich objektiv nach den dauerhaften, charakte- ristischen Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und nicht subjektiv nach den individuellen – jederzeit änderbaren – Werbekonzeptionen und Vermarktungsstrategien des Markeninhabers. Nicht objektiv durch die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen vorgegebene, sondern lediglich subjektiv durch den Markeninhaber vorgenommene Beschränkungen der Adressatenkreise oder Vertriebswege sind deshalb unbeachtlich. Im nationalen Markenrecht sind aus- schließlich inländische Verkehrskreise relevant. Für den Erwerb einer nationalen Marke ist es deshalb unerheblich, ob ausländische Verkehrskreise das Zeichen - 9 - beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ansehen. Nur im Ausland beste- hende Schutzhindernisse sind unbeachtlich (vgl. BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 8, Rdnr. 103). Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob vorliegend auf den Verkehrskreis der (inlän- dischen) Verbraucher oder auf den des (inländischen) Handels (mithin die Fach- kreise) abzustellen ist, da sich die angegriffene Marke in beiden Fällen als schutz- fähig erweist. a) Dies gilt zunächst für den Verkehrskreis der inländischen Verbraucher. Da es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt und das Warenverzeichnis auch keinerlei Einschrän- kung auf den Abnehmerkreis oder den Ursprung der Waren aufweist, ist auf die breite Masse der inländischen Verbraucher abzustellen. Dass ein relevanter Teil der inländischen Gesamtbevölkerung die angegriffene Marke als ein von dem russi- schen Wort für „Kreml“ abgeleitetes Adjektiv im Sinne von „kremlartig“ oder „kreml- gemäß“ auffassen wird, erscheint unwahrscheinlich, da nur ein geringer Prozentsatz der inländischen Bevölkerung der russischen Sprache mächtig ist. Dies bedarf im Ergebnis jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man nämlich zu Gunsten der Löschungsantragstellerin ein solches Verständnis der Gesamtbevölkerung unter- stellen wollte oder den Verkehrskreis der russischsprachigen inländischen Bevölke- rung als relevanten Verkehrskreis ansehen würde, würde dies dem Löschungs- antrag nicht zum Erfolg verhelfen. (1) Im Sinne von „kremlartig“, respektive „burgartig“ benennt die angegriffene Marke keine Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Waren „Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen; Fleischkonserven; Wurst; Wurstwaren; Schinken; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten; Fein- kostsalate, soweit in Klasse 29 enthalten“ sowie „Pasteten und Teigtaschen mit - 10 - Fleischfüllung, soweit in Klasse 30 enthalten“. Zwar ist der Löschungsantragstellerin dahingehend beizupflichten, dass speziell in der Zarenzeit, aber auch noch heute Gäste einer Regierung an deren Sitz (ein Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise dergestalt unterstellt, dass diese in der angegriffenen Marke aus- schließlich einen Hinweis auf den Kreml in Moskau sehen) regelmäßig in beson- derer Weise bewirtet werden, wozu auch die Reichung besonders hochwertiger Speisen gehört. Allerdings handelt es sich hierbei um allenfalls vage Gedankenver- knüpfungen, die keine konkreten Vorstellungen über die Qualität oder sonstige Merkmale der in Rede stehenden Speisen vermitteln können. Lediglich beschrei- bende Anklänge und Andeutungen stehen einer Eintragung jedoch nicht entgegen, denn der Verkehr nimmt ein Zeichen in der Regel so wahr, wie es ihm entgegentritt, und unterwirft es keiner analysierenden, möglichen beschreibenden Begriffsinhal- ten nachgehenden Betrachtung. Ein merkmalsbeschreibender Inhalt, der – wie vor- liegend der Fall – allenfalls erst nach mehreren Gedankenschritten erkennbar wird, ist daher unschädlich (BGH GRUR 2013, 729, Rdnr. 14 - READY TO FUCK; BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 8, Rdnr. 165). (2) Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass das in Russland gegebenenfalls anderweitige Sprachverständnis der angegriffenen Marke auch bei den inländi- schen Verkehrskreisen, auf die es vorliegend abzustellen gilt, anzutreffen ist. Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass die von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Verwendungsbeispiele nicht geeig- net sind, das von ihr behauptete Verständnis zu belegen. Aber auch Recherchen des Senats haben nicht ergeben, dass die angegriffene Marke in Deutschland im Sinne eines Qualitätshinweises verstanden wird. Um dies zu belegen, hat die Löschungsantragstellerin zwar mit ihren Schriftsätzen vom 15. Mai 2014 sowie vom 17. Dezember 2014 verschiedene Verwendungsbeispiele vorgelegt. Hierbei ist jedoch zunächst auffällig, dass die angegriffene Marke dort oftmals in Anführungs- zeichen zu finden ist, was auf eine markenmäßige und nicht auf eine beschreibende - 11 - Verwendung schließen lässt. Hinzu kommt, dass nahezu alle vorgelegten Nach- weise ausschließlich in russischer Sprache gehalten sind und die Löschungsantrag- stellerin jeden substantiierten Vortrag, in welchem konkreten Umfeld die verfahrens- gegenständliche Bezeichnung dort genannt wird, schuldig geblieben ist. Allein die Einreichung von (überwiegend) fremdsprachigen Internetausdrucken ohne jedwede nähere Erläuterung derselben ist als Beleg einer beschreibenden Verwendung ungeeignet, zumal die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG). Hinzu kommt, dass einige Verwendungsbeispiele zwar in deutscher Sprache vorgelegt wurden. Sie betreffen jedoch die Bezeichnung „Kreml“ und nicht das entsprechende verfah- rensgegenständliche Adjektiv. Dass die angegriffene Marke als Sachangabe oder Gattungsbezeichnung in Ver- bindung mit der ebenfalls beanspruchten Ware „Fisch“ aufgefasst wird, hat die Löschungsantragstellerin bereits nicht behauptet. Ferner ist der Hinweis der Löschungsantragstellerin auf eine Vielzahl von Unterneh- men in Russland, welche die angegriffene Marke als Gattungsbezeichnung verwen- den würden, nicht geeignet, ein entsprechendes Verkehrsverständnis in Russland, geschweige denn in Deutschland zu belegen. Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass die von der Löschungsantragstellerin ins Feld geführten Verwendungsbeispiele auch dafürsprechen könnten, dass es sich um eine beliebte Kennzeichnung handelt, die von verschiedenen Anbietern marken- mäßig verwendet wird, möglicherweise auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht sowie Darlegungslast (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 54, Rdnr. 21) hat die Löschungs- antragstellerin ihren entsprechenden Vortrag auch im Rahmen des Beschwerdever- fahrens nicht näher substantiiert. - 12 - b) Auch wenn auf den Lebensmittel-Fachhandel als weiteren angesprochenen Verkehrskreis abgestellt wird, verhilft dies dem Löschungsbegehren der Antragstel- lerin vorliegend nicht zum Erfolg. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschrei- bende Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei Sprachen fremder Staaten auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Russland seit dem Zusammenbruch der UdSSR im Zuge der Öffnung der Grenzen erheblich intensiviert worden sind. Der Handel mit den baltischen Staaten und Russland expandiert aufgrund entsprechender Handelsabkommen und Wirtschafts- vereinbarungen, wovon auch der Lebensmittelbereich in ansteigendem Maße profi- tiert. Dies war bereits bei der Anmeldung und ist – ungeachtet der aktuellen Krimkrise und der daraus resultierenden politischen Spannungen zwischen der Russischen Föderation und westlichen Staaten – auch im Entscheidungszeitpunkt der Fall (vgl. BPatG 28 W (pat) 578/12 - Omas Gurken; BPatG 28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR). Wie bereits ausgeführt, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffene Marke in Russland im Sinne einer Qualitätsangabe oder als Gattungs- bezeichnung verstanden wurde, respektive wird, so dass allein schon hierauf basie- rend für die Annahme eines entsprechenden Verständnisses des inländischen Han- dels kein Raum ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Löschungsantragstel- lerin zur staatlichen Zertifizierung einer Wurstsorte in Russland in Form von GOST- bzw. TU-Standards. Ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens des russi- schen Forschungsinstituts G… (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17. Dezem ber 2014) existiert in Russland eine Norm TU 9213-859-00419779-05 betreffend - 13 - eine „Halbdauerwurst mit Nahrungszusätzen der Firma L… GmbH“ mit dem Namen „Kremlevskaja“. Welche konkrete Zusammensetzung diese Wurst auf- weisen muss, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die vorstehende Norm gibt explizit vor, der Wurst „Nahrungszusätze der Firma L… GmbH“, mithin eines ganz bestimmten Herstellers beizufügen. Dies spricht dafür, dass die Norm nicht eine bestimmte Wurstsorte, sondern ein besonderes Produkt eines einzelnen Herstellers zum Gegenstand hat. Hinzu kommt, dass die von der Löschungsantrag- stellerin ins Feld geführte Normierung ausweislich des genannten Gutachtens erst im Jahr 2005 in Kraft getreten ist, mithin genau in dem Jahr, in dem die angegriffene Marke angemeldet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich somit nicht um eine traditionelle, langjährig bestehende gesetzliche Normierung. Nicht ausge- schlossen ist ferner, dass andere Wurstsorten, die ebenfalls der angeführten Norm entsprechen, unter anderen Bezeichnungen in Russland angeboten, respektive dorthin importiert werden dürfen. Allein aus dem Vorhandensein einer gesetzlichen Normierung als solcher kann – ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhält- nissen in Russland – nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine bestimmte Bezeichnung allein hierauf basierend zu einer beschreibenden Angabe oder einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Einen solchen substantiierten Nachweis ist die Löschungsantragstellerin ebenfalls schuldig geblieben. Weiter fehlt jeder Vor- trag dahingehend, warum die inländischen Fachkreise gerade von dieser gesetz- lichen Normierung hätten Kenntnis haben sollen. c) Ebenso stellt die angegriffene Marke – unabhängig von dem angesprochenen Verkehrskreis – keine geografische Herkunftsangabe dar. Eine solche unterfällt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie vom Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gegenwärtig in Verbindung gebracht wird oder dies vernünftiger- weise für die Zukunft zu erwarten ist. Dafür genügt es nicht, dass der Verkehr in dem Zeichen allgemein eine geografische Angabe sieht. Vielmehr muss es gerade in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als geografische Angabe aufgefasst werden (vgl. BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 8, Rdnr. 217 ff). Vorliegend kommt weder der noch ein Kreml als Herstellungs- - 14 - oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren in Betracht. Dafür, dass sich dies zukünftig möglicherweise ändern wird, ist ebenfalls nichts ersichtlich. 4. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auch nicht auf das Schutzhindernis des Feh- lens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt werden kann. Es ist nämlich nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit der beschrei- bende Sinngehalt der gegenständlichen Bezeichnung zum Zeitpunkt der Anmel- dung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag feststell- bar. 5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetz- lichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf- erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke einen Kostenantrag unter der Bedingung gestellt hat, dass die Löschungs- antragstellerin ihre Beschwerde zurücknimmt, wozu sich diese jedoch nicht hat ent- schließen können. - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundes- gerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortbein Kruppa Söchtig